Bundesverwaltungsgericht L515 2218104-1

L515 2218104-1Tribunal Administrativo Federal27 de jul. de 2023

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Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall Konkretisierung Revision unverhältnismäßiger Nachteil

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Bundesverwaltungsgericht L515 2218104-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:L515.2218104.1.01

Spruch

L515 2218104-1/71E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien (und der Russischen Föderation) alias Staatsangehörigkeit ungeklärt, alias staatenlos, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.3.2023, Zl. XXXX , erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die revisionswerbende Partei (in weiterer Folge kurz als „rP“ bezeichnet) brachte nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am 04.01.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) gemeinsam mit ihren Eltern sowie ihrer Großmutter einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Die rP brachte wiederholt vor, in XXXX /Russische Föderation geboren zu sein und ausschließlich in der Russischen Föderation gelebt zu haben. Die rP wüsste nicht, wo ihre Eltern geboren wären. Dokumente habe sie nie besessen und zur Schule sei sie auch nicht gegangen. Lesen und Schreiben habe sie von Freunden gelernt. Sonst habe sie für die Familie gearbeitet und sich um das Vieh gekümmert. Die rP habe in Österreich traditionell geheiratet. Die Ehefrau halte sich rechtmäßig mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Die rP und die angeführte Ehegattin hätten ein gemeinsames, in Österreich geborenes Kind.

Die rP gab im Asylverfahren durchgehend an, den Namen XXXX zu führen.

Zur Staatsbürgerschaft gab die rP an, keine solche zu besitzen bzw. staatenlos zu sein. Eine Abstammung aus Armenien bzw. den Besitz der armenischen Staatsbürgerschaft stellte sie stets ausdrücklich in Abrede. Ebenso stellte sie ausdrücklich in Abrede, die russische Staatsbürgerschaft zu besitzen. In der Russischen Föderation hätte die rP weder Dokumente noch die russische Staatsbürgerschaft erworben.

Hinsichtlich der vorgetragenen Ausreisegründe berief sich die rP im Wesentlichen auf den gemeinsamen Familienverband mit den Eltern und darüber hinaus auf den behaupteten Umstand, dass sie aufgrund der Ermordung eines Tschetschenen durch einen befreundeten Jeziden ihren Aufenthaltsort in der Russischen Föderation verlassen hätten, zumal sie seither von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe verfolgt, unter Druck gesetzt sowie erpresst worden wären und im Falle einer Rückkehr um ihr Leben fürchten müssten.

I.2.1. Die Anträge der rP, deren Eltern und Großmutter auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den von der bB angenommenen Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die rP deren Eltern und Großmutter eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung im Falle einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt VII.) und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Weiters wurde gegen die rP gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei „Jahr/Jahren“ befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).

I.2.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der rP zu ihren behauptetermaßen vorgetragenen Fluchtgründen als nicht glaubhaft und ging unter Zugrundelegung eingeholter Sprachanalysen davon aus, dass die rP aus Armenien stammen würden und armenische Staatsbürger seien.

I.2.3. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde wegen behaupteter Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben. So sei die bB fälschlicherweise, ohne sich näher mit den Angaben der rP in Verbindung mit dem Staatsbürgerschaftsrecht der in Frage kommenden Herkunftsstaaten zu befassen, davon ausgegangen, dass die rP armenische Staatsbürger seien. Hinzu komme, dass die rP niemals in Armenien gelebt habe.

I.2.4. Die Rechtssache wurde vorerst der ho. Gerichtsabteilung L525 zugewiesen.

I.2.5. Mit Beschluss vom 9.5.2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

I.2.6. Mit Verfügung des ho. Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.3.2021 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung L525 abgenommen und der ho. Gerichtsabteilung L515 zur Erledigung zugewiesen.

I.2.4. Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, welche die Einholung eines weiteren Sprach- und Herkunftsgutachtens in Bezug auf die rP mitumfasste, und der Abhaltung einer Verhandlung am 13.12.2021 erging seitens des ho. Gerichts am 05.04.2022 in Bezug auf die beantragte Zuerkennung von internationalem Schutz eine Entscheidung dahingehend, dass die entsprechenden Anträge der rP, deren Eltern und Großmutter abgewiesen und in Bezug auf die Eltern und Großmutter der rP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG erlassen und die Abschiebung unter Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise zulässig erklärt wurde.

Der Beschwerde der rP hiergegen wurde insoweit stattgegeben, als festgestellt wurde, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß §§ 54, 55 AsylG 2005 wurde der rP ein Aufenthaltstitel in der Form einer „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt und die Spruchpunkte V, VI und VIII des angefochtenen Bescheides behoben wurden.

Das ho. Gericht ging davon aus, dass die Staatsangehörigkeit der rP zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses nicht feststellbar war, führte aber auch aus, dass es der bB im nachfolgenden fremdenpolizeilichen Verfahren freisteht bzw. sie hierzu sogar verhalten ist, in Bezug auf die Familie der rP weitere, ihr nunmehr mögliche Ermittlungen hinsichtlich des Herkunftsstaates der rP zu unternehmen.

Zu den vorgetragenen Fluchtgründen bzw. Rückkehrhindernissen hielt das ho. Gericht zusammenfassend fest, dass diesen in Ermangelung einheitlicher, detaillierter und nachvoll-ziehbarer Angaben die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden muss.

I.2.5. Mit ho. Schriftsatz vom 13.05.2022 wurde die bB ersucht, das ho. Gericht über den aktuellen Ermittlungsstand in Kenntnis zu setzen.

I.2.6 Am 17.05.2022 langte seitens der bB beim ho. Gericht eine Mitteilung ein, dass gegen die rP aufgrund ihres Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet keine fremdenrechtlichen Maßnahmen erlassen werden können und daher kein Verfahren anhängig sei. In Bezug auf die Großmutter und Eltern der rP werde die Erlassung eines Mitwirkungsbescheides gemäß 46 Abs. 2b FPG und alternativ die sofortige Einleitung eines „HRZ-Verfahrens“ (Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung) geprüft.

I.3.1. Mit Eingabe vom 10.06.2022 brachte die bB beim ho. Gericht eine Stellungnahme ein, wonach die Großmutter und Eltern der rP von der zuständigen armenischen Migrations-behörde als armenische Staatsbürger identifiziert und die Ausstellung eines Ersatzreise-dokuments zugesagt wurde. Der genannten Stellungnahme wurde das entsprechende Antwortschreiben des armenischen Migrationsdienstes bzw. der dort zuständigen Pass- und Visabehörde beigefügt.

Nach der entsprechenden Auskunftslage und dem vorgenommenen Abgleich der Personen-daten handelt es sich bei den angeführten Verwandten um armenische Staatsbürger, die im armenischen Staatsbürgerschaftsregister aufscheinen. In Bezug auf die rP geht die bB davon aus, dass ihre bisherigen Angaben zur Identität ebenfalls falsch waren und sie aufgrund der Staatsbürgerschaft der Eltern gleichermaßen armenischer Staatsbürger ist.

I.3.2. Mit ho. Schriftsatz vom 24.06.2022 wurden die rP unter Beilage der oa. Stellungnahme der bB, einschließlich des entsprechenden Antwortschreibens der armenischen Migrations-behörde aufgefordert, sich zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme zu äußern.

I.3.3. Die rP brachten am 18.07.2022 eine Stellungnahme ein, in der sie ihre richtige Identität bekanntgab und einräumte, die russische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Vom Umstand, dass sie auch armenischer Staatsbürger sei, wisse sie nichts.

Im Zuge dieser Stellungnahme brachten die rP zur Bescheinigung ihrer russischen Staatsbürgerschaft Auszüge (Kopien) aus russischen Inlandspässen (Eltern) und einem Reisepass (rP) in Vorlage. Originalurkunden wurden nicht vorgelegt.

I.4.1. Mit ho. Beschluss L515 2218104-1/26Z vom 1.8.2022 wurde das mit Erkenntnis des ho. Gerichts vom 05.04.2022, Zl. 2218104-1/23E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2019, Zl. 16-1101535001 - 160008192 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrens-gesetz), BGBl I 33/2013 idgF, von Amts wegen wiederaufgenommen.

I.4.2. Unter Verweis auf den beschriebenen Verfahrensgang, welcher im wiedergegebenen Umfang zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt erhoben wurde, führte das ho. Gericht ergänzend bzw. konkretisierend hierzu an, dass die rP armenischer und möglicher Weise auch russischer Staatsbürger sei, der kurdischen Volksgruppe angehöre und jezidischen Glaubens sei. Im Asylverfahren hätte die rP sowohl die russische, als auch die armenische Staatsbürgerschaft ausdrücklich in Abrede gestellt.

Die rP hätte im Asylverfahren durchgehend angegeben, folgende Identität zu führen:XXXX , geb. am XXXX

Tatsächlich führe die rP folgende Namen:XXXX , geb. am XXXX

Die rP verfüge über einen durch die Vortäuschung einer falschen Identität erschlichenen und nicht auf ihre wahre Identität lautenden Aufenthaltstitel, zumal sie zu ihrer Identität und Staatsbürgerschaft ein tatsachenwidriges Vorbringen erstattete.

Hätte die rP von Anbeginn im Bundesgebiet richtige Angaben zur ihrer Identität und Herkunft gemacht, sei davon auszugehen, dass das sie betreffende Asylverfahren einem früheren Abschluss hätte zugeführt werden können, jedenfalls nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens seitens der Republik Armenien bzw. die Russische Föderation ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung ausgestellt worden wäre und die rP zu einem entsprechend früheren Zeitpunkt abgeschoben worden wäre.

Im Lichte des Gesamtbilds der oa. Verhältnisse stehe auch fest, dass es der rP darauf ankam, durch das beschriebene Verfahrensverhalten die endgültige Erledigung ihres Asylverfahrens zu verzögern, was ihr auch gelungen sei und zu einem Ausgang in ihrem Sinne zu führen. Auch dies sei ihr vorläufig in Bezug auf ihr Bestreben, das Bundesgebiet nicht mehr verlassen zu müssen, gelungen.

I.5.3. Im gegenständlichen Fall stehe außer Zweifel, dass die rP objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht hat. Die rP machte Falschangaben zu ihrem Namen, ihrer Herkunft und Staatsbürgerschaft sowie zum Besitz von Identitätsdokumenten. Damit sei auch davon auszugehen, dass die Angaben über ihren Aufenthalt sowie privaten und familiären Verhältnissen in Russland bzw. Aserbaidschan nicht der Wahrheit entsprachen. Schlussendlich sei aus den hervorgekommenen Beweisergebnissen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf zu schließen, dass auch die behaupteten Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprachen bzw. wurde dies mit oa. Erkenntnis vom 05.04.2022 bereits rechtskräftig festgestellt.

Da diese Angaben letztlich das gesamte Vorbringen der rP betreffen würden und aufgrund des von der bB und dem ho. zu betreibenden Ermittlungsaufwandes zu einer wesentlich längeren Verfahrens- und Verweildauer der rP im Bundesgebiet führen, bestünde ein Kausal-zusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Spruch des Erkenntnisses vom 05.04.2022, zumal bei einem rechtskonformen Verhalten in Bezug auf ein wahrheitsgemäßes Vorbringens zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt Entscheidungsreife vorgelegen wäre und sich zu diesem Zeitpunkt die privaten und familiären Anknüpfungspunkte mit hoher Wahrscheinlichkeit anders dargestellt hätten.

Zweifellos stünde für das ho. Gericht auch fest, dass die rP in Irreführungsabsicht gehandelt hätte, da sie ihre echte Identität, Staatsangehörigkeit bzw. Staatsbürgerschaft und Herkunft kannte und diese offenkundig verschwieg bzw. dazu Falschangaben machte, um daraus einen Vorteil, nämlich die faktische Verunmöglichung der Umsetzung aufenthaltsbeendender Maß-nahmen und somit die Gewährung des Verbleibes der rP im Bundesgebiet zu erzielen.

Schließlich sei seitens der Behörde bzw. des ho. Gerichts ein ordnungsgemäßes Ermittlungs-verfahren geführt worden, beispielsweise wurden auch mehrere Sprach- und Herkunfts-analysen durchgeführt, sodass die Unrichtigkeit der Angaben zwar in gewisser Weise indiziert aber nicht konkret erkennbar und nachweisbar war (wobei hier auch auf die im Verfahrensgang wiedergegebenen, beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen sei), zumal gemäß § 33 Abs. 4 BFA-VG die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat nicht zulässig ist, sodass den Behörden und dem ho. Gericht im Asylverfahren eine Überprüfung der Identitätsangaben schon rechtlich allgemein kaum und auch im gegenständlichen Fall nicht möglich war. Selbst bei Zweifeln über die Angaben und die behauptete bzw. bestrittene Herkunft der rP wäre der Nachweis des wahren Sachverhalts im Ermittlungsverfahren mangels entsprechender konkreter Hinweise, welche als Basis für weitere Ermittlungen hätten dienen können, nicht möglich gewesen.

Da im Lichte der bereits getroffenen Ausführungen der Inhalt des bereits genannten ho. Erkenntnisses vom 05.04.2022 bzw. die darin ergangene Feststellung der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und in weiterer Folge die Erteilung des Aufenthaltstitels in einem Kausalzusammenhang mit den bereits beschriebenen Täuschungshandlungen stünden, sei das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wiederaufzunehmen gewesen.

Mit Erlassung des genannten Beschlusses trete das Erkenntnis vom 05.04.2022, Zl. 2218104-1/23E ex tunc außer Kraft (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 6) und gelte jener Rechts-bestand, wie er vor der Erlassung des bereits genannten Erkenntnisses vom 5.4.2022 in Bezug auf die rP herrschte.

I.5.4. Gegen den unter Punkt I.5.1. genannten ho. Beschluss wurde seitens der rechts-freundlichen Vertretung der rP eine Revision eingebracht. Sie ging davon aus, dass im gegen-ständlichen Fall der Tatbestand des § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG nicht erfüllt wären.

Mit ho. Beschluss vom 8.9.2022 wurde der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

I.5.5.1. Mit Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2022, Ra 2022/20/0298-7 wurde der ange-fochtenen Bescheid insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als das Beschwerdeverfahren amtswegig in Bezug auf die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und der Nichtvornahme der Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. § 57 AsylG wieder aufgenommen wurde.

Das Höchstgericht führte aus, dass in Bezug auf die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und der Nichtvornahme der Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. § 57 AsylG die Voraussetzungen des § 32 VwGVG nicht vorgelegen wären.

I.5.5.2. Im Übrigen wurde die Revision abgewiesen.

Soweit die Wiederaufnahme in Bezug auf die Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung, der Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Form einer „Aufenthalts-berechtigung“ in der Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum, sowie der Aufhebung der Spruchpunkte V., VI. und VIII. verfügt wurde, liege die in der Revision behauptete Rechtswidrigkeit nicht vor und war daher die Revision abzuweisen.

Das Höchstgericht ging zusammengefasst davon aus, dass die rP in Täuschungsabsicht vorging iSd § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG in Bezug auf einem maßgeblichen Teil des relevanten Sacherhalts vorging, ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben und dem Entscheidungswillen des ho. Gerichts bestand, die Täuschung im Bestreben der Erlangung eines Vorteils vorgenommen wurde und es das ho. Gericht nicht verabsäumte, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen.

I.6. Im wiederaufgenommenen Verfahren führte das ho. Gericht für den 1.2.2023 eine Beschwerdeverhandlung an, zu der neben den Verfahrensparteien auch die Lebensgefährtin der rP geladen wurde.

I.7. Am 3.2.2023 legte die rP auszugsweise eine Farbkopie des am 21.10.2011 von der zuständigen russischen Behörde ausgestellten (Inlands-)Pass Nr. 0711589505 mit folgenden eingetragenen Personaldaten vor: Khalilian Samwel Mrasovich, geb. am 10.10.1997 in Jerewan, Republik Armenien.

Ebenso befindet sich hierin der Vermerk, dass der rP am 22.6.2012 ein Auslandspass ausge-stellt wurde.

I.8. Am 6.2.2023 wurde eine Anfrage an einen in Armenien tätigen Vertrauensanwalt gestellt, welche mit Schreiben vom 13.2.2023 beantwortet wurde. Zusammengefasst ergibt sich hieraus Folgendes:

Die Eltern der Lebensgefährtin der rP sind in Armenien als armenische Staatsbürger an der vom Vertrauensanwalt genannten Adresse registriert. Es bestehen in den verfügbaren Datenbasen keine Informationen darüber, ob diese Kinder haben. Die Lebensgefährtin der rP scheint weder im Einwohner- noch im Wählerregister auf. Dies kann zwei Gründe haben: Sie verließ Armenien, bevor sie registriert wurde oder sie wurde gelöscht. Wenn die Lebensgefährtin der rP das Kind von 2 armenischen Staatsbürgern ist, ist sie ebenfalls armenische Staatsbürgerin und hat einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines armenischen Reisepasses im Falle der formellen Einbringung eines entsprechenden Antrages.

Die seitens der rP vorgelegte armenische Geburtsurkunde ist nach Einschätzung des Vertrauensanwaltes echt.

Die rP und deren Eltern sind in Jerewan, an der seitens des Vertrauensanwaltes genannten Adresse registriert.

Zur Frage, ob die Familien der rP und jene der Lebensgefährtin verwandt sind, kann keine Aussage getroffen werden.

I.9. Das ergänzende Ermittlungsergebnis wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht.

I.9.1. Mit der Maßgabe des vorgetragenen Umstandes, dass die Lebensgefährtin der rP Armenien nie einen Reisepass besaß, wurde das Rechercheergebnis bestätigt. Die rechtsfreundliche Vertretung führte weiters aus, dass sich das Haus, in dem die Eltern der rP wohnen, sich in einem schlechten baulichen Zustand befindet. Es sind lediglich 3 Räume bewohnbar, die Toilette befindet sich im Freien, geheizt werde mit Holz und Gas, es gäbe kein fließendes Warmwasser. Das Haus werde mit weiteren Verwandten bewohnt, es befänden sich dort insgesamt 7 Personen, davon 3 kleine Kinder.

Weiters wurde ein Empfehlungsschreiben vom 8.2.2023 vorgelegt, wonach die rP ein älteres Ehepaar regelmäßig unterstütze, sowie ein Schreiben vom 7.2.2023 wonach die rP ihren Sohn regelmäßig in den Kindergarten bringe und von dort abhole, sowie ein Schreiben vom 19.2.2023, wonach die rP ihren Sohn regelmäßig bei Arztbesuchen begleite. Ebenso wurde ein Schreiben vom 9.2.2023 vorgelegt, wonach der Verfasser die rP kennengelernt hätte und diese ihn ersuchte, sie beim Erlernen der deutschen Sprache zu unterstützen. Ebenso würde ihn der Verfasser einen Arbeitsplatz anbieten, sobald die rP Zugang zum Arbeitsmarkt hätte. In einem weiteren Unterstützungsschreiben 10.2.2023 bekundete der Verfasser die Freundschaft zwischen ihm und seiner Familie zur rP und ebenfalls zu Zusage eines Arbeitsplatzes. In einem weiteren Unterstützungsschreiben vom16.2.2023 wurde die Mithilfe der rP in einem Kunstverein bestätigt. In einem weiteren Schreiben vom 19.2.2023 gaben die Verfasser an, dass sie mit der rP und deren Familie befreundet wären und sich die rP um ihren Sohn kümmere, wenn die Mutter berufsbedingt abwesend sei. Ebenso wurde ein Mietvertrag zum 1.6.2023, wonach die rP und ihre Familie zu diesem Zeitpunkt eine Wohnung eines öffentlich geförderten Bauträges beziehen werden.

Die vorgebrachte Schwangerschaft der Lebensgefährtin der rP wurde nicht bescheinigt.

Die Stellungnahme enthält Fotos, welche dem Vorbringen der rP entsprechend jene Räumlichkeiten zeigen, welche von den Eltern der rP bewohnt werden sollten. Die Eltern oder sonstige der Sphäre der rP zuzurechnenden Personen sind hierauf nicht ersichtlich.

I.9.2. Die bB verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme.

I.10.1. Mit im Spruch genannten Erkenntnis wies das ho. Gericht im wiederaufgenommenen Verfahren die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF in Bezug auf die Spruchpunkte IV, V und VI des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab, mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 FPG 50 Tage beträgt.

Das ho. Gericht ging in Bezug auf die rP von folgendem Sachverhalt aus (diese wurde im Erkenntnis als „bP“ bezeichnet):

„…

Die bP wurde in Jerewan geboren und übersiedelte im Kindesalter gemeinsam mit ihren Eltern in die Russische Föderation.

Die bP besitzt sowohl die russische, als auch die armenische Staatsbürgerschaft.

Im Asylverfahren stellte die bP sowohl die russische, als auch die armenische Staatsbürgerschaft ausdrücklich in Abrede.

Entgegen ihren Angaben im Asylverfahren besuchte die bP in der Russischen Föderation die Schule und verfügte sie über russische Identitätsdokumente.

Die bP gab im Asylverfahren durchgehend an, folgende Identität zu führen:XXXX , geb. am XXXX

Tatsächlich führt die bP folgende Namen:XXXX , geb. am XXXX

Die bP verfügte bis zur Wiederaufnahme des Verfahrens über einen durch die Vortäuschung einer falschen Identität erschlichenen und nicht auf ihre wahre Identität lautenden Aufenthaltstitel, zumal sie zu ihrer Identität und Staatsbürgerschaft ein tatsachenwidriges Vorbringen erstattete.

In Bezug auf Armenien ist im Zusammenhang mit der bP Folgendes festzustellen:

Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat Armenien der zahlenmäßig zweitgrößten Ethnie angehörigen Kurden/Jeziden, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Glauben des Jezidentums bekennt. In welchem Umfang die bP die armenische Sprache beherrscht, ist nicht feststellbar. Fest steht, dass sie Kurdisch/Kurmanchi und Russisch beherrscht.

Der bP ist ein junger, gesunder, anpassungsfähiger und arbeitsfähiger Mensch. Einerseits stammt die bP sie ursprünglich aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Her-kunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.

Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Auf die bereits erörterten Unterstützungs- und Beratungsangebote für Rückkehrer sei ihr ebenfalls verwiesen.

Die volljährige bP hat Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.

Ebenso hat die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen.

In Armenien sind die Eltern und weitere Verwandte der bP aufhältig und verfügen dort über eine Wohnmöglichkeit. Auch wenn sich deren Wohnsituation als schwierig und beengt darstellen sollte (dass die auf den Fotos gezeigten Räumlichkeiten tatsächlich von den Eltern der bP bewohnt werden, wurde nicht nachgewiesen und wird hier auf die getroffenen Ausführungen zur persönlichen Glaubwürdigkeit der bP hingewiesen), ist dennoch festzu-halten, dass die dringendsten Grundbedürfnisse hierdurch befriedigt werden und es den Betroffenen sichtlich möglich ist, unter diesen Bedingungen ihr Leben zu meistern.

Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Die bP ist mit einer im österreichischen Bundesgebiet lebenden jezidischen Armenierin, namens XXXX , geb. XXXX , „traditionell“ verheiratet und sie haben einen gemeinsamen Sohn, namens XXXX , geb. XXXX . XXXX und der gemeinsame Sohn XXXX genießen im Bundesgebiet einen rechtmäßigen Aufenthalt im Zuge einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ und sind an selbiger Wohnadresse wie die bP gemeldet.

Die bP lebt mit ihrer Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn im Familienverband zusammen. Im Verfahren wurde unbescheinigt vorgebracht, dass die bP und ihre Lebensgefährtin ein weiteres Kind erwarten.

Die Lebensgefährtin der bP verließ im Kindesalter gemeinsam mit ihren Eltern Armenien und brachte über ihre gesetzliche Vertretung unter falscher Identität ( XXXX [diesen Namen nannte auch die bP im Rahmen der ersten Verhandlung beim ho. Gericht] XXXX , am XXXX geb.) am 16.5.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher letztendlich abgewiesen und eine Ausweisung erlassen wurde (Erk. des AsylGH vom 26.6.2011, E11 303972-1/2008/6E). Im Asylverfahren wurde vorgebracht, dass die Lebensgefährtin der bP armenische Staatsbürgerin ist und wurde dies seitens des AsylGH von seitens der Verfahrensparteien unwidersprochen festgestellt.

Die gesetzliche Vertretung der damals minderjährigen Lebensgefährtin der bP brachte für sie vor, dass sie keine eigenen Ausreisegründe hätte. Das Vorbringen des Vaters der Lebensgefährtin der bP wurde als nicht glaubhaft qualifiziert.

Nach Rechtskraft der die Familie der Lebensgefährtin der bP und die bP selbst betreffenden abweislichen Erkenntnisse und Erlassung einer Ausweisung kamen diese ihrer gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach und verharrten sie rechtswidrig in diesem.

In weiterer Folge wurde der Lebensgefährtin der bP aus dem Stande des rechtswidrigen Aufenthaltes und der seit Ende Juni 2011 in Rechtskraft stehenden Ausweisung am 5.9.2011 eine Rot-Weiß-Rot – Karte (plus) erteilt, welche in weiterer Folge wiederholt verlängert wurde. Aktuell ist sie im Besitze einer Rot-Weiß-Rot – Karte (plus), gültig bis 7.9.2023.

Wann die bP bzw. ihre Vertretung die Identität berichtigte, ist der Aktenlage nicht entnehmbar.

Die Lebensgefährtin der bP ist so wie die bP armenische Staatsbürgerin. Sie spricht jedenfalls Kurdisch/Kurmanchi. Ob und inwieweit sie die armenische Sprache spricht, ist nicht feststellbar.

Der Sohn der bP ist ebenfalls armenischer Staatsbürger und im Besitze einer Rot-Weiß-Rot – Karte (plus). Sie spricht neben der deutschen Sprache Kurdisch/Kurmanchi. Ob und in welchem Umfang sie die armenische Sprache beherrscht, ist nicht feststellbar.

Die Eltern der Lebensgefährtin der bP sind in Armenien nach wie vor als armenische Staatsbürger registriert. Die Lebensgefährtin der bP ist als Kind von armenischen Staatsbürgern ebenfalls armenische Staatsbürgerin (vgl. hierzu Art. 11 Abs. 1 Staatsbürger-schaftsgesetz der Republik Armenien [Armenia_Law_Citizenship_1995am2013_en.pdf (legislationline.org)])

Die Lebensgefährtin der bP und deren gemeinsame Sohn finden keine unüberwindbaren administrativen Hindernisse vor, einen gewöhnlichen Aufenthalt in Armenien zu begründen. Die Rechtslage in Bezug auf die Staatsbürgerschaft stellt sich als eindeutig dar und die Tatsachenfrage ist mit vertretbaren und der Lebensgefährtin der bP zumutbaren Auswand klärbar, zumal ihre Eltern nachweislich armenische Staatsbürger sind.

Ebenso deutet nichts darauf hin, dass es der bP mit der Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind nicht möglich wäre, am armenischen Wohnungs- und Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Selbst wenn sie anfänglich lediglich bei den Eltern der bP unterkommen müssten, stünde es ihnen als junge und arbeitsfähige Menschen frei, sich um eine andere Wohnmöglichkeit umzusehen.

Die bP lernten sich laut ihren eigenen Angaben zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt 2017/2018 im Bundesgebiet kennen.

Ob die Lebensgefährtin der bP in Armenien über verwandtschaftliche Vertretungen verfügt, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.

Die bP hält sich seit ca. 7 Jahren im Bundesgebiet auf. Sie verfügt über die vorgebrachten sozialen Anknüpfungspunkte.

Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz unter falscher Bezeichnung ihrer Identität und Staatsbürgerschaft vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie vom Anfang an rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist in Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.

Hätte die bP von Anbeginn im Bundesgebiet richtige Angaben zur ihrer Identität und Herkunft gemacht, und von der Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz abgesehen, ist davon auszugehen, dass sich der Aufenthalt der bP als äußerst kurz dargestellt hätte. Selbst bei der Stellung eines solchen Antrages bei Bekanntgabe der wahren Identität und Staatsbürgerschaft wäre davon auszugehen, dass das sie betreffende Asylverfahren einem weitaus früheren Abschluss hätte zugeführt werden können, jedenfalls nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens seitens der Republik Armenien bzw. die Russische Föderation ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung ausgestellt worden und die bP zu einem entsprechend früheren Zeitpunkt abgeschoben worden wäre.

Die privaten Bindungen im Bundesgebiet wären im Falle der im Vorabsatz beschriebenen Voraussetzungen weitaus geringer ausgeprägt gewesen, die Entstehung von familiären Anknüpfungspunkten dürfte wohl eher ausgeblieben sein oder ebenfalls in einem weitaus geringeren Umfang vorliegen.

Im Lichte des Gesamtbilds der oa. Verhältnisse steht auch fest, dass es der bP darauf ankam, durch das beschriebene Verfahrensverhalten die endgültige Erledigung ihres Asylverfahrens erheblich zu verzögern, was ihr auch gelang und zu einem Ausgang in ihrem Sinne zu führen. Auch dies gelang ihr zumindest vorläufig in Bezug auf ihr Bestreben, das Bundesgebiet nicht mehr verlassen zu müssen.

In Österreich halten sich neben der bP deren Lebensgefährtin, der gemeinsame Sohn, sowie die Familie der Lebensgefährtin der bP auf. Die bP möchte ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundes-gebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.

Die bP ist nicht selbsterhaltungsfähig. Als Asylwerber hatte die bP einen eingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt (etwa im Bereich der Saisonarbeit im Gastgewerbe und der Landwirtschaft, bzw. selbstständige Tätigkeit und gemeinnützige Tätigkeiten). Seit der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung hat sie seit April 2022 nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des AuslBG einen weitergehenden Zugang zum öster-reichischen Arbeitsmarkt und verlor sie diesen Zugang zumindest vorläufig mit der Wieder-aufnahme des Verfahrens nicht, weil einer dagegen eingebrachten Revision seitens des ho. Gerichts die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Trotz dieses Zugangs zum Arbeitsmarkt nahm sie keine Beschäftigung an bzw. ist weder dem Akteninhalt, noch dem Vorbringen der bP ein Hinweis zu entnehmen, dass sie sich seit der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung vor dem 25.1.2022 (Datum der vorgelegten Einstellungszusage [Anm.: die Ladung zur Verhandlung wurde der bP vorher zugestellt]) um einen potentiellen Arbeitgeber bemühte, welcher sich beim AMS um eine Beschäftigungsbewilligung für die bP bemüht.

Die bP war nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Zu den aktuellen Deutschkenntnissen ist anzuführen dass sie die deutsche Sprache so weit beherrscht, dass ihr eine Kommunikation in der deutschen Sprache auf ein-fachem Niveau möglich ist.

Die Identität der bP steht nunmehr fest.

…“

Im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ging das ho. Gericht von einem überwiegen der öffentlichen Interessen aus. Insbesondere wurde auf die seitens der rP getätigten Täuschungshandlungen verwiesen, welche mit jenem im Urteil des EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20 beschriebenen Sachverhalts –dessen wesentlicher Inhalt vom ho. Gericht auch in Bezug auf die Ausführungen des EGMR zum Kindeswohl beschrieben wurde- vergleichbar sind, es liegt dem gegenständlichen Fall jedoch eine kürzere Verweildauer zu Grunde, als jenem welchen der EGMR im genannten Urteil zu prüfen hatte. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass sich das Aufenthaltsrecht der Lebens-gefährtin ursprünglich ebenfalls auf Täuschungshandlungen begründete.

Im gegenständlichen Fall sei weder der gemeinsame Sohn, noch die Lebensgefährtin öster-reichische Staatsbürger. Beide sind Staatsbürger der Republik Armenien und ist ihnen Armenien sichtlich weniger fremd, als norwegischen Staatsbürgern in einem fortge-schritteneren Alter als dem Sohn der rP Djibuti, wie es dem Urteil des EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20 zu Grunde liegenden Sachverhalt der Fall ist.

Es wurde auch festzuhalten, dass auch im gegenständlichen Fall die rP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN; EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20). Ebenso stünde es der rP –so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen und sei darauf hingewiesen, dass ihr dies innerhalb eines äußerst kurzen Zeitfensters möglich ist, zumal die Dauer des Einreiseverbotes auf 6 Monate herabgesetzt ist, womit die Dauer nur ¼ des im Urteil des EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20 genannten Zeitraumes vorliegt.

Weitere Gründe, die zu einem Überwiegen der öffentlichen Interessen führen würden, bestünden nicht.

Die rP habe in Armenien mit keinen Repressalien zu rechnen, sie verfüge über eine Existenzgrundlage und es bestünden keine medizinischen Abschiebehindernisse.

Weitergehende Abschiebehindernisse konnten nicht festgestellt werden, weshalb die Abschiebung zulässig sei.

Aufgrund der persönlichen Interessen der rP wurde dieser die genannte Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.

I.10.2. Die rP brachte gegen das im Spruch genannte Erkenntnis eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein. Dieser hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 12.06.2023, E 1265/2023-7, abgelehnt und die Beschwerde gleichzeitig dem Verwaltungs-gerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Verfassungsgerichtshof erblickte durch die hier angefochtene Entscheidung keine Verletzung der Grundrechte, insbesondere sichtlich auch nicht Art. 8 und Art 3 EMRK.

Mit Schriftsatz vom 25.7.2023 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch genannte ho. Erkenntnis ein und beantragte, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies wurde wie folgt begründet:

„…

Der Revisionswerber lebt hier seit siebeneinhalb Jahren in Österreich, ist unbescholten, arbeitsmarktzugangsberechtigt, seit mehr als fünf Jahren mit einer hier langfristig auf-enthaltsberechtigten Frau in Lebensgemeinschaft und Vater einer hier geborenen inzwischen vierjährigen und aufenthaltsberechtigten Sohnes.

Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde bereits im ersten Rechtsgang die aufschiebende Wirkung zu und erteilte dem Revisionswerber zuletzt mit Erkenntnis vom 05.04.2022 einen Aufenthaltstitel.

Die Ausreisefrist im angefochtenen Erkenntnis wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit 50 Tagen festgelegt, das Bundesverwaltungsgericht ist als offenkundig selbst davon aus-gegangen, dass die Beschwerdefrist und eine Entscheidung auf Zuerkennung der auf-schiebenden Wirkung durch das Höchstgericht abzuwarten ist und keine Dringlichkeit bei der Außerlandesschaffung des Revisionswerbers besteht.

Der Revisionswerber kann aufgrund des Bescheides des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 15.03.2023 als Küchengehilfe zu arbeiten beginnen und ist damit selbsterhaltungsfähig und krankenversichert.

Der Verfassungsgerichtshof hat der Beschwerde mit Beschluss vom 02.05.2023, E 1265/2023, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Unter Abwägung der privaten Interessen am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung wird der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gelangen, dass die privaten Interessen des Revisionswerbers und seiner Familie überwiegen.

…“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrenshergang und den nachfolgenden Ausführungen.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage.

Rechtliche Beurteilung:

Die Revision hat gemäß § 30 Abs 1 Satz 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung.

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach § 30a Abs. 7 VwGG sind Abs. 1 bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 VwGG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird; vgl. etwa VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113 (aA Gruber § 30 VwGG Rz 4, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017)).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 30 VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst, im Provisorialverfahren, von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist. Vgl. mwN VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493. Selbst die bloße Möglichkeit der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung stellt keinen Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dar (VwGH 2.12.2021, Ro 202109/0028).

In dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ferner zum wiederholten Male ausgesprochen, dass der Revisionswerber – um die vom Gesetz geforderte Interessen-abwägung vornehmen zu können – schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen hat, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenswägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag –unter anderem- somit zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebeantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab. Bloße abstrakte und vom konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten sind nicht als ausreichend anzusehen. von Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheiten sind streng (VwGH 29.1.2001, Ra 2021/17/004; VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107-7; VwGH 2.12.2021, Ro 202109/0028 mwN).

Im gegenständlichen Fall entsprechen die Ausführungen der revisionsführenden Partei zur begründeten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung diesen Anforderungen nicht, zumal sie sich im Wesentlichen in der Wiedergabe des Gesetzestextes bzw. der Wiederholung der Revisionsgründe erschöpften.

Insbesondere zeigte die revisionswerbende Partei weder vor dem ho. Gericht, noch im gegenständlichen Abschiebantrag konkret auf, welche genauen Nachteile sie persönlich erleiden würde, wenn sie den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens nicht in Österreich, sondern in Armenien abwarten würde, zumal rechtskräftig feststeht, dass sie in Armenien keine Repressalien zu erwarten hat, über eine Existenzgrundlage verfügt und keine medizinischen Abschiebehindernisse bestünden. Ebenso legte sie nicht dar, was genau unwiederbringlich verloren ginge, wenn sie den Ausgang des Verfahrens in Armenien abwarten würde.

Dem Umstand, dass im Wiederaufnahmeverfahren der Revision die aufschiebende Wirkung zugesprochen wurde, liegt eine Interessenslage zu Grunde, welche mit der hier vorliegenden nicht vergleichbar ist, zumal in diesem Verfahren keine inhaltliche Entscheidung in Bezug auf die Rückkehrentscheidung erging.

Die Frist für die freiwillige Ausreise stellt auf jenen Zeitpunkt ab, ab welchem die Entscheidung über die Rückkehrentscheidung durchsetzbar wird und die rP somit Vorbereitungshandlungen für die Ausreise zu treffen haben wird. Es liegt der dort vorgenommenen Festlegung der Frist ebenfalls eine Interessenslage zu Grunde, welche mit der gegenständlichen nicht vergleichbar ist.

Dass der VfGH im genannten Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung zuerkannte, kann im gegenständlichen Verfahren ebenfalls nicht als Argument für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung herangezogen werden. Das hier angefochtene Verfahren wurde damals erstmals einer höchstgerichtlichen Prüfung unterzogen und stellte sich hierbei heraus, dass dieses sichtlich nicht die Grundrechte der rP verletzt und ergibt sich aus der Entscheidung des VfGH viel mehr, dass ein Aufenthalt der rP in Armenien und Abwarten der Entscheidung übe den Ausgang des Revisionsverfahren bzw. das Betreiben ihrer Einreise unter Einhaltung fremden- und niederlassungsrechtlicher Bestimmungen zu keiner Verletzung der Art. 8 und Art. 3 EMRK führt.

Den diesbezüglichen Ausführungen der rP käme allenfalls dann Schlüssigkeit zu, wenn der VfGH noch nicht entscheiden hätte. Da dieser jedoch bereits entscheid, ergibt sich aus dem Ergebnis der verfassungsgerichtlichen Prüfung viel mehr, dass nunmehr im Rahmen des Revisionsverfahrens die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist, weil eine nicht hinzunehmende Verletzung der Grundrechte im Fall eines Abwartens des Ausganges des gegenständlichen Verfahrens in Armenien nicht zu erwarten ist.

Da sich aus der Begründung des Antrages die geforderte Unverhältnismäßigkeit nicht herleiten lässt, war schon aus diesem Grunde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Ungeachtet der im Vorabsatz angeführte Umstandes wird weitergehend darauf hingewiesen Im gegenständlichen Fall stammt die revisionswerbende Partei aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG, für den der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt.

Im gegenständlichen Fall sei auch auf den unionsrechtlich (insbes. RL 2013/32/EU vom 26.06.2013, Erwägungsgrund 20, 36 und 40, sowie Art. 36f, 40f und 46 Abs. 6) sich ergebenden, von den Mitgliedstaaten zwingend zu beachtenden Rechtsgrundsatz des effet utile hingewiesen und ergibt sich aus einer Zusammenschau unionsrechtlicher und nationaler Rechtsvorschriften in Bezug auf die Rückkehrsituation ein herabgesetztes Rechts-schutzbedürfnis in Bezug auf Staatsangehörige sicherer Herkunftsstaaten.

Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ist für die revisionswerbenden Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, zumal sie mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in Bezug auf einen sicheren Herkunftsstaat konfrontiert wären, für den der nicht erschütterte Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt und ihnen im Fall einer Stattgabe der Revision eine Wiedereinreise zu gestatten wäre.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag darauf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben und ist des den Revisionswerbern zumutbar, die Entscheidung über die Revision im Herkunftsstaat abzuwarten (vgl. hierzu auch VwGH 10.2.2020, RA 2019/21/0366-5).

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