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W159 2166584-2•Bundesverwaltungsgericht W159 2166584-2
W159 2166584-2Tribunal Administrativo Federal21 de jul. de 2023
aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreise Behebung der Entscheidung Frist Spruchpunktbehebung Teilerkenntnis
W159 2166584-2/2E
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2023, Zl. XXXX aufgrund des Vorlageantrages des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger des Iran über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2023, Zl. XXXX zu Recht erkannt.
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchteile VI. und VIII. stattgegeben und diese behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer gelangte spätestens am 23.07.2015 irregulär in das Bundesgebiet und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 13.07.2017, Zl. XXXX wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei, sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt. Aufgrund der dagegen erhobene Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18.06.2020, XXXX den angefochtenen Bescheid und wies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Dagegen erhob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welcher den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit Erkenntnis vom 30.11.2020, XXXX behob.
Daraufhin führte das Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2021 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2021, XXXX wurde die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet abgewiesen und auch der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes als unzulässig zurückgewiesen. Im Erkenntnis wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer iranischer Staatsangehöriger sei, sein Vater gehöre der Volksgruppe der Perser an, seine Mutter der Volksgruppe der Hazara, der Beschwerdeführer sei von seinem Vater im Alter von etwa 7 Jahren zur Finanzierung seiner Drogensucht an den Betreiber eines Recyclinghofes „verkauft“ worden. Der Beschwerdeführer stehe den Lehren des Islams und des Christentums leicht kritisch gegenüber, er habe sich den Bahaitum zugewandt, sei jedoch kein eingetragenes Mitglied der Bahaigemeinde in Österreich.
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Antragsteller, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Peter Lechenauer Dr. Margit Swozil Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 29.04.2021, Zl. XXXX Behandlung der Beschwerde ab und trat diese an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Am 11.03.2022 brachte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG ein und legte eine Vollmacht an die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Lechenauer Dr. Swozil vor. Er schloss ein Deutschzertifikat B1 samt Integrationsprüfung, sowie zahlreiche Kursbestätigungen, Arbeitsbestätigungen, Arbeitszusagen und Bestätigungen über freiwillige Arbeit an. Über Aufforderung durch die Behörde wurden seitens der Rechtsvertretung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Tatsbestandsmerkmal des rechtmäßigen Aufenthalts führe, Deutschkenntnisse nachgewiesen habe und ein Privat- und Familienleben mit seiner Lebensgefährtin XXXX führe.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom 04.05.2023, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf Mängelheilung abgewiesen, unter Spruchteil II. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG abgewiesen, unter Spruchpunkt III. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt IV. festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei, unter Spruchpunkt V. keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt, unter Spruchpunkt VI. ein auf die Dauer 3 Jahre befristete Einreiseverbot erlassen und unter Spruchpunkt VII. einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang dargestellt und die Beweismittel aufgelistet. Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass er allein lebe und von einer Lebensgemeinschaft nicht ausgegangen werden könne, auch wurden Länderfeststellungen zum Iran getroffen. Zum Spruchpunkt I. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder ein gültiges iranisches Originaldokument in Vorlage gebracht habe, noch einen Nachweis erbracht habe, dass es ihm nicht möglich wäre, ein Reisedokument der iranischen Botschaft zu erhalten. Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere dargelegt, dass der Beschwerdeführer keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehe und auch keine tieferen Beziehungen zu in Österreich lebenden Personen pflege, sodass nicht von berücksichtigungswürdigen Umständen ausgegangen werden könne. Es ergäbe sich auch weder aus den Feststellungen zum Zielstaat noch dem Vorbringen eine Gefährdung des Beschwerdeführers und stünde einer Abschiebung auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass eine solche als zulässig zu bezeichnen sei. Spruchpunkt V. und VII. wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und sei eine negative Zukunftsprognose zu stellen. Weiters wurde wegen der Weigerung das Österreichische Bundesgebiet zu verlassen und unter Bezug auf § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG („der Asylwerber das Bundesgebiet über seine wahre Identität seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente durch Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat“) die aufschiebende Wirkung aberkannt und unter Spruchpunkt V. damit keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Unter Spruchpunkt VI. wurde unter Bezugnahme auf die Rückführungsrichtlinie und die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände und der privaten und familiären Anknüpfungspunkte ein Einreiseverbot von 3 Jahren erlassen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Peter Lechenauer Dr. Margit Swozil, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantrage auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Es wurde nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin XXXX ein eheähnliches Leben führe und diese jedenfalls zur Beurteilung der privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich hätte einvernommen werden müssen. Der Beschwerdeführer habe mehrmals versucht ein Reisedokument von der iranischen Botschaft zu erhalten, sei jedoch immer wieder weggeschickt worden. Er habe lediglich eine der Beschwerde angeschlossene Bestätigung der Botschaft der islamischen Republik Iran in Wien erhalten, dass diese die iranische Identität des Beschwerdeführers nicht bestätigen könne. Der Beschwerdeführer habe auch alle anderen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 nachgewiesen. Das Einreiseverbot sei nicht schlüssig und nachvollziehbar begründet worden und sei daher ersatzlos aufzuheben.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom 19.06.2023, Zl. XXXX wurde unter Spruchpunkt I. der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2023 behoben, jedoch unter den Spruchpunkten II. bis VIII. wie in dem aufgehobenen Bescheid entschieden und auch die Begründung wiederholt.
Daraufhin stellte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die obigen Darlegungen im Verfahrensgang werden zu Feststellungen erhoben.
Der Verfahrensgang und damit die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der belangten Behörde.
Die gesetzlichen Bestimmungen im BFA-VG zu Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde lauten wie folgt:
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn1.der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,2.schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,3.der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,4.der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,5.das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,6.gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder7.der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn1.die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,2.der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder3.Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
Der VwGH hat zu § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil) Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003).
Das Bundesverwaltungsgericht deutet § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung des FrÄG 2017 so, dass es bei Vorliegen einer Beschwerde in der Hauptsache auch von einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auszugehen hat und dass es (im Sinne der vorzitierten Judikatur des VwGH) diese – sowohl im Fall der Bestätigung dieser Aberkennung als auch im Fall einer Abänderung iSd. Zuerkennung aufschiebender Wirkung – innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist mit Erkenntnis zu erledigen hat (vgl. dazu näher BVwG 10.04.2018, W230 2190973-1, mwN).
Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Der Beschwerdeführer machte ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen, insbesondere des Art. 8 EMRK geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt, wobei der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst die Relevanz faktischer Familienverbindungen (Lebensgemeinschaften) in Bezug auf Art. 8 EMRK hervorgestrichen hat (jüngst VwGH vom 15.06.2023, Ra 2021/01/0009-0010).
Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BVA-VG in ständiger Judikatur dazu wie folgt aus:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 08. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach betont, dass gerade bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes im Rahmen einer Beschwerde-verhandlung besonders wichtig ist (z.B. VwGH vom 23.03.2020, Ra2019/14/0334, VwGH vom 25.05.2020, Ra2019/19/0116, VwGH vom 29.03.2021, Ra2021/18/0071.). Gleiches gilt auch für die Verhängung eines Einreiseverbotes (z.B. VwGH vom 06.04.2021, Ra 2020/21/0453).
Weiters hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde den Sachverhalt (und die Beweiswürdigung) nicht bloß unsubstantiiert bestritten, sondern diesbezüglich ein konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet.
Es wurde insbesondere ausdrücklich die Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im vorliegenden Fall eine mündliche Beschwerdeverhandlung und die Befragung des Beschwerdeführers, sowie seiner Lebensgefährtin und weiters die Würdigung aller weiteren Dokumente vorzunehmen, was innerhalb einer Wochenfrist nicht möglich ist.
Schließlich ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer die Behörden hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit „getäuscht“ hat.
Im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 08.06.2020, Ra 2018/19/0478) war bei Behebung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise zu beheben und einer endgültigen Entscheidung vorzubehalten.
Eine mündliche Verhandlung entfiel, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vielmehr auf die im vorliegenden Fall auf die ständige, insbesondere auch jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestützt und diese Entscheidung damit begründet.
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