Bundesverwaltungsgericht W294 2272437-1

W294 2272437-1Tribunal Administrativo Federal20 de jul. de 2023

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Regest

Abschiebung Gegenstandslosigkeit Schubhaft Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses

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Bundesverwaltungsgericht W294 2272437-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W294.2272437.1.00

Spruch

W294 2272437-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, über die weitere Anhaltung von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, in Schubhaft:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.08.2016 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.09.2016 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, weiters festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei und eine 14-tägige Frist zur Ausreise festgesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2016, Zl. W124 2137889-1/2E, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 09.12.2016 in Rechtskraft.

Der BF wurde für den 23.02.2017 vorgeladen, kam der Vorladung jedoch nicht nach. Daraufhin wurde ein Festnahmeauftrag zur Vorführung vor die Behörde erlassen. Nach einer Festnahme am 20.07.2017, einer Einvernahme und der Ausfüllung der Formulare für die Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) wurde der BF entlassen.

Mit 06.04.2018 wurde der BF behördlich abgemeldet.

Am 12.09.2019 wurde der BF neuerlich festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) eingeliefert. Nach einer Einvernahme, dem Ausfüllen der neuen Formulare für die Erlangung eines HRZ und der Übernahme eines Ausreiseauftrages wurde er aus der Haft entlassen.

Am 04.02.2023 wurde der BF von Polizeibeamten einer Personenkontrolle unterzogen. Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte nach Rücksprache mit dem BFA die Festnahme und die Einlieferung in ein PAZ. Der BF wurde am 05.02.2023 durch das BFA zu einer möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen.

Mit Mandatsbescheid vom 05.02.2023 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag ausgefolgt. Der BF wurde ab 05.02.2023 in Schubhaft angehalten.

Am 07.02.2023 wurde durch die BBU eine Rückkehrberatung durchgeführt. Der BF zeigte sich laut Protokoll nicht rückkehrwillig.

Der BF wurde am 16.02.2023 einer indischen Delegation vorgeführt.

Am 27.02.2023 – und in der Folge auch am 29.03.2023 und 26.04.2023 – erfolgte seitens des BFA die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 6 FPG; in einem Aktenvermerk wurde vom BFA jeweils festgehalten, dass die Verhältnismäßigkeit weiterhin vorliege.

Der BF stellte am 08.03.2023 aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk des BFA vom 10.03.2023, dem BF am selben Tag ausgefolgt, wurde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 04.04.2023 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2023, Zl. W163 2137889-2/2E, wurde diese Entscheidung bestätigt. Die bestehende Rückkehrentscheidung wurde somit durchführbar.

Eine für den 03.05.2023 organisierte Abschiebung wurde durch den BF vereitelt, sodass eine begleitete Abschiebung organisiert werden musste.

Der BF wurde am 04.05.2023 nochmals vor dem BFA einvernommen.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 25.05.2023 den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Anhaltung des BF in Schubhaft ab dem vierten Monat der Anhaltung vor und erstattete eine Stellungnahme, in der die Behörde – nach Schilderung des bisherigen Verfahrens – ausführte, warum aus ihrer Sicht weiterhin Sicherungsbedarf gegeben sei. Ferner wurde angeführt, dass für den BF ein HRZ ausgestellt worden sei. Er habe eine Einzelabschiebung vereitelt. Ein weiterer Abschiebetermin sei organisiert worden. Sollte dieser wiederum scheitern, werde der BF mittels Charterabschiebung am 06.06.2023 rückgeführt werden. Aufgrund des Umstandes, dass für die Behörde nicht absehbar sei, ob der BF Widerstand leiste, müsse in Hinblick auf die Vorlagefrist gegenständlicher Fall bereits jetzt vorgelegt werden. Im Fall einer erfolgreichen Abschiebung werde ehestmöglich ein entsprechender Nachweis nachgereicht werden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF müsse die Schubhaft fortgesetzt werden, da er ansonsten jede Möglichkeit nützen würde, um sich dem Verfahren vor dem BFA zu entziehen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2023, dem BF zugestellt am selben Tag, wurde dem BF die Stellungnahme des BFA vom 25.05.2023 übermittelt und die Gelegenheit gegeben, zu dieser innerhalb einer Frist ebenfalls Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass ihm ein Rechtsberater von Amts wegen zur Seite gestellt wird. Dem Rechtsberater wurde die Einleitung des Verfahrens bekannt gegeben. Der BF erstattete keine Stellungnahme.

Am 27.05.2023 wurde der BF auf dem Luftweg nach Indien abgeschoben, den diesbezüglichen Abschiebebericht legte das BFA am 30.05.2023 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

Der BF befand sich von 05.02.2023 bis 27.05.2023 in Schubhaft und wurde am 27.05.2023 nach Indien abgeschoben.

Die gesetzliche Frist zur gerichtlichen Überprüfung der Schubhaft endete am 05.06.2023.

2. Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Vorerkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen W124 2137889-1/2E und W163 2137889-2/2E betreffend die Asylverfahren des BF, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 05.02.2023 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. Dass damit die Frist für die gegenständliche Überprüfung der Schubhaft am 05.06.2023 endet, ergibt sich aus § 22a Abs. 4 BFA-VG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des VwGH zur Fristberechnung (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0010).

Die Feststellung zur Abschiebung des BF ergibt sich aus der diesbezüglichen Mitteilung des BFA vom 30.05.2023 und aus dem damit übereinstimmenden Abschiebebericht der Landespolizeidirektion.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), § 31 Abs. 1 VwGVG, § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:

Erkenntnisse (VwGVG)

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Beschlüsse (VwGVG)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung i.S.d. § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Aufl. [2018], § 28 VwGVG Anm 5 und § 31 VwGVG Anm 5, sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl. [2017], § 28 VwGVG Anm K 3 und § 31 VwGVG Anm K 2).

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder „des Untergangs“ des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Aufl. [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt. Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat (vgl. VwGH vom 30.06.2016, Ro 2016/21/0008).

In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergehenden Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt – ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG – einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0163).

Das Gesetz sieht eine obligatorische Überprüfung der Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft für den Fall vor, dass der Fremde länger als vier Monate durchgehend angehalten werden soll. Es ist vom Verwaltungsgericht festzustellen, ob „zum Zeitpunkt seiner Entscheidung“ die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Der „Zeitpunkt“ der ersten diesbezüglichen Überprüfung ist „nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde“. Bei der Ermittlung der viermonatigen Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nicht nach § 32 Abs. 2 AVG vorzugehen, wonach im Ergebnis der Tag, in den das fristauslösende Ereignis fällt, nicht mitgezählt wird (vgl. VwGH vom 17.01.1990, 89/03/0003). Bei der Ermittlung der (durchgehenden) Dauer der Schubhaft wäre es nämlich nicht gerechtfertigt, den ersten Tag der Anhaltung nicht zu berücksichtigen. Allerdings wird im zweiten Satz des § 22a Abs. 4 BFA-VG offenbar davon ausgegangen, dass für das Verwaltungsgericht insoweit ein Spielraum besteht, als es auch in einem Zeitraum von einer Woche vor den jeweiligen Haftprüfungsterminen entscheiden darf. Die – als Fiktion der Erhebung einer Beschwerde durch den Schubhäftling geltende (vgl. VfGH vom 10.10.2018, G 186/2018, u.a., VfSlg. 20.292) – Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Verwaltungsgericht genügend Zeit bleibt, um seine Entscheidung in diesem Zeitraum – in der letzten Woche bis zum Haftprüfungstermin – zu treffen (vgl. VwGH vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0181; VwGH vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0099).

Die jeweiligen Überprüfungstermine ergeben sich aus § 22a Abs. 4 BFA-VG und sind unabhängig vom Zeitpunkt der Aktenvorlage durch das BFA zu ermitteln (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0163).

Daraus folgt für den konkreten Fall:

Da der BF am 05.02.2023 in Schubhaft genommen wurde, ergibt sich als Haftprüfungstermin für die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft, welche über die Viermonatsfrist hinausgehen soll, gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG und der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der 05.06.2023. Das Bundesamt traf daher die Verpflichtung, dem Bundesverwaltungsgericht spätestens am 29.05.2023 die Verwaltungsakten vorzulegen, damit diesem eine Woche zur Entscheidung vor dem Haftprüfungstermin verbleibt. Das Bundesamt legte die Verwaltungsakten bereits am 25.05.2023 vor, somit elf Tage vor dem Haftprüfungstermin am 05.06.2023. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt es jedoch keine „verfrühte“ Aktenvorlage und berechtigt eine Vorlage vor Beginn der Wochenfrist vor dem Haftprüfungstermin das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung der Aktenvorlage/Beschwerde (vgl. VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0010). Mit Aktenvorlage am 25.05.2023 galt die Beschwerde als eingebracht und das Bundesverwaltungsgericht hätte bis 05.06.2023 grundsätzlich eine Entscheidung in der Sache, also eine Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft, zu erlassen gehabt.

Allerdings wurde der BF bereits am 27.05.2023 nach Indien abgeschoben. Seit diesem Zeitpunkt – welcher noch innerhalb der viermonatigen Überprüfungsfrist lag – bestand somit keine weitere Anhaltung des BF.

Durch die Beendigung der Schubhaft ist das am 25.05.2023 amtswegig eingeleitete Verfahren gegenstandslos geworden. Eine Überprüfung der Fortsetzung der Schubhaft setzt eine aufrechte Schubhaft voraus (vgl. VwGH 19.03.2013, 2011/21/0246; in diesem Erkenntnis führte der VwGH aus, dass der [damals zuständige] Unabhängige Verwaltungssenat [nur] dann zur Feststellung der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft berufen ist, wenn er gemäß den damals geltenden § 82 Abs. 1 FPG angerufen wurde und die Schubhaft im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch andauert). Eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft kommt daher gegenständlich nicht in Betracht. Die notwendige Voraussetzung, nämlich die noch andauernde Anhaltung des BF in Schubhaft, ist nach Aktenvorlage noch vor Ergehen der gegenständlichen Entscheidung innerhalb offener Entscheidungsfrist weggefallen. Auch ist mit Beendigung der Schubhaft das Rechtsschutzinteresse des BF im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG weggefallen. Seine Rechtsstellung würde sich durch die Feststellung, dass seine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht zulässig ist, nicht ändern.

Das Verfahren war daher mittels Beschluss einzustellen.

Zu Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im gegenständlichen Fall ist die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig; auch fehlt es nicht an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu hier relevanten Rechtsfragen.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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