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W164 2268988-1•Bundesverwaltungsgericht W164 2268988-1
W164 2268988-1Tribunal Administrativo Federal24 de jul. de 2023
Asylverfahren Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Säumnisbeschwerde Verfahrenseinstellung Verletzung der Entscheidungspflicht Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde
W164 2268988-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX , beschlossen:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Der Beschwerdeführer wurde durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag erstbefragt und sein Antrag zum Verfahren zugelassen.
3. In der Folge langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers ein. In dieser brachte der Beschwerdeführer vertreten durch XXXX vor, er sei in seinem Recht auf Entscheidung verletzt worden, da seit seiner Antragsstellung die Entscheidungsfrist von 6 Monaten verstrichen sei. Er beantragte das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht von Seiten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl feststellen und in der Sache selbst entscheiden, in eventu der säumigen Behörde auftragen, den versäumten Bescheid binnen 8 Wochen zu erlassen.
4. Mit Schreiben vom 20.03.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 22.03.2023, legte das BFA die Säumnisbeschwerde vor.
5. Am 14.07.2023 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 22.06.2023 ein, mit dem er die Aufkündigung der Vollmacht an den o.a. Rechtsanwalt bekanntgab und gleichzeitig die am 28.02.2023 eingereichte Beschwerde zurückzog.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Schreiben vom 22.06.2023 zog der Beschwerdeführer seine aufgrund der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl erhobene Säumnisbeschwerde ausdrücklich zurück.
Der Sachverhalt und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 22.06.2023 an das Bundesverwaltungsgericht.
Ob die vom BF vorgelegte Kündigung der Vollmacht seinem Rechtsvertreter tatsächlich zugegangen ist, muss im vorliegenden Fall unter Beachtung des § 10 Abs 6 AVG nicht geprüft werden.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 10 Abs 6 AVG schließt die Bestellung eines Bevollmächtigten nicht aus, dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2017, § 7 VwGVG, Rz 20).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
Eine solche eindeutige Erklärung lag im vorliegenden Fall vor, da der vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.03.2019 die Beschwerde zurückgezogen hat.
Das Verfahren war daher mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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