Bundesverwaltungsgericht L502 2252767-1

L502 2252767-1Tribunal Administrativo Federal21 de jul. de 2023

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Regest

Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsdauer Aufenthaltsehe Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Deutschkenntnisse ersatzlose Teilbehebung Integration Interessenabwägung Lebensmittelpunkt öffentliche Interessen Privatleben Rückkehrentscheidung behoben

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Bundesverwaltungsgericht L502 2252767-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:L502.2252767.1.00

Spruch

L502 2252767-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2022, FZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2023 zu Recht erkannt:

A)

1. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I stattgegeben und XXXX gemäß § 55 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.2. Die Spruchpunkte II bis V werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Mail vom 02.04.2021 brachte die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers (BF) beim Bundesamt für Fremdenwese und Asyl (BFA) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG („Aufenthaltsberechtigung plus“) ein. Gemeinsam mit dem ausgefüllten Antragsformular wurde ein Konvolut an Beweismitteln, eine Vollmachtbekanntgabe sowie eine schriftliche Antragsbegründung übermittelt.

2. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 30.04.2021 wurde er aufgefordert binnen vier Wochen ein Lichtbild, ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument, eine Heiratsurkunde und ein Deutschzeugnis vorzulegen, widrigenfalls sein Antrag mangels Mitwirkung zurückgewiesen werde.

3. Mit Mail vom 05.05.2021 teilte die Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien (MA 35) dem BFA mit, dass sich der BF nach rechtskräftiger Wiederaufnahme der Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln seit 13.11.2020 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Zugleich wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10.11.2020 übermittelt.

4. Dem Verbesserungsauftrag des BFA vom 30.04.2021 folgend legte er am 26.05.2021 die fehlenden Dokumente dem BFA vor und wurde sein türkischer Reisepass behördlich sichergestellt. Zugleich brachte er eine schriftliche Antragsbegründung seiner Vertreterin in Vorlage.

5. Am 22.07.2021 wurde der BF vor dem BFA im Beisein seiner anwaltlichen Vertreterin zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme wurden ihm Länderinformationen der Staatendokumentation des BFA zur Kenntnis gebracht. Seine Vertreterin ersuchte um Einräumung einer Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 30.08.2021.

6. Am 30.08.2021 brachte seine Vertreterin eine Stellungnahme ein. Unter einem wurden weitere Beweismittel in Vorlage gebracht.

7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 21.01.2022 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 02.04.2021 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung „nach […]“ gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 und Z. 8 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

8. Mit Information des BFA vom 21.01.2022 wurde ihm von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

9. Gegen den seiner Vertretung am 25.01.2022 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 21.02.2022 binnen offener Frist Beschwerde erhoben.

10. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 11.03.2022 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Beschwerdeverfahren der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

11. Das BVwG führte am 07.07.2023 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seiner Vertretung durch. Dabei brachte er weitere Unterlagen als Beweismittel in Vorlage, die zum Akt genommen wurden.

12. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem, dem AJ-Web sowie dem Zentralen Melderegister.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger und stammt aus XXXX in der Provinz Ankara.

Er hat in der Türkei fünf Jahre lang die Volksschule und drei Jahre lang die Mittelschule besucht. Daran anschließend hat er eine Berufsschule absolviert und den Beruf des Friseurs erlernt.

In der Türkei leben seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester. Seine Eltern sind nach wie vor in XXXX wohnhaft. Seine Geschwister leben in Ankara. Er steht mit seinen Familienangehörigen regelmäßig in Kontakt.

1.2. Er war bereits zwei Mal verheiratet. Er ehelichte zunächst am 29.03.2013 in der Türkei eine österreichische Staatsangehörige. Die Ehe wurde zu dem Zweck geschlossen ihm einen unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet sowie einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Ein Familienleben zwischen ihm und der österreichischen Staatsangehörigen wurde nicht entfaltet. Die Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 12.09.2017 rechtskräftig geschieden.

Am 07.08.2018 ehelichte er in der Türkei eine türkische Staatsangehörige, für die am 25.09.2018 bei der österreichischen Botschaft in Ankara ein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ eingebracht wurde. Zu einem Familiennachzug kam es nicht. Die beiden haben nie zusammengelebt. Die Ehe wurde am 18.01.2022 rechtskräftig vor einem türkischen Gericht geschieden.

1.3. Er hat am 14.05.2013 bei der österreichischen Botschaft in Ankara die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG beantragt. Dabei berief er sich auf seine mit der österreichischen Staatsangehörigen geschlossene Ehe. Seinem Antrag wurde stattgegeben und ihm ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ bis zum 09.08.2014 erteilt. Er reiste im September 2013 mit einem gültigen Visum der Kategorie D in das Bundesgebiet ein und hält sich seitdem in Österreich auf. Seinen in der Folge gestellten Verlängerungs- bzw. Zweckänderungsanträgen wurde jeweils stattgegeben, sodass er von 10.08.2014 bis 21.03.2015 über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, von 22.03.2015 bis 22.03.2016 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, von 23.03.2016 bis 24.03.2018 über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und zuletzt im Zeitraum vom 25.03.2018 bis 25.03.2021 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügte.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 05.12.2019 wurden die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltstitel von Amts wegen wiederaufgenommen und der am 03.06.2013 bei der Niederlassungsbehörde gestellte Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe sowie sämtliche weitere Verlängerungsanträge und die eingebrachten Zweckänderungsanträge mangels Vorliegens besonderer Erteilungsvoraussetzungen abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10.11.2020 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.09.2020 die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 05.12.2019 erhobene Beschwerde abgewiesen und die Revision dagegen für nicht zulässig erklärt. Das Verwaltungsgericht Wien stellte nach ausführlicher Beweiswürdigung fest, dass die Ehe zwischen dem BF und der österreichischen Staatsangehörigen zu dem Zwecke geschlossen wurde dem BF den unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet sowie den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien erwuchs am 13.11.2020 in Rechtskraft.

Er verließ das Bundesgebiet nicht und stellte am 02.04.2021 beim BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG („Aufenthaltsberechtigung plus“), der mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 21.01.2022 abgewiesen wurde.

1.4. Er ist geschieden, kinderlos, gesund und arbeitsfähig.

Er verfügt über alltagstaugliche Deutschkenntnisse. In der Zeit von 04.03.2023 bis 05.06.2023 hat er an einem Deutschkurs auf dem Sprachniveau A2 teilgenommen. Im Zeitraum 23.11.2015 bis 21.12.2016 hat er einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A1.1 und von 06.06.2016 bis 03.03.2017 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1.2 besucht. Er hat am 26.05.2018 eine Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A2 im Prüfungszentrum Adventum Institut absolviert. Ferner hat er am 13.04.2017 eine Deutschprüfung des ÖSD auf dem Niveau A1 bestanden.

Er bezog bis dato keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung und wird aktuell von seinem Bruder und seinen Cousins finanziell unterstützt. Er war als Friseur von 07.10.2013 bis 31.12.2014 bei der XXXX , von 01.04.2018 bis 31.10.2019 bei XXXX und von 01.01.2015 bis 17.03.2020 sowie von 04.05.2020 bis 13.12.2022 bei der XXXX erwerbstätigt. Von 18.03.2020 bis 03.05.2020 bezog er Arbeitslosengeld.

Bei der XXXX handelt es sich um einen Friseursalon seines Bruders. Dieser sicherte ihm mittels Arbeitsvorvertrag eine weitere Beschäftigung als Friseur mit einem Bruttomonatslohn in Höhe von EUR XXXX bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zu. Der Beginn des Dienstverhältnisses ist an die Erteilung einer Arbeitserlaubnis geknüpft.

Neben dem in Österreich wohnhaften Bruder leben im Bundesgebiet auch dessen Ehefrau und deren gemeinsame Kinder sowie mehrere Cousins. Mit seinen Verwandten unterhält er regelmäßig persönlichen Kontakt, lebt jedoch nicht mit ihnen im gemeinsamen Haushalt. Es konnte kein außergewöhnliches Naheverhältnis und kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Verwandten festgestellt werden.

Er verfügt in Österreich über einen Freundes- und Unterstützerkreis. Er hat im Verfahren auch mehrere Empfehlungsschreiben vorgelegt.

Er befindet sich aktuell in keiner Beziehung und bewohnt alleine eine etwa 50m² große Wohnung.

Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des verfahrenseinleitenden Antrages des BF, seiner niederschriftlichen Einvernahme, der schriftlichen Eingaben seiner Vertreterin, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie der vom BF bzw. seiner Vertretung vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einsichtnahme in die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10.11.2020 sowie die Einholung von Auskünften des Melderegisters, des Strafregisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister, des AJ-Web und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.

2.2. Identität und Staatsangehörigkeit des BF waren anhand des vorgelegten nationalen Identitätsdokumentes feststellbar.

Die getroffenen Feststellungen zu seiner Herkunft, zu seiner Schul- und Berufsausbildung, zu den Lebensumständen seiner Verwandten, zu seinem Gesundheitszustand, zu seiner hiesigen Erwerbstätigkeit, zu seinem Arbeitslosengeldbezug und zu seinen Wohnverhältnissen sowie zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergaben sich in unstrittiger Form aus einer Zusammenschau seiner eigenen Angaben vor dem BFA und dem BVwG mit den von ihm vorgelegten Unterlagen und den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken.

Dass er bis dato keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung bezog, ergab sich aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die Feststellungen zum Inhalt des Arbeitsvorvertrages ergaben sich aus diesem (Beilage OZ 4).

Anhaltspunkte, dass zwischen ihm und seinen in Österreich wohnhaften Verwandten ein besonderes Naheverhältnis besteht, welches über die üblichen Bindungen unter volljährigen Geschwistern oder Verwandten hinausgeht, kamen im Verfahren nicht hervor. Zwar bestreitet er aktuell seinen Lebensunterhalt mit Hilfe seines Bruders und seiner Cousins, diese kommen für seine Miete, den Strom- und Gasbezug sowie die Lebensmittelkosten auf, jedoch besteht angesichts seiner Volljährigkeit und Arbeitsfähigkeit kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen. Mit seinen in Österreich wohnhaften Verwandten besteht auch kein gemeinsamer Haushalt.

Im Lichte der vorgelegten Unterstützungsschreiben (AS 253 ff) und seinem knapp zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet war festzustellen, dass er über einen entsprechenden Freundes- und Unterstützerkreis verfügt.

2.3. Die Feststellungen zur von ihm eingegangenen Aufenthaltsehe stützen sich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10.11.2020. Das Verwaltungsgericht führte am 21.09.2020 eine mündliche Verhandlung durch, in der er als Partei und seine vormalige erste Ehefrau, ihr nunmehriger Lebensgefährte und ihre Schwester als Zeugen einvernommen wurden. Auf der Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Ehe des BF mit der österreichischen Staatsangehörigen nur seinem rechtmäßigen Aufenthalt und Arbeitsmarktzugang in Österreich gedient habe. Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht Wien die Vielzahl an Widersprüchen in den Aussagen der Beteiligten ins Treffen. Die Widersprüche betrafen insbesondere das persönliche Kennenlernen der späteren Eheleute, den Fortgang der Beziehung bis zur Eheschließung, die Wohnsituation in Österreich, das alltägliche Zusammenleben und die vermeintlich gemeinsam verbrachten Urlaube. Auch wurde der Kontakt des Sohnes der Ex-Ehegattin mit seinem leiblichen Vater von den Beteiligten unterschiedlich dargestellt. Schließlich wurden auch die Gründe für die Scheidung der Ehe unterschiedlich geschildert. Die Widersprüche und das Aussageverhalten der befragten Personen ließen das Verwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass nie eine Liebesbeziehung zwischen den Eheleuten bestand. Das Verwaltungsgericht ging vielmehr davon aus, dass sich der BF und seine vormalige erste Ehefrau allenfalls aufgrund ihrer Herkunft aus demselben Ort kennen und zum Zweck seiner Migration nach Österreich die Ehe vereinbart haben.

Das BVwG schließt sich der schlüssigen Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes Wien an. In der Beschwerdeschrift wurde zwar ausdrücklich das Bestehen einer Aufenthaltsehe bestritten, es wurde jedoch kein konkretes Sachverhaltsvorbringen dazu erstattet. Insbesondere wurde auch nicht die ausführliche Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes substantiiert bestritten. Es wurde lediglich moniert, dass das Bundesamt keine eigenen Ermittlungen im Hinblick auf die Aufenthaltsehe durchgeführt und nur auf die nicht bindende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes verwiesen habe. Diesbezüglich war jedoch auf den Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel hinzuweisen. Gemäß – dem im Verhältnis zu den Verwaltungsvorschriften (vgl. § 17 Abs. 3 MeldeG) subsidiären – § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des Falles zweckdienlich ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 46, Rz 1). Im Lichte dieses Grundsatzes war es der belangten Behörde sohin nicht verwehrt die Ermittlungen und Feststellungen des Verwaltungsgerichtes Wien in ihrer eigenen Entscheidung zu verwerten und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes für die Feststellung der Aufenthaltsehe heranzuziehen. Auch das BVwG teilt die beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes Wien. Welche Umstände demgegenüber für das Nichtbestehen einer Aufenthaltsehe sprechen würden, wurde in der Beschwerdeschrift nicht konkret dargelegt. Das Vorliegen einer Aufenthaltsehe wurde bloß unsubstantiiert bestritten.

Aufgrund der festgestellten Aufenthaltsehe bekräftigte das Verwaltungsgericht Wien in seiner rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme sämtlicher niederlassungsrechtlicher Verfahren und bestätigte die Entscheidung des Landeshauptmannes von Wien, wonach der Erstantrag wegen der Aufenthaltsehe, sämtliche Verlängerungsanträge mangels eines gültigen Erstaufenthaltstitels und die Zweckänderungsanträge mangels besonderer Erteilungsvoraussetzungen abgewiesen wurden.

Im Hinblick auf die in der Beschwerdeschrift vertretene Auffassung, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien keine Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren entfalte, war anzumerken, dass das BFA und das BVwG jedenfalls an den Spruch des rechtskräftigen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien als im Niederlassungsverfahren zuständiges Beschwerdegericht gebunden sind. Die rechtskräftige Wiederaufnahme der niederlassungsrechtlichen Verfahren entfaltete ex-tunc Wirkung und die Abweisung des Erstantrages, der Verlängerungs- und Zweckänderungsanträge durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien entfaltete wiederum rechtsgestaltende Wirkung. Infolge der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien verfügte er über keinen Aufenthaltstitel, der ihn zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigte. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war sohin rechtswidrig (vgl. VwGH 09.07.2021, Ra 2021/22/0120). Im Hinblick auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes waren sohin das BFA und das BVwG an den Spruch des Verwaltungsgerichtes Wien gebunden.

Dass er im Jahr 2018 eine zweite Ehe mit einer türkischen Staatsangehörigen einging und für seine zweite Ehefrau die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt wurde, ging ebenso aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien hervor. Der BF bestätigte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG ausdrücklich, dass die Ehe zwischenzeitlich wieder geschieden wurde und er mit seiner zweiten Ex-Ehegattin nie zusammengelebt hat (OZ 4, 4). Er brachte zusätzlich eine mit 25.10.2022 datierte Bestätigung des Generalkonsulats der Republik Türkei in Wien in Vorlage, in der die rechtskräftige Scheidung mit 18.01.2022 festgehalten wurde (Beilage zur OZ 4). In der Verhandlung gab er auch an, dass beide Ehen kinderlos geblieben seien und er auch sonst keine Kinder habe, sodass eine entsprechende Feststellung getroffen werden konnte.

2.4. Die Feststellungen unter Punkt 1.3. ergaben sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10.11.2020 und dem Behördenakt in Zusammenschau mit einem amtswegig eingeholten IZR-Auszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zu A)

1.1. § 55 AsylG lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

§ 58 AsylG lautet auszugsweise:

(1) – (4) […]

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

§ 60 AsylG lautet auszugsweise:

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2) […]

(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder

2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

§ 16 Abs. 5 BFA-VG lautet:

Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.

§ 10 Abs. 3 AsylG lautet:

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8 EMRK lautet:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

1.2. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I). Begründend führte das Bundesamt aus, dass er eine Aufenthaltsehe eingegangen sei und sohin all seine Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu einem Zeitpunkt entstanden seien, wo er sich seinen Aufenthalt erschlichen habe. Aufgrund des Nichtvorliegens eines verfahrensrelevanten Privat- und Familienlebens würden nach Ansicht der Behörden die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit überwiegen, sodass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht käme.

1.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich nehmen grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren.

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen (VwGH 15.09.2021, Ra 2010/17/0059, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen (vgl. zum Ganzen VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).

Die zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur des VwGH wurde auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132). Dass dabei auf einen „stärkeren Integrationserfolg“ abgestellt wurde, bedeutet nicht, dass bei einem geringfügigen Unterschreiten der zehnjährigen Aufenthaltsdauer eine außergewöhnliche Integration erforderlich wäre, sondern nur, dass zu der bloßen Länge des Aufenthalts gewisse integrationsbegründende Umstände hinzukommen müssen, die darüber hinausgehen, dass die Zeit für eine Integration nur nicht „überhaupt nicht genützt“ wurde (VwGH 25.11.2022, Ra 2021/17/0026).

1.4. In Österreich leben ein Bruder, dessen Ehefrau und deren gemeinsame Nachkommen sowie mehrere Cousins des BF. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006).

Gegenständlich kamen keine Anhaltspunkte hervor, dass zwischen ihm und seinen in Österreich wohnhaften Verwandten ein besonderes Naheverhältnis, wie etwa ein gemeinsamer Haushalt oder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Zwar finanzieren aktuell sein Bruder und seine Cousins seinen Lebensunterhalt in Österreich, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde besteht jedoch angesichts seiner Volljährigkeit und Arbeitsfähigkeit kein dauerhaftes Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen, weshalb aus der Beziehung zu seinen in Österreich wohnhaften Verwandten kein schützenswertes Familienleben resultiert. Seine Beziehungen zu seinen Verwandten waren jedoch im Rahmen seines hier in Österreich entstandenen Privatlebens zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist es nach der Rechtsprechung des VwGH nur von untergeordneter Bedeutung, ob eine genannte Beziehung als „Familienleben“ oder als „Privatleben“ zu qualifizieren ist, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind (vgl. VwGH 29.05.2020, Ra 2020/14/0191).

Es wurde festgestellt, dass es sich bei der mittlerweile geschiedenen ersten Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat, sodass gegenüber seiner ersten Ex-Ehefrau kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu konstatieren war. Auch im Hinblick auf seine zweite und ebenfalls mittlerweile geschiedene Ehe war kein Familienleben im Bundesgebiet festzustellen. Er ist aktuell alleinstehend und kinderlos. Vor diesem Hintergrund war keine Verletzung seines Rechtes auf Achtung des Familienlebens in Österreich festzustellen.

Er ist im Jahr 2013 legal in das Bundesgebiet eingereist. Im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG hält er sich seit neun Jahren und zehn Monaten faktisch in Österreich auf. Aufgrund der mit ex-tunc Wirkung erfolgten rechtskräftigen Wiederaufnahme jener Verfahren, in denen ihm ein Aufenthaltstitel von der Niederlassungsbehörde erteilt worden war sowie der anschließenden rechtskräftigen Abweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hat er bis dato nie über einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich und nie über eine Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet verfügt (vgl. VwGH 09.07.2021, Ra 2021/22/0120).

Bei ihm war jedoch maßgeblich zu beachten, dass er sich seit knapp zehn Jahren in Österreich aufhält, weshalb die zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur des VwGH einschlägig ist. Er hat seinen langjährigen Aufenthalt auch genutzt um sich in Österreich zu integrieren. So verfügt er über alltagstaugliche Deutschkenntnisse und ist auch gesellschaftlich gut integriert. Er verfügt aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes über einen großen Freundes- und Unterstützerkreis. Seinen Lebensunterhalt bestritt er bis Dezember 2022 vornehmlich durch die Einkünfte aus seiner Erwerbstätigkeit als Friseur. Im Hinblick auf seine berufliche Integration galt es weiter zu berücksichtigen, dass er einen Arbeitsvorvertrag in Vorlage brachte, aus welchem sowohl das Ausmaß der vereinbarten Arbeitsleistung (Vollzeitbeschäftigung) als auch die in Aussicht genommene Entlohnung (monatliches Bruttogehalt in Höhe von EUR XXXX ) hervorgingen, und war aufgrund des vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrages in Zusammenschau mit der bisherigen einschlägigen Erwerbstätigkeit als Friseur beim selben Arbeitgeber von seiner künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen.

Aus Sicht des BVwG hat er somit die bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt als Minimalerfordernis verlangte Integration jedenfalls erreicht bzw. war auch ein „stärkerer Integrationserfolg“ ersichtlich.

Mit Blick auf die von ihm gesetzten Integrationsschritte und die lange Aufenthaltsdauer war auch davon auszugehen, dass er seinen Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich hat. Daran vermochten auch seine Bindungen zum Herkunftsstaat (regelmäßige Kontakte zu den in der Türkei wohnhaften Familienangehörigen) nichts zu ändern (vgl. VwGH 15.09.2021, Ra 2021/17/0059).

Es wird vom BVwG auch nicht verkannt, dass er im Jahr 2013 eine Aufenthaltsehe einging und sich dadurch den Aufenthalt in Österreich sowie den Zugang zum Arbeitsmarkt erschlichen hat. Aus diesem Grund handelt es sich bei ihm im Übrigen auch nicht um einen nach dem auf dem Assoziierungsabkommen EWG-Türkei vom 12. September 1963 gründenden Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 begünstigten türkischen Staatsangehörigen (vgl. VwGH 09.07.2021, Ra 2021/22/0120). Seine berufliche Integration und seine Aufenthaltsdauer in Österreich konnte er nur infolge der von ihm geschlossenen Aufenthaltsehe erlangen und sind diese daher in ihrer Bedeutung grundsätzlich als geschmälert anzusehen.

Maßgeblich war demgegenüber jedoch zu berücksichtigen, dass sein fremdenrechtliches Fehlverhalten bereits viele Jahre zurücklag. Die Aufenthaltsehe wurde am 29.03.2013 geschlossen und am 12.09.2017 geschieden, sodass dieses Fehlverhalten seine privaten Interessen angesichts seines knapp zehnjährigen Aufenthaltes nicht entscheidend schmälert.

Die Feststellung, wonach der BF strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420).

Das BVwG gelangte daher im konkret zu beurteilenden Fall unter Anwendung der zuvor zitierten Rechtsprechung des VwGH zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sein Interesse an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist demnach gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

1.5. Zu prüfen war weiter, ob auch die in § 60 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG genannten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Ein Erteilungshindernis nach § 60 Abs. 1 AsylG kam im Verfahren nicht hervor. Nach § 60 Abs. 3 AsylG dürfen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Tatbestand des § 60 Abs. 3 Z. 2 AsylG war gegenständlich als nicht erfüllt anzusehen.

Das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer Ehe gefährdet grundsätzlich öffentliche Interessen, da die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens beeinträchtigt wird. Demgegenüber war jedoch zu beachten, dass das fremdenrechtliche Fehlverhalten bereits zehn Jahre zurücklag, sodass davon auszugehen war, dass eine aus diesem Grunde von ihm ausgehende Gefahr weggefallen ist, sodass sein Aufenthalt im Bundesgebiet zum gegebenen Zeitpunkt nicht den öffentlichen Interessen widerstreitet.

Demnach lagen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG vor.

1.6. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 idgF von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2).

Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn daraus im Kalendermonat ein höheres Entgelt als EUR 500,91 gebührt.

§ 9 IntG lautet auszugsweise:

(1) – (3) […]

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.

(5) – (7) […]

§ 11 IntG lautet:

(1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.

(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt.

1.7. Da er im Verfahren keinen Nachweis vorlegte, aus dem hervorgegangen wäre, dass er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, und er im Entscheidungszeitpunkt auch keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachging, war ihm eine „Aufenthaltsberechtigung“ nach § 55 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 AsylG zu erteilen.

Der Aufenthaltstitel berechtigt den Drittstaatsangehörigen nach § 54 Abs. 1 Z. 2 AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, und ist nach § 54 Abs. 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen und nicht verlängerbar. Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG auszufolgen, der BF hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG mitzuwirken.

2. Da dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG stattgegeben wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 3 AsylG und für die darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren.

3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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