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W192 2273616-1•Bundesverwaltungsgericht W192 2273616-1
W192 2273616-1Tribunal Administrativo Federal25 de jul. de 2023
Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) Fremdenpass Frist Kind Kindeswohl Minderjährige Reisedokument Rot-Weiß-Rot-Karte plus Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen
W192 2273616-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch RA Mag. Sükran TANRIVERDI, Erzabt-Klotz-Straße 12, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2023, ZI. 1340741307/230752864, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Beschwerdeführerin XXXX ist gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG ein Fremdenpass auszustellen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 17.04.2023 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin gemäß § 88 Abs. 1 Z. 3 FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ erfüllen. Sie legte dem Ansuchen ihre Geburtsurkunde bei.
Mit Schreiben vom 21.04.2023 wurde die Beschwerdeführerin seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und wurde ihr mitgeteilt, dass seitens der Behörde beabsichtigt sei, ihren Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z. 3 FPG abzuweisen. Die Voraussetzung für die Ausstellung des Fremdenpasses seien ein begründetes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung und eine Angabe darüber, warum es dem Antragsteller/der Antragstellerin nicht möglich erscheine, sich ein gültiges Reisedokument des Herkunftsstaates zu beschaffen. Aufgrund der derzeitigen Lage in Afghanistan sei bekannt, dass derzeit keine Dokumente ausgestellt würden. Die Beschwerdeführerin habe jedoch im Antrag nicht angegeben, warum es im Interesse der Republik Österreich gelegen sein sollte, ihr einen Fremdenpass auszustellen. Der Beschwerdeführerin wurde unter einem eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit Stellungnahme vom 28.04.2023 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin vor, dass sie von der afghanischen Botschaft keine Dokumente erhalten könne. Seit der Machtübernahme Afghanistans durch die Taliban stelle die Botschaft Afghanistan keine Reisepässe mehr aus, insbesondere für in Österreich geborene Kinder. Ihre Mutter habe vor der Machtübernahme der Taliban noch einen Reisepass erhalten können, nicht jedoch ihr Vater und ihr Bruder und seien diese daher auch im Besitz eines Fremdenpasses. Da sie von ihren Eltern abhängig sei, müsse sie mit ihren Eltern aus beruflichen und familiären Gründen reisen können, was ohne Reisepass nicht möglich sei. Sie sei ein Kleinkind und zweifellos auf ihre Eltern angewiesen. Da ihre Eltern über gültige Reisepässe verfügen würden und eine Reise in den Iran planen würden, um Familienangehörige zu besuchen, könnten sie die Beschwerdeführerin als ihre vier Monate alte Tochter nicht alleine in Österreich lassen. Es werde daher zur Aufrechterhaltung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK beantragt, den Antrag zu bewilligen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 02.05.2023 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht nachweisen habe können, warum eine Passausstellung im Interesse der Republik Österreich wäre. Von der Behörde habe auch keine andere Rechtsgrundlage ermittelt werden können, aufgrund welcher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben wären. In der Beweiswürdigung führte die Behörde aus, dass der Umstand, dass es der Beschwerdeführerin derzeit nicht möglich sei, ein afghanisches Reisedokument zu erlangen, der Behörde plausibel erscheine. Die Beschwerdeführerin erfülle nicht die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG, zumal sie sich nicht seit mehr als 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und ein Sprachzertifikat mit B1 naturgemäß nicht vorweisen könne. Warum es im Interesse der Republik Österreich gelegen sein sollte, der Beschwerdeführerin einen Fremdenpass auszustellen, habe die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin mit dem Vermerk „Reisen“ begründet. Die Behörde habe nicht feststellen können, dass der Beschwerdeführerin ein Fremdenpass aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage auszustellen sei. Sie sei weder subsidiär schutzberechtigt noch staatenlos und könne auch keine Bestätigung eines Bundesministers oder einer Landesregierung vorlegen, welche belege, dass die Ausstellung im Interesse der Republik Österreich sei. Aufgrund dessen sei der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen.
3. Mit Schriftsatz vom 02.06.2023 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertreterin Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 02.05.2023. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Eltern der Beschwerdeführerin selbständige Schneider seien und aus beruflichen Gründen wie etwa zur Beschaffung der Stoffe oder des Nähzubehörs ins Ausland reisen müssten. Da die Beschwerdeführerin noch zu klein sei, um für mehrere Tage von fremden Personen betreut zu werden, sei die Notwendigkeit gegeben, dass sie mit ihren Eltern und ihrem minderjährigen Bruder mitreise. Es sei derzeit nicht möglich, mit zwei minderjährigen Kindern ein Geschäft zu führen und gleichzeitig ins Ausland zu reisen. Da der Schneiderberuf ein Mangelberuf sei, stelle sich die Suche nach Angestellten als sehr schwierig dar, sodass der Vater der Beschwerdeführerin auf die Unterstützung der Mutter der Beschwerdeführerin im Geschäft angewiesen sei. Die Besorgung der Materialien aus dem Ausland habe bisher stets durch die Mutter der Beschwerdeführerin in Begleitung des minderjährigen Bruders der Beschwerdeführerin stattgefunden. Dieser sei im Besitz eines Fremdenpasses und sei bei dessen Ausstellung damals das Bestehen eines Interesses der Republik Österreich bestätigt worden, sodass die nunmehrige Vorgehensweise der Behörde nicht nachvollziehbar sei und wäre auch hier gleiches Recht anzuwenden gewesen. Durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses für die Beschwerdeführerin würde das Wirtschaftsleben der Eltern der Beschwerdeführerin stark erschwert. Die Ausstellung des Fremdenpasses werde aufgrund „beruflicher Gründe“ benötigt und sei sohin ein Interesse der Republik Österreich gegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die unmündige minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis 20.01.2024.
Die Mutter der Beschwerdeführerin ist im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis 31.01.2026.
Der minderjährige Bruder der Beschwerdeführerin ist im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis 14.11.2024.
Dem Bruder der Beschwerdeführerin durch das BFA jeweils am 16.01.2020 mit Gültigkeit bis 13.11.2020, am 20.01.2021 mit Gültigkeit bis 13.11.2021 und am 24.01.2022 mit Gültigkeit bis 14.11.2024 gemäß § 88 Abs. 1 Z. 3 FPG ein Fremdenpass ausgestellt.
Begründend wurde in den Aktenvermerken betreffend die Passausstellung vom 16.01.2020 und vom 20.01.2021 im Wesentlichen ausgeführt (VP = Bruder der Beschwerdeführerin):
[…] Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der VP um eine unmündige minderjährige Person handelt, werden zwar die im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Fremdenpasses nicht erfüllt, aus Sicht des Bundesamtes handelt es sich dabei jedoch um eine Unterlassung des Gesetzgebers, da diese Personengruppe die Voraussetzungen (5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalte, Sprachzertifikate „B1“) über lange Zeit nicht erfüllen kann und somit über Jahre hinweg die Eltern mit ihrem Kind keine gemeinsamen Aktivitäten außerhalb Österreichs durchführen können. In der Folge verblieb die Prüfung dahingehend, ob die Ausstellung des Fremdenpasses auch im Interesse der Republik Österreich gelegen ist und ergab diese Einzelfallprüfung, dass die Ausstellung im öffentlichen Interesse gelegen ist. (…) Unumstritten liegt ein öffentliches Interesse der Republik Österreich darin, hier legal aufhältigen Personen, welche weiterhin bemüht sind, sich zu integrieren, diesem Integrierungswunsch nicht hinderlich gegenüber zu stehen, sondern im Gegenteil diese Integration zu fördern. (…) Im konkreten Einzelfall ist keine Gefahr erkennbar, dass durch allfällige Reisen eine Verpflichtung gegenüber Gastländern in ein schlechtes Licht gerückt werden könnte. In einer Gesamtschau stehen die von der Verfahrenspartei ausgehenden Privatinteressen den öffentlichen Interessen der Republik Österreich nicht hinderlich gegenüber und besteht auch aus vor angeführten Gründen in diesem Fall ein Interesse an der Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik. […]“
Die Beschwerdeführerin stellte am 17.04.2023 gemäß § 88 Abs. 1 Z. 3 FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ erfüllen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 02.05.2023, ZI. 1340741307/230752864, gemäß § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Die Eltern der Beschwerdeführerin unternehmen als selbständige Schneider beruflich regelmäßig Auslandsreisen und ist die erst wenige Monate alte Beschwerdeführerin darauf angewiesen, ihre Eltern hierbei begleiten zu können.
Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und dem oben zitierten Bescheid des BFA. Die belangte Behörde ist – ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht – von der Identität und der afghanischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, ergibt sich aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28.04.2023 und entspricht der Umstand, dass die afghanische Botschaft seit der Machtübernahme der Taliban keine Reisepässe mehr ausstellt, dem Amtswissen. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ein gültiges Reisedokument von ihrem Heimatstaat erhalten kann.
Der Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 02.05.2023, ZI. 1340741307/230752864, und sowie aus dem im Akt einliegenden IZR-Auszug.
Die Feststellung, dass der minderjährige Bruder der Beschwerdeführerin über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit der angegebenen Gültigkeitsdauer verfügt, ergibt sich aus einem von Amts wegen eingeholten IZR-Auszug sowie einer Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt des Bruders der Beschwerdeführerin zur Zl. 1252391307/200019596.
Die Feststellung, dass die Mutter der Beschwerdeführerin über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt, ergibt sich aus einem von Amts wegen eingeholten IZR-Auszug.
Die Feststellung über die dreimal erfolgte Ausstellung eines Fremdenpasses an den Bruder der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Einsichtnahme des BVwG in den entsprechenden Verwaltungsakt des BFA.
Die Feststellung, dass die Eltern der Beschwerdeführerin als Schneider berufstätig sind und aus beruflichen Gründen regelmäßige Auslandreisen unternehmen müssen, ergibt sich aus dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, hinsichtlich dessen sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel ergeben haben.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für1.Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;2.ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;3.ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;4.ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder5.ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.
Gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG sind Fremden, die in Österreich über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen bzw. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
3.2.1. Mit Erkenntnis vom 16.06.2023, Zl. E 3489/2022-14, führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich des Anwendungsbereichs von § 88 Abs. 1 FPG aus:
[…] Dem Verfahren zur Ausstellung von Fremdenpässen gemäß § 88 Abs. 1 FPG kommt nun insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines solchen Antrages die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2 4. ZPEMRK prüfen kann und muss (vgl. EGMR, L.B., Z 96). Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung dieses Konventionsrechtes bedeuten würde (vgl. VfSlg. 20.330/2019 zu § 28 Abs. 1 Z. 1 StGB). […]“
3.2.2. Vor dem Hintergrund dieses oben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes erweist sich die seitens der Behörde erfolgte Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG als verfehlt:
Im Falle der Beschwerdeführerin ist nämlich zu befinden, dass bei ihr die gleichen Voraussetzungen wie im Falles ihres minderjährigen Bruders vorliegen, dessen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Behörde mittlerweile dreimal gemäß § 88 Abs. 1 Z. 3 FPG stattgegeben hat. So verfügt die Beschwerdeführerin wie auch ihr Bruder über einen gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Wie auch im Falle ihres Bruders scheidet für die minderjährige Beschwerdeführerin, die wie ihr Bruder nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, schon angesichts ihres Alters die Möglichkeit aus, die in § 45 NAG normierten Voraussetzen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ (5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt, Sprachzertifikat B1) zu erlangen. Auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin liegen keine Hinweise dafür vor, dass durch eine Ausstellung des Fremdenpasses eine Gefahr für die Republik Österreich bestünde, durch die damit gegenüber Gastländern übernommene Verpflichtung „in ein schlechtes Licht“ gerückt zu werden (vgl. Ausführungen zur Passausstellung an den Bruder, S. 4). Wie auch für ihren Bruder, der zum Zeitpunkt der Ausstellung des Fremdenpasses ein Kleinkind von knapp über einem Jahr war, besteht selbstverständlich auch für die erst wenige Monate alte Beschwerdeführerin schon im Hinblick auf das Kindeswohl gleichermaßen die Notwendigkeit, ihre Eltern bei Auslandsreisen begleiten zu können.
Wie vom BFA bereits in den Verfahren, die zur Ausstellung von Fremdenpässen an den Bruder der Beschwerdeführerin geführt hatten, festgestellt hat, ist die Beschwerdeführerin auf Grund ihres Alters nicht in der Lage, die Voraussetzungen des fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt und eines Sprachzertifikates „B1“ für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) zu erfüllen, weshalb die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses aus diesem Grund ebenso einen unverhältnismäßigen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung des Recht auf Ausreisefreiheit bilden würde.
Ausgehend von obigen Erwägungen erweist sich fallbezogen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses für die Beschwerdeführerin daher als unverhältnismäßig.
Darüber hinaus wurden von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung festgestellt, die gegen die Ausstellung des beantragten Reisedokumentes sprechen würden. Solche sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden, weshalb der Beschwerdeführerin ein Fremdenpass auszustellen ist.
3.3.3. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG obliegt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde dem BFA.
4. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 u.a., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Es war der Sachverhalt ausreichend geklärt und daher nicht erforderlich eine mündliche Verhandlung im Beisein der gesetzlichen Vertretung der minderjährigen Beschwerdeführerin durchzuführen. Eine Kopie des Aufenthaltstitels befindet sich im Akt, ebenso wie alle anderen zur Entscheidung erforderlichen Dokumente.
Es ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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