Bundesverwaltungsgericht W133 2273032-1

W133 2273032-1Tribunal Administrativo Federal27 de jul. de 2023

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Begleitperson Behindertenpass Sachverständigengutachten Zusatzeintragung

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Bundesverwaltungsgericht W133 2273032-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W133.2273032.1.00

Spruch

W133 2273032-1/6Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 27.03.2023, nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2023 bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist seit 12.09.2016 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.). Seit 18.04.2017 sind auch die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach den Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass eingetragen.

Am 13.12.2022 (Datum des Einlangens) stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet). Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.

Daraufhin holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 11.01.2023 ein. Darin wurde aufgrund der Aktenlage die Funktionseinschränkung der Leidensposition

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

mittelgradige Schwerhörigkeit rechts und mittel bis hochgradige

Schwerhörigkeit links 12.02.01 Z 3/T4

Oberer Rahmensatz , der eine Diskriminationsstörung berücksichtigt.

12.02. 01

40

zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. beurteilt.

Im eingeholten Gutachten eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 24.01.2023 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Zustand nach Hüftgelenksersatz beidseits und Revisionsoperationen, Zustand nach Dekompression des Spinalkanals L4/5.

Mittlerer Rahmensatz, da das Gangbild infolge ausgeprägter beidseitiger muskulärer Insuffizienz hochgradig beeinträchtigt ist.

02.02. 03

60

2

paroxysmales Vorhofflimmern, Bluthochdruck

Unterer Rahmensatz, der eine orale Antikoagulationstherapie berücksichtigt.

05.02. 01

30

3

Zustand nach Magenbypassoperation und diversen plastischen

Korrektureingriffen

1 Stufe über unterem Rahmensatz, da fallweise ein Dumpingsyndrom auftritt.

07.04. 11

20

4

Autoimmunthyreoiditis

Unterer Rahmensatz, da problemlose Substitutionstherapie der Schilddrüse.

09.01. 01

10

zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. beurteilt. Im Vergleich zum Vorgutachten bleibe das führende Leiden auch trotz Berücksichtigung einer Verplattung am linken Oberschenkel nach einer periprothetischen Fraktur und einer Wirbelsäulenoperation unverändert. Das zweite Leiden erhöhe sich jedoch aufgrund der Neuberücksichtigung eines paroxysmalen Vorhofflimmerns mit oraler Antikoagulationstherapie. Der Bedarf einer Begleitperson werde verneint. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführerin aufgrund des schweren Trendelenburghinkens beidseits und der dadurch bedingten Schwierigkeiten beim Stufensteigen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Ein Immundefekt liege nicht vor.

In der Gesamtbeurteilung eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 25.01.2023 wurden auf Grundlage der Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 11.01.2023 und Allgemeinmedizin vom 24.01.2023 die Funktionseinschränkungen zusammengefasst den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Zustand nach Hüftgelenksersatz beidseits und Revisionsoperationen, Zustand nach Dekompression des Spinalkanals L4/5.

Mittlerer Rahmensatz, da das Gangbild infolge ausgeprägter beidseitiger muskulärer Insuffizienz hochgradig beeinträchtigt ist.

02.02. 03

60

2

mittelgradige Schwerhörigkeit rechts und mittel bis hochgradige

Schwerhörigkeit links 12.02.01 Z 3/T4

Oberer Rahmensatz , der eine Diskriminationsstörung berücksichtigt.

12.02. 01

40

3

paroxysmales Vorhofflimmern, Bluthochdruck

Unterer Rahmensatz, der eine orale Antikoagulationstherapie berücksichtigt.

05.02. 01

30

4

Zustand nach Magenbypassoperation und diversen plastischen

Korrektureingriffen

1 Stufe über unterem Rahmensatz, da fallweise ein Dumpingsyndrom auftritt.

07.04. 11

20

5

Autoimmunthyreoiditis

Unterer Rahmensatz, da problemlose Substitutionstherapie der Schilddrüse.

09.01. 01

10

zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. beurteilt. Begründend führte der Sachverständige aus, dass das führende Leiden Eins durch die übrigen Leiden um eine Stufe erhöht werde, da das Gesamtbild maßgeblich negativ beeinflusst werde. Im Vergleich zum Vorgutachten bleibe das führende Leiden auch trotz Berücksichtigung einer Verplattung am linken Oberschenkel nach einer periprothetischen Fraktur und einer Wirbelsäulenoperation unverändert. Das Leiden Drei erhöhe sich. Neu berücksichtigt werde ein paroxysmales Vorhofflimmern mit oraler Antikoagulationstherapie, zudem werde das Leiden Zwei neu anerkannt. Der Gesamtgrad der Behinderung erhöhe sich gegenüber dem Vorgutachten von 60 auf 70 v.H. Es liege ein Dauerzustand vor. Es bestehe kein Bedarf einer Begleitperson. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei der Beschwerdeführerin aufgrund des schweren Trendelenburghinkens beidseits und der dadurch bedingten Schwierigkeiten beim Stufensteigen nicht zumutbar.

Mit Schreiben vom 26.01.2023 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die eingeholten Gutachten vom 11.01.2023 (HNO) und vom 24.01.2023 (Allgemeinmedizin) sowie die Gesamtbeurteilung vom 25.01.2023 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen übermittelt.

Mit Stellungnahme vom 08.02.2023 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr ohne Begleitperson ein Theater-/Schlosspark-/Museums-/Kinobesuch nicht möglich sei, da sie Stufen nicht ohne eine Anhaltemöglichkeit bewältigen könne. Sie könne auch keine Straße in „winterlichem Zustand“ ohne Begleitperson benützen. Zudem wolle sie anmerken, dass die Verneinung des Bedarfs einer Begleitperson ihre Schuld sein könne, da sie grundsätzlich vor einem Arzt nicht jammere. Außerdem beziehe sie Pflegegeld der Pflegestufe 2.

Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin ersuchte die belangte Behörde den bereits befassten Sachverständigen (Facharzt für Allgemeinmedizin) um eine ergänzende Stellungnahme. In der auf der Aktenlage basierenden gutachterlichen Stellungnahme vom 20.02.2023 führte der Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin zwar mit deutlichem Trendelenburghinken, aber in der Ebene ohne Hilfsmittel flüssig unterwegs sei. Der beidbeinige Stand sei sicher und die oberen Extremitäten würden ein suffizientes Anhalten und Abstützen gewährleisten. Dadurch erfolge das Stufensteigen mit Vorsteigen und Nachstellschritt deutlich erschwert, aber letztlich durch Anhalten am Handlauf ausreichend sicher bei langsamem Tempo. Bei widrigen Straßenbedingungen empfehle er der Beschwerdeführerin die Benützung von Walkingstöcken. Eine Notwendigkeit für eine Begleitperson sei aus gutachterlicher Sicht nicht gegeben.

Mit Schreiben vom 20.02.2023 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die eingeholte Stellungnahme vom 20.02.2023 (Allgemeinmedizin) wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.

Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der gewährten Frist keine Stellungnahme ein.

Mit Bescheid vom 27.03.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.02.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Die Stellungnahme vom 20.02.2023 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage zum Bescheid übermittelt.

Mit Schreiben vom 05.05.2023 erhob die Beschwerdeführerin – ohne Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen – fristgerecht eine Beschwerde. Diesbezüglich führte sie aus, sie könne lediglich eine Strecke von ca. 30 Metern ohne Begleitung zurücklegen. Sie könne keine Stufe ohne Hilfestellung bewältigen und dadurch an keinen kulturellen Veranstaltungen teilnehmen, dadurch sei sie außerstande ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Die Einschätzung des Gutachtens, dass sie zügig unterwegs sei, sei bei ihrer Wegstreckenlänge auf ebener Straße falsch, da sie bereits bei der geringsten Steigung kapitulieren müsse. Sie könne nicht einmal alleine ihre Wohnungsnachbarin besuchen, da in Niederösterreich bei Gebäuden mit bis zu drei Stufen kein Handlauf errichtet werden müsse. Auch ein Arztbesuch während COVID-Zeiten sei unmöglich, da sie keine Begleitperson geltend machen könne. Zudem könne sie keine Walkingstöcke benutzen, da sie keinen festen Faustschluss machen könne und aufgrund dessen diese nicht festhalten könne. Außerdem glaube sie, dass Walkingstöcke keine medizinischen Behelfe seien.

Im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 11.05.2023 aufgrund der Aktenlage nach der Einschätzungsverordnung ein. Darin führte der Sachverständige aus, dass sich eine Begleitperson nicht gehstreckenverlängernd auswirke, sondern allenfalls eine Unsicherheit bzw. Gleichgewichtsstörung durch unmittelbares Einhängen bei dieser ausgleichen könne. Eine Gleichgewichtsstörung oder Sturzgefahr liege aber im gegenständlichen Fall nicht vor. Es seien auch keine neuen Befunde vorgelegt worden, die eine Verschlechterung seit der Untersuchung am 24.01.2023 belegen würden.

Im Gutachten vom 11.05.2023 wurden die Funktionseinschränkungen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1

Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Zustand nach Hüftgelenksersatz beidseits und Revisionsoperationen, Zustand nach Dekompression des Spinalkanals L4/5. Muskuläre glutäale Insuffizienz.

2

mittelgradige Schwerhörigkeit rechts und mittel bis hochgradige Schwerhörigkeit links

3

paroxysmales Vorhofflimmern, Bluthochdruck

4

Zustand nach Magenbypassoperation und diversen plastischen Korrektureingriffen

5

Autoimmunthyreoiditis (substituierte Hypothyreose)

festgestellt. Im Vergleich zum Vorgutachten sei es zu keiner Änderung gekommen. Trotz der beschriebenen funktionellen Defizite (Ausgleichbewegung des Oberkörpers beim Gehen) sei keine Begleitperson erforderlich, da ein sicherer beidbeiniger Stand und ein ausreichend sicheres Gehvermögen ohne Hilfsmittel vorliege. Rezente Sturzereignisse seien nicht bekannt.

Im Hinblick auf eine fristgerechte Erledigung des Beschwerdevorverfahrens wurde ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zu diesem Gutachten nicht eingeräumt.

Mit Bescheid vom 11.05.2023 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, worin die Beschwerde vom 05.05.2023 unter Verweis auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens abgewiesen wurde. Das eingeholte Gutachten vom 11.05.2023 wurde der Beschwerdeführerin unter einem übermittelt.

Mit gewerkschaftlichem Schriftsatz vom 31.05.2023 brachte die Beschwerdeführerin gemäß 15 VwGVG einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Argumentation der Beschwerdevorentscheidung nicht überzeugen könne, sodass auf die Ausführungen der Beschwerde verwiesen werde.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 06.06.2023 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach den Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Die Beschwerdeführerin stellte am 13.12.2022 einen Antrag bei der belangten Behörde auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass.

Nach Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 11.01.2023 und Allgemeinmedizin vom 24.01.2023 sowie einer Gesamtbeurteilung vom 25.01.2023, stellte die belangte Behörde einen Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H., aber keinen Bedarf einer Begleitperson, in ihrer Beweisaufnahme fest.

In ihrer schriftlichen Stellungnahme im Zuge des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in ihrem Behindertenpass.

Mit Bescheid vom 27.03.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.02.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass ab. Die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2023 abgewiesen.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1. Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Zustand nach Hüftgelenksersatz beidseits und Revisionsoperationen, Zustand nach Dekompression des Spinalkanals L4/5. Muskuläre glutäale Insuffizienz;

2. mittelgradige Schwerhörigkeit rechts und mittel bis hochgradige Schwerhörigkeit links;

3. paroxysmales Vorhofflimmern, Bluthochdruck;

4. Zustand nach Magenbypassoperation und diversen plastischen Korrektureingriffen;

5. Autoimmunthyreoiditis (substituierte Hypothyreose).

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung bezüglich des Bedarfs einer Begleitperson liegen zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor.

Die Beschwerdeführerin bewegt sich zwar mit einem deutlichen Trendelenburghinken beidseits, aber in der Ebene ohne Hilfsmittel flüssig fort. Zudem ist ihr beidbeiniger Stand sicher und die oberen Extremitäten gewährleisten ein suffizientes Anhalten und Abstützen. Dadurch erfolgt das Stufensteigen zwar deutlich erschwert, aber durch Anhalten am Handlauf ausreichend sicher bei langsamen Tempo.

Die Beschwerdeführerin ist somit bewegungseingeschränkt, bedarf jedoch zur Fortbewegung im öffentlichen Raum nicht ständig der Hilfe einer zweiten Person.

Eine Gleichgewichtsstörung oder Sturzgefahr liegt nicht vor.

Es liegen weiters keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen vor.

Es bestehen auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung, medizinischer Diagnose und deren Auswirkungen in Bezug auf den Bedarf einer Begleitperson werden die diesbezüglichen medizinischen Beurteilungen in der Stellungnahme eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 20.02.2023 und im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 11.05.2023 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die Beschwerdeführerin erhob in ihrer Beschwerde keine konkreten und substantiierten Einwendungen gegen das vorliegende Gutachten, welche geeignet wären, dieses zu entkräften und legte insbesondere im gesamten Verfahren keine dem Gutachtensergebnis widersprechenden Befunde vor; diesbezüglich wird auf die nachfolgende Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung verwiesen. Eine vom Gutachten abweichende Beurteilung erweist sich zum Entscheidungszeitpunkt als nicht möglich.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, die gegenständliche Antragstellung auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ im Behindertenpass sowie den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.03.2023 bzw. die Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2023 basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen und zur Verneinung des Bedarfs einer Begleitperson gründen sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 11.05.2023, welches auf den bereits zuvor eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 11.01.2023, eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 24.01.2023, einer darauf basierenden Gesamtbeurteilung eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 25.01.2023, sowie einer Stellungnahme eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 20.02.2023, basiert. Darin wird nachvollziehbar ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin derzeit zur Fortbewegung im öffentlichen Raum nicht ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf. Es wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffene Beurteilung basiert auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und entspricht auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (zur Art und zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen wird auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen).

Die Feststellungen und die getroffene medizinische Beurteilung zu den Auswirkungen der vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf den Bedarf einer Begleitperson decken sich auch mit den Ergebnissen der Untersuchung im Rahmen der Statuserhebung und auch mit den vorliegenden Befunden.

Im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.01.2023 wurde folgender klinischer Status erhoben:

„Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

adipös

Größe: 165,00 cm Gewicht: 86,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Rechtshänderin

Hörgeräte in beiden Ohren

Herz: rhythmische Herzaktion, leises Systolikum über Erb

Lungen: bds. auskultatorisch frei,

HWS: F 20-0-20, R 75-0-75

übrige WS: Becken re + 1cm höher stehend, mittelgradige Skoliose, Seitneigen nach links 3/4, nach rechts 1/2 eingeschränkt, Rotation bds. ca. 1/2 eingeschränkt, Lasegue bds. negativ, blande lumbale OP-Narbe,

OE: re Schulter Abduktion gering endlagig eingeschränkt (170°), Rotation frei,

li Schulter: Abduktion frei, deutliches Krepitieren, Rotation endlagig eingeschränkt.

Fingerpolyarthrosen v.a. der PIP-Gelenke mit Verplumpung und Verdickung bei noch

geringer bis mäßiger Funktionsminderung, geringer ausgeprägt auch an den DIP-Gelenken.

UE: an beiden Hüften ausgedehnte OP-Narben, Zusätzlich langstreckige Narbe li OSCHAußenseite, frei beweglich

re Knie: krepitiert etwas, S 0-0-125

li Knie frei beweglich

Fußpulse bds. tastbar, keine Ödeme,

Abdomen: Narbe nach CCE, quere Narbe im Unterbauch nach Bauchdeckenplastik, Narben auch an beiden Oberschenkeln subinguinal.

Gesamtmobilität – Gangbild:

jeder LW selbstständig gut durchführbar, freier Stand breitbasig sicher,

Gang: ausgeprägtes Trendelenburghinken beidseits, Einbeinstand bds. nicht möglich Zehen- und Fersenstand bds. möglich

Stufensteigen mit Vorsteigen links und Nachsteigen rechts und Anhalten am Handlauf. Sie muss sich dabei sehr konzentrieren

Status Psychicus:

allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung ausgeglichen, Gedankengang geordnet und zielführend, Sprache nicht beeinträchtigt.“

Die Beurteilung der ausreichenden Mobilität der Beschwerdeführerin begründet der Gutachter nachvollziehbar damit, dass die Beschwerdeführerin zwar ein ausgeprägtes Trendelenburghinken beidseits vorweist und ein Einbeinstand beidseits nicht möglich ist, jedoch ein freier Stand breitbasig sicher ist. Auch der Gang ist insgesamt flüssig und ohne Gehhilfe sicher. Zudem besteht keine Sturzgefahr, es sind auch keine rezenten Stürze dokumentiert. Es liegt auch keine Gleichgewichtsstörung vor. Die Beschwerdeführerin ist zur Fortbewegung im öffentlichen Raum somit nicht ständig auf die Hilfe einer zweiten Person angewiesen.

Die Beschwerdeführerin erhob im gesamten Verfahren, insbesondere auch in ihrer Beschwerde, keine substantiierten Einwendungen, die geeignet wären, das vorliegende Gutachten zu entkräften.

Dass die Beschwerdeführerin nicht blind, hochgradig sehbehindert oder taubblind ist, und bei ihr keine kognitive Einschränkung vorliegt, welche die ständige Hilfe einer zweiten Person zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung erforderlich macht, ist unbestritten. Die Beschwerdeführerin brachte weder selbst vor, an den genannten Einschränkungen zu leiden, noch finden sich in den vorgelegten Beweismitteln Hinweise darauf. Auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen konnten keine diesbezüglichen Leiden objektiviert werden.

Hingegen wird als Grund für den Bedarf einer Begleitperson vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin eine Begleitperson benötige, da sie sich beim Stufensteigen festhalten müsse und es ihr unmöglich sei, selbständig eine etwas höhere Gehsteigkante zu bewältigen. Auch sei es ihr nicht möglich, ohne Begleitperson Straßen in winterlichem Zustand zu benützen. Sie sei auch nicht, entgegengesetzt zur Meinung des Sachverständigen, zügig unterwegs, da sie schon die geringste Steigung nicht alleine bewältigen könne. Zudem könne sie höchstens eine Strecke von 30 Metern ohne Begleitperson zurücklegen.

Zur persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen am 24.01.2023 erschien die Beschwerdeführerin laut Gutachten ohne Begleitperson und ohne Gehhilfe bzw. sonstige Hilfsmittel. Die Beschwerdeführerin konnte jeden Lagewechsel selbständig gut durchführen, zudem erwies sich auch ihr freier Stand als breitbasig sicher. Trotz eines beidseits festgestellten Trendelenburghinkens war ihr Gang insgesamt flüssig und ohne Gehhilfe sicher, es besteht keine Sturzgefahr. Stufensteigen erfolgte mit Vorsteigen links und Nachsteigen rechts und Anhalten am Handlauf, wenngleich sie sich dabei sehr konzentrieren musste. Der Sachverständige führte weiter nachvollziehbar aus, dass weder eine Gleichgewichtsstörung noch eine Sturzgefahr vorliegt.

Bezugnehmend auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Wegstrecke von lediglich 30 Metern merkte der Sachverständige treffend an, dass sich eine Begleitperson nicht gehstreckenverlängernd auswirkt, sondern allenfalls eine Unsicherheit bzw. Gleichgewichtsstörung durch unmittelbares Einhängen bei dieser ausgleichen könne. Es wird nicht verkannt, dass die Mobilität der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Trendelenburghinkens beidseits und der dadurch bedingten Schwierigkeiten beim Stufensteigen eingeschränkt ist. Aufgrund dessen wurde ihr auch am 18.04.2017 der Zusatz „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass eingetragen. Die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen erreichen aber insgesamt kein Ausmaß, dass die Beschwerdeführerin zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig die Hilfe einer zweiten Person benötigen würde. Dies wurde weder von ihr selbst vorgebracht, noch zeigt sich dies in den vorgelegten Sachverständigengutachten, zumal sie selbst ohne Begleitperson und ohne Hilfsmittel zur gutachterlichen Untersuchung erschien und selbst angibt, Strecken selbständig zurücklegen zu können. Aufgrund der festgestellten, in Bezug auf die beantragte Zusatzeintragung noch ausreichend vorhandenen Mobilität ist die Beschwerdeführerin daher auch nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen und wurde dies von der Beschwerdeführerin im Verfahren im Übrigen auch gar nicht behauptet.

Weiters ist bei der in der schriftlichen Beschwerde von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Hinderung der Benützung von Walkingstöcken, da sie außerstande sei diese festzuhalten, auf das Sachverständigengutachten vom 11.05.2023 hinzuweisen, in dem der Gutachter der Beschwerdeführerin zwar eine Fingerpolyarthrose diagnostizierte, diese jedoch nur eine geringe bis mäßige Funktionsminderung mit sich bringt, sodass die Benützung der genannten Hilfsmittel möglich ist. Weiters geht der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde erhobene Einwand, dass Walkingstöcke keine medizinischen Behelfe seien, insofern ins Leere, als gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, für die Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitige Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten, zu berücksichtigen sind. „Walkingstöcke“, wie sie der Facharzt der Allgemeinmedizin in seiner Stellungnahme vom 20.02.2023 als Gehhilfe bei widrigen Straßenbedingungen empfahl, sind ein einfaches Hilfsmittel, um das Sturzrisiko bei Gangstörungen hintanzuhalten. Bei einem Gehbehelf handelt es sich um eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen.

Auch wurden von der Beschwerdeführerin keine dem Gutachtensergebnis widersprechenden Befunde vorgelegt. Lediglich dem Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass vom 13.12.2022 legte sie vier Befunde bzw. Patientenbriefe bei, welche jedoch nicht geeignet waren, eine andere Beurteilung im Hinblick auf den Bedarf einer Begleitperson herbeizuführen.

Der Befundbericht eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (Beilage 1) dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin Hörgerätträgerin beidseits ist, zudem wurde eine Tympanogramm o.B., ein Cerumen beidseits und eine Innenohrschwerhörigkeit beidseits diagnostiziert. Dies bestätigt damit auch die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 11.01.2023. Diese Funktionseinschränkungen haben jedoch insgesamt keinen Einfluss auf das Erfordernis einer Begleitperson im öffentlichen Raum.

Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Patientenbrief der Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie des Orthopädischen Spital Speising Wien vom 20.05.2022 (Beilage 2), der eine Spinalkanalstenose L4/5 mit begleitenden Foramenstenosen L4 beidseits, ein paroxysmales Vorhofflimmern, eine labile arterielle Hypertonie, eine Hashimoto-Krankheit und eine Kontrastmittel- und Parkemedallergie diagnostizierte, wurde ebenso wie der Ärztliche Entlassungsbrief vom Landesklinikum Baden vom 29.12.2021 (Beilage 4), welcher eine Fraktur periprothetica fem. sin., ein Vorhofflimmern unter Pradaxa, eine arterielle Hypertonie, Faktor V Leiden, eine Hashimoto Thyreoditis und Kontrastmittel- und Parkemedallergie diagnostizierte, im Sachverständigengutachten vom 24.01.2023 berücksichtigt.

Weiters wurde auch der von ihr vorgebrachte Patientenbrief der Abteilung Innere Medizin 3 – Kardiologie des Göttlicher Heiland Krankenhauses Wien vom 13.03.2021 (Beilage 3), welcher ein Vorhofflimmern diagnostizierte, beim ursprünglichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass durch den Sachverständigen insofern berücksichtigt, als das Leiden Zwei gegenüber dem vorherigen Sachverständigengutachten vom 12.04.2017 von 20 auf 30 Gdb % erhöht wurde. Sonstige Auswirkungen auf einen möglichen Bedarf einer Begleitperson konnten jedoch nicht festgestellt werden.

Die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Beschwerde vom 05.05.2023, dass Gemeinden in Niederösterreich bei Gebäuden mit bis zu drei Zugangsstufen keinen Handlauf montieren müssten und der Beschwerdeführerin somit ohne Begleitung nicht einmal der Besuch ihrer Wohnungsnachbarin möglich sei, ist für die Beurteilung des Bedarfs einer Begleitperson rechtlich nicht relevant.

Wenn die Beschwerdeführerin zudem in ihrer Beschwerde vorbringt, dass sie während der COVID-Pandemie keinen Arztbesuch absolvieren könne, da sie keine Begleitperson geltend machen könne und immer nur eine Person Zutritt habe, ist anzumerken, dass COVID-19 (SARS-CoV-2) seit dem 01.07.2023 in Österreich keine meldepflichtige Krankheit mehr darstellt und damit auch alle bundesweiten COVID-19-Maßnahmen weggefallen sind. Der Begriff der „Begleitperson“ gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 lit a der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen deckt sich zudem nicht mit der umgangssprachlich und in Arztpraxen oder Krankenhäusern definierten „Begleitperson“. Diesbezüglich wird auf die entsprechenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Es liegen somit bei der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt zusammengefasst keine ausreichend erheblichen Funktionseinschränkungen vor, welche die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung rechtfertigen würden.

Zusammenfassend wurden die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern berücksichtigt. Dass der beigezogene Gutachter die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin tatsachenwidrig beurteilt hätte, kann vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse – wie bereits dargelegt – nicht erkannt werden.

Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 11.05.2023. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“

§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet auszugsweise:

„§ 1 ...

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.

c) …

d) taubblind ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

-Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z.1 lit. a verfügen;

-Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;

-bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;

-Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen;

-Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und

-schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).

(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(6)..."

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.03.2023 sowie der Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2023 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Wie oben unter Punkt II. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 24.01.2023, die Gesamtbeurteilung des Facharztes für Allgemeinmedizin vom 25.01.2023, die Stellungnahme des Facharztes für Allgemeinmedizin vom 20.02.2023 und das Sachverständigengutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin vom 11.05.2023 zu Grunde gelegt, wonach die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin bewegt sich zwar mit einem deutlichen Trendelenburghinken beidseits, aber in der Ebene ohne Hilfsmittel flüssig fort. Zudem ist ihr beidbeiniger Stand sicher und die oberen Extremitäten gewährleisten ein suffizientes Anhalten und Abstützen. Dadurch erfolgt das Stufensteigen zwar deutlich erschwert, aber durch Anhalten am Handlauf ausreichend sicher bei langsamem Tempo. Die Beschwerdeführerin ist somit bewegungseingeschränkt, bedarf jedoch zur Fortbewegung im öffentlichen Raum nicht ständig der Hilfe einer zweiten Person. Es liegen zudem weder eine Gleichgewichtsstörung noch eine Sturzgefahr oder dokumentierte rezente Stürze vor. Bei der Beschwerdeführerin bestehen ausgehend von den zugrunde gelegten Sachverständigengutachten bzw gutachterlichen Stellungnahmen auch aktuell keine kognitiven Einschränkungen vor, die dazu führen würden, dass die Beschwerdeführerin im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedarf. Weiters ist die Beschwerdeführerin nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen. Die Beschwerdeführerin ist auch weder blind noch hochgradig sehbehindert oder taubblind.

Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, sind Gehstöcke und auch „Walkingstöcke“, wie sie der Facharzt der Allgemeinmedizin in seiner Stellungnahme vom 20.02.2023 als Gehhilfe bei widrigen Straßenbedingungen empfahl, ein einfaches Hilfsmittel, um das Sturzrisiko bei Gangstörungen hintanzuhalten. Bei einem Gehbehelf handelt es sich um eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen.

Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden im gegenständlichen Verfahren keine Befunde vorgelegt, die die Gutachten entkräften würden. Die Gutachten erweisen sich als richtig, vollständig und schlüssig.

Da festzustellen war, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches aktuell die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ rechtfertigt, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 27.03.2023 spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2023 zu bestätigen.

Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass bei einer befundmäßig objektivierten offenkundigen Verschlechterung ihres Leidenszustandes eine neuerliche Antragstellung und die neuerliche Prüfung des „Bedarfs einer Begleitperson“ nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage des Bedarfs einer Begleitperson unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen mehrfach geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf den Bedarf einer Begleitperson) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Sachverständigengutachten vom 11.05.2023 eindeutig und zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin zur Fortbewegung im öffentlichen Raum nicht ständig die Hilfe einer zweiten Person benötigt. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch von der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).

Die Beschwerdeführerin ist nochmals darauf hinzuweisen, dass bei einer befundmäßig objektivierten offenkundigen Verschlechterung ihres Leidenszustandes eine neuerliche Antragstellung und die neuerliche Prüfung des „Bedarfs einer Begleitperson“ nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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