Bundesverwaltungsgericht W261 2273541-1

W261 2273541-1Tribunal Administrativo Federal26 de jul. de 2023

Abrir fonte

Regest

Anspruchsvoraussetzungen Gesundheitsschädigung Kausalzusammenhang Strafverfahren - Einstellung VerbrechensopferG Wahrscheinlichkeit

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht W261 2273541-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W261.2273541.1.00

Spruch

W261 2273541-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 02.05.2023, betreffend die Abweisung des Antrages vom 28.10.2022 auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.10.2022, eingelangt am 28.10.2022, beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (im Folgenden belangte Behörde), einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Dabei gab er an, dass an ihm eine medizinisch nicht indizierte Untersuchung (rektale Prostatauntersuchung) von einem namentlich bekannten Täter am 09.11.2000 durchgeführt worden sei. Der Täter, ein Arzt, habe über Jahre bzw. Jahrzehnte mehr als hundert Buben und junge Männer sexuell missbraucht, dazu sei auch medial berichtet worden. Es gebe ein rechtskräftiges Urteil vom 11.10.2021 vom Oberlandesgericht XXXX . Aufgrund der Tat sei er im Krankenhaus XXXX in ärztlicher Behandlung gewesen. Dem Antrag legte er einen Staatsbürgerschaftsnachweis, eine Zeugenvernehmung, zwei gerichtliche Ladungen und medizinische Befunde bei.

2. Mit Schreiben vom 02.11.2022 ersuchte die belangte Behörde die Psychotherapeutin des Beschwerdeführers um Beantwortung eines beigeschlossenen Fragebogens.

3. Mit Schreiben vom 07.11.2022 ersuchte die belangte Behörde die Staatsanwaltschaft XXXX um Mitteilung, ob das Strafverfahren, betreffend den Beschwerdeführer, eingestellt worden sei und um Übermittlung etwaiger den Beschwerdeführer betreffenden Unterlagen.

4. Mit Schreiben vom 24.11.2022, eingelangt am 28.11.2022, übermittelte die behandelnde Psychotherapeutin des Beschwerdeführers den angeforderten Fragebogen und ein Beiblatt mit einer Stellungnahme. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer seit 27.10.2022 bei ihr in psychotherapeutischer Behandlung befinde und sie dem Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) diagnostiziert habe.

5. Mit Schreiben vom 17.01.2023 urgierte die belangte Behörde die Staatsanwaltschaft XXXX erneut um Mitteilung, ob das Strafverfahren, betreffend den Beschwerdeführer, eingestellt worden sei und um Übermittlung etwaiger den Beschwerdeführer betreffenden Unterlagen.

6. Mit Schreiben vom 30.01.2023, eingelangt am 08.02.2023, übermittelte die Staatsanwaltschaft XXXX die angeforderten Informationen. Mit Entscheidung vom 29.01.2021 wurde das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen den namentlich bekannten Täter betreffend den Beschwerdeführer als Opfer eingestellt. Darin wurde ausgeführt, dass es zwar Hinweise für eine psychische Begleitreaktion gebe, es seien aber keine tatsächlichen schwerwiegenden Krankheitszeichen aufgetreten. Die Neigung zu Obstipation lasse sich nicht kausal auf die Erlebnisse mit dem Täter zurückführen. Zudem handle es sich in der vom Beschwerdeführer geschilderten Berührung des Penis (Vor- und Zurückschieben der Vorhaut) um eine normale Untersuchung bei „frenulum breve“. Der Tatvorwurf nach § 206 Abs. 1 StGB sei wiederum aus beweiswürdigenden Erwägungen nicht hinreichend beweisbar. Aufgrund dessen wurde das Verfahren aus Beweisgründen bzw. mangels Tatbestandsmäßigkeit eingestellt.

7. Mit Schreiben vom 28.02.2023 ersuchte die belangte Behörde die Österreichische Gesundheitskasse um Übermittlung der den Beschwerdeführer betreffenden Krankenstandzeiten mit Diagnosen ab 01.01.2010, sowie der Krankenhausaufenthalte ab 01.01.2010.

8. Mit Schreiben vom 02.03.2023 übermittelte die Österreichische Gesundheitskasse die angeforderten Unterlagen.

9. Mit Schreiben vom 30.03.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG mit näherer Begründung mit, dass sein Antrag abgewiesen werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es sich laut medizinischen Sachverständigen bei der von ihm geschilderten Berührung seines Penis um eine normale Untersuchung handle und der Tatvorwurf bezüglich der nicht indizierten rektalen Untersuchung mangels Beweisbarkeit nicht festgestellt werden habe können. Zudem hätten laut Sachverständigengutachten keine schwerwiegenden Krankheitszeichen festgestellt werden können. Es könne nicht mit der nach dem Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass eine vorsätzliche Straftat vorliege. Weiters gehe die belangte Behörde auch nicht von einer kausalen psychischen Gesundheitsschädigung aus.

10. Mit E-Mailnachricht vom 13.04.2023 bat der Beschwerdeführer die belangte Behörde um Akteneinsicht in den ihn betreffenden Verwaltungsakt.

11. Mit E-Mailnachricht vom 14.04.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Verwaltungsakt.

12. Mit E- Mailnachricht vom 17.04.2023 übermittelte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehöres gemäß § 45 AVG. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass es sich nicht um eine normale Untersuchung bei „frenulum breve“ gehandelt habe, da seine Mutter gezielt davon ausgeschlossen worden sei. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels Beweisbarkeit sei unschlüssig, da der Täter die rektale Prostatauntersuchung sogar in der Patientendatei angeführt habe. Dass diese Untersuchung bei einem achtjährigen Kind nicht indiziert sei, stelle er als Tatsache voraus. Zudem sei das Sachverständigengutachten in einem Wirtshaus durchgeführt worden. Die Wiedererlangung seiner Erinnerungen durch die Bearbeitung seines Traumas sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Seine damalige Lebenssituation habe dazu geführt, dass er die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht bekämpft habe. Der Stellungnahme schloss der Beschwerdeführer eine Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft XXXX bei, in der er im Wesentlichen ausführte, dass die von ihm beschrieben Obstipation auf die anale Penetration durch den Arzt zurückzuführen sei.

13. Mit Bescheid vom 02.05.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 28.10.2022 auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form von Übernahme der Restkosten psychotherapeutischer Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz gemäß § 1 Abs. 1 VOG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten hinsichtlich der Tatvorwürfe, die den Beschwerdeführer betreffen würden, eingestellt worden sei. Außerdem würden sich keine schwerwiegenden Krankheitszeichen feststellen lassen. Es könne mit der nach dem Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit aufgrund der Aktenlage nicht festgestellt werden, dass die Straftatbestände der §§ 207 Abs. 1, 206 Abs. 1 und 212 Abs. 2 Z 1 StGB erfüllt worden seien bzw. eine vorsätzliche Straftat vorliege. Selbst bei Annahme einer Straftat sei jedoch nicht vom Vorliegen einer kausalen und psychischen Gesundheitsschädigung laut Sachverständigengutachten auszugehen. Weiters seien die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht im Stande gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu ändern.

14. Mit E- Mailnachricht vom 10.06.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass gemäß § 1 Abs. 1 VOG Anspruchsvoraussetzung sei, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine zum Entscheidungszeitpunkt mit mehr als 6-monatiger Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung vorgelegen sei. Eine Einstellung eines Strafverfahrens könne nicht als alleinige Begründung für die Abweisung des Antrags herangezogen werden. Eine Verurteilung dürfe nur erfolgen, wenn sich der Richter oder der Schöffensenat zu 100% sicher sei. Dies sei aber nicht für eine Übernahme der Kosten nach dem VOG erforderlich. Zudem komme es nicht darauf an, ob es sich um eine normale Behandlung handle, sondern wie eine solche durchgeführt werde. Diese sei nicht normal gewesen, er habe anschließend unter Angst, Schlafstörungen und Panikattacken gelitten. Dass er sich an eine rektale Untersuchung erst nach langer Zeit erinnern habe können, sei nicht untypisch bei sexuellen Übergriffen an Kindern. Das herangezogene Sachverständigengutachten sei in einem Wirtshaus durchgeführt und nach einem kurzen Gespräch wieder beendet worden. Zudem sei der Täter bereits wegen sexuellen Missbrauchs an über 100 jungen Burschen rechtskräftig verurteilt worden. Fraglich sei, warum dem Verurteilten mehr Glauben geschenkt werde als dem Beschwerdeführer. Es habe somit mit nach dem VOG hinreichenden Wahrscheinlichkeit eine rechtswidrige Handlung stattgefunden, welche eine Gesundheitsschädigung herbeigeführt habe. Alle seine Symptome seien als „Nachwirkungen“ eines Übergriffes nach §§ 206 oder 207 StGB in Einklang zu bringen.

15. Mit Schreiben vom 12.06.2023 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 14.06.2023 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger.

Der Beschwerdeführer stellte am 28.10.2022 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form von Übernahme der Kosten für psychotherapeutischer Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) und begründete seinen Antrag mit einem Vorfall vom 09.11.2000 in XXXX , bei dem er von seinem Arzt sexuell missbraucht worden sei.

Der Beschwerdeführer befand sich von Mitte September 2019 bis Ende Mai 2020 in psychotherapeutischer Behandlung beim gemeinnützigen Verein PIA. Seit 27.10.2022 befindet sich der Beschwerdeführer in psychotherapeutischer Behandlung bei einer namentlich bekannten Psychotherapeutin. Der Beschwerdeführer leidet seit seiner Kindheit unter somatoformen Schmerzen im Darm mit dem Gefühl von Obstipation.

Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten betreffend des Tatverdachtes nach §§ 207 Abs. 1, 206 Abs. 1 und 212 Abs. 2 Z 1 StGB zum Nachteil des Beschwerdeführers wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX mit Entscheidung XXXX vom 29.01.2021 eingestellt.

Der Beschwerdeführer wurde am 09.11.2000 nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz maßgeblichen Wahrscheinlichkeit Opfer einer rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung in Form von sexuellen Übergriffen durch seinen damaligen Arzt.

Der Beschwerdeführer erlitt keine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung, die mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit kausal auf Erlebnisse mit dem Beschuldigten zurückzuführen sind.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich der österreichischen Staatsbürgerschaft beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag vom 28.10.2022 und seinem beigelegten Staatsbürgerschaftsnachweis.

Die weiteren Feststellungen beruhen auf den vom Beschwerdeführer selbst in seinem Antrag vom 28.10.2022, seiner Stellungnahme vom 17.04.2023 (Datum des Einlangens), seiner Beschwerde vom 10.06.2023 (Datum des Einlangens) gemachten Angaben, sowie der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft XXXX vom 08.02.2023, die aus der Entscheidung über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Dr. XXXX (in den Feststellungen als Beschuldigter genannt) betreffend den Beschwerdeführer vom 29.01.2021, zitierte.

Die Gesundheitsschädigungen, an welchen der Beschwerdeführer leidet, ergeben sich aus der Beantwortung seiner Psychotherapeutin von seitens der belangten Behörde gestellten Fragen mit Stellungnahme vom 28.11.2022. Die voraussichtliche Dauer der Psychotherapie wird mit 50 bis 60 Stunden alle ein bis zwei Wochen angegeben.

Wie dem Verwaltungsakt zu entnehmen ist, war der Beschwerdeführer am 09.11.2000 bei einer ärztlichen Untersuchung in der Ordination des Beschuldigten. Bezugnehmend auf allfällige vorgenommene Handlungen gab der Beschwerdeführer in der Zeugenvernehmung bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich selbst an, dass er sich nur an eine einzige Untersuchung erinnern könne. Dabei habe der Arzt die Vorhaut des Beschwerdeführers vor- und zurückgezogen, an mehr könne er sich aber nicht mehr erinnern (vgl. AS 6). Aufgrund der Vorhautverengung habe er auch später einen Operationstermin im Krankenhaus gehabt, er habe jedoch irrsinnige Schwierigkeiten gehabt, über diese Untersuchung und die Operation zu sprechen. Jedes Mal, wenn er an die Untersuchung gedacht habe, habe er ein unwohles Gefühl bekommen, er habe immer wieder diese Situation im Kopf, wo er mit erigiertem Penis auf der Liege gelegen sei (vgl. AS 7). Nach dem Vorhalt, dass an ihm eine rektale Untersuchung der Prostata durchgeführt worden sei, gab er an, dass er dazu gar keine Erinnerung habe, er könne sich diesen Eintrag in der Patientendatei nicht erklären. Er könne nur sagen, dass er bezüglich seines Genitalbereiches immer sehr sensibel reagiert habe und es für ihn problematisch gewesen sei.

Der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft XXXX ist weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich auch in seiner ersten kontradiktorischen Zeugenvernehmung nicht an eine rektale Untersuchung der Prostata erinnern konnte. Erst im Laufe des staatsanwaltschaftlichen geführten Ermittlungsverfahrens konnte sich der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben im Zuge seiner psychotherapeutischen Behandlung an den damaligen Vorfall am 09.11.2000 erinnern. Er sei mit angewinkelten Beinen seitlich auf der Liege gelegen und der Beschuldigte habe seine Finger in seinen Anus gesteckt, dabei habe der Beschwerdeführer seinen Körper verkrampft. Zudem habe der Beschuldigte auch seinen Penis angefasst und seine Vorhaut mehrmals hin- und zurückgeschoben, dabei habe der Beschwerdeführer schreien wollen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe geschildert, dass der Beschwerdeführer schon in jüngeren Jahren aus unerklärlichen Gründen häufig an Verstopfungen gelitten habe, es habe auch depressive Zeiten gegeben.

Der Beschuldigte gab an, dass er sich an den Beschwerdeführer nicht erinnern könne, die Eintragung in der Patientenakte bezüglich einer „rektal-digitalen Untersuchung der Prostata“ sei möglicherweise eine „irrtümliche Eintragung einer Verrechnungsleitung“ gewesen (vgl. AS 23).

Zwar ist es, wie die Staatsanwaltschaft XXXX und die belangte Behörde in ihren jeweiligen Ermittlungsverfahren feststellten, nicht wiederlegbar, dass er seine Erinnerung erst später wiedererlangt habe, allein dieser Umstand reicht jedoch nicht aus, um eine Wahrscheinlichkeit des Vorfalls zu begründen. Sonstige Beweismittel oder neue Tatsachen, die geeignet wären, eine Wahrscheinlichkeit des Vorfalls zu begründen, sind nicht hervorgekommen.

Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG und seiner schriftlichen Beschwerde, dass die Staatsanwaltschaft schwerwiegende psychologische Komponente in ihrer Entscheidungsfindung nicht einbezogen habe und die belangte Behörde eigene Ermittlungen vorzunehmen habe und sich nicht mit der Einstellung des Strafverfahrens begnügen dürfe, ist festzuhalten, dass zum gegenständlichen Vorfall und zum Tathergang umfangreiche Unterlagen im Zusammenhang mit den polizeilichen und staatsanwaltlichen Ermittlungen, Stellungnahmen, Zeugenvernehmungen und ärztliche Unterlagen der belangten Behörde vorgelegen sind, und wurde darauf basierend der gegenständliche Antrag abgewiesen.

Dass der gegenständliche Antrag lediglich mit der Einstellung des Strafverfahrens begründet wurde lässt sich aus der von der belangten Behörde getroffenen Entscheidung nicht ableiten, und wird nach ausführlicher Begründung im angefochtenen Bescheid (vgl. AS 42) diesbezüglich überdies ausgeführt: „[...] Neue Tatsachen oder Beweismittel konnten durch das Sozialministeriumservice nicht erhoben werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, eine anderslautende rechtliche Beurteilung zu begründen. Es kann auch mit der nach dem Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit aufgrund der Aktenlage nicht festgestellt werden, dass die Straftatbestände der §§ 207 Abs. 1, 206 Abs. 1 und 212 Abs. 2 Z 1 StGB erfüllt wurden bzw. eine vorsätzliche Straftat (grundsätzliche Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 VOG) vorliegt. Weiters wäre selbst bei Annahme einer Straftat nicht vom Vorliegen einer kausalen psychischen Gesundheitsschädigung laut oa. Gutachten bei Ihnen auszugehen (weitere Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 VOG) [...]." Zusammenfassend ergibt sich, dass nach Abwägung sämtlicher Umstände nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG ausgegangen werden kann.

Bezugnehmend auf die vorgebrachte kausale Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung ist folgendes anzumerken: Der von der Staatsanwaltschaft XXXX hinzugezogene Sachverständige Dr. XXXX gab an, dass es zwar Hinweise für eine psychische Begleitreaktion gebe, aber tatsächliche schwerwiegende Krankheitszeichen seien nicht aufgetreten, allenfalls sei eine psychische Alteration aufgetreten. Die Neigung zu Obstipation lasse sich nicht kausal auf die Erlebnisse mit dem Beschuldigten zurückführen.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 10.06.2023 das Sachverständigengutachten in Zweifel zieht, ist festzuhalten, dass er im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, bis auf den von der belangten Behörde eingeholten Fragebogen inkl. Stellungnahme seiner behandelnden Psychotherapeutin, keinerlei medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht hat, die dem im staatsanwaltschaftlich geführten Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten widersprechen würden.

Zu diesen Ausführungen seiner behandelnden Psychotherapeutin ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer mit der Therapie bei dieser zeitgleich mit der gegenständlichen Antragstellung begann, das Erstgespräch fand am 27.10.2022 statt (vgl. AS 18) und der Antrag trägt ebenfalls dieses Datum und langte am 28.10.2022 bei der belangten Behörde ein (vgl. AS 2).

Die Symptome, anhand welcher die behandelnde Psychotherapeutin die Diagnose „Posttraumatische Belastungsstörung, F 43. 1 (PTBS)“ erstellte, beschreibt dieses wie folgt:

„+ somatoforme Schmerzen im Darm mit dem Gefühl der Obstipation (therapeutisch erklärbar aus Körperintrusion)

  • negatives Körperkonzept mit Scham- und Schuldgefühlen

  • Neigung zu selbstschädigenden Verhalten mit anorektischen Essverhalten bei gleichzeitiger exzessiver Sportausübung

  • ausgeprägte Schreckhaftigkeit bei Körperberührung

  • Bedrohungsgefühle im Kontakt mit älteren Männern

  • körperliche und emotionale Erschöpfung mit kurzfristiger beruflicher Leistungseinbuße

+soziale Ängste in Gruppen

+Ängste in der Vaterreiche zu versagen

  • verringerter Selbstwert (vgl. AS 20).“

Die Diagnosekriterien der ICD-10 F43.1 beschreiben eine PTBS wie folgt:

F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung

Diese entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Prädisponierende Faktoren wie bestimmte, z.B. zwanghafte oder asthenische Persönlichkeitszüge oder neurotische Krankheiten in der Vorgeschichte können die Schwelle für die Entwicklung dieses Syndroms senken und seinen Verlauf erschweren, aber die letztgenannten Faktoren sind weder notwendig noch ausreichend, um das Auftreten der Störung zu erklären. Typische Merkmale sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Alpträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten. Ferner finden sich Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Meist tritt ein Zustand von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermäßigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörung auf. Angst und Depression sind häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten. Der Beginn folgt dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. In wenigen Fällen nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.0) über.

Vergleicht man die von der behandelnden Psychotherapeutin genannten Symptome des Beschwerdeführers mit jenen Diagnosekriterien, wie sie in der ICD-10 F43.1 angeführt sind, so ist auch für einen medizinischen Laien feststellbar, dass diese nicht annähernd übereinstimmen, weswegen die Schlüssigkeit der Diagnose „posttraumatische Belastungsstörung, F 43. 1“ aus deren Ausführungen nicht gegeben ist. Die Diagnose PTBS ist nicht nachvollziehbar.

Ebenso wenig lässt sich nachvollziehen, aufgrund welcher Annahmen – mit Ausnahme der anamnetischen Ausführungen des Beschwerdeführers – diese einerseits davon ausgeht, dass beim Beschwerdeführer im Alter von 8 Jahren zu einer sexuellen Traumatisierung im Rahmen einer urologischen Untersuchung gekommen sei, und andererseits, dass sie einen Kausalzusammenhang zwischen der Diagnose PTBS und einer Tat, welche ca. 14 Jahre zurückliegt, feststellen konnte.

Demgemäß folgt der erkennende Senat nicht den Ausführungen der behandelnden Psychotherapeutin, sondern jenen des von der Staatsanwaltschaft XXXX hinzugezogene Sachverständigen Dr. XXXX , welcher zum Ergebnis kam, dass beim Beschwerdeführer durch die an ihm vorgenommenen Untersuchungen keine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung eingetreten ist.

Wie schon oben ausgeführt legte der Beschwerdeführer selbst keine weiteren medizinischen Befunde vor, welche eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung beim Beschwerdeführer glaubhaft machen konnten. Jene medizinischen Befunde, welche er mit dem gegenständlichen Antrag vorlegte, belegen zwar eine Verstopfung (Obstipation) (vgl. AS 12), jedoch sieht der Sachverständige Dr. XXXX bei dieser Gesundheitsschädigung keinen Kausalzusammenhang mit den vom Beschuldigten durchgeführten Untersuchungen.

Für die Einholung eines weiteren Gutachtens zur neuerlichen Beurteilung der verbrechenskausalen Gesundheitsschädigungen ergaben sich aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte.

Zusammenfassend liegt weder eine, mit der nach dem Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit, mit mehr als sechsmonatige Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung, noch eine kausale Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung, vor.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht damit unbestritten fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG), BGBl Nr. 288/1972 idgF BGBl. I Nr. 215/2022 lauten auszugsweise wie folgt:

Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.

(2) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn

1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,

2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder

3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.

Hilfeleistungen

§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

2. Heilfürsorge.

Heilfürsorge

§ 4 (1) Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.

(2) Die Hilfe nach § 2 Z 2 hat,

1. wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,

2. sonst die Österreichische Gesundheitskasse zu erbringen. Die im § 2 Z 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der Österreichischen Gesundheitskasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.

Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.

(4) Haben Opfer oder Hinterbliebene die Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre.

Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen

§ 10 (1) Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist.

(1a) Zur Zeit der Tatbegehung minderjährige Opfer können die Leistung nach § 2 Z 10 auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens beantragen. Ein Leistungsanspruch besteht in diesem Fall bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, wenn im Strafurteil oder einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten das Vorliegen einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) ausdrücklich bestätigt wird.

(2) Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8) eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.

(3) Hinsichtlich der Anzeige- und Ersatzpflicht des Leistungsempfängers sind die §§ 57 und 58 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden.

(4) Hilfe nach § 2 Z 7 ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. § 12 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 16 (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1972 in Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt wurden.

(10) Die §§ 2 Z 9 und 10, 6a samt Überschrift und 10 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2009 treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. § 6a ist auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2009 begangen wurden.

(13) Die §§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 7, 2 Z 2a, 3 Abs. 1 erster Satz, 3a zweiter Satz, 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 Z 1, Abs. 2a, Abs. 4 und Abs. 5 erster Satz, 4a samt Überschrift, 5 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und Abs. 4, 5a Abs. 1, 6 erster und zweiter Satz, 6a, 7 erster und zweiter Satz, 7a Abs. 1 zweiter Satz, 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 5, 9 Abs. 4 zweiter Satz, 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 und § 14b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 treten mit 1. April 2013 in Kraft. Die §§ 4a, 6a und 7 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 ist hinsichtlich § 2 Z 1, 7 und 9 auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, und hinsichtlich § 2 Z 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt.

(22) Die §§ 1 Abs. 9, 8 Abs. 3, 10 Abs. 1 erster Satz und 10 Abs. 1a in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. 105/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die §§ 1 Abs. 9 und 10 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. 105/2019 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden.

Die maßgeblichen Bestimmungen aus dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr. 60/1974 idgF BGBL I. Nr 40/2023 lauten wie folgt:

Schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen

§ 206 (1) Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Sexueller Mißbrauch von Unmündigen

§ 207 (1) Wer außer dem Fall des § 206 eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vornimmt oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen läßt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses

§ 212 (1) Wer

1. mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person, seinem minderjährigen Wahlkind, Stiefkind oder Mündel oder

2. mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht untersteht, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person

eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer

1. als Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes oder Seelsorger mit einer berufsmäßig betreuten Person,

2. als Angestellter einer Erziehungsanstalt oder sonst als in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter mit einer in der Anstalt betreuten Person oder

3. als Beamter mit einer Person, die seiner amtlichen Obhut anvertraut ist,

unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.

Gemäß § 10 Abs. 1a VOG können zur Zeit der Tatbegehung minderjährige Opfer Leistungen nach § 2 Z 10 VOG innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens beantragen. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des angegebenen Vorfalls am 09.11.2000 acht Jahre alt und somit minderjährig. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft XXXX gegen den Beschuldigten wurde mit 29.01.2021 eingestellt, die Antragstellung erfolgte am 28.10.2022, somit innerhalb der drei Jahresfrist.

Wie aus den Feststellungen ersichtlich, liegen im Beschwerdefall die sonstigen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz jedoch nicht vor.

Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG ist zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten wurde.

Die Materialien zur Stammfassung des § 1 VOG, BGBl. Nr. 288/1972, GP XIII RV 40. S.8, lauten (auszugsweise):

„[…] Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen im Einzelfall gegeben sind, soll möglichst ohne ein aufwendiges Beweisverfahren festgestellt werden. Der Entwurf bestimmt daher, dass sich das zur Gewährung von Hilfeleistungen berufene Organ mit der Feststellung der Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Voraussetzungen begnügen darf. Eine ähnliche Regelung befindet sich im § 4 das Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, das ebenfalls die Versorgung von der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Gesundheitsschädigung und dem schädigenden Ereignis abhängig macht. Darüber, ob ein Verbrechen vorliegt oder nicht, wird in der Regel der Ausgang des Strafverfahrens gegen den Täter Aufschluß [sic] geben […]"

Wie der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Beschwerde vom 10.06.2023 zutreffend und im Einklang mit den vorliegenden Materialien zur Stammfassung des Verbrechensopfergesetzes anmerkte, ist allein die Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft nicht ausschlaggebend für die Nichtzuerkennung allfälliger Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz. Wie jedoch aus den Materialien zur Stammfassung des § 1 VOG ersichtlich, genügt die Feststellung der Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Voraussetzungen, in der Regel gibt der Ausgang des Strafverfahrens gegen den Täter Aufschluss darüber, zumal, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, die belangte Behörde den Antrag nicht allein aufgrund der Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens abgewiesen hat.

Zur Feststellung des Sachverhalts wurde von der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, dieses stützte sich unter anderem auch auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft XXXX zu XXXX , wonach das Verfahren gegen den Beschuldigten hinsichtlich der Tatvorwürfe gegen den Beschwerdeführer eingestellt wurde, da sich der Tatvorwurf nach § 207 Abs. 1 StGB nicht erhärtete. Laut namentlich bekannten Sachverständigen handelte es sich bei der Untersuchung um eine normale Untersuchung bei frenulum breve (verkürztes Vorhautbändchen). Weiters konnte der Tatvorwurf nach § 206 Abs. 1 StGB mangels Beweisbarkeit nicht festgestellt werden.

Bezugnehmend auf die Argumentation des Beschwerdeführers, dass „eine Anklageerhebung […] bei Verurteilungswahrscheinlichkeit [erfolgt] und eine Verurteilung […] nur erfolgen [darf], wenn sich die Richter/in oder der Schöffensenat 100%ig sicher ist“ und diese „100%ige Sicherheit“ aber nicht für eine Kostenübernahme nach dem VOG erforderlich ist (vgl. AS 45), ist anzumerken, dass das Gericht im Strafverfahren die Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sorgfältig und gewissenhaft gemäß § 258 Abs. 2 StPO zu prüfen hat. Über die Frage, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist, entscheiden die Richter nicht nach gesetzlichen Beweisregeln, sondern nur nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnen Überzeugung. Dabei muss ein Überzeugungsgrad vorliegen, der keinen vernünftigen Zweifel bestehen lässt. Das objektive Mindestmaß an Überzeugung für Berufs- wie Laienrichter ist die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (vgl. RIS-Justiz RS0098480; OGH 13 Os 116/86).

Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ist gemäß § 190 Z 1 und 2 StPO von der Staatsanwaltschaft einzustellen, wenn aufgrund der Anzeige oder der vorliegenden Beweisergebnisse feststeht, dass die dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder wenn die Beweisergebnisse nach Ausschöpfung sämtlicher erfolgsversprechender Beweisquellen einen Schuldspruch weniger wahrscheinlich erscheinen lassen als einen Freispruch.

Eine „100%ige“ Wahrscheinlichkeit wird jedoch weder im Strafrecht noch bei der Prüfung von Anträgen auf Grundlage des Verbrechensopfergesetzes verlangt.

Weiters stellte ein namentlich bekannter Sachverständiger (Facharzt der Urologie) in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft XXXX , in der sie die Entscheidung der Staatsanwaltschaft bezugnehmend auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten betreffend den Beschwerdeführer wiedergab, fest, dass er in der vom Beschwerdeführer geschilderten Berührung seines Penis (Vor- und Zurückschieben der Vorhaut) keinen sexuellen Übergriff erkennen kann.

Zu dem Vorhalt der medizinisch nicht indizierten rektalen Prostatauntersuchung ist, mit Hinweis auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft XXXX anzumerken, dass nicht genug Beweismittel für das Vorliegen eines Verbrechens gegeben sind. Der Umstand, dass der Beschuldigte bereits in anderen Fällen aus ähnlichen Gründen verurteilt wurde, reicht per se nicht aus, um eine mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung zu Lasten des Beschwerdeführers mit der VOG-erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

Abschließend ist angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner schriftlichen Beschwerde auch darauf hinzuweisen, dass selbst unter der Annahme, dass an dem Beschwerdeführer eine mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung verübt wurde, nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer aufgrund der verübten Straftat eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitt.

In der schriftlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft XXXX , in der sie die Entscheidung der Staatsanwaltschaft bezugnehmend auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten betreffend den Beschwerdeführer wiedergab, stellte der namentlich bekannte Sachverständige fest, „[…] dass es zwar Hinweise für eine psychische Begleitreaktion gebe, aber tatsächliche schwerwiegende Krankheitszeichen nicht aufgetreten seien, allenfalls eine psychische Alteration. Die Neigung zu Obstipation lasse sich nicht kausal auf die Erlebnisse mit [dem Beschuldigten] führen.“ (vgl. AS 23).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ im Sinn des § 1 Abs. 1 VOG dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis ursächlich zurückzuführen ist, dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.4.2013, 2012/11/0001; 27.4.2015, Ra 2015/11/0004).

Wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft XXXX , welche aus der Entscheidung bezugnehmend auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten betreffend den Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft XXXX , inklusive der Beurteilungen von zwei namentlich bekannten Sachverständigen, an deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit keine Zweifel bestehen, zutreffend ausgeführt wurde, lag bzw. liegt im Fall des Beschwerdeführers keine Gesundheitsschädigung vor, welche auf allfällige Erlebnisse mit dem Beschuldigten kausal zurückgeführt werden kann.

Insgesamt spricht somit auch hier nicht erheblich mehr für als gegen einen kausalen Zusammenhang zwischen den Beschwerden des Beschwerdeführers und den angegebenen Vorkommnissen mit dem Beschuldigten.

Sohin gehen die Argumente, welche der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbrachte, ins Leere.

Im gegenständlichen Fall kann somit nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 09.11.2000 Opfer einer mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung wurde und dadurch eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten hat. Da die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 VOG nicht gegeben sind, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auch der Beschwerde, zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im verwaltungsbehördlichen Fremdakt. Der Beschwerdeführer selbst hat keine weiteren Unterlagen, wie beispielsweise medizinische Befunde, vorgelegt, welche seine vorgebrachten Argumente untermauern würden. Ansonsten waren im gegenständlichen Fall ausschließlich rechtliche Fragen zu klären. Eine Erörterung dieser Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Auslegung des § 10 Abs. 1 VOG hätte zu keinem anderen Ergebnis für den Beschwerdeführer führen können. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt auch kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.