Bundesverwaltungsgericht W184 2255367-1

W184 2255367-1Tribunal Administrativo Federal25 de jul. de 2023

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Regest

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Bundesverwaltungsgericht W184 2255367-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W184.2255367.1.00

Spruch

W184 2255367-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2022, Zl. XXXX , zu Recht:

A)Die Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.09.2021 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei der Erstbefragung am 01.10.2021 gab die beschwerdeführende Partei an, er stamme aus XXXX , gehöre der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Religion an und habe seine Heimat wegen des Krieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er sich vor dem Krieg.

Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.03.2022 führte die beschwerdeführende Partei an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Er gehöre der Volksgruppe der Araber und der Religion der Sunniten an. Er sei weder verheiratet noch habe er Kinder. Seine letzte Wohnadresse sei in XXXX gewesen. Am 29.09.2021 sei er in Österreich eingereist. Für die Schleppung habe er insgesamt 9.000 bis 10.000,- Euro bezahlt. Die Frage, ob er seit seiner Ausreise wieder nach Syrien gereist sei, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Im Herkunftsstaat habe er zwölf Jahre die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen und im Anschluss ein Jahr Agrarwirtschaft studiert sowie in einer Konditorei gearbeitet. Seine Eltern und seine drei Schwestern seien noch in Syrien aufhältig und die beschwerdeführende Partei stehe in täglichem Kontakt mit seinen Verwandten. Seinen Angehörigen gehe es derzeit mittelmäßig und sein Vater erwirtschafte den Lebensunterhalt für die gesamte Familie, er sei Beamter. Die Fragen, ob er wegen seiner Nationalität, Religion, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden sei, wurden von der beschwerdeführenden Partei verneint. Die Frage, ob er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden sei, wurde bejaht. Er habe in Syrien nie an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen. Zum Fluchtgrund befragt, führte die beschwerdeführende Partei an, dass er Syrien aufgrund des Krieges und der fehlenden Sicherheit verlassen habe. Es gebe ständig Explosionen und Entführungen. Außerdem sei der Islamische Staat in ihrem Gebiet aufhältig. Weitere Gründe, aufgrund derer er Syrien verlassen habe, gebe es nicht. Befragt nach dem Grund der Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit, gab er an, von den Kurden beleidigt worden zu sein, da er Araber sei. Er habe sein Militärbuch holen wollen, und zwar als Beweis, dass er der einzige Sohn sei, dabei hätten die Kurden zu ihm gesagt, dass nicht er das Buch holen solle, sondern seine jüngere Schwester. Die beschwerdeführende Partei habe dies als Beleidigung aufgefasst. Die Frage, ob er den Grundwehrdienst des syrischen Regimes ableisten müsse, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint, da er der einzige Sohn sei. Sein Militärbuch befinde sich in Syrien. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst vor den Kriegsgeschehnissen, gerade in XXXX sei es sehr gefährlich. Die Fragen, ob er vorbestraft sei, im Heimatland inhaftiert gewesen sei oder Probleme mit den Behörden in der Heimat gehabt habe, wurden von der beschwerdeführenden Partei allesamt verneint. Es würden gegen ihn auch keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen bestehen. Er sei weder politisch tätig gewesen noch sei er in Syrien je persönlich verfolgt oder bedroht worden.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurde von der beschwerdeführenden Partei ein Auszug aus dem Personenstandsregister vorgelegt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung über diesen Antrag getroffen:

„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 2005 wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

III. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird Ihnen für 1 Jahr erteilt. (§ 8 Abs. 4 AsylG)“

In der Begründung wurde näher ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei ihre Fluchtgründe lediglich auf die allgemein schlechte Lage aufgrund des Krieges stütze. Eine Verfolgung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung habe er nicht vorgebracht bzw. glaubhaft machen können. Die beschwerdeführende Partei habe den Militärdienst nicht abgeleistet, da er als einziger Sohn vom Militärdienst befreit sei. Aufgrund der Befreiung sei nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle der Rückkehr eine Wehrdienstverweigerung und damit verbundene politische Opposition unterstellt werde. Da sich die beschwerdeführende Partei weder geweigert habe, den Militärdienst zu leisten, noch sonstige Probleme mit dem syrischen Regime gehabt habe, drohe ihm auch keine Gefängnisstrafe. Bezüglich der Rekrutierung durch sonstige bewaffnete Gruppen sei festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei bei einer hypothetischen Rückkehr nicht gezwungen sei, in Gegenden, die nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes stehen, seinen Wohnsitz zu nehmen oder sich aufzuhalten, und daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufe, von diesen rekrutiert zu werden.

Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und insbesondere dargelegt wurde, dass die Furcht der beschwerdeführenden Partei wohlbegründet sei, wie sich aus dem glaubhaften Vorbringen, den bisherigen Verfolgungshandlungen und den aktuellen, fallbezogenen Länderfeststellungen ergebe. Die beschwerdeführende Partei fürchte sich vor einer Rekrutierung zum Militärdienst. Bisher sei er als einziger Sohn von der Wehrpflicht ausgenommen gewesen, mit zunehmender Fortdauer des Krieges erhöhe sich jedoch das Maß an Willkür bei der Rekrutierung von Soldaten. Darüber hinaus befürchte er auch eine Rekrutierung durch kurdische Milizen, welche in XXXX ebenfalls präsent seien. Die Behörde unterlasse nachvollziehbare Ausführungen, wie sie zu ihren Feststellungen gelange. Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:

Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger Syriens und gehört der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Religion an.

Die beschwerdeführende Partei stammt aus der Stadt XXXX , welche derzeit unter maßgeblicher Kontrolle der kurdischen SDF steht, ein geringer Teil steht unter der Kontrolle des syrischen Regimes.

Die beschwerdeführende Partei verließ Syrien 2021 im Alter von 22 Jahren und reiste spätestens am 30.09.2021 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er erhielt in Syrien sein Militärbuch und wurde vom Militärdienst der syrischen Armee befreit.

Die beschwerdeführende Partei hat in Syrien zwölf Jahre die Schule besucht, diese mit Matura abgeschlossen und danach ein Jahr Agrarwirtschaft studiert. Er war vor seiner Ausreise als Konditor tätig. Am 30.09.2021 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete seinen Asylantrag mit den Kriegsgeschehnissen im Herkunftsstaat.

Die Eltern und drei Schwestern sind noch in Syrien aufhältig und die beschwerdeführende Partei steht in täglichem Kontakt mit seiner Familie.

Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter von 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Art. 4 lit. B, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007).

Mit Stand Juni 2022 ist das Dekret Nr. 3 vom 4.9.2021 weiterhin in Kraft, welches Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum „Wehrdienst“ in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ verpflichtet.

Der beschwerdeführenden Partei droht im Herkunftsstaat keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.

Es ist nicht davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer hypothetischen Rückkehr durch das syrische Regime rekrutiert werden würde.

Es ist nicht davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer hypothetischen Rückkehr durch die kurdische SDF zwangsrekrutiert werden würde.

Die beschwerdeführende Partei hat mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr nach Syrien keine aktuelle, unmittelbare und ihn persönlich betreffende Verfolgung oder Bedrohung zu befürchten.

Der beschwerdeführenden Partei droht keine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise.

Der beschwerdeführenden Partei wurde aufgrund des Vorliegen einer allgemeinen Gefährdung aufgrund der gegenwärtigen Versorgungs- und Sicherheitslage in Syrien durch das BFA der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

Politische Lage

Letzte Änderung: 21.01.2022

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen

Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr

2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC

25.2. 2019). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus

ba'athistischer Ideologie, repressivem Zwang, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der

Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021).

Obwohl das Regime oft als alawitisch und als Beschützer anderer religiöser Minderheiten

bezeichnet wird, ist die Regierung kein wirkliches Instrument für die politischen Interessen

der Minderheiten (FH 3.4.2020).

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst

friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und

ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Baʿath-Regimes verlangten, reagierte dieses

mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee

und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (shabiha). So

entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt

(AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und

Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem

in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt

konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die syrische Verfassung sieht die Baʿath-Partei als die regierende Partei vor und stellt

sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS

30.3. 2021). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der

politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch

immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von

Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten der Regierung

Assads entwickeln könnten. Ausländische Akteure wie Russland, der Iran und die

libanesische schiitische Miliz Hizbollah üben aufgrund ihrer Beteiligung am Krieg und ihrer

materiellen Unterstützung für die Regierung ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den

vom Regime kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten wird die zivile Politik häufig

den von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen untergeordnet. Die PYD dominierte

politisch sowohl die Araber als auch die Kurden in den kurdischen Gebieten, während die

USA dort militärisch präsent waren. Der Abzug der USA im Oktober 2019 und der

anschließende Einmarsch der türkischen Streitkräfte hat der Türkei seitdem die Möglichkeit

gegeben, stattdessen mehr Einfluss auszuüben (FH 4.3.2020).

Wahlen

Wahlen in Syrien dienen nicht dazu, Entscheidungsträger zu finden, sondern dem Staat den

Anschein eines demokratischen Verfahrens zu geben, Normalität zu demonstrieren und die

Fassade von demokratischen Prozessen aufrechtzuerhalten (BS 29.4.2020). Mitte

September 2018 wurden in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zum

ersten Mal seit 2011 wieder Kommunalwahlen abgehalten (IFK 10.2018; vgl. WKO

11. 2018). Der Sieg von Assads Baʿath Partei galt als wenig überraschend. Geflohene und

Binnenvertriebene waren von der Wahl ausgeschlossen (WKO 11.2018).

Im Juli 2020 fanden nach zweimaligem Verschieben des Wahltermins aufgrund der COVID-

19-Pandemie die dritten Parlamentswahlen seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs statt.

Vom Urnengang ausgeschlossen waren Syrer, die außerhalb der von der Regierung

kontrollierten Gebiete im Nordwesten und Nordosten Syriens leben (COAR 27.7.2020). Die

herrschende Ba'ath-Partei von Präsident Bashar al-Assad gewann wie erwartet die

Mehrheit. Die Baʿath-Partei und deren Verbündete schlossen sich zum Bündnis der

"Nationalen Einheit" zusammen (DS 21.7.2020) und gewannen 70% der Parlamentssitze

(Duclos 31.7.2020). Die übrigen Sitze gingen an Parteien, die mit der Baʿath-Partei

verbunden sind, und nominell unabhängige Kandidaten mit Verbindungen zu Präsident

Assad (COAR 27.7.2020). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der

politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten

gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter

Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, die das Regime im Zuge des Konflikts

unterstützten (TWP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine

Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom

Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in

Wahllokalen, somit gibt es keinen Mechanismus, um zu überprüfen, ob Personen an

verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Jede Partei oder jeder Kandidat, der

kandidieren möchte, muss die Namen seiner Mitglieder nach denen der Baʿath-Partei

auflisten, so dass jeder, der kandidiert, automatisch die Namen der Baʿath-Mitglieder in den

Vordergrund rückt. Druckereien dürfen auf Anordnung des Geheimdienstes keine Listen

ohne die Namen der Baʿath-Kandidaten drucken. Daher ist jeder, der kandidiert,

standardmäßig nur ein Zusatz zu den Baʿath-Kandidaten (AAN/MEI 24.7.2020).

Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten und einigen syrischen

Botschaften im Ausland Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit

95,1% (78% Wahlbeteiligung, ÖB 1.10.2021) gewann und damit für eine weitere

Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen sind

als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5% und 3,3% der Stimmen (DS 28.5.2021;

vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen.

Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie

als "weder frei noch fair" und "betrügerisch" und die Opposition nannte sie eine "Farce" (DS

28.5. 2021).

Territorien

Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran

unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des

Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Die

Anzahl der Kampfhandlungen ist nach Rückeroberung weiter Landesteile zurückgegangen,

jedoch besteht die Absicht des syrischen Regimes, das gesamte Staatsgebiet

zurückerobern und "terroristische" Kräfte vernichten zu wollen, unverändert fort. Zuletzt

erklärte Assad im August 2020 bei einer Rede vor dem syrischen Parlament die "Befreiung"

aller syrischen Gebiete zum prioritären Ziel. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das

Regime besteht die Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale

Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, fort. Dies gilt insbesondere

für den Nordwesten und Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). [Anm.: Nähere

Informationen finden sich im Kapitel "Sicherheitslage".] Die Präsenz ausländischer

Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche

Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen

deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu

kontrollieren. Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure

begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu

nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben (BS

29.4. 2020).

Durch die Eskalation des Syrien-Konfliktes verlagerte sich die Macht zu regieren in den von

der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zunehmend auf die Sicherheitskräfte. In

Gebieten außerhalb der Kontrolle der Regierung ist dies nicht anders. Extremistische

Rebellengruppierungen, darunter vor allem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), haben die

Vorherrschaft in Idlib. Lokalräte werden von militärischen Einheiten beherrscht, die

momentan unter der Kontrolle von HTS stehen. In den kurdischen Gebieten in Nordsyrien

dominiert die Partei der Demokratischen Union (PYD). Obwohl es Lippenbekenntnisse zur

Integration arabischer Vertreter in Raqqa und Deir ez-Zour gibt, ist die Dominanz der PYD

bei der Entscheidungsfindung offensichtlich. Die PYD hat zwar eine Reihe von

Verwaltungsorganen auf verschiedenen Ebenen eingerichtet, es ist jedoch ein kompliziertes

System mit sich überschneidenden Zuständigkeiten, das es für die Bürger schwierig macht,

sich an der Politik zu beteiligen, wenn sie nicht bereits in die Parteikader integriert sind (BS

29.4. 2020). Die PYD [ihrerseits nicht von EU oder USA verboten, Anm.] gilt als syrischer

Ableger der verbotenen türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (KAS

4.12. 2018a).

Der sogenannte Islamische Staat (IS) wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien

zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten (FH

4.3. 2020). Im Nordosten aber auch in anderen Teilen des Landes verlegt sich der IS

verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen

und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021).

Nordost-Syrien

2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen

Regierung und der PKK, deren Mitglieder die PYD gründeten, gekommen sein. Die PYD,

ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt

die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der

Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen,

Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrischkurdischer

Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite

Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der

Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baʿath-Regime

Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen

Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobane) und

die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten

militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg

8. 2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen "Rojava" bekannt

war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der

Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vgl.

KAS 4.12.2018a). Afrin im Nordwesten Syriens wird von der Türkei und alliierten syrischen

oppositionellen Milizen kontrolliert (BBC 28.4.2020).

Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den

Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von

basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von

Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt

als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es

als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018a). Das Ziel der PYD ist nicht die Gründung

eines kurdischen Staates in Syrien, sondern die Autonomie der kurdischen Kantone als

Bestandteil eines neuen, demokratischen und dezentralen Syriens (KAS 4.12.2018a; vgl.

BS 29.4.2020). Die PYD hat sich in den kurdisch kontrollierten Gebieten als die mächtigste

politische Partei im sogenannten Kurdischen Nationalrat etabliert, ähnlich der hegemonialen

Rolle der Baʿath-Partei in der Nationalen Front (BS 2018). Die PYD kontrollierte im

Allgemeinen die politische und staatliche Landschaft in Nordostsyrien, während sie eine arabische Vertretung in den lokalen Regierungsräten zuließ. Die Partei behielt jedoch die

Gesamtkontrolle über kritische Entscheidungen der lokalen Räte. Der PYD nahestehende

interne Sicherheitskräfte haben Berichten zufolge zeitweise vermeintliche Gegner

festgenommen und verschwinden lassen (USDOS 30.3.2021). Ihr militärischer Arm, die

YPG sind zudem die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses Syrian Democratic

Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine

Flüchtlingswelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden

stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen

Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem

autonomen Gebiet "belohnt" zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018a).

Die syrische Regierung erkennt die kurdische Enklave oder Wahlen, die in diesem Gebiet

durchgeführt werden, nicht an (USDOS 30.3.2021). Die Gespräche zwischen der

kurdischen Selbstverwaltung (Syrian Democratic Council; politischer Arm der SDF) und der

Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung

einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren.

Die Zusammenarbeit auf technischer Ebene resp. der Güteraustausch (Raffinierung/Kauf

von Erdöl; Aufkauf von Weizen) hat sich auch verkompliziert (ÖB 1.10.2021). Im Zuge einer

türkischen Militäroffensive, die im Oktober 2019 gestartet wurde, kam es jedoch zu einer

Einigung zwischen beiden Seiten, da die kurdischen Sicherheitskräfte die syrische

Zentralregierung um Unterstützung in der Verteidigung der kurdisch kontrollierten Gebiete

baten. Die syrische Regierung ist daraufhin in mehrere Grenzstädte eingerückt (DS

15.10. 2019).

Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen der Kurden gibt es einerseits

Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen

und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen

Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis

KDP nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der Democratic

Union Party (PYD), die die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist und

aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021).

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 21.01.2022

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie durch die letzte türkischen Offensive

im Nordosten ausgelöst, verlässliche grundsätzliche Aussagen resp. die Einschätzung von

Trends schwierig machen. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der

Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen

der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe

grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch

Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle

Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten

und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst

eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der

Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber

hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der

Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB 1.10.2021).

Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für

Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in

Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des

syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die

syrische Regierung ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten"

Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Durch massive

syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch von Iran unterstützte

Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens,

Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Trotz

weitreichender militärischer Erfolge des syrischen Regimes und seiner Unterstützer sind

Teile Syriens noch immer von Kampfhandlungen betroffen. Seit März 2020 sind

Kampfhandlungen reduziert, dauern jedoch in mehreren Frontgebieten nach wie vor an (AA

4.12. 2020). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt in den letzten

Monaten geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) jedoch Anlass zur Sorge. Kämpfe

und Gewalt nahmen im Berichtszeitraum 1.7.2020-30.6.2021 sowohl im Nordwesten als

auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021).

Mittlerweile leben 66% der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten

Territorien (ÖB 1.10.2021). Die faktische Ausübung der Kontrolle durch das syrische

Regime unterscheidet sich stark von Gebiet zu Gebiet. Die verbleibenden Gebiete, die

keiner oder nur teilweiser Kontrolle des syrischen Regimes unterliegen: Im Nordwesten

werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten

Nationen als Terrororganisation eingestufte bewaffnete Oppositionsgruppe Hay'at Tahrir

ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Gebiete im

Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei werden durch die Türkei und ihr

nahestehende bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Weitere Gebiete in Nord- und

Nordost-Syrien werden durch die kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF)

sowie punktuell durch das syrische Regime kontrolliert. Das Assad-Regime hat wiederholt

öffentlich erklärt, dass die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes

weiterhin sein erklärtes Ziel sei (AA 4.12.2020).

Die Konfliktintensität hat weiter abgenommen; die Sicherheitslage stellt sich jedoch nach

wie vor volatil und instabil dar. Dies trifft auch auf die von der Regierung kontrollierten (ÖB

1.10. 2021) bzw. für vermeintlich friedlichere Landesteile im äußersten Westen Syriens

sowie die Hauptstadt Damaskus zu (AA 19.5.2020). Auch in Landesteilen, in denen

Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko,

Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 4.12.2020).

43% der besiedelten Gebiete Syriens gelten als mit Minen und Fundmunition kontaminiert.

Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zour sowie zahlreiche Vororte

von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen (AA 4.12.2020). Es

kommt immer wieder zu Zwischenfällen mit derartigen Hinterlassenschaften des

bewaffneten Konfliktes (DIS/DRC 2.2019). An Orten wie den Provinzen Aleppo, Dara'a, dem

Umland von Damaskus, Idlib, Raqqa und Deir ez-Zour führt die Explosionsgefahr zu

Verletzungen und Todesfällen. Sie schränkt den sicheren Zugang zu Dienstleistungen ein

und behindert die Bereitstellung humanitärer Hilfe. Mit Stand Juni 2020 leben 11,5 Millionen

Menschen in den 2.562 Gemeinden, die in den letzten zwei Jahren von einer Kontamination

durch Minen und explosive Hinterlassenschaften des Konflikts berichtet haben (UNMAS

6. 2020).

Der sogenannte Islamische Staat (IS) kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und

des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von

den oppositionellen Syrian Democratic Forces (SDF) erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober

2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem U.S.-

Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Der IS ist zwar

zerschlagen, verfügt aber noch immer über militärische Einheiten, die sich in den

Wüstengebieten Syriens und des Irak versteckt halten (DZ 24.3.2019), und ist im Untergrund

aktiv (AA 4.12.2020). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine

Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben,

Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Schläferzellen des IS sind sowohl im Irak als auch

in Syrien weiterhin aktiv (FAZ 10.3.2019), sowohl in syrischen Städten als auch in ländlichen

Gebieten, besonders in den von der Regierung kontrollierten Gebieten (DIS 29.6.2020). Im

Untergrund sollen mehr als 20.000 IS-Kämpfer auf eine Gelegenheit zur Rückkehr warten

(FAZ 22.3.2019). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in

Landesteilen unter Regimekontrolle. Es sind zuletzt Berichte über Anschläge in Damaskus,

Idlib, Homs sowie dem Süden und Südwesten des Landes und der zentralsyrischen Wüste

bekannt geworden. Der Schwerpunkt der Anschläge liegt im Nordosten des Landes (AA

4.12. 2020). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und

Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen,

zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS

29.6. 2020). Der IS profitierte von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die

verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie

reduzierten (USDOS 30.3.2021).

Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut

ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion

abzuziehen, startete die Türkei am 9. Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im

Nordosten Syriens ("Operation Friedensquelle") (CNN 11.10.2019; vgl. AA 19.5.2020).

Durch den Abzug der US-Streitkräfte aus Nordsyrien und die türkische Offensive und die

damit einhergehende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte wurde ein

Wiedererstarken des IS befürchtet (DS 13.10.2019; vgl. DS 17.10.2019). Die Entwicklungen

im Nordosten haben jedoch bis dato [Anm.: Stand September 2021] noch nicht zu dem

befürchteten, großflächigen Wiedererstarken des IS geführt (ÖB 1.10.2021). Die USA

patrouillieren seit dem 31.10.2019 weiterhin in weiten Teilen des Nordostens (AA

4.12. 2020).

Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer

zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl

der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten und Kämpfer berücksichtigt.

Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht

dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer

komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass

die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem

sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen

Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).

Versöhnungsabkommen

Letzte Änderung: 21.01.2022

Die sogenannten "Versöhnungsabkommen" sind Vereinbarungen, die Einzelpersonen,

Männern und Frauen, die in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten leben, die

von der syrischen Regierung, während militärischer Operationen zurückerobert wurden,

auferlegt werden (NMFA 6.2021; vgl. STDOK 8.2017). Der Abschluss der sogenannten

„reconciliation agreements“ folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung

wenig gemeinsam hat (ÖB 1.10.2021). Diese "Versöhnungsvereinbarungen" sind de

facto Kapitulationsvereinbarungen. Die Regierung hat Mitglieder der bewaffneten

Opposition und bestimmte Gruppen von Zivilisten gezwungen, diese Gebiete zu verlassen

oder den "Versöhnungsprozess" als Bedingung für ihren Verbleib zu durchlaufen (NMFA

6. 2021). Im letzteren Fall wird die Person aufgefordert, sich beim Sicherheitsdienst oder

dem Sicherheitskomitee in dem Gebiet zu melden. Die Person wird dann festgenommen,

befragt und gezwungen, eine Erklärung zu unterschreiben, in der sie sich verpflichtet, den

Sicherheitsdienst über jegliche Aktivitäten der Opposition in dem Gebiet, in dem sie oder er

lebt, zu informieren. Männer, die sich dem Militärdienst entziehen wollen, werden nach

Feststellung ihres Status an Militäreinheiten übergeben. Diejenigen, die freigelassen

werden, erhalten ein Dokument. In vielen Fällen, meist kurz nach der Klärung ihres Status,

werden diese Menschen wieder verhaftet, gefoltert und verschwinden gelassen (NMFA

6. 2021; vgl. ÖB 1.10.2021).

Die Regierung bietet ein Versöhnungsabkommen in der Regel nach schwerem Beschuss

oder Belagerung an, das an verschiedene Bedingungen geknüpft ist (STDOK 8.2017; vgl.

ÖB 1.10.2021). Die Bedingungen dieser Abkommen unterscheiden sich von Fall zu Fall

(STDOK 8.2017). Sie beinhalteten oft die Ausweisung von Rebellenkämpfern und deren

Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden.

Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB 1.10.2021).

Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA

13.11. 2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt

werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden (STDOK 8.2017).

Im Rahmen von Versöhnungsvereinbarungen gemachte Garantien der Regierung

gegenüber Individuen oder Gemeinschaften werden jedoch nicht eingehalten (EIP 6.2019;

vgl. AA 4.12.2020, FIS 14.12.2018). In zuvor jahrelang von der bewaffneten Opposition

kontrollierten Gebieten berichten syrische Menschenrechtsorganisationen weiterhin von

einer Zunahme willkürlicher Befragungen und Verhaftungen durch das syrische Regime.

Zuletzt wurde nach Ablauf einer in den sog. Versöhnungsabkommen ausgehandelten

einjährigen Frist auch aus den ehemaligen Oppositionshochburgen Ost-Ghouta sowie

Dara'a und Quneitra im Süden Syriens ein erneuter Anstieg von Verhaftungen als

oppositionell geltender Personen oder humanitärer Helfer sowie Zwangsrekrutierungen

berichtet. Während ein Versöhnungsabkommen in einer Region geachtet wird, kann dies

bei Überquerung eines Checkpoints bereits missachtet werden, und es kann zu willkürlichen

Verhaftungen kommen (AA 4.12.2020). Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die

erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien

zurückhaltend, über die Situation in diesen Gebieten zu berichten (USDOS 30.3.2021).

Nordwestsyrien

Letzte Änderung: 21.01.2022

Im Nordwesten Syriens gilt das Gebiet Idlib, das Teile des Gouvernements Idlib, Nord-

Hama, Nord-Lattakia und West-Aleppo umfasst, als letzte verbleibende Hochburg der

bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen (BBC 18.2.2020). Während die syrische

Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass

Idlib an Damaskus fällt und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021).

Idlib ist seit den Anfängen des Konfliktes eine Oppositionshochburg. Im März 2015

übernahmen oppositionelle Gruppierungen die Kontrolle über die Provinz (CRS 2.1.2019).

Im Mai 2017 wurden durch eine Vereinbarung in Astana zwischen Russland und Iran (als

Verbündete des syrischen Regimes) einerseits, und der Türkei (als Unterstützer der

Rebellen) andererseits, vier Deeskalationszonen eingerichtet, die unter anderem ganz Idlib

sowie auch Teile der Provinzen Lattakia, Aleppo und Hama umfasste. Einheiten der

syrischen Regierung führen jedoch trotz dieser Vereinbarung militärische Operationen in

diesem Gebiet durch und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte der Deeskalationszone

im Nordwesten zurück (CRS 2.1.2019; vgl. KAS 6.2020). Mitte September 2018 einigten

sich die Türkei und Russland auf die Schaffung einer entmilitarisierten Zone in Idlib (Reuters

26.10. 2018; vgl. UNHRC 31.1.2019).

Anfang Januar 2019 drängte die jihadistische Allianz Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) die protürkische

National Liberation Front (NLF) zurück (DZ 8.3.2019) und übernahm die Kontrolle

über die Provinz Idlib und die Randgebiete angrenzender Provinzen (DP 10.1.2019). Laut Schätzungen befinden sich mit Stand April 2020 insgesamt etwa 70.000 oppositionelle

Kämpfer in Idlib. Auch al-Qaida und der sogenannte Islamische Staat (IS) sollen dort

Netzwerke unterhalten (KAS 4.2020). Insbesondere ist HTS präsent, ehemals al-Nusra und

affiliiert mit al-Qaida. Unter den Kämpfern befinden sich auch zahlreiche Foreign Fighters

(Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB 1.10.2021) und viele Kämpfer aus anderen

Gebieten Syriens, wie Ost-Ghouta und Dara'a, die nach der Eroberung durch das Regime

nach Idlib flohen (KAS 6.2020). Im Dezember 2021 kontrollierten HTS und andere

regierungsfeindliche Gruppen den Nordwesten des Gouvernorats Idlib, während das

Regime die Regionen im Süden des Gouvernorats kontrollierte, inklusive der M5 Autobahn

(Liveuamap 20.12.2021; vgl. ISW 25.3.2021). Es wurde von weiteren Spaltungen innerhalb

der verschiedenen HTS-Fraktionen berichtet (AM 22.12.2021).

2019 eskalierte die Regierung von Syrien die Militäroperationen in Idlib, die in den ersten

Monaten 2020 fortgesetzt wurden (USCRS 27.7.2020). Im Februar 2019 kam es zu

Luftangriffen der syrischen Regierung im Großraum Idlib (ISW 7.3.2019) und im März 2019

wieder zu russischen Luftangriffen auf die Provinz (DS 14.3.2019). Im Mai 2019 weiteten

die russische Luftwaffe und syrische Regierungstruppen ihre Boden- und Luftangriffe auf

Idlib und Nord-Hama massiv aus (DS 8.5.2019). Im Dezember 2019 intensivierten das

Regime und seine Unterstützer die Militäroffensive deutlich. Luftangriffe auf zivile

Infrastruktur wie Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Flüchtlingslager führten laut den

Vereinten Nationen (UN) zur größten humanitären Katastrophe im Verlauf des Syrien-

Konflikts (AA 4.12.2020). Im Februar 2020 begann die Türkei die sogenannte

Militäroperation 'Spring Shield' mit Vergeltungsschlägen gegen das syrische Regime.

Anfang März vereinbarten Russland und die Türkei dann ein zeitlich unbegrenztes

Zusatzprotokoll zu dem in Kraft bleibenden Abkommen über die Deeskalationszone Idlib

von 2018, das unter anderem eine Waffenruhe in Idlib, die Einrichtung eines

Sicherheitskorridors nördlich und südlich der Fernstraße M4 sowie russisch-türkische

Patrouillen vorsieht (AA 19.5.2020). Auch wenn die Waffenruhe bisher weitgehend

eingehalten wird, kommt es immer wieder zu einzelnen Gefechten, inklusive schwerer

Artillerieangriffe, v. a. im Süden der Deeskalationszone sowie zu russischen Luftangriffen.

Die Waffenruhe gilt insgesamt weiterhin als fragil (AA 4.12.2020). Ein nach einer neuerlichen

Eskalation Ende Februar/Anfang März 2021 zwischen den Präsidenten Erdogan und Putin

vereinbarter Waffenstillstand sorgte für eine Deeskalation. Es kommt aber immer wieder zu

lokal begrenzten militärischen Gefechten zwischen den erwähnten Konfliktparteien. Die

Türkei verstärkte ihre militärische Präsenz, u.a. in Form von Beobachtungsposten, dehnt die

türkische Verwaltung auf die besetzten Gebiete in Syrien aus und errichtet auch zivile

Strukturen. In den letzten Wochen [Anm.: Stand September 2021] ist eine Zunahme

russischer Luftangriffe und Angriffe der syrischen Regierung auf Nordwestsyrien (ÖB

1.10. 2021) bzw. eine Intensivierung der Gewalt in der Deeskalationszone von Idlib

festzustellen (UNSC 21.10.2021).

Der Konflikt führte zu massiven humanitären Verwerfungen mit 2,7 Mio. Binnenvertriebenen

(ÖB 1.10.2021). Die Offensive des syrischen Regimes auf das Gebiet von Idlib hatte eine

hohe Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung zur Folge (UNSC 28.2.2020), mehr als

eine Million Menschen wurden zwischen Dezember 2019 und Februar 2020 vertrieben, und

es kam zu einer massiven humanitären Krise (UNOCHA 17.2.2020, vgl. OHCHR

18.2. 2020). Die Artillerieangriffe zielten immer wieder auf die zivile Infrastruktur wie Schulen

und Krankenhäuser ab (SN4HR 4.7.2021, 21.7.2021; vgl. HRW 8.12.2021, F24 7.3.2021).

Einem Untersuchungsbericht zu Vorgängen im ersten Halbjahr 2020 zufolge hat die Syrian

National Army (SNA) in Afrin und Umgebung möglicherweise Kriegsverbrechen, wie

Geiselnahme, grausame Behandlung, Folter und Vergewaltigung begangen. In der gleichen

Region wurden zahlreiche Zivilisten durch große improvisierte Sprengsätze sowie bei

Granaten- und Raketenangriffen getötet und verstümmelt. Plünderungen und die Aneignung

von Privatland durch die SNA waren weit verbreitet, insbesondere in den kurdischen

Gebieten (UNHRC 15.9.2020). In den Regionen Afrin und Ra's al-'Ayn in Aleppo lebt die

Zivilbevölkerung in Angst vor von Fahrzeugen getragenen improvisierten Sprengsätzen (VBIEDs), die häufig in frequentierten zivilen Gebieten gezündet werden, Märkte und

belebte Straßen treffen und viele Menschenleben fordern. Bei sieben derartigen Angriffen

wurde die Tötung und Verstümmelung von mindestens 243 Frauen, Männern und Kindern

dokumentiert - die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist jedoch wesentlich

höher (UNHRC 14.9.2021).

Entlang der M4 und M5 Autobahnen wurden bewaffnete Konflikte 2021 fortgesetzt, mit

täglichem Beschuss, periodischen Luftangriffen und internen Machtkämpfen zwischen nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen. Beschuss betraf Süd-Idlib und Luftangriffe wurden in von

Zivilisten bewohnten Regionen in Nord-Idlib durchgeführt (UNOCHA 26.2.2021, 26.1.2021,

6.3. 2021). Im Juli 2021 litten Gemeinschaften in Nordwest-Syrien und in den Gebieten Ras

al-Ayn and Tell Abyad unter der größten Eskalation seit Beginn des Waffenstillstands im

März 2020. Durch Beschuss wurden im Juli 2021 mindestens 42 Zivilisten, davon sieben

Frauen und 27 Kinder getötet und zumindest 89 Zivilisten (davon 15 Frauen und 36 Kinder)

verletzt (UNOCHA 7.2021). Im Süden von Idlib wurden Berichten zufolge Gebiete

beschossen, die von Zivilisten bewohnt und frei von jeglicher Militärpräsenz sind (EB

3.7. 2021; vgl. AM 11.9.2021). Auch im Herbst/Winter 2021 wurde von zivilen Opfern bei

Kampfhandlungen in Nordwestsyrien berichtet (MSF 13.12.2021, HRW 8.12.2021, ACLED

27.10. 2021, BAMF 25.10.2021, II 10.2021). Anfang Jänner 2022 führten die russischen

Sicherheitskräfte in Idlib Luftangriffe durch, bei denen unter anderem eine Pumpstation

getroffen wurde, welche die Stadt Idlib und angrenzende Dörfer mit Wasser versorgt

(RFE/RL 2.1.2022).

Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien

Letzte Änderung: 21.01.2022

Mit großer militärischer Unterstützung der russischen Luftwaffe und iranischer

Bodentruppen hat das Assad-Regime mittlerweile etwa zwei Drittel des Landes wieder unter

seine Kontrolle gebracht (KAS 8.2020; vgl. ÖB 1.10.2021). Im März 2021 kontrollierte die

Regierung den größten Teil des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs

und Hama sowie fast alle Hauptstädte der Gouvernements (ISW 26.4.2021). Ausländische

Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus,

das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; SWP 3.2020; FP

15.3. 2021; EUI 13.3.2020). Die syrische Regierung hat nur begrenzten Einfluss auf

ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren,

darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbullah, der IRGC und regierungsnahe

Milizen wie die National Defence Force (NDF) (USDOS 30.3.2021).

Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und

bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo,

Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zour zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Es

besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA

4.12. 2020). Dazu gehören Verschwindenlassen, Entführungen und willkürliche

Verhaftungen durch Sicherheitsdienste oder Milizen (AA 19.5.2020; vgl. UNHRC

14.8. 2020). Regierungsnahe Milizen sind zwar nominell loyal gegenüber dem Regime,

können aber die Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten oft frei ausbeuten

(FH 16.9.2021). In ehemals vom IS kontrollierten Gebieten im Gouvernement Deir ez-Zour

sollen sich Milizen an Kriminalität und Erpressung von Zivilisten beteiligt haben (AM

21.12. 2020, ICG 13.2.2020). Gebiete wie Daraʿa, die Stadt Deir ez-Zour und Teile von

Aleppo und Homs sind aufgrund schwerer Zerstörungen, der Herrschaft missbrauchender

regimetreuer Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des sogenannten IS oder einer

Kombination aus allen drei Faktoren unwirtlich für Rückkehrer (ICG 13.2.2020). Gebiete in

denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus

oder Homs, werden nun verstärkt durch die Geheimdienste überwacht (Üngör 15.12.2021).

Der Westen des Landes, insbesondere Tartous und Lattakia, war im Verlauf des Konflikts

vergleichsweise weniger von aktiven Kampfhandlungen betroffen (AA 19.5.2020; vgl. ÖB

1.10. 2021). Im Hinterland von Latakia kommt es immer wieder zu einem Übergreifen des

Konfliktes von Idlib aus. Im Zentralraum, insb. in den größeren Städten und deren

Einzugsgebieten wie Damaskus, Aleppo (allerdings nicht Umgebung), Homs und Hama

stellt sich die Sicherheitslage als relativ stabil dar. Im Osten der Provinz Homs ist der IS

aktiv; es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der

syrischen Armee (ÖB 1.10.2021).

In den ersten Monaten des Jahres 2018 erlebte Ost-Ghouta, nahe der Hauptstadt

Damaskus, die heftigste Angriffswelle der Regierung seit Beginn des Bürgerkrieges (DP

1.4. 2018). Ende Mai 2018 zogen sich die letzten Rebellen aus dem Großraum Damaskus

zurück, wodurch die Hauptstadt und ihre Umgebung erstmals wieder in ihrer Gesamtheit

unter der Kontrolle der Regierung standen (Spiegel 21.5.2018; vgl. ISW 1.6.2018). Seitdem

hat sich die Sicherheitslage in Damaskus und Damaskus-Umland (Rif Dimashq) deutlich

verbessert (DIS/DRC 2.2019). Anfang des Jahres 2020 kam es in Damaskus und

Damaskus-Umland zu wiederholten Anschlägen, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten

oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020)

und auch 2021 wurde von gelegentlichen Anschlägen berichtet (COAR 25.10.2021).

Israel führt immer wieder Luftangriffe auf Militärstützpunkte, die (auch) von den iranischen

Revolutionsgarden und verbündeten Milizen genützt werden, durch. Die Luftangriffe wurden

2020 zunehmend auf Ziele in ganz Syrien ausgeweitet (ÖB 1.10.2021; vgl. AA 4.12.2020,

UNHCR 14.8.2020). Im November 2021 wurde von zwei israelischen Angriffen auf Ziele in

der Umgebung von Damaskus berichtet (NPA 3.11.2021). Im Dezember 2021 führte Israel

zwei Luftschläge auf den Hafen von Latakia durch, welche angeblich Warenlager von Irannahen

Milizen zum Ziel hatten und erhebliche Sachschäden verursachten (Times of Israel

28.12. 2021; vgl. MEE 7.12.2021). Der Hafen von Latakia ist der wichtigste Hafen der

syrischen Regierung (MEE 7.12.2021). Über ihn wird ein Großteil der syrischen Importe in

das vom Krieg zerrüttete Land gebracht (Times of Israel 28.12.2021). Rund 25 km vom

Hafen entfernt liegt die russische Luftwaffenbasis Hmeymim [Khmeimim]. Russland verfügt

außerdem über ein umfangreiches Marinekontingent, das im syrischen Hafen Tartus

stationiert ist und die russischen Luft- und Bodenoperationen im Land unterstützt (RFE/RL

14.9. 2021; JP 7.12.2021).

Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen

Letzte Änderung: 16.12.2020

Anm.: In den folgenden Kapiteln kann aufgrund der Vielzahl an bewaffneten Gruppen nur

auf die Rekrutierungspraxis eines Teils der Organisationen eingegangen werden.

Darin wird der Begriff „Militärdienst“ als Überbegriff für Wehr- und Reservedienst verwendet.

Wo es die Quellen zulassen, wird versucht klar zwischen Wehr- und Reservedienst bzw.

zwischen Desertion und Wehrdienstverweigerung zu unterscheiden.

Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst

Letzte Änderung: 21.01.2022

Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung

eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut

Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das

Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR

12.5. 2007).

Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus

medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind.

Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch

genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren

sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie

sind. Beobachtet wurde, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen weniger stark

in Anspruch nimmt. Die im März 2020 und Mai 2021 vom Präsidenten erlassenen

Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das

Militärstrafgesetzbuch, darunter Fahnenflucht; die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt

davon unberührt (ÖB 1.10.2021).

Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls

freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vgl. FIS 14.12.2018). Palästinensische

Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht,

dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen

Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS

14.12. 2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des

Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Die syrische Regierung

arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren,

während sie gleichzeitig aktive militärische Operationen durchführt (CIA 17.8.2021).

Wehrpflicht

Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der

Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter

erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank

erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung

von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in

der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von

17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen

Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den

Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches

Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen

durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen

verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend

ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Rekruten müssen eine 45-tägige

militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden

häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in

prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit

auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen

Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017).

Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit

2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte

Zeit (NMFA 6.2021), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte

(DIS 5.2020; vgl. ÖB 7.2019). Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von

bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten

Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Zahlreiche Männer leisten

ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS

5. 2020, vgl. NMFA 6.2021)

Reservedienst

Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach

Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst

als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven

Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vgl. STDOK 8.2017). Es liegen einzelne

Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die

betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer,

Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die

Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere

sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise

angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig

vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die

Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vgl. FIS 14.12.2018, vgl. NMFA 5.2020). Die

Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den

Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen

Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des

Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von

Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen

Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem

Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um

Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020).

Die syrische Armee hat durch Verluste, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen einen

schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (TIMEP 6.12.2018). Die syrische Regierung

hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl

der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Glaubhaften Berichten zufolge gibt es

Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im

Kampfgebiet. Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt unverändert hoch, und seit

Dezember 2018 haben sich die Rekrutierungsbemühungen aufgrund dessen sogar noch

verstärkt (AA 4.12.2020). Während ein Abkommen zwischen den überwiegend kurdischen

Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung vom November 2019 die

Stationierung von Truppen der syrischen Streitkräfte in vormals kurdisch kontrollierten

Gebieten vorsieht, hat die syrische Regierung aufgrund von mangelnder

Verwaltungskompetenz bislang keinen verpflichtenden Wehrdienst in diesen Gebieten

wiedereingeführt (DIS 5.2020) [Anm.: zum Wehrdienst bei Einheiten der SDF siehe Kapitel

Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen - „Nordost-Syrien“.]

Rekrutierung und Verfolgung

Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten,

wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen.

Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren

melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen

Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung

gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS

5. 2020).

Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert,

wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch

digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das

Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden

die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder

Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017). Berichten zufolge wurden

Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert

(FIS 14.12.2018).

Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an

einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). In Homs führt die

Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die

intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden

(EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge

Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an

Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der

für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch

Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder

von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze

eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass

insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo,

Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden

(DIS 5.2020; vgl. EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun

weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Weiters rekrutieren die

syrischen Streitkräfte in Lagern für Binnenvertriebene (DIS 5.2020).

Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht

mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach

Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus

überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden.

Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem

das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den

Reservedienst veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für

diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu

ermitteln (ICG 13.2.2020).

Befreiung, Aufschub und Reservisten

Letzte Änderung: 21.01.2022

Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum

Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS

5. 2020; vgl. FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und

Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind.

Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit

vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die

Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Diese Ausnahmen sind

theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr

Beschränkungen und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt

werden (FIS 14.12.2018). Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen,

je länger der Konflikt andauert (STDOK 8.2017; vgl. FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür

ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017).

Rechtliche Situation

Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten

Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland,

eine Gebühr ("badal an-naqdi") zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht

wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier

aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000

US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (NMFA 6.2021 vgl. DIS 5.2020,

vgl. EB 9.2.2019), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 9.2.2019). Im

November 2020 wurde die Dauer des erforderlichen Auslandaufenthalts auf ein Jahr

reduziert und die Gebühr auf 10.000 USD erhöht. Wer zwei, drei, vier oder mehr Jahre im

Ausland wohnhaft ist, muss 9.000, 8.000 bzw. 7.000 USD bezahlen, um befreit zu werden.

Wer außerhalb Syriens lebt und als Reservist einberufen wird, kann eine Befreiung erhalten,

indem er 5.000 USD bezahlt (NMFA 6.2021). Für außerhalb Syriens geborene Syrer im

wehrpflichtigen Alter, welche bis zum 19. Lebensjahr im Ausland lebten, gilt bis zum Alter

von 25 Jahren eine Befreiungsgebühr von 2.500 USD (DIS 5.2020; vgl. AA 13.11.2018). Ein

Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des

Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein

Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder

sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an. Eine Quelle berichtet, dass auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, durch die Zahlung der Gebühr von 8.000 USD

vom Militärdienst befreit werden können (DIS 5.2020). Diese müssen ihren rechtlichen

Status allerdings zuvor bei einer syrischen Auslandsvertretung bereinigen (DIS 10.2019).

Das deutsche Auswärtige Amt berichtet dagegen, dass nicht bekannt sei, ob diese Regelung

auch für syrische Männer gilt, die seit Beginn des Bürgerkriegs ins Ausland geflüchtet sind

(AA 13.11.2018). Informationen über den Prozess der Kompensationszahlung können auf

den Webseiten der syrischen Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon

und der Russischen Föderation aufgerufen werden. Bevor die Zahlung durchgeführt wird,

kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu

erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen

kann (NMFA 5.2020). Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, jedoch dauert er in

Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten gezahlt werden, unter

anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie. Beispielsweise müssen junge Männer, die

mit der Opposition in Verbindung standen, aber aus wohlhabenden Familien kommen,

wahrscheinlich mehr bezahlen, um vorab ihre Akte zu bereinigen (Balanche 13.12.2021).

Minderheiten

Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin aus Gewissensgründen vom

Militärdienst befreit werden, wobei muslimische Führer dafür eine Abgabe bezahlen müssen

(USDOS 12.5.2021). Es gibt Berichte, dass in einigen ländlichen Gebieten Mitgliedern von

religiösen Minderheiten die Möglichkeit geboten wurde, sich lokalen regierungsnahen

Milizen anzuschließen, anstatt ihren Wehrdienst abzuleisten. In den Städten gab es diese

Möglichkeit im Allgemeinen jedoch nicht und Mitglieder von Minderheiten wurden

unabhängig von ihrem religiösen Hintergrund zum Militärdienst eingezogen (FIS

14.12. 2018). Obwohl die Wehrpflicht laut Verfassung auch für die drusische Gemeinschaft

gilt, wurde sie von der Regierung im Gegenzug für die Unterstützung durch die

Gemeinschaft weitgehend ausgeklammert. Seit Mai 2020 waren die syrischen

Sicherheitskräfte jedoch bestrebt, diejenigen zu verfolgen, die vor dem Militärdienst

geflohen waren. Im Februar 2021 wurden in Sweida schätzungsweise 20.000 Personen zum

Militärdienst gesucht, die unter dem Schutz bewaffneter Gruppierungen standen (COAR

24.11. 2020).

Gesetzliche Änderungen der letzten Jahre

Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74

und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die

Ableistung des Militärdienstes überschritten und den Militärdienst nicht abgeleistet haben,

aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit

sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten

müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits

geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige

Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung

verzögert, wobei der Betrag 2.000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll.

Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann

das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert, den Betrag zu

bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vgl. SLJ 10.11.2017, PAR 15.11.2017).

Seit einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im Juli 2019 ist die Aufschiebung des

Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich und kann durch Befehl

des Oberbefehlshabers beendet werden (ÖB 29.9.2020). Es gibt Beispiele, wo Männer sich

durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was

jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. So war es vor dem

Konflikt gängige Praxis, sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor

schützt – manchmal sogar Jahre danach – trotzdem eingezogen zu werden (STDOK 8.2017). Auch berichtet eine Quelle, dass Grenzbeamte von Rückkehrern trotz entrichteter

Befreiungsgebühr Bestechungsgelder verlangen könnten (DIS 5.2020).

Im November 2020 erließ die Armeeführung der syrischen Regierung zwei

Verwaltungserlässe, mit denen der Militärdienst für bestimmte Kategorien von Offizieren und

Ärzten, die bis Januar 2021 zwei bzw. siebeneinhalb Jahre als Reservisten gedient haben,

faktisch beendet wird. Nur wenige Reservisten werden von den Erlassen profitieren, die

wahrscheinlich in erster Linie dazu dienen, das Image des Regimes aufzupolieren, um

Anreize für eine Rückkehr zu schaffen. Die Demobilisierung wird keine nennenswerte

Wirkung erzielen (COAR 24.11.2020).

Amnestien

Letzte Änderung: 21.01.2022

Seit 2011 hat der syrische Präsident für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen,

Wehrdienstverweigerer und Deserteure eine Reihe von Amnestien erlassen, die Straffreiheit

vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden (STDOK

8. 2017; vgl. TIMEP 6.12.2018, SHRC 24.1.2019, AA 4.12.2020, DIS 5.2020).

Über die Umsetzung und den Umfang der Amnestien für Wehrdienstverweigerer und

Deserteure ist nur sehr wenig bekannt (DIS 5.2020). Menschenrechtsorganisationen und

Beobachter haben die Amnestien wiederholt als intransparent und unzureichend kritisiert

(STDOK 8.2017; vgl. EB 3.4.2020), sowie als bisher wirkungslos (AA 4.12.2020; vgl. DIS

5. 2020) und als ein Propagandainstrument der Regierung (DIS 5.2020; vgl. EB 3.4.2020).

Im Laufe des Jahres 2019 häuften sich Berichte über Regimekräfte, die gegen frühere

Amnestievereinbarungen verstießen, indem sie Razzien und Verhaftungskampagnen

durchführten, die sich auf Zivilisten und ehemalige Angehörige bewaffneter

Oppositionsfraktionen in Gebieten konzentrierten, die zuvor Versöhnungsvereinbarungen

mit dem Regime unterzeichnet hatten (USDOS 11.3.2020; vgl. DIS 5.2020). Es gibt auch

Hinweise darauf, dass die Namen von Personen, die sich im Rahmen einer Amnestie

gemeldet haben, fast sofort auf Listen gesetzt werden, um zum Militärdienst einberufen zu

werden (DIS 5.2020, vgl. NMFA 6.2021). Einer Quelle zufolge respektiere die syrische

Regierung Amnestien nun eher als früher (DIS 5.2020). Das Narrativ der Amnestie oder der

milden Behandlung ist höchst zweifelhaft. Es spielt nicht nur eine Rolle, ob zum Beispiel

Familienmitglieder für die FSA (Freie Syrische Armee) oder unter den Rebellen gekämpft

haben, sondern das Regime hegt auch ein tiefes geografisches Misstrauen. Es spielt eine

große Rolle, woher man kommt, ob man aus Gebieten mit vielen Demonstrationen oder

Rebellenaktivitäten geflohen ist, zum Beispiel Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs (Üngör

15.12. 2021). Auch wenn Assad allen gesagt hat, dass es eine Amnestie geben wird, kann

er nicht kontrollieren, was vor Ort passiert, und Vergeltung ist ein weit verbreitetes

Phänomen (Balanche 13.12.2021).

Am 2.5.2021 erließ Präsident Assad mit Gesetzesdekret Nr. 13/2021 erneut eine

Generalamnestie, die für Verbrechen, die vor diesem Datum begangen wurden, gilt (SANA

2.5. 2021a). Dabei handelt es sich bereits um die 18. Amnestie seit Ausbruch des syrischen

Bürgerkriegs im Frühjahr 2011 (SD 10.5.2021). Sie wurde kurz vor den syrischen

Präsidentschaftswahlen Ende Mai 2021 erlassen (SD 10.5.2021; vgl. Reuters 11.5.2021).

Das Dekret betrifft unterschiedliche Straftaten, darunter Straftaten in Zusammenhang mit

der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung von 2012, aber nicht jene "terroristische" Straftaten, die

Tote zur Folge hatten (MEE 2.5.2021; vgl. SANA 2.5.2021b). "Terrorismus" ist ein Begriff,

mit dem die Regierung die Aktivitäten von Rebellen und oppositionellen Aktivisten

beschreibt (MEE 2.5.2021). Straftäter im Bereich Drogenhandel und Schmuggel sowie

Steuerhinterziehung können ebenfalls von der Amnestie profitieren. Auch Deserteure

können die Amnestie nutzen, wenn sie sich innerhalb von drei Monaten bei Aufenthalt in

Syrien und innerhalb von sechs Monaten bei Aufenthalt im Ausland stellen (MEE 2.5.2021;

vgl. SANA 2.5.2021b). Durch das Dekret werden Strafen gänzlich oder teilweise erlassen,

oder auch Haftstrafen durch eine Strafzahlung ersetzt (SD 10.5.2021). [Anm:

Wehrdienstverweigerung und Überlaufen zum Feind werden von dem Dekret nicht erfasst.

Die Verpflichtung zum Wehrdienst wird durch das Dekret nicht aufgehoben.]

Am 10.10.2020 erließ die sog. „Selbstverwaltung“ in Nordost-Syrien eine „Generalamnestie“

für Strafgefangene. Bereits am 15.10.2020 sollen 631 Häftlinge auf Grundlage des Dekrets

entlassen worden sein, darunter auch mutmaßliche IS-Sympathisanten. Strafen für

bestimmte Vergehen sollen zudem halbiert werden (AA 4.12.2020).

[Anm. zu Amnestien der syrischen Regierung für Reservepflichtige siehe Kapitel "Die

syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst"]

Wehrdienstverweigerung / Desertion

Letzte Änderung: 21.01.2022

Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen

bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der

Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl

von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der

bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte

des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und

Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der

zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und

relativ wenige werden derzeit deswegen verhaftet (Landinfo 3.1.2018).

Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern und Flüchtlingen

In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon

aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird.

Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im

Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerungen im

besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des

Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es

zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in

einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer "Befreiungsgebühr" wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge,

sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber

sogar die "cleansten" Personen wurden oft verhaftet (Üngör 15.12.2021). Fabrice Balanche

sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, da

es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen

kann und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als

Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt "ihr Land zu verteidigen".

Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das

syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium

das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit

geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld aus dieser Situation

bekommen kann (Balanche 13.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer

sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021).

Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den

Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine

Befreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres

Vermögens bzw. des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder zu entgehen (DIS 5.2020).

Gesetzliche Lage

Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten

Haft bestraft [Anm.: die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort]. In Kriegszeiten wird

Wehrdienstverweigerung laut Gesetz mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft

(AA 4.12.2020). Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (sogenannte

„externe Desertion“), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von

fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt.

Desertion im Angesicht des Feindes kann mit lebenslanger Haftstrafe bestraft werden und

in schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt (STDOK 8.2017).

Konkrete Strafen

Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der

Quellen auseinander. Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des

Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den

vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front

festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020).

Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und

Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort

eingezogen würden (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018). Quellen berichten jedoch auch,

dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der

Einberufung inhaftiert zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom

Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die

Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende

Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder

Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK

8. 2017). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020)

und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr.

19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020). Dazu kommen

Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber

Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit "gerettet" haben,

während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben

(Balanche 13.12.2021).

Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high

profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere

getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vgl.

DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie,

der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die

Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020).

In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle

der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des

Wehrdienstes getroffen (STDOK 8.2017; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge wurden solche

Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 4.12.2020; vgl. FIS

14.12. 2018, DIS 5.2020). Auch in den "versöhnten Gebieten" sind Männer im

entsprechenden Alter mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue

bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch,

dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den

Regierungseinheiten beitreten (FIS 14.12.2018). In ehemals von der Opposition

kontrollierten Gebieten landeten zudem einer Quelle zufolge viele Deserteure und

Überläufer, denen durch die Versöhnungsabkommen Amnestie gewährt werden sollte, in

Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020).

Es sind keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in

Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind, und es kann nicht mit Sicherheit

gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut einem Experten wäre es

aber wahnsinnig, als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und

politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine "Befreiungsgebühr" bezahlt wurde,

müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die

Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht

eingezogen. Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit

sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist

der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert,

sondern ohne oder mit mangelhaftem Training direkt an die Front geschickt

wird (Balanche 13.12.2021). Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft

und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei

Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden

(als "Kanonenfutter"), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör

wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann

das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch

Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder

sogar schlechter). Selbst für privilegierte Leute mit guten Verbindungen zum Regime ist es

nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen - es müsste erst

jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch

nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee

unmenschliche Behandlung erfahren werden (Üngör 15.12.2021). Laut Kheder Khaddour

würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und

danach in die Armee eingezogen (Khaddour 24.12.2021).

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 21.01.2022

Die Menschenrechtslage in Syrien hat sich trotz eines messbaren Rückgangs der

gewaltsamen Auseinandersetzungen im Jahr 2020 nicht verbessert. Willkürliche

Inhaftierungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Folter, sexuelle Gewalt und

schwerwiegende Einschränkungen der bürgerlichen und politischen Rechte waren weiterhin

weit verbreitet. Das syrische Regime war der Hauptverantwortliche für diese Verstöße, aber

auch verbotene terroristische Organisationen und andere bewaffnete Gruppen haben

Verstöße begangen (FCO 8.7.2021). Human Rights Watch (HRW) bezeichnet einige

Angriffe der russisch-syrischen Allianz als Kriegsverbrechen, die möglicherweise

Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen (HRW 13.1.2022).

In dem seit mehr als neun Jahren andauernden Bürgerkrieg gab es nach Schätzungen

bereits rund eine halbe Million Tote (Welt 30.6.2020; vgl. BBC 12.7.2020). Das Regime

wurde durch den Erfolg seiner von Russland und Iran unterstützten Kampagnen so gefestigt,

dass es keinen Willen zeigt, integrative oder versöhnende demokratische Prozesse

einzuleiten. Dies zeigt sich in der Abwesenheit freier und fairer Wahlen sowie in den

gewaltsamen Maßnahmen zur Unterdrückung der Rede- und Versammlungsfreiheit.

Bewaffnete Akteure aller Fraktionen, darunter auch die Regierung, versuchen ihre

Herrschaft mit Gewalt durchzusetzen und zu legitimieren (BS 29.4.2020).

Es gibt krasse Ungleichheiten zwischen Arm und Reich, eine schwache Unterscheidung

zwischen Staat und Wirtschaftseliten und einen geschlossenen Kreis wirtschaftlicher

Möglichkeiten. Die Bürger werden ungleich behandelt. Ihnen werden aufgrund

konfessioneller Zugehörigkeit, des Herkunftsortes, ethnischer Zugehörigkeit und des

familiären Hintergrundes grundlegende staatsbürgerliche Rechte vorenthalten bzw.

Privilegien gewährt oder verweigert. Grundlegende Aspekte der Staatsbürgerschaft werden

großen Teilen der Bevölkerung verwehrt. Diese ungerechte Behandlung hat sich im Laufe

der Konfliktjahre vertieft (BS 29.4.2020).

Das Regime bezeichnete Meinungsäußerungen routinemäßig als illegal, und

Einzelpersonen konnten das Regime weder öffentlich noch privat kritisieren, ohne

Repressalien befürchten zu müssen. Das Regime übt strikte Kontrolle über die Verbreitung

von Informationen, auch über die Entwicklung der Kämpfe zwischen dem Regime und der

bewaffneten Opposition und die Verbreitung des COVID-19-Virus, aus und verbietet die

meiste Kritik am Regime und die Diskussion über konfessionelle Probleme, einschließlich

der Rechte von und Spannungen zwischen religiösen und ethnischen Minderheiten

(USDOS 30.3.2021).

Die Verfassung bestimmt die Ba'ath-Partei als die herrschende Partei und stellt sicher, dass

sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Das Gesetz erlaubt die

Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion,

Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Die Regierung erlaubt nur

regierungsnahen Gruppen offizielle Parteien zu gründen und zeigt wenig Toleranz

gegenüber anderen politischen Parteien, auch jenen, die mit der Ba'ath-Partei in der

National Progressive Front verbündet sind. Parteien wie die Communist Union Movement,

die Communist Action Party und die Arab Social Union werden schikaniert. Gesetze, welche

die Mitgliedschaft in illegalen Organisationen verbieten, wurden auch verwendet, um

Mitglieder von Menschenrechts- und Studentenorganisationen zu verhaften (USDOS

30.3. 2021).

Weiterhin besteht in keinem Teil des Landes ein umfassender und langfristiger Schutz vor

willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen

und sonstige regimenahe Institutionen. Dies gilt auch für Landesteile, insbesondere im

äußersten Westen des Landes sowie der Hauptstadt Damaskus, in denen traditionell

Bevölkerungsteile leben, die dem Regime näher stehen. Selbst bis dahin als regimenah

geltende Personen können aufgrund allgegenwärtiger staatlicher Willkür grundsätzlich

Opfer von Repressionen werden (AA 19.5.2020). Im Rahmen der systematischen Gewalt,

die von allen bewaffneten Akteuren gegenüber der Zivilbevölkerung angewandt wurde,

wurden insbesondere Frauen Opfer sexueller Gewalt. Regierungstruppen und der

Regierung zurechenbare Milizkräfte übten bei Hausdurchsuchungen, im Rahmen von

Internierungen sowie im Rahmen von Kontrollen an Checkpoints Vergewaltigungen und

andere Formen sexueller Gewalt an Frauen und teilweise auch Männern aus (ÖB

1.10. 2021).

In Gebieten, die von der Regierung zurückerobert werden, kommt es zu

Beschlagnahmungen von Eigentum, großflächigen Zerstörungen von Häusern und

willkürlichen Verhaftungen (SNHR 26.1.2021; vgl. SHRC 24.1.2019, HRW 13.1.2022).

Syrische Sicherheitskräfte und regierungsnahe Milizen nehmen weiterhin willkürlich

Menschen im ganzen Land fest, lassen sie verschwinden und misshandeln sie, auch

Personen in zurückeroberten Gebieten, die sogenannte Versöhnungsabkommen

unterzeichnet haben (HRW 13.1.2022; vgl. AA 4.12.2020, SNHR 26.1.2021). Auch nicht

staatliche bewaffnete Oppositionsgruppen begehen schwere Übergriffe (HRW 13.1.2021).

In den von der Türkei besetzten Gebieten verletzen die Türkei und lokale syrische

Gruppierungen ungestraft die Rechte der Zivilbevölkerung und schränken ihre Freiheiten

ein. Nach der territorialen Niederlage des sogenannten Islamischen Staats (IS) im

Nordosten Syriens müssen die kurdisch geführten Behörden und die US-geführte Koalition

noch Entschädigungen für zivile Opfer zahlen, Unterstützung bei der Ermittlung des

Schicksals der vom IS Entführten anbieten und sich angemessen mit der Notlage von mehr

als 60.000 syrischen und ausländischen Männern, Frauen und Kindern befassen, die als IS-Verdächtige und Familienmitglieder auf unbestimmte Zeit unter schrecklichen Bedingungen

in geschlossenen Lagern und Gefängnissen festgehalten werden (HRW 13.1.2022).

Es sind zahllose Fälle bekannt, bei denen Personen für als regierungsfeindlich angesehene

Tätigkeiten ihrer Verwandten inhaftiert und gefoltert werden, darunter sollen auch Fälle sein, bei denen die gesuchten Personen ins Ausland geflüchtet sind (AA 4.12.2020). Frauen mit

familiären Verbindungen zu Oppositionskämpfern oder Abtrünnigen werden z.B. als

Vergeltung oder zur Informationsgewinnung festgenommen (UNHRC 31.1.2019).

Außerdem werden Personen festgenommen, die Kontakte zu Verwandten oder Freunden

unterhalten, die in von der Opposition kontrollierten Gebieten leben (UNHRC 31.1.2019; vgl.

UNHCR 7.5.2020, SNHR 26.1.2021).

Tausende Menschen starben seit 2011 im Gewahrsam der syrischen Regierung an Folter

und entsetzlichen Haftbedingungen (HRW 14.1.2020). Die Methoden der Folter, des

Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind keine

Neuerung der letzten Jahre seit Ausbruch des Konfliktes, sondern waren bereits zuvor

gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in

Syrien (SHRC 24.1.2019). Die syrischen Regimekräfte und ihre Sicherheitsapparate setzen

ihre systematische Politik der Inhaftierung und des Verschwindenlassens von

Zehntausenden von Syrern fort. Trotz der Verringerung des Tempos der Inhaftierungen und

des gewaltsamen Verschwindenlassens im Jahr 2020 konnte keine wirkliche Veränderung

im Verhalten des Regimes beobachtet werden, sei es in Bezug auf die Freilassung der

Inhaftierten oder die Aufdeckung des Schicksals der Verschwundenen (SHRC 1.2021).

Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten

beschuldigt werden, sind willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten, darunter auch

der Einsatz von chemischen Waffen; Massaker und Vergewaltigungen als Kriegstaktik;

Einsatz von Kindersoldaten sowie übermäßige Einschränkungen der Bewegungs-,

Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, inklusive Zensur. Die Regierung überwacht

die Kommunikation im Internet, inklusive E-Mails, greift in Internet- und Telefondienste ein

und blockiert diese. Die Regierung setzt ausgereifte Technologien und Hunderte von

Computerspezialisten für Überwachungszwecke ein (USDOS 30.3.2021).

Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung

wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien oft zögerlich dabei, über die Situation in

diesen Gebieten zu berichten (USDOS 11.3.2020). Zwangsdeportationen von

Hunderttausenden Bürgern haben ganze Städte und Dörfer entvölkert (BS 29.4.2020).

Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen

Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie die mit al-Qaida in Verbindung stehende

Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), sind für weitverbreitete

Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen,

rechtswidrige Inhaftierungen, extreme körperliche Misshandlungen, Tötungen von Zivilisten

bei Angriffen, die als wahllos beschrieben wurden, und Zwangsräumungen von Häusern auf

der Grundlage der konfessionellen Identität, verantwortlich (USDOS 30.3.2021). In der

Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von

Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019

übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten

massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller

Minderheiten wurden exekutiert (ÖB 1.10.2021).

Im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ im Nordosten von Syrien Anfang

Oktober 2019 kam und kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurden

durch Kämpfer der – mit den türkischen Truppen affiliierten – Milizen der Syrian National

Army (SNA) sowie zu Plünderungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen

(ÖB 1.10.2021).

Elemente der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), einer Koalition aus syrischen

Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen für

Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter willkürliche Inhaftierungen,

Folter, Korruption und Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Es

gibt vereinzelte Berichte über Festnahmen von Journalisten, Mitgliedern von

Menschenrechtsorganisationen und Oppositionsparteien und Personen, die sich weigerten

mit den kurdischen Gruppen zu kooperieren (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 10.9.2018,

SNHR 26.1.2021).

Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich

insgesamt erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle

des syrischen Regimes oder islamistischer und jihadistischer Gruppen befinden (AA

4.12. 2020).

Sowohl regierungsnahe Kräfte als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen im

Nordwesten, Norden und Osten der Arabischen Republik Syrien gingen weiterhin gegen

Zivilisten vor, auch gegen solche, die als Anhänger der gegnerischen Kräfte angesehen

wurden, unter anderem durch Tötungen, willkürliche Freiheitsberaubung, Folter und andere

Misshandlungen sowie Entführungen (UNSC 24.6.2020).

Bewegungsfreiheit

Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens

Letzte Änderung: 23.01.2022

Die Regierung, Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und andere bewaffnete Gruppen

beschränken die Bewegungsfreiheit in Syrien und richteten Checkpoints zur Überwachung

der Reisebewegungen in den von ihnen kontrollierten Gebieten ein (USDOS 30.3.2021).

Die Bewegungsfreiheit der syrischen Bevölkerung wird auch durch aktive Kampfhandlungen

eingeschränkt (UNSC 23.10.2018), etwa durch Belagerungen, die auch zur Einschränkung

der Versorgung der betroffenen Gebiete und damit zu Mangelernährung, Hunger und

Todesfällen führen (USDOS 30.3.2021). Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2018 befinden

sich jedoch weit weniger Gebiete unter Belagerung, nachdem die Regierung und sie

unterstützende ausländische Einheiten die meisten Gebiete im Süden und Zentrum des

Landes wieder unter ihre Kontrolle gebracht haben (SHRC 24.1.2019). Vom 24.6. bis zum

9.9. 2021 wurde Dara'a al-Balad von der syrischen Regierung und russischen Streitkräften

belagert. Die Hauptverbindungsstraßen zwischen Dara'a al-Balad, dem Teil von Dara'a, der

noch unter der teilweisen Kontrolle der versöhnten Oppositionellen stand, und anderen

Teilen der Stadt sowie zu den Außenbezirken wurden abgeschnitten (COAR 5.7.2021).

Durch die Wiedereroberung vormals von Rebellen gehaltener Gebiete durch die Regierung

konnten manche wichtige Verkehrswege wieder eröffnet werden. Dies verbessert den

Personen- und Warenverkehr in von der Regierung gehaltenen Gebieten. Die Bedingungen

sind immer noch schwierig (Reuters 27.9.2018). Die Infrastruktur im Land hat unter den

Kriegswirren erheblich gelitten. In den Städten und auf den Hauptverbindungsstraßen

Syriens gibt es eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der syrischen Sicherheitsbehörden

und bewaffneter Milizen, die umfassende und häufig willkürliche Kontrollen durchführen,

teils verbunden mit Forderungen nach Geldzahlungen. Überlandstraßen und Autobahnen

sind zeitweise gesperrt. Reisen im Land ist durch Kampfhandlungen vielerorts weiterhin

sehr gefährlich. Die komplexen militärischen Auseinandersetzungen betreffen weiterhin

zahlreiche Städte und Regionen (AA 1.8.2021)

Die Fortbewegung in der Stadt Damaskus hat sich Berichten zufolge seit Mai 2018 und der

damaligen Wiedereroberung von oppositionellen Gebieten durch die Regierung verbessert,

da z.B. seither weniger Checkpoints in der Stadt betrieben werden. Die Checkpoints werden

von den unterschiedlichen Sicherheitsbehörden bemannt. Personen können beim

Passieren von Checkpoints genaueren Kontrollen unterliegen, wenn sie aus oppositionellkontrollierten Gebieten stammen oder dort wohnen, oder auch wenn sie Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen haben. Männer im wehrfähigen Alter werden auch

hinsichtlich des Status ihres Wehrdienstes gesondert überprüft. Auch eine

Namensgleichheit mit einer gesuchten Person kann zu Problemen an Checkpoints führen

(DIS/DRC 2.2019). Die Behandlung von Personen an einem Checkpoint kann sehr

unterschiedlich (DIS 9.2019) bzw. recht willkürlich sein. Die fehlende Rechtssicherheit und

die in Syrien im Verlauf des Konfliktes generell gestiegene Willkür verursacht auch Probleme

an Checkpoints (FIS 14.12.2018). Laut Human Rights Watch wird Personen, die aus vom

IS gehaltenen Gebieten flüchten, der Zutritt in kurdisch kontrollierte Gebiete verweigert,

wenn diese keinen kurdischen Fürsprecher (Sponsor) vorweisen können (HRW 1.8.2018).

Teilen der syrischen Bevölkerung, speziell Rückkehrern und Menschen in Gebieten, die vom

Regime zurückerobert wurden, fehlt weiterhin der Zugang zu für den persönlichen Alltag,

Dienstleistungen und ihre Bewegungsfreiheit notwendigen Personal-und

Personenstandsdokumenten (AA 19.5.2020).

Die vorherrschende Gewalt und starke kulturelle Zwänge schränken die Bewegungsfreiheit

von Frauen in vielen Gebieten stark ein. In Gebieten, die von bewaffneten

Oppositionsgruppen und terroristischen Gruppen wie der islamistischen Miliz Hay'at Tahrir

ash-Sham (HTS) kontrolliert werden, schränken diese ebenfalls die Bewegungsfreiheit ein.

HTS griff systematisch in die Bewegungsfreiheit von Frauen ein, belästigte unbegleitete

Frauen und verwehrte ihnen unter Androhung von Haft den Zugang zu öffentlichen

Veranstaltungen (USDOS 30.3.2021).

Anm.: Informationen zu Zugangsbeschränkungen zu Herkunftsgebieten siehe Kapitel

„Rückkehr“.

Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge

Letzte Änderung: 23.01.2022

Binnenvertriebene (IDPs)

Im Jahr 2020 registrierte UNOCHA in Syrien rund 1,8 Millionen Binnenvertriebene. Ca.

450. 000 Binnenvertriebene kehrten in diesem Jahr dagegen zurück (UNOCHA 8.2.2021).

Insgesamt beläuft sich die Zahl der Binnenvertriebenen mit Stand 2020 auf 6,6 Millionen

(CIA 22.9.2021). 1,8 Millionen Vertreibungen wurden im Jahr 2020 durch Konflikt und

Gewalt verzeichnet (IDMC o.D.). Die meisten Binnenflüchtlinge suchen in Gastgemeinden,

Sammelzentren, verlassenen Gebäuden oder informellen Lagern Schutz (USDOS

30.3. 2021).

Die Verschiebung der Frontlinien und die daraus folgenden Veränderungen der

Sicherheitslage führten zu mehrmaliger Vertreibung von Personen. IDPs verließen bei

einem Rückgang der Gewalt [in einem Gebiet] ihre Unterkünfte und kehrten in ihre Heimat

zurück, nur um dann erneut zu fliehen, nachdem die Kämpfe wieder eskalierten (IDMC o.D.).

Die Regierung verwendete weiterhin Gesetz Nr. 10, um regierungstreue Personen zu

belohnen und Flüchtlinge und IDPs daran zu hindern, ihr Eigentum einzufordern oder in ihre

Heimat zurückzukehren (USDOS 12.5.2021).

Flüchtlinge

Das syrische Gesetz bietet die Möglichkeit den Flüchtlingsstatus zu gewähren. Das Gesetz

garantiert Flüchtlingen nicht explizit das Recht auf Arbeit, außer Palästinensern mit einem

bestimmten rechtlichen Status. Die Regierung gewährt Nicht-Palästinensern selten

Arbeitsgenehmigungen, und viele Geflüchtete finden im informellen Sektor Arbeit, z.B. als

Wachpersonal, Bauarbeiter, Straßenhändler oder in anderen manuellen Berufen (USDOS

30.3. 2021).

Die Regierung gewährt irakischen Flüchtlingen Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, wie

Gesundheitsversorgung und Bildung, doch Aufenthaltsgenehmigungen sind nur für jene

erhältlich, die legal einreisen und einen gültigen Pass haben. Diese Kriterien erfüllten nicht

alle Flüchtlinge. Es wird geschätzt, dass sich 23.600 nicht-palästinensische Flüchtlinge in

Syrien aufhalten. Diese sind mit wachsenden Risiken und verstärkten

Sicherheitsmaßnahmen bei Checkpoints konfrontiert (USDOS 30.3.2021).

[Anm.: Weitere Informationen zur Rückkehr von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen siehe

Kapitel „Rückkehr“. Für weitere Informationen zu palästinensischen Flüchtlingen in Syrien

siehe Kapitel „Palästinensische Flüchtlinge“]

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung: 23.01.2022

Das BIP schrumpfte auf ein Fünftel gegenüber 2010 [Anm.: Stand September 2021]. Die

Ölproduktion fiel von 380.000 auf 25.000 Barrel pro Tag. Der Konflikt verursachte auch

erhebliche Schäden an der physischen Infrastruktur. Ein Drittel des Wohnungsbestandes

wurde ganz oder teilweise zerstört. Allein die registrierte Arbeitslosigkeit beläuft sich auf

50%. Andererseits gibt es einen Mangel an qualifiziertem Personal in bestimmten Sektoren

und Gebieten, u.a. bedingt durch die Vertreibung. 90 % der Menschen leben in Armut. Der

Konflikt hat die soziale Ungleichheit verschärft. Die Handelsbilanz war 2020 mit 4,3 Mrd.

USD stark defizitär. Die Überweisungen der im Ausland lebenden Syrer bildeten mit 1,6 Mrd.

USD einen wesentlichen Plusposten; diese dürften sich COVID-bedingt und aufgrund der

Verschärfung der Sanktionen um 50 % halbieren (ÖB 1.10.2021).

Nach zwei Jahren Wachstum brach die Wirtschaft um 8 % ein. Die Inflation betrug mehr als

110%. Der Verfall des syrischen Pfunds hat sich in den beiden letzten Jahren beschleunigt;

ein Grund dafür ist die Liquiditätskrise/Limitierung der Ausgaben von USD durch die Banken

im Libanon. Die Voraussetzungen für eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung sind derzeit

nicht gegeben; die Perspektiven haben sich vielmehr verschlechtert. Mit Iran sieht sich ein

wichtiger Kreditgeber und Erdöllieferant aufgrund der US-Sanktionen selbst massiv unter

wirtschaftlichem Druck (ÖB 1.10.2021).

Der seit 2011 andauernde Krieg in Syrien hat massive Auswirkungen auf die

Wirtschaftsleistung, die Sicherheitslage und die humanitäre Lage im Land. Die Regierung

Syriens sieht sich mit internationalen Sanktionen, einer breiten Zerstörung der Infrastruktur,

geringen Devisenreserven, der weiterhin nicht vollständigen territorialen Kontrolle aller

Landesteile, einer hohen Anzahl an Binnenflüchtlingen sowie der Präsenz kleinerer

terroristischer Gruppen konfrontiert. Die im November 2018 und März 2019 erfolgte

Verschärfung der US-Sanktionen und das Auslaufen der iranischen Kredite für Ölimporte

2018 führten zu einem massiven Versorgungsengpass an Öl (WKO 17.10.2019).

Landesweite Wirtschaftsindikatoren zeigen die Lage in Syrien jedoch nur unvollständig, da

die Situation regional unterschiedlich ist und davon abhängt, unter wessen Kontrolle das

jeweilige Gebiet steht (BS 29.4.2020). Auch basiert das Zahlenmaterial teils auf

Schätzungen oder Statistiken, die regionale Unterschiede missachten, nicht flächendeckend

sind oder zu Propagandazwecken veröffentlicht werden (WKO 10.2019). Die syrische

Regierung kontrolliert den Zugang zu humanitärer Hilfe und die Sammlung von Daten (EIP

6. 2019).

Währung und Inflation

Syriens Wirtschaftsleistung hat sich stark verschlechtert während des Konflikts und ist von

2010 bis 2017 um mehr als 70% gesunken (CIA 22.9.2021). Das Jahr 2020 erlebte einen

besonders rapiden wirtschaftlichen Niedergang, vor allem in den vom Regime kontrollierten

Gebieten. Auf den Märkten kam es zu Einschränkungen bei lebenswichtigen Produkten und

einer enormen Preisinflation. Der Wert der syrischen Lira [auch "Pfund"] sank auf ein

während des gesamten Krieges noch nie da gewesenes Niveau (SHRC 1.2021). Sie hatte

seit Konfliktbeginn bis Ende 2020 bereits 97% ihres Wertes verloren – und allein von 2019

bis 2021 sogar 78% (TNH 28.6.2021, vgl. WB 9.3.2021).

Lebensmittelpreise in Syrien haben 2021 einen Rekordwert erreicht, mit Preisen für

Grundnahrungsmittel, die alleine im letzten Jahr um 251% gestiegen sind. Familien haben

Schwierigkeiten, ihre Grundbedürfnisse nach Jahren des Konflikts zu stillen und ringen um

ausreichend Nahrung (RW 17.2.2021). Der Nachrichtendienst des syrischen Regimes

SANA gab an, dass sich der Preis für Dieselkraftstoff am 10.7.2021 verdreifacht und der

Preis für Brot verdoppelt hat, ein paar Tage nachdem Damaskus eine 25%-ige Erhöhung

des Benzinpreises ankündigte (DS 11.7.2021, vgl SO 12.7.2021, AJ 11.7.2021). Dieser

Schritt ging einher mit einem von al-Assad erlassenen Dekret, das die Gehälter im

öffentlichen Dienst um 50%, sowie das Mindesteinkommen von 19 auf 28 US-$ erhöht (SO

12.7. 2021). Versorgungsengpässe halten an oder verschlimmern sich. Mit Stand Ende 2020

sind subventionierte Basisgüter nur in begrenztem Umfang über eine elektronische Karte zu

beziehen, zuerst Benzin und Heizöl, dann Reis, Zucker, Tee und Speiseöl, zuletzt sogar

Brot. Rücküberweisungen der syrischen Diaspora, die bisher eine wichtige Einnahmequelle

darstellen, sinken. Die andauernde politische und wirtschaftliche Krise im benachbarten

Libanon hemmt die Aussichten auf wirtschaftliche Erholung in Syrien zusätzlich, da auf

umfangreiche syrische Vermögenswerte in libanesischen Banken nicht mehr zugegriffen

werden kann und die Abwicklung von Importen nach Syrien über den Hafen und Finanzplatz

Beirut auch weiterhin nur in begrenztem Maße möglich ist. Mitte 2020 führten die türkischkontrollierten Gebiete in Nordsyrien die türkische Lira als Währung ein, um das volatile

syrische Pfund zu umgehen (AA 4.12.2020). Eine erhebliche Abwertung der türkischen Lira

hat die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Menschen im Nordwesten Syriens

dabei zuletzt verschlechtert. Die türkische Lira hat im Jahr 2021 über 40 Prozent ihres

Wertes gegenüber dem US-Dollar verloren und erreichte Mitte Dezember ihren bisherigen

Tiefststand [Anm.: Stand 16.12.2021]. Da die Türkische Lira im Nordwesten Syriens eine

weitverbreitete Währung ist, hat die Abwertung negative Auswirkungen auf die Menschen

und die humanitäre Hilfe (UNOCHA 16.12.2021). Im Dezember 2021 wurde von

Panikkäufen aufgrund des Währungsverfalls der türkischen Lira berichtet (TN 8.12.2021).

Die selbst ernannte "syrische Heilsregierung" hat daraufhin beschlossen, die Preise für

Ölprodukte, die in den von Hay'at Tahrir ash-Sham kontrollierten Teilen des Gouvernements

Idlib verkauft werden, in US-Dollar statt in türkischen Lira anzugeben (TSR 14.12.2021).

UNOCHA schätzt, dass etwa 90% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben, eine

Steigerung um 3-4 Prozentpunkte im Vergleich zu 2019. Der Anteil der Bevölkerung, der in

extremer Armut lebt, wird auf 60-65% geschätzt (UNOCHA 3.2021b).

Wasser- und Stromversorgung

Die Trinkwasser- und Stromversorgung ist vor allem in den umkämpften Gebieten infolge

gezielter Zerstörung vor allem in umkämpften Gebieten eingeschränkt. 15,5 Millionen

Menschen benötigten 2019 dringend Zugang zu (Trink-)Wasser, Sanitär- und

Hygieneeinrichtungen (2018: 12,1 Mio.). Insbesondere im Süden (Dara‘a, Quneitra) sowie

im Norden (Idlib, Aleppo) ist die Bevölkerung in hohem Maße auf durch Lastwagen im

Rahmen der humanitären Hilfe geliefertes Wasser angewiesen (AA 4.12.2020). Laut UNDP

haben 70% der syrischen Bevölkerung keinen regulären Zugang zu sicherem Trinkwasser

aufgrund von Wasserausfällen und der Zerstörung grundlegender Infrastruktur (UNDP o.D.).

In Gebieten im Nordwesten und Nordosten Syriens sowie Landesteilen mit einem hohen

Anteil an Binnenvertriebenen ist die humanitäre Lage besonders angespannt. Die kritische

Versorgungslage hat in Regionen mit einem besonders hohen Anteil Binnenvertriebener

(z.B. Provinz Idlib, aber auch Zufluchtsorte in den Provinzen Homs, Damaskus, Lattakia und

Tartous) darüber hinaus vereinzelt zu Ablehnung und Abweisung von Neuankömmlingen

geführt, die als Konkurrenten in Bezug auf die ohnehin sehr knappen Ressourcen gesehen

werden. Nach wie vor verhindert das Regime Hilfslieferungen über die Konfliktlinien in

Oppositionsgebiete. Laut Angaben der Vereinten Nationen vom März 2021 benötigen 13,4

Mio. Menschen in Syrien humanitäre Hilfe. Dies stellt eine Steigerung von 21% gegenüber

dem Jahr 2020 dar (UNOCHA 3.2021b). Ausreichender humanitärer Zugang und Schutz

der Zivilbevölkerung stellen weiter die größte Herausforderung dar. Das syrische Regime

gewährt weiterhin keinen ausreichenden Zugang zu den zurückeroberten Gebieten.

Insgesamt wurden im Februar und März 2020 nur 44% der humanitären Missionen, die einer

Genehmigung des Regimes bedürfen, genehmigt (AA 19.5.2020).

In Hassakah haben eine Million Menschen seit fast zwei Jahren keinen Zugang mehr zu

Wasser, weil die Versorgung durch die Wasserstation Alouk, die unter der Kontrolle der

türkischen Behörden steht, wiederholt und dauerhaft unterbrochen wurde. Die Menschen im

Nordosten Syriens sind ebenfalls von einem starken Rückgang der Wassermenge des

Euphrat betroffen, der die wichtigste Wasserquelle für das Gebiet darstellt (MSF 27.9.2021;

vgl. TNH 20.12.2021). Neben einem Sommer mit extrem wenig Niederschlag im Jahr 2021

machten Vertreter der kurdisch geführten Verwaltung die türkische Regierung für die

Verlangsamung der Wassermenge, die über den Euphrat ins Land fließt, verantwortlich

(TNH 20.12.2021). Medienberichten zufolge erreicht die Verschmutzung wichtiger

Gewässer ein kritisches Niveau. In vielen Gebieten ist das verschmutzte Wasser nicht mehr

für den Konsum geeignet (COAR 31.5.2021; vgl. TNH 20.12.2021).

In den letzten Monaten wurde im Nordosten auch die Stromversorgung beeinträchtigt, unter

anderem in Ras al-Ain, al-Hassakah, ar-Raqqa und Deir ez-Zour Stadt.

Stromunterbrechungen sind für lebenswichtige zivile Infrastruktur, wie Krankenhäuser und

Gesundheitseinrichtungen essentiell (UNOCHA 15.7.2021). Regime-kontrollierte Gebiete

erhalten nur zwei Stunden täglich Strom. In manchen Gebieten halten die Stromausfälle bis

zu 48 Stunden an (COAR 5.7.2021). Die regenarme Saison, die zu Wasserknappheit und

dürftiger Ernte geführt hat, hat in Nordsyrien bereits zu Spannungen geführt. Die

Wasserknappheit verschlimmert sich durch den Einsatz von Wasserversorgung als Waffe

durch die Konfliktparteien, besonders durch das Regime, die Autonome Administration und

die Türkei, sowie durch das Missmanagement und die Überausbeutung des Grundwassers

(COAR 5.7.2021).

Lebensmittelversorgung

Das Welternährungsprogramm gab im März 2021 bekannt, dass 12.4 Mio. Syrer, doppelt

so viele wie noch im Jahr 2018, von Lebensmittelknappheit oder Hunger betroffen seien

(BAMF 28.6.2021). 1,27 Millionen Syrer sind von „schwerer“ Ernährungsunsicherheit

betroffen oder können nicht ohne Nahrungsmittelhilfe überleben, 600.000 Kinder sind

chronisch unterernährt und 90.000 Kinder sind akut unterernährt (UNOCHA 3.2021a, vgl.

COAR 5.7.2021). Im Juli 2020 setzte die Russische Föderation für ihren Verbündeten Syrien

durch, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen humanitäre Hilfslieferungen in den

hauptsächlich von Rebellen kontrollierten Nordwesten des Landes nur mehr über einen

Grenzübergang von der Türkei aus zu liefern (EN 12.7.2020). Der UN Sicherheitsrat

beschloss am 9.7.2021, das Mandat für diesen Grenzübergang (Bab al-Hawa) von der

Türkei nach Syrien zu verlängern, nachdem Russland in letzter Minute zugestimmt hatte.

Dadurch wird der Zugang zu UN-Hilfsgütern für Millionen von Syrern weitere 12 Monate

gewährleistet (DS 9.7.2021).

Die lange andauernden kriegerischen Handlungen führten auch zu einer Zerstörung der

landwirtschaftlichen Infrastruktur. Die COVID-19-Krise hat dies noch weiter verschärft. Im

Jahresverlauf 2020 ist die Zahl der Menschen, deren Ernährung nicht gesichert ist,

dramatisch gestiegen. Zu den Gebieten mit der größten Ernährungsunsicherheit gehören

Lattakia, Raqqa und Aleppo (UNFAO 13.8.2020). Anfang 2021 sind 12,4 Mio. Menschen in

Syrien von Ernährungsunsicherheit betroffen (WFP 3.2021), eine Steigerung um 56% von

7. 9 Millionen 2019 (UNOCHA 3.2021a). Vulnerable Bevölkerungsgruppen, darunter

Vertriebene und Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand, sind einem größeren Risiko

der Ernährungsunsicherheit ausgesetzt. Die Transportkosten sind im Allgemeinen um etwa 30% gestiegen, in abgelegenen Gebieten sogar noch stärker, was die Warenlieferungen an

die Märkte beeinflusst (UNFAO 13.8.2020). Trotz der Brotkrise weigerte sich das Regime

im Jahr 2020 oft, private Bäcker in Gebieten, die zuvor von der Opposition kontrolliert

wurden, zuzulassen (USDOS 30.3.2021).

Die Syrische Regierung hat immer wieder humanitäre Hilfe als strategische Waffe eingesetzt

um ihre Konfliktziele zu erreichen, wie zuletzt in der Belagerung von Dara’a Stadt zwischen

24.6. und 26.7.2021 (COAR 19.7.2021).

Infrastruktur

Vor dem Krieg betrug das Bruttoinlandsprodukt (BIP) Syriens 60 Milliarden US-Dollar (TE

28.6. 2018). In Relation zum Vorkriegsniveau ist das BIP um etwa 65% zurückgegangen

(CHH 26.9.2019). Unterschiedlichen Schätzungen zufolge könnten die Kosten des

Wiederaufbaus bei 250 bis 400 Milliarden oder sogar einer Billion US-Dollar liegen (SWP

20.7. 2020). Im Verlauf der bewaffneten Auseinandersetzungen ist Syriens Infrastruktur

weitgehend zerstört worden. Dies betrifft vor allem den Energiesektor inklusive Öl- und

Gasförderung sowie Elektrizitätswerke, Straßen und Transportwege sowie Wasser- und

Abwasserversorgung. Zu massiven Schäden kam es ebenso beim Wohnungsbestand, bei

Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie in der Landwirtschaft. Dabei sind die

Kriegsschäden sehr ungleich verteilt. Schwere Zerstörungen gibt es vor allem in jenen

Gebieten, die teils jahrelang umkämpft waren und die durch das Regime und seine

Verbündeten von den Rebellen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) zurückerobert

wurden. Insbesondere gilt das für die östlichen Vororte von Damaskus, für Yarmouk, ein

Flüchtlingscamp am Südrand der Hauptstadt, ebenso für Ost-Aleppo, Raqqa, Homs und

Hama. Vor allem in den (vormals) umkämpften Orten ist die Versorgung mit

Gesundheitsdienstleistungen, Schulbildung, Trinkwasser und Elektrizität erheblich

eingeschränkt (SWP 7.4.2020).

Die syrische Regierung bemüht sich, den Wiederaufbau voranzutreiben, doch kann dieser

im Hinblick auf die Dimension der Zerstörung im Land im Moment nur als sehr eingeschränkt

und sehr punktuell bezeichnet werden. Die Ankündigung von Projekten dient demnach eher

der internen Propaganda bzw. dem Versuch, vor allem in Gebieten, in denen die syrische

Regierung erst seit Kurzem wieder die Kontrolle erlangt hat, ein politisches Signal zu senden

und die Präsenz des Staates zu bekräftigen (WKO 10.2019). Erhebliche Teile bestimmter

Städte wurden durch den Konflikt teils stark zerstört und sind auch mittel- bis langfristig nicht

bewohnbar, wie z.B. Teile von Homs, Ost-Aleppo, Raqqa, die Vororte von Damaskus, Deir

ez-Zour, Dara‘a und Idlib. Im vom sogenannten IS befreiten Raqqa ist das Ausmaß der

Zerstörung sehr hoch, hinzu kommt die immense Kontaminierung durch nicht explodierte

Munition und IS-Sprengfallen. Am wenigsten vom Konflikt betroffen sind neben dem

Stadtzentrum der Hauptstadt Damaskus die Hafenstädte Tartous und Lattakia (AA

4.12. 2020). Vor allem im westlichen Teil des Landes ist aufgrund der weiterhin vorhandenen

Strukturen und neu angesiedelter Industriebetriebe eine stärkere wirtschaftliche Entwicklung

zu beobachten. Von einer Normalisierung der Wirtschaft ist man nach wie vor jedoch weit

entfernt (WKO 10.2019).

Die Stadt Damaskus erstreckt sich über eine große Fläche und der Beschädigungsgrad

variiert stark. Es gibt Stadtteile, die dem Erdboden gleichgemacht wurden, andere weisen

klare Spuren des Krieges auf und wiederum andere sehen mit Ausnahme der Checkpoints

und der starken Militärpräsenz so aus wie vor dem Krieg (WKO 11.2018).

Einkommen und Arbeitslosigkeit

Durch den Bürgerkrieg haben sich bestehende Einkommens- und

Vermögensungleichheiten verschärft, indem gleichzeitig große Teile der Bevölkerung in die

Armut getrieben und die Konsolidierung einer wohlhabenden Wirtschaftselite in den von der

Regierung kontrollierten Gebieten ermöglicht wurde. Die Mittelschicht ist landesweit

verschwunden. Es zeichnet sich ein Muster der Ungleichheit innerhalb der von der

Regierung kontrollierten Gebiete ab: Ehemals von der Opposition kontrollierte Gebiete sind

anfälliger für die Verletzung ihrer wirtschaftlichen Freiheiten (durch Plünderungen und

Einschüchterungen) und haben weniger Chancen, von Wiederaufbaugeldern zu profitieren.

Die Entwicklungsungleichheit folgt zunehmend der historischen Loyalität einer Region

gegenüber dem Regime Assads und nicht mehr dem ethnischen oder religiösen Status (BS

29.4. 2020).

Der Zugang zu Sozialleistungen wird häufig durch die geografische Lage und die politische

Kontrolle bestimmt. In den von der Regierung kontrollierten Gebieten waren bestimmte

Sozialleistungen eine wichtige Stütze für die "Leistungsfähigkeit des Staates", vor allem der

fortgesetzte Zugang zu subventioniertem Brot. Das Regime versucht jedoch auch, den

Zugang zu Sozialleistungen in Rebellengebieten zu verhindern. Dies geschieht häufig durch

die Ausbeutung von Hilfslieferungen an Checkpoints durch Regimekräfte sowie durch

andere bewaffnete Gruppen. Mangelnde Überwachung bedingt außerdem, dass die Hilfe,

selbst wenn sie die betroffenen Gebiete erreicht, oft nach politischen Loyalitäten oder

familiären Bindungen verteilt wird. Die Regierung verlässt sich zunehmend auf

Wohltätigkeitsverbände bei der Vergabe von Sozialleistungen und Unterstützungen (BS

29.4. 2020).

Mit dem Abflauen des Konflikts dominiert die katastrophale wirtschaftliche Lage und die

Verarmung breiter Bevölkerungsschichten die öffentliche Wahrnehmung und Kritik, auch

seitens bisher regierungsloyaler Bevölkerungsgruppen (ÖB 1.10.2021). Wirtschaftliche

Verluste führten zum Verlust von Arbeitsplätzen. Inzwischen gehen laut GIZ drei von vier

Erwachsenen keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach (GIZ 9.2020). Das deutsche

Auswärtige Amt berichtet hingegen, dass 50% der arbeitsfähigen Bevölkerung arbeitslos

sind (AA 4.12.2020). Der Think Tank Middle East Institute berichtete schon 2018, dass es

in Damaskus immer schwieriger wird ohne Beziehungen (wasta) eine Arbeitsmöglichkeit zu

finden (MEI 6.11.2018). Aufgrund von Treibstoffknappheit verteuern sich auch viele

Grundprodukte, und die Preise öffentlicher Verkehrsmittel erhöhten sich teilweise um bis zu

200%, sodass für viele Menschen der Weg zur Arbeit inzwischen teurer ist als ihr Gehalt

(AA 4.12.2020).

Internationale Sanktionen, große strukturelle Schäden, der verringerte Konsum und die

geminderte Produktion, reduzierte Subventionen und die hohe Inflation senken unter

anderem den Wert des syrischen Pfunds und die Kaufkraft privater Haushalte (CIA

16.7. 2021; vgl. TS 22.1.2020). Im Jänner 2020 erließ Assad ein Dekret, wonach das

syrische Pfund bei geschäftlichen Transaktionen als Währung zwingend vorgeschrieben ist.

Geschäfte mit ausländischen Währungen werden mit bis zu sieben Jahren Zwangsarbeit

bestraft (TS 22.1.2020).

Das Operations and Policy Center veröffentlichte Daten, die daraufhin deuten, dass obwohl

Menschen in Damaskus eine der längsten Arbeitswochen der Welt haben, ihre Ausgaben

unter die globale Armutsgrenze fallen. Ein großer Teil der Menschen in Damaskus (und in

Wirklichkeit ganz Syriens) sind auf externe Einkommensquellen angewiesen, um sich zu

versorgen. Ein Viertel der im Rahmen des OPC-Berichts Befragten gaben an, dass

Überweisungen aus dem Ausland eine Haupteinkommensquelle sind, während 41% auf

Bargeldzahlungen von Hilfsorganisationen angewiesen sind (OPC 22.6.2021).

Außerhalb von Damaskus übersteigt der durchschnittliche Lebensmittelpreis die Preise in

der Hauptstadt um ein Vielfaches, aber auch in Damaskus und den Gouvernements Lattakia

und Tartous hat sich die Versorgungslage aufgrund der Wirtschaftskrise wieder deutlich

verschlechtert. Der Zugang zu Wasser, Elektrizität, Bildung und gesundheitlicher

Versorgung ist dort grundlegend gewährleistet. Doch auch dort sind Teile der Bevölkerung,

vor allem Binnenvertriebene und vulnerable Aufnahmegemeinden in den ländlichen

Gegenden, weiterhin von Lebensmittelhilfe abhängig (AA 4.12.2020).

Wohnen und Bildung

In Damaskus haben sich fast eine Million Binnenvertriebene vorübergehend oder dauerhaft

niedergelassen, während ein großer Teil der Wohnhäuser am ehemals von den Rebellen

gehaltenen östlichen und südlichen Stadtrand zerstört ist (Wind/Ibrahim 2.2020). Die

Nachfrage nach Wohnraum ist enorm, während das Angebot auf dem Wohnungsmarkt

begrenzt ist. Neue Stadtentwicklungsprojekte sind luxuriös und unerschwinglich für

Familien, die ihr Zuhause aufgrund des Krieges verloren haben. Daher hat der informelle

Wohnungsbau am südlichen und nördlichen Rand der Stadt stark zugenommen

(Wind/Ibrahim 2.2020; vgl. ST 21.6.2020). Aufgrund der Abwertung des syrischen Pfunds

sind die Wohnungspreise im Laufe des Jahres 2020 stark gestiegen (ST 21.6.2020).

Das umstrittene Gesetz Nr. 10, das im April 2018 in Kraft trat, sieht vor, dass örtliche

Behörden die Kontrolle über ausgewiesene Gebiete für den Wiederaufbau übernehmen und

auch Enteignungen vornehmen können. Die Eigentümer werden innerhalb einer

einmonatigen Ankündigungsfrist verständigt und haben dann ein Jahr Zeit, ihre

Eigentumsansprüche einzubringen, damit sie Anspruch auf Kompensation (auch

Eigentumsansprüche auf neu errichtete Wohneinheiten auf ihren Grundstücken) erheben

können. Anvisierte Bezirke oder Gebiete waren mehrheitlich in der Hand der Rebellen. De

facto stellt dies auch eine Enteignung jener Flüchtlinge dar, die wegen der Angst vor

politischer Verfolgung oder anderer Gründe, nicht nach Syrien zurückkehren können, um

ihre Ansprüche anzumelden (WKO 10.2019). Informelle Siedler werden verdrängt und

erhalten nur begrenzte Entschädigungen, während die ehemaligen formellen

Grundeigentümer nur begrenzte Möglichkeiten haben, von der Wertsteigerung zu profitieren

(Wind/Ibrahim 2.2020).

Besonders gravierende Langzeitfolgen hat der Konflikt unter anderem im Bildungsbereich.

Durch Flucht und Vertreibung ist ein dramatischer Verlust an Lehrkräften entstanden (SWP

7.4. 2020). In Etwa drei Millionen Kinder in Syrien haben keinen Zugang zu Schulbildung und

etwa ein Drittel der Schulgebäude sind nicht in Betrieb (SHRC 1.2021). In Gebieten, die

zuvor unter Kontrolle des sogenannten Islamischen Staates (IS) standen und von den Syrian

Democratic Forces (SDF) wiedererobert wurden, konnten Schulen wiedereröffnet werden.

Viele der Schulen benötigen jedoch noch umfangreiche Reparaturen und müssen von

explosiven Kampfmittelrückständen gesäubert werden (USDOS 30.3.2021).

Anm.: Zur wachsenden Bedeutung religiöser Stiftungen für die Grundversorgung siehe

Kapitel "Religionsfreiheit".

Rückkehr

Letzte Änderung: 23.01.2022

In den letzten drei Jahren sind die Kämpfe in Syrien insgesamt zurückgegangen, wobei die

Regierung ihre Gewinne konsolidiert hat und 2021 mehr als 70% des Gebiets kontrolliert.

Die syrische Regierung hat daher Flüchtlinge öffentlich zur Rückkehr ermutigt. Nach

Angaben des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), der

Internationalen Organisation für Migration (IOM) und des Internationalen Komitees vom

Roten Kreuz (IKRK) sind die Voraussetzungen für eine umfassende Rückkehr der Flüchtlinge nach Syrien in Sicherheit und Würde jedoch nach wie vor nicht erfüllt, da in ganz

Syrien weiterhin erhebliche Sicherheitsrisiken für die Zivilbevölkerung bestehen (AA

4.12. 2020, UNHCR 3.2021).

Der Bericht der UN-Untersuchungskommission für Syrien betonte im September 2021, dass

das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr zur Gewalt Anlass zur Sorge sind.

Die willkürliche Inhaftierung und die Inhaftierung in Isolationshaft durch die

Regierungstruppen halten unvermindert an. Die Kommission hat weiterhin nicht nur Folter

und sexuelle Gewalt in der Haft, sondern auch Todesfälle in der Haft und das

Verschwindenlassen von Personen dokumentiert. Darüber hinaus hat sich die

wirtschaftliche Lage in Syrien rapide verschlechtert, sodass die Brotpreise in die Höhe

geschnellt sind und die Ernährungsunsicherheit im Vergleich zum letzten Jahr um mehr als

50% zugenommen hat. Im letzten halben Jahr haben die Kämpfe und die Gewalt sowohl im

Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zugenommen (UNHRC

14.9. 2021).

Einem Bericht von Amnesty International zufolge betrachten die syrischen Behörden

Personen, die das Land verlassen haben, als illoyal gegenüber ihrem Land und als

Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (AI 9.2021). Offiziell gibt der

Staat zwar vor, Syrer zur Rückkehr zu ermutigen, aber insgeheim werden jene, die das Land

verlassen haben, als "Verräter" angesehen. Für den syrischen Staat ist es besser, wenn sie

im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads

soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche

Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie hingegen sind für Assad willkommene

Rückkehrer. Für arme Menschen aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo hat der

syrische Staat jedoch keine Verwendung (Balanche 13.12.2021). Jeder, der geflohen ist und

einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör

15.12. 2021). Das Regime will Rückkehrer, die Geld haben, nicht einfache Leute (Khaddour

24.12. 2021).

Syrische Geheimdienstmitarbeiter haben Frauen, Kinder und Männer, die nach Syrien

zurückkehrten, unrechtmäßig oder willkürlich inhaftiert, gefoltert und anderweitig

misshandelt, einschließlich Vergewaltigung und sexueller Gewalt, und verschwinden

gelassen. Ausgehend von diesen Erkenntnissen ist kein Teil Syriens für Rückkehrer sicher,

und Menschen, die Syrien seit Beginn des Konflikts verlassen haben, sind bei ihrer

Rückkehr der realen Gefahr ausgesetzt, verfolgt zu werden (AI 9.2021).

Rückkehrüberlegungen syrischer Männer werden auch durch ihren Militärdienststatus

beeinflusst (DIS/DRC 2.2019). Laut einer Erhebung der Syrian Association for Citizen's

Dignity (SACD) ist für 58 % aller befragten Flüchtlinge die Abschaffung der

Zwangsrekrutierung die wichtigste Bedingung für die Rückkehr in ihre Heimat (AA

4.12. 2021).

Hindernisse für die Rückkehr

Die katastrophale wirtschaftliche Lage ist ein großes Hindernis für die Rückkehr: Es gibt

wenige Jobs und die Bezahlung ist schlecht (Balanche 13.12.2021). Neben

sicherheitsrelevanten und politischen Überlegungen der syrischen Regierung dürfte die

Limitierung der Rückkehr auch dem Fehlen der notwendigen Infrastruktur und Unterkünfte

geschuldet sein (ÖB 10.2021). Viele Menschen haben ihre Häuser zurückgelassen, die

mittlerweile von jemandem besetzt wurden. Sofern es sich dabei nicht um Familienmitglieder

handelt, ist die Bereitschaft der Besetzer, das Haus oder Grundstück zurückzugeben, oft

nicht vorhanden. Diese können dann die Rückkehrenden beschuldigen, Teil der Opposition

zu sein, den Geheimdienst (mukhabarat) auf sie hetzen und sie so Schwierigkeiten bringen

(Balanche 13.12.2021).

Auch die lokale Bevölkerung hegt oft Argwohn gegen Personen, die das Land verlassen

haben. Es besteht eine große Kluft zwischen Syrern, die geflohen sind, und jenen, die

verblieben sind. Erstere werden mit Missbilligung gesehen als Leute, die davon gelaufen

sind, während Letztere oft Familienmitglieder im Krieg verloren und unter den Sanktionen

gelitten haben (Khaddour 24.12.2021, Üngör 15.12.2021). Es kann also zu Denunziationen

oder Erpressungen von Rückkehrern kommen, selbst wenn diese eigentlich "clean" sind,

mit dem Ziel daraus materiellen Gewinn zu schlagen (Üngör 15.12.2021). Ein weiteres

soziales Problem sind persönliche Racheakte: Wenn bei Kämpfen zwischen zwei Gruppen

jemand getötet wurde, kann es vorkommen, dass jemand, der mit dem Mörder verwandt ist,

von der Familie des Ermordeten im Sinne der Vergeltung getötet wird. Dies hindert viele an

der Rückkehr in ihren Heimatort (Balanche 13.12.2021).

Neben den fehlenden sozio-ökonomischen Perspektiven und Basisdienstleistungen ist es

oft auch die mangelnde individuelle Rechtssicherheit, die einer Rückkehr entgegensteht.

Berichte internationaler Organisationen ergeben ein Bild regional unterschiedlicher

Bedingungen und Politiken zur Flüchtlingsrückkehr (ÖB 10.2021). Die Meinungen zur

Haltung der Regimekräfte gegenüber Rückkehrern sind uneinheitlich. Uğur Üngör geht

davon aus, dass jeder, der das Land verlassen hat und nach Europa geflohen ist, vom

Regime als verdächtig angesehen wird, da es im Verständnis des Regimes keinen Grund

gab, zu fliehen. Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ

gesehen werden, im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder

sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die eine

offiziell bestätigte regierungsfreundliche Einstellung haben. Weiters werden Personen, die

in die Türkei geflohen sind, als Vertreter von Erdoğans Regierung gesehen. Wer im Ausland

negative Äußerungen über das Regime gemacht hat (im Sinne von öffentlichem politischen

Aktivismus, aber auch privat auf Social Media), kann bei der Rückkehr speziell

vom politischen Geheimdienst überprüft werden. Wenn man Glück hat, sind die

Anschuldigungen nicht sehr ernst oder man kann ein Bestechungsgeld zahlen, um

freizukommen, andernfalls kann man direkt vor Ort verhaftet werden. Hierbei spielen nicht

nur eigene Aktivitäten eine Rolle, sondern auch Aktivitäten von Verwandten und die

geografische Herkunft der rückkehrenden Person. Es gibt Berichte, dass Familienmitglieder

von Journalisten, die in Europa für oppositionelle Medien schreiben, inhaftiert und tagelang

festgehalten und wahrscheinlich gefoltert wurden (Üngör 15.12.2021). Laut Kheder

Khaddour kommt es darauf an, wo im Ausland man sich aufgehalten hat: War man in den

Golfstaaten, wird vielleicht davon ausgegangen, dass man geschäftlichen Tätigkeiten

nachgegangen ist und nichts mit Politik zu tun hat. Wer in die Türkei gegangen ist, wird als

Kollaborateur der Islamisten und Erdoğans gesehen. Wer in Europa war, wird beschuldigt

von Europa bezahlt worden zu sein, um gegen das Regime zu sein. Der Libanon ist vielleicht

noch am neutralsten, quasi wie ein "erweitertes Syrien" und durch die geografische Nähe

stehen Flüchtlingen im Libanon Korruptionsnetzwerke zur Verfügung, auf die man in Europa

keinen Zugriff hat (Khaddour 24.12.2021). Bashar al-Assad hat erklärt, dass er jene, die

gegen sein Regime sind, als "Krankheitserreger" sieht. Die Rückkehr ist aber nicht nur für

Regimegegner, sondern auch für alle, deren politischer Position sich das Regime nicht

sicher ist, problematisch. Die Behandlung eines Rückkehrers durch die Behörden hängt laut

Mohamad Rasheed allein davon ab, ob die Person für oder gegen das Regime ist. Wer

regierungstreu ist, kann auf legalem und gewöhnlichem Weg ein- und ausreisen. Die

Unvorhersehbarkeit und Willkür sind große Hindernisse für die Rückkehr nach Syrien. Man

kann jederzeit verhaftet und verhört werden und niemand weiß, ob man leben, getötet oder

verschwinden gelassen wird. Der Staatsapparat ist durchzogen von Mafias und im ganzen

Land gibt es Milizen, die die Bevölkerung tyrannisieren (Rasheed 28.12.2021).

Laut Fabrice Balanche kann man, wenn man der Teil der Opposition war oder sogar

gekämpft hat, nicht zurückkommen, selbst wenn das offizielle Narrativ des Präsidenten ist,

dass es eine Amnestie gibt. Dasselbe gilt auch für politische Flüchtlinge. Auch besteht

immer die Gefahr, vom Geheimdienst verhaftet zu werden, zum Teil um Geld zu erpressen.

Man wird für ein paar Wochen inhaftiert, weil man vom Ausland zurückkommt und davon

ausgegangen wird, dass man Geld hat. Die Familie muss dann ein Lösegeld von ein paar

Tausend Dollar bezahlen, oder die Person bleibt weitere zwei Wochen im Gefängnis

(Balanche 13.12.2021). Laut Khaddour sind Entführungen, um Geld zu erpressen, nur

individuelle Akte (Khaddour 24.12.2021).

Ein relevanter Faktor im Zusammenhang mit der Schaffung von physischer Sicherheit ist

auch die Entminung von rückeroberten Gebieten, insbesondere solchen, die vom IS

gehalten wurden (z.B. Rakka, Deir-Ez-Zor). Laut UNMAS sind weder Ausmaß noch

flächenmäßige Ausdehnung der Kontaminierung von Syrien mit explosiven Materialen

bisher in vollem Umfang bekannt. Es wird geschätzt, dass mehr als zehn Mio. Menschen

also rund 50% der Bevölkerung dem Risiko ausgesetzt sind, in ihrem Alltag mit explosiven

Materialen in Kontakt zu kommen. Ein Drittel der Opfer von Explosionen sind gestorben,

85% der Opfer sind männlich, fast 50% mussten amputiert werden und mehr als 20% haben

Gehör oder Sehvermögen verloren. Zwei Drittel der Opfer sind lebenslang eingeschränkt.

39% der Unfälle ereigneten sich in Wohngebieten, 34% auf landwirtschaftlichen Flächen,

10% auf Straßen oder am Straßenrand. Seit 2019 waren 26% der Opfer IDPs (ÖB 10.2021).

Inhaftierung, Folter, Vergewaltigung und Verschwindenlassen von Rückkehrern

Es ist schwierig, Informationen über die Situation von Rückkehrern in Syrien zu erhalten.

Regierungsfreundliche Medien berichten über die Freude der Rückkehrer (TN 10.12.2018),

pro-oppositionelle Medien berichten über Inhaftierungen und willkürliche Tötungen von

Rückkehrern (TN 10.12.2018; vgl. TWP 2.6.2019, FP 6.2.2019). Zudem wollen viele

Flüchtlinge aus Angst vor Repressionen durch die Regierung nach ihrer Rückkehr nach

Syrien nicht mehr mit Journalisten (TN 10.12.2018) oder gar mit Angehörigen sprechen (SD

16.1. 2019; vgl. TN 10.12.2018). Auch im Jahr 2020 gewährte das Regime dem UNHCR

weiterhin nur stark eingeschränkten Zugang nach Syrien. UNHCR war daher weder in der

Lage, eine umfassende Überwachung der Situation von zurückgekehrten

Binnenvertriebenen und Flüchtlingen sicherzustellen, noch den Schutz ihrer Rechte zu

gewährleisten (AA 4.12.2020). Die syrische Regierung und ihr Sicherheitsapparat haben

immer wieder Personen verfolgt, die sich abweichend oder oppositionell geäußert haben,

unter anderem durch willkürliche Inhaftierung, Folter und Schikanen gegen Kritiker und ihre

Angehörigen. Trotz Amnestien und gegenteiliger Erklärungen hat die syrische Regierung

bisher keine Änderung ihres Verhaltens erkennen lassen. Selbst dort, wo Einzelpersonen

von der Regierung Sicherheitsgarantien erhalten haben, kam es zu Übergriffen. Jeder, der

aus dem Land geflohen ist oder sich gegen die Regierung geäußert hat, läuft Gefahr, als

illoyal angesehen zu werden, was dazu führen kann, dass er verdächtigt, bestraft oder

willkürlich inhaftiert wird (COAR/HRW/HBS/JUSOOR 19.4.2021).

Die syrische Regierung führt Listen mit Personen, die ihrer Meinung nach auf die eine oder

andere Weise oppositionell sind. Alles in allem kann eine Person, die von der Regierung

gesucht wird, aus einer Vielzahl von Gründen oder völlig willkürlich gesucht werden. So

kann die Behandlung einer Person an einem Checkpoint von verschiedenen Faktoren

abhängen, darunter die Willkür des Kontrollpersonals oder praktische Probleme eine

Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich

angesehen werden, müssen mit verschiedenen Konsequenzen seitens der Regierung

rechnen, z.B. mit Verhaftung und im Zuge dessen auch mit Folter. Einigen Quellen zufolge

gehören zu den Personen, die als oppositionell oder regierungsfeindlich gelten,

medizinisches Personal, insbesondere wenn sie in einem von der Regierung belagerten

Oppositionsgebiet gearbeitet haben, Aktivisten und Journalisten, die die Regierung offen

kritisiert oder Informationen oder Fotos von Ereignissen wie Angriffen der Regierung

verbreitet haben, sowie generell Personen, die die Regierung offen kritisieren. Einer Quelle

zufolge kann es vorkommen, dass die Regierung eine Person wegen eines als geringfügig

eingestuften Vergehens nicht sofort verhaftet, sondern erst nach einer gewissen Zeit (FIS

14.12. 2018). Jeder Nachrichtendienst führt seine eigenen Fahndungslisten und es gibt keine Koordination oder Zentralisierung. Daher kann es trotz einer positiven

Sicherheitsüberprüfung durch einen Dienst jederzeit zu einer Verhaftung durch einen

anderen kommen (AA 4.12.2020). Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem

Kontrollpunkt beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person.

Wenn eine Person an einem Ort lebt oder aus einem Ort kommt, der von der Opposition

kontrolliert wird oder wurde, kann dies das Misstrauen des Kontrollpersonals wecken (FIS

14.12. 2018). Nach Angaben der Regierungskonferenz ist das Konzept des Regimes, wer

ein Oppositioneller ist, nicht immer klar oder kann sich im Laufe der Zeit ändern; es gibt

keine Gewissheit darüber, wer vor Verhaftungen sicher ist. In Gesprächen mit der ICG

berichteten viele Flüchtlinge, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine

sichere Rückkehr garantiert (ICG 13.2.2020). Es gab regelmäßig Berichte über

Verhaftungen und Anklagen gegen Rückkehrer im Rahmen der Anti-Terror-Gesetzgebung,

denen vorgeworfen wurde, gegen die Regierung zu opponieren. Nach Angaben des

Auswärtigen Amts erscheinen diese Berichte glaubwürdig, konnten aber nicht im Einzelfall

überprüft werden (AA 13.11.2018).

Es gibt Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Personen, die nach Syrien

zurückgekehrt sind (IT 17.3.2018). Hunderte syrische Flüchtlinge wurden nach ihrer

Rückkehr verhaftet und verhört, darunter Flüchtlinge, die aus dem Ausland nach Syrien

zurückgekehrt sind, Binnenvertriebene aus von der Opposition kontrollierten Gebieten und

Personen, die in von der Regierung zurückeroberten Gebieten ein Versöhnungsabkommen

mit der Regierung unterzeichnet haben. Sie wurden gezwungen, Aussagen über

Familienmitglieder zu machen, und in einigen Fällen wurden sie gefoltert (TWP 2.6.2019;

vgl. EIP 6.2019). Aus Daten, die im Rahmen des UN-Systems erhoben wurden, geht hervor,

dass 14 % der mehr als 17.000 befragten Binnenvertriebenen- und

Flüchtlingsrückkehrerhaushalte während ihrer Rückkehr im Jahr 2018 angehalten oder

inhaftiert wurden. Von dieser Gruppe wurden 4 % für mehr als 24 Stunden festgehalten. In

der Gruppe der Flüchtlinge (die ins Ausland geflohen sind) wurden 19 % festgehalten. Diese

Zahlen beziehen sich speziell auf die Heimreise und nicht auf Inhaftierungen in den Wochen

und Monaten danach (EIP 6.2019).

Amnesty International hat in seinem Bericht aus dem Jahr 2021 Informationen über 66

Personen vorgelegt, die bei ihrer Rückkehr aus dem Ausland Opfer von Verstößen wurden.

Unter ihnen wurden 59 Fälle von unrechtmäßiger oder willkürlicher Inhaftierung von

Männern, Frauen und Kindern dokumentiert. Unter den Inhaftierten befanden sich zwei

schwangere Frauen und zehn Kinder im Alter zwischen drei Wochen und 16 Jahren, von

denen sieben vier Jahre alt oder jünger waren. Außerdem wurden 27 Fälle von

gewaltsamem Verschwindenlassen dokumentiert, darunter vier Kinder, die mindestens eine

Woche und bis zu vier Jahre lang festgehalten wurden, wobei 17 Fälle noch andauern. Die

Sicherheitsbeamten verhafteten die Rückkehrer zumeist unter dem pauschalen Vorwurf des

"Terrorismus", da sie häufig davon ausgingen, dass einer ihrer Verwandten der politischen

oder bewaffneten Opposition angehörte, oder weil die Rückkehrer aus einem Gebiet kamen,

das zuvor von der Opposition kontrolliert wurde. Darüber hinaus wurden 14 Fälle gemeldet,

in denen Sicherheitsbeamte sexuelle Gewalt gegen Kinder, Frauen und männliche

Rückkehrer ausübten, darunter Vergewaltigungen an fünf Frauen, einem 13-jährigen

Jungen und einem fünfjährigen Mädchen. Die sexuelle Gewalt fand an Grenzübergängen

oder in Haftanstalten während der Befragung am Tag der Rückkehr oder kurz danach statt.

Berichten zufolge setzten Geheimdienstmitarbeiter 33 Rückkehrer, darunter Männer,

Frauen und fünf Kinder, während ihrer Inhaftierung und Verhöre in

Geheimdiensteinrichtungen Praktiken aus, die Folter oder anderen Misshandlungen

gleichkommen (AI 9.2021).

Rückkehr an den Herkunftsort

Wenn eine Person in ihre Heimat zurückkehren möchte, können viele Faktoren die

Möglichkeit dazu beeinflussen. Ethnisch-sektiererische, wirtschaftliche und politische

Aspekte spielen ebenso eine Rolle wie Fragen des Wiederaufbaus und die Haltung der

Regierung gegenüber den der Opposition nahestehenden Gemeinschaften. Für Personen

aus bestimmten Gebieten Syriens lässt die Regierung derzeit keinen Wohnsitzwechsel zu.

Wenn es darum geht, wer in seine Heimatstadt zurückkehren darf, können laut einem

Experten ethnische und religiöse, aber auch praktische Motive eine Rolle spielen (FIS

14.12. 2018). Die Sicherheit von Rückkehrern wird nicht in erster Linie von der Region

bestimmt, in die sie zurückkehren, sondern davon, wie die Rückkehrer von den Akteuren,

die die jeweiligen Region kontrollieren, wahrgenommen werden (AA 4.12.2020).

Es hat sich gezeigt, dass Flüchtlinge seltener in Bezirke zurückkehren, die in der

Vergangenheit von intensiven Konflikten geprägt waren. Das geringe Angebot an Bildungs-,

Gesundheits- und Grundversorgungsleistungen in Syrien wirken abschreckend auf

potentielle Rückkehrer. Eine geringere Lebensqualität im Exil erhöht nicht immer die

Rückkehrbereitschaft (WB 2020). Trotz der Behauptung, Damaskus und seine Vororte seien

sicher, um dorthin zurückzukehren, fand ein Drittel der im Bericht von Amnesty International

aus dem Jahr 2021 dokumentierten Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Damaskus

selbst oder in der Umgebung von Damaskus statt, was darauf hindeutet, dass selbst dann,

wenn die willkürliche Gewalt im Zusammenhang mit miliauf einem niedrigen Niveau liegt

und/oder die Regierung ein bestimmtes Gebiet unter Kontrolle hat, die Risiken bestehen

bleiben (AI 9.2021). Neben der allgemein instabilen Sicherheitslage bleibt die mangelnde

persönliche Sicherheit in Verbindung mit der Angst vor staatlicher Repression das wichtigste

Hindernis für die Rückkehr (AA 19.5.2020; vgl. SACD 21.7.2020, ICG 13.2.2020).

Auch Jahre nach der Rückeroberung von Homs durch die Regierung benötigen die

Bewohner immer noch eine Sicherheitsgenehmigung für die Rückkehr und den

Wiederaufbau ihrer Häuser (TE 28.6.2018; vgl. CMEC 15.5.2020). Syrer, die nach Syrien

zurückkehren, können sich nicht einfach an einem beliebigen Ort unter staatlicher Kontrolle

niederlassen. Die Einrichtung eines Wohnsitzes ist nur mit Genehmigung der Behörden

möglich (ÖB 21.8.2019). Anfang 2019 kündigte das syrische Innenministerium an, keine

Sicherheitsüberprüfung mehr als Voraussetzung für die Registrierung eines Mietvertrags bei

der Gemeinde zu verlangen (SLJ 29.1.2019; ÖB 10.5.2019), sondern einen Mietvertrag bei

der Gemeinde zu registrieren und die Daten dann an die Sicherheitsbehörden weiterzuleiten

(ÖB 10.5.2019), so dass die Sicherheitsbehörden erst im Nachhinein Einwände erheben

können. Außerhalb von Damaskus ist dies noch nicht umgesetzt worden (ÖB 21.8.2019),

dort muss weiterhin eine Genehmigung eingeholt werden. Auch über Damaskus wurde

berichtet, dass Syrer aus anderen Gebieten sich dort nicht niederlassen dürfen. Demnach

ist die Ansiedlung - in allen Gebieten unter staatlicher Kontrolle - von der Genehmigung der

Sicherheitsbehörden abhängig (ÖB 29.9.2020).

Einem Syrien-Experten zufolge dient eine von einer syrischen Botschaft oder einem

Konsulat erteilte Sicherheitsgenehmigung lediglich dazu, dem Inhaber die Einreise nach

Syrien zu ermöglichen. Sie garantiert dem Rückkehrer nicht, dass er seinen Herkunftsort in

den von der Regierung kontrollierten Gebieten auch tatsächlich erreichen kann. Die

Rückkehr an den Herkunftsort innerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete

erfordert einen anderen Weg, der von lokalen Machthabern wie den Gemeindebehörden

oder den die Regierung unterstützenden Milizen gesteuert wird. Die Verfahren, um eine

Genehmigung für die Einreise in den Herkunftsort zu erhalten, variieren von Ort zu Ort und

von Akteur zu Akteur. Da sich die lokale Machtdynamik im Laufe der Zeit verschiebt, sind

auch die unterschiedlichen Verfahren Veränderungen unterworfen (EASO 6.2021).

Einige ehemals von der Opposition kontrollierte Gebiete sind für alle, die in ihre

ursprünglichen Häuser zurückkehren wollen, praktisch abgeriegelt. In anderen versucht das

Regime, die Rückkehr der ursprünglichen Bevölkerung einzuschränken, um eine Wiederherstellung des sozialen Umfelds, das den Aufstand unterstützt hat, zu vermeiden.

Einige nominell vom Regime kontrollierte Gebiete wie Dara'a, die Stadt Deir ez-Zour und

Teile von Aleppo und Homs sind für Rückkehrer aufgrund schwerer Zerstörungen, der

Herrschaft missbräuchlicher regimetreuer Milizen, Sicherheitsproblemen wie ISIS-Angriffen

oder einer Kombination aus allen drei Faktoren unwirtlich (ICG 13.2.2020). Eine Reihe von

Stadtvierteln in Damaskus sind nach wie vor teilweise oder vollständig gesperrt, selbst für

Zivilisten, die kurz nach ihren ehemaligen Häusern sehen wollen (SD 19.11.2018). So

durften die Bewohner des palästinensischen Camps Yarmouk in Damaskus auch zwei Jahre

nach der Wiedererlangung der Kontrolle durch das Regime weitgehend nicht zurückkehren

(EB 8.7.2020; vgl. AI 9.2021). Nach Angaben von Aktivisten durften bisher nur wenige

Familien mit Verbindungen zu regierungsnahen Milizen und ältere Bewohner zurückkehren

(MEI 6.5.2020).

Sowohl Menschenrechtsorganisationen als auch die Vereinten Nationen prangern

umstrittene Wohnungs- und Eigentumsgesetze des Regimes an, die, wie das Dekret Nr.

42/2018 oder das Gesetz Nr. 10, zur Enteignung von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen

genützt werden können. Der Wiederaufbau kommt nur langsam voran; insbesondere große

Teile der syrischen Städte sind im Zuge des Konflikts zerstört worden und werden auch

mittel- bis langfristig nicht bewohnbar sein. Nach Berichten von

Menschenrechtsorganisationen reißt das Regime beschädigte Häuser und Wohnungen in

ehemaligen Oppositionsgebieten ab (AA 19.5.2020; vgl. BS 29.4.2020).

Es ist wichtig, dass die Rückkehrer an ihren Herkunftsort zurückkehren, weil sie dann

Zugang zu einem sozialen Netzwerk und/oder ihrem Stamm haben. Diejenigen, die aus dem

Ausland in ein Gebiet ziehen, aus dem sie nicht stammen, verfügen nicht über ein solches

Sicherheitsnetz (MOFANL 7.2019).

Bedingungen der Rückkehr

Die Bedingungen, unter denen die Flüchtlinge zurückkehren, und die Mechanismen dieses

Prozesses sind nur unzureichend bekannt, auch bei den Flüchtlingen selbst. Da Assad die

Kontrolle über immer größere Gebiete festigt, sind immer weniger Informationen verfügbar

(EIP 6.2019). Die Behandlung von Menschen, die nach Syrien einreisen, hängt stark vom

Einzelfall ab, und es gibt keine zuverlässigen Informationen über den Kenntnisstand der

syrischen Behörden über einzelne Rückkehrer (ÖB 29.9.2020).

Es gibt widersprüchliche Informationen darüber, ob sich Personen, die nach Syrien

zurückkehren wollen, einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen müssen oder nicht. Nach

Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes müssen sich syrische Flüchtlinge, unabhängig

von ihrer politischen Orientierung, vor ihrer Rückkehr weiterhin einer Sicherheitsüberprüfung

durch die syrischen Sicherheitsbehörden unterziehen (AA 19.5.2020). Auch nach Angaben

der International Crisis Group (ICG) stellt die Sicherheitsüberprüfung durch den zentralen

Geheimdienst in Damaskus (oder die Verweigerung einer solchen) die endgültige

Entscheidung darüber dar, ob ein Flüchtling sicher nach Hause zurückkehren kann,

unabhängig davon, welchen administrativen Weg ein Flüchtling, der zurückkehren möchte,

einschlägt (ICG 13.2.2020). Im Gegensatz dazu berichtete die dänische

Einwanderungsbehörde (DIS) auf der Grundlage von Befragungen, dass Syrer, die sich

außerhalb Syriens aufhalten und nicht von der syrischen Regierung gesucht werden, keine

Sicherheitsgenehmigung für die Rückkehr nach Syrien benötigen. Syria Direct berichtete

der DIS, dass nur Syrer im Libanon, die über eine "organisierte Gruppenrückkehr" nach

Syrien zurückkehren wollen, eine Sicherheitsüberprüfung für die Einreise nach Syrien

benötigen (DIS 12.2020). Laut Fabrice Balanche brauchen Personen, die kein politisches

Asyl haben und keine Probleme mit dem Regime auch keine Sicherheitsüberprüfung,

sondern nur jene, die auf einer Liste gesuchter Personen stehen. Um diese Überprüfung

durchzuführen, bezahlt man die zuständige Behörde (z.B. syrische Botschaft, Grenzbeamte

an der Grenze zwischen Syrien und Libanon, syrische Behörden im Heimatort in Syrien),

um zu überprüfen, ob der eigene Name auf einer Liste steht. Es sind jedoch viele Fälle

bekannt, bei denen Personen inhaftiert wurden, die offiziell nicht vom Regime gesucht

wurden und die Sicherheitsüberprüfung gemacht hatten, zum Teil um Geld zu erpressen

(Balanche 13.12.2021). Besonders Gebiete, die ehemals unter Kontrolle oppositioneller

Kräfte standen (West-Ghouta, Homs, etc.) stehen seit der Rückeroberung durch das

Regime unter massiver Überwachung und der syrische Staat kontrolliert genau, wer dorthin

zurückkehren darf. Es kann also besonders schwierig sein, für eine Rückkehr in diese

Gebiete eine Sicherheitsüberprüfung zu bekommen und falls man diese erhält und

zurückkehrt, wird man den Sicherheitsbehörden berichten müssen (Üngör 15.12.2021). Die

Herkunftsregion spielt eine große Rolle für die Behörden bei der Behandlung von

Rückkehrern, genauso wie die Frage, was die Person in den letzten Jahren gemacht hat.

Syrer aus Homs, Deir iz-Zor oder Ost-Syrien werden dabei eher verdächtigt als Personen

aus traditionell regierungstreuen Gebieten (Khaddour 24.12.2021). Laut Mohamad Rasheed

braucht jeder, der nach Syrien zurückkehren will, eine Sicherheitsüberprüfung, selbst Eltern

von Leuten, die für das syrische Regime arbeiten (Rasheed 28.12.2021). Die Kriterien und

Anforderungen für ein positives Ergebnis sind nicht bekannt (AA 19.5.2020). Berichten

zufolge gab es Fälle, in denen Rückkehrer trotz positiver Sicherheitsüberprüfung Opfer von

willkürlicher Verhaftung, Folter oder gewaltsamem Verschwindenlassen wurden, und

vereinzelte Fälle von Tod in Haft (AA 19.5.2020; vgl. EASO 6.2021).

Mehrere Experten gehen davon aus, dass es vor allem auf die informelle Sicherheitsgarantie

ankommt. Der sicherste Schutz vor Inhaftierung ist es, ein gutes Netzwerk bzw. Kontakte

zum Regime zu haben, die einem im Notfall helfen können. Man muss jemanden in der

Politik oder vom Geheimdienst haben, den man um Schutz bittet (Balanche 13.12.2021,

Khaddour 24.12.2021). Laut Kheder Khaddour wird der offizielle Weg zur Rückkehr kaum

genutzt, nicht nur weil er sehr langwierig ist, sondern auch weil niemand Vertrauen in die

Institutionen hat. Nur bekannte Oppositionspersonen müssen den offiziellen Weg gehen,

dieser Prozess bringt aber keine Garantie mit sich. Daher muss zusätzlich auch immer eine

informelle Sicherheitsgarantie über persönliche Kontakte erlangt werden, wenn jemand

zurückkehren will. Wenn jemand auf einer schwarzen Liste aufscheint, muss er seinen

Namen bereinigen lassen. Dies geschieht meist durch Bestechung (Khaddour 24.12.2021).

Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden und deshalb keine Erlaubnis

zur Rückkehr erhalten, werden aufgefordert, ihren Status zu "regularisieren", bevor sie

zurückkehren können (Reuters 25.9.2018; vgl. SD 16.1.2019). Nach Angaben eines

syrischen Generals müssen Personen, die aus dem Ausland zurückkehren wollen, bei der

zuständigen syrischen Vertretung einen Antrag auf "Versöhnung" stellen und unter anderem

angeben, wie und warum sie das Land verlassen haben, und Informationen über Aktivitäten

während ihres Auslandsaufenthalts vorlegen. Diese Informationen werden an das syrische

Außenministerium weitergeleitet, wo eine Sicherheitsprüfung durchgeführt wird. Syrer, die

über die Landgrenzen einreisen, müssen nach Angaben des Generals einen

"Versöhnungsantrag" ausfüllen (DIS 6.2019). Um eine Verhaftung bei der Rückkehr zu

vermeiden, versuchen Syrer, Informationen über ihre Sicherheitsakte zu erhalten und diese,

wenn möglich, zu löschen. Persönliche Kontakte und Bestechungsgelder sind die

gebräuchlichsten Kanäle und Mittel zu diesem Zweck (ICG 13.2.2020; vgl. EASO 6.2021),

doch aufgrund ihrer Informalität und des undurchsichtigen Charakters des syrischen

Sicherheitssektors sind solche Informationen und Freigaben nicht immer zuverlässig, und

nicht jeder kann sie erhalten (ICG 13.2.2020). Zwei Quellen berichteten dem EASO, dass,

wenn ein Rückkehrer durch informelle Netzwerke oder Beziehungen (arab. wasta)

herausfindet, dass er oder sie nicht von den syrischen Behörden gesucht wird, es dennoch

keine Garantie dafür gibt, dass er oder sie bei der Rückkehr nicht verhaftet wird (EASO

6. 2021).

Der Prozentsatz der Antragsteller, die nicht zur Rückkehr zugelassen werden, ist nach wie

vor schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Ihr Anteil wird von verschiedenen Quellen auf 5%

(SD 16.1.2019), 10% (Reuters 25.9.2018), bis zu 30% (ABC 6.10.2018) geschätzt. In

einigen Fällen ist es Binnenvertriebenen nicht gestattet, in ihre Heimatgebiete

zurückzukehren (USDOS 30.3.2021). Einige Beobachter und humanitäre Helfer behaupten,

dass die Bewilligungsquote für Antragsteller aus Gebieten, die als regierungsfeindliche

Hochburgen identifiziert wurden, fast bei null liegt (ICG 13.2.2020). Gründe für die

Ablehnung können (vermeintliche) politische Aktivitäten gegen die Regierung,

Verbindungen zur Opposition oder die Nichterfüllung der Wehrpflicht sein (Reuters

25.9. 2018; vgl. ABC 6.10.2018; SD 16.1.2019).

Syrerinnen und Syrer benötigen in verschiedenen Lebensbereichen eine behördliche

Sicherheitsfreigabe, z.B. auch für die Eröffnung eines Geschäfts, eine Heirat und die

Organisation einer Hochzeitsfeier, um den Wohnort zu wechseln, für

Wiederaufbaumaßnahmen oder auch für den Erwerb von Eigentum (FIS 14.12.2018; vgl.

EIP 6.2019). Die Sicherheitsüberprüfung könnte Fragen wie den Aufenthaltsort der Person

während ihrer Abwesenheit aus einem Gebiet umfassen. Für eine Person, die die Zeit in

Damaskus verbracht hat, könnte die Sicherheitsüberprüfung einfacher sein, aber Orte wie

Deir ez-Zour könnten zusätzliche Kontrollen oder Befragungen nach sich ziehen. Während

des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens wird eine Person befragt, ob es in ihrer Großfamilie

Personen gibt, die von der Regierung gesucht werden (FIS 14.12.2018).

Erschwerend kommt hinzu, dass eine von einer regierungsnahen Stelle innerhalb Syriens

ausgestellte Sicherheitsgenehmigung in Gebieten, die von anderen regierungsnahen

Stellen kontrolliert werden, als ungültig angesehen werden kann. Dies ist auf die

Fragmentierung des Sicherheitsapparats der Regierung zurückzuführen, die die Mobilität

auf Gebiete beschränkt, die von bestimmten regierungsnahen Sicherheitsbehörden

kontrolliert werden (EASO 6.2021).

Syrische Flüchtlinge benötigen in der Regel eine Genehmigung der Regierung und müssen

bereit sein, der Regierung gegenüber vollständig Rechenschaft über ihre Beziehungen zur

Opposition abzulegen, um nach Hause zurückkehren zu können. In vielen Fällen hält sich

die Regierung nicht an die in den "Versöhnungsabkommen" vereinbarten Garantien, und

die Rückkehrer sind Schikanen oder Erpressungen durch die Sicherheitsbehörden sowie

Inhaftierung und Folter ausgesetzt, um Informationen über die Aktivitäten der Flüchtlinge im

Ausland zu erhalten (TWP 2.6.2019).

Es muss davon ausgegangen werden, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind,

politische Aktivitäten im Exil auszuspionieren und darüber zu berichten (ÖB 29.9.2020; vgl.

TWP 2.6.2019, EASO 6.2021). Es gab Berichte, dass syrische Sicherheitsdienste

Drohungen gegen in Syrien lebende Familienmitglieder einsetzten, um Druck auf Verwandte

auszuüben, die z.B. in Deutschland leben (AA 13.11.2018). Die syrische Regierung ist an

den politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland interessiert. Die Gefährdung eines

Rückkehrers im Falle politischer Aktivitäten im Exil hängt jedoch von den Aktivitäten selbst,

dem Profil der Person und vielen anderen Faktoren ab, wie dem Hintergrund der Familie

und den der Regierung zur Verfügung stehenden Ressourcen (STDOK 8.2017). Einem

Syrien-Experten des Europäischen Friedensinstituts zufolge werden Syrer in der Diaspora

auf zwei Arten überwacht: informell und formell. Bei der informellen Überwachung melden

Einzelpersonen andere Personen an die syrischen Behörden. Diese Informanten sind nicht

offiziell bei den Sicherheitsbehörden angestellt, melden aber andere Personen, um der

Regierung gegenüber loyal zu erscheinen. Auf diese Weise versuchen sie, mögliche

negative Aufmerksamkeit von sich abzuwenden. Die formelle Art der Überwachung besteht

darin, dass staatliche Einrichtungen wie Botschaften und Sicherheitsdienste Informationen

über im Ausland lebende Dissidenten sammeln (EASO 6.2021).

Der Sicherheitssektor nutzt den Rückkehr- und Versöhnungsprozess, um seinen

historischen Einsatz lokaler Informanten zur Sammlung von Informationen und zur Kontrolle

der Bevölkerung wieder zu verstärken und zu institutionalisieren. Die Regierung baut

weiterhin eine umfangreiche Datenbank mit Informationen über alle Personen auf, die ins

Land zurückkehren oder im Land bleiben. In der Vergangenheit wurde diese Art von

Informationen genutzt, um Personen zu erpressen oder zu verhaften, die aus irgendeinem

Grund als Bedrohung oder Problem wahrgenommen wurden (EIP 6.2019). Das Verfassen

eines Taqrir (eines "Berichts", d. h. die Meldung von Personen an die Sicherheitsbehörden)

war im baathistischen Syrien jahrzehntelang gang und gäbe und wird laut ICG auch unter

Flüchtlingen im Libanon praktiziert. Die Motive können persönlicher Gewinn oder die

Beilegung von Streitigkeiten sein, oder die Menschen schreiben "Berichte", um nicht selbst

zur Zielscheibe zu werden. Selbst Regimevertreter geben zu, dass es aufgrund

unbegründeter Denunziationen zu Verhaftungen kommt (ICG 13.2.2020).

Syrische Flüchtlinge in Libanon, Jordanien und der Türkei

Im Juli 2021 wurde die syrische Bevölkerung auf 20,4 Millionen Menschen geschätzt (CIA

22.9. 2021). Im Jahr 2020 registrierte UNOCHA etwa 1,8 Millionen Binnenvertriebene in

Syrien. Demgegenüber kehrten in diesem Jahr rund 450.000 Binnenvertriebene zurück

(UNOCHA 8.2.2021). Ende September 2020 waren 5.565.954 Personen als syrische

Flüchtlinge in den Nachbarländern Syriens und Nordafrikas registriert. Nach Angaben des

UNHCR kehrten im Jahr 2019 insgesamt rund 95.000 Flüchtlinge nach Syrien zurück

(UNHCR 23.9.2020), im Jahr 2020 waren es 38.200 (UNOCHA 3.2021). Weder

Binnenvertriebene noch Flüchtlinge sind unbedingt in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt

(UNHCR 18.3.2019).

Im Jahr 2017 forderten die libanesischen Behörden syrische Flüchtlinge trotz des

anhaltenden Konflikts und begründeter Ängste vor Verfolgung verstärkt zur Rückkehr auf.

Eine kleine Zahl von Flüchtlingen ist im Rahmen lokaler Vereinbarungen nach Syrien

zurückgekehrt, die jedoch nicht vom UNHCR überwacht werden. Einige Flüchtlinge

erklärten, sie kehrten wegen der strengen Politik und der sich verschlechternden

Bedingungen im Libanon zurück, nicht weil sie Syrien für sicher hielten. Gemeinden im

Libanon haben Tausende von Flüchtlingen ohne Rechtsgrundlage und ohne

ordnungsgemäßes Verfahren gewaltsam vertrieben. Zehntausende sind weiterhin von

Vertreibung bedroht (HRW 17.1.2019). Obwohl die wirtschaftliche Lage vieler syrischer

Flüchtlinge in Jordanien schwierig ist (TN 1.10.2019; SD 6.5.2020), ist aufgrund der

Sicherheits- und Wirtschaftslage in Syrien bisher nur eine geringe Zahl von Syrern nach

Syrien zurückgekehrt (SD 6.5.2020).

Die Türkei beherbergt fast 3,65 Millionen syrische Flüchtlinge (DGMM 3.2.2021). Im Juli

2019 änderte sich die Haltung der türkischen Regierung ihnen gegenüber. Nach erheblichen

Verlusten bei den Kommunalwahlen und in dem Bestreben, die Kontrolle der Regierung

über die Situation zu demonstrieren, begannen die türkischen Sicherheitskräfte, syrische

Flüchtlinge zusammenzutreiben und sie in die türkischen Provinzen zurückzuschicken, in

denen sie registriert waren, einige von ihnen abzuschieben und andere zu ermutigen, in die

von der Türkei kontrollierten Gebiete in Nordsyrien, einschließlich der Konfliktzone Idlib, zu

ziehen (SWP 5.2.2020). NGO-Berichten zufolge haben die türkischen Behörden immer

wieder Flüchtlinge inhaftiert und sie gezwungen, "freiwillige" Rückkehrdokumente zu

unterschreiben, manchmal durch Schläge und Drohungen (SJAC 8.10.2020).

2. Beweiswürdigung:

Die persönlichen Umstände der beschwerdeführenden Partei, insbesondere die Ausführungen zu seiner Staatsbürgerschaft und seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit, gehen aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 10.03.2022 hervor. Die Identität der beschwerdeführenden ergibt aus einem in Vorlage gebrachten Auszug aus dem Personenstandsregister.

Die Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei geht aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei im Verfahren hervor. Dass die Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei, XXXX , maßgeblich von der kurdischen SDF – und zu einem geringen Teil von der syrischen Regierung – kontrolliert wird, geht aus einer Abfrage von syria.liveuamap.com in Abgleich mit den Länderfeststellungen hervor.

Die beschwerdeführende Partei stützte sich überdies sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme vor dem BFA gleichlautend auf die allgemeinen Kriegszustände in Syrien und brachte nur am Rande in der Beschwerde eine ihm möglicherweise drohende Rekrutierung zum Militärdienst sowohl durch das syrische Regime als auch durch die kurdischen Milizen vor. Anhaltspunkte, dass es zu Rekrutierungsversuchen gekommen wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal die beschwerdeführende Partei vom Militärdienst der syrischen Armee befreit ist, da er der einzige Sohn seiner Familie ist, dies wird auch durch den Inhalt des Militärbuchs bestätigt. Aus den Umständen, dass die beschwerdeführende Partei bereits 24 Jahre alt ist, sich somit im letzten wehrpflichtigen Lebensjahr der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ befindet, und es in Syrien bis zur Ausreise zu keinem Rekrutierungsversuch durch die kurdische SDF kam, kann abgeleitet werden, dass er vor seiner Ausreise weder in den Fokus syrischer oder kurdischer Milizen geraten ist noch aufgrund individueller Befürchtungen, unmittelbar zum Militärdienst einberufen zu werden, aus Syrien geflohen ist. Für gegenteilige Annahmen gibt es mangels Vorlage diesbezüglicher Belege seitens der beschwerdeführenden Partei jedenfalls keine Hinweise.

Auch vor dem Hintergrund der maßgeblichen Kontrolle der kurdischen SDF in XXXX hat die beschwerdeführende Partei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch das syrische Regime zu befürchten.

Wenn die beschwerdeführende Partei im Zuge der Beschwerde vorbrachte, dass sich mit zunehmender Dauer des Krieges in Syrien das Maß an Willkür bei der Rekrutierung von Soldaten erhöhe, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei diese Aussagen nicht näher konkretisieren oder belegen konnte, insbesondere vermochte er nicht darzulegen, wieso gerade er in das Blickfeld der syrischen Bürgerkriegsparteien geraten könnte, zumal er selbst sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme als auch in der Beschwerde angab, vom Militärdienst der syrischen Armee befreit zu sein.

Aus den Länderberichten ergibt sich ebenso, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, sich durch Zahlung einer Befreiungsgebühr vom Ableisten des Militärdienstes freizukaufen. Hierbei ist zwischen dem Freikaufen vom Wehrdienst durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern und der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Zahlung einer Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland zu unterscheiden. Betreffend die etwaige Bezahlung von Bestechungsgeldern ist anzumerken, dass diese den Länderberichten zufolge nicht als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. Zwar war es vor dem Konflikt gängige Praxis, sich vom Wehrdienst freizukaufen; dies schützt jedoch nicht davor – manchmal auch noch Jahre später – trotzdem zum Wehrdienst eingezogen zu werden (Länderinformationsblatt, Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Unterkapitel Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahres ohne Ableistung des Wehrdienstes). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Zahlung von Bestechungsgeldern zur endgültigen Befreiung der beschwerdeführenden Partei vom Militärdienst geführt hätte. Hinsichtlich der (legalen) Möglichkeit für im Ausland lebende Syrer, sich durch die Zahlung einer Befreiungsgebühr von der Wehrpflicht befreien zu lassen, ist den Länderberichten zu entnehmen, dass es vom Profil der jeweiligen Person abhängt, ob die Entrichtung einer solchen Gebühr zu einer endgültigen Befreiung vom Militärdienst führt. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass es das syrische Militärdienstgesetz syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland erlaubt, eine Gebühr ("badal annaqdi") zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten etwa Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (NMFA 6.2021 vgl. DIS 5.2020, vgl. EB 9.2.2019), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 9.2.2019).

Im konkreten Fall ist zwar das Profil eines wehrdienstfähigen jungen Mannes erfüllt, eine Rekrutierung im Falle einer hypothetischen Rückkehr jedoch nicht maßgeblich wahrscheinlich, da im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen sind, dass die beschwerdeführende Partei wegen einer ihm drohenden Rekrutierung das Land verließ, da die beschwerdeführende Partei vom Militärdienst befreit wurde und im Verfahren keine konkreten Vorfälle bezüglich einer versuchten Rekrutierung schilderte. Aufgrund der Umstände, dass die beschwerdeführende Partei unter Aufwendung hoher Geldmittel das Land verließ, erscheint die Annahme der Möglichkeit eines Freikaufes vom Wehrdienst durchaus wahrscheinlich. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die beschwerdeführende Partei die Befreiung vom Militärdienst in Syrien mit der syrischen Regierung geregelt hat (Befreiung, da er der einzige Sohn ist) oder regeln kann (etwa durch einen nach den Länderberichten möglichen und auch praktizierten Freikauf).

Es ist zwar keinesfalls zu verkennen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach wie vor im wehrdienstfähigen Alter der syrischen Armee befindet und Rekrutierungen zum Militärdienst in Syrien willkürlich erfolgen, es ist jedoch im gegenständlichen Fall mangels konkretisierbarer Hinweise wegen vorangegangener Zwischenfälle nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer hypothetischen Rückkehr von besonderem Interesse für syrische Bürgerkriegsparteien wäre.

Etwaige konkrete Elemente, möglicherweise dennoch zum Wehrdienst eingezogen zu werden, wurden jedenfalls nicht vorgebracht. Die beschwerdeführende Partei führte explizit an, dass er einem Befreiungsgrund unterliegt, was auch aus der Übersetzung des Militärbuchs hervorgeht. Gewaltsame Rekrutierungsversuche der syrischen Streitkräfte wurden von der beschwerdeführenden Partei überdies auch nicht behauptet.

Eine Rekrutierung durch die kurdischen Milizen ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegeben, da – wie oben bereits ausgeführt – das wehrpflichtige Alter der kurdischen Selbstverteidigungseinheiten bei 18 bis 24 Jahren liegt und die beschwerdeführende Partei im Entscheidungszeitpunkt bereits 24 Jahre alt ist. Er verließ sein Heimatgebiet im Alter von 22 Jahren, und hätten die kurdischen Milizen besonderes Interesse an einer Rekrutierung gehabt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb dies nicht bereits geschehen wäre, zumal die beschwerdeführende Partei bis zu seiner Ausreise in XXXX lebte und sich zu jenem Zeitpunkt bereits 4 Jahre im wehrpflichtigen Alter befand. Die beschwerdeführende Partei brachte im Verfahren nichts Gegenteiliges vor.

Selbst unter der Annahme eines Rekrutierungsversuchs durch die kurdische SDF unterliegt die beschwerdeführende Partei im Fall einer Weigerung keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr, da aus den Länderberichten hervorgeht, dass eine Wehrdienstverweigerung in den Selbstverwaltungsgebieten in Nord-Ost-Syrien nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung gesehen wird.

Es ist daher bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände sowohl eine Bestrafung der beschwerdeführenden Partei wegen einer Wehrdienstverweigerung als auch eine Einziehung zum Wehrdienst in der syrischen Armee oder kurdischen SDF aufgrund der allgemeinen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen sowie aufgrund der aktuellen Länderberichte in der vorliegenden speziellen Konstellation derzeit nicht maßgeblich wahrscheinlich.

Zumal die beschwerdeführende Partei in der niederschriftlichen Einvernahme vorbrachte, von Kurden aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit – als Araber – diskriminiert bzw. beleidigt worden zu sein, handelte es sich bei dem von ihm geschilderten Geschehnis um einen Vorfall, dem eine ausreichende Eingriffsintensität fehlt.

Auch auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr in Syrien für alle Rückkehrer aus Europa, die einen Asylantrag stellten, gibt es keine ausreichenden Hinweise. Die einschlägigen Länderberichte sprechen davon, dass die Behandlung eines Rückkehrers durch die Behörden davon abhängt, ob die Person für oder gegen das Regime ist. Auch handelte es sich bei der beschwerdeführenden Partei um keinen Wehrdienstverweigerer samt einer damit möglichen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung, zumal er einem Befreiungsgrund unterlag.

Die Tatsache, dass eine Person Syrien verlassen hat, bedeutet normalerweise, für sich genommen, nicht, dass für sie eine hinreichend große Gefahr besteht, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. In den meisten Fällen, in denen eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird, steht diese im Zusammenhang mit Umständen, die anderen in diesem Leitfaden behandelten Profilgruppen zuzuordnen sind, insbesondere der Gruppe der „Vermeintlich regierungsfeindlichen Personen“ (EASO, Leitfaden Syrien, November 2021, S. 11; ebenso EASO, Leitfaden Syrien, Februar 2023, S. 53 unten).

Dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer hypothetischen Rückkehr am Flughafen Damaskus Gefahr laufen würde, zum Militärdienst der syrischen Streitkräfte eingezogen zu werden, kann daher mangels ausreichender Hinweise verneint werden.

Irgendwelche Gründe, aus denen die beschwerdeführende Partei die Aufmerksamkeit der syrischen Regierungsbehörden auf sich gelenkt haben könnte, brachte er selbst nicht vor und sind auch nicht ersichtlich.

Überdies kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz dem syrischen Staat bekannt geworden ist, zumal es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass dem syrischen Staat die Antragstellung entgegen dem Verbot oder durch sonstige Umstände tatsächlich bekannt geworden ist.

Das Gericht verkennt nicht, dass die Schwelle, von Seiten des syrischen Regimes als oppositionell betrachtet zu werden, niedrig ist sowie dass Personen aus unterschiedlichen Gründen und teilweise willkürlich als regierungsfeindlich angesehen werden. Es übersieht auch nicht, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. Hinsichtlich der Person der beschwerdeführenden Partei ergaben sich jedoch im Verfahren keine Hinweise darauf, dass solche Berichte über die prekäre Lage in Syrien konkret auf die Situation der beschwerdeführenden Partei anzuwenden wären, da dieser Syrien ausschließlich wegen der schlechten Sicherheitslage und nicht aufgrund einer ihm unmittelbar drohenden Einberufung zum Militärdienst oder Verfolgung aufgrund der Rasse verließ.

Dem Bestehen der allgemeinen Gefährdungslage in Syrien ist bereits durch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch das BFA Rechnung getragen worden.

Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur aktuellen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2020 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 3 (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 11 (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113; 24.03.2011, 2008/23/1443).

§ 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinn des Art. 9 Statusrichtlinie 2011/95/EU, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter.

Dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen muss, ergibt sich schon aus der Definition des Flüchtlingsbegriffs in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wonach als Flüchtling im Sinn dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Auch Art. 9 Abs. 3 der Statusrichtlinie verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080). Dafür reicht es nach der jüngeren Ansicht des UNHCR aus, dass der Konventionsgrund ein (maßgebend) beitragender Faktor ist, er muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen nachgewiesen werden (VwGH 13.01.2015, Ra 2014/18/0140).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann („innerstaatliche Fluchtalternative“). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann. Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (vgl. VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „inländischen Flucht- oder Schutzalternative“ (vgl. VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539).

Bei Verneinung einer Verfolgung nach § 3 AsylG 2005 kommt es für die Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf den Asylstatus auf die Erreichbarkeit der Herkunftsregion nicht an (vgl. VwGH 03.01.2023, Ra 2022/01/0328, Rz. 10, mwN).

Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; vgl. auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548, und VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274).

Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009 m.w.N.). Auch dem Zwang zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksguppe kann Asylrelevanz zukommen (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei eine drohende Verfolgung, die in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK steht, nicht glaubhaft machen konnte. Als Flüchtling im Sinn dieses Abkommens ist nur anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Die beschwerdeführende Partei verließ den Herkunftsstaat wegen des Krieges und erhielt auch bereits subsidiären Schutz in Österreich, für eine asylrelevante Verfolgungsgefahr sind im Verfahren keine konkreten Hinweise hervorgekommen.

Auch für eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr in Syrien für alle Rückkehrer aus Europa, die einen Asylantrag stellten, gibt es keine ausreichenden Hinweise. Die einschlägigen Länderberichte sprechen davon, dass die Behandlung eines Rückkehrers durch die Behörden davon abhängt, ob die Person für oder gegen das Regime ist. Die beschwerdeführende Partei stellt aber keine besonders exponierte Person dar und behauptete auch selbst nicht, dass er gegen die syrische Regierung aufgetreten wäre.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wird ausgeführt:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes zusammengefasst wurden, folgendermaßen (seither ständige Rechtsprechung; vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 26.02.2018, E 3296/2017; 24.11.2016, E 1079/2016; 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11):

„Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“

Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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