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W205 2242872-1•Bundesverwaltungsgericht W205 2242872-1
W205 2242872-1Tribunal Administrativo Federal25 de jul. de 2023
Verfahrenseinstellung Zurückziehung
W205 2242872-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kamerun, gesetzlich vertreten durch den Kindesvater XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2021, Zl. 1267683803-200764461, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom 19.08.2020 des – damals von seiner Mutter XXXX gesetzlich vertretenen - Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 19.05.2021, der zu diesem Zeitpunkt von der Mutter gesetzlich vertreten wurde (ON 109 des Pflegschaftsaktes GZ 48 Ps 70/20p).
Mit Beschluss des BG XXXX vom 29.12.2022, GZ 48 Ps 70/20p – 226, rechtskräftig seit 12.05.2023, wurde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers die Obsorge entzogen und dem Vater des Beschwerdeführers, Herrn XXXX , alleine übertragen (OZ 8 und OZ 9 samt Beilagen). Auch die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht und Sicherstellung der medizinischen Behandlung stehen dem Beschluss zufolge allein dem Kindesvater zu. In diesem umfänglich geführten Verfahren wurde ua. auch das Kindeswohl des Beschwerdeführers geprüft sowie der Fall einer allfälligen Trennung und Aufenthaltnahme der Elternteile in verschiedenen Staaten, z.B. bei der Festsetzung und Ausgestaltung des Besuchsrechts der Mutter, berücksichtigt.
Mit der an das BFA gerichteten E-Mail vom 17.07.2023, beim BVwG am 18.07.2023 eingelangt (OZ 8 und Beilage 2 zu OZ 9), teilte der Vater des mj. Beschwerdeführers (ua) folgendes mit:
“Weiterhin ist es fraglich ob jemand der keine Obsorge über die Kinder hat, einen Antrag auf Asyl für diese Kinder stellen darf.
Da ich die alleinige obsorge über meine Kinder XXXX
und XXXX habe möchte ich Sie bitten alle auf ihre name laufende Asyl Anträge nicht zu berücksichtigen.
Ich bin bereit Sie persönlich zu treffen um diese Bitte zu bestätigen.
Am 25.07.2023 erschien der - allein obsorgeberechtigte - Vater als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers ladungsgemäß zur Einvernahme vor dem BVwG und es wurde in Bezug auf die oben abgegebene Erklärung der Parteiwillen ermittelt. Es wurde ihm unter Beiziehung einer Dolmetscherin Rechtsbelehrung über das Wesen des anhängigen Verfahrens des Beschwerdeführers und die Folgen einer Beschwerdezurückziehung erteilt, und er insbesondere auf den Eintritt der Rechtskraft des abweislichen BFA-Bescheides samt Rückkehrentscheidung und den damit einhergehenden Verlust des vorläufigen Aufenthaltsrechts hingewiesen. Daraufhin erklärte der gesetzliche Vertreter ausdrücklich, dass er mit dem Schreiben vom 17.07.2023 die Beschwerde zurückziehen wollte (NS OZ 9).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Verfahrenseinstellung:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit Schriftsatz vom 17.07.2023 durch den allein obsorgeberechtigten gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers wurde der angefochtene Bescheid rechtskräftig.
Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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