Bundesverwaltungsgericht W175 2268950-1

W175 2268950-1Tribunal Administrativo Federal25 de jul. de 2023

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Fristablauf Fristversäumung Verfristung Verspätung Zustellung

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Bundesverwaltungsgericht W175 2268950-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W175.2268950.1.00

Spruch

W175 2268952-1/9EW175 2268951-1/9EW175 2268950-1/9EW175 2268949-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde des XXXX , afghanische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2023, 1.) Zl. 1321865901-222696585, 2.) ZI. 1321864109-222696599, 3.) ZI. 1321857507-222696653, 4.) ZI. 1321857409-222696629:

A)

Die Beschwerden wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2023, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 29.08.2022 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 13 (1) (illegale Einreise über die Außengrenze vor weniger als 12 Monaten) i.V.m. Art. 22 (7) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig.

Die Zustellung an die Beschwerdeführer erfolgte am 28.02.2023.

Die mit 15.03.2023 datierte Beschwerde im Familienverfahren wurde am 15.03.2023 elektronisch aufgegeben und langte am selben Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, ein.

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.03.2023 vorgelegt.

Mit Verspätungsvorhalt des BVwG vom 27.03.2023, postalisch zugestellt am 29.03.2023, wurde der BF aufgefordert, binnen zwei Wochen zur verspäteten Beschwerdeeinbringung Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 05.04.2023 teilten die BF mit, dass sie seitens des BFA über Anfrage die Auskunft erhalten hätten, dass die Frist für die Einbringung der Beschwerde am 15.03.2023 ende. Dies wurde seitens des BFA mit Mail vom 11.04.2023 bestätigt.

2. Beweiswürdigung

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.

Die Zustellung der Bescheide vom 25.02.2023 am 28.02.2023 ergibt sich aus den im Akt vorliegenden Versendungsnachweis sowie den Bestimmungen nach dem Zustellgesetz. Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen endet somit am 14.03.2023. Die Bescheide enthalten auch eine entsprechend Rechtsmittelbelehrung in deutscher Sprache sowie in Dari.

Die Feststellung, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde am 15.03.2023 vom Rechtsvertreter eingebracht wurde und am 15.03.2023 beim BFA, Erstaufnahmestelle Ost, einlangte, ergibt sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

Zur Zurückweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A):

§ 16 BFA-VG lautet:

(1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.

(2) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der

1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,

2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder

3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,

sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

(…)

Gemäß § 16 Abs. 1 iVm Abs. 2 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde im gegenständlichen Fall somit zwei Wochen.

Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG in Verbindung mit § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. dazu etwa VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017, m.w.N.).

Die angefochtenen Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 28.02.2023 rechtmäßig zugestellt. Die Bescheide enthalten eine korrekte Rechtsmittelbelehrung in deutscher Sprache sowie in Dari. Die Rechtsmittelfrist endete am 14.03.2023.

Die Beschwerde wurde jedoch erst am 15.03.2022 (Einlangen beim BFA) und damit verspätet eingebracht, weshalb sie zurückzuweisen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 7 VwGVG, Anm. 14a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Die bloße Erteilung einer (allenfalls falschen) Auskunft über das Ende der Rechtsmittelfrist bewirkt nicht deren Erstreckung (VwGH 1994/1/14, 93/02/0317).

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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