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W196 2239590-1•Bundesverwaltungsgericht W196 2239590-1
W196 2239590-1Tribunal Administrativo Federal27 de jul. de 2023
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungsverfahren Asylaberkennung Asylausschlussgrund Behebung der Entscheidung besonders schweres Verbrechen Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung Haft Haftstrafe Kassation mündliche Verhandlung Rückkehrentscheidung behoben schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verbrechen Vergehen Voraussetzungen Vorstrafe Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten
W196 2239590-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch ihre Mutter XXXX , geboren am XXXX , gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2021, Zl.: XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Mutter der Beschwerdeführerin Frau XXXX wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.06.2009, Zl.: XXXX gemäß § 7 AsylG 1997 der Status der Asylberechtigten hinsichtlich ihres Herkunftsstaates Kirgistan zuerkannt. Ihren beiden Kindern (den älteren Geschwistern der Beschwerdeführerin) XXXX und XXXX wurde gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.06.2009 abgeleitet von ihrer Mutter ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2009, Zl.: XXXX wurde dem Vater der Beschwerdeführerin Herrn XXXX gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abgeleitet von seinen beiden Kindern XXXX und XXXX zuerkannt.
3. Am 21.11.2016 stellte der Vater der Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz für die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Familienverfahrens. Es wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe habe.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 19.12.2016 wurde der Beschwerdeführerin abgeleitet von ihrem Vater gemäß § 3 iVm § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
5. Am 22.01.2020 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin vor dem BFA im Rahmen der Prüfung der Aberkennung des Status der Asylberechtigten hinsichtlich die Beschwerdeführerin befragt.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 08.01.2021 wurde der Beschwerdeführerin der mit Bescheid vom 19.12.2016 zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt. Auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und der Beschwerdeführerin gemäß § 58 Abs. 2 und 3 iVm § 55 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt.
Begründend stellte das BFA zunächst fest, dass dem Vater der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom selben Tag der Status des Asylberechtigten aberkannt werde, weshalb die Beschwerdeführerin keine weiteren Ansprüche daraus ableiten könne. Dementsprechend könne es die Beschwerdeführerin nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze. Ferner habe sich die Lage in ihrem Herkunftsstaat bzw. in Tschetschenien seit der Asylgewährung maßgeblich geändert. Auch sonstige Verfolgungsgründe hätten nicht festgestellt werden können.
Beweiswürdigend führte das BFA zusammengefasst aus, dass die gesetzliche Vertretung der Beschwerdeführerin für diese keine eigenen Fluchtgründe angegeben habe. Die Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz würden lediglich auf den Ausführungen und Schilderungen der Fluchtgründe des Vaters der Beschwerdeführerin beruhen. Im Fall der Beschwerdeführerin sei es zu einer subjektiven Änderung der damaligen Umstände, die zur Asylgewährung geführt hätten, gekommen, da ihrem Vater von dem sie Asyl abgeleitet habe, der Status aberkannt werde. Die Ermittlungsverfahrensergebnisse im Verfahren ihres Vaters würden ergeben, dass weder ihr Vater noch sie auf den Status der Asylberechtigten angewiesen seien. Mit dem Wegfall der Flüchtlingseigenschaft des Vaters sei auch die Grundlage für ihre Zuerkennung weggefallen. Es stehe für die Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin es nicht mehr ablehnen könne, sich den Schutz des Staates dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, in Anspruch zu nehmen. Außerdem sei es seit der Asylzuerkennug ihres Vaters bzw. von ihr zu einer wesentlich veränderten Lage in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen in der Russischen Föderation gekommen.
Auch die Zuerkennung von subsidiärem Schutz sei nicht erforderlich. Die Familie der Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohliche Notlage geraten. Die [zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vierjährige] Beschwerdeführerin beherrsche nach wie vor die Sprache von ihrem Herkunftsstaat, sodass ihre Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern würde. Die Beschwerdeführerin sei ihrem Kulturkreis nicht völlig entrückt und würde sich in ihrer Heimat zurechtfinden.
Im gegenständlichen Fall würden die privaten und vor allem familiären Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen.
7. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben ihrer damaligen Vertreterin vom 05.02.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.
Begründet wurde diese im Wesentlichen damit, dass bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten iSd Art. 1 Abschnitt C GFK auf die Fluchtgründe der Bezugsperson abzustellen sei. Die belangte Behörde habe übersehen, dass der Vater der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten von seiner kirgisischen Ehegattin – der Mutter der Beschwerdeführerin – abgeleitet habe und keine eigenen Fluchtgründe zur Zuerkennung des Asylstatus geführt hätten. Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob die Umstände auf Grund derer der Bezugsperson, sohin der Mutter der Beschwerdeführerin Asyl zuerkannt worden sei, nicht mehr bestehen würden. Dies hat die Behörde jedoch gegenständlich nicht gemacht. Zweck des Familienverfahrens sei es, die Fortsetzung des Familienlebens mit einer Bezugsperson in Österreich zu ermöglichen. Dem Vater der Beschwerdeführerin sei in Österreich Asyl zuerkannt worden, weil seiner Ehegattin in Kirgisistan eine Verfolgung drohe und nicht, weil er selbst einer solchen in der Russischen Föderation ausgesetzt sei. Sohin stehe die Ausstellung des russischen Reisepasses durch den Vater der Beschwerdeführerin und seine Reise in die Russische Föderation auch in keinem Zusammenhang mit dem Grund der Zuerkennung seines Asylstatus und eine darauf gestützte Aberkennung würde dem Regelungszweck sowohl des Art. 1 Abschnitt C GFK als auch des österreichischen Familienverfahrens zuwiderlaufen. Darüber hinaus reiche der Umstand, dass der Vater sich einen Reisepass habe ausstellen lassen, um zum Begräbnis seiner Mutter fahren zu können, für sich alleine ohnehin nicht aus, um den Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK zu erfüllen. Auch habe sich die Lage in Kirgistan seit der Zuerkennung des Asylstatus an die Mutter der Beschwerdeführerin nicht verbessert, sondern verschlechtert.
Hinsichtlich die Beschwerdeführerin selbst wurde ausgeführt, dass die Aberkennung des Asylstatus des Vaters der Beschwerdeführerin rechtswidrig gewesen sei und somit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Familieneigenschaft zu ihrem Vater weiterhin Asyl zu gewähren sei.
8. Am 15.05.2023 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihrer Eltern sowie ihrer Schwester XXXX statt. Der Einvernahme wurde eine Dolmetscherin für die russische Sprache beigezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren.
Sie lebt in Österreich mit ihrem Vater XXXX , ihrer Mutter XXXX sowie ihrer Schwester XXXX in einem gemeinsamen Haushalt. Des Weiteren verfügt die Beschwerdeführerin noch über ihren in Österreich lebenden Bruder XXXX , der jedoch nicht mehr mit seinen Eltern und Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
Sie ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Die Identität der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der im Akt befindlichen Geburtsurkunde.
Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin wurde von den Eltern der Beschwerdeführerin mit „Russische Föderation“ angegeben und das wurde auch vom BFA im angefochtenen Bescheid so festgestellt. Augenfällig ist aber, dass ihre beiden Geschwister als „staatenlos“ geführt werden.
Die Feststellungen zu ihren Verwandten in Österreich sowie dem gemeinsamen Haushalt der Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und ihrer Schwester ergeben sich aus einer Einsicht in das Zentrale Melderegister.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gibt sich aus den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin vor dem BFA am 22.01.2020 und stützen sich zudem auf den Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen körperliche Beeinträchtigungen oder regelmäßige medizinische Behandlungen abzuleiten wären.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich schon aus ihrem Alter.
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
Zu Spruchteil A)
3.2. Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
3.2.1. § 7 AsylG 2005 und Art. 1 Abschnitt C der GFK lauten, wie folgt:
Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Artikel 1
C.
Eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen,
1. wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt; oder
2. wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat; oder
3. wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt; oder
4. wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder
5. wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;
6. wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
3.2.2. Da die Aberkennung des Status der Asylberechtigten (zuerkannt mit Bescheid vom 19.12.2016) mittels Bescheides des BFA vom 08.01.2021 erfolgte – sohin innerhalb von fünf Jahren – schadet § 7 Abs. 3 AsylG 2005 nicht.
3.2.3. Das BFA stützte die Asylaberkennung der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid vorrangig auf die Aberkennung des Asylstatus ihres Vaters.
Hinsichtlich der Aberkennung des Asylstatus des Vaters der Beschwerdeführerin wiederum argumentierte das BFA im Bescheid ebenfalls vom 08.01.2021, XXXX insbesondere damit, dass dieser sich dem Schutz seines Heimatstaates, der Russischen Föderation unterstellt habe, indem er sich nach seiner Asylzuerkennung einen Auslandsreisepass der Russischen Föderation habe ausstellen lassen und auch Reisen in die Russische Föderation unternommen habe, weshalb er den Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK erfülle.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) ist für die Asylaberkennung nicht maßgeblich, ob alle Voraussetzungen des § 34 AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren noch vorliegen. Die Aberkennungstatbestände des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 sind (mit Ausnahme der "Wegfall der Umstände"-Klausel in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK) für einen Familienangehörigen, der seinen Asylstatus von einer Bezugsperson abgeleitet hat, gesondert zu prüfen (VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059). Das mag zwar mit dem ursprünglichen Ziel des Familienverfahrens, den Familienverband des Flüchtlings wahren zu wollen, nicht im Einklang stehen, schützt die Familienangehörigen nach Erhalt des Asyls aber davor, auf Gedeih und Verderb vom weiteren Verhalten des Flüchtlings abhängig zu sein. Wenn dieser sich also zum Beispiel allein und freiwillig wieder in den Herkunftsstaat begibt, rechtfertigt das grundsätzlich keine Asylaberkennung bei seinen Familienangehörigen (Peter Nedwed, Familienverfahren – Schutz des Einzelnen und des Kollektivs, Jahrbuch Asylrecht und Fremdenrecht 2019, S. 231).
Sohin führt die Aberkennung des Asylstatus des Vaters gestützt auf den Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK für sich genommen nicht auch zu einer Aberkennung des Asylstatus der sechsjährigen Beschwerdeführerin, die völlig unstrittig weder jemals einen Reisepass der Russischen Föderation besessen hat, noch selbst in die Russische Föderation gereist ist (vgl. auch VwGH vom 06.03.2023, Ra 2022/01/0078).
Das BFA argumentierte in der Bescheidbegründung, dass es durch die Asylaberkennung des Vaters zu einer subjektiven Änderung der Umstände aus denen der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei, gekommen sei, da mit dem Wegfall der Flüchtlingseigenschaft des Vaters auch die Grundlage der Zuerkennung an die Beschwerdeführerin selbst wegfallen würde. In der rechtlichen Beurteilung stützte sich das BFA auf den Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK. Dabei verkannte das BFA aber die Zielrichtung der "Wegfall der Umstände"-Klausel des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK.
Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels, dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8).
Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, K 9 zu § 7 AsylG).
Der bloße Wegfall des subjektiven Furchtempfindens (freiwillige Reise ins Heimatland) erfüllt nicht die Voraussetzung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK; Umstände iS dieser Bestimmung müssen sich vielmehr auf grundlegende, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund deren angenommen werden kann, dass der Anlaß für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (vgl. Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft [1979] Rz 135). (VwGH vom 27.03.1996, 95/01/0396).
Sohin erfüllt der Wegfall der Flüchtlingseigenschaft des Familienangehörigen von dem Asyl abgeleitet wurde, für sich genommen den Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK nicht, sondern für diesen müssen solche Umstände vorliegen, die sich auf grundlegende, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen (VwGH vom 27.03.1996, 95/01/0396). Nach einer solche Rechtsansicht würde außerdem die Asylaberkennung bei einer Bezugsperson bzw. Ankerperson immer zu einer Asylaberkennung bei allen Familienangehörigen, die Asyl im Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 von ihr abgeleitet haben, führen. Dies kann aber (auch) im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung (VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059), wonach die Aberkennungstatbestände des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 mit Ausnahme des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK für jeden Asylberechtigten individuell zu prüfen sind – unabhängig ob der Asylstatus „originär“ oder im Familienverfahren verliehen wurde – gerade nicht gewollt sein, würde es diese doch in unzulässiger Weise umgehen.
Vielmehr kommt es für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen (VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059).
Das BFA nimmt offenbar in irriger Weise an, diese fallgegenständlich prüfungsrelevante Bezugsperson bzw. Ankerperson sei der Vater der Beschwerdeführerin. So führte es auch im angefochtenen Bescheid an, die Gründe für den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz würden lediglich auf den Ausführungen und Schilderungen der Fluchtgründe des Vaters der Beschwerdeführerin beruhen. Richtigerweise hat dieser aber seinen Asylstatus von seinen ältesten Kindern – den Geschwistern der Beschwerdeführerin – und diese wiederum ihren Asylstatus von ihrer Mutter bzw. seiner Ehefrau abgeleitet. Deshalb kommt es im Rahmen der "Wegfall der Umstände"-Klausel des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK darauf an, ob sich die Umstände aufgrund derer die Mutter der Beschwerdeführerin (gestützt auf Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) als Flüchtling anerkannt wurde, wegefallen sind. Dies wurde vom BFA jedoch weder behauptet noch geprüft. Zumal die Mutter der Beschwerdeführerin kirgisische Staatsangehörige ist und ihr Asyl sohin in Hinblick auf eine ihr drohende asylrelevante Verfolgung in Kirgisistan zuerkannt wurde.
Die Argumentation des BFA die Lage in Tschetschenien bzw. der Tschetschenen in der Russischen Föderation habe sich seit der Asylzuerkennung des Vaters der Beschwerdeführerin bzw. auch der Asylzuerkennung der Beschwerdeführerin selbst wesentlich geändert bzw. verbessert, geht also schon deshalb ins Leere, weil die Mutter der Beschwerdeführerin – die Ankerperson – Asyl für den Herkunftsstaat Kirgistan zuerkannt bekommen hat. Eine asylrelevante Verfolgung in der Russischen Föderation konnte weder hinsichtlich die Beschwerdeführerin noch ihren Vater im gegenständlichen oder auch in den Vorverfahren festgestellt werden.
3.2.4. Aus all dem ergibt sich, dass im Falle der Beschwerdeführerin keine Aberkennungsgründe des § 7 AsylG 2005 erfüllt sind, weshalb der Beschwerde stattzugeben ist.
3.3. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides
Da sich der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung und Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus) rechtlich auf die Spruchpunkte I. bis III. gründet, ist diesem ob der Stattgabe der Beschwerde die rechtliche Grundlage entzogen, weshalb der Bescheid in vollem Umfang ersatzlos zu beheben war.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
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