Bundesverwaltungsgericht W255 2274526-1

W255 2274526-1Tribunal Administrativo Federal25 de jul. de 2023

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Regest

Anspruchsverlust Arbeitsort Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten Wiedereingliederungsmaßnahme

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Bundesverwaltungsgericht W255 2274526-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W255.2274526.1.00

Spruch

W255 2274526-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 26.05.2023, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.06.2023, GZ: WF 2023-0566-9-019962, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 15.05.2023 bis 09.07.2023, gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stand zuletzt seit 03.09.2021 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 03.04.2022 im Bezug von Notstandshilfe.

1.2. Am 08.11.2022 wurde zwischen dem BF und dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) verbindlich ein Betreuungsplan, gültig bis 08.05.2023, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als Pizzakoch bzw. Lagerarbeiter sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstützt, der BF selbständig Bewerbungsaktivitäten setzt, an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnimmt und sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewirbt. Als Arbeitsort wurde Österreich vereinbart.

1.3. Am 14.04.2023 wurde dem BF eine Einladung zu der Infoveranstaltung „Arbeiten in Tourismusregionen“ für den 15.05.2023 übermittelt.

1.4. Der BF hat an der Infoveranstaltung am 15.05.2023 teilgenommen, nicht aber am weiteren Kurs und dem anschließenden Praxismodul.

1.5. Am 25.05.2023 wurde seitens des AMS eine Niederschrift mit dem BF hinsichtlich der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens der zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen. Der BF gab an, seinen Lebensmittelpunkt in XXXX zu haben. Er lebe mit seinen Eltern in einer Wohnung, weswegen er auch nur in XXXX arbeiten wolle.

1.6. Mit Bescheid des AMS vom 26.05.2023, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 15.05.2023 bis 09.07.2023 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass der BF sich ohne Angabe triftiger Gründe geweigert habe, an der vom AMS angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme „Infoveranstaltung – Arbeiten in Tourismusregionen“ bei XXXX teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.

1.7. Am 05.06.2023 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.6. genannten Bescheid des AMS ein. Der BF brachte vor, dass er an der Infoveranstaltung teilgenommen habe und seine Freundin dies bezeugen können. Die Sperre beginne laut Bescheid am 15.05.2023, was nicht möglich sei, da er an diesem Tag an der Infoveranstaltung teilgenommen habe.

1.8. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 15.06.2023, GZ: WF 2023-0566-9-019962, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 26.05.2023, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass eine überregionale Vermittlung über die Bundesländergrenzen hinaus erfolge und zulässig sei, wenn die arbeitslose Person ohne Sorgepflichten ist und der Arbeitgeber ein Quartier zur Verfügung stellt. Der BF habe angegeben, dass er alleinstehend und ohne Sorgepflichten sei. Durch seine Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme hätte die Möglichkeit bestanden, die Arbeitslosigkeit zu beenden und den BF wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Der BF habe seine Teilnahme an der gegenständlichen Maßnahme dadurch vereitelt, dass er angegeben habe, dass ein Ortswechsel aus familiären Gründen nicht möglich sei.

1.9. Am 27.06.2023 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.10. Am 04.07.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen

2.1.1. Der BF ist am XXXX geboren. Er ist seit 12.08.2020 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet.

2.1.2. Der BF bezog im Jahr 2011 erstmals Arbeitslosengeld und stand seitdem wiederkehrend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der BF stand zuletzt seit 03.09.2021 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 03.04.2022 im Bezug von Notstandshilfe.

2.1.3. Am 08.11.2022 wurden zwischen dem AMS und dem BF verbindlich ein Betreuungsplan mit der Gültigkeitsdauer 08.05.2023 vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als Pizzakoch oder Lagerarbeiter sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstützt, der BF selbständig Bewerbungsaktivitäten setzt, an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnimmt und sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewirbt. Als Arbeitsort wurde Österreich vereinbart.

2.1.4. Dem BF wurde am 14.04.2023 vom AMS eine Einladung zu der Infoveranstaltung „Arbeiten in Tourismusregionen“ am 15.05.2023 übermittelt. Ziel der Veranstaltung war eine Erweiterung von fachspezifischen Wissen im Bereich Küche sowie Kontakte zu potentiellen Dienstgebern. Im Anschluss hätte ein sechswöchiges Praktikum in einer Tourismusregion stattgefunden. Der BF hat diese Einladung erhalten.

2.1.5. Der BF nahm an der unter Punkt 2.1.4. genannten Infoveranstaltung teil und erklärte im Zuge dessen, dass ein Ortswechsel aus familiären Gründen nicht möglich sei. Eine Teilnahme an den weiteren Modulen samt Praktikum lehnte der BF ab.

2.1.6. Am 25.05.2023 wurde der BF vom AMS zu den Gründen der Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen, befragt und gab an, dass er seinen Lebensmittelpunkt in XXXX habe und mit seinen Eltern in einer Wohnung lebe. Daher möchte er nur in XXXX arbeiten.

2.1.7. Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt.

2.1.8. Mit Bescheid des AMS vom 26.05.2023, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 15.05.2023 bis 09.07.2023 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat.

2.1.9. Der BF brachte am 05.06.2023 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt. 2.1.8. genannten Bescheid ein.

2.1.10. Der unter Punkt 2.1.8. genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 15.06.2023, GZ: WF 2023-0566-9-019962, bestätigt und diese dem BF am 19.06.2023 per RSb-Brief zugestellt.

2.1.11. Gegen die unter Punkt 2.1.10. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am 27.06.2023 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein.

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.2.3. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.

2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich der Betreuungsvereinbarung (Punkt 2.1.3.) gründen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Betreuungsplan vom 08.11.2022 und sind unstrittig.

2.2.5. Die Feststellung hinsichtlich der Einladung zur Veranstaltung am 15.05.2023 (Punkt 2.1.4.) ergibt sich aus dem vorliegenden Einladungsschreiben. Dass der BF diesen Vermittlungsvorschlag erhalten hat, ist unstrittig.

2.2.6. Die Feststellungen zur Veranstaltung (Punkt 2.1.5.) basieren auf dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. Insbesondere hat der BF in der Beschwerde nicht bestritten, dass er gesagt habe, er wolle nur in XXXX arbeiten, und dass er nicht an den weiteren Kurseinheiten teilgenommen hat.

2.2.7. Die Feststellung, dass der BF zu den Gründen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt wurde und gegen die vermittelte Stelle keine Einwendungen hat (Punkt 2.1.6.), ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Niederschrift vom 25.05.2023.

2.2.8. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig.

2.2.9. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.8. und Punkt 2.1.10.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.9.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

2.2.10. Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.10.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig.

2.2.11. Dass der BF fristgerecht einen Vorlageantrag (Punkt 2.1.11.) einbrachte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.

2.3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A)

2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

[…]

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

[…]

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

[…]

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

[…]

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

2.3.2. Abweisung der Beschwerde

2.3.3. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

2.3.4. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs 1 AlVG tritt unter anderem dann ein, wenn die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert.

Eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, liegt hierbei nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine solche Maßnahme handelt und wenn feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb solcher Maßnahmen der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf, und wenn schließlich das AMS das Ergebnis seines diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an dieser Maßnahme ablehnt (VwGH 18.10.2000, Zl. 99/08/0027).

Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen, setzt voraus, dass eine wirksame Zuweisung an des Arbeitslosen erfolgt ist. Ohne konkrete Zuweisung kommt eine Vereitelung schon begrifflich nicht in Betracht, zumal das Gesetz - anders als bei sich bietenden Arbeitsgelegenheiten - den Arbeitslosen nicht dazu verpflichtet, von sich aus sich bietende Gelegenheiten zur Teilnahme an Schulungsmaßnahmen wahrzunehmen (VwGH 23.02.2000, Zl. 98/08/0220).

Im gegenständlichen Fall erfolgte eine wirksame Zuweisung, da der BF mit Schreiben des AMS vom 14.04.2023 zur Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme „Arbeiten in Tourismusregionen“ aufgefordert wurde und dieses Schreiben auch erhalten hat.

Der BF hat eine Verweigerungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG gesetzt, indem er an der ihm zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme am 15.05.2023 zwar teilgenommen, aber im Rahmen der Infoveranstaltung bekannt gegeben hat, nicht überregional, sondern nur in XXXX arbeiten zu wollen. Dies entspricht unmissverständlich einer Weigerung, an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da im Zuge der Maßnahme ein Praktikum in einer Tourismusregion in Österreich zu absolvieren gewesen wäre.

In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des „wichtigen Grundes" in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des § 10 Abs. 1 AlVG eine nicht auf die Fälle des § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien - in Bezug auf die Maßnahme - ermöglicht hat.

Dem Vorbringen des BF, dass ein Ortswechsel aus familiären Gründen nicht möglich sei, kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des VwGH zur Zumutbarkeit von auswärtigen Beschäftigungen außerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes sind diese zumutbar, wenn eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 19. Lfg. Mai 2022, § 9 Rz 246). Dies ist auch auf die Teilnahme eines einwöchigen Praktikums am Ende einer Wiedereingliederungsmaßnahme anwendbar. Der BF brachte im Verfahren lediglich vor, dass aus familiären Gründen kein Ortswechsel möglich sei, brachte aber keine konkreten Betreuungspflichten vor. Auch im weiteren Verfahren sind keine Betreuungspflichten hervorgekommen.

Im gegenständlichen Fall lag sohin kein wichtiger Grund vor, der den BF berechtigt hätte, die Teilnahme an der Maßnahme zu verweigern.

In einer Gesamtschau ist ein sanktionierbarer Tatbestand somit gegeben, da vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG nicht auszugehen ist.

Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).

Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).

Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen.

Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen.

2.3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Seitens des BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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