Bundesverwaltungsgericht W202 2002635-2

W202 2002635-2Tribunal Administrativo Federal26 de jul. de 2023

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Regest

Aufenthaltstitel Fremdenpass Reisedokument Rot-Weiß-Rot-Karte plus verfassungsrechtliche Bedenken Versagung Fremdenpass Voraussetzungen

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Bundesverwaltungsgericht W202 2002635-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W202.2002635.2.00

Spruch

W202 2002635-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2023, Zl. XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gem. § 88 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 19.04.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gem. § 88 Abs. 2a FPG.

2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 28.02.2023 wurde der BF darüber informiert, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2a FPG abzuweisen, da er zwar im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels, nicht jedoch als subsidiär Schutzberechtigter, sei und kein bestehendes Interesse der Republik Österreich an einer Ausstellung des Fremdenpasses an ihn festgestellt werden habe können. Dem BF wurde jedoch die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Woche ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

3. Am 02.03.2023 legte der BF eine Bestätigung seines Arbeitgebers vor, in welcher ausgeführt wurde, dass der BF dringend einen neuen Reisepass benötige, da sich die Baustelle, auf welcher er beschäftigt sei, in Deutschland befinde und er ohne Reisepass dort nicht beschäftigt sein könne. Der BF sei bei diesem Bauvorhaben eine Schlüsselperson und müsse vor Ort anwesend sein.

4. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 20.03.2023 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 21.04.2022 gem. § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, der BF habe im Zuge des gegenständlichen Verfahrens kein Vorbringen erstattet, welches im Hinblick auf seine Person ein Interesse der Republik an der Verleihung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 1 FPG begründen könnte. Eine Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF gem. § 88 Abs. 2 bzw. 2a FPG scheitere an dem Umstand, dass die Staatsangehörigkeit des BF nicht ungeklärt und er weder staatenlos noch subsidiär schutzberechtigt sei.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 19.04.2023 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden.

Dem BF sei es nachweislich nicht möglich, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates Afghanistan zu erlangen. Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR lasse sich aus Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. In dieser Entscheidung habe der EGMR die Nichtausstellung eines Reisedokumentes als Verletzung des Art. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK qualifiziert und darüber hinaus festgestellt, dass das Recht, das Land verlassen zu können, auch das Recht umschließe, in ein Land seiner Wahl reisen zu können. Die Weigerung, einen Fremdenpass auszustellen, stehe zudem im Widerspruch zu Art. 8 EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu erhalten. Bei verfassungskonformer Interpretation des § 88 FPG hätte dem BF ein Fremdenpass ausgestellt werden müssen.

6. Am 26.04.2023 wurde die Beschwerde inklusive des mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan.

Der BF verfügte vom 24.06.2009 bis zum 30.06.2020 über eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.06.2020 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und ihm gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von einem Jahr erteilt. Ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU wurde nicht erteilt. Am 08.07.2021 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis zum 08.07.2022, am 09.07.2022 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis zum 09.07.2023, und zuletzt wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis zum 10.07.2024, erteilt.

Dem BF ist es nicht möglich, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen.

Der BF benötigt den beantragten Fremdenpass für berufliche Zwecke.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des BF und seiner Aufenthaltstitel werden anhand des unzweifelhaften Akteninhalts getroffen.

Dass es dem BF nicht möglich ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ergibt sich aus dem notorischen Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts sowie der im Verwaltungsakt einliegenden Bestätigung der afghanischen Botschaft Wien.

Dass der BF den beantragten Fremdenpass für berufliche Zwecke benötigt, lässt sich seinen eigenen Angaben im Zuge des gegenständlichen Verfahrens sowie der im Verwaltungsakt einliegenden Bestätigung seines Arbeitgebers entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde

§ 88 FPG lautet wie folgt:

„(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(…)“

Vorweg ist hinsichtlich des Beschwerdegegenstandes festzuhalten, dass sich der Spruch des angefochtenen Bescheides bezüglich der Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF explizit auf § 88 Abs. 2a FPG stützt, jedoch in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt wird, dass der Antrag des BF auch gem. § 88 Abs. 1 und Abs. 2 FPG abzuweisen sei, es ist gegenständlich die Rechtmäßigkeit der Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF sowohl gem. § 88 Abs. 1 als auch gem. § 88 Abs. 2 und Abs. 2a FPG zu prüfen.

Der BF erfüllt keine der in § 88 Abs 1 Z 1 bis 5 normierten Voraussetzungen:

Er ist weder staatenlos, noch ist seine Staatsangehörigkeit ungeklärt (Z 1). Zudem verfügt er als Inhaber des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Z 2). Der BF ist zwar ein ausländischer Staatsangehöriger, der nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, jedoch wurde dem BF ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nicht erteilt (Z 3) und stellte er auch nicht dar, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ vorlägen. Der BF trat den diesbezüglichen Feststellungen der Erstbehörde, wonach dem BF (lediglich) ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zukommt, nicht entgegen. Dass der BF aus dem Bundesgebiet auswandern will (Z 4), lässt sich dem Verwaltungsakt ebenso wenig entnehmen wie das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom BF erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Z 5).

Das Bundesverwaltungsgericht kann insbesondere in den Tatbeständen des § 88 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der BF, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter § 88 Abs. 1 Z 2 oder 3 FPG fallen. Auch der EGMR hat erst kürzlich festgehalten, dass Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht (vgl. EGMR 14.06.2022, Nr. 38121/20, L.B. gegen Litauen, Rz 59; Stellungnahme des BKA-Verfassungsdienstes an den Verfassungsgerichtshof zu dessen Verfahren zur Zahl E 3489/2022-3).

Festzuhalten ist somit, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF gem. § 88 Abs. 1 FPG schon von daher scheitert. Es ist daher nicht weiter auf die Frage, ob im Falle des BF ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben ist, das nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, nicht vorliegt (vgl. VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070), einzugehen, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde diesbezüglich vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich dieser Voraussetzung (siehe dazu VfGH 16.06.2023, E3489/2022) unterbleiben kann.

Da die Staatsangehörigkeit des BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht ungeklärt und er weder staatenlos noch subsidiär schutzberechtigt ist, erfüllt er auch die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 bzw. Abs. 2a nicht.

Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß § 24 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157).

Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Ebenso ist das Vorbringen des BF von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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