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L502 2160851-2•Bundesverwaltungsgericht L502 2160851-2
L502 2160851-2Tribunal Administrativo Federal21 de jul. de 2023
Arbeitsvertrag Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel besonders berücksichtigungswürdige Gründe ersatzlose Teilbehebung Integration Integrationsvereinbarung Krankenversicherung Mängelheilung Reisedokument Rückkehrentscheidung behoben Selbsterhaltungsfähigkeit Unterkunft Voraussetzungen Zukunftsprognose
L502 2160851-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2023, FZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.07.2023 zu Recht erkannt:
A)
1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I wird stattgegeben und XXXX gemäß § 56 Abs. 1 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
2. Die Spruchpunkte II bis V werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 03.10.2022 stellte der Beschwerdeführer (BF) persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG. Zugleich brachte er ein ausgefülltes Antragsformular und mehrere Bescheinigungsmittel in Vorlage.
2. Mit Schreiben des BFA vom 14.02.2023 wurde ihm eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Hinblick auf die Absicht der Behörde den Antrag abzuweisen übermittelt. Zugleich wurde er zur Abgabe einer Stellungnahme anhand eines Fragenkataloges binnen zwei Wochen aufgefordert.
3. Am 08.03.2023 gab sein anwaltlicher Vertreter gegenüber dem BFA seine Bevollmächtigung bekannt und beantragte Akteneinsicht.
4. Am 21.03.2023 wurde von seinem anwaltlichen Vertreter in den Behördenakt Einsicht genommen.
5. Mit Schreiben vom 04.04.2023 erstattete sein Vertreter eine Stellungnahme zum gegenständlichen Antrag und legte weitere Integrationsnachweise vor. Im Hinblick auf die Vorlage eines Reisepasses wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 AsylG-DV die Heilung des Mangels der Nichtvorlage beantragt.
6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 07.04.2023 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 03.10.2022 gemäß § 56 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV). Sein Antrag auf Mängelheilung vom 04.04.2023 wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z „Zusatz“ iVm § 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt V).
7. Mit Information des BFA vom 07.04.2023 wurde ihm von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
8. Gegen den seiner Vertretung am 14.04.2023 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 09.05.2023 binnen offener Frist Beschwerde erhoben.
9. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 30.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Beschwerdeverfahren der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
10. Am 12.06.2023 legte das BFA eine Urkundenvorlage seiner Vertretung vom 07.06.2023 dem BVwG vor.
11. Mit Eingabe vom 05.07.2023 legte sein anwaltlicher Vertreter zur Vorbereitung auf die anberaumte mündliche Verhandlung weitere Integrationsnachweise dem BVwG vor.
12. Das BVwG führte am 06.07.2023 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seiner Vertretung durch. Dabei brachte er weitere Beweismittel in Vorlage, die zum Akt genommen wurden.
13. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem, dem AJ-Web sowie dem Zentralen Melderegister.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Er stammt aus Bagdad und hielt sich vor seiner Ausreise in der kurdischen Autonomieregion des Iraks auf.
Er hat im Irak fünf Jahre lang die Grundschule besucht. Daran anschließend hat er den Beruf eines Fahrrad- und Automechanikers erlernt und in der Autowerkstatt seines Vaters gearbeitet.
Er hat den Irak bereits im Jahr 2006 verlassen und kehrte nach einem fünfjährigen Aufenthalt in Syrien wieder in sein Herkunftsland zurück. Zuletzt hat er den Irak im März 2014 verlassen und reiste schlepperunterstützt über die Türkei bis nach Österreich. Er stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 02.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither durchgängig im Bundesgebiet auf. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 09.03.2021 abgewiesen und die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Das Erkenntnis erwuchs am 10.03.2021 in Rechtskraft.
1.2. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte persönlich am 03.10.2022 beim BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG, welcher mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 07.04.2023 abgewiesen wurde.
Er ist geschieden, kinderlos, gesund und arbeitsfähig.
Er verfügt über gute Deutschkenntnisse. Er absolvierte am 13.08.2022 eine Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) auf dem Sprachniveau A2 samt Werte- und Orientierungswissen. In der Zeit von 28.11.2022 bis 28.03.2023 hat er an einem Deutschkurs auf dem Niveau B1.1 teilgenommen.
Er bezieht aktuell Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Er hat am 04.07.2023 einen Dienstvertrag für die Tätigkeit als Fahrradmechaniker abgeschlossen. Der Dienstvertrag wurde aufschiebend bedingt mit der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung und auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wobei der erste Monat als Probezeit vereinbart wurde. Als Verdienst wurde ein Bruttomonatslohn in Höhe von EUR XXXX für eine Beschäftigung im Ausmaß von 30 Wochenstunden vereinbart.
Er verfügt über einen weiteren mit 30.05.2023 datierten Dienstvertrag für eine Vollzeitanstellung auf unbestimmte Zeit (nach Ablauf eines Probemonats) als angelernter Bauarbeiter, der ebenso aufschiebend bedingt an die Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung geknüpft ist. Als Verdienst wurde ein Bruttomonatslohn in Höhe von EUR XXXX vereinbart.
Er besitzt darüber hinaus eine mit 14.04.2022 datierte Einstellungszusage für eine Anstellung als Fahrradmonteur in einem Fahrradshop im Ausmaß von 20 Stunden, für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltsstatus mit Arbeitsmarktzugang.
Seit September 2022 nimmt er regelmäßig am Projekt XXXX des Vereins XXXX teil. Im Rahmen dieses Projektes besucht er täglich Deutschunterrichtseinheiten und bringt sich mit seinem Fachwissen als Fahrradmechaniker im Werkraum für Upcycling und Rad-Reparatur ein.
Er nahm in der Vergangenheit am Projekt XXXX teil und erbrachte gemeinnützige Hilfstätigkeiten in einer Fahrrad-Selbsthilfewerkstatt im Rahmen des Projektes XXXX der XXXX . Auch war er als freiwilliger Mitarbeiter beim Projekt XXXX der XXXX beschäftigt. Im Zeitraum von Februar 2017 bis Mai 2017 hat er am Integrationsprojekt XXXX bei einer Fahrrad-Selbsthilfewerkstatt teilgenommen.
Er hat von Oktober 2016 bis jedenfalls 29.03.2017 am Projekt XXXX teilgenommen und ist seit Jänner 2017 Mitglied im Verein XXXX .
Seit 2018 hilft er ehrenamtlich beim Verein XXXX in der Betreuung von Asylwerbern, Flüchtlingen und Spendern mit.
Er hat an weiteren Integrationsmaßnahmen teilgenommen.
Er verfügt in Österreich aufgrund seines ehrenamtlichen Engagements und der von ihm ergriffenen Integrationsmaßnahmen über einen großen Freundes- und Unterstützerkreis. Er brachte im Verfahren mehrere Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben in Vorlage. Er hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.
Er hat am 01.09.2022 gemeinsam mit einem weiteren Mieter einen Mietvertrag über eine Wohnung mit einer Wohnfläche von gesamt XXXX abgeschlossen. Die Wohnung verfügt über zwei Zimmer, einen Vorraum, eine Küche sowie ein Badezimmer mit WC. Das Mietverhältnis wurde bis zum 31.08.2025 abgeschlossen. Die monatliche Gesamtmiete in Höhe von EUR XXXX teilt sich der BF mit seinem Mitbewohner, wobei er EUR XXXX und sein Mitbewohner EUR XXXX zahlt. Der BF bewohnt diese Unterkunft bereits seit 05.02.2020.
Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Es ist ihm aktuell aus nicht in seiner Person gelegenen Gründen unmöglich einen gültigen irakischen Reisepass zu besorgen.
2.1. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des verfahrenseinleitenden Antrages des BF, der schriftlichen Eingabe seines Vertreters, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie der vom BF bzw. seiner Vertretung vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einsichtnahme in die Entscheidung des BVwG vom 09.03.2021 sowie die Einholung von Auskünften des Melderegisters, des Strafregisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister, des AJ-Web und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.
2.2. Die getroffenen Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religionszugehörigkeit, seiner Herkunft und seiner Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat sowie zum Ausgang seines Asylverfahrens ergeben sich unstrittig aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 09.03.2021 sowie aus seinen glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.07.2023.
Der Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid war zu entnehmen, dass das Bundesamt die Identität des BF zweifelsfrei aus den von ihm vorgelegten Identitätsdokumenten feststellen konnte (AS 409). Aufgrund des im Behördenakt einliegenden Reisepasses des BF (AS 129), bestehen für das BVwG keine Zweifel an der Identität des BF.
Die Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen, zu seinem bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet, zu seinem Gesundheitszustand, zu seinen Sprachkenntnissen, zum Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber, zu seiner aktuellen Wohnsituation, zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit sowie zu seinen ehrenamtlichen Tätigkeiten und Integrationsbemühungen stützen sich auf seine glaubhaften Angaben, die diesbezüglichen Beweismittel im Akt und die eingeholten Informationen der genannten Datenbanken, die ein in sich schlüssiges und sohin für das Gericht nachvollziehbares Gesamtbild ergaben.
Die Feststellungen zum Inhalt der aufschiebend bedingt abgeschlossenen Dienstverträge und der Einstellungszusage ergaben sich aus eben diesen.
Im Lichte der vorgelegten Unterstützungsschreiben, seines ehrenamtlichen Engagements und seiner Integrationsbemühungen war festzustellen, dass er über einen entsprechend großen Freundes- und Unterstützerkreis verfügt.
Eine Einsichtnahme in den elektronischen Gerichtsakt ergab, dass das Erkenntnis des BVwG vom 09.03.2021 seiner damaligen Vertretung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 09.03.2021 übermittelt wurde. Nach § 21 Abs. 8 BVwGG erwuchs das Erkenntnis sohin am nächsten Werktag in Rechtskraft.
Dass es ihm aktuell aus nicht in seiner Person gelegenen Gründen nicht möglich ist, einen gültigen Reisepass zu beschaffen, geht aus dem gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben der irakischen Botschaft vom 12.04.2023 hervor (AS 438). Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass er an der irakischen Botschaft in Wien einen Antrag auf Ausstellung eines irakischen Reisedokumentes gestellt habe, die Botschaft jedoch über kein ausstellendes Reisepasssystem verfügt und daher den Antrag nicht annehmen könne. Eine Ausstellung eines Reisepasses sei nur im Irak oder in den Botschaften in Berlin oder Den Haag möglich. Da er ohne Reisedokumente aber nicht legal reisen kann, ist ihm eine Passbeantragung in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht möglich.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Zu A)
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
§ 58 AsylG lautet auszugsweise:
(1) – (4) […]
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
§ 60 AsylG lautet:
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Für Alleinstehende beträgt dieser Richtsatz ab 01.01.2023 EUR 1.110,26. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (EUR 327,91 für das Jahr 2023) unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
§ 9 IntG lautet auszugsweise:
(1) – (3) […]
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder
5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.
(5) – (7) […]
§ 11 IntG lautet:
(1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
(3) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt.
1.2. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG ab (Spruchpunkt I).
Begründend führte das Bundesamt aus, dass sich der BF derzeit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Er halte sich faktisch seit 2015 in Österreich auf und sei bis zum Abschluss seines Asylverfahrens als Asylwerber „geduldet“ gewesen. Seit Abschluss des Asylverfahrens im März 2021 halte er sich nunmehr unrechtmäßig auf. Er habe trotz Aufforderung kein Reisedokument vorgelegt und er sei auch nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist (AS 411).
1.3. Insofern das Bundesamt die Abweisung des Antrages tragend auf den Umstand stützt, dass sich der BF derzeit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist anzumerken, dass Sinn und Zweck der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen gerade die Legalisierung eines unrechtmäßigen Aufenthaltes von Fremden im Bundesgebiet ist. Die belangte Behörde unterlag daher insofern einem Rechtsirrtum und erfolgte demnach auch zu Unrecht keine weitere Subsumtion unter den einschlägigen Bestimmungen.
Der BF war zum Zeitpunkt der Antragstellung am 03.10.2022 nachweislich seit sieben Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig und war sohin die Voraussetzung eines durchgängigen fünfjährigen Aufenthaltes nach § 56 Abs. 1 Z. 1 AsylG erfüllt.
Im Hinblick auf den Tatbestand des § 56 Abs. 1 Z. 2 AsylG musste darüber hinaus sein Aufenthalt über einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren rechtmäßig sein. Im vorliegenden Fall brachte der BF nach seiner unrechtmäßigen Einreise am 02.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Sein Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 09.03.2021, rechtskräftig mit 10.03.2021, abgewiesen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des BVwG war er nach § 13 Abs. 1 AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und sohin jedenfalls über dreieinhalb Jahre rechtmäßig aufhältig, weshalb auch § 56 Abs. 1 Z. 3 AsylG erfüllt ist.
Der BF erfüllt auch die Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z. 3 AsylG. Er hat einen Nachweis des ÖIF über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 IntG (Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Sprachniveau A2 inklusive Werte- und Orientierungswissen) vorgelegt. Er erfüllt sohin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 Abs. 4 Z. 1 IntG).
1.4. Bei der Bestimmung des § 56 Abs. 1 AsylG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde, jedoch wird diese durch die Gebundenheit an die in § 60 AsylG angeführten, allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eingeschränkt.
Ein Erteilungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 1 AsylG war vorweg nicht festzustellen.
Gemäß § 60 Abs. 2 Z. 1 AsylG dürfen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG einem Drittstaatsangehörigen nur dann erteilt werden, wenn er einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die als ortsüblich angesehen wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen derartigen Rechtsanspruch nachzuweisen (VwGH 01.07.2021, Ra 2021/21/0034, mwN). Aus der demonstrativen Aufzählung des § 8 Abs. 2 Z. 1 AsylG-DV geht hervor, dass ein Mietvertrag als Nachweis eines Rechtsanspruches geeignet ist.
Wie dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen war, verfügt der BF über einen aufrechten Mietvertrag und konnte er damit einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweisen. Bei der angemieteten XXXX großen Wohnung handelt es sich nach Ansicht des BVwG auch um eine ortsübliche Unterkunft für zwei Personen. Die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 2 Z. 1 AsylG wurde sohin erfüllt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, stets eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt sowohl den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung als auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein „arbeitsrechtlicher Vorvertrag“ vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung. Wenn bereits ein Arbeitsverhältnis eingegangen wurde, ist dieses bei der Ermittlung der erforderlichen Unterhaltsmittel zu berücksichtigen, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fremde nach Erteilung des Aufenthaltstitels nicht weiterhin beschäftigt sein werde. Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist (vgl. VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG ist bei der Prüfung einer allfälligen Mittellosigkeit des Fremden als Grund für die Erlassung eines Einreiseverbotes ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) – auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden – Aufenthalt im Bundesgebiet geeignet (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, Rn. 18, mit Hinweis auf § 7 Abs. 1 Z. 7 NAG-DV, in dem arbeitsrechtliche Vorverträge ausdrücklich als Bescheinigungsmittel zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts genannt sind). Ein derartiger Nachweis kann überdies auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung über eine beabsichtigte Einstellung erbracht werden (vgl. dazu des Näheren VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032, mit dem Hinweis auf VwGH 27.05.2010, 2008/21/0630). Daher kann insbesondere bei der Prüfung, ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und damit auf die Erwirtschaftung des erforderlichen Unterhalts besteht, einem Arbeitsvorvertrag und einer Einstellungszusage nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden (vgl. VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0203, Rn. 10, mwN). Bei der Prognose über eine künftige finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 60 Abs. 2 Z. 3 AsylG hat sich die Behörde bzw. das BVwG mit dem Arbeitsvorvertrag und mit der Einstellungszusage inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0131).
Der BF legte im Beschwerdeverfahren zwei aufschiebend bedingt mit der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung abgeschlossene Dienstverträge vor, aus welchen sowohl das Ausmaß der vereinbarten Arbeitsleistung (30 Wochenstunden bzw. Vollzeitbeschäftigung), die in Aussicht genommene Entlohnung (monatliches Bruttogehalt in Höhe von EUR XXXX bzw. EUR XXXX ) als auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses (unbestimmte Zeit) hervorgingen. Darüber hinaus verfügt er auch über eine Einstellungszusage für eine Anstellung als Fahrradmonteur in einem Fahrradshop. Der BF hat insbesondere den Beruf eines Fahrradmechanikers erlernt und hat seine diesbezüglichen Fachkenntnisse bereits im Rahmen von mehreren Integrationsprojekten in Österreich zum Einsatz bringen können. Aufgrund der vorgelegten Dienstverträge und der Einstellungszusage sowie seiner bereits in der Vergangenheit gezeigten Arbeitsbereitschaft war von einer positiven Zukunftsprognose im Hinblick auf seine Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen.
Aus den vorgelegten Dienstverträgen, die sich gemäß § 8 Abs. 2 Z. 3 AsylG-DV zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts eignen, ergab sich, dass der Aufenthalt des BF iSd § 60 Abs. 2 Z. 3 AsylG iVm § 11 Abs. 5 NAG zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird, weil demnach Einkünfte zur Verfügung stehen werden, die den Ausgleichszulagenrichtsatz übersteigen (netto EUR XXXX bzw. EUR XXXX laut https://onlinerechner.haude.at/BMF-Brutto-Netto-Rechner/) und die monatlichen regelmäßigen Kosten den Wert der freien Station (EUR 327,91) nicht übersteigen, auch wenn er Mietkosten in Höhe von EUR XXXX zu leisten hat. Im Rahmen der von ihm aufzunehmenden Erwerbstätigkeit wird er der gesetzlichen Pflichtversicherung unterliegen, aktuell ist er noch im Rahmen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber krankenversichert, ein gesonderter Nachweis über den nach § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG erforderlichen Krankenversicherungsschutz ist daher nicht zu erbringen (vgl. § 8 Abs. 2 Z 2 AsylG-DV).
Umstände, die zu einer Versagung des beantragten Aufenthaltstitels nach § 60 Abs. 2 Z. 4 und § 60 Abs. 3 AsylG führen, wurden im konkreten Fall nicht festgestellt.
Es war sohin zum Schluss zu gelangen, dass der BF auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 AsylG erfüllt.
1.5. Nach § 56 Abs. 3 AsylG hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen.
Nach der mit VwGH 29.04.2010, 2009/21/0255 (ergangen zur Vorgängerregelung des § 44 Abs. 4 NAG idF BGBl. I Nr. 29/2009), begonnenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Gesetzeszweck (nunmehr des § 56 AsylG 2005) die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen „Altfällen“ unter isolierter Bewertung allein des faktischen – notwendigerweise in näher bestimmtem Umfang rechtmäßigen – Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die (nunmehr) in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen – mangels Bedeutung für den Integrationsgrad – allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG) keine Rolle (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032).
Der BF hält sich seit sieben Jahren im Bundesgebiet auf. Auch wenn er aktuell – mangels Beschäftigungsbewilligung – nicht erwerbstätig ist, so war dennoch angesichts seiner erkennbaren Bemühungen zur Selbsterhaltungsfähigkeit und der vorgelegten Dienstverträge von seiner künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Darüber hinaus engagierte er sich in mehreren Integrationsprojekten als Fahrradmechaniker und nimmt seit September 2022 auch regelmäßig am Projekt XXXX teil, wo er sich mit seinem Fachwissen als Fahrradmechaniker im Werkraum für Upcycling und Rad-Reparatur einbringen kann.
Die Empfehlungsschreiben legen nahe, dass er auch gesellschaftlich gut integriert ist. Darüber hinaus ergriff er Maßnahmen zur Erlangung der deutschen Sprache. Gegenständlich war daher insgesamt ersichtlich geworden, dass er über einen besonderen Grad der Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht verfügt.
Somit erfüllt der BF sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 56 iVm 60 AsylG, sodass der Beschwerde gegen Spruchpunkt I stattzugeben war und die darauf aufbauenden Spruchpunkte II bis IV ersatzlos zu beheben waren.
1.6. Gemäß § 56 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Gemäß § 56 Abs. 2 AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 AsylG vorliegen.
Der BF erfüllt die Voraussetzung nach § 56 Abs. 1 Z. 1 bis Z. 3 AsylG. Ihm war daher gemäß § 56 Abs. 1 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Der Aufenthaltstitel berechtigt den Drittstaatsangehörigen nach § 54 Abs. 1 Z. 1 AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz und ist nach § 54 Abs. 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen und nicht verlängerbar. Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG auszufolgen, der BF hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG mitzuwirken.
2.1. § 8 Abs. 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) lautet:
Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
§ 4 Abs. 1 AsylG-DV lautet:
Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
2.2. Zunächst war dem Spruchpunkt V nicht zu entnehmen, auf welche Ziffer die Behörde die Abweisung des Antrages auf Mängelheilung stützt („Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 04.04.2023 wird gemäß § 4 Abs. 1 Z ‚Zusatz‘ iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen.“).
In der rechtlichen Beurteilung führte das BFA im Hinblick auf den Heilungstatbestand der Ziffer 2 des § 4 Abs. 1 AsylG-DV aus, dass die durchgeführte Interessensabwägung kein Überwiegen der Interessen des BF gegenüber den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen zum Ergebnis gehabt habe. „Ihr Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich war daher nicht höher einzuschätzen als das gegenläufige, der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung des – hoch zu bewertenden – geordneten Fremdenwesens dienende öffentliche Interesse an Ihrer Mitwirkung an der Herstellung einer ausreichenden Urkundenlage zur zweifelsfreien Feststellung Ihrer tatsächlichen Originalidentität aus Ihrem Herkunftsstaat als grundlegende Voraussetzung für eine meritorische Entscheidung über Ihren verfahrensgegenständlichen Erstantrag.“ (AS 418).
Hierzu ist anzumerken, dass die belangte Behörde bei der Interessensabwägung aktenwidrig von einer Straffälligkeit („Sie wurden straffällig und fünf Mal rechtskräftig verurteilt.“, AS 417) und von einer algerischen Staatsangehörigkeit des BF ausging. Auch kann den Ausführungen der Behörde, dass er seit seiner erstmaligen Einreise durch Nichtvorlage von Personaldokumenten aus seinem Herkunftsstaat seine tatsächliche Identität verschleiere (AS 417), nicht gefolgt werden. Aus dem dem BVwG vorgelegten Behördenakt geht hervor, dass der BF im gegenständlichen Verfahren eine Kopie seines Reisepasses in Vorlage brachte (AS 129) und war auch dem Erkenntnis des BVwG vom 09.03.2021 zu entnehmen, dass er bereits im Asylverfahren eine Kopie seines Reisepasses vorlegte. Eine bewusste Verschleierung der Identität konnte daher nicht erkannt werden.
Im Hinblick auf den Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV ging das BFA davon aus, dass der BF nicht an der behördlichen Erlangung eines Reisedokuments mitgewirkt habe. Es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, dem „algerischen Konsulat oder der irakischen Botschaft gegenüber ausreichende Angaben zu machen und eine ausreichende Urkundenlage dahin gehend so herzustellen, dass [er] als irakischer Staatsangehöriger identifizierbar [wäre] und [ihm] ein Reisepass ausgestellt werden kann, oder – sofern [er] über [seine] tatsächliche Staatsangehörigkeit bisher die Unwahrheit angegeben habe – die Berufsvertretungsbehörde oder die Behörde [seines] tatsächlichen Herkunftsstaates anzusprechen“ (AS 418). Dabei blieb von der Behörde unberücksichtigt, dass in der schriftlichen Stellungnahme seiner Vertretung vom 04.04.2023 mitgeteilt wurde, er habe die irakische Botschaft in Wien aufgesucht und werde binnen 14 Tagen einen schriftlichen Nachweis darüber vorlegen (AS 217). Die belangte Behörde wartete die Vorlage des in Aussicht gestellten Nachweises nicht ab und wies den Antrag sogleich mit Bescheid vom 07.04.2023 ab.
Demgegenüber konnte auf der Grundlage des Vorbringens und der Beweismittelvorlage im Beschwerdeverfahren festgestellt werden, dass es dem BF aktuell nicht möglich ist einen Reisepass bei der Botschaft in Wien zu beantragen bzw. ausstellen zu lassen, da diese über kein ausstellendes Reisepasssystem verfügt. Die Beschaffung eines gültigen Reisepasses ist ihm sohin nachweislich aus nicht in seiner Person gelegenen Gründen nicht möglich, sodass der Mangel der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes jedenfalls nach § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV geheilt ist.
Ein ausdrücklicher positiver Abspruch über den Heilungsantrag ist nicht nötig (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0494).
Erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist, dass die Behörde – obwohl sie den Mängelheilungsantrag abwies – eine meritorische Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG traf. Konsequenterweise wäre diesfalls der Antrag nach § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG zurückzuweisen gewesen (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187; VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0494, Rz 8).
3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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