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G310 2268425-1•Bundesverwaltungsgericht G310 2268425-1
G310 2268425-1Tribunal Administrativo Federal21 de jul. de 2023
Fristablauf Fristversäumung Verfristung Verspätung
G310 2268425-1/7EG310 2268425-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde der rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2022, Zl. XXXX und den Antrag auf Wiedereinsetzung vom 31.03.2023:
A)Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Verfahrensgang und Feststellungen:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde mittels Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 11.03.2019 davon in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin (BF) am XXXX .2019 in Untersuchungshaft genommen wurde.
Mit dem Schreiben vom 15.03.2019 forderte das BFA die BF auf, sich zu der deshalb beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich und zu ihren privaten und familiären Verhältnissen zu beantworten.
Am 18.03.2019 langte die Vollmachtbekanntgabe von Mag. Kurt Jelinek, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, beim BFA ein und erstattete der damalige Rechtsvertreter der BF mit Schreiben vom 25.03.2023 eine Stellungnahme an das BFA.
Mit Urteil das Landesgerichts XXXX vom XXXX .2021, XXXX , wurde die BF wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Jahren verurteilt.
Daraufhin erging seitens des BFA erneut schriftlich eine Aufforderung zur Stellungnahme. Das Schreiben wurde am 30.05.2022 von der Kanzlei des damaligen Rechtsvertreters übernommen. Es wurde keine Stellungnahme erstattet.
Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen die BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.). Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, in der darauf hingewiesen wird, dass dagegen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben werden kann, die innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids schriftlich beim BFA einzubringen ist. Diese wurde auch in eine der BF verständliche Sprache übersetzt.
Der Bescheid wurde dem damaligen Rechtsvertreter der BF nachweislich am 29.11.2022 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher spätestens mit Ablauf des 28.12.2022.
Am 03.02.2023 langte beim BFA die Beschwerde der BF samt Vollmachtbekanntgabe ihrer nunmehrigen Rechtsvertreterin postalisch ein.
Das BFA legte in weiterer Folge die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Mit dem Schreiben des BVwG vom 16.03.2023 wurde dem BF Gelegenheit gegeben, zu der nach der Aktenlage verspäteten Einbringung der Beschwerde binnen einer Woche Stellung zu nehmen.
Mit dem am 31.03.2023 eingebrachten Schreiben wurde zum Verspätungsvorhalt Stellung genommen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die BF von der Bescheidzustellung keine Kenntnis gehabt habe. Sie habe erst am 10.01.2023 den Bescheid in der Justizanstalt erhalten. Auf diesem habe sich keine Rechtskraftbestätigung befunden. Das BFA habe lediglich die Justizanstalt per E-Mail vom 09.01.2023 von der Rechtskraft verständigt. Die BF habe frühestens mit Wirkung zum 20.03.2023 durch Übermittlung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme davon erfahren, dass die die Rechtsmittelfrist auslösende Bescheidzustellung nicht am 10.01.2023 war und bilde auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des anzufechtenden Bescheids einen Wiedereinsetzungsgrund. Die BF habe sogleich nach Erhalt des Bescheids am 10.01.2023 weitere Vorkehrungen für eine Beschwerdeerhebung getroffen und treffe sie daher nur ein minderer Grad des Versehens. Gleichzeitig erstattete die BF eine Beschwerdeergänzung, in der sie die Beschwerdegründe näher ausführte und konkrete Beschwerdeanträge stellte.
Mit Schreiben vom 05.07.2023 ersuchte das BVwG den damaligen Rechtsvertreter um Stellungnahme zum Ende des Vollmachtverhältnisses. Mittels Schriftsatz vom 11.07.2023 wurde mitgeteilt, dass das Vollmachtverhältnis per E-Mail der nunmehrigen Rechtsvertreterin vom 06.02.2023 aufgelöst wurde.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die relevanten Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahren und des Gerichtsakts des BVwG.
Somit steht der relevante Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71 und 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind allerdings die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086).
Gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein Verschulden an der Versäumung hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Im gegenständlichen Fall war das Vollmachtverhältnis zwischen der BF und ihrem damaligen Rechtsvertreter zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids am 29.11.2022 noch aufrecht, da es so wie für die Begründung eines für die belangte Behörde maßgeblichen Vertretungsverhältnisses iSd § 10 Abs 1 letzter Satz AVG Voraussetzung ist, dass sich der Vertreter (selbst) gegenüber der Behörde auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (vgl. VwGH 28.5.2013, 2012/05/0157), es ebenso zur Wirksamkeit eines Widerrufes einer Vollmacht bedarf, dass dieser Widerruf auch der belangten Behörde gegenüber mitgeteilt wird (vgl. VwGH 27.1.2016, Ra 2016/05/0003, mwN).
Ein dem Rechtsvertreter widerfahrenes Ereignis stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens gehandelt hat (vgl. etwa VwGH 27.5.2014, 2014/16/0001). Handlungen und das Verschulden des Vertreters einer Partei sind dem Vertretenen zuzurechnen (VwGH 19.10.2017, Ra 2017/16/0101; 27.1.2011, 2010/15/0149, jeweils mwN). Die Unkenntnis der Rechtslage oder ein Rechtsirrtum stellen nur in Ausnahmefällen ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte (vgl. VwGH 25.4.2017, Ra 2016/16/0094; 28.2.2017, Ra 2017/16/0021, jeweils mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens. Diesbezüglich trifft die BF trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen der BF gesteckt ist (vgl. zum Ganzen etwa - ebenfalls zu einem Fall, in dem die Rechtsvertreterin nach Zustellung der Entscheidung die Erhebung eines Rechtsmittels an den Verwaltungsgerichtshof unterlassen hatte - VwGH 26.7.2001, 2001/20/0377, 0378, mwN, und auf diese Entscheidung Bezug nehmend VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0124, Rn. 10; VwGH 12.05.2022, Ra 2022/21/0087).
Die BF hat im vorliegenden Fall nicht dargelegt, aus welchen Gründen ihr damaliger Rechtsvertreter, dem der angefochtene Bescheid unstrittig zugestellt wurde, an der Einbringung einer rechtzeitigen Beschwerde bzw. an der zeitgerechten Übermittlung der Beschwerde an sie gehindert gewesen ist (vgl. zu dieser Verpflichtung des Vertreters VwGH 27.09.2001, 2001/20/0332, 0333).
Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag enthält keinerlei Tatsachenbehauptungen, aus denen sich in rechtlicher Hinsicht ableiten ließe, die zur Fristversäumung führende Untätigkeit des damaligen Rechtsvertreters hätte bloß auf einem minderen Grad des Versehens beruht. Vielmehr beschränkt er sich, wie dargestellt, im Wesentlichen auf das Vorbringen, dass die BF vom angefochtenen Bescheid ohne ihr Verschulden nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt habe. Das war nach dem Gesagten nicht ausreichend, um einen die Voraussetzungen des § 33 Abs 1 VwGVG erfüllenden Sachverhalt darzutun.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Die Beschwerde wurde erst nach dem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist beim BFA eingebracht.
Wie bereits oben ausgeführt, lagen keine tauglichen Wiedereinsetzungsgründe vor, sodass die Beschwerde gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG iVm §§ 28 Abs 1, 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen ist.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte aus der Aktenlage geklärt werden, sodass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
Zu Spruchteil C):
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil das BVwG keine Rechtsfrage von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abweicht.
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