Bundesverwaltungsgericht L525 2274231-1

L525 2274231-1Tribunal Administrativo Federal25 de jul. de 2023

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aktuelle Länderfeststellungen Begründungsmangel Bescheidbehebung Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Zurückverweisung

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Bundesverwaltungsgericht L525 2274231-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:L525.2274231.1.01

Spruch

L525 2274231-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA: Pakistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2023, Zl. XXXX

A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsangehöriger – stellte am 08.08.2022 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe das Land verlassen, weil die finanzielle Lage sehr schlecht sei und er keine Arbeit gefunden habe. Er wolle nicht nach Pakistan zurück.

2. Am 23.01.2023 ersuchte die BBU GmbH betreffend den Beschwerdeführer um Prüfung, ob ein Ausschluss aus der Grundversorgung möglich sei, da der Beschwerdeführer möglicherweise seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten könne. Im Weiteren legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Überlassung einer Firmenwohnung vom 18.01.2023, eine Arbeits- und Entgeltbestätigung vom 10.01.2023, ein Arbeitszeugnis vom 14.02.2023 und eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung sowie in englischsprachige Bestätigungen über bisherige berufliche Erfahrungen in Pakistan, Ausbildungszeugnisse und eine pakistanische Wohnsitzbestätigung vor.

3. Am 23.02.2023 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das BFA einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er seine Identität nicht nachweisen könne und den Reisepass in der Türkei zurückgelassen hätte, da er nicht nach Pakistan abgeschoben werden wolle. Er sei gesund und verstehe den Dolmetscher einwandfrei. Er sei Staatsbürger von Pakistan, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen und dem Islam an. Er habe in seiner Heimat die Grundschule und die technische Universität besucht, danach habe er an verschiedenen Stellen gearbeitet, zuletzt als Mitarbeiter einer NGO beim XXXX . Seine gesamte Familie lebe im Haus seines Vaters, er sei verheiratet und habe eine Tochter. Mit einem Visum sei er in die Türkei gereist, um dort zu arbeiten; als sich auch dort die wirtschaftliche Situation verschlechtert hätte, sei er weitergereist und habe eigentlich nach England gewollt, nun aber umdisponiert. In seiner Heimat habe er weder mit Privatpersonen noch mit staatlichen Behörden Probleme gehabt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen an, dass er hier sei, um zu arbeiten, er wolle ein besseres Leben und hätte gern seine Familie bei sich. Seine Frau sei an Krebs erkrankt und die Behandlung in Pakistan habe die gesamten Rücklagen aufgebraucht. Er arbeite mittlerweile bei McDonalds in XXXX und es gefalle ihm dort. Da er jetzt so ziemlich alles auf die Reihe gebracht habe, werde er sich um seine Deutschkenntnisse kümmern. Er hoffe, dass ihm ein Aufenthaltsrecht gewährt werde und wolle seine krebskranke Frau und seine Tochter holen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Er wisse nicht, was ihn bei einer Rückkehr erwarten würde, hätte keine Arbeit und könne kein gutes Leben führen.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 04.07.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehr beträgt (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer ein männlicher pakistanischer Staatsangehöriger sei, welcher die Sprachen Urdu und Paschtu beherrsche und sich zum sunnitischen Glaubensbekenntnis bekenne. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Der Beschwerdeführer sei volljährig und verfüge über eine Schul- und Berufsausbildung, und habe im Anschluss daran gearbeitet. Seine Familie lebe in Pakistan. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten und einer gesicherten Exsistenzgrundlage im Heimatstaat. Das Vorbringen zum Verlassen des Heimatlandes stütze sich auf wirtschaftliche Beweggründe und es bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Pakistan nachhaltiger betroffen wäre als die sonstige Bevölkerung. Auch sonst hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Gefahr oder Verfolgung aus einem der Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund oder das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe ergeben. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland die Existenzgrundlage gänzlich entzogen werde oder er bei seiner Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werde. Es könne keine wie immer geartete Gefährdung seiner Person im Falle der Rückkehr festgestellt werden. Es bestünden keine besonderen sozialen Kontakte, die den Beschwerdeführer an Österreich binden würden, eine Integrationsverfestigung könne nicht festgestellt werden.

4. Mit Schriftsatz vom 22.06.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er befürchte, sich in einer ausweglosen, Art 2 und 3 EMRK –widrigen Situation wiederzufinden. Die Erkrankung seiner Frau habe die gesamten Rücklagen der Familie aufgebraucht und er sei wegen seiner Arbeit bei verschiedenen NGOs immer wieder bedroht worden. Da die Drohungen immer intensiver geworden seien, habe er Angst bekommen und seine Arbeit aufgeben müssen. Der Beschwerdeführer habe seine Familie nicht mehr versorgen können und habe zudem Angst um ihr Leben. Zu seiner Arbeit bei den NGOs sei er von der Behörde nicht näher befragt worden und da er juristisch nicht versiert sei und keine Beweismittel zur Untermauerung seiner Angaben bei sich gehabt habe, habe er keine Angaben bezüglich der Drohungen gemacht, nach der Einvernahme habe er der Behörde diese Beweismittel übermittelt. Das – auf rechtsmissbräuchliches Vorbringen reduzierte – Neuerungsverbot stehe diesem Vorbringen nicht entgegen. Die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt und das Verfahren zusätzlich mit mangelhaften Feststellungen, einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet. Der Beweiswürdigung könne nicht entgegengetreten werden, da die belangte Behörde jene eines komplett anderen – näher bezeichneten - Verfahrens zugrunde gelegt habe, daher sei auch nicht ersichtlich, wie sie zu ihrer anschließenden rechtlichen Beurteilung gelangt sei. Der Beschwerdeführer sei sehr um Integration bemüht und selbsterhaltungsfähig.

5. Am 28.06.2023 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum angefochtenen Bescheid:

Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der Erstbefragung zu seinen Ausreisegründen befragt vor (AS 17): "11. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): - Weil die finanzielle Lage sehr schlecht ist und ich keine Arbeit gefunden habe. – 11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? – Ich will nicht nach Pakistan zurück. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazu gehörigen Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe für einer Asylantragstellung. – 11.2 Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? - Keine"

Die Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde bezüglich seines Ausreisegrundes bzw. einer Verfolgung gestalteten sich auszugsweise wie folgt (AS 142ff):

"F: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft? – A: Nein

F: Standen Sie je vor Gericht? – A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert? – A: Nein.

F: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat? – A: Nein.

F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeigen, Steckbrief, etc. – A: Nein.

F: Seind oder waren Sie politisch tätig? – A: Nein.

F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei? – A: Nein.

F: Sind Sie Mitglied einer Organisation? – A: Nein.

F: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, das heißt bei einem Club oder Verein? – A: Nein.

F: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme? – A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit. – A: Nein.

F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehde, Racheakte etc.) – A: Nein.

F: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil. – A: Nein.

F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß

(…) – A: Ich bin hier, um zu arbeiten, ich will ein besseres Leben. Zudem hätte ich gerne meine Familie bei mir. Das ist der Grund, warum ich nach Österreich kam. Meine Frau hat Krebs. Ich habe sie ins Krankenhaus nach Peschawar gebracht. Mittlerweile geht es ihr besser. Aber ihre Erkrankung hat meine gesamten Rücklagen aufgebraucht. Ich arbeite mittlerweile bei McDonalds in Gmunden und es gefällt mir dort. Ich falle den Staat Österreich nicht mehr zur Last und würde gerne, sobald ich mich hier besser eingerichtet habe, meine Familie nach Österreich holen. Da ich jetzt alles so ziemlich auf die Reihe gebracht habe, werde ich mich um meine Deutschkenntnisse kümmern. Ich hoffe, dass Sie mir ein Aufenthaltsrecht gewähren. Ich möchte meine krebskranke Frau und meine Tochter holen.

F: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben. – A: Nein.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert. – A: Ja.

F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten. – A: Ich weiß es nicht. Ich hätte keine Arbeit und ich könnte kein gutes Leben führen."

Die belangte Behörde stellte zur Person des Beschwerdeführers auszugsweise wie folgt fest (AS 156ff):

"Es handelt sich bei Ihnen um einen männlichen pakistanischen Staatsangehörigen, welcher die Sprache Urdu und Paschtu beherrscht und sich zur islamischen Glaubensrichtung der Sunniten bekennt Die Identität Ihrer Person steht nicht fest. Sie gaben an, Sie hätten Ihren eigenen authentischen Reisepass aus Pakistan in der Türleio bei Freunden zurückgelassen, um eine Abschiebung zu verhindern. Sie sind volljährig. In Pakistan lebt Ihre Familie. Sie verfügten über Schul- und Berufsausbildung. Sie haben ab dem zehnten Lebensjahr (1994 bis 2004) zehn Jahre die Gesamtschule in Gujar Dhanda besucht. Im Anschluss daran haben Sie die tschnische Universtität in Peshawar besucht und abgeschlossen. Sie haben dann gearbeitet, zuletzt bei einer NGO beim Ihsas –Programm."

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates stellte die belangte Behörde fest:

"Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat einer staatlichen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt sind. Ihr Aufenthalt in Österreich ist seit dem Tag der Asylantragstellung nachgewiesen. Ihr Fluchtvorbringen stützte sich auf wirtschaftliche Beweggründe.

…"

Die beweiswürdigenden Überlegungen des angefochtenen Bescheides stammen zum Großteil mit jenen des Bescheides mit der da Zl. XXXX - XXXX (prot. zur hg. Zl. L512 XXXX -1) wortgleich überein, insbesondere die Kapitel "Beweiswürdigung – Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:" als auch "Beweiswürdigung – Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:"

In ihren beweiswürdigenden Überlegungen zu den erstatteten Gründen, die zur gegenständlichen Antragsbegründung führten, führte das BFA im angefochtenen Bescheid wie folgt aus:

"Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaats:

Was nun die vorgebrachten Probleme aufgrund der Zugehörigkeit zu den Ahmaddiyya besteht, solange diese – sofern ihr Vorbringen als glaubhaft gewertet wird – lediglich in Mandhi Bahauddin, Malakwal und Lahore vor. In Rabwah und Multan, wo weitere enge Verwandte leben, lagen diese geschilderten Probleme nicht vor.

Sofern Sie ausführen, aufgrund der Zugehörigkeit zu den Ahmaddiyya in der Heimat diskriminiert zu werden so wird auf die zahlreichen Verwandten (alle Angehörige der Religionsgemeinschaft der Ahmaddiyya) hingewiesen, welche nach wie vor in der Heimat leben. Dass diese sich in einer existenzbedrohenden schlechten Lebenslage befinden würden, war ihren Ausführungen nicht zu entnehmen.

Sämtliche oben angeführten Erläuterungen deuten darauf hin, dass sie Ihre Heimat nicht aufgrund Verfolgungshandlungen verlassen haben, vielmehr entsteht der Eindruck, dass sie 2015 deswegen in die Türkei reisten und dort (widerrechtlich) zu arbeiten.

Einen Asylantrag brachten sie in der Decke nicht ein. Auch in Serbien, Bulgarien und Ungarn brachten sie keinen Asylantrag ein.

Da sich die Situation in der Türkei letztendlich als nicht befriedigend erwies, reisten sie nach Österreich. Dass sie sich mit der Weiterreise nach Österreich ihre Lage zu verbessern suchten, ist zwar menschlich verständlich, kann jedoch nicht die Grundlage für internationalen Schutz gemäß dem Asylgesetz darstellen.

Zudem sind die pakistanischen Behörden willens und fähig die Ahmaddiyya vor Übergriffen Dritter ausreichend zu schützen und bei einem Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter hätten sie die Möglichkeit sich an die vorgesetzten Stellen, die Justizbehörden, die Vertreter der Ahmadi Gemeinden sowie ein Internationale in Pakistan tätige NGOs zuwenden. Ein lückenloser Schutz vor privaten Übergriffen kann naturgemäß nicht gewährt werden, weswegen dem Fehlen dieses Schutzes keine Asylrelevanz zukommt. Die Flüchtlingseigenschaft ist zu verneinen, wenn der Staat beim vorübergehenden oder einmaligen entgleisten staatlicher Kontrolle nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht.

Es steht Ihnen – sofern Sie Verfolgung durch private anführen – auch die innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Sie können bei in anderen Teilen Pakistans (hier vor allem in Multan und Rabwah) lebenden Verwandten Unterkunft nehmen. Sie würden dadurch keinen gravierenden wirtschaftlichen Nachteil erleiden, zumal sie arbeitsfähig sind und zumal ihnen verwandtschaftliche bzw. familiäre Unterstützung gewährt würde.

Durch die amtswegig geführten Erhebungen im Zuge des Ermittlungsverfahrens sind keinerlei Hinweise hervorgetreten, die den Anlassfall einer Gefahr der Verfolgung bzw. eines erheblichen Schadens persönlichen Gründen erkennen hätten lassen, welche sie im Rahmen des gesamten Verfahrens auch nicht weiter geltend gemacht haben.

Weder aus ihren Aussagen noch aus den amtswegig ermittelten Tatsachen, ergaben sich Hinweise auf einen Anhaltspunkt für den Ausschluss aus dem Verfahren zur Gewährung. Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Das Bundesamt kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substanziierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. des Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens – niederschriftliche Einvernahme – unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignis nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt.

Mit ihren Angaben zu den Gründen ihrer Asylantragstellung vermochten Sie – wie nachstehend ausgeführt – keine Verfolgungsgefahr im pakistanischen Staatsgebiet darzulegen. Sie gaben lediglich an, dass sie als Ahmaddiyya Feinde hätten, welche Sie wegen Diebstahls zur Anzeige gebracht hatten. Es hätte sich um Geschäftsleute des Basars in Mandhi Bahauddin gehandelt, welche Sie wegen Diebstahlts zur Anzeige gebracht hätten. Sie hätten, nach deren Meinung im Geschäft, in dem sie als Goldschmied gearbeitet hätten, Gold gestohlen.

Als sie darauf aufmerksam gemacht wurden, dass diese Anzeige wohl dem Geschädigten, also dem Dienstgeber oder Eigentümer des Geschäfts und nicht irgendwelchen Geschäftsleuten im Basar zustünde, führten sie aus, dass sie von die ebendiesem Dienstgeber auch angezeigt worden wären.

Auf die Frage, was sie wann gestohlen haben sollten, wichen sie aus, und gaben zu Protokoll, dass es sich nach ihrer Ansicht lediglich um eine konstruierte Anzeige gehandelt hätte und gingen auf diese Frage nicht weiter ein.

Es klingt unglaubhaft, dass Geschäftsleute, die nicht wollen, dass sie ihren Glauben nicht ausüben, auf eine fingierte Diebstahlsanzeige zurückgreifen müssen, ohne dass Sie beweisen können, dass es sich bei ihnen um die Geschädigten handelt. So eine Anzeige ist von vornherein haltlos und somit wirkungslos. Gegen eine Anzeige des Dienstgebers hätten Sie mit rechtlichen Mitteln vorgehen können – erst recht, wenn es sich nach ihrer Auffassung eine konstruierte Anzeige gehandelt hat.

Sofern Sie daraus hinaus angeben, Sie wären beschimpft worden, steht in einem Pakistan die innerstaatliche Fluchtalternative offen, zumal sie ledig sind und keine Sorgepflichten haben.

Die von Ihnen geschilderten Ereignisse haben sich allesamt im Jahr 2014 zugetragen. Sie reisen in die Türkei und brachten dort kennen Asylantrag ein. Auch in Bulgarien, Serbien und Ungarn brachten sie kennen Asylantrag ein. Läge tatsächlich asylrelevante Verfolgung im Heimatland vor, ist es verwunderlich, warum Sie nicht bereits bei ihrer Einreise in die Türkei einen Asylantrag einbrachten bzw. warum Sie es vermieden in Ungarn oder Bulgarien einen Asylantrag zu einzubringen.

Der von Ihnen im Rahmen der Erstbefragungen im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA vorgetragene Sachverhalt ist nicht geeignet darin eine Verfolgung aus Gründen der Religion, Rasse, Nationalität, politischen Gesinnung, Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe ins Treffen zu erkennen. Zumal eben diese Gründe, welche gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würden, von ihnen nicht vorgebracht wurden Beziehung the the zu verneinen waren, war Ihr Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.

Weitere zu prüfende, asylrelevante, Zwischenfälle, Verfolgungshandlungen oder Fluchtgründe, außer die bereits erwähnten, führten sie nicht an. Auch im amtswegig geführten Verfahren sind keinerlei derartige Hinweise aufgekommen."

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Sämtliche Feststellungen ergeben sich unbestritten aus dem angefochtenen Bescheid und dem hg Verfahrensakt zu L512 XXXX -1 und dem dort bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 17.05.2023.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Behebung des angefochtenen Bescheids:

§ 28 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF lautet auszugsweise wie folgt:

"Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) ...

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) …"

Die Beschwerde bringt nun eingangs vor, die belangte Behörde habe ihrer Entscheidung die Beweiswürdigung von einem komplett anderen Fall zugrunde gelegt und zwar des Beschwerdeführers mit der IFA Zahl: XXXX (Anm. prot. zur hg. Zl. XXXX -1). Es sei der Beschwerde nun nicht möglich den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde entgegenzutreten und sei nicht erkennbar, wie die belangte Behörde zu ihrer, daran anschließenden, rechtlichen Beurteilung gelange. Damit zeigt die Beschwerde einen relevanten Verfahrensfehler auf.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. dazu ausführlich das Erk. des VwGH vom 26.6.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Ein derartiger Fehler ist der belangten Behörde unterlaufen:

Das beschließende Gericht hält dazu fest, dass der angefochtene Bescheid der belangten Behörde insgesamt 121 Seiten umfasst, wovon die Seiten 18 - 97 Länderberichte darstellen. Das beschließende Gericht hält bereits hier fest, dass die verwendeten Länderberichte vom 29.01.2021 herrühren, im Entscheidungsdatum der belangten Behörde immerhin zweieinhalb Jahre alt waren und ignoriert die belangte Behörde dabei offensichtlich, dass das Länderinformartionsblatt für Pakistan mindestens einmal im Jahr eine Überarbeitung erfährt.

Soweit die Beschwerde anführt, die belangte Behörde hätte die Beweiswürdigung eines völlig anderen Verfahrens verwendet und sei daher die Überpfügbarkeit nicht möglich so sei dazu wie folgt ausgeführt:

Die belangte Behörde setzt sich in ihren beweiswürdigenden Überlegungen unter der Überschrift "Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person" und "Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:" auf insgesamt zwei bzw. vier Seiten mit der Person des Beschwerdeführers und der behaupteten Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgruppe der Ahmadiyya samt behaupteten weiteren Problemen aufgrund einer Anzeige auseinander. Dem gesamten Verfahren ist ein derartiges Vorbringen nicht einmal ansatzweise zu entnehmen! Was die beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde betrifft, so hält das beschließende Gericht fest, dass dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages keinerlei Begründungswert zukommt. Ebenso zeugt die Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der Person des Beschwerdeführers von Schlampigkeit und Oberflächlichkeit. Der Beschwerdeführer gab ausdrücklich an, dass sämtliche seiner Brüder in Pakistan leben würden (was die belangte Behörde sogar feststellte), wobei die belangte Behörde beweiswürdigend ausführte, dass der Bruder in Deutschland leben würde (AS 242). Ebenso führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer Urdu und Punjabi sprechen würde (AS 242), wobei sie feststellte, dass der Beschwerdeführer Urdu und Pashtu sprechen würde (AS 161). Dass die belangte Behörde in ihren beweiswürdigenden Überlegungen zur Person des Beschwerdeführers bereits davon spricht, dass er dem Glauben der Ahmadiyya angehöre, gleichzeitig jedoch feststellte, dass er Sunnite sei (AS 156), rundet das Bild zusätzlich ab, wobei das beschließende Gericht festhält, dass der gesamte angefochtene Bescheid zu einem Großteil aus Textbausteinen besteht und oftmals nicht erkennbar ist, was diese nun konkret zur Sache beitragen sollen. Der Beschwerde ist zuzustimmen, dass eine substantiierte Bestreitung des angefochtenen Bescheides damit nicht möglich ist. Hinsichtlich der Zurückverweisung hält das erkennende Gericht fest, dass ein derartig schwerwiegender Begründungsmangel einem schweren Ermittlungsfehler gleichzuhalten ist (vgl. dazu auch VwGH vom 28.05.2020, Zl. Ra 2020/21/0128). Es kann dem Gesetzgeber wohl nicht unterstellt werden, dass Bescheide, denen (in den wesentlichen Rechtsfragen) überhaupt kein Begründungswert zukommt, nicht zurückverwiesen werden dürfen, zumal sonst eine ernsthafte Prüfung des gegenständlichen Bescheides beim BVwG beginnen und zugleich enden würde. Gleichzeitig würde dies Behörden überhaupt von jeglicher Begründungspflicht befreien und den Verwaltungsgerichten in jedem erdenklichen Fall die Verhandlungspflicht aufbürden. Da die belangte Behörde bereits hinsichtlich des Spruchpunktes I. aber keine taugliche Begründung (bzw. überhaupt keine Begründung, die eine Überprüfbarkeit des angefochenen Bescheides zulässst) lieferte, sind aufgrund der stufenweise Prüfung von Asylanträgen auch die restlichen Bescheidpunkte zu beheben. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren ihrer Enderledigung eine taugliche Begründung zugrunde legen zu haben und aktuelle Länderberichte zu verwenden haben.

Der belangten Behörde sei aus diesem Anlass ausgerichtet, dass es trotz des notorisch bekannten Arbeitsanfalles zumutbar ist, Enderledigungen vor ihrer Abfertigung zu kontrollieren, wenn schon vermehrt mit Textbausteinen gearbeitet wird. Darüber hinaus wird die belangte Behörde auf die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung hingewiesen, mit welcher derartige Fehler korrigiert werden könnten, vorausgesetzt, dass die Beschwerde auch gelesen wird, bevor sie offensichtlich ungeprüft dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wird.

3.2. Absehen von einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung in der Sache

Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 13/2013, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:

"Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Da bereits aufgrund der Aktenlage klar ist, dass der Bescheid rechtswidrig ist, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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