Bundesverwaltungsgericht W265 2268963-1

W265 2268963-1Tribunal Administrativo Federal20 de jul. de 2023

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Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung

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Bundesverwaltungsgericht W265 2268963-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W265.2268963.1.00

Spruch

W265 2268963-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS, sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Markus FIDLER, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 21.10.2022, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist seit 22.03.2022 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. und seit 21.10.2022 mit der Eintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.

Der Beschwerdeführer stellte am 22.03.2022 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag.

In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.08.2022 basierenden Gutachten vom 27.08.2022 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt:

„Anamnese:

2016 Z.n. Strahlamputation I und Nachresektion mit Metatarsusresektion I bei diabetischem Gangrän links, 2016 Z.n. 2/3-Resektion mit Metatarsale 2 und Basis des Grundgliedes bei Osteomyelitis, 2017 Z.n. Sequestrektomie, Panmetatarsale Resektion, innere Mittelfußresektion nach Baumgartner bei Rezidivulcus mit Osteomyelitis MT III, 2017 Z.n. PTA bei diabetischer AVK IIb links, 2018 Z.n. Sequestrektomie, Stumpfkürzung Metatarsale 2 und Hautplastik links bei Malum perforans ped sin, Osteomyelitis Metatarsale 2 und Stumpfosteomyelitis, 05/2021 Z.n. endovaskulärer Rekanalisation rechte UE bei diabetischer AVK IV beidseits, es besteht ein Diabetes mellitus Typ II seit 1999, seit 2017 insulinpflichtig, incipiente Varusgonarthrose beidseits und Coxarthrose links mehr als rechts, außerdem Osteochondrose gesamte LWS und diabetische Polyneuropathie

Derzeitige Beschwerden:

Schmerzen linker Fuß, am Fußballen offene Wunde, Schmerzen rechte Hüfte und rechtes Kniegelenk

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Synardi, Apidra 3x tgl. zwischen 10-15 IE, Valsacor, Simvastatin, Clopidogrel, Amlodpin, orthopädischer Schuh

Sozialanamnese:

in Lebensgemeinschaft, kinderlos, Beruf: Angestellter

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

21.07. 2016 OP-Bericht: Nachresektion mit Metatarsusresektion I bei Z.n. Strahlamputation I bei diabet. Gangrän li.

14.10. 2016 OP-Bericht: 2/3-Resektion mit Metatarsale 2 und Basis des Grundgliedes bei Osteomyelitis

19.06. 2017 OP-Bericht: Sequestrektomie, Panmetatarsale Resektion, innere Mittelfußresektion nach Baumgartner bei Rezidivulcus mit Osteomyelitis MT III

11.12. 2017 KH XXXX , Innere Medizin, Dg.: diab. AVK II b links, DM II, diab. PNP, art. HT, Z.n. Charcotfuß und innerer Mittelknochenresektion Dig. I und II links, Th.: PTA bei bek. diab. AVK IIb links

27.03. 2018 OP-Bericht: Sequestrektomie, Stumpfkürzung Metatarsale 2 und Hautplastik links bei Malum perforans ped sin, Osteomyelitis Metatarsale 2 und Stumpfosteomyelitis bei Malum perforans ped sin, Osteomyelitis Metatarsale 2 und Stumpfosteomyelitis

01.06. 2021 KH XXXX , Innere Medizin, Dg.: diab. AVK IV bds., DM II, diab. PNP, art. HT, Z.n. EVR linke UE, Osteomyelitis Vorfuß rechts (?), Th.: EVR rechte UE

mitgebrachte Befunde: 23.05.2022 KH XXXX , Dermatologie, Dg.: Malum perforans plantar re. (?), Klin. Befund: Oberflächliche Ulceration ohne lokalen fortlaufenden Entzündungszeichen

23.04. 2022 Röntgen LWS: Spondylophyten bei L3/4, kleine ventrale Randzackenbildungen in der oberen LWS, die Zwischenwirbelräume nicht verschmälert

Beckenröntgen: Beckenschiefstand, das linke Hüftgelenk 1,7cm tieferstehend, mäßig ausgeprägte Coxarthrose beidseits bei beidseits etwas entrundeten Hüftköpfen, diffus höhergradig verschmälerte Gelenksspalten, verplumpten Pfannenkern und vermehrter subchondraler Sklerosierung an den Pfannendächern

26.04. 2022 Orthopädischer Befund, Dg.: IDDM mit diabet. PNP beide UE, Z.n. GZ-Amputation links 2016 bei Charcotfuß links, PAVK, mäßiger Spreizfuß rechts mit Hallux valgus und Krallenzehe 3 und 4, incipiente Varusgonarthrose bds. mit Chondrokalzinose bds., Coxarthrose links mehr als rechts, mäßige Osteochondrose ges. LWS mit p.m. L3/4 und Spondylarthrose L5/S1, Insertionstendinopathie Trochanter major rechts

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

überernährt

Größe: 187,00 cm Gewicht: 108,00 kg Blutdruck: 160/90

Klinischer Status – Fachstatus:

62-jähriger Mann kommt gehend ohne Begleitung in meine Ordination. Caput/Collum: Optomotorik unauffällig, Pupillen rund isocor, reagieren prompt auf Licht, Thorax symmetrisch, Herzaktion rein rhythmisch normocard, Vesikuläratmung, keine pathologischen RGs auskultierbar. Abdomen weich eindrückbar, Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar. Fußpulse beidseits nicht sicher tastbar, Popliteapulse beidseits tastbar, sonst Durchblutung und grob neurologisch unauffällig, links plantar kleines Ulcus, Blutblase auf der linken Großzehe, insgesamt linker Unterschenkel und Fuß mäßiggradig ödematös geschwollen.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Extremitäten: Die Gelenke der OE altersentsprechend frei beweglich, Faustschluss beidseits komplett, grobe Kraft beidseits gut, UE: Beide Kniegelenke endlagig beugegehemmt, Streckung beidseits frei, das linke Sprunggelenk in allen Ebenen hochgradig bewegungseingeschränkt, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. WS: HWS in allen Ebenen altersentsprechend frei beweglich, BWS/LWS: Drehung und Seitneigung des Oberkörpers nach links und rechts endlagig eingeschränkt, Lasegue beidseits negativ, Finger-Bodenabstand: 10cm. Das Gangbild linkshinkend, normalschrittig und flüssig, Einbeinstand beidseits mit Anhalten möglich, Zehen- und Fersengang nur rechts durchführbar.

Status Psychicus:

bewusstseinsklar, allseits orientiert, Stimmungslage euthym, Allgemeintempo von normaler Schnelligkeit, Gedächtnis und Konzentration unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Zustand nach mehrmaligen Fußoperationen links bei Charcofuß und Osteomyelitis

Oberer Rahmensatz bei bestehendem Malum perforans (Fußgeschwür)

02.05. 35

40

2

Insulinpflichtiger Diabetes

Oberer Rahmensatz, da mehrmalige Insulindosis erforderlich

09.02. 02

40

3

Aufbrauchzeichen des Bewegungs- und Stützapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades

Unterer Rahmensatz, da keine Dauertherapie erforderlich

02.02. 02

30

4

Arterielle Verschlusskrankheit beide Beine

Unterer Rahmensatz bei Zustand nach endovaskulärer Rekanalisation beidseits ohne Hinweis auf Restenosierung

05.03. 02

20

5

Bluthochdruck

Fixer Rahmensatz

05.01. 01

10

6

Polyneuropathie

Unterer Rahmensatz, da kein motorisches Defizit

04.06. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 bis 4 um 1 Stufe erhöht, da im Zusammenwirken eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht, Leiden 5 und 6 erhöhen nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:



Dauerzustand



Nachuntersuchung -

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Ja

Nein

Nicht

geprüft

Die / Der Untersuchte







ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen







ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)







ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger







ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)







ist gehörlos







ist schwer hörbehindert







ist taubblind







ist Epileptikerin oder Epileptiker







ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates







Bedarf einer Begleitperson







ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial







ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Einsteigen und Aussteigen sowie den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich und dauerhaft einschränken. Ausreichende Gangsicherheit kann durch Verwendung eines orthopädischen Schuhwerkes optimiert werden. Die Beschwerden vor allem im Bereich des linken Fußes führen zwar zu einer gewissen Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m können alleine, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, ohne fremde Hilfe und ohne Pause zurückgelegt werden. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen möglich ist. Die Gesamtmobilität ist nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind gut. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:

Ja

Nein

Nicht

geprüft







Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.

GdB: 40 v.H.







Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit







Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.

GdB: 10 v.H.

…“

Mit Schreiben vom 02.09.2022 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Es sei ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt worden, laut welchem die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorliegen würden.

Mit E-Mail vom 03.10.2022 gab der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme ab und führte dazu im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in den öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund von Gleichgewichtsproblemen, welche durch eine Entzündung der Gleichgewichtsorgane im Ohrbereich verstärkt worden seien, sturzgefährdet sei. Das Benützen von Stufen sei nur unter äußerster Anstrengung und aufgrund der Hüftverschiebung nur unter Schmerzen möglich. Die unteren Extremitäten seien erheblich eingeschränkt. Aufgrund seines Berufes müsse sich der Beschwerdeführer jedoch viel XXXX Raum bewegen. Er legte eine Fotodokumentation vor.

Die belangte Behörde holte aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers eine Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.10.2022 ein, worin diese Folgendes ausführte:

„Antwort(en):

Herr XXXX erklärt sich mit dem Ergebnis vom 23.08.2022 nicht einverstanden, er, bzw. sein Rechtsanwalt, beantragt die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und reicht Fotos von beiden Beinen bzw. Füßen (ohne Datum) nach.

Bei der klinischen Untersuchung am 23.08.2022 konnte mit Ausnahme des linken Sprunggelenkes keine erhebliche Funktionseinschränkung sämtlicher Gelenke der oberen und unteren Extremitäten festgestellt werden. Dementsprechend besteht keine maßgebliche Mobilitätseinschränkung. Die in der Stellungnahme angeführte große Gefahr eines Sturzes beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht nachvollziehbar, da sich das Gangbild normalschrittig und flüssig präsentierte. Die Zuhilfenahme einer einfachen Gehhilfe und das Tragen eines orthopädischen Schuhs sind geeignete Maßnahmen das Sturzrisiko zu minimieren. Eine maßgebliche Gleichgewichtsproblematik kann nicht objektiviert werden, ist weder bei der Anamneseerhebung, noch in einem Befund angeführt. Da keine Schmerzmedikamente eingenommen werden, ist davon auszugehen, dass die Beschwerden nicht permanent in hohem Ausmaß bestehen und daher die Mobilität nicht andauernd maßgeblich eingeschränkt ist.

Es wird nochmals festgehalten, dass unter Berücksichtigung der im Rahmen der Untersuchung festgestellten Defizite, mit freiem und ohne Hilfsmittel gegebenem sicherem Gangbild, ohne fassbare wesentliche cardiorespiratorische Leistungseinschränkung, mit erhaltener Kraft aller Extremitäten, weder die Gehleistung noch die Beweglichkeit der Arme maßgeblich eingeschränkt sind, sodass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, sowie das Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen gewährleistet sind.“

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ab. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden, nach welchem die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 02.09.2022 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen seien berücksichtigt worden, jedoch nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer auch die Stellungnahme vom 05.10.2022 übermittelt.

Mit Eingabe vom 07.12.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.10.2022 an das Bundesverwaltungsgericht. Inhaltlich wird auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom 03.10.2022 verwiesen.

Die belangte Behörde leitete in der Folge ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren ein und gab ein weiteres Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag.

In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.01.2023 basierenden Gutachten vom 19.03.2023 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt:

„Anamnese:

Letzte Begutachtung am 23.08.2022

1 Zustand nach mehrmaligen Fußoperationen links bei Charcofuß und Osteomyelitis, Malum perforans (Fußgeschwür) 40%

2 Insulinpflichtiger Diabetes 40%

3 Aufbrauchzeichen des Bewegungs- und Stützapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades 30%

4 Arterielle Verschlusskrankheit beide Beine 20%

5 Bluthochdruck 10%

6 Polyneuropathie 10%

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H

keine ZE ÖVM

In der Stellungnahme vom 03.10.2022, rechtsfreundlich vertreten durch RA Dr. Fidler, wird vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Er könne öffentliche Verkehrsmittel nicht erreichen, nicht einsteigen und aussteigen und nicht benützen. Es bestehe die Gefahr eines Sturzes aufgrund von Gleichgewichtsproblemen, auch in orthopädischen Schuhen. Er habe eine Hüftverschiebung und Schmerzen beim Besteigen von Stiegen. Der Beschwerdeführer leide unter einer erheblichen Einschränkung der unteren Extremitäten.

In der gutachterlichen Stellungnahme vom 5.10.2022 wird die getroffene Beurteilung aufrecht gehalten.

Im Beschwerdevorbringen des BF vom 07.12.2022 wird vorgebracht, dass nach mehrmaligen Fußoperationen links Charcotfuß und Osteomyelitis mit Malum perforans (Fußgeschwür), Insulinpflichtiger Diabetes, Aufbrauchzeichen des Bewegung- und Stützapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades, Arterielle Verschlusskrankheit in beiden Beinen, Bluthochdruck und Polyneuropathie vorlägen. Dem Beschwerdeführer sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund seiner Behinderung unzumutbar. Er könne öffentliche Verkehrsmittel weder erreicht, noch besteigen nochsicher benützen. Es bestehe die große Gefahr eines Sturzes, wenn das öffentliche Verkehrsmittel anfährt und er noch keinen Sitzplatz eingenommen hat bzw. ihm keiner zur Verfügung gestellt wird. Er habe aufgrund von Gleichgewichtsproblemen auch in orthopädischen Schuhen das Problem, dass er immer in Sturzgefahr sei. Das Benutzen von Stufen sei ihm nur unter äußerster Anstrengung möglich da er das Gleichgewicht verliere. Dies wurde nach einer Entzündung der Gleichgewichtsorgane (Ohrbereich) verstärkt.

Weiters leide er aufgrund der Hüftverschiebung an Schmerzen beim Besteigen von Stiegen. Der Beschwerdeführer leide unter einer erheblichen Einschränkung der unteren Extremitäten.

Zwischenanamnese seit 8/2022:

zweimal stationärer Aufenthalt, 10/2022 Antibiotikatherapie

12/2022 Gefäßoperation A. tibialis anterior links, Ulcus am linken Fuß plantar, seit Mitte Dezember geschlossen.

Derzeitige Beschwerden:

„Schmerzen habe ich vor allem in der rechten Hüfte und im rechten Kniegelenk. Seit Juni 2022 habe ich ein Ulcus am linken Fuß, seit der Gefäßoperation ist das Ulcus seit Dezember geschlossen. Normalerweise trage ich Schuhe mit Einlagen, heute trage ich orthopädische Schuhe.

Habe eine Standunsicherheit, 2018 hatte ich eine plötzliche Schwindelattacke und war stationär in Behandlung, nach wie vor immer wieder Schwindel und bin unsicher.

Hergekommen bin ich mit dem Auto, habe ein Automatikauto, die Frau hat mich gebracht.

Bzgl. Osteomyelitis im linken Fuß ist ein Röntgen geplant.

Habe einen Beckenschiefstand von 1,7 cm.“

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Synjardy, Apidra 3x tgl. 10-15 IE, Valsacor, Simvastatin, Clopidogrel, Amlodpin

Hilfsmittel: 0

Sozialanamnese:

geschieden, keine Kinder, lebt in Lebensgemeinschaft in Wohnung im 3. Stockwerk mit Lift.

Berufsanamnese: Versicherungsvertreter, Außendienst, Vollzeit

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Ärztlicher Entlassungsbrief 01.06.2021 (Diabetische AVK IV bds. rechts mehr als links, Diabetes mellitus Typ 2, diabetische Polyneuropathie, arterielle Hypertonie, Zustand nach EVR linke untere Extremität 2017, Osteomyelitis linker Vorfuß)

Operationsbericht 27. 3. 2018 (Diagnose: Malum perforans linker Fuß, Osteomyelitis MT 2, Stumpfosteomyelitis, Zn. innerer Mittelfußresekfion links. Operation: Sequesterentfernung, Stumpfkürzung, Narbenplastik)

Ärztlicher Entlassungsbrief 12.12.2017 (diab. AVK II b links, Diabetes mellitus Erstdiagnose 1998, Insulinpflichtig seit 2016, diabetische Polyneuropathie. Charcot-Fuß und inneren Knochenresektion I und II links)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

adipös

Größe: 187,00 cm Gewicht: 108,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut.

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Beidhänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen möglich, Zehenballenstand und Fersenstand rechts mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar, links nicht möglich.

Der Einbeinstand ist bds mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist nicht möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Annähernd seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse.

Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, bds Varizen, die Sensibilität wird im linken Fuß als herabgesetzt angegeben, rechts unauffällig.

Hüftgelenk rechts: Rotationsschmerzen

Kniegelenk rechts: endlagige Bewegungsschmerzen, Druckschmerzen über der Patella

Fuß links: verkürzt, verplumpt, verbreitert, Plattfuß, Krallenzehen, Clavus unter dem Köpfchen Os metatarsale 3 und unter dem Os metatarsale 1 mittlerer Bereich, trocken verkrustet, kein Ulkus. Zustand nach Amputation der linken Großzehe und Teilbereich des 1. Strahls, interdigital II-III kein Ulcus.

Fuß rechts: Clavus 3. Zehe rechts plantar, sonst unauffällig

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften S rechts 0/90, links 0/100, IR/AR 10/0/30, Knie 0/0/130, Sprunggelenk links eingeschränkt, rechts annähernd frei, Zehen links eingeschränkt, rechts frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS: FBA: 30 cm, in allen Ebenen ggr. eingeschränkt beweglich

Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild ist links hinkend.

Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status Psychicus:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1

Zustand nach mehrmaligen Fußoperationen links bei Charcofuß und Osteomyelitis

2

Insulinpflichtiger Diabetes

3

Aufbrauchzeichen des Bewegungs- und Stützapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades

4

Arterielle Verschlusskrankheit beide Beine, Zustand nach erfolgreicher endovaskulärer Rekanalisation

5

Bluthochdruck

6

Polyneuropathie

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Ein Fußgeschwür liegt nicht mehr vor, sonst keine Änderung.



Dauerzustand



Nachuntersuchung -

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keines der anerkannten Leiden erschwert das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m, Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel erheblich, siehe Gangbild ohne erhebliche Beeinträchtigung und ausreichend Kraft und Beweglichkeit der unteren und oberen Extremitäten. Insbesondere konnte keine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit objektiviert werden. Die plötzliche Schwindelattacke 2018 und der weitere immer wieder auftretende Schwindel führen zu keiner anhaltenden und objektivierbaren Gangunsicherheit. Der Charcot-Fuß rechts ist orthopädietechnisch ausreichend kompensierbar und führt zu keiner erheblichen Einschränkung der Gesamtmobilität.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein

…“

Mit Schreiben vom 21.03.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde, den Bescheid und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 22.03.2023 einlangten. Die belangte Behörde merkte an, dass die Frist für die Erledigung der Beschwerdevorentscheidung nicht eingehalten habe werden können.

Mit Schreiben vom 22.03.2023 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.

Mit Eingabe vom 25.04.2023 gab der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme ab, worin er im Wesentlichen ausführte, dass dem Beschwerdeführer nach mehreren Operationen der halbe linke Fuß fehle, woraus sich eine verminderte Standfestigkeit ergebe. Das Gleichgewicht könne nicht wie bei einem gesunden Fuß samt Bewegungsapparat durch Gegendruck auf den Fußballen gehalten werden. Der Beschwerdeführer sei beim Ein- und Aussteigen auf die Hilfe anderer Personen angewiesen. Des Weiteren müsse er aufgrund seiner langsamen Geschwindigkeit bereits vor der geplanten Zielstation den Sitzplatz verlassen, was zu gefährlichen Situationen führe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v. H. und seit 21.10.2022 mit der Eintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.

Er stellte am 22.03.2022 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

-Zustand nach mehrmaligen Fußoperationen links bei Charcofuß und Osteomyelitis

-Insulinpflichtiger Diabetes

-Aufbrauchzeichen des Bewegungs- und Stützapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades

-Arterielle Verschlusskrankheit beide Beine, Zustand nach erfolgreicher endovaskulärer Rekanalisation

-Bluthochdruck

-Polyneuropathie

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer trotz dieser Funktionseinschränkungen möglich und zumutbar. Die Leidenszustände des Beschwerdeführers stellen zweifellos eine Beeinträchtigung seines Alltagslebens dar, schränken jedoch den Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich ein.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und insbesondere der Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen der oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.08.2022, deren Stellungnahme vom 05.10.2022 und des Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.03.2023 zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur Antragsstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründet sich auf die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.08.2022, deren Stellungnahme vom 05.10.2022 und auf das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.03.2023. Dabei berücksichtigten die Sachverständigen die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel. Die Gutachten und die Stellungnahme sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Die Sachverständige für Allgemeinmedizin stellte in ihrem Gutachten vom 27.08.2022, infolge einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.08.2022 und anhand der vorgelegten Beweismittel, fest, dass als Leiden 1 ein Zustand nach mehrmaligen Fußoperationen links bei Charcofuß und Osteomyelitis bei bestehendem Malum perforans (Fußgeschwür) vorliegt. Sie hält diesbezüglich fest, dass die Fußpulse nicht tastbar und der linke Unterschenkel und Fuß mittelgradig ödematös geschwollen sind.

Die Sachverständige für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin ergänzte in ihrem Gutachten vom 19.03.2023, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.01.2023 basierend, nachvollziehbar, dass ein Fußgeschwür nicht mehr besteht. Diesbezüglich dokumentierte sie auch, dass ein Zustand nach einer Amputation der linken Großzehe und eines Teilbereiches des 1. Strahls vorliegt. Der linke Fuß ist verkürzt, verplumpt und verbreitert und wird hierbei vom Beschwerdeführer eine herabgesetzte Sensibilität angegeben. Zudem lassen sich ein Plattfuß sowie Krallenzehen objektivieren. Die diesbezüglichen Ausführungen beider Sachverständigen stehen im Einklang mit den vorgelegten OP-Berichten vom 21.07.2016, 14.10.2016, 19.06.2017 und 27.03.2018 sowie dem ärztlichen Entlassungsbrief vom 01.05.2021. Die Feststellung, dass kein Fußgeschwür mehr besteht, steht nicht im Widerspruch zu dem OP-Bericht vom 27.03.2018, wonach im Jahr 2018 ein solches noch diagnostiziert wurde, sich daher aber um einen älteren Befund handelt. Dass eine Veränderung seitdem eingetreten ist, ist nachvollziehbar. Aktuellere Befunde wurden dahingehend nicht vorgelegt.

Die weiteren Leiden, nämlich den insulinpflichtigen Diabetes, die Aufbrauchzeichen des Bewegungs- und Stützapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades, die artielle Verschlusserkrankung beider Beine, den Bluthochdruck und die Polyneuropathie wurden von beiden Sachverständigen übereinstimmend erfasst und decken sich auch mit den Diagnosen im ärztlichen Entlassungsbericht vom 12.12.2017.

Das Gangbild beschreibt die Sachverständige für Allgemeinmedizin in ihrem Gutachten vom 27.08.2022 als normalschrittig und flüssig. Auf der linken Seite konnte sie ein Hinken wahrnehmen. Der Einbeinstand ist beidseits mit Anhalten, der Zehen- und Fersengang nur auf der rechten Seite möglich. Die Gangsicherheit ist ausreichend und kann durch Verwendung eines orthopädischen Schuhwerkes optimiert werden. Des Weiteren wies sie darauf hin, dass die Gelenke der oberen Extremitäten altersentsprechend frei beweglich sind, der Faustschluss ist beidseits komplett möglich und die grobe Kraft ist beidseits gut gegeben. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sind uneingeschränkt möglich. Bezüglich der unteren Extremitäten führte sie aus, dass beide Kniegelenke endlagig beugegehemmt sind, die Streckung jedoch beidseits frei durchführbar ist. Das linke Sprunggelenk ist in allen Ebenen hochgradig bewegungseingeschränkt, die übrigen Gelenke sind dagegen altersentsprechend frei beweglich. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen möglich ist. Eine Drehung und Seitneigung des Oberkörpers ist zudem endlagig nur eingeschränkt möglich. Der Lasegue-Test erweist sich beidseits als negativ und der Finger- und Bodenabstand beträgt zehn Zentimeter.

Die Sachverständige für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin bestätigte diese Ausführungen im Wesentlichen und hielt in ihrem Gutachten vom 19.03.2023 das Gangbild betreffend fest, dass der Beschwerdeführer selbstständig in Halbschuhen gehend, linkshinkend, zur Untersuchung gekommen ist. Die Bewegungsabläufe wirken nicht eingeschränkt, das Aus- und Ankleiden führte der Beschwerdeführer selbstständig durch. Zudem dokumentierte sie zum Vorgutachten ergänzend, dass der Schultergürtel horizontal steht, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse bestehen, die Durchblutung ungestört ist, Radialispulse beidseits tastbar und die Benützungszeichen seitengleich vorhanden sind. In der Wirbelsäule besteht ein mäßiger Hartspann und ein Klopfschmerz über der Lendenwirbelsäule. Brust- und Lendenwirbelsäule sind nur eingeschränkt beweglich. Sämtliche sonstige Gelenke sind aktiv frei beweglich.

Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel kommt die Sachverständige für Allgemeinmedizin in ihrem Gutachten vom 27.08.2022 daher zum Schluss, dass keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen, welche das Zurücklegen kurzer Wegstrecken von etwa 300 bis 400 Metern, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, ohne fremde Hilfe und Pause, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich und dauerhaft einschränken. Die Beschwerden vor allem im Bereich des linken Fußes führen zwar zu einer gewissen Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründen. Die Gesamtmobilität ist bei ausreichender Kraft und Koordination nicht wesentlich eingeschränkt. Die Sachverständige für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin bekräftigte in ihrem Gutachten vom 19.03.2023 diese Angaben, indem sie erörterte, dass keines der anerkannten Leiden das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel erheblich erschweren. Insbesondere konnte keine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit objektiviert werden.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er aufgrund von Gleichgewichtsproblemen, welche durch eine Entzündung der Gleichgewichtsorgane im Ohrbereich verstärkt worden seien, sturzgefährdet sei, erwidernd, führte die Sachverständige für Allgemeinmedizin in ihrer Stellungnahme vom 05.10.2022 schlüssig aus, dass die vorgebrachte große Gefahr eines Sturzes beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht nachvollziehbar ist, da sich das Gangbild normalschrittig und flüssig präsentierte und die Zuhilfenahme einer einfachen Gehhilfe sowie das Tragen eines orthopädischen Schuhs geeignete Maßnahmen darstellen, das Sturzrisiko zu minimieren. Eine solche maßgebliche Gleichgewichtsproblematik wurde zudem weder bei der Anamneseerhebung, noch in einem Befund angeführt. Die Sachverständige für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin merkte in ihrem Gutachten vom 19.03.2023 zudem nachvollziehbar an, dass die plötzliche Schwindelattacke im Jahr 2018 und der immer wieder auftretende Schwindel zu keiner anhaltenden und objektivierbaren Gangunsicherheit führen. Dies deckt sich auch mit den vorgelegten Befunden.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass das Benützen von Stufen nur unter äußerster Anstrengung und aufgrund der Hüftverschiebung nur unter Schmerzen möglich sei, entgegnete die Sachverständige für Allgemeinmedizin in ihrer Stellungnahme vom 05.10.2022, nachvollziehbar, dass keine Schmerzmedikamente eingenommen werden und daher davon auszugehen ist, dass die Beschwerden nicht permanent in hohem Ausmaß bestehen und daher die Mobilität nicht andauernd maßgeblich eingeschränkt ist.

Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass nach mehreren Operationen der halbe linke Fuß fehle, woraus sich eine verminderte Standfestigkeit ergebe, ist anzumerken, dass diesen Umstand beide Sachverständige nachweislich in ihren Gutachten berücksichtigten. Die Sachverständige für Allgemeinmedizin sieht in nachvollziehbarer Weise das Tragen eines orthopädischen Schuhs als geeignete Maßnahme an, das Sturzrisiko zu minimieren. Die Sachverständige für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin bestätigte dies und hielt dazu überzeugend fest, dass der Charcofuß orthopädietechnisch ausreichend kompensierbar ist und zu keiner erheblichen Einschränkung der Gesamtmobilität führt.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Stellungnahme oder Beschwerde keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen.

Der erkennende Senat sieht daher keinen Grund, von den eben dargelegten schlüssigen und gut nachvollziehbaren Einschätzungen der ärztlichen Sachverständigen abzugehen.

Damit ist der Beschwerdeführer den vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten vom 27.08.2022 und 19.03.2023 sowie der Stellungnahme vom 05.10.2022. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“

§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idgF BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

„§ 1 ….

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. …….

2. ……

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und-erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder-erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller

Fähigkeiten, Funktionen oder-eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1

Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(6)…“

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt:

„Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):

Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

-Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,

-hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,

-schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,

-nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

-vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,

-laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,

-Kleinwuchs,

-gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,

-bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“

…“

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 Metern ausgeht (vgl. u. a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.08.2022 sowie deren Stellungnahme vom 05.10.2022 und dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.03.2023 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Gesundheitsschädigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen.

Beim Beschwerdeführer liegen ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell insbesondere wie ausgeführt keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Fähigkeiten vor. Weiters sind keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.

Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer bestehenden dauerhaften Einschränkungen und der damit verbundenen Beeinträchtigungen im Alltag vermag dieser noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die dazu seitens des Gesetzgebers festgehaltenen Erläuterungen wurden im gegenständlichen Fall berücksichtigt und diese bestärken die Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel trotz seiner zweifelsohne vorhandenen und festgestellten Gesundheitsschädigungen zumutbar ist.

Der Beschwerdeführer legte keine Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung seines Zustandes zu belegen.

Die für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass erforderlichen Voraussetzungen sind somit nicht erfüllt.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von den Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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