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W265 2269653-1•Bundesverwaltungsgericht W265 2269653-1
W265 2269653-1Tribunal Administrativo Federal20 de jul. de 2023
Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
W265 2269653-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 20.10.2022, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist seit 17.01.2018 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H..
Der Beschwerdeführer stellte am 10.06.2022 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und legte medizinische Unterlagen vor.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag.
In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.09.2022 basierenden Gutachten vom 30.09.2022 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt:
„Anamnese:
Erkenntnis BVwG vom 25.7.2019: Dg idem zu GA vom 3.3.20, Gesamt-GdB 50%.
Gutachten vom 3.3.2020 (ZE): Aufbrauchserscheinungen der großen Gelenke und WS, hypertensive CMP, Z.n. BII-OP 1967. Öfftl. VKM zumutbar.
Derzeitige Beschwerden:
Angegeben wird ein Zustand nach interveniertem Herzinfarkt 2022, hätte 3 Stents bekommen. Spazierengehen gehe von der Luft her, bekäme aber rasch Gelenksschmerzen mit Betonung der rechten Hüfte und der Lumbalregion. Er hätte auch eine Stuhlinkontinenz, der Schließmuskel sei schwach, konkrete und aussagekräftige Befunde können auf Befragen heute nicht vorgelegt werden. Er könne auch ohne Krücke "keine 10 Schritte gehen", wenn er außer Haus gehe, verwende er deshalb eine Stützkrücke. Beim linken Knie sei er vollkommen Schmerz- und beschwerdefrei. Sei vor ca. 14 Tagen in Kroatien auf Urlaub gewesen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
ASS, Nomexor, Acemin, Brilique, Magenschutz lt. eigenen Angaben.
Sozialanamnese:
Pensionist.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
7.6. 2022 Kl. XXXX : NSTEMI 6/22, Stenting, grenzwertige syst. Funktion, AI I°, MI I°, Hypertonie, Z.n. BII, chron. WS-Beschwerden, KTEP 2016.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Normal.
Ernährungszustand:
Sehr gut.
Größe: 160,00 cm Gewicht: 68,00 kg Blutdruck: 140/75
Klinischer Status – Fachstatus:
KOPF, HALS:
Keine Stauungszeichen, keine Stenosegeräusche, keine Atemnot, Pupillen unauffällig, Lidschluß komplett, kein Nystagmus. Sprache verständlich, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor. Brillenträger.
THORAX / LUNGE / HERZ:
Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Keine Dyspnoe in Ruhe sowie beim Bewegen im Untersuchungszimmer. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial kompensiert.
ABDOMEN:
Weich, Peristaltik gut auskultierbar.
WIRBELSÄULE:
Endlagige Einschränkung cervical und lumbal, eher bei Retroflexion, deutlich muskulär verspannt.
EXTREMITÄTEN:
Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits durchführbar, vollständiger Faustschluss beidseits, Pro- und Supination möglich, keine Muskelatrophien. Greiffunktion und Fingerfertigkeit beidseits ausreichend erhalten. Hüftgelenksersatz bds., endlagige Einschränkung, Kniegelenksersatz li., 0-0-100°, rechts 0-0-110°, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersengang beidseits möglich, Einbeinstand wird durchgeführt. Keine peripheren Ödeme.
GROB NEUROLOGISCH:
Keine relevanten motorischen Defizite, keine Sensibilitätsstörungen angegeben, Vorfußhebung beidseits möglich, kein Rigor, kein relevanter Tremor, Feinmotorik ausreichend.
Erscheint unter Verwendung einer Stützkrücke, ausreichend sicher, keine relevante Sturzneigung, im Zimmer selbstständig mobil ohne Gebrauch von Hilfsmitteln.
Status Psychicus:
Orientiert, Ductus kohärent, kognitive Funktionen erhalten.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
Degenerative und postinterventionelle Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat
2
Hypertensive Cardiomyopathie, Zustand nach Herzinfarkt 06/22 mit Intervention, erhaltene Pumpfunktion
3
Zustand nach Billroth II-Operation 1967, sehr guter Ernährungszustand
4
Aortenklappeninsuffizienz leichten Grades, kardial kompensiert
5
Mitralklappeninsuffizienz leichten Grades, kardial kompensiert
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Neuaufnahme der Leiden 4,5.
Eine völlige Stuhlinkontinenz ist durch aktuelle, aussagekräftige Befundberichte (wie z.B. manometrische Messverfahren) nicht belegt.
Dauerzustand
Nachuntersuchung -
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen und Zustand nach Mehrfach-Gelenksersatz vor, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie-und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein-und Aussteigen gewährleistet ist. Die Gesamtmobilität ist - unter Verwendung zweckmäßiger Hilfsmittel (wie z.B. 1 Stützkrücke) - nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination ausreichend, relevante motorische Defizite liegen nicht vor. Es liegt normaler Allgemein- und sehr guter Ernährungszustand vor, kognitive Funktionen sind ausreichend erhalten, die kardiorespiratorische Leistungsbreite ist nicht wesentlich eingeschränkt, eine Dauersauerstoff-Therapie (LTOT) ist nicht etabliert. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein/Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher nicht erheblich erschwert.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein.
…“
Mit Schreiben vom 03.10.2022 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Es sei ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt worden, laut welchem die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorliegen würden.
Mit Schreiben vom 11.10.2022, eingelangt am 12.10.2022, gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und führte dazu im Wesentlichen aus, dass er an einer fäkalen Inkontinenz und an Schmerzen im Rückenbereich aufgrund seines kürzeren Beines leide. Er legte weitere medizinische Unterlagen vor.
Die belangte Behörde holte aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers eine Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.10.2022 ein, worin dieser Folgendes ausführte:
„Antwort(en):
Einwendungen: der AW erhebe Einspruch aufgrund seiner "fäkalen Inkontinenz und Schmerzen im Rückenbereich, sowie Schmerzen beim Gehen aufgrund seines kürzeren Beines".
Befundnachreichung: 28.9.2022 KH BSr.: Noduli IV°, Stuhl regelmäßig und weich, kein Druckgefühl, keine Schmerzen, abgeschwächter Sphinctertonus. Info Verordnung Physiotherapie/Beckenbodentraining.
Zu den Einwendungen: zum Untersuchungszeitpunkt wurden einschätzungsrelevante Leiden nach geltenden Richtsätzen und in Einklang mit klinischer Untersuchung sowie der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Befundlage eingestuft. Die Gesundheitsschädigungen betreffend Stütz- und Bewegungsapparat finden sich im GA unter Pos. 1. Ein nun nachgereichter Befund attestiert einen "abgeschwächten Sphinctertonus" (bei erhaltenen Therapiereserven- siehe Befundnachreichung Verordnung Beckenbodentraining) dieser Befund lag zum Untersuchungszeitpunkt nicht vor- war daher auch nicht zu berücksichtigen, für das Vorliegen einer völligen Stuhlinkontinenz lagen- und liegen jedoch weiterhin keine aktuellen, aussagekräftigen Befunde vor, sodass am bereits festgestellten Untersuchungsergebnis weiterhin festgehalten wird.“
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ab. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden, nach diesem würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 03.10.2022 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen würden keine ausreichend relevanten Sachverhalte beinhalten, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer auch die Stellungnahme vom 17.10.2022 übermittelt.
Mit Eingabe vom 23.11.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.10.2022 an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass aufgrund von degenerativen Veränderungen im Bereich des gesamten Bewegungsapparates und einer koronaren Herzerkrankung die Beweglichkeit und körperliche Belastbarkeit deutlich und dauerhaft eingeschränkt seien. Das Gangbild sei unsicher und es bestehe eine Sturzgefahr. Aufgrund der Funktionseinschränkungen und Schmerzen sei nur eine Gehstrecke von weniger als 300 Meter möglich. Zudem sei erst im Juni 2022 in der Klinik XXXX eine In-Stent-Re-Stenose festgestellt worden, welche mit Cuttingballon, Shock wave und Drug-Eluting-Stent erweitert worden sei. Auch im Bereich der medialen CX liege eine 90 prozentige Stenose vor. Im Bereich der ostialen LAD sei ein bereits vorhandener Stent verlängert worden. Des Weiteren würden beim Beschwerdeführer Hämorrhoiden vierten Grades vorliegen, weshalb er seinen Stuhl nicht halten könne. Es würde nur ein abgeschwächter Sphinkterruhetonus vorliegen und der Kontraktionsdruck sei nur mit Hilfe und sehr verzögert aufbaubar gewesen und selbst dann nur abgeschwächt vorgelegen. Er legte weitere medizinische Unterlagen vor.
Die belangte Behörde leitete in der Folge ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren ein und gab zwei weitere Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin und einer Fachärztin für Innere Medizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag.
In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.01.2023 basierenden Gutachten vom 30.01.2023 des Sachverständigen für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt:
„Anamnese:
Beschwerdevorentscheidung wegen Zusatzeintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 10.12.2019, wegen Zusatzeintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, bzw. rechtskräftiges Sachverständigengutachten des Bundesverwaltungsgerichtes nach Bescheid vom 25. Juli 2019.
Zwischenanamnese:
unauffällig
Derzeitige Beschwerden:
Die rechte Hüfte wird immer schlechter. Nach kurzen Gehstrecken bekomme ich Schmerzen in der rechten Hüfte und im Kreuz, muss stehen bleiben. Dann habe ich auch Luftschwierigkeiten. Spazieren gehen kann ich gar nicht mehr. Die Knie tun auch weh, damit kann man leben.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Thrombo ASS, Novalgin, Acemin, Deflamat.
Laufende Therapie: dzt. keine
Hilfsmittel: 1 Unterarmstützkrücke links
Sozialanamnese:
Pens.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
keine neuen Befunde
Die vorhandenen Befunde sind vor den Vorgutachten datiert und wurden bereits in den Vorgutachten berücksichtigt.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
altersentsprechend
Ernährungszustand:
normal
Größe: 160,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch, elastisch
Abdomen: mediane alte Oberbauchnarbe, minimaler Nabelbruch.
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische kräftige Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich eher zart.
Rechte Schulter: bogenförmige Narbe vorne. Die Schultern sind diffus druck- und bewegungsschmerzhaft.
Übrige Gelenke sind bandfest und unauffällig.
Beweglichkeit:
Schultern S 30-0-100 beidseits, F 100-0-50 beidseits. Beim Nackengriff reichen die Hände zum Hinterhaupt. Beim Kreuzgriff reichen die Daumenkuppe bis L2. Ellenbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang ist etwas breitbasig, gering rechtshinkend. Zehenballen- und Fersenstand möglich. Einbeinstand mit anhalten, es wird jeweils der andere Fuß deutlich vom Boden abgehoben. Gering O-Beinstellung. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Anhocken ist 1/2 möglich. Beinlänge rechts -1cm. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten.
Rechtes Knie: insgesamt arthrotisch aufgetrieben, kein wesentlicher intraartikulärer Erguss. Streckhemmung von 10°. Zohlen-Test positiv. Gering vermehrte innere Aufklappbarkeit, Druckschmerz innenseitig.
Linkes Knie: blasse Narbe streckseitig. Die Kniescheibe ist verbreitert. Kein intraartikulärer Erguss, soweit bandfest.
An beiden Hüften blasse Narben nach vorderem Zugang. Rechts Endlagenschmerz bei Bewegung.
Beweglichkeit:
Hüften S 0-0-100, R (S 90°) 10-0-20 beidseits. Knie S rechts 0-10-120, link 0-0-110. Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule:
Im Lot. Zarte Rechtsrotation am thorakolumbalen Übergang. Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Druck- oder Klopfschmerz. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Beweglichkeit:
Halswirbelsäule: allseits 1/3 eingeschränkt.
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 30, Seitwärtsneigen und Rotation je 1/2 eingeschränkt.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt in Turnschuhen zur Untersuchung, verwendet eine Unterarmstützkrücke links, das Gangbild ist mäßig rechtshinkend, insgesamt, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen durchgeführt.
Status Psychicus:
wach, Sprache unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
Aufbraucherscheinungen der großen Gelenke und der Wirbelsäule
2
Hypertensive Cardiomyopathie
3
Zustand nach Billroth II Operation 1967
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Keine Änderung, keine geänderte Beurteilung.
Dauerzustand
Nachuntersuchung -
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein
Gutachterliche Stellungnahme:
Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist mit 1 Unterarmstützkrücke möglich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.
…“
In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.02.2023 basierenden Gutachten vom 06.02.2023 der Sachverständigen für Innere Medizin wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt:
„Anamnese:
Letztes Gutachten vom 14.9.2022: (GdB 50vH aus 03/2020), Abweisung der ZE UÖVM
Stellungnahme vom 22.11.2022: die ÖVM können nicht benutzt werden, weil Gelenksbeschwerden bestehen, mehrere Stents gesetzt wurden und auf Grund von Hämorrhoiden eine Stuhlinkontinenz besteht, gefordert wird eine Begutachtung durch FA Orthopädie und Innere Medizin
Derzeitige Beschwerden:
„Die öffentlichen Verkehrsmittel kann ich nicht benützen, weil von der Salzwiesengasse bis zum nächsten Bus sind es 500-600m. Da schmerzt die Hüfte. Es zieht bis ins Kreuz, da muss ich stehen bleiben. Nach der 2.Impfung habe ich 2 Stents bekommen. Luftprobleme habe ich auch. Den nächsten Kontrolltermin habe ich im März, sonst mache ich keine Kontrollen. Hämorrhoiden habe ich schon seit 40 Jahren, Schmerzen habe ich keine, aber fast täglich Blutauflagerungen. Mit den Medikamenten ändert sich da gar nichts. Ich bin zur Operation vorgemerkt, ich mache jetzt Beckenbodentraining, das hilft gar nichts. Ich muss stoßweise dringend 2-3x auf die Toilette. Coloskopie habe ich noch keine gemacht. Trage Slipeinlagen für Männer."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
TASS, Brilique, Nomexor, Acemin, Pantoloc, Ezeato, Daflon
Sozialanamnese:
verheiratet, keine Hilfsdienste
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Arztbrief Klinik XXXX 2.6.-7.6.2022: NSTEMI, Instentrestenose LAD, 3x DES, grenzwertig systolische LVF
Befund BHS 28.9.2022: Hämorrhoiden, keine analen Voroperationen, digital rektale Untersuchung, keine Coloskopie, keine Spinktermanometrie
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
normal
Größe: 160,00 cm Gewicht: 69,00 kg Blutdruck: 140/80
Klinischer Status – Fachstatus:
HNAP frei
Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten
Thorax: symmetrisch Pulmo: VA; SKS
Herztöne: leises Systolikum, rhythmisch, normofrequent
Abdomen: Narbe bland, Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft
UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel
Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen
Gesamtmobilität – Gangbild:
kommt mit einem Stock, Tasche, Turnschuhen, freies Gehen im Raum möglich
Status Psychicus:
allseits orientiert, Ductus kohärent
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Mehrfachstenting
2
Zustand nach Billroth OP bei gutem Ernährungszustand
3
geringe Aortenklappeninsuffizienz
4
geringe Mitralklappeninsuffizienz
5
Hämorrhoiden ohne Thrombosierung
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
erstmalige Berücksichtigung von Leiden 5
Dauerzustand
Nachuntersuchung -
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein.
Gutachterliche Stellungnahme:
Es besteht eine koronare Herzerkrankung, nach den vorliegenden Befunden unter mäßig intensivierter Therapie im durchwegs kardiorespiratorisch kompensiertem Zustand, eine maßgebliche chronische Veränderung der Darmschleimhaut mit einer daraus resultierenden schweren und anhaltenden Durchfallsneigung oder Stuhlinkontinenz ist mittels der vorliegenden Befunde nicht objektivierbar, sodass bei hierorts gutem Allgemein- und Ernährungszustand, sowie freiem und unauffälligem Gangbild, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen kurzer Wegstrecken oder beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist.
Siehe auch orthopädisches Gutachten
…“
Eine Ärztin für Allgemeinmedizin fasste in einer Gesamtbeurteilung vom 08.02.2023 der beiden Sachverständigengutachten Folgendes zusammen:
“Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
Degenerative und postinterventionelle Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat
2
Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Mehrfachstenting
3
Zustand nach Billroth OP bei gutem Ernährungszustand
4
geringe Aortenklappeninsuffizienz
5
geringe Mitralklappeninsuffizienz
6
Hämorrhoiden ohne Thrombosierung
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Neuaufnahme des Leidens 6, unveränderte Bewertung der Leiden 1-5- des VGA.
Dauerzustand
Nachuntersuchung -
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Im internistischen Fachgutachten wird eine koronare Herzerkrankung festgehalten, nach den vorliegenden Befunden unter mäßig intensivierter Therapie im durchwegs kardiorespiratorisch kompensiertem Zustand. Weiters besteht eine maßgebliche chronische Veränderung der Darmschleimhaut, eine daraus resultierende schwere und anhaltende Durchfallsneigung oder Stuhlinkontinenz ist mittels der vorliegenden Befunde nicht objektivierbar. Bei klinisch gutem Allgemein- und Ernährungszustand sowie freiem und unauffälligem Gangbild ist eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen kurzer Wegstrecken oder beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar. Von orthopädischer Seite bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Zusammenfassend ist die Nutzung ÖVM möglich und zumutbar.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein
Gutachterliche Stellungnahme:
Neuaufnahme des Leidens 6, unveränderte körperliche Gesamtbelastbarkeit, sodass die Nutzung ÖVM möglich ist.
…“
Mit Schreiben vom 10.02.2023 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Stellungnahme ab.
Mit Schreiben vom 03.04.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde, den Bescheid und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 04.04.2023 einlangten. Die belangte Behörde merkte an, dass die Frist für die Erledigung der Beschwerdevorentscheidung nicht eingehalten habe werden können.
Mit Schreiben vom 14.04.2023, eingelangt am 17.04.2023, sowie nochmalig mit Schreiben vom 27.04.2023, eingelangt am 27.04.2023, legte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung einen Coloskopie- und Gastroskopiebefund vom 15.03.2023 sowie ein Foto, welches die Verletzungen aufgrund eines Sturzes dokumentieren solle, vor.
Mit Schreiben vom 28.06.2023, eingelangt am 29.06.2023, legte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung einen Befund der Klinik XXXX vom 23.06.2023 hinsichtlich eines stationären Aufenthaltes des Beschwerdeführers vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v. H..
Er stellte am 10.06.2022 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
-Degenerative und postinterventionelle Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat
-Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Mehrfachstenting
-Zustand nach Bilroth OP bei gutem Ernährungszustand
-geringe Aortenklappeninsuffizienz
-geringe Mitralklappeninsuffizienz
-Hämorrhoiden ohne Thrombosierung
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer trotz dieser Funktionseinschränkungen möglich und zumutbar. Die Leidenszustände des Beschwerdeführers stellen zweifellos eine Beeinträchtigung seines Alltagslebens dar, schränken jedoch den Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich ein.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und insbesondere der Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen der oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.01.2023 sowie einer Fachärztin für Innere Medizin vom 06.02.2023 und der Gesamtbeurteilung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.02.2023 zu Grunde gelegt.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur Antragsstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründet sich auf die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.01.2023, einer Fachärztin für Innere Medizin vom 06.02.2023 und der Gesamtbeurteilung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.02.2023. Dabei berücksichtigten die Sachverständigen die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel. Die Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel kommen die Sachverständigen zum Schluss, dass bei einem klinisch gutem Allgemein- und Ernährungszustand sowie freiem und unauffälligem Gangbild eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen kurzer Wegstrecken von 300 bis 400 Metern und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist. Kraft und Beweglichkeit sind ausreichend gegeben, Niveauunterschiede können überwunden werden und Greifformen sind erhalten. Das Vorgutachten vom 30.09.2022 des Arztes für Allgemeinmedizin wird dadurch hinsichtlich der Ausführungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestätigt. Der Sachverständige für Allgemeinmedizin ging ebenso davon aus, dass keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule, bei degenerativen Veränderungen und Zustand nach Mehrfach-Gelenksersatz, vorliegen, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken.
Der Sachverständige für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin beschreibt das Gangbild als flüssig, gering rechtsentlastend hinkend und sicher, was von der Sachverständigen für Innere Medizin bestätigt wurde. Ergänzend führte diese aus, dass ein freies Gehen im Raum möglich ist. Vom Sachverständigen für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin wurde zudem angemerkt, dass der Beschwerdeführer an der linken Seite mit einer Unterarmstützkrücke zur Untersuchung erschien und beim Verlassen des Untersuchungsraumes diese an der rechten Seite verwendete. Der Barfußgang wurde breitbasig und umständlich ausgeführt, zudem liegt auch eine geringe O-Beinstellung vor, der Zehenballen- und Fersenstand sowie der Einbeinstand waren nur mit Anhalten und das Anhocken nur zur Hälfte möglich. Am rechten Oberschenkel ergibt sich eine mäßige Muskelverschmächtigung und die rechte Beinlänge ist um einen Zentimeter kürzer als die linke. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Am rechten Knie lässt sich innenseitig ein Druckschmerz wahrnehmen, am linken Knie ist eine Narbe ersichtlich, die Kniescheibe ist verbreitert, es besteht aber kein intraartikulärer Erguss und ist die Kniescheibe ansonsten bandfest. Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Die Wirbelsäule steht im Lot, der rechte Beckenkamm ist gering tiefer und es besteht lumbal ein Hartspann und Druckschmerz. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet und das Iliosakralgelenk sowie die Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Das Aus- und Ankleiden konnte der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung selbstständig teilweise sitzend und teilweise stehend durchführen.
Bezüglich der oberen Extremitäten hielt der Sachverständige für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin fest, dass der Schultergürtel horizontal steht, symmetrische Muskelverhältnisse bestehen und die Durchblutung ungestört ist. Die Sensibilität wurde vom Beschwerdeführer an den Fingern zwei bis vier als taub angegeben, sonst jedoch als ungestört. Die Benützungszeichen sind seitengleich eher zart. Die Schultern sind diffus druck- und bewegungsschmerzhaft und es liegt eine mäßige Arthrose in den Handgelenken vor. Beim Nackengriff reichen die Fingerkuppen zum Hinterhaupt und beim Kreuzgriff reichen die Daumenkuppen bis zum Wirbel L3. Die Handgelenke sind endlagig eingeschränkt, ansonsten sind die Gelenke frei beweglich, der Grob- und Spitzgriff sowie der Faustschluss sind uneingeschränkt ausführbar.
Die Sachverständige für Innere Medizin legte außerdem dar, dass sie ein leises Systolikum am Herzen hören konnte, der Herzschlag jedoch ansonsten rhythmisch und normofrequent ist. Die Darmgeräusche nahm sie als lebhaft wahr.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er an einer fäkalen Inkontinenz leide, ist zu entgegnen, dass ein Zustand nach einer Billroth Operation (Magenresektion) von der Sachverständigen für Innere Medizin festgestellt wurde, jedoch aus den vorgelegten medizinischen Befunden keine maßgebliche chronische Veränderung der Darmschleimhaut mit einer daraus resultierenden schweren und anhaltenden Durchfallsneigung oder Stuhlinkontinenz ableitbar ist. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Hämorrhoiden wurden von der Sachverständigen für Innere Medizin, im Vergleich zum Vorgutachten vom 30.09.2022, dokumentiert und dazu angemerkt, dass eine Thrombosierung nicht vorliegt. Eine erhebliche Erschwernis der Zurücklegung einer Wegstrecke von 300 bis 400 Metern und der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln kann jedoch aus den vorliegenden Leiden nicht abgeleitet werden. Die dazu mit Schreiben vom 14.04.2023 und 27.04.2023 vorgelegten Coloskopie- und Gastroskopiebefunde sowie der mit Schreiben vom 28.06.2023 vorgelegte Patientenbrief hinsichtlich eines stationären Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Klinik XXXX vom 23.06.2023 sind im Rahmen dieses Verfahrens nicht mehr zu berücksichtigen, da die Vorlage nach Einbringen der Beschwerde erfolgte und daher die „begrenzte Neuerungsbeschränkung“ gemäß § 46 dritter Satz BBG greift (siehe rechtliche Beurteilung).
Sofern er einwendet, dass die Beweglichkeit und körperliche Belastbarkeit aufgrund der degenerativen Veränderungen im Bereich des gesamten Bewegungsapparates und einer koronaren Herzerkrankung deutlich und dauerhaft eingeschränkt sei, das Gangbild unsicher sei und Sturzgefahr bestehe, ist zu erwidern, dass zwar eine koronare Herzkrankheit nach Mehrfachstenting vorliegt, sich diese jedoch, wie von der Sachverständigen für Innere Medizin nachvollziehbar festgestellt und ausgeführt wurde, unter mäßig intensivierter Therapie, in einem kardiorespiratorisch kompensierten Zustand befindet. Diese Ausführungen stehen auch im Einklang mit dem vorgelegten Patientenbrief vom 07.06.2022, worin das Einsetzen der verschiedenen Stents beschrieben wird und auch das in den Gutachten der Sachverständigen berücksichtigte Vorliegen einer leichten Aortenklappen- und Mitralklappeninsuffizienz dokumentiert wird. Ebenso wurde vom Sachverständigen für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin festgehalten, dass degenerative und postinterventionelle Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat bestehen, aus orthopädischer Sicht jedoch dadurch weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Gegenteiliges lässt sich aus den vorgelegten Befunden nicht ableiten.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Stellungnahme oder Beschwerde keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.
Der erkennende Senat sieht daher keinen Grund, von den eben dargelegten schlüssigen und gut nachvollziehbaren Einschätzungen der ärztlichen Sachverständigen abzugehen.
Damit ist der Beschwerdeführer den vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten vom 30.01.2023 und 06.02.2023 sowie der Gesamtbeurteilung vom 08.02.2023. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
3.1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idgF BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
„§ 1 ….
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und-erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder-erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller
Fähigkeiten, Funktionen oder-eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1
Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)…“
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt:
„Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):
…
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
…
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
-Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
-hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
-schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
-nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
-vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
-laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
-Kleinwuchs,
-gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
-bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
…“
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 Metern ausgeht (vgl. u. a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in den seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.01.2023 und einer Fachärztin für Innere Medizin vom 06.02.2023 sowie der Gesamtbeurteilung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.02.2023 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Gesundheitsschädigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen.
Beim Beschwerdeführer liegen ausgehend von diesen Sachverständigengutachten, wie ausgeführt, aktuell insbesondere keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Fähigkeiten vor. Weiters sind keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.
Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer bestehenden dauerhaften Einschränkungen und der damit verbundenen Beeinträchtigungen im Alltag vermag dieser noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die dazu seitens des Gesetzgebers festgehaltenen Erläuterungen wurden im gegenständlichen Fall berücksichtigt und diese bestärken die Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel trotz seiner zweifelsohne vorhandenen und festgestellten Gesundheitsschädigungen zumutbar ist.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Verfahrens keine zu berücksichtigenden Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung seines Zustandes zu belegen.
Gemäß § 46 dritter Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Dem/Der AntragstellerIn obliegt es, jene Beeinträchtigungen anzugeben, die seiner/ihrer Einschätzung nach den maßgeblichen Grad der Behinderung oder der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zur Folge haben. § 46 dritter Satz BBG beschränkt das Vorbringen "neuer Tatsachen" auf die Zeitphase von der Antragstellung bis zur Vorlage einer allfälligen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Da der/die AntragstellerIn seine/ihre maßgeblichen Beeinträchtigungen kennt, liegt es an ihm/ihr, diese bereits während des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde offenzulegen (soweit er/sie diese geltend machen möchte) und gegebenenfalls auch (Privat-)Gutachten als Reaktion auf von der Behörde herangezogene Sachverständigengutachten vorzulegen. Es handelt sich hier um eine „begrenzte Neuerungsbeschränkung“, da dem/der BeschwerdeführerIn eine unbegrenzte Beschwerdemöglichkeit zur Verfügung steht. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde bzw. innerhalb der 12-wöchigen Frist zur Beschwerdevorentscheidung vorgebracht wurden, sind daher von § 46 dritter Satz BBG nicht erfasst und müssen vom Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt werden. Zudem wird durch § 41 Abs. 2 BBG gewährleistet, dass offenkundige Änderungen des Leidenszustandes jedenfalls einem neuen Antrag zugänglich sind und der Unzulässigkeitsgrund einer res iudicata darauf nicht zur Anwendung kommt. (vgl. VfGH 14.12.2021, G225/2021)
Die mit Schreiben vom 14.04.2023 und 27.04.2023 vorgelegten Coloskopie- und Gastroskopiebefunde sowie der mit Schreiben vom 28.06.2023 vorgelegte Befundbericht der Klinik XXXX vom 23.06.2023 sind im Rahmen dieses Verfahrens daher nicht mehr zu berücksichtigen, da die Vorlage nach Einbringen der Beschwerde und nach Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht, somit nach der 12-wöchigen Beschwerdevorentscheidungsfrist, erfolgte und daher die „begrenzte Neuerungsbeschränkung“ gemäß § 46 dritter Satz BBG greift.
Die für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass erforderlichen Voraussetzungen sind somit nicht erfüllt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von den Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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