Bundesverwaltungsgericht G306 2244298-2

G306 2244298-2Tribunal Administrativo Federal25 de jul. de 2023

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Regest

Änderung maßgeblicher Umstände Aufhebungsantrag Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot freiwillige Ausreise Fristenwahrung rechtswidriger Aufenthalt Verwaltungsabgabe Voraussetzungen

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Bundesverwaltungsgericht G306 2244298-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:G306.2244298.2.00

Spruch

G306 2244298-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch RA Dr. Astrid WAGNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2023, Zahl XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige des Kosovo, wurde am 07.01.2015 die Aufenthaltsbewilligung als Student – gültig bis zum 07.01.2016 ausgestellt und in der Folge zweimal (gültig bis zuletzt 09.01.2018) verlängert.

Am XXXX .2017 heiratete sie einen österreichischen Staatsbürger und ihr wurde der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gültig bis zum 21.12.2018, ausgestellt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2018, XXXX wurde die BF wegen versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen zu je EUR 5,- (EUR 200,-), im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt.

Der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ wurde in der Folge zweimal, zuletzt gültig bis 23.12.2022, verlängert.

Am 31.01.2021 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eine E-Mail einer Privatperson ein, in der dem BFA mitgeteilt wurde, dass die BF lediglich die Ehe eingegangen sei um die österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Dem Bräutigam seien dafür EUR 15.000,- gegeben worden. Die BF würde mit ihrem Ehemann nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sondern bei ihrem Vater wohnen.

Von der Landepolizeidirektion (LPD) XXXX wurden Ermittlungen gegen die BF wegen des Verdachtes auf Eingehen und Vermittlung einer Aufenthaltsehe gemäß § 117 Abs. 2 FPG geführt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2021, XXXX , wurde die Ehe der BF geschieden.

2. Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom 23.06.2021, der BF zugestellt am 25.06.2021, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.).

3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG), GZ.: W240 2244298-1/4E, vom 20.07.2021, wurde die von der BF gegen den unter Punkt I.2. genannten Bescheid des BFA erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

4. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (im Folgenden: VfGH), GZ.: E 3123/2021/5, vom 22.09.2021, wurde die Behandlung der von der BF gegen das unter Punkt I.3. genannte Erkenntnis des BVwG erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) zur Entscheidung abgetreten.

5. Am XXXX .2021 reiste die BF am Luftweg freiwillig in ihren Herkunftsstaat aus.

6. Mit Schriftsatz vom 13.07.2022 stellte die BF durch ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) einen Antrag auf Aufhebung des gegen sie ausgesprochenen Einreiseverbotes und begründete dies damit, dass sie am 01.10.2022 eine Ausbildung zur Pflegefachfrau in Deutschland beginnen könne.

7. Mit Mail vom 02.08.2022 wandte sich das BFA an die RV der BF und führte aus, dass diese für die angestrebte Ausbildung einen Aufenthaltstitel in Deutschland benötigen würde. Da die Ausbildung bereits im Oktober beginnen würde, gehe das BFA davon aus, dass es bereits eine Korrespondenz mit den deutschen Aufenthaltsbehörden gegeben habe. Um den Antrag der BF bearbeiten zu können, werde um Übermittlung der diesbezüglichen Korrespondenz gebeten.

Eine Stellungnahme der BF langte nicht ein.

8. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der RV der BF zugestellt am 17.01.2023, wurde der Antrag der BF auf Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 23.06.2021, Zahl XXXX , gegen sie erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 1 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.), sowie die BF gemäß § 78 AVG die Zahlung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 auferlegt (Spruchpunkt II.).

9. Mit per E-Mail am 14.02.2023 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF durch ihre RV Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Bescheid beim BVwG.

10. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 22.02.2023 bei diesem ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige des Kosovo, gesund und kinderlos.

1.2. Die BF verfügte vom 07.01.2015 bis 09.01.2018 über den Aufenthaltstitel „Student“, welcher in der Folge zweimal verlängert wurde.

Am XXXX .2017 heiratete sie einen österreichischen Staatsbürger und ihr wurde der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gültig bis zum 21.12.2018, ausgestellt. Der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ wurde in der Folge zweimal, zuletzt gültig bis 23.12.2022, verlängert.

Bei der Ehe handelte es sich um eine Scheinehe. Am XXXX .2021 wurde die BF geschieden.

1.3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2018, XXXX wurde die BF wegen versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen zu je EUR 5,- (EUR 200,-), im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt.

1.4. Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom 23.06.2021, der BF zugestellt am 25.06.2021, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass die BF eine Ehe geschlossen hat und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels und zur Hinanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat, aber mit ihrem Ehemann kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt hat.

Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: W240 2244298-1/4E, vom 20.07.2021, wurde die von der BF dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Beschluss des VfGH, GZ.: E 3123/2021/5, vom 22.09.2021, wurde die Behandlung einer von der BF gegen das Erkenntnis des BVwG erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten.

1.5. Die BF reiste am XXXX .2021 freiwillig aus dem Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat aus und hält sich seither in diesem auf.

1.6. Im Bundesgebiet halten sich nach wie vor die Eltern und der Bruder der BF auf und verfügen über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Darüberhinausgehende familiäre, private oder gesellschaftliche Bindungen wurden nicht vorgebracht. Eine Schwester lebt in Deutschland, die andere in den USA.

Die persönlichen Verhältnisse der BF haben sich seit der Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes nicht entscheidungswesentlich geändert.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit oben Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet sowie zu den familiären Anknüpfungspunkten der BF in Österreich getroffen wurde, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Das gegen die BF erlassene zweijährige Einreiseverbot beruht auf einer Ausfertigung des oben zitierten Bescheides des BFA (siehe AS 153ff zu XXXX ) sowie des Erkenntnisses des BVwG (siehe AS 255ff zu XXXX ), welchen zudem die oben genannte Begründung entnommen werden kann. Ferner fanden in den besagten Rechtsakten der Aufenthalt der Eltern und des Bruders der BF im Bundesgebiet Erwähnung.

Die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat am XXXX .2021 konnte die BF durch Vorlage der Ausreisebestätigung (siehe AS 111ff zu XXXX ) sowie der Kopie ihres Reisepasses, aus welchem ein Ausreisestempel am XXXX 2021 ersichtlich ist (siehe AS 27 zu XXXX ) nachweisen.

Die strafgerichtliche Verurteilung der BF in Österreich beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und dem Vorverfahren.

Die sonstigen, oben getroffenen Feststellungen, ergeben sich aus jenen des angefochtenen Bescheides, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Wie das der BF schriftlich eingeräumte Parteiengehör zeigt, wurde dieser hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen.

Die BF begründete den verfahrensgegenständlichen Antrag damit, dass sie nunmehr in Deutschland eine Ausbildung zur Pflegefachrau antreten könne; die Ausbildung würde am 01.10.2022 beginnen und am 30.09.2025 enden. Da das verhängte Einreiseverbot auch für Deutschland gelte, sei es der BF jedoch nicht möglich, diese Ausbildung zu beginnen. Der Beschwerde war ein Schulausbildungsvertrag zur Ausbildung zur Pflegefachfrau in Deutschland von 01.10.2022 bis 30.09.2025 angeschlossen. Die vorgebrachte Ausbildung hätte somit bereits im Oktober 2022 begonnen. Die BF hat seit dem Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes vom 12.07.2022 keine aktuellen Unterlagen – etwa einen gültigen Schulausbildungsvertrag – in Vorlage gebracht.

In der gegenständlichen Beschwerde hat die BF somit weder neue, relevante Sachverhalte vorgebracht, noch ist sie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid – insbesondere zum Zeitpunkt ihrer Ausreise – substantiiert entgegengetreten. Ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren konnte sohin nicht festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 60 FPG lautet:

§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen

1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;

2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Für eine Aufhebung oder Verkürzung eines auf § 53 Abs. 2 FPG gestützten Einreiseverbotes (§ 60 Abs. 1 FPG) sowie für eine Verkürzung eines auf § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 FPG gestützten Einreiseverbotes (§ 60 Abs. 2 FPG) müssen somit jeweils drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: Die fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet, ein Verbringen von mehr als der Hälfte der Zeit des Einreiseverbotes im Ausland und die Änderung der persönlichen Verhältnisse in entscheidungsrelevanter Hinsicht.

Der Nachweis des Drittstaatsangehörigen, das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen zu haben, ist dabei zwingende Voraussetzung dafür, dass es überhaupt zu einer näheren Prüfung kommt, ob eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes in Betracht kommt. Mangelt es an einer fristgerechten Ausreise oder an einer Ausreise überhaupt, kommt nach § 60 Abs. 1 FPG die Berücksichtigung besonderer Umstände nach Verhängung des Einreiseverbotes nicht in Frage (zur Verfassungskonformität eines solchen zwingenden Erfordernisses unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK und des Gleichbehandlungs- und Sachlichkeitsgebotes iSd Art. I Abs. 1 BVG gegen alle Formen rassischer Diskriminierung, vgl. VfSlg. 20.049/2016; siehe auch VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046).

Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes (wohl auch Einreiseverbotes) kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre. (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156)

„Bei zwingenden Gründen des Art. 8 MRK besteht im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 die Möglichkeit, die Gegenstandslosigkeit (§ 60 Abs. 3 Z 2 FrPolG 2005) einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbotes, auch wenn es einer Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FrPolG 2005 nicht zugänglich ist, zu erwirken (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, VwSlg. 19268 A/2015). Dieser Sichtweise hat sich auch der VfGH angeschlossen, weshalb er die gegen § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 unter dem Blickwinkel des Art. 8 MRK vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen vermochte (VfSlg. 20049/2016). VwGH und VfGH haben sich in den zitierten Erkenntnissen zwar auf die Konstellation bezogen, dass mangels fristgerechter Ausreise Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes nach dem Gesetzeswortlaut nicht in Betracht kommen. Für den Fall eines von § 60 Abs. 1 und 2 FrPolG 2005 von vornherein nicht erfassten Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FrPolG 2005 kann aber nichts Anderes gelten. Auch insofern besteht daher nach der zitierten Rechtsprechung kein Bedürfnis für eine verfassungskonforme Interpretation.“ (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0256)

3.1.2. Gegen die BF wurde mit Bescheid des BFA vom 23.06.2021, der BF zugestellt am 25.06.2021, und letztlich bestätigt mit Erkenntnis des BVwG vom 20.07.2021, eine Rückkehrentscheidung und ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 Z 8 FPG erlassen. Ferner wurde der BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Die BF reiste daraufhin am XXXX .2021 freiwillig in ihren Herkunftsstaat aus, weshalb die Frist des besagten Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Abschiebung des BF zu laufen begann. Demzufolge ist dieses noch bis XXXX .2023 in Geltung.

3.1.3. Der Bescheid des BFA wurde der BF am 25.06.2021 zugestellt. Da keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (die vom BVwG in der Folge auch nicht wieder zuerkannt wurde), war die BF ab diesem Zeitpunkt zur sofortigen Ausreise verpflichtet (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101 mit Hinweis auf § 52 Abs. 8 FPG sowie 1078 BlgNR 24. GP, 29).

Die – mehr als drei Monate später erfolgte – Ausreise am XXXX .2021 kann daher nicht als fristgerecht angesehen werden.

Das BFA geht daher zutreffend davon aus, dass die zwingende Voraussetzung einer fristgerecht erfolgten Ausreise im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, sodass die beantragte Aufhebung des Einreiseverbotes schon vor diesem Hintergrund keinen Erfolg haben kann.

3.1.4. Die BF begründete ihren Antrag bzw. ihre Beschwerde damit, dass sie von 01.10.2022 bis 30.09.2025 eine Ausbildung zur Pflegefachfrau in Deutschland absolvieren könne. Da das verhängte Einreiseverbot auch für Deutschland gelte, sei es der BF jedoch nicht möglich, diese Ausbildung zu beginnen. Der Beschwerde war ein Schulausbildungsvertrag zur Ausbildung zur Pflegefachfrau in Deutschland von 01.10.2022 bis 30.09.2025 angeschlossen.

Dem ist zu entgegnen, dass die BF die vorgebrachte Ausbildung bereits im Oktober 2022 beginnen hätte sollen. Die BF hat seit dem Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes vom 12.07.2022 keine aktuellen Unterlagen in Vorlage gebracht, welchen etwa die derzeitige Gültigkeit einer Ausbildungszusage entnommen werden kann.

Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass es jedem Mitgliedstaat des Schengenraumes – somit auch Deutschland – freisteht, die BF trotz des aufrechten schengenweiten Einreiseverbotes einreisen zu lassen und/oder ihr einen Aufenthaltstitel zu erteilen.

Schließlich bleibt festzuhalten, dass das gegen die BF verhängte zweijährige Einreiseverbot – ausgehend von der am XXXX .2021 erfolgten Ausreise – mit XXXX .2023 ablaufen wird.

Das im Bundesgebiet bestehende Familienleben der BF wurde bereits im Verfahren zur Erlassung des Einreiseverbotes berücksichtigt und brachte die BF diesbezüglich keine Veränderungen vor.

In der gegenständlichen Beschwerde hat die BF somit weder neue, relevante Sachverhalte vorgebracht, noch ist sie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid substantiiert entgegengetreten.

Vor diesem Hintergrund kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn diese den gegenständlichen Antrag der BF auf Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes unter Verweis auf § 60 Abs. 1 FPG abgewiesen hat.

3.1.5. § 78 AVG lautet:

§ 78. (1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.

(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.

(3) Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.

(4) Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.

(5) Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

Gemäß § 1. Abs. 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Gemäß Tarif A Z 2 BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.

In Ermangelung eines amtswegigen Behebungs- bzw. Verkürzungstatbestandes im Hinblick auf das seinerzeit gegen die BF ausgesprochene Einreiseverbot ist sohin vom Vorliegen eines verfahrensgegenständlichen wesentlichen privaten Interesses der BF auszugehen, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von EUR 6,50 iSd. § 78 AVG iVm § 1 Abs. 1 iVm Tarif A Z 2 BVwAbgV vorliegt.

Die Beschwerde war sohin gänzlich als unbegründet abzuweisen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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