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W140 2275317-1•Bundesverwaltungsgericht W140 2275317-1
W140 2275317-1Tribunal Administrativo Federal24 de jul. de 2023
Abschiebung Außerlandesbringung Dublin III-VO Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Identität illegale Einreise Kostenersatz Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Überstellung Untertauchen Verfahrenshilfeantrag Verhältnismäßigkeit
W140 2275317-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH-BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2023, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 13.07.2023 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 6 und Z 9 FPG iVm § 76 Abs. 2 a FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird abgewiesen.
V. Dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr in der Höhe von € 30 war gemäß § 8 a VwGVG nicht stattzugeben.
B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF) reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Der BF stellte am 18.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Libyen und am XXXX geboren zu sein.
Im Zuge der Erstbefragung am 18.03.2023 gab der BF an, über Italien in das Gebiet der Europäischen Union eingereist zu sein, weiters wäre er durch Frankreich, Belgien, die Niederlande und Deutschland gereist. Überall, wo er gewesen wäre, wäre er angehalten worden. In Deutschland habe er um Asyl angesucht. Er habe auf das Ergebnis nicht gewartet. In weiterer Folge wurden Konsultationsverfahren mit Italien, den Niederlanden, Deutschland und Bulgarien eingeleitet. Der BF stellte am 18.06.2019, unter der im Eurodac-System einliegenden Zahl XXXX , in Bulgarien einen Asylantrag. Der BF stellte am 27.12.2020, unter der im Eurodac-System einliegenden Zahl XXXX , in den Niederlanden einen Asylantrag. Der BF stellte am 01.03.2023 unter der im Eurodac-System einliegenden Zahl XXXX , in den Niederlanden einen Asylantrag. Der BF stellte am 08.03.2023 unter der im Eurodac-System einliegenden Zahl XXXX , in Deutschland einen Asylantrag.
Mit schriftlicher Erklärung vom 07.04.2023, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingelangt am 07.04.2023, teilten die Niederlande ihre Zuständigkeit gemäß Art. 18 (1) c der Dublin III VO für das Asylverfahren des BF mit. Die niederländischen Behörden teilten mit, dass der BF in den Niederlanden unter dem Namen XXXX bekannt sei.
Mit Bescheid des BFA vom 18.04.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.03.2023 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 18 (1) (c) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Niederlande zuständig (Spruchpunkt I). Gemäß § 61 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß § 61 Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF in die Niederlande zulässig (Spruchpunkt II).
Das BFA ging im gegenständlichen Fall mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG vor (aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
Der BF wurde ab 18.03.2023 in einem Grundversorgungsquartier des Bundes untergebracht, welches er seit 28.03.2023 unangemeldet für länger als 48 Stunden verließ und in weiterer Folge aus der Grundversorgung abgemeldet wurde. Der BF verletzte im Verfahren seine Mitwirkungspflicht. Der BF war ab diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthalts.
Mit Schreiben vom 12.04.2023 teilte das BFA den niederländischen Behörden mit, dass der BF flüchtig ist und um Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ersucht wird.
Am 15.06.2023 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG (geplante Anordnung der Abschiebung) erlassen.
Der BF wurde am 13.06.2023 durch die Landespolizeidirektion Wien - XXXX - gemäß der StPO festgenommen. Der BF befand sich von 14.06.2023 bis 13.07.2023 in der XXXX . Der BF wurde am XXXX .2023 durch das Landesgericht XXXX , gemäß §§127, 130 Abs. 1 erster Satz, § 15 STGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten - bedingt - rechtskräftig verurteilt. Nach der Hauptverhandlung am XXXX .2023 wurde der BF am XXXX .2023 aus der XXXX entlassen. Der BF wurde aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA am 13.07.2023 festgenommen und dem BFA vorgeführt. Der BF verweigerte im Anhalteprotokoll II Verständigungsblatt bei der Rubrik Informationsblatt für Festgenommene sowie Informationsblatt/Folder für die Anhaltung im Polizeianhaltezentrum die Unterschrift.
Der BF wurde am 13.07.2023 durch das BFA, Regionaldirektion Wien, niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich u.a. wie folgt:
„(…) F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher der Dolmetscherin? Haben Sie dazu Einwände?
A: Sehr gut und ich habe keine Einwände.
F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten?
A: Nein
F: Fühlen Sie sich in der Lage Fragen zu beantworten?
A: Ja.
Beginn des Ermittlungsverfahrens
Stand des Ermittlungsverfahrens
Sie sind am 18.03.2023 (illegal) in das Bundesgebiet eingereist.
Am 18.03.2023 haben Sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angaben,(…)Staatsangehöriger von Libyen und am XXXX geboren zu sein. Ihr Antrag wurde zurückverwiesen; seit 18.04.2023 besteht eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung.
Die Niederlande haben Ihrer Rückübernahme bereits zugestimmt.
Nach Ihrer Hauptverhandlung am 13.07.2023 wurden Sie bedingt verurteilt und mittels FNA dem BFA vorgeführt.
A: Ich wurde wegen Diebstahls verurteilt, kann mich aber nicht mehr erinnern, was ich gestohlen habe.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme wurde Ihnen zur beabsichtigten
Schubhaft Parteigehör gewährt und Sie gaben folgende Stellungnahme ab:
Parteiengehör
F: Wann, wie und warum reisten Sie in das Bundesgebiet ein?
A: Vor vier Monaten reiste ich mit dem Zug aus Deutschland kommend in das Bundesgebiet ein, da ich hier Freunde besuchen wollte.
F: Warum haben Sie sich behördlich nicht gemeldet?
A: Ich habe bei einem Freund XXXX gewohnt, genaue Daten sind mir nicht erinnerlich und gemeldet habe ich mich nicht, da ich das nicht wusste.
F: Wo haben Sie vor Ihrer Einreise nach Österreich Unterkunft bezogen?
A: Davor war ich in Deutschland.
F: Sind Sie bis dato in Ihr Heimatland ausgereist?
A: 2013 war ich zuletzt in Algerien.
F: Wie viel Bargeld besitzen Sie zurzeit?
A: Ich habe keinerlei Barmittel.
F: Wo befinden sich Ihre Dokumente?
A: Ich habe keine Dokumente und war auch noch nicht bei der algerischen Botschaft.
F: Haben Sie bei einer Abschiebung in die Niederlande etwas zu befürchten?
A: Ich habe sehr viele Probleme mit den Leuten dort.
F: Befinden sich im Bundesgebiet Familienangehörige oder enge Freunde?
A: Meine Eltern sind in Algerien, zwei Brüder und zwei Schwestern ebenso.
Zu meinen persönlichen Verhältnissen gebe ich an:
Ich bin ledig und habe keine Kinder. In Österreich wohnen keine Familienangehörigen. Ich verfüge über keine Dokumente und habe auch keine Barmittel.(…)“
Mit Schubhaftbescheid des BFA vom 13.07.2023 (zugestellt am 13.07.2023/16:10 Uhr) wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der BF befindet sich seit 13.07.2023 in Schubhaft.
Mit Schriftsatz vom 18.07.2023 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde und führte in dieser u. a. aus, dass das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft sei. Die Behörde hätte ausreichend Zeit gehabt ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen, welches aus dem Bescheid nicht hervorgehe. Hätte die erstinstanzliche Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und dem BF verständlich gemacht, dass diesem eine Überstellung in die Niederlande bevorstehe, wäre dieser kooperativ gewesen. Weiters hätte die erstinstanzliche Behörde bereits während der Anhaltung des BF in Untersuchungshaft eine Überstellung des BF in die Niederlande organisieren müssen und wäre die Verhängung einer Schubhaft somit vermeidbar gewesen. Erhebliche Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO liege nicht vor. Zum Beweis dafür, dass der BF ohnehin bereit sei, wieder aus dem Bundesgebiet auszureisen und in den zur Führung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat Deutschland zurückzukehren, werde die Einvernahme des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Im gegenständlichen Fall werde die erhebliche Fluchtgefahr nicht näher begründet. Zwar entspreche es der Tatsache, dass der BF behördlich nicht gemeldet wäre. Dies läge daran, dass der BF sich mit den österreichischen Vorschriften nicht ausgekannt hätte und auch nicht gewusst hätte, wie er sich behördlich melden könne. Im Übrigen könne der BF wieder in die staatliche Grundversorgung aufgenommen werden und würde sich dem Verfahren nicht entziehen. Der BF sei kooperativ und würde sich bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens und der damit verbundenen Überstellung in die Niederlande in einer Betreuungsstelle oder einem Grundversorgungsquartier aufhalten. Demnach habe der BF als Asylwerber einen Anspruch auf Grundversorgung. Zum Beweis dafür, dass der BF kooperationswillig sei, die Schubhaft unverhältnismäßig sei und der BF sich nicht dem Verfahren entziehen werde, wird die Befragung des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Behörde hätte sich ernsthaft mit der Möglichkeit des gelinderen Mittels auseinandersetzen müssen, was aus dem Bescheid nicht hervorgehe. Eine ordnungsgemäße Subsumtion sei unterlassen worden, indem in der Begründung nicht angeführt werde, welche der in § 76 Abs. 3 FPG festgelegten Kriterien durch welchen konkreten Sachverhalt verwirklicht seien. Es fänden sich bloß allgemeine Erläuterungen. Da das Vorliegen von Fluchtgefahr, noch dazu im geforderten erheblichen Ausmaß, von der belangten Behörde nicht nachvollziehbar dargelegt worden wäre, erweise sich die Begründung des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig. Selbst bei Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr, was ausdrücklich in Abrede gestellt werde, sei die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären. Hätte die belangte Behörde dem BF aufgetragen, sich in periodischen Abständen bei der Behörde zu melden, wäre der BF dieser Weisung nachgekommen. Ebenso wäre der BF einer angeordneten Wohnsitznahme in vom Bundesamt genannten Unterkünften nachgekommen. Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr in der Höhe von 30 Euro sowie der Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von 30 Euro.
Am 19.07.2023 langte eine Stellungnahme des BFA mit folgendem Inhalt ein:
(…) Herr XXXX (BF) reiste spätestens am 18.03.2023 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er die Identität XXXX , geb. XXXX , StA: XXXX , angab. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung ergab, dass der BF am 01.03.2023 in den Niederlanden im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde. Mit schriftlicher Erklärung vom 07.04.2023 teilte Niederlande seine Zuständigkeit gem. Art. 18 (1) c der Dublin III VO für sein Asylverfahren mit. Der BF wurde von 18.03.2023 bis 28.03.2023 in einem Grundversorgungsquartier des Bundes untergebracht, welches er in der Folge unangemeldet für länger als 48 Stunden verlassen hat und wurde aus der Grundversorgung abgemeldet. Der BF war somit bereits vor der Entscheidung unbekannten Aufenthaltes, da der Behörde keine Adresse bekannt war. Es konnte auch kein Handwurzelröntgen durchgeführt werden und wurde daher mit Verfahrensanordnung vom 12.04.2023 die Volljährigkeit mit Geburtsdatum XXXX festgestellt.
Mit Bescheid des BFA vom 18.04.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.03.2023 gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung in die Niederlande erlassen. Diese Entscheidung wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs am 09.05.2023 in Rechtskraft.
Am 13.06.2023 wurde der BF gem. § 130 StGB von der LPD Wien festgenommen und am 14.06.2023 in die XXXX eingeliefert. Am 15.06.2023 wurde ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG erlassen und an die JA übermittelt, damit dieser bei spontaner Entlassung vollzogen werden kann. Am 13.07.2023, um 11:20 Uhr wurde der BF aus der JA entlassen, von der LPD Wien festgenommen und ins XXXX eingeliefert. Vor der Entlassung wurde der BF am XXXX .2023 vom XXXX wegen §§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, rechtskräftig verurteilt. Am 13.07.2023, um 14:00 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Am 13.07.2023, um 16:10 Uhr wurde dem BF der Schubhaftbescheid persönlich zugestellt. Am 18.07.2023 wurde ein Flug in die Niederlande gebucht und für den 28.07.2023 bestätigt. Am 19.07.2023, um 08:19 Uhr langte ha. die Schubhaftbeschwerde ein.
Der Beschwerde muss entgegengehalten werden, dass im Schubhaftbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden.Der BF befindet sich bereits seit Ende 2015 im Gebiet der Europäischen Union einschließlich Norwegen, Island, Liechtenstein oder Schweiz und hat es auch nicht mehr verlassen. Der BF hat bereits am 18.06.2019 in Bulgarien, am 27.12.2020 sowie 01.03.2023 in den Niederlanden und am 08.03.2023 in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Niederlande hat nun der Überstellung zugestimmt. Der BF ist nun bereits seit 8 Jahren im europäischen Raum aufhältig und hat bereits nachweislich 5 Asylanträge gestellt, dies lässt sich durch die erkennungsdienstlichen Behandlungen und somit vorhanden EURODAC-Treffer bestätigen. Er hat auch hier in Österreich nur 10 Tage nach der Antragstellung in Deutschland bzw. 17 Tage in Niederlande einen Asylantrag gestellt, wurde einvernommen und ist dann wie auch in den anderen Staaten untergetaucht. Er war für die Behörde und für das Asylverfahren nicht mehr greifbar. Er hat gegenüber der Behörde auch keinerlei Adresse angegeben, wo er wohnhaft ist. Dies konnte er auch nicht bei der niederschriftlichen Einvernahme am 13.07.2023 angeben.
Weiters muss der Beschwerde entgegengehalten werden, dass während der Untersuchungshaft keine Überstellung in die Niederlande geplant hätte werden können, da der BF am XXXX .2023 nach der Verhandlung XXXX tatsächlich spontan entlassen wurde. Der Behörde war somit nicht mal ein Entlassungstermin vorab bekannt.
Nach Entlassung und Schubhaftverhängung wurde ehestmöglich mit den Niederlanden kommuniziert und die Überstellung für 28.07.2023 festgelegt.
Der BF hätte sich bereits im März dem GVS-Quartier nicht entziehen sollen, somit hätte er noch wie in seiner Beschwerde angegeben Grundversorgung erhalten können. Er hat während seines unbekannten Aufenthaltes eine Straftat begangen, er hat am 30.05.2023 und 13.06.2023 aus Taschen bzw. Rucksäcken Wertgegenstände herausgenommen oder versucht herauszunehmen. Die zweite anwesende Person hat die Personen zuvor am Weitergehen gehindert. Er wurde nach einer Untersuchungshaft von 1 Monat mit einer bedingten und rechtskräftigen Freiheitsstrafe von 8 Monaten aus der JA spontan entlassen. Würde nun gegen ihn das Gelindere Mittel erlassen werden, würde der BF untertauchen, da der ha. Behörde keinerlei Adresse bekannt ist, wo er wohnhaft sein könnte. Er hat sich im GVS-Quartier nur kurzzeitig aufgehalten, ist untergetaucht und war dann bis zu seiner Inhaftierung unbekannten Aufenthaltes. Er hat auch bereits in Bulgarien, Niederlande und Deutschland Asylanträge gestellt und ist auch gleich wieder weitergereist, dies ist an den EURODAC-Treffern zu erkennen. Es wird ihm somit keinerlei Glaube geschenkt, dass er einer Meldeverpflichtung in Form des Gelinderen Mittel nachkommen würde.
Der Sicherungsbedarf ist somit gegeben.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen, 2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, 3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten. (…)“
Die Stellungnahme des BFA wurde der Vertretung des BF am 19.07.2023 zum Parteiengehör übermittelt. Bis zur Erkenntniserlassung langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF führt Aliasidentitäten. Der BF gab an Staatsangehöriger von Algerien alias Lybien (alias Marokko) zu sein. Der BF verfügt über keine Dokumente. Die im Spruch genannte Identität des BF ist seine Verfahrensidentität. Die Identität des BF steht nicht fest. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft, noch ist er in Österreich asylberechtigt bzw. subsidiär Schutzberechtigter.
Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Der BF stellte am 18.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Libyen und am XXXX geboren zu sein.
Im Zuge der Erstbefragung am 18.03.2023 gab der BF an, über Italien in das Gebiet der Europäischen Union eingereist zu sein, weiters wäre er durch Frankreich, Belgien, die Niederlande und Deutschland gereist. In weiterer Folge wurden Konsultationsverfahren mit Italien, den Niederlanden, Deutschland und Bulgarien eingeleitet. Der BF stellte am 18.06.2019, unter der im Eurodac-System einliegenden Zahl XXXX , in Bulgarien einen Asylantrag. Der BF stellte am 27.12.2020, unter der im Eurodac-System einliegenden Zahl XXXX , in den Niederlanden einen Asylantrag. Der BF stellte am 01.03.2023 unter der im Eurodac-System einliegenden Zahl XXXX , in den Niederlanden einen Asylantrag. Der BF stellte am 08.03.2023 unter der im Eurodac-System einliegenden Zahl XXXX , in Deutschland einen Asylantrag.
Mit schriftlicher Erklärung vom 07.04.2023, beim BFA eingelangt am 07.04.2023, teilten die Niederlande ihre Zuständigkeit gemäß Art. 18 (1) c der Dublin III VO für das Asylverfahren des BF mit. Die niederländischen Behörden teilten mit, dass der BF in den Niederlanden unter dem Namen XXXX bekannt sei.
Mit Bescheid des BFA vom 18.04.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.03.2023 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 18 (1) (c) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Niederlande zuständig (Spruchpunkt I). Gemäß § 61 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß § 61 Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF in die Niederlande zulässig (Spruchpunkt II).
Das BFA ging im gegenständlichen Fall mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG vor (aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
Der BF wurde ab 18.03.2023 in einem Grundversorgungsquartier des Bundes untergebracht, welches er seit 28.03.2023 unangemeldet für länger als 48 Stunden verließ und in weiterer Folge aus der Grundversorgung abgemeldet wurde. Der BF verletzte im Verfahren seine Mitwirkungspflicht. Der BF war ab diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthalts.
Mit Schreiben vom 12.04.2023 teilte das BFA den niederländischen Behörden mit, dass der BF flüchtig ist und um Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ersucht wird.
Am 15.06.2023 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG (geplante Anordnung der Abschiebung) erlassen.
Der BF wurde am 13.06.2023 durch die Landespolizeidirektion Wien - XXXX - gemäß der StPO festgenommen. Der BF befand sich von 14.06.2023 bis 13.07.2023 in der XXXX . Der BF wurde am 13.07.2023 durch das Landesgericht XXXX , gemäß §§127, 130 Abs. 1 erster Satz, § 15 STGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten - bedingt - rechtskräftig verurteilt. Nach der Hauptverhandlung am 13.07.2023 wurde der BF am 13.07.2023 aus der XXXX entlassen. Der BF wurde aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA am 13.07.2023 festgenommen und dem BFA vorgeführt. Der BF verweigerte im Anhalteprotokoll II Verständigungsblatt bei der Rubrik Informationsblatt für Festgenommene sowie Informationsblatt/Folder für die Anhaltung im Polizeianhaltezentrum die Unterschrift.
Der BF wurde am 13.07.2023 durch das BFA, Regionaldirektion Wien, niederschriftlich einvernommen.
Mit Schubhaftbescheid des BFA vom 13.07.2023 (zugestellt am 13.07.2023/16:10 Uhr) wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.
Der BF wird seit 13.07.2023 zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens in Schubhaft angehalten.
Der BF verfügt in Österreich über keine verfahrensrelevanten sozialen, keine familiären, keine beruflichen Bindungen und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Im Fall des BF ist von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Der BF ist aufgrund seines Vorverhaltens nicht vertrauenswürdig. Der BF ist haftfähig.
Die Überstellung des BF in die Niederlande ist für 28.07.2023 geplant.
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich des BF. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und dem bisherigen Verfahren ergeben sich aus der Aktenlage. Der BF legte kein geeignetes, überprüfbares Identitätsdokument vor.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität XXXX und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Dass der BF über Italien in das Gebiet der Europäischen Union einreiste, weiters durch Frankreich, Belgien, die Niederlande und Deutschland reiste, ergibt sich aus den Ausführungen des BF im Rahmen der Erstbefragung am 18.03.2023 und wurde nicht bestritten. Dass der BF auch Asylanträge in den Niederlanden, Deutschland sowie Bulgarien stellte ergibt sich aus dem Verfahrensakt sowie den Eurodactreffern.
Der fremdenrechtliche Status des BF - rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung - ergibt sich aus der Aktenlage. Der Schubhaftbescheid vom 13.07.2023 liegt im Akt ein.
Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich, insbesondere zur fehlenden sozialen, familiären, beruflichen Verankerung und zum Fehlen ausreichender Existenzmittel beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde. Die Feststellungen die Barmittel des BF betreffend ergeben sich auch aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Die Verurteilung des BF ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Substanzielle gesundheitliche Probleme des BF wurden in der Beschwerde nicht behauptet und sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 24.07.2023.
Die Feststellung zur geplanten Überstellung des BF in die Niederlande am 28.07.2023 ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom 19.07.2023.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1.dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder3.die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1.ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a.ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;2.ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;3.ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;6.ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;7.ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;8.ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
§ 77 Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
In der Entscheidung vom 16.05.2019, Ra 2018/21/0122, legte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes dar: „In Bezug auf die Überprüfung eines Schubhaftbescheides ist das VwG auf eine reine Kontrolltätigkeit beschränkt (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007), was bedeutet, dass neues Vorbringen in der Schubhaftbeschwerde - auch unter dem Aspekt Verhandlungspflicht - nur insoweit von Bedeutung sein kann, als es eine mögliche Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides aufzuzeigen vermag.“
In seiner Entscheidung vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0007, führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus: „Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Dass nur derartige Fehler von Relevanz sind, trägt auch dem Umstand Rechnung, dass Schubhaftbescheide nach § 76 Abs. 4 FrPolG 2005 häufig in Form eines Mandatsbescheides zu erlassen sind (auch derartige Bescheide bedürfen allerdings einer Begründung). In diesem Sinn sind auch Entscheidungen des VwGH zu verstehen, wonach Begründungsmängeln des Schubhaftbescheides die Relevanz fehlt (vgl. VwGH 24.2.1995, 95/02/0119). Ob ein im Sinn des Gesagten wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde.“
In der Entscheidung vom 19.11.2020, Ra 2020/21/0004, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus: „Unzureichend begründete Schubhaftbescheide sind rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007). Ob ein im Sinn des Gesagten wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007).“
Zu Spruchpunkt A.I.) Mandatsbescheid vom 13.07.2023 und Anhaltung in Schubhaft von 13.07.2023 bis 24.07.2023
§ 76 FPG idgF lautet:
(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1.dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder3.die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1.ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a.ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;2.ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;3.ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;6.ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;7.ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;8.ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
Gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG darf eine Schubhaft angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Artikel 28 Dublin III-Verordnung „Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung“ lautet:
„Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle, dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
(…)“
Art 29 Dublin III-Verordnung „Überstellung“ lautet:
„Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.
Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissezpasser. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.(…)“
Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III-VO (Art. 2 lit n) bedeutet das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein zu überstellender Fremder dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die gesetzlichen Kriterien sind in § 76 Abs. 3 FPG festgelegt.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des § 76 Abs 3 Z 1 bis 9 zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.
Der BF wurde ab 18.03.2023 in einem Grundversorgungsquartier des Bundes untergebracht, welches er seit 28.03.2023 unangemeldet für länger als 48 Stunden verließ und in weiterer Folge aus der Grundversorgung abgemeldet wurde. Der BF verletzte im Verfahren seine Mitwirkungspflicht. Der BF war ab diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthalts. Der BF wurde erst am 13.06.2023 durch die Landespolizeidirektion Wien - XXXX - gemäß der StPO festgenommen. Das BFA ging davon aus, dass der BF nicht gewillt sei, sich den österreichischen Rechtsvorschriften anzupassen - der BF wurde bereits während seines kurzen Aufenthaltes straffällig - und die Gefahr bestehe, dass er auch weiterhin untergetaucht im Bundesgebiet verbleibe. Es liege im Fall des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor.Gemäß § 76 Abs. 3 Z 6 FPG ist zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (§ 76 Abs. 3 Z 6 lit. a FPG).
Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Der BF stellte am 18.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Libyen und am XXXX geboren zu sein. Eine erkennungsdienstliche Behandlung des BF ergab mehrere Eurodac-Treffer. Der BF stellte am 18.06.2019, unter der im Eurodac-System einliegenden Zahl XXXX , in Bulgarien einen Asylantrag. Der BF stellte am 27.12.2020, unter der im Eurodac-System einliegenden Zahl XXXX , in den Niederlanden einen Asylantrag. Der BF stellte am 01.03.2023 unter der im Eurodac-System einliegenden Zahl XXXX , in den Niederlanden einen Asylantrag. Der BF stellte am 08.03.2023 unter der im Eurodac-System einliegenden Zahl XXXX , in Deutschland einen Asylantrag. Mit schriftlicher Erklärung vom 07.04.2023, beim BFA eingelangt am 07.04.2023, teilten die Niederlande ihre Zuständigkeit gemäß Art. 18 (1) c der Dublin III VO für das Asylverfahren des BF mit. Die niederländischen Behörden teilten mit, dass der BF in den Niederlanden unter dem Namen XXXX bekannt sei. Mit Bescheid des BFA vom 18.04.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.03.2023 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 18 (1) (c) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Niederlande zuständig (Spruchpunkt I). Gemäß § 61 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß § 61 Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF in die Niederlande zulässig (Spruchpunkt II). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Im Fall des BF bestand eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung in die Niederlande.Gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Das BFA ging davon aus, dass der BF über keinen festen Wohnsitz sowie keine familiären Bindungen verfüge. Der BF sei weder beruflich noch sozial verankert. Es lagen für das BFA in einer Gesamtbetrachtung keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat, um sich seinem Überstellungsverfahren nicht zu entziehen.
Im Ergebnis konnte das BFA daher aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 6 und Z 9 FPG von einem beträchtlichen Risiko des Untertauchens/erheblicher Fluchtgefahr ausgehen.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprachen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass das Verhalten des BF nicht vertrauenswürdig ist.
Das BFA ging davon aus, dass der BF auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten und die Gefahr bestehe, dass er weiterhin untergetaucht im Bundesgebiet verbleibe. Aufgrund einer vorzunehmenden Verhaltensprognose ergab sich ein Sicherungsbedarf, da aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war.
Bei der Verhältnismäßigkeit ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Der BF missachtete die österreichische Rechtsordnung. Der BF wurde am XXXX .2023 durch das Landesgericht XXXX , gemäß §§127, 130 Abs. 1 erster Satz, § 15 STGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten - bedingt - rechtskräftig verurteilt.
Wie schon die belangte Behörde ausführte, kommt einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seine europäischen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Bei der Interessenabwägung wurde das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintangestellt. Es war daher davon auszugehen, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.
Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führte zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Aufgrund des vom BF gesetzten Vorverhaltens konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung des Überstellungsverfahrens führen.
Das BFA ging davon aus, dass der BF im Bundesgebiet weder sozial, beruflich noch familiär verankert sei. Der BF könne keine Unterkunft namhaft machen, er habe keine Barmittel und Dokumente. Weiters sei er straffällig geworden. Aufgrund der Lebenssituation des BF sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da von erheblicher Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit ausgegangen werden konnte, weiters davon, dass ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft - Sicherung der Überstellung des BF in die Niederlande - erfüllt.
Unzureichend begründete Schubhaftbescheide sind rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007).
Der BF wurde durch das BFA im Anschluss an die Hauptverhandlung am 13.07.2023 niederschriftlich einvernommen. Der Schubhaftbescheid des BFA vom 13.07.2023 stützt sich auf die niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA vom 13.07.2023. In einer Gesamtschau vermag der Schubhaftbescheid die auf die herangezogenen Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 6 und Z 9 FPG gestützte Schubhaft zu tragen.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt A.II.) Fortsetzung der Schubhaft
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
Den unter Punkt A.I. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr, eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nach wie vor Geltung zu.
Darüber hinaus ist im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge erheblicher Fluchtgefahr) maßgeblich zu berücksichtigen, dass gegen den BF eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung in die Niederlande besteht. Der BF wurde ab 18.03.2023 in einem Grundversorgungsquartier des Bundes untergebracht, welches er seit 28.03.2023 unangemeldet für länger als 48 Stunden verließ und in weiterer Folge aus der Grundversorgung abgemeldet wurde. Der BF verletzte im Verfahren seine Mitwirkungspflicht. Der BF war ab diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthalts. Der BF wurde erst am 13.06.2023 durch die Landespolizeidirektion Wien gemäß der StPO festgenommen. Der BF wurde am XXXX .2023 durch das Landesgericht XXXX gemäß §§127, 130 Abs. 1 erster Satz, § 15 STGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten - bedingt - rechtskräftig verurteilt.
Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Der BF führt Aliasidentitäten. Der BF verfügt über keine Dokumente. Der BF stellte bereits in Bulgarien, den Niederlanden und Deutschland Asylanträge und wartete seine Verfahren nicht ab.
Der BF wurde am 13.07.2023 durch das BFA, Regionaldirektion Wien, niederschriftlich einvernommen. Dem BF wurde im Zuge dieser Einvernahme mitgeteilt, dass eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung in die Niederlande gegen ihn besteht.
In dieser Einvernahme führte der BF auf die Frage: „F: Haben Sie bei einer Abschiebung in die Niederlande etwas zu befürchten?“ Folgendes aus: „A: Ich habe sehr viele Probleme mit den Leuten dort.“
Der BF verfügt in Österreich über keine verfahrensrelevanten sozialen, keine familiären, keine beruflichen Bindungen und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Vorverhaltens des BF erweist sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich. Es ist aufgrund des Vorverhaltens des BF nicht davon auszugehen, dass der BF sich für die Behörde für die Überstellung in die Niederlande am 28.07.2023 zur Verfügung halten wird.
Es ist daher aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 6 und Z 9 FPG weiterhin von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
In einer Zusammenschau aller angeführten Umstände - insbesondere unter Berücksichtigung des Vorverhaltens des BF - ist davon auszugehen, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung der Überstellung in die Niederlande am 28.07.2023 besteht.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung der Überstellung des BF in die Niederlande am 28.07.2023) zu erreichen.
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
Die Möglichkeit der Überstellung des BF in die Niederlande steht (anders als in VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047; 12.09.2013, 2013/21/0110; 20.12.2013, 2013/21/0014) tatsächlich im Raum, mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517). Die Sicherheit, dass es zur (erfolgreichen) Abschiebung kommt, ist für die Verhängung von Schubhaft nicht erforderlich (VwGH 07.02.2008. 2006/21/0389).
Der BF hatte keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Überstellung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Überstellung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
Im Fall des BF liegt aufgrund seines Vorverhaltens erhebliche Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens vor; wegen seines Vorverhaltens kann auch mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Der BF ist haftfähig, die Schubhaft auch aus diesem Grund nicht unverhältnismäßig.
Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Überstellung des BF in die Niederlande am 28.07.2023 als notwendig und verhältnismäßig.
Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt A.III., A.IV.) Kostenersatz
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Dem BF gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz.
Zu Spruchpunkt A.V.): Bewilligung der Verfahrenshilfe:
Gemäß § 8a Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Gemäß § 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).
Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist. Für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG gelten gemäß Abs. 1a leg cit die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 idgF, in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 idgF.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.
Dem Antrag des BF auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr in der Höhe von EUR 30,00 war aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht stattzugeben.
Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Vorverhaltens des BF erweist sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich. Es ist aufgrund des Vorverhaltens des BF nicht davon auszugehen, dass der BF sich für die Behörde für die Überstellung in die Niederlande am 28.07.2023 zur Verfügung halten wird. Dem BF wurde Parteiengehör gewährt.
Zu Spruchteil B) Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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