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W266 2266714-1•Bundesverwaltungsgericht W266 2266714-1
W266 2266714-1Tribunal Administrativo Federal27 de jul. de 2023
Anspruchsverlust Bewerbung Kausalität Notstandshilfe schriftliche Ausfertigung Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
W266 2266714-1/8E
Schriftliche Ausfertigung des am 28.06.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Peter SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 24.10.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2023, GZ: XXXX betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 26.09.2022 bis zum 06.11.2022 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (in der Folge AMS oder belangte Behörde) vom 24.10.2022 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (BF) seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 26.09.2022 bis zum 06.11.2022 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei Firma XXXX Firma U) vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, mit der Firma U ein Bewerbungsgespräch vereinbart gehabt zu haben, welches er wegen einer Erkrankung nicht wahrnehmen habe können. Es sei ein neuer Termin vereinbart worden, welchen er auch nicht habe wahrnehmen können, da seine Großmutter wegen eines dringenden medizinischen Notfalls seine Unterstützung gebraucht habe. Die darauf folgende Kontaktaufnahme mit der Firma U sei dann negativ verlaufen, da ihm kein Verständnis für seine Situation entgegen gebracht worden wäre.
Die belangte Behörde erließ am 02.01.2023 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
Daraufhin beantragte der BF, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und wiederholte im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen.
Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 07.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel steht folgender Sachverhalt fest:
Der BF steht mit kurzen Unterbrechungen seit dem 11.03.2020 im Bezug von Notstandshilfe.
Am 07.09.2022 wurde ihm via eAMS Konto eine kollektivvertraglich entlohnte, zumutbare Beschäftigung als kaufmännischer Sachbearbeiter beim Dienstgeber Firma U zugewiesen.
Der BF hat sich für diese Beschäftigung beworben und wurden mit dem potenziellen Dienstgeber zwei Vorstellungsgespräche vereinbart. Beide Vorstellungsgespräche haben nicht stattgefunden. Für welche Tage die Vorstellungsgespräche vereinbart waren, kann nicht festgestellt werden.
Es ist davon auszugehen, dass diese knapp vor oder im Zeitraum vom 13.09.2022 bis zum 24.09.2022 stattfinden sollten, in dem die Großmutter des BF in der Klinik Ottakring in der Gefäßchirurgischen Station stationär aufgenommen war.
Beide Vorstellungsgespräche hat der BF ohne triftigen Grund abgesagt, insbesondere hatte die Großmutter des BF weder knapp vor dem Tag und auch nicht am Tag des Termins für das zweite Vorstellungsgespräch einen Herzinfarkt oder sonstigen medizinischen Notfall, der eine ganztägige Anwesenheit des BF bzw. eine Anwesenheit zur Zeit des zweiten Termins notwendig gemacht hätte.
Während des letzten Telefonates, welches jedenfalls nach dem Termin des zweiten Bewerbungsgespräches stattfand, hat der BF entgegen seinen Angaben, dem potentiellen Dienstgeber nicht vom Krankenhausaufenthalt seiner Großmutter berichtet, sondern sich vielmehr nach dem Gehalt und der Arbeitstätigkeit erkundigt.
In der Folge wurde der BF wegen der beiden Absagen nicht zu einem weiteren Vorstellungsgespräch eingeladen, weshalb die gegenständliche Beschäftigung nicht zustande gekommen ist.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung zum Leistungsbezug des BF ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf vom 07.02.2023.
Die Feststellungen zur gegenständlichen Beschäftigung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Vermittlungsvorschlag und sind im Übrigen unstrittig, dass die Beschäftigung dem BF zumutbar war, wurde seitens den BF nicht vorgebracht.
Die Nichtfeststellbarkeit der genauen Termine für die Bewerbungsgespräche ergibt sich daraus, dass weder der BF noch der potentielle Dienstgeber dazu genaue Angaben machen konnten. Der festgestellte Zeitraum ergibt sich aus deren insoweit übereinstimmenden Angaben. So meinte der BF, wahrscheinlich noch an dem Tag beim potentiellen DG angerufen zu haben, an dem er den Vermittlungsvorschlag erhalten hat und dass der erste Termin dann für bald danach vereinbart wurde. Der zweite Termin hätte dann ca. eine Woche nach dem ersten stattfinden sollen.
Der BF bringt vor, den ersten Termin für ein Vorstellungsgespräch nicht wahrgenommen zu haben, da er an diesem Tag erkrankte und den zweiten Termin nicht wahrgenommen zu haben, da es ihm aufgrund eines Herzinfarktes seiner Großmutter nicht möglich gewesen wäre. Diesem Vorbringen des BF vermag der erkennende Senat aus den folgenden Gründen nicht zu folgen. Zunächst ist auszuführen, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der BF, sollte er wirklich beim ersten Gesprächstermin erkrankt gewesen sein, weder beim Arzt war noch sich beim AMS gemeldet hat. Dem BF musste klar sein, dass er während des Bezuges von Notstandshilfe verpflichtet ist Krankenstände dem AMS zu melden. Weiters erscheint es auch nicht nachvollziehbar, dass der BF, so wie er vorgebracht hat, gegen seine Corona Erkrankung Antibiotika verschrieben bekommen hätte, da es sich hierbei um eine Virusinfektion handelt, welche man nicht mit Antibiotika behandeln kann. Die Selbstmedikation ist in diesem Fall für den erkennenden Senat nicht glaubhaft. Auch was den zweiten Termin betrifft ist das Vorbringen des BF für den Senat nicht nachvollziehbar. Dies insbesondere, da der BF sogar Beweismittel für die Erkrankung seiner Großmutter vorgelegt hat, jedoch aus diesen nicht hervorgeht, dass der BF am Tag des zweiten Vorstellungsgespräches an der Teilnahme bei demselben verhindert gewesen wäre. Selbst auf die konkrete Frage, ob der vorgebrachte Herzinfarkt am selben Tag gewesen wäre, war der BF sich dessen nicht sicher, meinte sogar, dass dies auch am Tag nach dem Vorstellungsgespräch gewesen sein konnte, obwohl er zuvor in der Verhandlung noch davon sprach, dass dies genau beim zweiten Termin gewesen wäre. Dies ist in Zusammenschau mit den Vorbringen des BF im Verwaltungsverfahren jedoch nicht nachvollziehbar und glaubhaft, da der BF in diesen davon sprach, dass er aufgrund des Herzinfarktes nicht zum zweiten Termin für das Bewerbungsgespräch gehen konnte. So hat er im Rahmen der Einvernahme beim AMS am 11.10.2022 angegeben: „Die neuerliche Terminvereinbarung wurde für die nachfolgende Kalendenwoche vereinbart. Auch dieser Termin konnte nicht wahrgenommen werden, da aufgrund eines medizinischen Notfalls der Großmutter die dringende Unterstützung durch mich erforderlich war. Meine Großmutter erlitt konkret einen Myokardinfarkt.“. Insgesamt hat der BF für den erkennenden Senat hinsichtlich dieser Angaben einen nicht glaubhaften Eindruck hinterlassen, wohingegen der als Zeuge einvernommene potenzielle Dienstgeber diesbezüglich sehr wohl einen glaubhaften Eindruck hinterlassen hat. Der Zeuge hat, soweit er sich in der mündlichen Verhandlung noch erinnern konnte, seine im bisherigen Verfahren gemachten Angaben bestätigt. Insbesondere hat er bestätigt, dass beim letzten Gespräch zwischen ihm und dem BF nach dem zweiten Vorstellungsgespräch der BF nach der konkreten Tätigkeit und Entlohnung gefragt hat. Dies ergibt sich auch aus dem Aktenvermerk des AMS vom 28.12.2022, in dem die telefonischen Angaben des potentiellen Dienstgebers festgehalten sind: „Beim ersten Mal hätte er angegeben, er sei krank, und beim zweiten Mal „hätte er etwas klären müssen“. Der DG kann sich nicht mehr ganz genau erinnern. Jedenfalls wirkte das für ihn widersprüchlich und er glaubt, der Kunde hätte sogar erst nach dem Bewerbungsgespräch abgesagt. Er hätte auch nicht die Bereitschaft gezeigt, noch einmal zu kommen, sondern hätte einfach telefonisch nach dem Gehalt und der Arbeitstätigkeit gefragt. Dies erweckte für den DG nicht den Eindruck, dass Herr XXXX gerne zu arbeiten beginnen möchte.“ Soweit der BF dazu vorbringt, dass der potenzielle Dienstgeber hierbei die Gespräche verwechselt und er dies beim ersten Gespräch mit dem Dienstgeber gefragt hätte, ist auszuführen, dass am 28.12.2022 dem BF im Rahmen einer Niederschrift vom AMS die Stellungnahme des Dienstgebers vorgehalten wurde und der BF dazu sagte: „Natürlich fragt man dem Dienstgeber telefonisch im Gespräch nach Details. Dann ist es auch normal über das Gehalt zu sprechen“. Insofern hat der BF sich diesbezüglich aus Sicht des Senats auch widersprochen und trägt das nicht zur Glaubhaftigkeit bei. Soweit der BF angibt, dem potentiellen Dienstgeber während des letzten Telefonats über die Situation mit seiner Großmutter berichtet zu haben, ist auszuführen, dass der potentielle Dienstgeber sich in der mündlichen Verhandlung nicht erinnern konnte, dass dies Thema gewesen wäre. Der potentielle Dienstgeber verwies hierzu noch auf seine früheren Angaben dem AMS gegenüber, da er sich zu diesem Zeitpunkt noch besser erinnern konnte, wobei auch aus diesen nicht hervorkommt, dass der BF etwas über die Situation der Großmutter erwähnt hätte. Zum Zeitpunkt des letzten Telefonates ist auszuführen, dass dieses nach dem Termin für das zweite Bewerbungsgespräch erfolgte, wobei nicht genau festgestellt werden konnte, wann genau. Dies ergibt sich aus den Angeben des BF und des potentiellen Dienstgebers in der mündlichen Verhandlung. In dieser gab der potentielle Dienstgeber an, dass die Absage des zweiten Termins nach diesem erfolgte und stimmt dies mit den Angaben, die er telefonisch gegenüber dem AMS machte und die im Aktenvermerk vom 28.12.2022 festgehalten wurden überein. Insgesamt ist der Eindruck entstanden, dass der BF den zweiten Termin hätte wahrnehmen können, diesen jedoch vergessen hat.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass der erkennende Senat nicht verkennt, dass die Großmutter des BF im gegenständlichen Zeitraum im Krankenhaus war und dort zumindest aus Sicht der Familie nicht ordnungsgemäß betreut wurde. Dass der BF durch diese Situation gar nicht in der Lage gewesen wäre, sich zu bewerben, hat dieser nicht explizit vorgebracht, und hätte er wohl auch nicht den zweiten Termin für das Bewerbungsgespräch ausgemacht, wenn dem so gewesen wäre, noch ist dies in der Verhandlung hervorgekommen.
Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
„§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5) Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6) Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10 Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.Gemäß § 38 AlVG sind soweit im dritten Abschnitt des Arbeitslosenversicherungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“
Daraus folgt:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).
Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Die dem BF vermittelte Stelle erfüllt jedenfalls, wie festgestellt die Kriterien für die Zumutbarkeit des § 9 Abs. 2 AlVG. Weder hat der BF Gründe dafür vorgebracht, dass er die Stelle als unzumutbar betrachtet noch sind solche im Verfahren zutage getreten. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Stelle den körperlichen Fähigkeiten des BF nicht angemessen wäre oder seine Gesundheit oder Sittlichkeit gefährden würde. Wie festgestellt ist die Stelle zumindest kollektivvertraglich entlohnt und auch in angemessener Zeit erreichbar und erfüllt der BF auch alle persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Beschäftigung. Der Annahme der Stelle stehen auch keine Betreuungspflichten des BF entgegen.
Das Verhalten des Beschwerdeführers war, da er zwei Vorstellungsgespräche ohne wichtigen Grund abgesagt hat, für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich. Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist daher zu bejahen.
Dem BF war auch bewusst, dass durch die grundlose Absage der Beschäftigungsverhältnisse die Beschäftigung nicht zu Stande kommen wird und hat er insofern mit zumindest bedingtem Vorsatz gehandelt, da er dies in Kauf genommen hat.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Im Verfahren sind keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vorgebracht worden und sind auch keine zu Tage getreten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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