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W153 2217021-3•Bundesverwaltungsgericht W153 2217021-3
W153 2217021-3Tribunal Administrativo Federal27 de jul. de 2023
Anhängigkeit Asylantragstellung Asylverfahren Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Rückkehrentscheidung behoben
W153 2217020-3/4E
W153 2217021-3/4E
W153 2217022-3/4E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2023 aufgrund der Vorlageanträge von 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) XXXX , geboren am XXXX , und 3.) XXXX , geboren am XXXX , alle StA. Iran und vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, über die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 09.04.2023, Zl. XXXX , 2.) vom 08.04.2023, Zl. XXXX , und 3.) vom 09.04.2023, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer (BF) sind Staatsangehörige des Iran, der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Drittbeschwerdeführerin (BF3) sind miteinander verheiratet und Eltern der volljährigen Zweitbeschwerdeführerin (BF2).
Vorangegangene Verfahren:
Die BF reisten im Jahr 2018 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellten am 23.09.2018 erste Anträge auf internationalen Schutz.
Mit Bescheiden vom 13.02.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diese Anträge sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab. Unter einem erteilte es den BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig ist und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit rechtskräftigen Erkenntnissen vom 17.12.2020, Zln. XXXX und XXXX , als unbegründet ab.
Am 04.02.2021 stellten die BF zweite Anträge auf internationalen Schutz, die das BFA mit Bescheiden vom 14.04.2022 erneut sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abwies. Überdies wurde den BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, es wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Mit Erkenntnissen vom 02.03.2023, Zln. XXXX und XXXX , wies das BVwG die gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 08.07.2022 und am 13.07.2022 als unbegründet ab.
Jene Entscheidungen wurden der bevollmächtigten Vertretung der BF am 09.03.2023 zugestellt und erwuchsen in Rechtskraft.
Gegenständliche Verfahren:
Mit Schreiben vom 23.03.2023 informierte das BFA die BF über die beabsichtigte Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung und gewährte ihnen die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme binnen zweiwöchiger Frist.
In einer am 31.03.2023 beim BFA eingelangten Stellungnahme führten die BF im Wesentlichen aus, dass angesichts der bereits mit Erkenntnissen des BVwG vom 17.12.2020 erlassenen Rückkehrentscheidungen die Wiederholung eines solchen Ausspruches überflüssig sei. In Bezug auf die vorangegangene Entscheidung des BVwG sei ein Verfahrenshilfeantrag beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) eingebracht worden, sodass eine Beurteilung der Illegalität des derzeitigen Aufenthaltes nur rückblickend nach der angestrebten Entscheidung des VfGH möglich sein werde. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei jedenfalls nicht gegeben.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 08.04.2023 bzw. vom 09.04.2023 erteilte das BFA den BF jeweils keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG“ (Spruchpunkte I.), erließ gegen sie gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkte II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte III.), erließ gegen sie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG jeweils ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkte IV.), gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte V.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkte VI.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die familiäre und private Situation der BF im Bundesgebiet ebenso wie die maßgebliche Lage in ihrem Herkunftsstaat gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung der Erkenntnisse des BVwG vom 02.03.2023 keine maßgebliche Änderung erfahren habe. Die BF, gegen die seit 09.03.2023 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliege, seien ihrer Verpflichtung zur Ausreise aus dem Schengenraum – mittlerweile zum zweiten Mal – weder innerhalb der ihnen eingeräumten 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise, noch seit Ablauf dieser Frist nachgekommen, sodass der Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie eröffnet sei. Wenngleich die Nichteinhaltung der Ausreiseverpflichtung unter keine der in § 53 FPG genannten Tatbestände zu subsumieren sei, sei das Verhalten der BF geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 53 Abs. 1 FPG zu gefährden. Bei einem Fremden, dem bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt zur Last zu legen sei, könne die Verhängung eines Einreiseverbotes zwar im Einzelfall unterbleiben (Hinweis VwGH 2011/21/0237); vorliegend liege aber nicht nur ein illegaler Aufenthalt vor, sondern es sei die Ausreiseverpflichtung nach einem negativen Asylverfahren mittlerweile zum zweiten Mal missachtet worden, sodass von keiner nur geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen auszugehen sei. Aufgrund der gleichen Erwägungen sei die sofortige Ausreise der BF im Sinne der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten.
Gegen diese Bescheide richten sich die durch die gewillkürte Vertretung der BF jeweils am 25.04.2023 beim BFA eingebrachten Beschwerden. Begründend wurde zunächst erneut darauf hingewiesen, dass sich die neuerliche Erlassung von Rückkehrentscheidungen als überflüssig erweise. Für die Verhängung eines Einreiseverbotes mangle es an einer gesetzlichen Grundlage, zumal ein unrechtmäßiger Aufenthalt die Erlassung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Rückkehrentscheidung nicht rechtfertige und auch eine unmittelbare Anwendung der Rückführungsrichtlinie zu Lasten des Einzelnen nicht in Betracht komme (VwGH 22.03.2023, Ra 2021/18/0100 ua.). Eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung und somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit liege nicht vor.
Mit Beschwerdevorentscheidungen jeweils vom 28.05.2023 wies das BFA die Beschwerden jeweils als unbegründet ab. Begründend wurde – bezogen auf das Beschwerdevorbringen – im Wesentlichen ausgeführt, dass eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung sehr wohl von § 53 Abs. 2 FPG umfasst sei. Dies finde in Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie Deckung, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergingen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen worden sei. Dass ein zu erlassendes Einreiseverbot wiederum stets mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sei, ergebe sich aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 FPG. Der pauschalen Behauptung, dass eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung nicht vorliege, sei zu entgegnen, dass die BF keinerlei Nachweis erbracht hätten, dass sie ihren aus § 46 Abs. 2 FPG erwachsenden Handlungsverpflichtungen nachgekommen seien. Insbesondere hätten sie keine Nachweise erbracht, dass sie sich mit der iranischen Botschaft in Wien zwecks Erlangung von Reisedokumenten in Verbindung gesetzt hätten. Überdies würden die BF sich seit 05.04.2023 durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff entziehen. Auch seien die BF mittellos, woraus sich die Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft ergebe. Wenngleich § 53 Abs. 2 Z 6 FPG mittlerweile durch den VfGH aufgehoben worden sei, könne dieser Umstand in der Gefährdungsprognose mitberücksichtigt werden.
Dagegen wurden vom gewillkürten Vertreter der BF am 09.06.2023 Vorlageanträge eingebracht. Ausgeführt wurde, dass der Inhalt der Beschwerde aufrechterhalten werde. Die BF hätten während ihres fünfjährigen Aufenthaltes näher dargestellte Integrationsbemühungen gesetzt. Erhebungen in Bezug auf die Befürchtungen der BF im Fall einer Rückkehr in den Iran seien unterblieben. Die BF hätten im Iran kein soziales Auffangnetz und müssten angesichts der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage, der sich aus der langen Abwesenheit ergebenden Entwurzelung und der weiterhin bestehenden Verfolgungsgefahr menschenrechtswidrige Behandlung befürchten. Ebenso mangle es an einer individuellen Begründung im Hinblick auf die Notwendigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Begründung, die BF würden angesichts der unterbliebenen Ausreise eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, sei nicht nachvollziehbar. Eine Rückkehr in den Iran sei mangels vorhandener Identitätsdokumente faktisch nicht möglich, sodass die unterbliebene Ausreise den BF nicht vorzuwerfen sei. An der Erlassung eines Einreiseverbotes bestehe kein dringender Anlass, weder aus präventiven Gründen, noch zur Wahrung der Interessen Österreichs.
Am 13.06.2023 stellten die BF (dritte) Anträge auf internationalen Schutz. Am gleichen Tag erfolgte die Zulassung ihrer Verfahren.
Die Beschwerdevorlagen und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 17.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF führen die im Spruch genannten Namen und Geburtsdaten und sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Iran. Ihre Identität steht fest. Der BF1 und die BF3 sind miteinander verheiratet und Eltern der volljährigen BF2.
Die BF reisten im September 2018 unter Umgehung der Grenzkontrollen gemeinsam nach Österreich ein und stellten am 23.09.2018 erste Anträge auf internationalen Schutz, die das BFA mit Bescheiden vom 13.02.2019 zur Gänze abwies. Die dagegen eingebrachten Beschwerden wies das BVwG mit rechtskräftigen Erkenntnissen vom 17.12.2020, Zln. XXXX und XXXX , als unbegründet ab. Zugleich wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die BF kamen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellten am 04.02.2021 jeweils weitere Anträge auf internationalen Schutz. Diese Anträge wies das BFA mit Bescheiden vom 14.04.2022 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ab, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ erneut Rückkehrentscheidungen gegen die BF, stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig ist und legte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
Mit rechtskräftigen Erkenntnissen vom 02.03.2023, Zln. XXXX und XXXX , wies das BVwG die gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden als unbegründet ab.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 08. bzw. 09.04.2023 erteilte das BFA den BF jeweils keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG“ (Spruchpunkte I.), erließ gegen sie gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkte II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte III.), erließ gegen sie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG jeweils ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkte IV.), gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte V.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkte VI.).
Am 13.06.2023 stellten die BF erneut Anträge auf internationalen Schutz, über die zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde.
Die Feststellungen zu den Personen der BF sowie dem Verfahrensverlauf ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten in Zusammenschau mit der Einsichtnahme in die die vorangegangenen Verfahren abschließenden Erkenntnisse des BVwG vom 17.12.2020 und vom 02.03.2023 sowie eingeholten Auszügen aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister vom 17.07.2023 und vom 25.07.2023. Dass die BF am 13.06.2023 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, ergibt sich unzweifelhaft aus den eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister; aus diesen wird zudem ersichtlich, dass über diese Anträge noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, zumal jeweils angemerkt ist, dass die – am 13.06.2023 zugelassenen – Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl „laufend“ sind.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Aufhebung der angefochtenen Bescheide
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 11 ff, mit näherer Begründung dargelegt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren – unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz – bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, dass (nunmehr: ob) die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber – jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat – bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen (so auch VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0078, Rn. 7).
Im Fall der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz sind daher in einer solchen Konstellation die zuvor durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassene Rückkehrentscheidung und die weiteren damit verbundenen Nebenaussprüche ersatzlos zu beheben, weil sonst die – noch nicht getroffene – Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorweggenommen werden würde (siehe zuletzt VwGH 21.12.2021, Ro 2019/21/0016; 26.06.2019, Ra 2019/21/0146 mit Hinweis auf VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138, Rn. 16; vgl. darauf Bezug nehmend auch VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0107, Rn. 12 und 13).
Eine solche Konstellation liegt im gegenständlichen Fall vor:
Die BF stellten nach Erlassung der angefochtenen Bescheide vom 08.04.2023 bzw. 09.04.2023 sowie den Beschwerdevorentscheidungen vom 28.05.2023 am 13.06.2023 (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz, über die bislang noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde. Die diesbezüglichen Verfahren sind derzeit vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.
Die Rückkehrentscheidung, das darauf aufbauende Einreiseverbot sowie die damit verbundenen Nebenaussprüche sind daher jeweils ersatzlos zu beheben. Darüber wird nämlich im anhängigen Verfahren über die gestellten Folgeanträge auf internationalen Schutz – dann zeitaktuell – zu entscheiden sein (s. VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138, Rn. 18).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine gesfestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben.
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