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W177 2274659-1•Bundesverwaltungsgericht W177 2274659-1
W177 2274659-1Tribunal Administrativo Federal20 de jul. de 2023
Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht mündliche Verhandlung Umsatzsteuer Umsatzsteuerpflicht Wiedereinsetzung
W177 2274659-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 27.02.2023 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX , beschlossen:
A)
I. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.03.2023 wird gemäß § 33 VwGVG stattgegeben.
II. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG und § 53 Abs. 1 GebAG iVm § 39 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) mit
264,50 Euro (inkl. USt)
bestimmt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 20.12.2022 GZ. XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den 27.02.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde.
2. In der Folge fand am 27.02.2023 die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte.
3. Am 02.03.2023 brachte die Antragstellerin im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einen Antrag auf Gebühren betreffend ihre Teilnahme als Dolmetscherin an der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2023 wie folgt ein:
Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. 36 vom 27.02.2023
Entschädigung für Zeitversäumnis
1 begonnene Stunde(n) á € 22,70
Reisekosten §§ 27, 28 GebAG
Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte)
€
22,70
2,40
Mühewaltung § 54 Abs. 2 GebAG
a)für die erste halbe Stunde € 40,00
b)für die zweite halbe Stunde € 37,50
c)für weitere 3 halbe Stunde(n) á € 31,25
40,0037,5093,75
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz GebAG
12,00
Zwischensumme
208,35
Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG
Übermittlung mittels ERV á € 12,00
12,00
Zwischensumme
220,35
0% Umsatzsteuer – steuerbefreit laut UStG
Gesamtsumme
220,35
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent
220,40
4. Daraufhin übermittelte die Antragstellerin am 29.03.2023 im Wege des ERV – unter Hinweis auf ihre nunmehr bestehende Umsatzsteuerpflicht – einen „Antrag auf Umsatzsteuernachzahlung“ (unter anderem auch) für die gegenständliche Honorarnote und gab an, für ihre Teilnahme als Dolmetscherin an der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2023 nunmehr einen Gesamtbetrag von € 264,48 (€ 220,40 netto zuzüglich 20 Prozent Umsatzsteuer in Höhe von € 44,08) in Rechnung zu stellen.
5. Am selben Tag teilte die Antragstellerin der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts per E-Mail ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (in der Folge: UID-Nummer) mit und wies darauf hin, zur Umsatzsteuer optiert zu haben und somit umsatzsteuerpflichtig geworden zu sein.
6. Mit E-Mail vom 30.03.2023 übermittelte die Antragstellerin der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts sodann den Bescheid des Finanzamtes vom 29.03.2023 über die Erteilung der UID-Nummer sowie eine Mittelung des Finanzamtes über ihre Steuernummer und Abgaben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen der Verhandlung, GZ. XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2023 als Dolmetscherin fungierte und für diese Übersetzungstätigkeit die Zuerkennung von Kosten nach den Bestimmungen des GebAG laut der von ihr gelegten Gebührennote sowie dem Antrag auf Nachverrechnung der Umsatzsteuer, welcher am 29.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, begehrt.
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. XXXX , dem Gebührenantrag vom 27.02.2023, dem Antrag auf Nachverrechnung der Umsatzsteuer vom 29.03.2023 sowie dem Akteninhalt. Dass die Antragstellerin (erst) mit 29.03.2023 Kenntnis von ihrer nunmehr bestehenden Umsatzsteuerpflicht erlangt hat, ergibt sich aus dem – ebenfalls mit 29.03.2023 datierten – Bescheid des Finanzamtes über die Erteilung einer UID-Nummer bzw. der Mittelung der Steuernummer und Abgaben. Daraus folgt, dass die Antragstellerin umgehend ab Erhalt der UID-Nummer das Bundesverwaltungsgericht von ihrer nunmehr bestehenden Umsatzsteuerpflicht in Kenntnis gesetzt hat.
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.
Zu A)
I. Zur Stattgebung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Hinsichtlich des im Wege des ERV am 29.03.2023 eingebrachten Antrages auf Nachverrechnung der Umsatzsteuer, mit welchem die Antragstellerin unter Angabe ihrer UID-Nummer auf ihre nunmehr bestehende Umsatzsteuerpflicht hinweist, sowie der von ihr mit E-Mails vom 29.03.2023 und 30.03.2023 übermittelten Unterlagen, ist Folgendes festzuhalten:
§ 33 VwGVG normiert:
„(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) […]
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) – (4a)
[…]
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“
Mit dem in § 33 VwGVG geregelten Rechtsbehelf der „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ soll der Partei die Möglichkeit gegeben werde, eine versäumte Prozesshandlung unter bestimmten Voraussetzungen nachzuholen. Die Bestimmung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG entspricht weitgehend den Bestimmungen der §§ 71 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (vgl. RV 2009 BlgNR. 24. GP, 7).
Die Bewilligung nach § 33 VwGVG hat zur Voraussetzung, dass die Partei einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hat, weil sie entweder eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat und die Versäumung durch ein unvorhergesehenes oder durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde und die Partei daran kein Verschulden oder nur einen minderen Grad des Versehens trifft.
§ 71 Abs. 2 AVG bzw. § 33 VwGVG spricht zwar explizit von einem „Antrag auf Wiedereinsetzung“. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. die Wiedereinsetzungswerberin hat sein bzw. ihr Begehren daher grundsätzlich als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bezeichnen. Eine fehlende oder falsche Bezeichnung des Schriftsatzes schadet jedoch nicht, wenn sich der Wunsch auf Wiedereinsetzung, wie im gegenständlichen Fall, aus seinem Inhalt (dazu Rz 111 ff) ableiten lässt (Kunnert 193; vgl auch VwGH 26. 7. 2002, 99/02/0314; ferner § 13 Rz 38). Daher ist etwa ein „Nachsichtsansuchen wegen verspäteter Berufung“ als Antrag der Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen (vgl VwGH 25. 1. 1966, 540/65; Hengstschläger/Leeb, AVG (2020) Rz. 110 zu § 72).
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher aufgrund des am 29.03.2023 eingebrachten Antrages auf Nachverrechnung der Umsatzsteuer sowie des Inhalts des Vorbringens der Antragstellerin in diesem Zusammenhang – unbeschadet einer nicht ausdrücklichen Bezeichnung als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – davon aus, dass die Dolmetscherin mit diesem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen wollte.
Aus § 33 Abs. 3 VwGVG ergibt sich, dass die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung des Verfahrens mit dem Wegfall des Hindernisses zu laufen beginnt.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt der Umsatzsteuer. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG sind Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei („Kleinunternehmerregelung“). Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG im Veranlagungszeitraum 35 000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. d und j, Z 9 lit. b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 steuerfrei sind, außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.
Eine Kleinunternehmerin, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG im Veranlagungszeitraum 35 000 Euro nicht übersteigen, darf somit für ihre erbrachten steuerfreien Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und braucht daher auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen (vgl. hierzu § 6 Abs. 1 Z 27 UStG).
Gemäß § 6 Abs. 3 UStG kann die Unternehmerin, deren Umsätze auf Grund der Kleinunternehmerregelung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG befreit sind, bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass sie auf die Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG verzichtet.
Wie von der Antragstellerin bekanntgegeben, hat sie am 29.03.2023 den Bescheid über die Erteilung der UID-Nummer vom Finanzamt erhalten und ist somit nunmehr umsatzsteuerpflichtig. Noch am selben bzw. am darauffolgenden Tag übermittelte die Antragstellerin den Antrag auf Nachverrechnung der Umsatzsteuer unter Auflistung der betroffenen Honorarnoten sowie die weiteren Unterlagen zur Bescheinigung der Umsatzsteuerpflicht an das Bundesverwaltungsgericht.
Vor dem Hintergrund, dass der Bescheid des Finanzamtes mit 29.03.2023 datiert ist und der gegenständliche Antrag noch am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, ist dieser sohin als rechtzeitig anzusehen.
Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss die Antragstellerin an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, dass diese nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt sie nicht abwenden konnte. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann, wobei es darauf ankommt, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann (vgl. VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214; VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020; Hengstschläger/Leeb, AVG Rz. 37ff zu § 71).
Darüber hinaus setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Antragstellerin an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die Antragstellerin darf also nicht auffallend sorglos gehandelt und die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben.
Hinsichtlich eines Verschuldens der Antragstellerin, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es auf die persönlichen Fähigkeiten der Antragstellerin ankommt und dabei ihre Rechtskundigkeit und ihre Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders ins Gewicht fällt. Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insbesondere an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen (VwGH vom 20.10.1998, 98/21/0149; VwGH vom 11.06.2003, 2003/10/0114; VwGH vom 26.06.2008, 2008/05/0122, vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG (2020) § 72, RZ 40).
Der Bescheid des Finanzamtes über die Erteilung einer UID-Nummer sowie die Mitteilung der Steuernummer und Abgaben sind mit 29.03.2023 datiert und daher offensichtlich der Antragstellerin erst am 29.03.2023 zur Kenntnis gebracht worden. Noch am selben Tag informierte die Antragstellerin das Bundesverwaltungsgericht von dem Umstand, dass sie zur Umsatzsteuer optiert und somit nunmehr umsatzsteuerpflichtig sei. Am darauffolgenden Tag übermittelte die Antragstellerin den gegenständlichen Bescheid sowie die Mitteilung über die Steuernummer und Abgaben des Finanzamtes vom 29.03.2023 an das Bundesverwaltungsgericht.
Aus diesem Grund ist dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG stattzugeben.
II. Zur Bestimmung der gebührenrechtlichen Ansprüche
Im gegenständlichen Fall verzeichnete die Antragstellerin gemäß den Bestimmungen des GebAG in ihrer Honorarnote vom 27.02.2023 insgesamt einen Nettobetrag von 220,35 Euro und stellte am 29.03.2023 (unter anderem) für die gegenständliche Honorarnote einen Antrag auf Nachverrechnung der Umsatzsteuer in Höhe von 20 Prozent.
Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 30, 31 Abs. 1 Z 6, Abs. 1a und Abs. 2, 32, 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG sinngemäß. Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 iVm § 31 Abs. 1 Z 6 GebAG ist die von der Sachverständigengebühr (hier: Dolmetschergebühr) zu entrichtende Umsatzsteuer gesondert an- und zuzusprechen.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass der gebührenrechtliche Antrag vom 27.02.2023 um die Zahlung der Umsatzsteuer zu erweitern ist.
Es war daher die Gebühr der Dolmetscherin mit € 264,50 (220,35 netto zuzüglich 20 Prozent Umsatzsteuer in Höhe von € 44,07) zu bestimmen.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
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