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W207 2269095-1•Bundesverwaltungsgericht W207 2269095-1
W207 2269095-1Tribunal Administrativo Federal26 de jul. de 2023
Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
W207 2269095-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 01.12.2022, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist seit 12.08.1994 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.). Im Jahr 2010 wurden die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ in den Behindertenpass vorgenommen.
Zuletzt stellte der Beschwerdeführer im Jahr 2018 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Im Rahmen dieses Verfahrens holte das Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 14.06.2018 ein, in dem unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung folgende Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt wurden:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
Zustand nach trunculärer Vagotomie, Pyloroplastik, Inspektion des Magens und Entfernung der Gallenblase. g.Z.
2
Zustand nach ausgedehnter Bauchspeicheldrüsenoperation.
3
Rezidivierende Dickdarmschleimhautadenome nach operativer Sanierung.
4
Narbenbruch im Oberbauch.
5
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Funktionseinschränkung im Zervikalbereich, sowie Osteoporose.
6
Leichter Bluthochdruck.
7
Degenerative Kniegelenksveränderungen mit geringen Funktionseinschränkungen beidseits.
Weiters wurde dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als zumutbar erachtet. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer leide zwar an immer wiederkehrenden Verdauungsstörungen bei chronischer Bauchspeicheldrüsenentzündung und Zustand nach operativen Eingriffen im Magenbereich, jedoch seien länger anhaltende Phasen mit erheblicher Beeinträchtigung der körperlichen Belastbarkeit nicht dokumentiert. Er sei in der Lage, eine Wegstrecke von 300 bis 400 m in einer entsprechenden Zeit zurückzulegen. Die Funktionen im Bereich der oberen und unteren Gliedmaßen seien ausreichend, um sicher in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen und ein solches auch zu verlassen. Ein Hilfsmittel für die Fortbewegung selbst werde nicht verwendet. Die Greiffunktionen seien suffizient und somit sei ein sicheres Anhalten an Haltegriffen während des Transportes in einem öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit sei nicht gegeben.
Unter Zugrundelegung dieses Sachverständigengutachtens wies die belangte Behörde den damaligen Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass mit Bescheid vom 20.07.2018 ab, da die Voraussetzungen nicht vorliegen würden.
Am 23.04.2022 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen neuerlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) beim Sozialministeriumservice. Zugleich beantragte er auch die neuerliche Aufnahme der Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ in den Behindertenpass. Als Antragsleiden gab der Beschwerdeführer „Pankreas Schübe, Galle, Magen“ an und führte hierzu aus, dass sein Allgemeinzustand mit Schwäche in Folge von häufigem Erbrechen immer schlechter werde.
Mit Schreiben vom 25.04.2022 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, innerhalb von vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens aktuelle Befunde vorzulegen. Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang keine Befunde in Vorlage.
In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 10.10.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.09.2022, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Anamnese:
VGA 16.4.2018 GdB 60vH aus 2010, Z.n. Vagotomie, Bauchspeicheldrüsen OP, rezidiv Dickdarmadenome, Narbenbruch, deg Veränderungen der Wirbelsäule, arterielle Hypertonie, deg. Kniegelenksveränderungen, Abweisung der ZE UÖVM
Antragsleiden: Pankreas Schübe, Galle, Magen, UÖVM, D2, D3
Derzeitige Beschwerden:
"Ich leide unter Schwindel, hatte 2 Stürze, einen vor 6 Wochen, einen letztes Jahr. Ich kann das Gleichgewicht nicht halten. Außerdem wurde eine fortschreitende Demenz festgestellt, da gibt es keine Medikamente dagegen. Ich bin vergesslich und orientierungslos. Das Gangbild ist wegen der Unsicherheit so schlecht. Zu Hause habe ich einen Rollator. Ich kann auch nicht mehr Auto fahren."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Cal D Vita, Pantoloc, Cerebrokan, Tamsu, Maalox (b)
Sozialanamnese: verheiratet
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): keine Befunde vorliegend
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: BMI 17
Größe: 178,00 cm Gewicht: 55,00 kg Blutdruck: 140/90
Klinischer Status – Fachstatus:
HNAP frei
Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel
Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS
Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent
Abdomen: Bauchdecke narbig eingezogen, eine Hernie ist nicht erkennbar, Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft
UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel
Faustschluss: möglich, NSG: möglich , FBA: möglich
Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen
Gesamtmobilität – Gangbild:
kommt eingehängt bei Ehefrau ist Untersuchungszimmer, normale Straßenschuhe, freies Gehen im Raum möglich, Gangbild: kleinschrittig
Status Psychicus:
allseits orientiert, Ductus kohärent
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
Zustand nach trunculärer Vagotomie, Pyloroplastik, Entfernung der Gallenblase und Pankreasoperationen
2
Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 1 und 2 werden in Leiden 1 zusammengefasst, Leiden 3, 4 und 6: nicht weiter befundbelegt oder objektivierbar, kein Therapieerfordernis: entfallen daher, Leiden 5 und 7 werden in Leiden 2 zusammengefasst
X
Dauerzustand
Nachuntersuchung -
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein.
Gutachterliche Stellungnahme:
Keine. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist möglich, da keine relevante Einschränkung der Beweglichkeit der Gelenke der unteren Extremitäten vorliegt. An den oberen Extremitäten sind keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen dokumentiert, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist möglich, der sichere Transport möglich. Hierorts ist eine ausreichende Trittsicherheit gegeben, sodass der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert ist. Es sind keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit gegeben.
Die Zusatzeintragung D3 ist mit 40vH begründbar
Eine eigenständige Erkrankung, welche die ZE D2 begründen würde, ist nicht befundbelegt.“
Mit E-Mail vom 01.10.2022 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers einen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Innere Medizin mit den Additivfächern Gastroenterologie und Hepatologie vom 16.07.2021, betreffend einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in einer näher genannten Privatklinik vom 27.05.2021 bis zum 11.06.2021, nach.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.10.2022 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 10.10.2022 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Mit E-Mail vom 20.11.2022 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers einen weiteren Befundbericht des näher genannten Facharztes für Innere Medizin mit den Additivfächern Gastroenterologie und Hepatologie vom 03.11.2022, betreffend einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 13.09.2022 bis zum 22.09.2022 in einer näher genannten Privatklinik, nach und ersuchte um eine neuerliche Beurteilung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.04.2022 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Da im Rahmen des gewährten Parteiengehörs innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens auch nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das Sachverständigengutachten vom 10.10.2022 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid nochmals übermittelt.
Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.
Mit Schreiben vom 15.12.2022, eingelangt am 19.12.2022, brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.12.2022 ein. Darin führte er aus, dass in der Begründung der Befundbericht vom 03.11.2022 nicht berücksichtigt worden sei. Der Beschwerde legte er erneut diesen Befundbericht des näher genannten Facharztes für Innere Medizin mit den Additivfächern Gastroenterologie und Hepatologie vom 03.11.2022, betreffend einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 13.09.2022 bis zum 22.09.2022 in einer näher genannten Privatklinik, bei.
Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein weiteres Gutachten der bereits befassten Fachärztin für Innere Medizin vom 07.02.2023 ein. Darin wird aufgrund der Aktenlage – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Gutachten vom 30.9.2022: Abweisung der ZE UÖVM
Stellungnahme vom 19.12.2022: nachfolgende Befunde wurden nicht berücksichtigt, gefordert wird die ZE "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel"
Arztbrief XXX 13.9.-22.9.2022: Zustand nach Synkope mit Sturz vermutlich im Rahmen von anhaltendem Durchfall
Arztbrief XXX 27.5.-11.6.2021: Sturz über Kellertreppe, Kreuzbeinfraktur
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Aktengutachten
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
Zustand nach trunculärer Vagotomie, Pyloroplastik, Entfernung der Gallenblase und Pankreasoperationen
2
Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Insgesamt keine gesundheitliche Änderung
X
Dauerzustand
Nachuntersuchung -
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein.
Gutachterliche Stellungnahme:
Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Ein anhaltendes behinderungsrelevantes Leiden, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung erheblich erschwert, ist nicht objektivierbar.“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.02.2023 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte ergänzende Sachverständigengutachten vom 07.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Eine im Zusammenhang mit diesem gewährten Parteiengehör eingebrachte Stellungnahme des Beschwerdeführers ist nicht aktenkundig.
Die belangte Behörde legte am 24.03.2023 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Im Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage wurde ausgeführt, dass eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb der Frist nicht durchgeführt werden habe können; ein Parteiengehör sei durch die belangte Behörde bereits übermittelt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist seit 12.08.1994 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H.
Am 23.04.2022 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
Mit Bescheid vom 01.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.04.2022 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde.
Der Beschwerdeführer leidet aktuell unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
1. Zustand nach trunculärer Vagotomie, Pyloroplastik, Entfernung der Gallenblase und Pankreasoperationen;
2. Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in den oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eine Fachärztin für Innere Medizin vom 10.10.2022 und vom 07.02.2023 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Feststellungen betreffend das Vorliegen eines unbefristeten Behindertenpasses, die gegenständliche Antragstellung sowie den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.12.2022 basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf die seitens der belangten Behörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 10.10.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.09.2022, und vom 07.02.2023. Unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde von der medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist.
Die im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Innere Medizin gelangte unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln für den Beschwerdeführer nicht erheblich erschwert ist. Beim Beschwerdeführer liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist möglich, da keine relevante Einschränkung der Beweglichkeit der Gelenke der unteren Extremitäten vorliegt. Eine ausreichende Trittsicherheit ist gegeben. Darüber hinaus sind auch an den oberen Extremitäten keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen dokumentiert, sodass das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sowie ein sicherer Transport möglich sind. Weiters sind keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit objektiviert.
Diese Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.09.2022 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: BMI 17 Größe: 178,00 cm Gewicht: 55,00 kg Blutdruck: 140/90 Klinischer Status – Fachstatus: […] Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: Bauchdecke narbig eingezogen, eine Hernie ist nicht erkennbar, Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel Faustschluss: möglich, NSG: möglich, FBA: möglich Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Gesamtmobilität – Gangbild: kommt eingehängt bei Ehefrau ist Untersuchungszimmer, normale Straßenschuhe, freies Gehen im Raum möglich, Gangbild: kleinschrittig Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent“).
Aus dem erhobenen Status lassen sich zunächst keine maßgeblichen Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates des Beschwerdeführers – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektivieren und wurden solche vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet; insbesondere brachte der Beschwerdeführer im Verfahren keine entsprechenden orthopädischen Facharztbefunde in Vorlage, die das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten oder der Wirbelsäule in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde, belegen würden. Zwar betrat der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 30.09.2022 das Untersuchungszimmer eingehängt bei seiner Ehefrau und brachte er auch im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung vor, dass sein Gangbild sehr schlecht sei und er zuhause einen Rollator verwenden würde. Doch war dem Beschwerdeführer im Zuge der Untersuchung ein freies – wenn auch kleinschrittiges – Gehen im Raum ohne Hilfsmittel möglich. Vor diesem Hintergrund ist eine maßgebliche Einschränkung der Gesamtmobilität, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern einschränken würde, nicht ausreichend objektiviert, zumal auch keine entgegenstehenden Befunde vorgelegt wurden.
Darüber hinaus ergaben sich im Verfahren auch keine Hinweise auf eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befundberichte eines näher genannten Facharztes für Innere Medizin mit den Additivfächern Gastroenterologie und Hepatologie vom 16.07.2021 und vom 03.11.2022 beschreiben zwar eine „labile Hypertonie mit Linksventrikelhypertrophie“. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich allerdings keine entsprechenden kardiologischen Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage, welche eine maßgebliche Einschränkung der Herzfunktion belegen würden, und lassen sich auch den Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Einschränkung der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit entnehmen („Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent“). Abgesehen davon zeigte sich der Beschwerdeführer trotz des bestehenden Untergewichtes (BMI von etwa 17) in der persönlichen Untersuchung in einem guten Allgemeinzustand und waren dem erhobenen Untersuchungsbefund insgesamt auch keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Schwäche des Beschwerdeführers zu entnehmen.
Insoweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 30.09.2022 weiters vorbrachte, er leide an Schwindel und Gleichgewichtsproblemen und sei auch bereits zweimal gestürzt, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den angegebenen Schwindel und die Gleichgewichtsprobleme ebenfalls keine entsprechenden fachärztlichen Befunde in Vorlage brachte. Lediglich die vom Beschwerdeführer geschilderten Sturzereignisse sind befundbelegt. So beschreibt der internistische Befundbericht vom 16.07.2021 einen Sturz über die Kellertreppe mit einer resultierenden Fraktur des Kreuzbeins, wobei allerdings kein konkreter Grund für den Sturz genannt wird. Der internistische Befundbericht vom 03.11.2022 – dieser bezieht sich auf einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 13.09.2022 bis zum 22.09.2022 – beschreibt weiters eine Synkope mit Sturz. Doch wurde als möglicher Auslöser für den synkopalen Sturz ein seit Tagen bestehender Durchfall angenommen. Eine bestehende maßgebliche dauerhafte, sohin länger als sechs Monate andauernde Schwindelproblematik ist anhand dieser medizinischen Unterlagen somit nicht objektivierbar, ebensowenig wie eine dauerhafte Durchfallproblematik maßgeblicher Intensität. Zwar beschreibt der vorliegende Befundbericht vom 03.11.2022 einen seit dem Sturz bestehenden diffusen Schwindel bei Verdacht auf ein Schädelhirntrauma. Eine dauerhafte, sohin länger als sechs Monate andauernde Gesundheitsschädigung wird dadurch allerdings noch nicht ausreichend dargetan, zumal sich bereits im Rahmen der – wenige Tage später erfolgten – persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.09.2022 keine Anzeichen mehr für einen Schwindel bzw. für Gleichgewichtsprobleme zeigten.
Überdies brachte der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die in der persönlichen Untersuchung am 30.09.2022 vorgebrachte Demenz mit Vergesslichkeit und Orientierungslosigkeit keine entsprechenden neurologischen Facharztbefunde in Vorlage, anhand derer eine fortgeschrittene Demenz objektivierbar wäre. Zudem zeigte sich der Beschwerdeführer in der persönlichen Untersuchung allseits orientiert mit einem kohärenten Ductus. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit ebenfalls nicht ausreichend objektiviert.
Hinsichtlich der im Befundbericht vom 16.07.2021 angeführten Sphinkter-Insuffizienz mit Verdacht auf Rektumprolaps ist der Vollständigkeit halber schließlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht vorbrachte, an einer Stuhlinkontinenz zu leiden, welche ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde; diesbezüglich liegen auch keine aktuellen Befunde vor.
Insbesondere setzte sich auch die von der belangten Behörde beigezogene medizinische Sachverständige in ihrem ergänzenden Aktengutachten vom 07.02.2023 mit den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen auseinander und kam nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass keine Befunde vorgelegt worden seien, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten. Ein anhaltendes behinderungsrelevantes Leiden, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung erheblich erschweren würde, sei nicht objektivierbar.
Der Beschwerdeführer ist dem ihm von der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs vom 09.02.2023 übermittelten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 07.02.2023 auch nicht entgegengetreten; dieses Gutachten blieb vom Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs unbestritten.
Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren ein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; die im Verfahren vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate andauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder neurologischer und intellektueller Funktionen im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Der Beschwerdeführer ist den seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten – insbesondere jenem vom 07.02.2023, das von ihm gänzlich unbestritten blieb – auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 10.10.2022 und vom 07.02.2023. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
„§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:
„§ 1 …
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a)…
b)…
…
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
-erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
-erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
-eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..."
In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:„§ 1 Abs. 2 Z 3:
…
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
…
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
-arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
-Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
-hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
-Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
-COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
-Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
-mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
-Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
-hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
-schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
-nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
-anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
-schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
-fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
-selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
-vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
-laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
-Kleinwuchs,
-gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
-bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 01.12.2022 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gemäß §§ 42 und 45 BBG ist. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wurde in den von Seiten der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 10.10.2022 und vom 07.02.2023 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers aktuell die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.
In den eingeholten Gutachten wurde zusammengefasst nachvollziehbar ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne maßgebende Unterbrechung, das Überwinden von Niveauunterschieden und der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist.
Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer daher noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Beschwerdeverfahren daher nicht bzw. nicht ausreichend substantiiert und auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.
Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist.
Der Beschwerdeführer ist insbesondere dem von der belangten Behörde im beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholten ergänzenden Aktengutachten vom 07.02.2023 im Rahmen des ihm diesbezüglich eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten; dieses schlüssige Sachverständigengutachten wurde von ihm nicht bestritten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen beantragte weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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