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L510 2208744-1•Bundesverwaltungsgericht L510 2208744-1
L510 2208744-1Tribunal Administrativo Federal26 de jul. de 2023
befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung subsidiärer Schutz Teileinstellung Zurückziehung
L510 2208744-1/68E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, gesetzlich vertreten durch SCHÖPPL WAHA RAe, diese vertreten durch die BBU GmbH, gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.09.2018, Zl. XXXX nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 05.05.2023 und am 06.07.2023
zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben und gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Gem. § 8 Abs 4 AsylG wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.07.2024 erteilt.
Die Spruchpunkte III. bis VI. werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
beschlossen:
A)
Das Verfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nach Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird.
Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Die gekürzte Ausfertigung des am 06.07.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, da vom BFA ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und von der beschwerdeführenden Partei auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet wurde.
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