Bundesverwaltungsgericht L525 2257933-2

L525 2257933-2Tribunal Administrativo Federal20 de jul. de 2023

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Regest

Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot entschiedene Sache Folgeantrag Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung glaubhafter Kern Identität der Sache illegale Beschäftigung Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt öffentliche Interessen Privatleben Rechtskraftwirkung Rückkehrentscheidung

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Bundesverwaltungsgericht L525 2257933-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:L525.2257933.2.00

Spruch

L525 2257933-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA: Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsangehöriger – stellte am 07.06.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 08.06.2022 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Ausreisegründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei aus Pakistan geflohen, da dort Armut herrsche und er keine Arbeit hätte. Dies seien seine Fluchtgründe.

Der Beschwerdeführer wurde am 06.07.2022 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Ausreisegründen befragt gab er diesmal an, er wolle einen festen Wohnsitz haben um Dokumente erhalten zu können, damit er hier legal arbeiten könne. Mit den Dokumenten könne er dann seine Familie in Pakistan besuchen. Seine Brüder hätten ihn nicht unterstützt, aber er habe selbst arbeiten wollen. In Pakistan habe er als LKW-Fahrer gearbeitet und habe Metallboxen angefertigt. In seinem Heimatland habe er weder Schwierigkeiten mit Behörden gehabt, noch sei er festgenommen worden. Er habe auch keiner politischen Partei angehört und kein Gerichtsverfahren gegen ihn laufen gehabt. Er sei von staatlicher Seite auch nicht wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Religion, politischer Einstellung oder seiner sexuellen Orientierung verfolgt worden.

Mit Bescheid vom 06.07.2022 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Ebenso wies sie den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsudiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.) und erlies gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.). Das BFA stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gewährte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI.).

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte die Beschwerde aus, der Beschwerdeführer wäre in Pakistan einem Klima ständiger Bedrohung ausgesetzt, sodass er im Falle der Rückkehr nach Pakistan der Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.12.2022 eine öffentlcihe mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers durch. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer nunmehr vor, er stamme aus dem Grenzgebiet zum Kaschmir. Sein Vater habe zwar gearbeitet, jedoch nur Verluste erziehlt. Dabei helfe die Regierung dann auch nicht. Es gäbe dort außerdem Angriffe und immer wieder Entführungen. Die Leute würden seitens des Militärs weggeschickt, wenn es Auseinandersetzungen zwischen Indien und Pakistan gäbe. Es sei für die Betroffenen immer schwer für ein paar Tage eine Unterkunft zu finden und könne man an diesen Tagen auch kein Geld verdienen. Dies sei schon ein, zwei Mal im Jahr passiert. Beim BFA habe er dies nicht erwähnt, da er nicht danach gefragt worden sei.

Mit hg Erkenntnis vom 19.01.2023, Zl. W177 2257933-1/9E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer verblieb rechtswidrig im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer stellte am 16.05.2023 den gegenständlichen Asylantrag und wurde am gleichen Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu den nunmehrigen Gründen für die abermalige Antragstellung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in eine religiöse Schule gegangen, wo man alles auswendig lernen haben müsse. Er habe dies aber nicht gekonnt, weshalb er die Schule nach drei Jahren wieder habe verlassen müssen. Daraufhin habe die Schule die Kosten für diese drei Jahre von seinen Eltern zurückgefordert. Seine Eltern hätten dies aber nicht bezahlen können. Deshalb sei er ständig von den Behörden gesucht worden. Die Kinder dieser Schule würden zu den Taliban gehören und deswegen werde er auch von den Taliban verfolgt. Im Falle der Rückkehr habe er Angst, dass ihn die Taliban umbringen würden. Seine Ausreisegründe habe er immer schon gekannt, er habe sie nur bisher nicht genannt.

Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 05.06.2023 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Befragt, weswegen er nunmehr einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle brachte der Beschwerdeführer vor, er wolle weiterhin in Österreich leben und Österreich nicht verlassen. Er habe Angst vor den Taliban. Er habe bereits früher bekannt gegeben, dass er im Kaschmir lebe, das sei das Grenzgebiet zwischen Paksitan und Indien. Er habe im ersten Asylverfahren Angst gehabt, dass diese Informationen nach Pakistan gelangen könnten, was für seine Familie gefährlich werden könnte. Nunmehr habe er mit der Caritas und der BBU gesprochen, wo im versichert worden sei, dass diese Informationen sicherlich niemand in Pakistan erhalten werde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.06.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abscheidung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestünde keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot verhängt.

Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der nunmehr erstattete Sachverhalt sei zunächst oberflächlich und vage aber auch widersprüchlich vorgetragen worden seien. Dem nunmehr erstatteten Vorbringen sei daher der glaubhafte Kern zu versagen und beziehe sich das Vorbringen auf einen Sachverhalt, der bereits im ersten Verfahren vorgelegen sei. Hinsichtlich seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe es keine Veränderungen zum vorherigen Verfahren gegeben. Hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, was bereits zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führe. Der Beschwerdeführer sei nicht gewillt sich den Entscheidungen von Behörden oder Gerichten zu fügen, weswegen ein zweijähriges Einreiseverbot verhängt werde.

Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 10.07.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte die Beschwerde aus, der Beschwerde habe angegeben, dass er Probleme mit den Taliban habe. Dies habe er im ersten Verfahren nicht näher ausführen können, da er Angst gehabt hätte, dass seine Angaben seine Eltern gefährden würden. Die belangte Behörde habe es unterlassen sich damit näher zu beschäftigen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer unbescholten, die Verhängung eines Einreiseverbotes sei daher zu Unrecht erfolgt bzw. zu hoch gegriffen.

Mit Mitteilung vom 13.07.2023 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, dass der Verwaltungsakt vollständig eingelangt ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsbürger und stammt aus der Provinz Punjab aus dem Dorf Barila-Sharif, wo auch seine Eltern und seine drei Brüder und seine Schwester leben. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in Pakistan in regelmäßigem Kontakt. Der Beschwerdeführer verfügt über eine nicht abgeschlossene Schulbildung in Pakistan und hat in Pakistan als LKW-Fahrer und in einer Metallfabrik gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum sunnitischen Islam und zur Volksgruppe der Punjabi. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen im Bundesgebiet und lebt auch sonst mit keinen ihm nahestehenden Personen zusammen. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet unbescholten und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet einer illegalen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine privaten Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer ist nicht ausreisewillig. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer befindet sich im zweiten Asylverfahren, wobei der erste Antrag mit hg Erkenntnis vom 19.01.2023, Zl. W177 2257933-1/9E inhaltlich rechtskräftig entschieden wurde. Der Beschwerdeführer kam seinen Ausreiseverpflichtungen nicht nach.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.

Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben ergeben sich bereits aus den vorherigen Verfahren und aus den Angaben vor der belangten Behörde (AS 73f), die unbestritten blieben. Dass es im Vergleich zum vorherigen Verfahren zu keinen berücksichtigungswürdigen Veränderungen im Privat- und Familienleben kam, gestand der Beschwerdeführer darüber hinaus selbst zu (AS 76). Dass der Beschwerdeführer gesund ist, gab er vor der belangten Behörde selbst an (AS 73). Dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde, wonach er in Österreich bereits einer Tätigkeit als Zeitungsausträger nachgegangen ist (AS 75). Die strafrechtliche Unbescholtenheit und der Leistungsbezug von Sozialleistungen ergibt sich aus dem seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Auszug aus der amtlichen Datenbank. Dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig ist ergibt sich für das erkennende Gericht einerseits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eben dem Ausreisebefehl nicht nachgekommen ist, andererseits aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, wonach er eindeutig angab, dass er in Österreich bleiben will, da er mit der Hoffnung gekommen ist, dass er hier bleiben kann und er nicht weiß, wohin er nunmehr weiter gehen soll (AS 79). Dass der Beschwerdeführer einer Tätigkeit nachgegangen ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, wonach er vom 14.04.2023 bis zum 16.05.2023 als Zeitungsausträger in Vorarlberg gearbeitet hat (AS 75). Dass diese Arbeit nicht gemeldet wurde, ergibt sich aus dem seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten SV-Auszug.

2. 2 Zu den Fluchtgründen:

Das erkennende Gericht tritt den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde, wonach keine neuen Gründe behauptet wurden, bei.

Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst damit, dass er Pakistan aufgrund von Armut und schlechten wirtschaftlichen Perspektiven verlassen hat. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete im damaligen Rechtsmittelverfahren mit näherer Begründung das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen vorgebrachten Ausreisegründen für glaubhaft. Es konnte bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch keinerlei asylrelevanten Konnex erkennen, sondern ging von ausschließlich wirtschaftlichen Ausreisegründen des Beschwerdeführers aus und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege sowie eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle (vgl. das hg Erkenntnis vom 19.01.2023, W177 2257933-1/9E).

Zum gegenständlichen Antrag brachte der Beschwerdeführer vor, er werde in Pakistan von den Taliban verfolgt, da er ursprünglich in eine Koranschule gegangen sei, aber seine Eltern die Kosten nach seinem Ausscheiden nicht bezahlen hätten können. Diese Gründe seien bereits im ersten Verfahren vorgelegen, er habe aber Angst gehabt, dass sein Vorbringen sich nach Pakistan durchsprechen könnte und seine Eltern dann Probleme bekommen könnten. ER habe im April (wohl gemeint: 2023) dann mit der Caritas und der BBU gesprochen, die ihm versichert hätten, dass diese Informationen nicht nach Pakistan kommen würden, weswegen er dies erst jetzt vorbringe (AS 78). Bereits darin sieht das erkennende Geicht eine Schutzbehauptung. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA zunächst ausführte, er sei im ersten Verfahren vor dem BVwG von niemanden vertreten worden (AS 78; dazu korrigierend: AS 79; "Ich möchte korrigieren, dass bei meiner Verhandlung vor dem BVwG in Wien ein Rechtsberater der BBU dabei war. Ansonsten ist alles richtig.") erweist sich das Vorbringen hinsichtlich der Vertretung als nachweislich unwahr. Selbst wenn der Beschwerdeführer am Ende der Befragung vor der belangten Behörde eingestand, dass er im Zuge der mündlichen Verhandlung sehr wohl vertreten war, war er auch bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung durch die BBU vertreten (vgl. Bezugsakt zu W177 2257933-1, AS 225). Es ist für das erkennende Gericht in keiner Weise nachvollziehbar, weswegen der Beschwerdeführer weder die Kontaktaufnahme mit der BBU im Zuge der Beschwerdeerhebung, noch die mündliche Verhandlung dahingehend nutzte, seine Bedenken hinsichtlich der befürchteten Informationsweitergabe nach Pakistan zu thematisieren, obwohl der durch das BFA auf seine Mitwirkungspflicht gemäß § 15 AsylG hingewiesen wurde. Weder die Beschwerde (vgl. Bezugsakt zu W177 2257933-1, AS 225ff) noch das Protokoll der mündlichen Verhandlung (W177 2257933-1/6Z) lassen Rückschlüsse darauf zu, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die nunmehr geschilderten Probleme in Pakistan hätte oder dass der Beschwerdeführer andere Probleme als die geschilderten wirtschaftlichen Probleme hätte. Der Beschwerdeführer konnte in keiner Weise glaubhaft machen, weswegen er weder die Beschwerdeerhebung, noch die mündliche Verhandlung dazu nutzte, seine angeblichen wahren Probleme zu schildern.

Der belangten Behörde ist aber auch zuzustimmen, wenn sie die nunmehr vorgetragenen Gründe des Beschwerdeführers als derart unglaubhaft würdigt, dass ihnen nicht einmal ein glaubhafter Kern zugebilligt werden kann. So hält die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor (AS 202), dass er selbst angab, dass sein Bruder Usman ebenso diese Koranschule besucht hätte und auch dieser Probleme dort gehabt hätte, jedoch ohne Probleme weiterhin in Pakistan, sogar im Heimatdorf leben könne (AS 80). Bereits hier schließt sich das erkennende Gericht den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde an, dass es weder glaubhaft, noch nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines abgebrochenen Schulbesuches und den damit verbundenen Kosten für die Eltern zwar Pakistan verlassen habe müssen, die Eltern aber völlig unbehelligt weiterhin in ihrem Heimatdorf leben können. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass die angeblichen Verfolger zwar von den Eltern Geld eintreiben wollen, den Beschwerdeführer dafür aber verfolgen, die gesamte restliche Familie des Beschwerdeführes hingegen völlig normal ihr Leben in Pakistan weiterleben können. Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorhält, dass ein Vorbringen vage und oberflächlich sei, so ist auch hier keine unvertretbare Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers erkennbar (AS 202). Darauf angesprochen, von wem er nun konkret bedroht worden sei, gab der Beschwerdeführer an: "Es waren für mich unbekannte Personen, es waren Leute von der Madrasah, aber ich diese dort nie gesehen. – LA: Wer hat Ihre Eltern unter Druck gesetzt? – VP: Diese Personen, die gleichen Personen, sie waren nicht von der Volksgruppe Punjabi, sondern Paschtunen." (AS 78). Weder konnte der Beschwerdeführer angeben, wer diese angeblichen Bedroher nun konkret waren, dazu gerade zu widersprüchlich gab der Beschwerdeführer an, dass die gleichen unbekannten Verfolger ihn und seine Eltern gleichsam bedroht hätten, ja sogar unter Druck gesetzt hätten (AS 77). Abgesehen davon ist für das erkennende Gericht auch die Verantwortung des Beschwerdeführers, weswegen er Angst gehabt hätte sein Vorbringen bereits im ersten Verfahren zu erstatten, nicht schlüssig. Einerseits brachte der Beschwerdeführer vor, seine Eltern, die weiterhin völlig unbehelligt in Pakistan leben, würden bedroht werden, andererseits habe er Angst, dass – ohnehin nicht näher bezeichnete – Informationen nach Pakistan kommen könnten, die den Eltern dann Probleme machen würden. Wenn die Eltern aber sowieso bereits in Furcht und Angst leben, erhellen die Befürchtungen des Beschwerdeführers auch nicht.

Im Ergebnis erweisen sich die beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde damit als tragfähig und kommt das erkennende Gericht ebenso wie die belangte Behörde zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte. Den Überlegungen der belangten Behörde setzt die Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen entgegen, sondern bringt lediglich allgemein vor, die belangte Behörde hätte sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Probleme mit den Taliban näher auseinandersetzen müssen. Damit bestreitet die Beschwerde nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die tragfähigen Ausführungen der belangten Behörde nicht substantiiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Spruchpunkt I – Zurückweisung wegen entschiedener Sache:

§ 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV), idF BGBl. I Nr. 161/2013 lautet:

"2. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden

Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

3. tatsächlich undurchführbar ist oder

4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.

(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich bereits aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhaltes stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides (bzw. hier: Erkenntnis) entgegensteht (vgl. das Erk des VwGH vom 6.11.2009, Zl. 2008/19/0783, mwN). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt eben kein geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird jener Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet) über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.3.2003, Zl. 99/20/0480).

Zum gegenständlichen Verfahren:

Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall das hg Erkenntnis vom 19.01.2023, Zl. W177 2257933-1/9E, welches mit der Zustellung in Rechtskraft erwuchs. Der Beschwerdeführer erstattet mit dem nunmehrigen Asylantrag keinen glaubhaften neuen Sachverhalt, sondern kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass dem neu erstatteten Vorbringen kein glaubhafter Kern zukommt. Das Vorbringen ist daher von der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens mitumfasst. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, warum der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht bereits im ersten Verfahren erstattete, sondern brachte der Beschwerdeführer selbst bereits im Zuge der Erstbefragung vor, das Vorbringen hätte schon im Zeitpunkt des ersten Verfahrens bestanden. Den Gründen, warum er dies nicht bereits im ersten Verfahren vorbrachte, wurde seitens des erkennenden Geriches kein Glauben geschenkt.

Auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte kann die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse. Das BFA hat sich in der Entscheidung auch mit der Sicherheitslage in Pakistan auseinandergesetzt und entsprechende Feststellungen getroffen und ist insbesondere im Vergleich zur Vergleichsentscheidung davon auszugehen, dass die Sicherheitslage sich zumindest nicht verschlechtert hat. Der Beschwerdeführer ist auch gesund und arbeitsfähig. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Dass die allgemeine Situation in Pakistan - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der Ausweisungsentscheidung im Jänner 2023 unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen.

3. 2 Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

...

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

...

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

...

Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:

"Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

...

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

....

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

...

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:

"Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG angezeigt hätten, bzw. wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht dahingehend etwas vorgebracht.

Zum gegenständlichen Verfahren:

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten in Österreich und lebt auch sonst mit keiner ihm nahestehenden Person zusammen. Die Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, sondern allenfalls einen solchen in das Privatleben.

Im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer:

Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2022 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb weiterhin illegal im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer konnte seinen bisherigen Aufenthalt nur durch die Stellung seiner unbegründeten Asylanträge vorübergehend legalisieren. Hätte der Beschwerdeführer den gegenständlichen, unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und er sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.

Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Privatlebens):

Wie bereits festgestellt verfügt der Beschwerdeführer über keine schützenswerten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkurs besucht. Der Beschwerdeführer geht keiner legalen Arbeit nach, sondern bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Dass der Beschwerdeführer soziale Kontakte in Österreich geknüpft hätte, konnte nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer Kontakt mit der österreichischen Mehrheitsbevölkerung hat, wurde weder behauptet noch aufgezeigt.

Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens:

Der Beschwerdeführer begründete sein ohnehin nicht vorhandenes Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert war. Auch war der Aufenthalt des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen seines Privatlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Dem Beschwerdeführer stünde es aber auch frei, seine – ohnehin nicht feststellbaren – sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich auch nach der Ausreise weiterhin aufrecht zu halten, zB über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte.

Grad der Integration:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit ca. einem Jahr in Österreich, bezieht derzeit Mittel aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer besuchte keinen Deutschkurs und machte auch sonst keinerlei Bindungen oder Aktivitäten geltend. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Deutschkenntnisse. Dass der Beschwerdeführer über tiefergehende Kontakte verfüge in Österreich wird nicht aufgezeigt und konnte auch nicht festgestellt werden. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus nicht selbsterhaltungsfähig.

Bindungen zum Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Pakistan. Der Beschwerdeführer verfügt über muttersprachliche Kenntnisse in Punjabi und Urdu. Der Beschwerdeführer hat familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan, mit welchen er in regelmäßigem Kontakt steht. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, bei seiner Rückkehr sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Der Beschwerdeführer ist mit den Traditionen und den Gebräuchen in Pakistan vertraut. Soweit die Beschwerde ausführt, es wäre zu befürchten, dass der Beschwerdeführer sich nach seiner "mehrjährigen" Abwesenheit im teils westlich geprägten Ausland nicht mehr in der konservativen Gesellschaft in Pakistan zurechtfinden könnte, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer ja nicht einmal behauptet hat, dass er zu dieser "westlich geprägten Gesellschaft" in irgendeiner Weise Zugang gefunden hätte. Dass der Beschwerdeführer nämlich in irgendeiner Weise in Österreich Anschluss gefunden hätte, wurde ja geradezu nicht behauptet.

Strafrechtliche Unbescholtenheit:

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in Österreich ein. Der Beschwerdeführer verblieb nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Verfahrens weiterhin illegal im Bundesgebiet.

Die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst waren:

Dem Beschwerdeführer musste nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits bei der Einreise bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorrübergehender ist.

Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer:

Ein solches Verschulden ergibt sich aufgrund der Aktenlage nicht.

Im Zuge der Interessensabwägung kommt das erkennende Gericht somit zu folgendem Ergebnis:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juni 2022 im Bundesgebiet, was einen sehr kurzen Zeitraum darstellt, wobei er rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist ist. Den Großteil seines Lebens verbrachte der Beschwerdeführer in Pakistan und verfügt der Beschwerdeführer dort über seine gesamten familiären Anknüpfungspunkte, während in Österreich solche nicht bestehen. Deutschkenntnisse konnten nicht festgestellt werden und hat der Beschwerdeführer keinen Deutschkurs abgeschlossen bzw. besucht. Der Beschwerdeführer bezieht derzeit Leistungen aus der Grundversorgung, ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme oder der Beschwerde keine bedeutenden Gründe vor, die für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich im Vergleich zum öffentlichen Interesse auf Einhaltung der österreichischen fremdenrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen sprechen würden. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet. Ebenso wenig ist erkennbar, dass eine Änderung der privaten Verhältnisse seit Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung im Jänner 2023 eingetreten wäre.

Dem gegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Seit der ersten Antragstellung ist erst ca ein Jahr vergangen. Der Beschwerdeführer hat keine nennenswerten privaten oder familiären Beziehungen geltend gemacht. Der Beschwerdeführer ist nicht nur straffällig geworden, sondern ging auch einer illegalen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Pakistan und ist mit den dortigen Gebräuchen und dem dortigen Leben vertraut. Die Aufnahme einer Beschäftigung im Heimatland ist aus diesem Gesichtspunkt gesichert, zumal der Beschwerdeführer in Pakistan auch einen Beruf erlernt hat. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Pakistan nicht möglich wäre und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über Anknüpfungspunkte in Pakistan verfügt. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse der Bundesrepublik Österreich an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht schlüssig geltend gemacht.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3. 3 Einreiseverbot:

§ 53 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, lautet:

"Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzes-systematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht.

Aus der Formulierung des § 53 Abs. 2 FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen, "), weshalb die bB in mit den in Z 1 – 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen.

Da die aktuelle Formulierung des § 53 FPG auch der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 dient (vgl. RV 1078 XXIV GP: "Mit dem vorgeschlagenen § 53 wird Art. 11 der RückführungsRL Rechnung getragen ") und europarechtlichen Grundsätzen folgend nationale Rechtvorschriften richtlinienkonform zu interpretieren sind (vgl. Art. 11 der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008: "Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen."), ist davon auszugehen, dass schon aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, ein unter §§ 53 Abs. 1 iVm Abs.2 FPG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt, auch wenn dieser in Abs. 2 leg cit nicht expressis verbis aufgezählt wird.

Die Beschwerde bringt vor, die Verhängung des Einreiseverbotes sei rechtswidrig. So sei der Beschwerdeführer unbescholten, was die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe. So habe das BVwG bereits festgestellt, dass allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, an sich keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Darüber hinaus leite die belangte Behörde das Einreiseverbot auf Art. 11 Abs. 1 der RückführungsRL. Auch diesbezüglich sei auf ein näher bezeichnetes Erkenntnis des BVwG verwiesen, wonach eine direkte Anwendbarkeit der RückführungsRL nicht gegeben sei. Zum ersten Vorbringen sei der Beschwerdeführer auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach zwar ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Rückkehrentscheidung rechtfertige; liege allerdings nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt vor, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung, kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich mache. Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FPG erfasst (vgl. unter vielen das Erk. des VwGH vom 22.03.2023, Zl. Ra 2021/18/0100, mwN). Das zitierte Erkenntnis des BVwG geht im Übrigen davon aus, dass das BFA im dortigen Verfahren nicht ausreichend dargelegt hat, weswegen es davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht zutreffen (dazu gleich unten). Dass die RückführungsRL nicht direkt angewendet werden kann, bestreitet das erkennende Gericht im Übrigen in keiner Weise, sondern legte ja auch das Höchstgericht bereits ausreichend dar, dass eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung von § 53 Abs. 2 FPG mitumfasst wird. Die zitierten Erkenntnisse des BVwG gehen daher an der Sache vorbei. Die belangte Behörde stützt sich erkennbar auf § 53 Abs. 2 FPG und nicht direkt auf die RückführungsRL.

Der Beschwerdeführer zeigte daher in der kurzen Zeit seiner Anwesenheit in Österreich eine auffällige Missachtung von fremdenrechtlichen Bestimmungen. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und hat der Beschwerdeführer kein Verhalten an den Tag gelegt, welches eine positive Zukunftsprognose zulässt. Der Beschwerdeführer legte völlig unmissverständlich dar, dass er nicht gewillt war und weiterhin ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, was eine gravierende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, ebenso wie die gehäufte Antragstellung von unbegründeten Asylanträgen. Wie bereits dargelegt, verfügt der Beschwerdeführer über kein feststellbares Privat- und Familienleben in Österreich. Zur Dauer des Einreiseverbotes wird festgehalten, dass die belangte Behörde ausreichend darlegte, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und eine positive Zukunftsprognose nicht zu erwarten ist, sondern der Beschwerdeführer auch in weiterer Zukunft eine Gefahr darstellen wird. Die Beschwerde zeigt auch keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde wendet sich zwar (unsubstantiiert) gegen die Dauer des Einreiseverbots, sie legt aber nicht dar, auf Grund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre. Dass die belangte Behörde ein zweijähriges Einreiseverbot erließ, begegnet keinen Bedenken, bedenkt man eben, dass der Beschwerdeführer sich nicht nur den fremdenrechtlichen Bestimmungen der Republik widersetzt, sondern das wirtschaftliche Wohl der Republik durch seine illegale Beschäftigung schädigte.

3. 4 Zur sofortigen Ausreise:

Gemäß § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz besteht im Falle einer zurückweisenden Entscheidung keine Frist zur freiwilligen Ausreise. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren keine Gründe vor, die diesem Ausspruch entgegenstehen würden und war somit auch dieser Spruchpunkt (Spruchpunkt VI.) des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.

3. 5 Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist und keine Gründe hervorkamen, die in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern gewesen wären.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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