projetos
W202 2251685-1•Bundesverwaltungsgericht W202 2251685-1
W202 2251685-1Tribunal Administrativo Federal25 de jul. de 2023
Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung Erwachsenenvertreter Familienleben Interessenabwägung psychische Behinderung Rückkehrentscheidung behoben
W202 2251685-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehöriger von Nordmazedonien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2021, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX , geboren am XXXX , gem. § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.
II. Die Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 14.06.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 2 AsylG 2005.
2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 06.07.2017 wurde dem BF aufgetragen, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens in Österreich abzugeben und hierzu 38 Fragen zu beantworten.
3. Diese Stellungnahme langte am 24.07.2017 beim Bundesamt ein.
4. Am 07.10.2021 wurde der BF vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen, wobei sein Bruder als dessen gesetzliche Vertretung zusammengefasst angab, der BF sei aufgrund eines Unfalls in seiner Gedächtnisleistung so stark eingeschränkt, dass er nicht allein leben könne. Es gebe in Nordmazedonien niemanden, der sich um den BF kümmern könnte.
5. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 30.12.2021 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen ihn gem. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach [offenbar gemeint: Nordmazedonien] zulässig ist (Spruchpunkt III), sowie gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).
Begründend wurde ausgeführt, im Falle des BF bestehe zwar ein schützenswertes Familienleben, da er mit seinem Bruder, der auch sein Vormund sei, in einem gemeinsamen Haushalt lebe, jedoch betrage seine Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet etwa vier Jahre und sei als eher kurz zu bewerten. Zudem spreche der BF nicht Deutsch, gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hätten auch sonst keine maßgeblichen sozialen Kontakte festgestellt werden können. Es könne daher allein von der Aufenthaltsdauer von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des BF ausgegangen werden. Schließlich wäre der BF auch in Zukunft auf Gelder der öffentlichen Hand angewiesen und habe sich gemeinsam mit seinem Bruder wissentlich über fremdenrechtliche Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen hinweggesetzt und dadurch versucht, die Behörde vor vollendete Tatsachen zu stellen bzw. ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erzwingen.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.01.2022 wurde Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes vom 30.12.2021 in der Form berichtigt, sodass gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gem. § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig ist.
7. Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 30.12.2021 erhob der BF am 03.02.2022 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde.
8. Am 14.02.2022 wurde die Beschwerde inklusive des mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
9. Am 06.07.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Mazedonisch und der Einvernahme zweier Zeugen statt, in welcher der BF ausführlich zu einer möglichen Rückkehr nach Nordmazedonien, seinem Gesundheitszustand sowie seinem Leben in Österreich befragt wurde. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der BF führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Seine Muttersprache ist Mazedonisch. Er verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse und hat keinen Deutschkurs besucht.
Der BF ist kognitiv beeinträchtigt und seine Aufmerksamkeit deutlich reduziert. Er zeigt deutliche zeitliche, örtliche und situative Orientierungsstörungen, ist im Antrieb reduziert, primär negativ affizierbar und depressiv. Er ist nicht in der Lage, seinen Alltag ohne fremde Hilfe zu bewerkstelligen. Dennoch war er in der Vergangenheit regelmäßig ehrenamtlich tätig, etwa als Ziegenhirte oder beim Verteilen von Zeitungen. Zudem bestätigte der Inhaber eines Unternehmens für Baumfällungen, er werde versuchen, den BF bei Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung geringfügig anzustellen.
Der BF ist seit dem 13.03.2017 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Er lebt mit seinem Bruder XXXX , geboren am XXXX , der auch sein Erwachsenenvertreter ist, über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, gültig bis zum 20.02.2028, verfügt und in Österreich sozial verwurzelt ist, im gemeinsamen Haushalt.
Der BF verfügt in Nordmazedonien über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seines alkoholkranken Sohnes und seiner taubstummen Tochter.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Nordmazedonien
Auszug aus dem COI-CMS Nordmazedonien vom 23.01.2023, Version 5:
Sicherheitslage
Die Lage im gesamten Land ist insgesamt ruhig. Es kann jedoch zu Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Skopje und anderen Städten kommen, die üblicherweise angekündigt werden. Die Behörden von Nordmazedonien haben in einigen Gebieten weiterhin nicht immer rechtzeitige Hilfs- und Zugriffsmöglichkeit. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist niedrig (AA 15.12.2022a). Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 15.12.2022).
Die Sicherheitslage in Nordmazedonien wird als stabil mit erhöhter Achtsamkeit bewertet. Ebenso wird auf das Vorhandensein von religiös radikalisierten Personen, Organisationen und Vereinigungen mit extremer Rhetorik, informellen radikalen Gruppen verwiesen, die ein Risikofaktor für die nationale Sicherheit sind. Trotz dieser Herausforderungen demonstrieren die Sicherheitsdienste die erforderlichen Kapazitäten, um diesen zu begegnen. Durch den Krieg in der Ukraine wird die globale Sicherheitsarchitektur gestört und Sicherheitsrisiken bestehen auch für Nordmazedonien und die gesamte Region. Die NATO-Mitgliedschaft hilft bei der Auseinandersetzung mit den Risiken bedeutend, die Bedrohungen bleiben jedoch weiter bestehen. Das Land muss die Umsetzung innerer Reformen im Bereich Sicherheit und Sicherheitseinrichtungen angehen (KAS 16.3.2022).
Die Europäische Union und die Regierung von Nordmazedonien haben sich auf eine Überwachung der Grenzen des Landes durch die Agentur Frontex geeinigt (EN 26.10.2022).
Die anonymen Bombendrohungen in Skopje gingen im Dezember 2022 unvermindert weiter. Die Drohungen richteten sich zunächst gegen Busse und Schulen und ab der zweiten Dezemberwoche auch gegen Einkaufszentren, größere Wohnhäuser, Sporthallen und Hotels. Am 17.12.2022 war der Internationale Flughafen von Skopje aufgrund einer Bombendrohung lahmgelegt. Erst zur Mittagszeit kam die Entwarnung und der planmäßige Flugbetrieb wurde wieder aufgenommen. Neben Skopje sind mittlerweile auch die Städte Kumanovo und Kavadarci betroffen. Der mazedonische Premierminister betonte vor Medienvertretern, die Sicherheitslage im Land sei stabil und dass das Innenministerium die Sicherheit der Bürger jederzeit gewährleisten könne. Er wies darauf hin, dass sich bisher alle Drohungen als falsch herausgestellt hätten und die Drohungen das Ergebnis hybrider Kriegsführung seien. Die amerikanische Botschaft hat aufgrund der Bombendrohungen eine Sicherheitswarnung für Nordmazedonien herausgegeben und von US-Bürgern sensibles Verhalten an öffentlichen Plätzen, Flughäfen, Einkaufszentren, Hotels, etc. eingefordert (VB 22.12.2022).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung von Nordmazedonien garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards. Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete (AA 1.4.2022b).
Die Republik Nordmazedonien ist seit ihrer Unabhängigkeit (1991) eine parlamentarische Demokratie, deren Verfassung demokratische Prinzipien, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit garantiert. Sie war das erste Land auf dem Balkan, das am 9. April 2001 ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit der EU unterzeichnete. Gemäß Artikel 2 des Abkommens sind die Achtung demokratischer Prinzipien und der Menschenrechte wesentliche Elemente des Abkommens. Nordmazedonien ist dem Europarat am 9. November 1995 beigetreten und hat am 10. April 1997 die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert und deren Einhaltung in der Verfassung verankert (AA 3.6.2021).
Zu den wichtigsten Mängeln im Bereich der Menschenrechtsfragen gehören Folter durch Gefängnispersonal, Eingriffe in die Privatsphäre, Drohungen und Belästigungen gegen Journalisten, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, Korruption und Gewalt gegen LGBTI-Personen. Die Regierung unternimmt Schritte, um Beamte, welche solche Übergriffe begehen, zu identifizieren, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Der Ombudsmann ist der Ansicht, dass die Straflosigkeit der Polizei weiterhin ein Problem darstellt, allerdings in geringerem Ausmaß als in der Vergangenheit. Die Aufgaben des Ombudsmannes bestehen im Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte, der Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten, der Förderung einer Minderheitenquote im öffentlichen Dienst und dem Schutz von Kinderrechten (USDOS 12.4.2022).
Nordmazedonien kämpft weiterhin mit Korruption und Klientelismus. Medien und die Zivilgesellschaft sind aktiv, Journalisten und Aktivisten sehen sich Einschüchterungen ausgesetzt. Der Menschenhandel ist weiterhin ein Problem. Unter der SDSM-geführten Regierung sind die NGOs im Allgemeinen in einem freieren und sichereren Umfeld tätig, und die öffentlichen Einrichtungen sind für die Arbeit der Zivilgesellschaft empfänglicher geworden. Allerdings sind NGOs, insbesondere solche, die aus dem Ausland finanziert werden, dem Druck der VMRO-DPMNE und ihrer Unterstützer ausgesetzt. Die Regierung hat einige Schritte unternommen, um Opfer von Menschenhandel besser zu erkennen, insbesondere in den von der Regierung betriebenen Transitzentren, in denen Migranten und Flüchtlinge untergebracht sind. Die Unterstützung der Regierung für NGOs, welche Opfern von Menschenhandel helfen, hat jedoch abgenommen (FH 28.2.2022).
Grundversorgung/Wirtschaft
Für 2021 verabschiedete die Regierung einen Nachtragshaushalt, der eine deutliche Erhöhung der Staatsausgaben mit sich gebracht hat, um die Wirtschaft weiter anzukurbeln. Dies beinhaltet eine Erweiterung der Maßnahmen, die 2020 eingeführt wurden, um Unternehmen und Beschäftigung zu unterstützen, sowie die Finanzierung neuer Infrastrukturprojekte zu ermöglichen. Die langsame wirtschaftliche Erholung hat dennoch zu erheblichen Einnahmeverlusten geführt, das Haushaltsdefizit lag Ende 2021 bei 5,4 % des BIP. Auch die Staatsverschuldung verzeichnete einen Anstieg und belief sich 2021 auf 61 % des BIP (WKO 10.2022b).
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Kriterien hat Nordmazedonien einige Fortschritte und einen guten Stand bei der Entwicklung einer funktionierenden Marktwirtschaft gemacht. Im Jahr 2021 hat sich die Wirtschaft weitgehend von der COVID-19-Pandemie erholt. Die Regierung führte weiterhin fiskalische Unterstützungsmaßnahmen durch, um die Erholung der Wirtschaft zu fördern. Angesichts des steigenden Inflationsdrucks straffte die Zentralbank ihren geldpolitischen Kurs. Wichtige politische Reformen zur Verbesserung der Haushaltsführung und der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sind ins Stocken geraten. Nach langen Verzögerungen wurde Mitte September 2022 das neue Haushaltsgrundgesetz, das finanzpolitische Regeln und einen Finanzrat vorsieht, vom Parlament verabschiedet. Die Verwaltung der öffentlichen Investitionen blieb verbesserungsbedürftig. Der Bankensektor blieb solide. Regulierungsmaßnahmen zur Erleichterung der Kreditaufnahme wurden 2021 schrittweise abgeschafft. Die Rahmenbedingungen für Unternehmen werden weiterhin durch den großen Umfang der Schattenwirtschaft erschwert (EK 12.10.2022).
Den im Dezember 2022 veröffentlichten Daten des Statistischen Landesamtes zu Folge, lag die Beschäftigungsquote Mitte 2022 bei 47,3 % und die Arbeitslosenquote bei 14,5 %. Das durchschnittliche monatliche Nettogehalt betrug im Oktober 2022 33.104 Denar (538,10 EUR). Im zweiten Quartal 2022 gab es 694.376 Beschäftigte (RNM SSO 12.2022).
Sozialhilfe und Existenzsicherung
Der Erhalt von Sozialleistungen ist an einen Aufenthalt in Nordmazedonien gebunden. Hinzu kommt die Verpflichtung, sich einmal jährlich bei den Sozialbehörden zu melden. Als Folge davon müssen Rückkehrer neuerliche Anträge auf Sozialhilfe stellen, über die innerhalb von zwei Monaten entschieden werden muss. Die Summe der gezahlten Sozialleistungen beträgt für zwei Personen monatlich ca. 50 EUR (das Durchschnittseinkommen liegt - ohne Berücksichtigung der Schattenwirtschaft - bei 460 EUR monatlich (Stand Januar 2021). Nordmazedonien verfügt nicht über Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer (AA 3.6.2021).
Einige Fortschritte wurden im Bereich der sozialen Eingliederung und des Sozialschutzes erzielt. Die Umsetzung der Reformen, die sich aus dem neuen Gesetz über den Sozialschutz ergeben, ist vorangekommen. Die Zahl der Begünstigten der garantierten Mindestsicherung (GMA) ist um 45 % und die des Kinderschutzsystems um 48,8 % gestiegen. Das Nationale Programm 2022-2032 für die Entwicklung des Sozialschutzes wurde vorbereitet. Der Anteil der Menschen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, ist in den letzten Jahren leicht zurückgegangen, liegt aber mit 32,6 % im Jahr 2020 immer noch auf einem sehr hohen Niveau (EK 12.10.2022).
Unterstützung für schutzbedürftige Personen und Gruppen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik. Zusammen mit den Zentren für Sozialarbeit und anderen öffentlichen Einrichtungen führen sie zahlreiche Programme für besonders vulnerable Gruppen durch. Der Zugang zu den jeweiligen Programmen ist gleichwertig mit dem Antrag auf Sozialhilfe. Zusätzlich zu den vom Staat angebotenen Programmen gibt es eine große Auswahl von NGOs, die schutzbedürftige Personen und Gruppen unterstützen, unter anderem kostenfreie Rechtshilfe, Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, grundlegende Direkthilfe, psychosoziale Beratung, kostenfreie medizinische Grundversorgung, etc. (BAMF-IOM 2019).
Medizinische Versorgung
Eine ambulante Grundversorgung wird hauptsächlich von privaten Trägern und von ambulanten Fachberatern in den 34 öffentlichen Gesundheitszentren und einigen privaten Zentren bereitgestellt. Neben dem umfangreichen Netz der primären Pflegedienstleister wurde das Gesundheitssystem so konzipiert, dass ambulant spezialisierte Dienstleistungen mit umfassender Reichweite vorhanden sind. Die ambulanten Fachdienste werden hauptsächlich von staatlichen Gesundheitsdienstleistern erbracht. Im Bereich des tertiären Levels werden Leistungen des Universitätsklinikums in Skopje angeboten. Die 28 Universitätskliniken sind der erste Pfeiler der tertiären Versorgung. Krankenhäuser können allgemein (mindestens jedoch mit innerer Medizin, allgemeiner Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe sowie einer pädiatrischen Station), spezialisiert oder klinisch sein (BAMF-IOM 2019).
Die ärztliche Versorgung - gemessen an der Anzahl der Ärzte im Verhältnis zur Bevölkerungszahl - ist in allen Ländern der Region mit am schlechtesten in Europa. Während in der Europäischen Union 369 Ärzte auf 100.000 Einwohner kommen, sind es in Nordmazedonien 280. Die Auswanderung vor allem junger und gut qualifizierter Ärzte und Krankenpfleger nach Westeuropa, vor allem nach Deutschland (jährlich zwischen 200 und 300 Ärzte) verschlechtert den Trend und sorgt dafür, dass das Durchschnittsalter der im Land verbleibenden Ärzte steigt. Laut einer Studie von Journalisten und NGOs vom Januar 2018 gibt es in 30 von 80 Gemeinden Nordmazedoniens einen erheblichen Mangel bei Haus-, Kinder- und Frauenärzten. Des Weiteren gebe es lange Wartezeiten auf Termine bei Fachärzten. Teilweise weichen Patienten auf das parallele private Gesundheitssystem aus, was aber angesichts der Kosten und des niedrigen Durchschnittseinkommens von umgerechnet 340 Euro im Monat nur für die allerwenigsten eine Option ist. Zudem müssten Patienten regelmäßig für Medikamente bezahlen, die kostenfrei sein sollten. Dies hat angeblich auch damit zu tun, dass neue Medikamente oft nicht auf der „Positivliste“ der im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung kostenfrei erhältlichen Medikamente stehen. In vielen Teilen des Landes, auch in der Hauptstadt Skopje, leiden die Notaufnahmen angeblich unter chronischem Personalmangel und mangelhafter Ausstattung. Viele Patienten mit schweren Erkrankungen werden Berichten zufolge nicht angemessen behandelt und erhalten auch die benötigten Medikamente nicht kostenfrei (FRBW 2.2021).
Das öffentliche Gesundheitswesen in Nordmazedonien steht jedem registrierten (standesamtlich erfassten) Bürger zur Verfügung [Es ist nicht bekannt, wie viele Roma nicht registriert sind und damit keine Personal- und Reisedokumente erhalten können. Dieser Teil der Bevölkerung kommt auch nicht in den Genuss der staatlichen medizinischen Versorgung. Eine nachträgliche Registrierung ist grundsätzlich möglich, stellt sich nach Aussagen von NGOs aber als sehr langwierig und schwierig dar]. Die medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem hat sich verbessert und beweist insbesondere auch während der Covid-19-Pandemie ihre Leistungsfähigkeit und Resilienz. Die apparative Ausstattung ist in verschiedenen (aber nicht in allen) Abteilungen der beiden wichtigsten öffentlichen Krankenhäuser in Skopje gut bis sehr gut. Problematisch ist, neben baulichen Mängeln, der Personalmangel durch Abwanderung (AA 3.6.2021). In den ländlichen Gegenden ist die medizinische Versorgung schlechter, insbesondere fehlt es dort oft sowohl an der nötigen Ausstattung als auch an qualifiziertem Personal (AA 3.6.2021; vgl. EDA 29.12.2022, AA 16.12.2022a).
Die Versicherten und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet, sich an den Behandlungskosten zu beteiligen. Der Beitrag liegt jedoch nicht höher als 20 % der Gesamtkosten der Behandlung. Für die verpflichtende Krankenversicherung ist die Registrierung bei der örtlichen Niederlassung des HIF (Krankenkasse) notwendig. 95 % der Gesamtbevölkerung sind durch die obligatorische Krankenversicherung versichert. Dies kann der Fall sein auf Grundlage von Beschäftigung, Rentenansprüchen oder anderer Grundlage wie Empfang von Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe, Kriegsverletzung (Soldaten und Zivilisten), weiters Familienangehörige von Versicherten, Gefängnisinsassen sowie Personen in religiösen Gemeinden. Eine detaillierte Liste der verfügbaren Medikamente, sowie deren Kosten, findet man unter: https://lekovi.zdravstvo.gov.mk/ (BAMF-IOM 2019).
Die Umsetzung der Maßnahme für kostenlose Untersuchungen von Schwangeren und kostenlose Entbindungen, unabhängig von ihrem Krankenversicherungsstatus, wurde eingeleitet. In ländlichen Gebieten, in denen es einen Mangel an sog. Familiengynäkologen gibt, werden Besuche von Gynäkologen in mobilen Kliniken durchgeführt. Workshops zur Familienplanung für Hausärzte und Schulungen für Gynäkologen, die in Entbindungskliniken arbeiten, wurden organisiert und durchgeführt (CoE-ECSR 3.2022).
In Nordmazedonien (Stand: Ende 2020; Anm.) gibt es vier psychiatrische Kliniken und acht psychiatrische Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern. Es gibt 179 Psychiater (8,59 pro 100.000 Einwohner), 88 Psychologen (4,22 pro 100.000 Einwohner) und insgesamt 659 Fachleute für psychische Gesundheit (31,63 pro 100.000 Einwohner). Darüber hinaus gibt es acht Kinder- und/oder Jugendpsychiater oder 1,72 pro 100.000 Einwohner; insgesamt gibt es 108 psychosoziale Fachkräfte in der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder 23,25 pro 100.000 Einwohner. Gesamtausgaben für psychische Gesundheit pro Person betragen 834,40 MKD [13,55 EUR] (WHO 15.4.2022).
Die gesellschaftliche Stigmatisierung und Diskriminierung von Menschen mit HIV bzw. AIDS ist nach wie vor ein Problem. Das Gesundheitsministerium nimmt HIV-Infizierte nicht in die Kategorien von Bürgern auf, die vorrangig gegen COVID-19 geimpft werden sollen, obwohl zivilgesellschaftliche Organisationen dies gefordert hatten. Die Pandemie verschärfte die systemischen Probleme für Menschen mit HIV. Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wirkten sich direkt auf Menschen mit HIV aus, insbesondere auf diejenigen, die außerhalb der Hauptstadt wohnen, da die Gesundheitsversorgung für diese Gruppe zentralisiert ist und die antiretrovirale Therapie nur in der staatlichen Klinik für Infektionskrankheiten und fiebrige Zustände in Skopje durchgeführt wird. Die Organisationen zur Unterstützung von Menschen mit HIV haben in Zusammenarbeit mit der Klinik für Infektionskrankheiten die kostenlose Verteilung antiretroviraler Therapien an alle bedürftigen HIV-Patienten unterstützt, insbesondere an diejenigen, die außerhalb der Hauptstadt leben (USDOS 12.4.2022).
In Nordmazedonien und weltweit werden gesundheitliche Ungleichheiten durch schwache Gesundheitssysteme, finanzielle Unsicherheit, schlechte Lebensbedingungen, geschlechtsspezifische Ungleichheit, fehlendes Sozial- und Humankapital sowie unsichere Beschäftigung und Arbeit verursacht. Dies macht es für Einzelpersonen und Familien, insbesondere in ländlichen und benachteiligten Gebieten, schwer, gesundheitlichen Ungleichheiten zu entkommen. Fast 40 % der Menschen in Nordmazedonien waren 2019 von Armut oder schwerer materieller Entbehrung bedroht, und über 43 % der Kinder waren von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht. Die Pandemie hat die bestehenden Ungleichheiten und Herausforderungen weiter verschärft. Die Pandemie hat die Fortschritte bei der Gleichstellung wieder zunichtegemacht, indem sie die Finanz- und Sozialschutzsysteme geschwächt hat, was auch zu ernsthaften Problemen bei der psychischen Gesundheit geführt hat (WHO 4.11.2022).
Das Land hat 23 bilaterale Abkommen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgeschlossen, davon 13 mit EU-Mitgliedstaaten und 18 Abkommen zur gegenseitigen Krankenversicherung, davon 12 mit EU-Mitgliedstaaten. Die Bürger können die Europäische Krankenversicherungskarte in neun EU-Mitgliedstaaten nutzen. Die Zahl der durchgeführten Transplantationen ist im Jahr 2021 erneut gestiegen. Eine Knochengewebebank wurde eingerichtet, in der Material für die Transplantation gesammelt wird. Das Programm für aktive Gesundheitsfürsorge ermöglicht mehreren Zielgruppen den Zugang zur Gesundheitsversorgung, einschließlich der Roma-Gemeinschaft. Menschen, die in abgelegenen Gebieten leben, können Besuche von Ärzten erhalten. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Programm für HIV/AIDS-Patienten, das Mittel für Tests und grundlegende Kontrolluntersuchungen bereitstellt. Allen diagnostizierten Patienten steht eine antiretrovirale Therapie zur Verfügung. Allerdings wurde das Gesamtbudget für die HIV/AIDS-Prävention um 40 % gekürzt, was die Behandlung von HIV-Infizierten und die HIV/AIDS-Prävention gefährdet. Die neue Strategie zur HIV-Bekämpfung ist noch nicht angenommen worden. Die Mittel für die Krebsvorsorge sind nach wie vor unzureichend. Das nationale Krebsregister ist funktionsfähig und regelmäßig mit neuen Daten gespeist. Das nationale Programm zur Früherkennung von Krebs ist funktionsfähig. Die nationale Strategie 2021-2030 umfasst die Aspekte psychische Gesundheit, Gesundheitsförderung, Ernährung und körperliche Bewegung. Die nationalen Register für seltene Krankheiten sind funktionsfähig, und die einschlägige Begriffsbestimmungen entsprechen den EU-Standards (EK 12.10.2022).
Hohe Eigenbeteiligungen an den Gesundheitskosten und ein ungleicher Zugang zu Gesundheitsdiensten, insbesondere in ländlichen und abgelegenen Gebieten, sind Herausforderungen. Ein besserer Zugang zu Medikamenten, insbesondere bei chronischen Erkrankungen und für Menschen in abgelegenen Gebieten, ist erforderlich. Die WHO arbeitet eng mit den Partnern der Vereinten Nationen und der Regierung zusammen, um das System zur Überwachung der gesundheitlichen Chancengleichheit einzurichten und seine Funktionsweise zu unterstützen. Gleichzeitig wird daran gearbeitet, den Schutz und die Beschäftigungsbedingungen für das Gesundheitspersonal, das mehrheitlich aus Frauen besteht, zu verbessern (WHO 4.11.2022).
Asylwerber haben das Recht auf eine medizinische Grundversorgung, solange ihr Antrag anhängig ist. Flüchtlinge haben das Recht auf eine umfassende Gesundheitsversorgung, die unter den gleichen Bedingungen wie für Inländer zur Verfügung steht. Die Regierung gewährt Opfern von sexueller Gewalt Zugang zu Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit. Eine Notfallverhütung, als Teil der klinischen Behandlung von Vergewaltigungen, steht zur Verfügung. Es gibt drei Einrichtungen für Opfer sexueller Gewalt in Skopje, Kumanovo und Tetovo, die im Laufe des Jahres in die staatlichen Krankenhäuser der jeweiligen Stadt integriert und von diesen finanziert werden. Eine Unterkunft in Skopje für Opfer des Menschenhandels bietet auch reproduktive Gesundheitsfürsorge an (USDOS 12.4.2022).
Für Menschen mit Behinderungen fehlen oft adäquate Behandlungs- und Unterbringungsmöglichkeiten. Die Zustände in Heimen für Menschen mit Behinderung sind mehrfach kritisiert worden. Zuletzt hat im Januar 2020 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall L.R. gegen Nordmazedonien ein Verstoß gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention fest (FRBW 2.2021).
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen hinsichtlich des Namens des BF, seines Geburtsdatums, seiner Staatsangehörigkeit sowie seiner Muttersprache werden anhand seiner dahingehend übereinstimmenden Angaben im Zuge des gegenständlichen Verfahrens und der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines Reisepasses getroffen.
Die Feststellung hinsichtlich der Deutschkenntnisse des BF stützt sich auf den persönlichen Eindruck des erkennenden Richters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VH-Protokoll S 4). Dass der BF keinen Deutschkurs besucht hat, lässt sich seinen eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung entnehmen.
Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF gründen sich auf die im Verwaltungsakt einliegende fachärztliche Bestätigung vom 03.07.2023. Dass der BF nicht in der Lage ist, seinen Alltag ohne fremde Hilfe zu bewerkstelligen, lässt sich zudem den glaubhaften und überzeugenden Angaben seines in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als Zeugen einvernommenen Bruders und einer weiteren Zeugin entnehmen (VH-Protokoll S 8 ff).
Die Feststellungen hinsichtlich der ehrenamtlichen Tätigkeiten des BF und der beabsichtigten geringfügigen Anstellung in einem Unternehmen für Baumfällungen erfolgen anhand der im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben und Bestätigungen.
Dass der BF seit dem 13.03.2017 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist, lässt sich dem im Verwaltungsakt einliegenden ZMR-Auszug entnehmen.
Die Feststellungen hinsichtlich des Bruders des BF werden anhand der im Verwaltungsakt einliegenden mazedonischen Bestätigung über die Vormundschaft (AS 27), des im Verwaltungsakt einliegenden IZR-Auszugs sowie seiner eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung getroffen (VH-Protokoll S 8).
Der BF gab im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung mehrfach dezidiert an, dass sein Sohn und seine taubstumme Tochter in Nordmazedonien aufhältig seien (VH-Protokoll S 5 und 12 f). Der Bruder des BF bestätigte zudem mehrfach die Alkoholkrankheit des Sohnes des BF (VH-Protokoll S 9 f).
Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF stützt sich auf den im Verwaltungsakt einliegenden Strafregisterauszug.
2.2. Zur maßgeblichen Situation in Nordmazedonien
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche über Nordmazedonien bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.
Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde
Gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gem. § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gem. § 9 Abs. 4 IntG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder
5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.
Gem. § 9 Abs. 5 IntG sind Drittstaatsangehörige von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen,
1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.
Gem. § 5 Abs. 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 500,91 € (Anm: für das Jahr 2023) gebührt.
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60.654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).
Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187).
Rechtlich folgt daraus:
Der BF hält sich seit etwas mehr als 6 Jahren durchgehend in Österreich auf, nach der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser Umstand bei der nach Art. 8 EMRK durchzuführenden Interessenabwägung von maßgeblicher Bedeutung.
Zudem lebt der BF mit seinem Bruder, der auch sein Erwachsenenvertreter ist, im gemeinsamen Haushalt und ist auf dessen Hilfe bei der Bewältigung seines Alltags angewiesen, weshalb in seinem Fall die von der Rechtsprechung geforderte „gewisse Beziehungsintensität“ und somit ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt.
Der BF hat aufgrund seiner kognitiven Beeinträchtigung zwar keinen Deutschkurs besucht und verfügt lediglich über rudimentäre Deutschkenntnisse, allerdings ist er regelmäßig ehrenamtlich tätig, was seine Bindungen zu Österreich verstärkt.
Der BF verfügt zwar nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Nordmazedonien, es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sein alkoholkranker Sohn oder seine taubstumme Tochter in der Lage sind, für ihn zu sorgen.
Der BF ist als nordmazedonischer Staatsangehöriger für einen Aufenthalt im Schengen-Raum, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumspflicht gem. Anhang II der EU-Visum-Verordnung befreit, weshalb seine Einreise nach Österreich rechtmäßig erfolgt ist. Da der BF seit dem 13.03.2017 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist, ist sein über die 90 Tage hinausgehender Aufenthalt in Österreich als unrechtmäßig einzustufen. Dieser Umstand wird jedoch dadurch relativiert, dass der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 EMRK am 14.06.2017 gestellt und das Bundesamt erst am 30.12.2021, somit nach etwa 4,5 Jahren, einen abweisenden Bescheid erlassen hat. Dem BF ist die Dauer seines Verfahrens nicht zuzurechnen. Zudem ist in Betracht zu ziehen, dass der Bruder und Erwachsenenvertreter des BF, mit dem der BF ein Familienleben führt, bereits ca. 30 Jahre im Bundesgebiet aufhältig ist und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt, sodass diesem nicht ohne Weiteres zugemutet werden kann, nach Nordmazedonien zurückzukehren. Der BF kann aber aufgrund seiner Beeinträchtigung auch nicht kurzfristig ohne maßgebliche Unterstützung nach Nordmazedonien zurückkehren, weswegen eine auch nur kurzfristige Trennung von seinem Bruder nicht gerechtfertigt wäre.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG ist somit davon auszugehen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
Im gesamten Verfahren sind keine Umstände dahingehend hervorgekommen, dass der BF das Modul I der Integrationsvereinbarung gem. § 9 Abs. 4 IntG erfüllt hätte. Der BF ist auch nicht gem. § 9 Abs. 5 Z 2 IntG von der Erfüllungspflicht ausgenommen, da er kein amtsärztliches Gutachten vorgelegt hat, das belegen würde, dass ihm auf Grund seines psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann.
Zudem geht der BF zum Entscheidungszeitpunkt keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird. Zwar hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 01.12.2022, E 1617/2022, festgehalten, dass Art 7 Abs. 1 Satz 3 B-VG bei der Auslegung des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zu berücksichtigen ist, da der BF jedoch bereits in der Vergangenheit als Ziegenhirte oder beim Verteilen von Zeitungen ehrenamtlich tätig gewesen ist, ist nicht ersichtlich, dass er aufgrund seiner kognitiven Beeinträchtigungen nicht in der Lage sein sollte, mit diesen oder ähnlichen einfachen Tätigkeiten ein Einkommen zu erwirtschaften, mit dem die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Dass er aber über keinen Aufenthaltstitel verfügte, der es ihm erlaubte, einer unselbstständigen Tätigkeit nachzugehen, unterscheidet ihn nicht von einer nicht beeinträchtigten Person in derselben Lage, die also ebenfalls über keinen Aufenthaltstitel verfügt, die es ihr erlaubte, einer unselbstständigen Tätigkeit nachzugehen.
Im Ergebnis war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gem. § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Aufgrund dessen verlieren die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese ersatzlos aufzuheben sind.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.