Bundesverwaltungsgericht W265 2274061-1

W265 2274061-1Tribunal Administrativo Federal20 de jul. de 2023

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Regest

begünstigter Behinderter Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

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Bundesverwaltungsgericht W265 2274061-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W265.2274061.1.00

Spruch

W265 2274061-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 17.03.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

XXXX gehört ab 25.11.2022 dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz an.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 25.11.2022 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten ein. In dem aufgrund dieses Antrages von der belangten Behörde eingeholten medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.01.2023, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.01.2023 stellte die Sachverständige die Funktionseinschränkungen „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation der LWS 2013, Diskusprotrusionen der HWS, Position 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO) mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 %, Asthma bronchiale, Position 06.05.02 der EVO mit einem GdB von 30 %, Hypertonie, Position 05.01.02 der EVO mit einem GdB von 20 % und Depression, Position 03.06.01 der EVO mit einem GdB von 20 %“ und einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. fest. Die medizinische Sachverständige führte aus, dass das Leiden 2 um eine Stufe erhöhe, da es eine relevante Zusatzbehinderung darstelle. Die übrigen Leiden würden nicht weiter erhöhen, da ohne maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken. Dies sei ein Dauerzustand.

3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 24.01.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

4. Mit E-Mail vom 17.02.2023 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab und führte darin im Wesentlichen aus, dass ihre neurologischen, psychischen und kognitiven Beschwerden nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Seit 2018 leide sich durchgehend an chronischen Kopfschmerzen halbseitig begrenzenden Kopfschmerzen links sowie einen linksdrehenden bzw. ziehenden Schwindel. Daraus resultiere eine Gangunsicherheit. Seit März vorigen Jahres leide sie zusätzlich an Parästhesien im linken Arm, linke Gesichtshälfte und dem linken Auge. Kognitiv sei sie sehr eingeschränkt. Sie leide an Wortfindungsstörungen und Konzentrationsschwäche. Auch der SCL-90 Test vom 05.12.2022 habe einen hohen Grad an Angst, Depressivität und Somatisierungsstörungen ergeben. Zudem leide sie an Ein- und Durchschlafstörungen. Sie ersuche daher einen Gutachter aus dem Fachbereich Neurologie und Psychiatrie beizuziehen. Der Stellungnahme waren aktuelle Befunde angeschlossen.

5. Die belangte Behörde nahm die Ausführungen in der Stellungnahme zum Anlass, um die bereits befasste Sachverständige um ein ergänzendes Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage zu ersuchen. In dem auf Basis der Aktenlage erstatteten Gutachten vom 16.03.2023 stellte die Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation der LWS 2013, Diskusprotrusionen der HWS, Position 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO) mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 %, Asthma bronchiale, Position 06.05.02 der EVO mit einem GdB von 30 %, Mäßige Hypertonie, Position 05.01.02 der EVO mit einem GdB von 20 % und Depression, Position 03.06.01 der EVO mit einem GdB von 20 %“ und einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. fest. Das Leiden 2 erhöhe um 1 Stufe, die es eine relevante Zusatzbehinderung darstelle. Die übrigen Leiden würden nicht weiter erhöhen, da ohne maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken. Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden seien objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Im Rahmen der Untersuchung seien sämtliche objektivierbare Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der EVO eingestuft worden. Die nachgereichen Befunde würden keine neuen Erkenntnisse beinhalten, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, insbesondere würden keine Befunde aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie vorliegen, welche zu einer Änderung der getroffenen Beurteilung führen könnten. Eine Verschlimmerung sei nicht objektivierbar. Hinsichtlich psychotherapeutischer und analgetischer Behandlung seien Therapieoptionen gegeben. Dies sei ein Dauerzustand.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.03.2023 wies die belangte Behörde den am 25.11.2022 eingelangten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholte worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 v.H. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.01.2023 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Der Einspruch zum Parteiengehör habe nach neuerlicher Prüfung zu keiner Änderung des Grades der Behinderung führen können. Das diesbezüglich erstellte ärztliche Sachverständigengutachten befinde sich in der Beilage und sei ein Teil der Begründung des Bescheides. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Gutachten in Kopie bei.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass sie seit einem Überfall in ihrer Wohnung im Jahr 2000 in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung sei. 2015 habe sich ihr psychischer Zustand verschlechtert. 2018 sei es erneut zu einer Verschlechterung gekommen, Angst und Panikattacken, Schlafstörungen sowie sozialer Rückzug seien stärker geworden. Mit medikamentöser Behandlung, Psychotherapie und Reha habe eine kurze Verbesserung eintreten können. In den letzten Monaten habe sich ihr psychischer Zustand wieder massiv verschlechtert. Als Beleg für die Dauer ihrer psychischen Erkrankung legte die Beschwerdeführerin einzelne ältere Befunde ihres Psychiaters (2015 und 2018) und einen aktuellen Befund vom 24.04.2023 vor. Ihre neurologischen und kognitiven Beschwerden würden seit 2018 bestehen und seien im Laufe der Jahre schlechter geworden. Daraus resultiere eine Gangunsicherheit und ein breitbasiges Gangbild. Die Gangunsicherheit, der Schwindel und die Hypästhesien seien ein Monat nach der Untersuchung der Gutachterin befundet worden.

8. Die belangte Behörde nahm die Beschwerde zum Anlass, um ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie einzuholen. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.06.2023 erstatteten Gutachten vom 22.06.2023 stellte die Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „Depressive Störung mit Somatisierung, Angststörung und Panikattacken, somaforme Störung, Position 03.05.01 der Anlage der EVO, Grad der Behinderung 40 %, Schmerzen Wirbelsäule, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation der LWS 2013, Diskusprotrusionen der HWS, Position Nr. 02.01.02 der Anlage der EVO und einem GdB von 30 %, Asthma bronchiale, Allergien, Position 06.05.02 der Anlage der EVO, GdB 30 % und mäßiger Bluthochdruck, Position 05.01.02 der Anlage der EVO, GdB 20 % “ und einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. fest. Das Leiden 1 werde durch das wechselseitig negative Zusammenwirken der Leiden 2 und 3 (analog den Vorgutachten übernommen) um 1 Stufe erhöht, da es relevante Zusatzleiden darstelle. Leiden 4 erhöhe das Leiden 1 nicht weiter, da keine relevante negative Leidensbeeinflussung vorliege. Leiden 1 erhöhe um 2 Stufen im Vergleich zum aktenmäßigen Gutachten 03/23, da ein chronifizierter Verlauf vorliege. Die Gutachterin hielt eine Nachuntersuchung mit 06/25 fest, da die Leiden besserungsfähig seien.

9. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23.06.2023 mit dem Hinweis zur Entscheidung vor, dass eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb der Frist nicht möglich gewesen sei. Das Beschwerdeverfahren langte am 26.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

10. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 27.06.2023 einen Auszug aus dem AJ Web ein, aus welchem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin bis 13.05.2023 Krankengeldbezug bezogen hat.

11. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Parteien dieses Verfahrens das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 22.06.2023 mit Schreiben vom 28.06.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesen eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

12. Die Beschwerdeführerin gab mit Eingabe vom 06.07.2023 eine Stellungnahme ab, wonach sie mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nach dem Grad der Behinderung von 50 % zum Zeitpunkt der Antragstellung einverstanden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit 14.05.2023 laufend einen Pensionsvorschussbezug durch das AMS bezieht, ergibt sich aus einer am 27.06.2023 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).

Sie brachte am 25.11.2022 (Datum des Einlanges) den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice ein.

Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin:

Anamnese: VORLIEGENDE VORGUTACHTEN/UNTERLAGEN: Entscheid BVwG 24 10 2017: ....dass die BF....die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der Behinderten nicht mehr erfüllt,....die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen".... ärztliches Sachverständigengutachten BASB, BEINSTG 27 07 2018: 1 Abnützungen der Wirbelsäule, Zustand nach BS Operation GdB 30%

2 Asthma bronchiale GdB 30% 3 Hypertonie GdB 20% 4 Depressives Zustandsbild GdB 10% Leiden 2 erhöht um 1 Stufe, da es eine relevante Zusatzbehinderung darstellt.

Die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter, da ohne maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken. Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H Dauerzustand keine "ZE"

unfallchirurgisches/allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten BASB, BEINSTG 18 01 2023:

1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation der LWS 2013, Diskusprotrusionen der HWS, Cervikalsyndrom GdB 30% 2 Asthma bronchiale GdB 30% 3 Hypertonie GdB 20%

4 Depression, Panikattacken, Angststörung GdB 20%  Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Dauerzustand keine "ZE" D3

aktenmäßiges unfallchirurgisches/allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten BASB, BEINSTG 07 03 2023:

1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation der LWS 2013, Diskusprotrusionen der HWS GdB 30% 2 Asthma bronchiale GdB 30%

3 Mäßige Hypertonie Gdb 20% 4 Depression GdB 20% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H Dauerzustand keine "ZE" D3 AKTUELL: Beschwerdevorentscheidung - Vorlage neuer Befunde - Schreiben der AW 24 04 2023 ANAMNESE: AE als Kind

Abnützungen der Wirbelsäule, 2013 LWS Bandscheibenoperation L3/4 links, CT gezielte Infiltrationen HWS 2022 mehrfach, Facettegelenksinfiltration BWS beim Orthopäden. 2018 ambulante Rehab für Bewegungsapparat und neuerlich Herbst 2022. Asthma bronchiale seit 20 Jahren, verschiedene Allergien Hypertonie seit längerem bekannt Uterus myomatosus permagnus OP 10/21, Myomentfernung 2000 sei es zu einem Angriff in ihrer Wohnung gekommen. Sie habe einen vermeintlichen Stromableser in die Wohnung gelassen, der ihr plötzlich ihre langen Haare abgeschnitten habe, dann habe er auf ihre Aufforderung die Wohnung verlassen. Er sei nie ausgeforscht worden. Sie sei damals kurz in Psychotherapie gewesen wegen Angst und Panik. Es habe sich nach 6 Monaten gelegt und sie sei aber auch umgezogen. Seit 2015 sei sie wieder in psychiatrischer Behandlung wegen Angst und Panikattacken, die im Rahmen der WS Beschwerden auftraten, Beginn mit medikamentöser Therapie, seit 2018 Psychotherapie. Bislang keine stat. psychiatrische Behandlung oder Psych Rehab. 3/22 trat plötzlich eine Atemnot, Schweißausbruch, Beklemmungsgefühl, Herzdruck mit Kopfschmerzen und Gefühlsstörung Gesicht links und am Arm links auf und dann auch eine Schwäche am Arm. Es wurde ein CCT mit Angiografie gemacht, die unauffällig waren. Im MRT 4/22 sei ein nicht akuter Schlaganfall festgestellt worden. Seit der Zeit habe sie eine Gangunsicherheit und Schwindel.

Derzeitige Beschwerden:

Die Angst und Panikattacken kommen immer wieder. Seit 4/23 habe sie das Sertralin das helfe ganz gut. Es komme aber trotzdem plötzlich- ohne äußeren Anlass- immer wieder zu Panik. Es komme zu einem Gefühl vom Bauch her mit Beklemmung und der ganze Körper zittere. Jetzt sei es so 2x/Woche. Es dauere bis zu einer Stunde, dann nehme sie 1/2 Xanor. Vor einem Jahr sei es viel schlimmer gewesen, da konnte sie dabei nicht das Haus verlassen. Sie habe halbseitige Kopfschmerzen links, es sei ein Druck im Auge, dann ziehe es nach hinten, habe auch immer wieder Parästhesien im Auge und Gesicht links. Die Bewegung des Auges schmerze. Sie habe auch ständig Parästhesien am linken Arm, es fallen ihr auch Dinge aus der Hand. 5/23 sei es auch nochmals zu einer Durchuntersuchung auf der Neurologie stat. gewesen. Sie habe eine Gangunsicherheit und schwanke, sie müsse immer breitbeinig gehen, damit sie im Lot sei, sie habe einen Linksdrall. Sie habe Ein- und Durchschlafstörungen. Sie habe im Rücken nach vorne ziehend Beklemmungsgefühle und das Herz krampfe. Es sei auch ein Kaliummangel festgestellt worden. Außenanamnese: Sie ringe oft mit Worten, könne auch manchmal die Konzentration nicht halten.

Behandlung(en) / Medikamente/ Hilfsmittel:

Caneblo 8mg 1-0-0

Amlodipin 5mg bei Bed. Sertralin 100 1-0-0 Saroten 20 0-0-1 Zirkadin 2mg 0-0-1 T ASS 100 1x1 Zoldem 5 0-0-1 Diascomb 0-0-1 Lipidsenker Berodualspray bei Bed.: dzt. ca. 1x1 Symbicort 2Hb 1-0-0 Xanor bei Bed: 2x/Wo 1/2 Pregatab 25 0-0-1 Gruppentherapie 1x/Wo, dzt. keine Einzeltherapie NervenFA alle 3 Monate

Sozialanamnese: VS, HS, Handelsschule 3 Jahre- kein Abschluss Dann Ausbildung zur Stationsgehilfin 1a, dann Pflegehelferaufschulung 3 Monate Ausbildung Diplomkrankenschwester bis 2000 arbeitete als Krankenschwester, 2/23 Kündigung, davor 1a in Krankstand Wegen der Kündigung laufe eine Klage. Berufsunfähigkeitspension sei beantragt worden- alle Untersuchungen seien bereits durchgeführt worden, aber noch keinen Bescheid erhalten. Ledig, keine Kinder, lebt alleine in Wohnung im 3. Stockwerk ohne Lift.

Führerschein: ja, fahre auch selbst kurze Strecken

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Anm.: Es werden alle Befunde eingesehen, aber nur die das nervenfachärztliche Gebiet betreffenden Befunde zitiert: CT Schädel und Angiografie 17 03 2022: unauffällig Ambulanzbefund Neurologie Klinik XXXX 17 03 2022: Diagnose: V.a. Panikattacke DD akute cerebrale Durchblutungsstörung und Druckschmerz auf der Brust Cervicalsyndrom Vertigo - Schwankschwindel Rez. Vertigo Rez. CVS Allerg, Asthma Art. Hypertonie Uterus myomatosus per magnus OP am 10/21

-St.p.Konisation

-St.p.Myomoperation p.LSK 2010 St.p. AE St.p.Varizen OP St.p. Diskus-OP L3/4 (201 3) Allergien: Birken, Pollen, Nüsse, Propofol, Citalopram

....liegt... derzeit keine neurologische Erkrankung vor, die aktuell stationär weiter abzuklären oder zu behandeln ist.....kein Hinweis auf akutes cerebrales Geschehen........ Diagnosebestätigung Neurologe Dr. XXXX 07 04 2022: Diagnose: Angst und Panikstörung, Schlafstörungen MRT BWS 08 04 2022 (bereits beim Vorgutachten vorliegend) MRT HWS 08 04 2022 (bereits beim Vorgutachten vorliegend)

Arztbrief Neurologie Klinik XXXX 12 04- 16 04 2022 (Anm.. unvollständig, Seiten fehlend): Aufnahmegrund:

Die Aufnahme am 12.04.2022 ...erfolgte ......unter Verdachtsdiagnose subakute Ischämie links frontal.

....Pat kommt mit einem am 8.4.22 auswärts durchgeführten MRT-Befund, in dem ein links frontal subakuter Insult beschrieben ist........Weiters bestehe seither eine Gangunsicherheit sowie ein Kribbeln der linken Körperhälfte (v.a. li)...... Li frontale Läsion im MRT von 2018 und 2019 ähnlich! Zum Aufnahmezeitpunkt KS VAS 6/10 li frontal und occipital zentral. Im Status auffällig:

Gangunsicherheit (breitbasiges Gangbild), Romberg Falltendenz nach links, Babinski

anmutend pos. re, subj. Kribbelparästhesien li Gesichtshälfte + li OE + li UE, unsicher am Beginn KHV li (nicht ataktisch), subj. WFST......

Diagnosen bei Entlassung: Panikstörung Sensibilitätsstörungen li OE Befund Neurologin Dr. XXXX 25 07 2022 und 24 08 2022: Diagnose: Cervikalsyndrom + Vertigo hyperintenser Herd ii frontal nicht Km-affin Xanthogranulom 1,8cm Hinterhorn li Seitenventrikel

Neurologischer Status: kein Lhemitte, HN frei, keine radikul. ausf, FNV zielsicher, MER +/+ keine Paresen, Sens oB, Wärme/ Kälte oB, Blase ob nackenhartspann

Psychiatrischer Status: Panikattacken, Angststörung bekannt zuletzt 2013 NLG der OE bds. 25 07 2022 N. medinaus und N. ulnaris bds.: oB EEG 24 08 2022: unauffällig Befund Neurologe Dr. XXXX 15 09 2022: Befund:

Neurologischer Status: Kein Meningismus Obere HN: o b. Untere HN: o.b.

Hirnstammreflexe: o.B. MER: o.b. Motorik: o.b. Sens.: o.b. Koo: o.B. Pyz: o.B. EPS: o.B. Bewußtquant: o.B. Trapezius

Psychischer Status: Orientierung o.b. Auffassung Wahrnehmung o.B. Stimmung depressiv Affekt Antrieb intakt Ductus zielführend Mnestik Gefährdung keine

Diagnose: Angst und Panikstörung Kopfschmerzen

CVS fragl. Läsion It. frontal ca. 2cm Befund Neurologe Dr. XXXX 20 10 2022:

Pat. kommt zur Befundbesprechung, cMRT subakuter pöstischämische Läsion links frontal im Vergleich 04/2022 keine Befunddynamik.

Insult Abklärung mit Echo. CVD, Holter EKG wurde durchgeführt, alle unauffällig Neurologischer Status: Kein Meningismus Obere HN: o.b. Untere HN: o.b.

Hirnstammreflexe: o.B. MER. o.b. Motorik: o.b. Sens.: o.b. Koo: o.B Pyz: o.B. EPS: o.B. Bewußt.quant; o.B. Trapezius

Psychischer Status: Orientierung o.b. Auffassung Wahrnehmung o.B. Stimmung depressiv Affekt Antrieb intakt Ductus zielführend Mnestik Gefährdung keine Diagnose:

Z.n. subakute ACMS Insult

Sinusbradykardie

Arterielle Hypertonie

CVD

Discusprotrusionen C4/5

MRT Gehirn 06 11 2019: Zuweisungsdiagnose: Verlaufskontrolle Läsion links frontal sowie Hinterhorn links. Ergebnis:

1. Signal- und Größenkonstanz der subcortical gelegenen T2 hyperintensen fleckförmigen Signalalteration im gesamten Durchmesser craniocaudal 1,8 cm und schräg sagittal 1,4 Diese zeigen weiterhin keine. Diffusionsstörung und kein KM-Enhancement DD ältere Gliose DD postischämisch DD anlagebedingt.

2. Unverändert etwa 1,8 cm messende liquorisointense ovaläre Signalalteration im Plexus ehoroideus im Hinterhorn des linken Seitenventrikeis mit unverändert gering hyperintenser Signalveränderung im hohen B-Bild DD Plexus-Zysten DD Xanthom Granulom nachrangig in der Differenzialdiagnose.

3. Im Übrigen unauffällige Darstellung der Groß- und Kleinhirnhemisphären. Keine Ischämie, Keine neu aufgetretene suspekte Raumforderung. Unveränderte Darstellung der inneren und äußeren Liquorräume MRT Gehirn 27 07 2018: Zuweisungsdiagnose: Lagerungsschwindel seit 3 Monaten rechtes Ohr. Ergebnis: 1. Kein Nachweis einer Diffusionsstörung, keine rezente Ischämie.

2. Subcortical findet sich eine glatt begrenzte T2-W hyperintense, nicht kontrastmittelaffine Strukturalteration links frontal ohne Affektion des Cortex von etwa 2 cm Durchmesser Der Befund ohne Kontrastmittelaffinität, ohne umgebendes Ödem und primär nicht suspekt, differentialdiagnostisch älterer Gliose/ischämie entsprechend DD anlagebedingt.

3. Darüber hinaus T2-W hyperintense Herdläsion mit unterhalb von Wasser liegender Diffusivität von 1 8 cm im Hinterhorn des linken Seitenventrikels. der Befund von den bildgebenden. Kriterien bei fehlender Kontrastmittelanreieherung einem inzidenteilen Xanthogranulom des: Plexus choroideus entsprechend. 4. Darüber hinaus keine fokalen Defekte des Hirnparnchyms. 5. Die dünnschichtige Darstellung der Schädelbasis und des Kleinhirnbrückenwinkels ohne Hinweis auf das Vorliegen eines Vestibularisschwannomes, keine neurovaskulare Kompression Innenohr und Bogengangsapparat ebenso wie das Felsenbein, die Mastoidzeilen und das Mittelohr unauffällig.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Anmerkung: Die Befunderfassung wird an dieser Stelle weitergeführt, da trotz Beschränkung auf die neurologischen Befunde, der dafür vorgesehene Platz nicht ausreicht.

MRT Gehirn und HWS 11 10 2022:

Gegenüber der Voruntersuchung vom April 2022 zeigt sich keine signifikante Änderung. Ein spätsubakutes Insultareal findet sich links frontal ohne Hämosiderinablagerungen. Diffusionsbildgebung zeigt weiterhin flaue Signalintensität im corticalen Abschnitt mit diskretem Signalabfall auf der ADC-Bildgebung. Auf den T1-gewichteten Sequenzen ist keine raumfordernde Wirkung zu erkennen.

Ansonsten ebenfalls konstanter Befund ohne Hinweis auf neu aufgetretene pathologische Signalalterationen. Plexus choroideus Zysten beidseits wie schon vorbeschrieben. Keine Hirndruckzeichen oder Mitteilinienverlagerung.

In erster Linie spätsubakutes insultareal links frontal ohne signifikante Änderung zur Voruntersuchung von April 2022. Plexus choroideus Zysten beidseits. HWS ohne Änderung zu 4/22

MRT Gehirn 08 04 2022:

Im Bereich der Hinterhörner der Seitenventrikel finden sich Plexus choroideus Zysten links mit einer Größe von ca. 16 mm und rechts. Einzelne Gliosespots links-frontal sowie 17 mm große, subcorticale Hyperintensität auf den T2-gewichteten Sequenzen mit diskretem hyperintensem Signal auf der Diffusionsbildgebung wie auch an der ACC Bildgebung wie bei einem kleinen Insultareal subakuter Genese. Nach Kontrastmittelgabe ist kein pathologischer Signalanstieg erfolgt. Die übrigen Hirnabschnitte sind regulär. Keine Hirndruckzeichen oder Mittellinienverlagerung.

Ergebnis:

Subakutes Insultareal links frontal ohne Hinweis auf Zustand nach Blutung. Keine umschriebene Raumforderung. Die Patientin wurde über den Befund informiert, eine Vorstellung auf einer Abteilung f. Neurologie wurde empfohlen. Plexus choroideus Zysten beidseits im Bereich der Hinterhörner.

Einzelne weitere Gliosespots iinks-frontal. Keine Hirndruckzeichen oder Mittellinienverlagerung. Befund Neurochirurgische Ambulanz Klinik XXXX 02 05 2022:

Aktuell Nackenverspannung im Vordergrund mit Auszahlung nach occipital, Gangbild unauffällig, subj. fallweise unsicher, subj. Schwindelgefühl seit 2018, Strichgang möglich, Blindgang etwas unsicher, Keine Paresen an den Kennmuskeln - stgl. KG 5 5, keine HSZ

Sens, dzt. unauff., - subj, intermitt. Parästhesien li OE, ulnar betont MER an OE + UE umlh; Dzt. aus neurochirurgischer Sicht keine absolute OP Indikation zu stellen Basischeck groß Fit2work 09 12 2022: Hauptdiagnose Med:M 53.0 Nebendiagnose Med:M 54.5,I10.R 42,I 63 Hauptdiagnose Psych: F 33.1 rezidivierende depressive Störung Nebendiagnose Psych:F 41 Panikstörung Ambulanzkarte XXXX Notfallambulanz 15 02 2023:

Diagnose:

Cervicalsyndrom Verligo - Schwankschwindel in erster Linie cervikogen Spannungskopfschmerz V.a. subakuten insult li frontal

v.a. Panikattacke, Allerg, Asthma....

Befund Psychiater/Neurologe Dr. XXXX 03 01 2023 und 24 04 2023:

Diagnosen:

Rezidivierende depressive Störung, ggw. schwere Episode ohne psychotische

Symptomatik (ICD .10: F32.2)

Generalisierte Angststörung (ICD 10: F41.1) Anamnestisch Insultareal links frontal (April 2022) Hypertonie

Bandscheibenvorfall C3-C7 Persistierende Dorsalgie und Lumboischiälgie und Cervicobrachialgie li St.p. Discusextraktion L 3/4 li Befund Neurologe Dr. XXXX 08 03 2023: Diagnosen:

•Kl. (lakunärer) cerebraler Infarkt li. frontal

•Laminektomie L3/4 bei Discusprolaps mit Sequester

•Persist. Lumbalsyndrom

•Mit reakt. Depressiver Episode

•Cervikalsyndrom

•Osteochondrosen der HWS mit DP C4-7 mit teilw.

•Tangierung der Wurzeln.

•Atop. Asthma bronchiale

•Art. Hypertonus

•Myomatosis uteri

53 jährige in gutem AZ

Ernährungszustand:

Anmerkung: Die Befunderfassung wird an dieser Stelle weitergeführt, da trotz Beschränkung auf die neurologischen Befunde, der dafür vorgesehene Platz nicht ausreicht. zur Untersuchung mitgebrachte Unterlagen: Arztbrief Neurologie Klinik XXXX 23 05- 27 05 2023:

...Die Aufnahme erfolgt zur Reevaluierung der komplexen Symptomatik....

Im MRT 26 05 02023 zeigt sich im Vergleich von 7/2018 unverändert die links frontale Läsion, weiterhin keine KM Aufnahme....in unmittelbarer Umgebung dort eine DVA, weitere DVA links okk. parasag. Der Befund imponiert gutartig z. B. DNEFT....

Diagnose bei Entlassung:

sonstige nicht näher bezeichnete Bandscheibenschäden: Zervikalbereich

Zervikalsyndrom

Schwindel Kopfschmerzen DD: Spannungskopfschmerz linksfrontale Läsion unklarer Ursache DD: Gliosareal- seit 2018 größenstabil Klinisch psychologischer Befund Mag. Kowarik 11 04 2023:

....deutlich depressive Stimmungslage , eine hohe Somatisierungsneigung, eine komplexe Traumafolgestörung ist ...auszuschließen, eine Somatisierungsstörung als Traumafolge möglich, eine klassische PTBS bildet sich nicht ab.......kognitiv zeigt sich bei aktuell leicht unterdurchschnittlich intellektuellem Leistungspotential eine starke psychogene Überlagerung ...eine psychogen bedingte Aufmerksamkeitsstörung ursächlich wahrscheinlich ...aggravierte subjektive kognitive Ausfallerscheinungen ......sind daher eher der depressiven Stimmung und der Somatisierungsstörung geschuldet. Anzunehmen ist eine iatrogene Chronifizierung der Beschwerden bei Passivität und starkem Hilfesuche- Verhalten der Patietin

Dg.:

rez. depressive Störung ggw. mittelgradig mit Somatisierung

gen. Angststörung, V.a. Panikstörung somatoforme Störung, nnb. gut, Normalgewicht

Größe: 162,00 cm Gewicht: 59,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch unauffällig Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung Visus: Brille Pupillen mittelweit, rund isocor

Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit Sensibilität: links reduziert angegeben Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich

Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch

Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig

OE: Rechtshänder Kraft: kein eindeutiges Kraftdefizit Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich Feinmotorik: ungestört MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Eudiadochokinese AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation

FNV: rechts zielsicher, links minimales Vorbeizeigen- funktionell/dissoziativ imponierend Sensibilität: links reduziert angegeben

UE: Kraft: seitengleich unauffällig

Trophik: unauffällig

Tonus: unauffällig

Motilität: nicht eingeschränkt

PSR: seitengleich mittellebhaft

ASR: seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Laseque: negativ Beinvorhalteversuch: kein Absinken Knie- Hacke- Versuch: zielsicher rechts, links langsam, aber zielsicher

(funktionell/dissoziativ imponierend) Sensibilität: links reduziert angegeben Stand und Gang: unauffällig Romberg: unauffällig

Unterberger Tretversuch: teilweise Ausfallschritte (dissoziativ imponierend), kein Abweichen, keine Falltendenz Zehen- und Fersenstand: unauffällig Sprache und Sprechen: unauffällig, keine Wortfindungsstörungen

Gesamtmobilität – Gangbild: kommt frei gehend zur Untersuchung, wird begleitet, ist mit dem PKW hergekommen

Status Psychicus:

Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb in der Untersuchung unauffällig; Stimmungslage wirkt besorgt, ängstlich unsicher, stabil, affizierbar; Affekte: angepasst, V.a. neurotische Persönlichkeitsstruktur, keine produktive Symptomatik

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

depressive Störung mit Somatisierung, Angststörung, Panikattacken, somatoforme Störung

Oberer Rahmensatz, da affektive und somatische Beschwerden, includiert die psychogene Überlagerung der kognitiven Leistungsbreite und psychogen bedingte Aufmerksamkeitsstörung

03.05. 01

40

2

Schmerzen Wirbelsäule, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule,

Zustand nach Bandscheibenoperation der LWS 2013,

Diskusprotrusionen der HWS

Wahl dieser Position, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen bei geringgradigen bis mittelgradigen Funktionseinschränkungen.

Unterer Rahmensatz, da ohne radikuläre Symptomatik.

02.01. 02

30

3

Asthma bronchiale, Allergien

Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz da Dauermedikation erforderlich.

06.05. 02

30

4

mäßiger Bluthochdruck Fixer Grad der Behinderung

05.01. 02

20

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch das wechselseitig negative Zusammenwirken der Leiden 2 und 3 (analog den Vorgutachten übernommen) um 1 Stufe erhöht, da es relevante Zusatzleiden darstellen.

Leiden 4 erhöht das Leiden 1 nicht weiter, da keine relevante negative Leidensbeeinflussung vorliegt.

Die Beschwerdeführerin kann trotz ihrer Funktionseinschränkungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vor. Nachuntersuchung 06/2025 – Reevaluierung, da Leiden besserungsfähig sind.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin und deren ordentliche Wohnsitz ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung zur Antragstellung beruht auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit 14.05.2023 laufend Pensionsvorschussbezug des AMS Wien bezieht, beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht am 27.06.2023 eingeholten Auszug aus dem AJ Web.

Die Feststellungen zu den Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin beruhen auf dem unbestritten gebliebenen medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 22.06.2023 beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.06.2023. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen und ihres Vorbringens auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die Leiden der Beschwerdeführerin sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt demnach 50 v.H..

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:

Begünstigte Behinderte

§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

Behinderung

§ 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:

Behinderung

§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

-sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

-zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Die medizinische Sachverständige kam in deren Gutachten vom 22.06.2023 zum Ergebnis, dass ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt.

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und ist in einem aufrechten Angestelltenverhältnis tätig.

Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürgerinnen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben.

Im Beschwerdefall sind keine Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 2 BEinstG hervorgekommen.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 50 v.H. beträgt, und sie ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, welcher am 25.11.2022 bei der belangten Behörde eingelangt ist, dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem von der belangten Behörde aus Anlass der Beschwerde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Neuerologie, welches auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht, welches auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht. Dieses Gutachten wurde den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und keine der Parteien gab dazu eine Stellungnahme ab oder begehrte eine Gutachtenserörterung im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, zumal als Ergebnis des beim Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführten Ermittlungsverfahrens der Beschwerde Folge zu geben ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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