Bundesverwaltungsgericht W241 2228768-3

W241 2228768-3Tribunal Administrativo Federal24 de jul. de 2023

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aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag kein geänderter Sachverhalt Privat- und Familienleben

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Bundesverwaltungsgericht W241 2228768-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W241.2228768.3.00

Spruch

W241 2228768-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2023, 1258251107/231370226, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. am XXXX , StA. China, beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Vorverfahren:

1.1. Die Asylwerberin (im Folgenden: AW), eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, reiste unberechtigt auf dem Luftweg in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.01.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dazu gab diese anlässlich ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.01.2020 zunächst an, der Volksgruppe der Han und der Religion der Christen anzugehören. Sie sei in Gansu geboren und habe vor ihrer Ausreise als Masseurin gearbeitet. Im Herkunftsstaat seien nach wie vor ihre Eltern, ihre Geschwister sowie ihr Sohn und ihre Tochter aufhältig. In Österreich habe sie keine Familienangehörigen.

Zu ihrem Fluchtgrund befragt, führte die AW aus, dass diese circa einen Monat lang die verbotene Meditationsart „Falun Gong“ praktiziert habe. Deshalb wolle sie die chinesische Regierung festnehmen. Es sei ihr jedoch die Flucht gelungen. Dies sei ihr einziger Fluchtgrund und sie würde bei einer Rückkehr sich selbst sowie ihre Familie in Gefahr bringen.

1.2. Am 30.06.2020 wurde die AW niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dabei brachte sie zunächst vor, dass sie in Gangsu geboren worden sei und der Volksgruppe der Han angehöre. Die Frage, ob sie jemals aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden sei, wurde von der AW verneint. Sie glaube an „Falun Gong“ und sei in China deswegen in Lebensgefahr gewesen. Auf Vorhalt, dass sie bei ihrer Erstbefragung angegeben habe, Christin zu sein, entgegnete die AW, dass sie nur der Falun Gong Sekte angehöre. Ihre Eltern seien genauso wie ihre beiden Geschwister nach wie vor in Gansu wohnhaft und würden in der Landwirtschaft tätig sein. Die Frage, ob sie sonst noch Familienangehörige wie Onkeln, Tanten oder Cousins in China habe, wurde von der AW verneint. Sie sei geschieden und habe einen Sohn und eine Tochter, die ebenfalls in Gansu wohnhaft seien. Befragt, ob sie Kontakt zu ihrer Familie in China habe, antwortete die AW, dass sie mit ihren Eltern in Kontakt stehe. Zu ihren Geschwistern oder Kindern habe sie keinen Kontakt, da sie diese aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu Falun Gong nicht in Schwierigkeiten bringen wolle. Zur Frage, ob sie an einer chronischen Krankheit leide, antwortete die AW, dass sie Tuberkulose gehabt habe, sechs Monate lang Medikamente einnehmen habe müssen und zwei Monate in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus gewesen sei. Zurzeit nehme sie noch Medikamente ein und hole diese bei ihrem Arzt ab. Sie sei jedoch nunmehr gesund. Die Frage, ob sie in China Schulen besucht habe, wurde von der AW verneint. Auf die Frage, welchen Beruf sie in China ausgeübt habe, gab die AW an, dass sie in China als Masseurin tätig gewesen sei und mit dieser Beschäftigung ihren Lebensunterhalt verdient habe. Da sie jedoch nicht genug Geld verdient habe, sei sie zur Ausreise gezwungen worden. Befragt, wo sie zuletzt in China gewohnt habe, führte die AW aus, dass sie aufgrund von Problemen in Gansu zwei Jahre lang in Peking gelebt habe. Nachgefragt, wieso sie nicht in Peking geblieben sei, erwiderte die AW, dass die Personen, mit denen sie Probleme gehabt habe, auch nach Peking gekommen seien. Zur Frage, wann sie China verlassen habe, erklärte die AW, dass sie China Ende Februar 2019 verlassen habe und an Weihnachten 2019 nach Österreich gereist sei. Von Februar bis Dezember 2019 habe sie sich auf Reisen befunden, könne jedoch die genauen Länder der Durchreise sowie den genauen Zeitraum ihres Aufenthalts nicht angeben. Zum Vorhalt, wie sie das notwendige Geld für die Ausreise verdient habe, obwohl sie in einer schlechten wirtschaftlichen Lage gewesen sei, erklärte die AW, dass sie dies von ihrem Vater ausgeborgt habe, der das Geld wiederum von anderen Personen geliehen habe. Die Fragen, ob sie Verwandte in Österreich habe, in Österreich ein Familienleben oder eine Lebensgemeinschaft führe oder einem Verein oder einer sonstigen Organisation angehöre, wurde von der AW verneint. Sie gehe in Österreich auch keiner Erwerbstätigkeit nach und sei von keinen Personen finanziell oder emotional abhängig.

Auf die konkrete Frage des BFA, wieso sie einen Asylantrag gestellt habe und unter ausdrücklicher Aufforderung alle Fluchtgründe zu nennen bzw. die Ereignisse wahrheitsgemäß und vollständig zu nennen, gab die AW an, dass sie in China in Lebensgefahr gewesen wäre. Sie hätte in Österreich keine andere Möglichkeit als eine Asylantragstellung. Auch wäre sie krank. Andere Fluchtgründe hätte sie nicht. Durch das BFA bezogen auf die Angaben der AW hinsichtlich der durch diese erwähnten Probleme wegen Falun Gong weiter nachgefragt und aufgefordert, hierzu Angaben zu erstatten, führte die AW aus, dass andere Anhänger von Falun Gong sie mitgenommen, eingesperrt und sie geschlagen hätten, ihr jedoch die Flucht gelungen sei. Bei einem weiteren Verbleib im Heimatland wäre sie in Lebensgefahr gewesen. Konkret befragt auf eine Verfolgung durch die staatliche Polizei oder Sicherheitsbehörden aufgrund Falung Gong in China durch das BFA befragt, verneinte dies die AW. Auf die Nachfrage, warum die Anhänger sie mitgenommen und eingesperrt hätten, antwortete die AW, dass diese sie zwingen wollten, an Falun Gong zu glauben; Sie hätte dies jedoch nicht gewollt. Auf den Vorhalt, dass sie selbst in der Einvernahme (zuvor) angegeben habe, dass sie nur an Falun Gong glauben würde, gab die AW zu Protokoll, dass sie nicht daran geglaubt habe und man sie deshalb mitgenommen und geschlagen habe, da man sie zwingen wollte, daran zu glauben. Weiter hierzu durch das BFA befragt, führte die AW aus, dass sie von Anhängern Falun Gongs von zu Hause abgeholt worden wäre. Sie wisse nicht mehr, wann es erstmals zum Kontakt gekommen wäre. Befragt, ob die AW diesbezüglich eine Anzeige bei der Polizei erstattet habe, führte die AW aus, dass sie sich nicht getraut hätte, bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Weiter befragt führte die AW aus, dass Sie konfessionslos sei und die Identität der Personen, die sie mitgenommen hätten, nicht kenne. Auf Nachfrage, wie diese Leute sie gefunden hätten, gab die AW an, dass sie eines nachts plötzlich gekommen seien. Sie wisse jedoch nicht, wie diese Personen sie gefunden hätten. Zur Frage, wie ihr die Flucht gelungen sei, antwortete die AW, dass sie heimlich in der Nacht weggelaufen sei, da die Personen, die sie überwacht hätten, eingeschlafen seien. Auf weiteren Vorhalt, dass sich ihre Angaben widersprechen würden und deshalb nicht glaubhaft seien, replizierte die AW, dass sie die Geschehnisse jedenfalls erlebt habe. Bei einer Rückkehr nach China wäre sie wieder in Lebensgefahr bzw. wäre es ihr lieber, in Österreich zu sterben. Auf die Frage, weshalb sie im Herkunftsstaat in Lebensgefahr sei, gab die AW an, dass dieselben Leute sie erneut festnehmen und einsperren könnten und sie auf keinen Fall wieder zurückkehren dürfe. Nochmals durch das BFA dazu befragt, warum die AW keine Anzeige bei der Polizei erstattet habe, führte sie nochmals aus, dass sie sich nicht getraut habe, da sie Angst gehabt hätte.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden von der AW ein ärztlicher Entlassungsbrief eines Landesklinikums vom 03.02.2020 mit den „Diagnosen: pulmonale Tuberkulose und einer empfohlenen Medikation sowie regelmäßige lungenfachärztliche und laborchemische Kontrollen“, eine unauffällige Abdomen-Sonographie eines Landesklinikums vom 31.03.2020, ein Bronchoskopiebefund vom 31.03.2020 und ein Kumulativbefund eines Landesklinikums vom 30.03.2020 sowie ein zytologischer Befund vom 06.02.2020 in Vorlage gebracht.

1.3. Mit Bescheid des BFA wurde der Antrag der AW auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der AW gemäß §§ 57 Asylgesetz nicht erteilt. (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die AW eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der AW gemäß § 46 FPG in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde festgelegt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die AW im Verfahren widersprüchliche Angaben erstattet habe bzw. aus ihrem Vorbringen eine glaubhafte asylrelevante Bedrohung nicht abzuleiten wäre. So hätte die AW in ihrer Erstbefragung, welche am 24.01.2020 stattgefunden habe, angegeben, dass sie dem Christentum angehöre, wohingegen sie vor dem BFA zu Protokoll gegeben habe, sie gehöre keiner Religion an, praktiziere jedoch Falun Gong. Sie habe sich in diesem Kontext abermals bei ihren Fluchtgründen widersprochen, da sie behauptet habe, nicht an Falun Gong zu glauben und aufgrund dessen von dessen Anhängern entführt und geschlagen worden zu sein. Als die AW aufgefordert worden sei, habe sie sehr allgemein und kurz ihre Fluchtgründe geschildert. Es sei logisch nicht nachvollziehbar, dass die AW zuerst gemeint habe, einerseits Falun Gong zu praktizieren, andererseits jedoch von Anhängern Falun Gongs entführt worden sei, da diese gewollt hätten, dass sie an Falun Gong glaube. Später wiederum habe die AW an einer weiteren Stelle angegeben, dass sie an Falun Gong nicht habe glauben wollen. Wie sie das erste Mal mit den Mitgliedern der Falun Gong in Kontakt getreten sei, wisse sie nicht und sie wisse auch nicht genau, wer diese Leute seien oder wie diese Anhänger sie gefunden hätten. Auch die Geschehnisse zur Flucht habe die AW nicht glaubhaft machen können, da es ihr nur möglich gewesen sei, einen Satz hierzu zu sagen. Schutz vor dieser Verfolgung bei den Sicherheitsbehörden habe die AW in ihrem Herkunftsland nicht gesucht bzw. habe sie diese nicht aufgesucht, um die Entführung und Misshandlungen anzuzeigen, da sie sich nicht getraut habe. In einer Gesamtschau betrachtet seien die Fluchtgründe der AW als nicht glaubhaft anzusehen. Die Religionszugehörigkeit der AW sei aufgrund der massiven widersprüchlichen Angaben in den Einvernahmen nicht feststellbar gewesen.

1.4. Dagegen wurde in vollem Umfang Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die AW an Tuberkulose leide und vom 31.01.2020 bis zum 27.03.2020 stationär behandelt worden sei. Dem Vorbringen der AW werde in dem angefochtenen Bescheid keine Glaubwürdigkeit zugemessen, weil sie bei der Einvernahme gesagt habe, dass sie Christin sei. Die Beweiswürdigung sei nicht logisch und nicht nachvollziehbar und sei einer Kontrolle nicht zugänglich. Die Angaben der AW bei der Erstbefragung seien nicht maßgebend, da man bedenken müsse, dass die AW im weiteren Verlauf des Verfahrens stets konsistent die Zugehörigkeit zu Falun Gong als Fluchtgrund angegeben habe. Es wurden die Anträge gestellt, der AW Asyl, allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren bzw. einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, keine Rückkehrentscheidung zu erlassen, festzustellen, dass die Abschiebung nach China unzulässig wäre, bzw. eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

1.5. Mit Erkenntnis vom 11.12.2020, W168 2228768-2/2E, wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Im Erkenntnis wurde festgestellt, dass in Zusammenschau sämtlicher Ausführungen der AW nicht auf das Vorliegen einer glaubhaften, diese unmittelbar konkret betreffenden asylrelevanten Gefährdung oder Bedrohung geschlossen werden könne.

So hätte das BFA betreffend die erstatteten Angaben der AW zutreffend ausgeführt, dass die Angaben inhaltlich widersprüchlich seien bzw. sich direkt widersprechen würden. Insgesamt sei festzuhalten, dass die AW bereits bezüglich des zentralen Kerns ihrer Fluchtgeschichte unterschiedliche Angaben getätigt hätte.

Eine akute lebensbedrohende Krankheit der AW, welche eine Überstellung gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liege im konkreten Fall zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Auch wäre nicht substantiiert dargelegt worden, dass sich der Gesundheitszustand der AW im Falle einer Überstellung relevant verschlechtern würde. Es sei nicht der Fall, dass sich die AW zum Entscheidungszeitpunkt in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Durch eine Abschiebung der AW werde Art. 3 EMRK somit nicht verletzt.

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1. Am 02.07.2023 stellte die AW einen Folgeantrag. Dabei gab die AW im Zuge der Erstbefragung am 02.07.2023 an, dass sie aufgrund ihrer Schulden nicht nach China zurückkehren könne. Sie halte alle Fluchtgründe von damals aufrecht.

2.2. Am 18.07.2023 wurde die AW vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zu ihren nunmehrigen Gründen für die Antragstellung soweit wesentlich zu Protokoll, dass sie wegen Falun Gong von maskierten Unbekannt eingesperrt worden wäre. Es würden die gleichen Fluchtgründe wie im ersten Verfahren vorliegen, es habe sich nichts verändert. Sie könne nach China nicht zurückkehren. Auch nehme sie Medikamente fürs Herz, sie habe Magen- und Kopfschmerzen und leide an Übelkeit. Deswegen könne sie auch nicht nach China zurück.

2.3. Im Zuge der Niederschrift wurde der AW der nunmehr verfahrensgegenständliche mündliche Bescheid verkündet, mit dem der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde.

2.4. Am 20.07.2023 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den Akt zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vor.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend insbesondere die Aktenteile betreffend das Vorverfahren und die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA sowie den mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid vom 18.07.2023

  • Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der AW im gegenständlichen Verfahren (Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu China vom 13.04.2023)

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person der AW:

Die AW ist Staatsangehörige der Volksrepublik China und gehört der Volksgruppe der Han an.

Ihre Religionszugehörigkeit kann nicht festgestellt werden.

Nach unberechtigter Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte sie am 23.01.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Volksrepublik China absolvierte die AW keine Schul- und Berufsausbildung und war vor ihrer Ausreise als Masseurin tätig. Die AW war in der Lage, durch eigene Erwerbstätigkeit in China ihren Unterhalt zu sichern.

In der Volksrepublik China, in der sich die AW bis zu ihrer unberechtigten Ausreise im Jahr 2019 aufgehalten hat, befinden sich ihr Sohn, ihre Tochter sowie ihre Eltern und Geschwister. In Österreich sind lediglich Freunde der AW aufhältig.

Die AW ist strafrechtlich unbescholten.

3.2. Das von der AW mit Antrag vom 23.01.2020 initiierte (erste) Asylverfahren wurde mit Entscheidung des BFA vom 15.07.2020 sowie der Beschwerdeentscheidung des BVwG vom 11.12.2020, zugestellt am 23.12.2020, mit diesem Datum rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gewährt. Der AW wurde kein Aufenthaltstitel gewährt, und es wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung getroffen.

3.3. Die AW brachte in der Folge am 02.07.2023 einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz ein.

Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich die AW auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten von der AW initiierten Verfahrens bestanden haben. Ihr bisheriges Vorbringen, nämlich eine Verfolgung durch ihr unbekannte Mitglieder der Falun Gong, wurde von ihr wiederholt, zusätzlich gab sie an, in China Schulden zu haben.

Die AW bezog ihr Vorbringen damit ausschließlich auf Gründe, die bereits vor ihrer Ausreise bestanden hatten.

In Bezug auf das Fluchtvorbringen der AW in ihrem Folgeantrag und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass die AW im Falle ihrer Rückkehr nach China mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die AW in China aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird.

3.4. In Bezug auf die AW besteht kein hinreichend schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Die AW war in Österreich bisher nicht legal erwerbstätig, sie wurde bei der illegalen Ausübung von Prostitution im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle betreten.

Es bestehen keine Hinweise, dass bei der AW etwaige physische beziehungsweise psychische Erkrankungen vorlägen, die einer Rückkehr nach China entgegenstehen würden. So gab sie an, Medikamente fürs Herz zu nehmen, auch leide sie an Magen- und Kopfschmerzen. Entsprechende Befunde, die das belegen würden, wurden jedoch nicht vorgelegt. Bei der AW handelt es sich somit um eine im Wesentlichen gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter, die sich gegebenenfalls auch ohne Unterstützung in China zurechtfinden kann, da sie eine Landessprache beherrscht und in einem chinesisch geprägten Umfeld aufgewachsen ist. Darüber hinaus verfügt die AW in ihrer Heimatstadt über familiäre Anknüpfungspunkte, die sie im Falle einer Rückkehr unterstützen könnten.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der AW nach China eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

3.5. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation im Herkunftsstaat ist seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 11.12.2020 nicht eingetreten.

3.6. Die AW verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung, sodass der Folgeantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

4.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.

Die Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 11.12.2023, mit welchem die Beschwerde gegen die Abweisung des (ersten) Antrags auf internationalen Schutz vom 23.01.2020 als unbegründet abgewiesen wurde, ergibt sich mit dem Zustellungsdatum. Das Protokoll über die Zustellung liegt im Akt des BVwG auf.

Die Feststellungen zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz und dem hierzu erstatteten Vorbringen der Betroffenen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensakts des BFA.

4.2. Zur Person der AW und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

4.2.1. Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der AW ergeben sich aus ihren Angaben vor dem BFA und dem BVwG.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Lebensumständen der AW stützen sich auf die diesbezüglich nicht widersprüchlichen Angaben der AW im Verfahren vor dem BFA sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Chinesisch.

4.2.2. Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens in Österreich wurde im Verfahren nicht behauptet beziehungsweise nicht hinreichend dargelegt.

Sonstige erhebliche Integrationsmerkmale der AW sind auf Grund der Aktenlage nicht erkennbar und wurden von der AW auch weder dargelegt noch behauptet.

Hinweise auf erhebliche gesundheitliche Probleme liegen nicht vor und wurden von der AW auch nicht behauptet.

4.2.3. Die von der AW im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates, in den sie zwischenzeitlich auch nicht zurückgekehrt ist, und die einer Rückkehr entgegenstehen, bauen auf die Fluchtgründe auf, die bereits im Vorverfahren als unglaubhaft erkannt worden waren. Die im gegenständlichen Verfahren wiederholte Gefährdung stützt die AW auf jenen Sachverhalt, der im ersten Verfahren als nicht glaubhaft festgestellt wurde.

Die AW ergänzte ihr bisheriges Vorbringen nunmehr lediglich damit, dass sie in China Schulden habe. Nähere Angaben dazu machte sie nicht und konnte auch diesbezüglich nicht festgestellt werden, dass die AW in China aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird.

Im gegenständlichen Asylverfahren bringt die AW somit keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor. Angesichts des erneuten Vorbringens derselben Fluchtgründe liegt es vielmehr nahe, dass sie diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um eine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln.

4.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des AW:

Die diesem Beschluss zugrunde liegenden Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 2.) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in China ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Lage in China stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte) versichert hat.

Die AW hat diese Feststellungen nicht bestritten.

Dass die allgemeine Situation in China seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in China für die Betroffene nicht geändert hat, ergibt sich aus den im Bescheid des BFA sowie im Erkenntnis des BVwG enthaltenen Feststellungen zu China.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

5.2.1. Die gegenständliche Rechtssache betreffend den am 18.07.2023 mündlich erlassenen (Mandats-) Bescheid des BFA ist nach Vorlage am 20.07.2023 beim BVwG und am selben Tag bei der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchteil A):

5.2.2. Anzuwendendes Recht:

Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG in der geltenden Fassung lautet:

„§ 12a (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn1.gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,2.kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,3.im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und4.eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn1.gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,2.der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und3.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt1.gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,2.der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und3.darüber hinausa)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderc)der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn1.der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder2.sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.“

§ 22 Abs. 10 AsylG lautet:

„Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“

Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:

„§22 (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

5.2.3. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

5.2.3.1. Aufrechte Rückkehrentscheidung:

Gegen die AW liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Sie hat am 02.07.2023 den vorliegenden Folgeantrag gestellt. Die gegen sie mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.07.2020 ausgesprochene und mit Erkenntnis des BVwG vom 11.12.2020 rechtskräftig bestätigte Rückkehrentscheidung ist noch aufrecht.

5.2.3.2. Res iudicata (entschiedene Sache):

Die im gegenständlichen Verfahren behauptete Gefährdungssituation stützt die AW auf jenen Sachverhalt, der im ersten Verfahren als nicht glaubhaft festgestellt wurde. Sie bezieht sich somit auf die im Zuge der ersten Antragstellung vorgebrachten Fluchtgründe (VwGH 20.03.2003, Zl 99/20/0480).

5.2.3.2.1. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher, wie auch in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.

5.2.3.2.2. Auch die für die AW maßgebliche Ländersituation ist seit dem Erkenntnis des BVwG vom 11.12.2020 zur Frage der Zuerkennung von Asyl beziehungsweise subsidiären Schutz in Hinblick auf China im Wesentlichen gleich geblieben, und wurde Gegenteiliges auch nicht behauptet (siehe oben Punkt 4.3.).

5.2.3.3. Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK:

Im ersten Verfahrensgang haben das BFA sowie das BVwG ausgesprochen, dass die AW bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).

Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem BFA sind – im Lichte der eben getroffenen Erwägungen – keine Risiken für die AW im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person der AW liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Prüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens der AW wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hierzu getätigt.

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände ist vor dem Hintergrund der Feststellungen jedenfalls zu verneinen.

Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61.204/09 mwH).

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der im Wesentlichen gesunden und arbeitsfähigen AW keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 und 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für sie als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Es sind auch keine erheblichen in der Person der AW liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.

Ebenso wenig sind Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf die AW ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK erschlossenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Die AW hat auch solche Umstände weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme durch das BFA vorgebracht.

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK hat die Betroffene bereits im ersten Asylverfahren angegeben, in Österreich keine Familie oder familienähnliche Lebensgemeinschaft zu haben. Gegenteiliges wurde auch im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung kann angesichts der vergleichsweise kurzen Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet, der seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens unrechtmäßig ist, nicht angenommen werden. Es kann daher auch keine Verletzung ihres Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.

Entsprechend den obigen Ausführungen stellt – nach einer Grobprüfung des Aktes – die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der AW in ihren Herkunftsstaat für sie somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für sie als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass die mit mündlich verkündetem Bescheid vom 18.07.2023 ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.

5.2.3.4. Rechtmäßiges Verfahren:

Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.

Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde der AW Parteiengehör eingeräumt, indem sie am 18.07.2023 einvernommen wurde, und es wurde ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den maßgeblichen Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat eingeräumt, was sie jedoch ablehnte.

5.2.4. Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

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