Bundesverwaltungsgericht W189 2274114-1

W189 2274114-1Tribunal Administrativo Federal25 de jul. de 2023

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Regest

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Bundesverwaltungsgericht W189 2274114-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W189.2274114.1.00

Spruch

W189 2274114-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen die Spruchpunkte II. – IX. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2023, Zl. 1284734404-220709473, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird insoweit abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abgewiesen wird.

II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und VIII. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 57 AsylG 2005 und § 13 Abs. 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

III. Die Spruchpunkte IV. – VII. und IX. des angefochtenen Bescheides werden in Stattgabe der Beschwerde ersatzlos behoben und gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 1 Z 1 VertriebenenVO wird festgestellt, dass XXXX ex lege das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger der Ukraine, wurde am 15.12.2021 landesgerichtlich wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

2. Der BF stellte während seiner Inhaftierung am 25.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag ebenso wie in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) am 01.06.2022 mit dem ausgebrochenen Krieg in der Ukraine begründete.

3. Der BF wurde am 14.07.2022 nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe bedingt aus der Haft entlassen.

4. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) vom 02.05.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Gegen den BF wurde ein sechsjähriges Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt VII.), gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25.03.2022 verloren habe (Spruchpunkt VIII.) und schließlich wurde festgestellt, dass dem BF kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene iSd § 62 Abs. 1 AsylG 2005 iVm VertriebenenVO zukomme (Spruchpunkt IX.).

5. Gegen die Spruchpunkte II. – IX. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des BF

Der BF ist ein ukrainischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er wohnte in der Ukraine zuletzt mit seiner Lebensgefährtin und seiner minderjährigen Tochter in einem Eigentumshaus in der Stadt Mykolajiw.

Am 24.08.2021 reiste er in Ungarn ein, wo er in der Stadt Hatvan eine Erwerbstätigkeit als Handwerker aufnahm und in einer Arbeiterwohnung lebte.

Am 12.09.2021 meldete sich der BF aufgrund einer Annonce im Internet für eine Arbeit als Begleitfahrer für eine Schleppung Fremder. Am 13.09.2021 und 14.09.2021 beförderte er entgeltlich im Zusammenwirken mit Mittätern im Rahmen einer kriminellen Vereinigung 14 nicht zur Einreise und zum Aufenthalt in der Europäischen Union berechtigte Fremde von der ungarisch-serbischen Grenze über Ungarn nach Österreich, indem er als Fahrer eines Vorausfahrzeuges insbesondere einen Mittäter, welcher die genannten Fremden in einem hinterherfahrenden Fahrzeug transportierte, vor allfälligen Polizeikontrollen warnen sollte. Am 14.09.2021 wurde der BF nach Übertritt der österreichisch-ungarischen Grenze angehalten und festgenommen. Am 16.09.2021 wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Am 15.12.2021 wurde der BF aufgrund dieses Sachverhaltes landesgerichtlich wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Bei der Strafzumessung mildernd gewertet wurden der bisher ordentliche Lebenswandel und die teilweise geständige Verantwortung, erschwerend hingegen die große Anzahl der Geschleppten sowie die mehrfache Deliktsqualifikation.

Der BF wurde am 13.07.2022 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Haft entlassen. Er ist seither in Österreich wohnhaft.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Ukraine

1.2.1. Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in der Ukraine ist volatil (USDOS 20.10.2022; vgl. EDA 22.11.2022, Gov.uk 7.9.2022).

Am 24.2.2022 haben russische Streitkräfte die Ukraine angegriffen (AA 22.11.2022). Am selben Tag wurde in der Ukraine der Notstand verhängt (BMEIA 11.7.2022; vgl. USDOS 20.10.2022). Jede Region entscheidet separat und unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten über die Umsetzung entsprechender Maßnahmen (USDOS 20.10.2022). Seit 24.2.2022 gilt in der Ukraine das Kriegsrecht (WR 18.11.2022; vgl. ORF 15.11.2022). Kampfhandlungen konzentrieren sich derzeit auf den Osten und den Süden der Ukraine. Im ganzen Land finden Raketen- und Luftangriffe statt, wobei auch ein Beschuss ziviler Infrastrukturen und Wohnbebauung nicht ausgeschlossen werden kann (AA 22.11.2022). Seit der Explosion auf der Krim-Brücke am 8.10.2022 bombardieren russische Streitkräfte städtische Zentren quer durch die Ukraine, wodurch Energieversorgungseinrichtungen stark in Mitleidenschaft gezogen wurden (GCR2P 1.12.2022). Täglich fordern Angriffe aus der Luft und durch Bodentruppen Todesopfer und Verletzte, auch unter der Zivilbevölkerung (EDA 22.11.2022). Nach Angaben des Büros des UN Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) wurden im Zeitraum 24.2.-4.12.2022 6.702 Zivilisten getötet und 10.479 Zivilisten verletzt. Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung wurden durch den Einsatz von Explosivwaffen mit großflächiger Wirkung verursacht, darunter Beschuss durch schwere Artillerie, Mehrfachraketenwerfer, Wurfgeschosse sowie Luftangriffe (UN-OHCHR 5.12.2022). Die vom UN-Menschenrechtsrat beauftragte Untersuchungskommission zur Ukraine dokumentierte Beweise für Kriegsverbrechen an der Zivilbevölkerung, welche von russischen Streitkräften begangen wurden, beispielsweise willkürliche Angriffe, Folter sowie sexuelle Gewalt in den Regionen Kyjiw, Tschernihiw, Charkiw und Sumy (GCR2P 1.12.2022). Überall im Land besteht die Gefahr von nicht explodierter Munition, im Küstenbereich zudem von Seeminen. In den vormals von russischen Truppen gehaltenen und inzwischen durch ukrainische Truppen wieder befreiten Gebieten ist zudem die Gefahr von Minen und Sprengfallen hoch (AA 22.11.2022). Das größte Atomkraftwerk Europas, das ukrainische AKW Saporischschja, ist immer wieder Ziel von heftigem Beschuss. Russland und die Ukraine beschuldigen sich gegenseitig, das AKW zu beschießen (Zeit.de 22.11.2022).

Der ukrainische Luftraum ist gesperrt. Eine Ausreise ist nur auf dem Landweg möglich. Alle Eisenbahnverbindungen sind durch die kriegerischen Auseinandersetzungen stark beeinträchtigt (AA 22.11.2022).

Die folgende Grafik stellt die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in der Ukraine im Zeitraum 24.2.-25.11.2022 dar. Wie hier zu erkennen ist, ereigneten sich die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Juli und August 2022 (ACLED o.D.):

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Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle und Todesopfer in der Ukraine im Zeitraum 24.2.2022-25.11.2022 nach Regionen (Oblaste) gemäß ACLED-Daten (Darstellung der Staatendokumentation; absteigend sortiert nach Vorfallsanzahl) (ACLED o.D.):

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Die obige Tabelle illustriert, dass regional betrachtet die meisten Sicherheitsvorfälle/Todesopfer im Zeitraum 24.2.2022-25.11.2022 in Donezk geschahen, gefolgt von den Regionen Charkiw, Saporischschja, Cherson und Luhansk. Am wenigsten von Sicherheitsvorfällen/Todesopfern betroffen waren Tscherniwzi und Sakarpattja.Auch die folgende Grafik verdeutlicht, dass Donezk und Charkiw im Vergleich mit anderen ukrainischen Regionen die meisten Sicherheitsvorfälle hinnehmen mussten (ACLED o.D.). Den Großteil der Region Charkiw befreite die Ukraine im September 2022 (ISW 4.12.2022).

Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in ukrainischen Regionen (Oblaste) mit mehr als 1.000 Vorfällen im Zeitraum 24.2.2022-25.11.2022 im Monatsverlauf gemäß ACLED-Daten (Darstellung der Staatendokumentation) (ACLED o.D.):

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1.2.2. Grundversorgung und Wirtschaft

Grundversorgung:

Durch die flächenmäßige Größe der Ukraine und die regional variierende Intensität der Kampfhandlungen unterscheiden sich die Bedarfslagen der Bedürftigen im Land (UA 3.11.2022). Die Einkommen sinken (UN-FAO 18.10.2022; vgl. KI 21.8.2022). Millionen von Ukrainern, darunter Binnenvertriebene, sind de facto arbeitslos (COE/PA 6.6.2022). Die Nationalbank gibt die Arbeitslosenrate mit 35 % an (KI 21.8.2022; vgl. BB 12.10.2022). Viele Vorschriften wurden von der Regierung gelockert. Beispielsweise können Arbeitnehmer relativ einfach entlassen werden, und umgekehrt können sich Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch unbürokratisch von ihrem Arbeitgeber trennen (BB 12.10.2022).

Die Energie-Infrastruktur der Ukraine ist aufgrund russischer Angriffe schwer beschädigt (BBC 1.11.2022; vgl. UN-OCHA31.10.2022). Es kommt zu regelmäßigen Stromausfällen im gesamten Land (UA 3.11.2022). Der Zugang zu Wasser ist durch Infrastrukturschäden stark beeinträchtigt, vor allem in Gebieten, welche nicht von der Regierung kontrolliert werden (UN-OCHA 8.2022; vgl. BBC 1.11.2022). In Kyjiw kommt es zu regelmäßigen Ausfällen der Wasserversorgung (Standard 5.11.2022). Ungefähr 16 Millionen Menschen in der Ukraine mangelt es an Zugang zu Wasser sowie Sanitäranlagen (Hygienemängel) (UN-OCHA 26.10.2022). Auf der folgenden Karte sind mit Stand vom 14.6.2022 die ukrainischen Schwerpunktgebiete des UN-Programms WASH (Wasser und Hygiene) dargestellt und mit schwarzen, roten, orangefarbenen und gelben Punkten gekennzeichnet. Die schwarzen Punkte bedeuten ’Priorität 1 - Gebiete, die nicht von der Regierung kontrolliert werden’. Die roten Punkte bedeuten ’Priorität 2 - vom Konflikt betroffene Gebiete, welche zugänglich sind’. Die orangefarbenen Punkte bedeuten ’Priorität 3 - bedrohte Gebiete’, und die gelben Punkte bedeuten ’Priorität 4 - Unterstützung von Personen, die seit Kurzem binnenvertrieben sind (UN-WASH 17.6.2022):

Schwerpunktgebiete des UN-Programms WASH

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Quelle: UN-WASH 17.6.2022

Die Preise von Grundgütern, darunter Nahrungsmittel, sind in der Ukraine beträchtlich angestiegen, vor allem in umkämpften Gebieten (UN-FAO 21.7.2022; vgl. UN-FAO 12.9.2022). Die Kaufkraft der Ukrainer ist gesunken (UN-FAO 21.7.2022). Das Niveau an Nahrungsmittelsicherheit ist in den verschiedenen Regionen sowie je nach Bevölkerungsgruppe unterschiedlich. Stark betroffen von Nahrungsmittelunsicherheit sind Binnenvertriebene (UN-WFP 12.5.2022). Mehrere vulnerable Bevölkerungsgruppen sind seit Kriegsbeginn berechtigt, Nahrungsmittelpakete zu beziehen. Freiwilligeninitiativen halten dieses Angebot für zu wenig wirksam (Cedos 17.5.2022). Die landwirtschaftliche Infrastruktur wird durch russische Angriffe beschädigt. Das ukrainische Landwirtschaftsministerium schätzt, dass ca. 10 % der landwirtschaftlichen Fläche durch Sprengstoff verseucht sind (USAID 29.8.2022).

Gemäß dem UN-Welternährungsprogramm sind 8,2 % der ukrainischen Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt und 22,9 % chronisch unterernährt. Die folgende sogenannte ’Hunger-Karte’ des UN-Welternährungsprogramms stellt anhand eines Ampelsystems die aktuelle regionale Ernährungssituation in der Ukraine dar. ’Rot’ bedeutet, dass in der betreffenden Region die Nahrungsmittelunsicherheit hoch ist. Die braun hinterlegten Regionen sind von einer weniger hohen Nahrungsmittelunsicherheit gekennzeichnet. ’Gelb’ bedeutet, dass in der betreffenden Region die Nahrungsmittelunsicherheit gering ist. Nicht erfasst wurde aufgrund fehlender Daten die Ernährungssituation in den Regionen Cherson und Lugansk (UN-WFP 22.11.2022) [auch Daten in Bezug auf die Halbinsel Krim existieren nicht]:

’Hunger-Karte’ des UN-Welternährungsprogramms

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Quelle: UN-WFP 22.11.2022

Ungefähr 15 Millionen Quadratmeter Wohnraum wurden durch die russische Armee zerstört, wodurch fast 800.000 Ukrainer ihr Zuhause verloren. Davon betroffen sind vor allem die Regionen Donezk, Charkiw, Kyjiw und Tschernihiw (UA 13.7.2022). Wegen der vielen Binnenvertriebenen und der somit stark gestiegenen Nachfrage nach Wohnraum schnellten die Wohnungspreise in die Höhe (UA 3.11.2022). Seit den ersten Tagen des groß angelegten Krieges stiegen die Mietpreise in den westlichen Regionen der Ukraine beträchtlich (UA 13.7.2022). Dieser Boom hat sich mittlerweile etwas beruhigt, jedoch bleiben die Mieten für Binnenvertriebene und die lokal ansässige Bevölkerung unleistbar (UA 13.7.2022; vgl. UA 3.11.2022). In Schytomyr können Personen, welche ihr Zuhause aufgrund des Krieges verloren, eine Mietkostenunterstützung in Anspruch nehmen (Cedos 16.6.2022). Gemäß der folgenden Grafik verzeichneten zwischen Oktober 2021 und Mai 2022 folgende Regionen den höchsten Mietpreisanstieg: Lwiw, Transkarpatien, Iwano-Frankiwsk, Ternopil, Tscherniwzi sowie Tscherkasy. In der Region Kyjiw hingegen sanken die Mietpreise im genannten Zeitraum (UA 13.7.2022):

Mietpreisentwicklung in der Ukraine in % (Entwicklung von Oktober 2021 bis Mai 2022)

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Quelle: UA 13.7.2022

Zwischen Oktober 2021 und Mai 2022 war die Nachfrage nach Mietwohnungen in den Regionen Transkarpatien und Ternopil am höchsten, wie die folgende Grafik zeigt. Hoch war die Nachfrage auch in der Region Chmelnyzkyj (UA 13.7.2022):

Nachfrage nach Mietwohnungen in % (Entwicklung von Oktober 2021 bis Mai 2022)

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Quelle: UA 13.7.2022

Sozialwohnungsprogramme existieren praktisch nicht (UA 13.7.2022), obwohl gesetzlich vorgesehen. Der Sozialwohnungssektor wurde mit unzureichenden finanziellen Mitteln ausgestattet (OD 27.4.2022). Vereinzelt wird von regionalen, städtischen oder Universitätsverwaltungen die Nutzung des verfügbaren Wohnraums als sozialer Wohnraum angeboten (UA 13.7.2022).

In allen Regionen mangelt es an speziellen Unterstützungsangeboten für Menschen mit Beeinträchtigungen und ältere Personen, da diese nicht ausreichend finanzielle Mittel besitzen, um ihre speziellen Bedürfnisse befriedigen zu können (UN-OCHA 8.2022).

Humanitäre Helfer und humanitäre Organisationen dringen nur mühsam in umkämpfte Gebiete vor (RC 28.7.2022). Vor dem Beginn des Krieges beschränkte sich die humanitäre Hilfe vor allem auf die Ostukraine. Mittlerweile wurde die Hilfe auf alle Regionen der Ukraine ausgedehnt (UNOCHA 8.2022). Das Ministerium für Sozialpolitik läuft derzeit im Krisenmodus. Entscheidungen in Bezug auf Bereitstellung sozialer Dienstleistungen werden binnen eines Tages getroffen und unterliegen nicht mehr dem (langwierigeren) Standardverfahren (Cedos 17.5.2022). Da viele Mitarbeiter auf der Flucht sind oder nicht zu ihrem Arbeitsplatz gelangen können, ist es für örtliche Behörden sehr schwierig, ihr Dienstleistungsangebot zumindest beschränkt aufrechtzuerhalten (RC 28.7.2022).

Sozialbeihilfen:

Das ab der zweiten Hälfte der 1990er-Jahre eingeführte ukrainische Sozialversicherungssystem umfasst eine gesetzliche Pensionsversicherung, eineArbeitslosenversicherung und eineArbeitsunfallversicherung (ÖB 5.2021). Pensionszahlungen an Personen, welche das Pensionsalter erreicht haben, erfolgen entweder automatisch oder erfordern eine persönliche Antragstellung (Ukrinform 2.7.2022). Nach Angaben des staatlichen Pensionsfonds der Ukraine beträgt die Gesamtanzahl der Pensionisten mit Stand 1.10.2022 10,7 Millionen Personen (PF 18.10.2022). Weiterhin zahlt die Regierung staatliche Pensionen aus (PF 28.10.2022; vgl. HAI 6.6.2022), aber diese Geldbeträge sind oft nicht ausreichend, um Grundbedürfnisse zu befriedigen (HAI 6.6.2022). In der Ukraine gibt es verschiedene Arten von Pensionen, darunter: Alterspensionen; Invaliditätspensionen; Hinterbliebenenpensionen; Pensionen für langjährige Verdienste; Pensionen für Binnenvertriebene (PF o.D.). Am 1.7.2022 erfolgte eine Erhöhung der Mindestpension, welche nun UAH 2.027 [ca. EUR 53] beträgt (WS 30.8.2022; vgl. PF 28.10.2022). Die Durchschnittspension beträgt in der Ukraine UAH 4.539,36 [ca. EUR 119]. In der Stadt Kyjiw beträgt die durchschnittliche Pensionshöhe UAH 6.231,49 [ca. EUR 164]; Region Kyjiw UAH 4.676,79 [ca. EUR 123]; Transkarpatien UAH 3.631,04 [ca. EUR 95]; Iwano-Frankiwsk UAH 3.863,11 [ca. EUR 102]; Lwiw UAH 4.088,15 [ca. EUR 107]; Riwne UAH 4.076,32 [ca. EUR 107]; Ternopil UAH 3.490,32 [ca. EUR 92]; Chmelnyzkyj UAH 3.818,82 [ca. EUR 100] (PF 28.10.2022). Seit 2004 sind private Pensionsvereinbarungen gesetzlich möglich (ÖB 5.2021). Das Pensionsantrittsalter liegt bei 60 Jahren (SSA 5.2021).

Personen, welche sich als ’beeinträchtigte Personen’ registrieren lassen, erhalten Zugang zu speziellen Sozialleistungen, jedoch ist dieser Geldbetrag oft niedriger als die staatliche Pension (HAI 6.6.2022).

Am 1.7.2022 erfolgte eine Erhöhung des Existenzminimums. Dieses beträgt nun pro Person und pro Monat UAH 2.508 [ca. EUR 67]. Das Existenzminimum für Kinder imAlter von bis zu 6 Jahren beträgt UAH 2.201 [ca. EUR 59]. Für Kinder zwischen 6 und 18 Jahren beträgt das Existenzminimum UAH 2.744 [ca. EUR 73]. Das Existenzminimum für Personen im arbeitsfähigen Alter beträgt UAH 2.600 [ca. EUR 70]. Für arbeitsunfähige Personen beträgt das Existenzminimum UAH 2.027 [ca. EUR 54] (Hromadske 1.7.2022).

Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, muss der Arbeitslosenregistrierung ein mindestens siebenmonatiges Arbeitsverhältnis vorangegangen sein. Die Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld hängt von der Länge des Arbeitsverhältnisses bzw. der Versicherungsdauer ab. Das Arbeitslosengeld ist an den Mindestlohn gekoppelt. Maximal darf das Arbeitslosengeld das 1,5-Fache des Mindestlohns betragen, somit UAH 9.750 [ca. EUR 257] (WS 26.9.2022).

Wirtschaft:

Die ukrainische Wirtschaft hat begonnen, sich an die Kriegssituation anzupassen (WIIW o.D.). Die wirtschaftlichen Schäden sind in der Ostukraine größer als in der Westukraine. Wohnungsneubauten wurden in der Region Charkiw auf nur 2 % der Baugrundstücke fortgesetzt, wohingegen der dementsprechende Anteil in der Region Lwiw in der Westukraine bei 81 % liegt. Die Regierung ermöglicht Zahlungserleichterungen beispielsweise für Hypotheken-Darlehen und Betriebskosten, um Haushalte sowie Unternehmen zu entlasten (BB 12.10.2022). Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) der Ukraine ist gemäß einem Bericht vom Oktober 2022 um 30 % gesunken (Eprawda 8.10.2022). Um die Inflation unter Kontrolle zu halten, hat die Zentralbank im Juli 2022 die ukrainische Währung um 25 % gegenüber dem Dollar abgewertet (RFE/RL 9.8.2022). Für Oktober 2022 wird die Inflationsrate von der Nationalbank mit 26,6 % angegeben (NB 11.11.2022). Das Haushaltsdefizit ist mit ca. USD 5 Milliarden monatlich [ca. EUR 5 Milliarden] beachtlich (BB 12.10.2022). Viele Unternehmen, welche in den Kriegsgebieten angesiedelt waren, haben ihre Standorte innerhalb der Ukraine gewechselt oder ins Ausland verlegt (COE/PA 6.6.2022). Nach Angaben der ukrainischen Stahlproduzenten wurden 40 % der Metallindustrie durch die russische Invasion zerstört. Davor war die Ukraine einer der weltweit größten Produzenten und Exporteure von Stahl und Stahlprodukten gewesen (Reuters 6.9.2022). Die Ukraine war 2021 der weltweit fünftgrößte Weizenexporteur (WZ 9.6.2022).

2. Beweiswürdigung

2.1. Zur Person des BF

Die ukrainische Staatsangehörigkeit des BF steht aufgrund seines sichergestellten Reisepasses fest. Er gab seine Herkunft und seinen Familienstand durchwegs gleichbleibend an und ergab sich kein Grund, hieran zu zweifeln.

Der Zeitpunkt der Einreise des BF in Ungarn steht aufgrund des in seinem Reisepass enthaltenen Einreisestempels fest (AS 189). Dass er, wie er stets aussagte, dort zunächst eine Erwerbstätigkeit als Handwerker aufnahm und in einer Arbeiterwohnung lebte, wird als wahr unterstellt.

Die Feststellungen zur Beitragstäterschaft einer Schleppung, der Festnahme, der Verhängung der Untersuchungshaft und der Verurteilung des BF folgen aus dem landesgerichtlichen Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft vom 16.09.2021 (AS 9 ff), den polizeilichen Berichten vom 14.09.2021 (AS 3 ff), 15.09.2021 (AS 27 ff) und 29.10.2021 (AS 91 ff) sowie dem Strafurteil vom 25.12.2021 (AS 111 ff).

Die bedingte Entlassung des BF ergibt sich aus dem entsprechenden landesgerichtlichen Beschluss vom 13.06.2022 (AS 209). Dass er in Österreich verblieb, war aufgrund eines Melderegisterauszugs festzustellen, zumal das BFA ihm den gegenständlichen Bescheid an die gemeldete Adresse zustellen konnte.

2.2. Zur maßgeblichen Situation in der Ukraine

Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in der Ukraine ergeben sich aus dem im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.12.2022 (Version 12), das dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurde. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Ukraine ergeben. Aus dem am 11.07.2023 aktualisierten Länderinformationsblatt (Version 13) geht keine für das gegenständliche Verfahren relevante Änderung der Lage in der Ukraine hervor.

3. Rechtliche Beurteilung

Zum Spruchteil A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates in Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren.

Gemäß Abs. 4 leg.cit. hat die Behörde das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht.

Die Bundesregierung machte aufgrund des Ausbruchs des Krieges in der Ukraine in Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, ABl. 2022 L 71/1, von dieser Ermächtigung Gebrauch und machte im BGBl. II Nr. 92/2022 die VertriebenenVO kund (Langtitel: Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene).

Gemäß § 1 Z 1 dieser Verordnung haben Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden, nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.

§ 1 Z 1 VertriebenenVO gewährt Staatsangehörigen der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die auf Grund des bewaffneten Konflikts vertrieben wurden, die also nicht an ihrem Wohnsitz bleiben können bzw. die nicht an diesen Wohnsitz zurückkehren können, Schutz in Form eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet. Ob eine Person am oder nach dem 24. Februar 2022 in der Ukraine anwesend war, ist für die Frage des Wohnsitzes in der Ukraine nicht entscheidend. Eine ukrainische Staatsangehörige hat ihren Wohnsitz auch dann in der Ukraine, wenn sie diesen Ort kurzzeitig verlässt, um zum Beispiel einen Urlaub im Ausland zu verbringen. Auch Personen, welche die Ukraine nicht lange vor dem 24. Februar 2022 verlassen haben, sind von § 1 Z 1 VertriebenenVO erfasst, weil sie am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz in der Ukraine hatten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden (VfGH 15.03.2023, E 238/2023, Rn. 21).

Im gegenständlichen Fall verließ der BF die Ukraine bereits am 24.08.2021, somit exakt ein halbes Jahr vor Kriegsausbruch. Folgt man nun den Worten des Verfassungsgerichtshofs, so ist nicht davon auszugehen, dass er „nicht lange vor dem 24.02.2022“ die Ukraine verlassen hat. Allerdings hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung klargestellt, dass im Sinne des Wortlautes des VertriebenenVO letztlich alleine die Frage, ob am 24.02.2022 noch ein Wohnsitz bestand, relevant ist. Der BF ist am 24.08.2021 nach Ungarn gereist, um dort einer Arbeit nachzugehen. Dass er damit bereits seinen Wohnsitz in der Ukraine aufgegeben hätte, ist nicht hervorgekommen, hatte er doch zu jenem Zeitpunkt dort seine Lebensgefährtin, sein minderjähriges Kind und ein Eigentumshaus. Vielmehr ist offenkundig, dass er in Ungarn einen weiteren Wohnsitz aufnahm, der dem Weiterbestand seines (Haupt-)Wohnsitzes in der Ukraine nicht entgegenstand. In weiterer Folge wurde der BF bereits am 14.09.2021 in Österreich festgenommen und war bis zu seiner Entlassung aus der Strafhaft am 13.07.2022 inhaftiert. Auch damit verlor er jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine nicht seinen dortigen Wohnsitz. Es ist unstrittig, dass ein zwangsweise begründeter Aufenthaltsort – wie im Falle eines Strafhäftlings – keinen Wohnsitz darstellt, sondern allenfalls den gewöhnlichen Aufenthalt, auf den es aber in Bezug auf die VertriebenenVO gerade nicht ankommt. Umgekehrt verliert eine Person – sofern jedenfalls keine weiteren Umstände hinzutreten – durch ihre Inhaftierung aber auch nicht ihren bis dahin geführten Wohnsitz (vgl. VwGH 16.12.2008, 2007/18/0794, Punkt 1.1. und 1.2.). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung und somit auch noch zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24.02.2022 – mag er auch zwangsweise physisch in Österreich aufhältig gewesen sein – seinen Wohnsitz in der Ukraine hatte. Damit fällt er aber unter § 1 Z 1 der VertriebenenVO. Das mag womöglich als unbefriedigend angesehen werden, ist aber in Ermangelung von Anhaltspunkten einer planwidrigen Regelungslücke zu akzeptieren.

Die Ausschlussgründe aus der VertriebenenVO sind nämlich in Verweisung auf Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/E auch nur sehr eng gefasst, wobei hier allenfalls lit. b maßgeblich wäre, wonach eine Person vom vorübergehenden Schutz ausgeschlossen werden kann, wenn triftige Gründe die Annahme rechtfertigen, dass sie eine Gefahr für die Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaates oder in Anbetracht der Tatsache, dass sie wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde, eine Gefahr für die Allgemeinheit im Aufnahmemitgliedstaat darstellt. Der BF stellt jedenfalls keine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Der BF hat durch seine Verurteilung wegen Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 erster Fall FPG aber auch kein besonders (!) schweres Verbrechen begangen. Zwar beträgt der Strafrahmen in dieser Konstellation eines bis zu zehn Jahre, doch wurde der BF im unteren Bereich dieser Strafnorm zu „lediglich“ 15 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt, aus welcher er letztlich bedingt entlassen wurde. Erschwerend waren zwar die mehrfache Deliktsqualifikation und die große Zahl der Geschleppten – nämlich 14 Personen – zu werten. Auf der anderen Seite war aber nicht festzustellen, dass er bereits früher als Schlepper aufgetreten ist, sondern lag bis dahin ein ordentlicher Lebenswandel vor, und war er auch teilweise geständig. Insbesondere wurden die Geschleppten nicht in einen qualvollen Zustand versetzt und das Delikt somit nicht unter schwerwiegenden Begleitumständen begangen und trat der BF letztlich auch nur in untergeordneter Rolle auf. Das Strafgericht selbst stützte das Strafausmaß nicht zuletzt auf generalpräventive Gründe, die im gegenständlichen Verfahren keine Relevanz tragen. Der BF wurde seit seiner bedingten Entlassung vor etwa einem Jahr nicht mehr straffällig. In Abwägung dieser Umstände beging er somit konkret kein besonders schweres Verbrechen und stellt keine Gefahr für die Allgemeinheit dar und ist somit nicht von der VertriebenenVO ausgeschlossen (vgl. zu den Voraussetzungen für die Einstufung der Schlepperei als besonders schweres Verbrechen auch VwGH 24.03.2011, 2011/23/0061; sowie in den Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 in RV 952 BlgNR 22. GP, S. 36).

Dem weiterhin im Bundesgebiet aufhältigen BF kommt somit ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach § 1 Z 1 VertriebenenVO zu. Er hat zwar die Ukraine nicht aufgrund des dort geführten Krieges verlassen, kann aber aufgrund dieses Krieges nicht mehr in die Ukraine zurückkehren und wurde sohin vertrieben.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).

Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, I. vs. Schweden, Nr. 61204/09).

Aus der festgestellten Situation in der Ukraine folgt, dass eine Rückkehr dorthin derzeit weder möglich noch zumutbar ist. Auch wenn die Lage – wie die belangte Behörde argumentiert – in den frontnahen Gebieten sicherlich schlechter ist als etwa in der westlichen Ukraine, so ist sie insgesamt doch unberechenbar. Die Russische Föderation begeht seit Kriegsbeginn schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung und bombardiert bzw. beschießt regelmäßig und offenkundig gezielt zivile Infrastruktur inklusive Wohngebäude auf dem gesamten ukrainischen Staatsgebiet, d.h. auch in der Westukraine – wie zuletzt etwa wieder ein nächtlicher Raketenangriff auf Lwiw zeigte. Hinzu tritt die durch den Krieg verursachte schlechte Versorgungslage, welche wiederum gerade die westlichen Regionen der Ukraine trifft, in welchen erhebliche Nahrungsmittelunsicherheit herrscht. Dass die Lage in der Ukraine eine Rückkehr nicht erlaubt, zeigt auch die Verlängerung der VertriebenenVO durch die Bundesregierung. Mag diese auch eine Verwaltungsvereinfachung zum Ziel haben, so muss sie doch ihren Ausgangspunkt in einer Lageeinschätzung haben, die weiterhin einer Rückkehr in die gesamte Ukraine entgegensteht. Der BF kann damit weder in seinen frontnahen Heimatort zurückkehren, noch findet er in einem anderen Teil der Ukraine eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Der BF ist jedoch nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.

Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (zuletzt VwGH 21.10.2022, Ra 2022/18/0195, Rn. 13). Die Vornahme einer Gefährdungsprognose ist darüber hinaus aber nicht erforderlich (VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, Rn. 38).

Das Verbrechen der Schlepperei in der Ausformung des § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 erster Fall FPG stellt bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren eine schwere Straftat dar, welcher seitens des österreichischen Gesetzgebers ein hoher Unwertgehalt beigemessen wird. Auch wenn der BF nur in untergeordneter Rolle tätig wurde und bis zu seiner Verurteilung ein ordentlicher Lebenswandel vorlag, so ist es doch hinreichend erschwerend, dass die Tat in Bezug auf eine große Zahl an Personen, nämlich 14 Geschleppten, begangen wurde und der BF im Rahmen einer kriminellen Vereinigung handelte. Alleine der Umstand, dass die Geschleppten nicht in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, ist nicht ausreichend, um ein schweres Verbrechen auszuschließen, wäre bei Bejahung dieses Kriteriums doch bereits ein besonders schweres Verbrechen in Erwägung zu ziehen.

Der BF beging damit ein schweres Verbrechen, weshalb er gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen ist. Der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher insofern abzuändern.

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Da der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet weder seit mindestens einem Jahr geduldet ist, noch dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen in Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch er Opfer von Gewalt wurde, sind die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 AsylG 2005 nicht erfüllt, wobei dies in der Beschwerde auch nicht behauptet wurde.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. – VII. des angefochtenen Bescheides

Aufbauend auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der Feststellung, dass der BF nicht unter die VertriebenenVO falle, erließ das BFA im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen gegen den BF.

Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme setzt denklogisch voraus, dass die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht verfügt. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG normiert demgemäß, dass das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dem BF kommt aber nach dem Gesagten ein Aufenthaltsrecht nach § 62 Abs. 1 AsylG iVm § 1 Z 1 VertriebenenVO zu, weshalb keine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen werden kann. Dem steht auch nicht entgegen, dass § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 ausdrücklich anordnet, dass die Abweisung „mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ und der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung zu verbinden ist, hat diese Bestimmung doch offenkundig nur Fälle im Sinn, in denen kein sonstiges Aufenthaltsrecht besteht, und kann sie nicht die Voraussetzungen des § 52 FPG zur Erlassung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme derogieren, weshalb § 8 Abs. 3a AsylG 2005 insoweit teleologisch zu reduzieren ist.

In Stattgabe der Beschwerde ist somit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben. Dem folgend sind auch die auf diese Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte V., VI. und VII. ersatzlos zu beheben.

3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.

Nach Abs. 2 Z 1 leg.cit. verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3). Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen.

Nach Abs. 4 leg.cit. hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.

Das BFA hat mit Verfahrensanordnung vom 25.03.2022 das Asylverfahren des BF zugelassen und gleichzeitig ausgesprochen, dass ihm nach § 13 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht zukommt, weshalb dem BF keine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 zusteht. Mit Spruchpunkt VIII. des gegenständlichen Bescheides hat das BFA darüber abgesprochen.

Dem BFA ist auf Grundlage der Feststellungen nicht darin entgegenzutreten, dass der wegen des Verbrechens der Schlepperei verurteilte BF im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 straffällig wurde. Dem Ausspruch, dass dem BF nach § 13 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht zukommt, steht auch nicht entgegen, dass er (andererseits) nach § 62 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 1 Z 1 VertriebenenVO über ein Aufenthaltsrecht verfügt. Der in § 13 Abs. 2 AsylG 2005 normierte Verlust des Rechtes zum Aufenthalt im Bundesgebiet bezieht sich nämlich nur auf jenes des Abs. 1 leg.cit. (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 13 AsylG 2005, Anmerkung 2), konkret also auf das Aufenthaltsrecht eines Asylwerbers im zugelassenen Asylverfahren, welches mit einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 dokumentiert wird. Dass der BF daneben als Vertriebener über ein Aufenthaltsrecht verfügt, steht dem nicht entgegen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.6. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Das BFA hat den Sachverhalt zur Person des BF und zur Lage in der Ukraine in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren, in welchem dem BF Parteiengehör gewährt wurde, erhoben und dieser ist auch weiterhin aktuell, wird jedoch vom Bundesverwaltungsgericht (lediglich) rechtlich anders beurteilt. Eine mündliche Verhandlung konnte dadurch gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG und § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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