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W217 2273795-1•Bundesverwaltungsgericht W217 2273795-1
W217 2273795-1Tribunal Administrativo Federal25 de jul. de 2023
Beamter Erhöhung Pensionsanpassung Unterhaltsanspruch Vergleich Versorgungsanspruch
W217 2273795-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Dr.in XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Helene KLAAR und Dr. Norbert MARSCHALL, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice, vom 20.03.2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2023, Zl. XXXX , betreffend Versorgungsbezug nach dem Pensionsgesetz 1965, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:
1. Die mit OStR DI Mag. XXXX und der Beschwerdeführerin am 22.02.1974 geschlossene Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.11.1989, Zl. XXXX , mit Rechtskraft vom selben Tag einvernehmlich geschieden.
Hierzu wurde am 23.11.1989 folgender Vergleich geschlossen:
„1) a) Der Erstantragsteller verpflichtet sich, zum Unterhalt der Zweitantragstellerin für die Zeit bis zum Letzten des Monates vor seinem Ableben, spätestens jedoch bis zum 31.12.2004 eine einmalige Unterhaltsvorauszahlung in Höhe von S 560.000, —- zu bezahlen.
Die Parteien stellen fest, daß die Zweitantragstellerin hiefür bereits einen Teilbetrag in Höhe von S 360.000, -- erhalten hat. Der Rest in Höhe von S 200.000, -- wird vom Erstantragsteller in der Form beglichen, daß er hiemit seine Rechte am restlichen Kaufpreis gegenüber der Käuferin der ehemaligen gemeinsamen Ehewohnung, Frau XXXX , unwiderruflich abtritt.
b) Der Erstantragsteller verpflichtet sich weiters, der Zweitantragstellerin beginnend ab dem Ersten des vor seinem Todestag gelegenen Monates, spätestens jedoch ab dem 1.1.2005 jeweils am 1. eines jeden Monates im vorhinein einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 20 % seines jeweiligen monatlichen Gesamtnettoeinkommens zu bezahlen. Diese Unterhaltsverpflichtung ist allerdings insoferne begrenzt, als die Zweitantragstellerin unter Berücksichtigung ihres eigenen Einkommens nie mehr als 40% vom (fiktiven) gemeinsamen Einkommen erhält.
Die Unterhaltsverpflichtung gemäß Punkt 1) b) hingegen erfährt (nur) in folgenden Fällen eine Änderung:
a)Pro Sorgepflicht für ein Kind oder für eine Ehegattin des Erstantragstellers reduziert sich der oberwähnte Prozentsatz um 2 %, beträgt aber bei mehreren Sorgepflichten und bzw. oder für die Dauer einer Lebensgemeinschaft der Zweitantragstellerin zumindest 16 %.
b)Im Falle der Wiederverehelichung der Zweitantragstellerin erlischt die Unterhaltsverpflichtung gemäß Punkt 1) b).
Aufgrund des vor dem Bezirksgericht XXXX am 16.02.2012 geschlossenen Vergleiches zu Zl. XXXX wurde die ursprünglich getroffene Vereinbarung betreffend Unterhalt ersetzt und Folgendes vereinbart:
„1. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von EUR 500,00 ab 1. Februar 2012 zum Ersten eines Monats im vorhinein zu bezahlen.
2. Festgestellt wird, dass der Unterhaltsbeitrag für Februar 2012 bereits bezahlt ist.
3. Der Unterhaltsbeitrag wird wertgesichert anhand des auf den Beklagten zur Anwendung gelangenden Pensionsanpassungsfaktor der BVA, unterliegt darüber hinaus im Zeitraum bis 30. Juni 2017 keiner wie immer gearteteten Veränderung. Die Umstandsklausel wird mit Ausnahme der Wertsicherungsklausel ausgeschlossen.
Bei Wiederverheiratung erlischt der Unterhaltsanspruch. Eine Lebensgemeinschaft lässt den Unterhaltsanspruch aufrecht.
4. Beginnend ab 1. Juli 2017 ist jede der Parteien berechtigt, eine Unterhaltsanpassung entsprechend den Grundsätzen des § 66 Ehegesetz zu begehren.
5. Es wird festgestellt, dass für den Zeitraum bis 31. Jänner 2012 keine wechselseitigen Unterhaltsforderungen bzw. Rückforderungsansprüche aus dem Titel des Unterhalts bestehen.
6. Mit Wirksamkeit dieses Vergleichs erlischt die Vereinbarung Punkt 1. und 2. des Scheidungsvergleiches 21 Sch 62/89 des Bezirksgerichtes XXXX vom 23. November 1989.“
Mit Schreiben vom 18.07.2018 hat die rechtsfreundliche Vertretung des Verstorbenen vorgeschlagen, dass für die Zeit vom 01.01.2018 bis einschließlich 31.12.2018 der monatliche Unterhalt zugunsten der Beschwerdeführerin EUR 580,-- und ab 01.01.2019 der monatliche Unterhalt EUR 850,-- beträgt.Mit E-Mail vom 20.07.2018 antwortete die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin, „(…) Es freut mich, Ihnen mitteilen zu können, dass meine Mandantin den von Ihnen übermittelten Vorschlag ohne Änderungen annimmt. Ihr Mandant möge sohin im August neben dem Unterhalt in der bisherigen Höhe eine Nachzahlung von EUR 560,00 (EUR 80,00 monatlicher Rückstand seit 01.01.2018) überweisen, ab September 2018 den erhöhten Betrag von EUR 580,00 monatlich und ab 01.01.2019 EUR 850,00 monatlich. In den Folgemonaten (erstmals 2020) kann dann eine Neuberechnung auf Basis der von Ihnen vorgeschlagenen Berechnungsformel und der wechselseitigen Pensionseinkünfte stattfinden. (…)“
Am 18.11.2022 verstarb OStR DI Mag. XXXX .
2. Mit Antrag vom 27.12.2022 begehrte die Beschwerdeführerin die Zahlung des Versorgungsgenusses nach ihrem am 18.11.2022 verstorbenen früheren Ehegatten.
3. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice (kurz: BVAEB), vom 20.03.2023, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin ein Versorgungsbezug nach ihrem früheren Ehegatten gemäß § 19 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 iVm 14 PG 1965 vom 1. Dezember 2022 an von monatlich brutto EUR 546,16 gebühre.
Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund des vor dem Bezirksgericht XXXX am 16.02.2012 geschlossenen Vergleiches gegen den Verstorbenen an dessen Sterbetag ein Unterhaltsanspruch von monatlich EUR 500,00 wertgesichert anhand des auf den Beklagten zur Anwendung gelangenden Pensionsanpassungsfaktor der BVA bestanden habe, welcher darüber hinaus im Zeitraum bis 30.06.2017 keiner wie immer gearteten Veränderung unterlegen sei.
Der Versorgungsbezug berechne sich wie folgt:
Die Pensionsanpassung des verstorbenen Beamten habe betragen
zum 1.1.2013
1,8%
das ergebe einen Versorgungsbezug von EUR 509,00,
zum 1.1.2014
1,6 %
das ergebe einen Versorgungsbezug von EUR 517,14,
zum 1.1.2015
1,7 %
das ergebe einen Versorgungsbezug von EUR 525,93,
zum 1.1.2016
1,2 %
das ergebe einen Versorgungsbezug von EUR 532,25 und
zum 1.1.2017
0,8%
das ergebe einen Versorgungsbezug von EUR 536,50.
Bei der Erhöhung zum 01.01.2018 habe es keine Pensionserhöhung aufgrund Überschreitung des Grenzbetrages von EUR 4.980,00 gegeben.
Bei den Erhöhungen von 2019 bis einschließlich 2021 sei die Pension mit Fixbeträgen und nicht mit einem Anpassungsfaktor erhöht worden. Somit habe die nächste relevante Pensionserhöhung mit Anpassungsfaktor zum 01.01.2022 stattgefunden und habe 1,8 % betragen, das ergebe einen Versorgungsbezug von EUR 546,16.
Der Unterhaltsanspruch im Ablebensmonat betrage somit unter Berücksichtigung der Wertsicherung EUR 546,16.
Da alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen würden und der Antrag am 27.12.2022 bei der BVAEB, Pensionsservice, eingelangt sei, gebühre der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren Unterhaltsanspruch gegen den Beamten an dessen Sterbetag der Versorgungsbezug ab 1. Dezember 2022 in der im Spruch ausgewiesenen Höhe.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und wandte ein, dass der Verstorbene bis zu seinem Tod für den Zeitraum ab 01.01.2019 bis einschließlich November 2022 monatlich den vereinbarten Unterhaltsbetrag von EUR 850,00 bezahlt habe. Die schriftliche Vereinbarung vom 20.07.2018 sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden, obwohl im gerichtlichen Vergleich vom 16.02.2012 geregelt worden sei, dass jede Partei ab dem 01.07.2017 die Berechtigung hätte, eine Unterhaltsanpassung entsprechend den Grundsätzen des § 66 EheG zu begehren. Zudem sei eine Erhöhung der Unterhaltsleistung gemäß § 19 Abs. 6 PG 1965 im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten beachtlich, sofern sie schriftlich vereinbart worden sei und aus dem Grund der Steigerung der Leistungsfähigkeit oder einer Steigerung der Bedürfnisse der früheren Ehegattin herrühre, was im Falle der Beschwerdeführerin beides zutreffe, wobei keine strengeren Formerfordernisse für die Unterhaltserhöhungen gelten würden, als für Vereinbarungen nach § 19 Abs. 6 PG 1965. Weiters wären nur Unterhaltserhöhungen, die nicht in Schriftform vereinbart worden seien, unberücksichtigt zu bleiben, es gebühre ihr daher ein Versorgungsbezug auf Basis des am 20.07.2018 vereinbarten erhöhten Unterhalts in Höhe von monatlich mindestens EUR 850,00.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2023, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.03.2023 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, auf Grund des vor dem Bezirksgericht XXXX am 16.02.2012 geschlossenen Vergleiches habe gegen den Verstorbenen an dessen Sterbetag ein Unterhaltsanspruch von monatlich EUR 500,- wertgesichert anhand des auf den Beklagten zur Anwendung gelangenden Pensionsanpassungsfaktor der BVA bestanden, welcher darüber hinaus im Zeitraum bis 30.06.2017 keiner wie immer gearteten Veränderung unterlegen sei. Mit Schreiben vom 18.07.2018 habe die rechtliche Vertretung des verstorbenen früheren Ehegatten vorgeschlagen, ab 01.01.2019 einen monatlichen Unterhalt von EUR 850,- zu entrichten. Diesem Vorschlag habe die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 20.07.2018 zugestimmt. Die Höhe des nach § 19 Abs. 1 PG der überlebenden Ehegattin zustehenden Versorgungsbezuges knüpfe an die im Zeitpunkt des Todes des Beamten in bestimmter schriftlicher Weise geregelte Unterhaltsverpflichtung an. Für die Höhe des Versorgungsbezuges sei allein die Festsetzung auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung maßgeblich. Nach der Rechtsprechung des VwGH könne aus § 19 Abs. 6 PG 1965 nicht geschlossen werden, dass Erhöhungen an keine bestimmte Form gebunden sein müssten. Demnach schaffe § 19 Abs. 6 PG nicht neue Formerfordernisse für die Unterhaltserhöhungen, sondern binde diese, um Manipulationen zu Lasten des den Pensionsaufwand tragenden Staates im letzten Lebensjahr des Beamten hintanzuhalten, dazu noch an bestimmte Gründe. Dementsprechend sei auch jede Erhöhung der Unterhaltsleistung, um für die Bemessung des Versorgungsbezuges relevant zu sein, an die gleichen Formerfordernisse wie Abs. 1 gebunden. Da die schriftliche Vereinbarung nach der rechtskräftigen Scheidung geschlossen worden sei, stelle diese keinen gültigen Titel nach Abs. 1 dar.
6. Am 14.06.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 15.06.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die zwischen der Beschwerdeführerin und OStR DI Mag. XXXX am 22.02.1974 geschlossene Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.02.1989, Zl. XXXX , mit Rechtskraft vom 23.11.1989 einvernehmlich gemäß § 55a EheG geschieden.
Auf Grund des vor dem Bezirksgericht XXXX am 16.02.2012 geschlossenen Vergleiches, Zl. XXXX , bestand gegen den Verstorbenen an dessen Sterbetag ein Unterhaltsanspruch von monatlich EUR 500,- wertgesichert anhand des auf den Beklagten zur Anwendung gelangenden Pensionsanpassungsfaktor der BVA, und unterlag darüber hinaus im Zeitraum bis 30.06.2017 keiner wie immer gearteten Veränderung.
Mit Schreiben vom 18.07.2018 hat die rechtliche Vertretung des verstorbenen früheren Ehegatten der Beschwerdeführerin vorgeschlagen, ab 01.01.2019 einen monatlichen Unterhalt von EUR 850,-- zu entrichten. Diesem Vorschlag stimmte die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 20.07.2018 zu. Ab 01.01.2019 bis einschließlich November 2022 hat der verstorbene frühere Ehegatte monatlich den vereinbarten Unterhaltsbetrag von EUR 850,-- an die Beschwerdeführerin bezahlt. Am 18.11.2022 verstarb OStR DI Mag. XXXX .
Der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da letzteres nicht der Fall ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Die einschlägigen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) lauten auszugsweise:
„Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss
§ 14. (1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
1. der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
2. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.
(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,
2. der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.
(4) ….
(5) ….“
„UNTERABSCHNITT C
Versorgungsbezug des früheren Ehegatten
§ 19. (1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 bis 6 und 24 - gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
(1a) Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten
1. zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder,
2. falls der Tod des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat.
(2) Der Versorgungsgenuß gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuß von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuß von diesem Tag an.
(3) Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.
(4) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf
1. die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder
2. die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des Abs. 1a regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat,
nicht übersteigen.
(4a) Abs. 4 gilt jedoch nicht, wenn
1. das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes, deutsches RGBl. 1938 I S 807, enthält,
2. die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und
3. der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzung entfällt, wenn
a) der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder
b) aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahl- oder Stiefkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.
(5) Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60% des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.
(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.
(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten anzurechnen.
[…]“
Der Versorgungsbezug für die geschiedene frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten stellt einen Ausgleich dafür dar, dass die Ehefrau durch die rechtskräftige Scheidung die Anwartschaft auf den Witwenversorgungsgenuss verloren hat. Der Ausgleich wird in der Weise gewährt, dass bei einem Bundesbeamten der Bund in dessen Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiedenen früheren Ehefrau mit der Maßgabe „eintritt“, dass an die Stelle des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches gegen den verstorbenen Beamten ein gegen den Bund gerichteter öffentlich-rechtlicher Anspruch tritt. Der Bund wird aber damit nicht Rechtsnachfolger des verstorbenen Bundesbeamten und tritt auch nicht in dessen Rechtsstellung ein. Nach § 19 Abs. 1 PG 1965 wird vielmehr ein neuer, rechtlich selbständiger öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Witwenversorgung der geschiedenen früheren Ehefrau gegen den Bund begründet, dessen Höhe an die im Zeitpunkt des Todes des Beamten in bestimmter schriftlicher Weise – um eine spekulative Ausnützung dieser Institution hintanzuhalten – geregelte Unterhaltsverpflichtung anknüpft (VwGH 25.01.1982, VwSlg 10.640 A; Fellner, BDG § 19 PG, E1).
Für den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies:
Der Versorgungsgenuss gebührt nach § 19 Abs. 2 PG 1965 nur auf Antrag. Die Beschwerdeführerin hat am 27.12.2022 bei der BVAEB einen Antrag auf Versorgungsgenuss nach ihrem früheren Ehegatten gestellt.
Gemäß § 19 Abs. 1 PG 1965 gebührt der früheren Ehegattin eines verstorbenen Beamten ein Versorgungsgenuss, wenn der Beamte zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
Gemäß § 14 Abs. 1 PG 1965 muss der verstorbene Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt haben oder hätten, die überlebende Ehegattin muss an diesem Tag das 35. Lebensjahr vollendet haben und die Ehe muss während des Dienststandes des Beamten geschlossen worden sein. Diese Voraussetzungen liegen unstrittig vor.
§ 19 Abs. 1 PG 1965 macht die Begründung des Anspruches des früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuss davon abhängig, dass die erstmalige Festsetzung oder Vereinbarung der Unterhaltsleistungen in einer in dieser Bestimmung genannten Form erfolgt. Erhöhungen der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten sind nach § 19 Abs. 6 PG 1965 für die Bemessung eines nach § 19 Abs. 1 PG 1965 entstandenen Versorgungsgenusses nur dann relevant, wenn diese Erhöhungen unter Einhaltung der im Abs. 6 genannten Formen aus den dort bestimmten Gründen erfolgen. Aus Abs. 6 kann nicht geschlossen werden, dass (für den Ruhegenuss relevante) Erhöhungen, die vor dem letzten Lebensjahr des Beamten erfolgt sind, an keine bestimmte Form gebunden sein müssen. Wenn schon - insbesondere aus Gründen der Beweissicherung - der Anspruch auf einen Versorgungsgenuss an bestimmte Formerfordernisse nach Abs. 1 gebunden ist, dann muss zweifellos auch jede Erhöhung der Unterhaltsleistung, um für die Bemessung des Versorgungsbezuges relevant zu sein, an die gleichen Formerfordernisse wie die Unterhaltsvereinbarung nach § 19 Abs. 1 PG 1965 gebunden sein (vgl. VwGH 24.09.1997, 95/12/0151), auch wenn sie vor dem letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten erfolgt. § 19 Abs. 6 PG 1965 schafft demnach nicht neue Formerfordernisse für die Unterhaltserhöhungen, sondern bindet diese, um Manipulationen zulasten des den Pensionsaufwand tragenden Staates im letzten Lebensjahr des Beamten hintanzuhalten, dazu noch an bestimmte Gründe (vgl. VwGH 21.01.1998, 95/12/0263).
Die im Beschwerdefall maßgebliche Obergrenze für die Bemessung des Versorgungsbezuges der früheren Ehegattin ist nach § 19 Abs. 1 und Abs. 4 Z 1 PG 1965 die Unterhaltsleistung, auf die sie gegen den verstorbenen Beamten auf Grund eines der in Abs. 1 genannten Titel an dessen Sterbetag Anspruch hatte. Entscheidend ist allein der Anspruch, wie er auf Grund eines der in § 19 Abs. 1 PG 1965 angeführten Verpflichtungsgründe gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag konkret bestanden hat. Unmaßgeblich für die Höhe des Versorgungsbezuges ist es demnach, ob und in welcher Höhe der verstorbene Beamte dem früheren Ehegatten tatsächlich Unterhalt geleistet hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2002/12/0188).
Die tatsächliche (durchschnittliche) Leistung des Unterhaltes ist für die Ermittlung des Versorgungsgenusses nach § 19 Abs 4 Z 2 PG nur im Fall des § 19 Abs 1a PG von Bedeutung, während es im Anwendungsbereich des § 19 Abs 1 PG bei der Bemessung des Versorgungsgenusses nach § 19 Abs 4 Z 1 PG ausschließlich auf den Anspruch auf Unterhaltsleistung auf Grund eines der im § 19 Abs 1 PG genannten Titels ankommt (VwGH vom 27.10.1999, 99/12/0203).
Da sohin jede Erhöhung der Unterhaltsleistung, um für die Bemessung des Versorgungsbezuges relevant zu sein, an die gleichen Formerfordernisse wie Abs. 1 gebunden ist, bedarf es nach Abs. 1, wie oben beschrieben, eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung. Da die schriftliche Vereinbarung vom 20.07.2018 jedoch erst nach der rechtskräftigen Scheidung geschlossen wurde, stellt diese keinen gültigen Titel nach Abs. 1 dar.
Der Vollständigkeit halber ist auch noch darauf hinzuweisen, dass weder der gerichtliche Vergleich vom 23.11.1989 noch jener vom 16.02.2012 eine Vereinbarung enthalten, dass eine Erhöhung „automatisch“ – also ohne weitere Geltendmachung – eintreten sollte (vgl. hierzu VwGH vom 27.10.1999; Zl. 99/12/0203, wonach eine derart vereinbarte Wertsicherung bei der Ermittlung der Höhe des gebührenden Versorgungsbezuges der früheren Ehegattin nach § 19 Abs. 4 Z 1 PG 1965 zu berücksichtigen wäre).
Wenn gleich gemäß dem gerichtlichen Vergleich vom 16.02.2012, Punkt 4., jede Partei ab 1. Juli 2017 berechtigt ist, eine Unterhaltsanpassung entsprechend den Grundsätzen des § 66 Ehegesetz zu begehren, lässt sich allein daraus kein höherer Unterhaltsanspruch ableiten, da das Vorliegen eines den Anspruch auf Unterhalt begründenden bloß abstrakten Tatbestandes nach dem Ehegesetz nach der Rechtsprechung für einen Anspruch nach § 19 Abs. 1 PG 1965 nicht ausreicht (vgl. OGH 09.021988, 10 Ob S 142/87; OGH 30.11.1987, 10 Ob S 120/87) und darüber hinaus auch gerichtlich nicht geltend gemacht wurde.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Da der Sachverhalt unstrittig und geklärt ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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