Bundesverwaltungsgericht L517 2261882-1

L517 2261882-1Tribunal Administrativo Federal20 de jul. de 2023

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Regest

Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung

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Bundesverwaltungsgericht L517 2261882-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:L517.2261882.1.00

Spruch

L517 2261882-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. Peter SIGHARTNER und Manuela PACHLER als Beisitz über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ: XXXX , SV-NR. XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 38 und 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

30.05. 2022 – Onlinebewerbung von Frau XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet) bei der Firma XXXX (in der Folge potentieller Dienstgeber bzw. potentieller DG) und Erhalt einer Bewerbungsbestätigung

13.06. 2022 – E-Mail des potentiellen DG an die bP

21.07. 2022 – verbindlicher Vermittlungsvorschlag des AMS XXXX in der Folge als „AMS“ bzw. als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an die bP als Buffetkraft beim potentiellen DG

26.07. 2022 – Bewerbung der bP beim potentiellen DG und Erhalt einer Bewerbungsbestätigung

27.07. 2022 – E-Mail des potentiellen DG an die bP

08.08. 2022 – Parteiengehör

18.08. 2022 – Stellungnahme der bP

25.08. 2022 – Meldung des potentiellen DG beim AMS

31.08. 2022 – negativer Bescheid der bB

01.09. 2022 – Schreiben der bP an die bB

05.09. 2022 – Parteiengehör

18.09. 2022 – Beschwerde durch die bP

23.09. 2022 – Ergänzende Ermittlungen der bB beim potentiellen DG

03.10. 2022 – Ergänzende Ermittlungen der bB beim potentiellen DG und Parteiengehör

27.10. 2022 – Beschwerdevorentscheidung der bB; Abweisung der Beschwerde

30.10. 2022 – Vorlageantrag der bP

08.11. 2022 – Beschwerdevorlage beim BVwG

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Seit 04.11.2000 stand die bP mit mehrmaligen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ihre letzte Anwartschaft erwarb die bP am 02.12.2008. Seit 05.08.2011 stand die bP im Bezug von Leistungen aus der Notstandshilfe. Ihre letzte Anwartschaft auf Notstandhilfe erwarb die bP zuletzt am 07.02.2022. Derzeit steht die bP in keinem Arbeitsverhältnis und erhält Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe.

Am 30.05.2022 versandt die bP eine Onlinebewerbung an den potentiellen DG und bekam am gleichen Tag eine automatische Bewerbungsbestätigung zurück.

Mit E-Mail vom 13.06.2022 bat der potentielle DG die bP um einen Rückruf, zwecks Einladung zu einem Gespräch.

Der bP wurde vom AMS am 21.07.2022 der gegenständliche Vermittlungsvorschlag als Buffetkraft beim potentiellen DG verbindlich angeboten. Es handelte sich um eine Stelle mit einer Vollzeitbeschäftigung und einem Gehalt von brutto EUR 1.629,00.

Der Vermittlungsvorschlag wurde der bP übermittelt und brachte die bP am 26.07.2022 ihre Onlinebewerbung beim potentiellen DG ein. Das Einlangen der Bewerbung wurde noch am selben Tag vom potentiellen DG mit automatischer Emailantwort bestätigt.

Am 27.07.2022 versandt der potentielle DG eine E-Mail an die bP in welcher er um telefonische Rückmeldung ersuchte, weil er die bP nicht erreichen habe können.

Am 08.08.2022 kontaktierte das AMS die bP und führte aus, dass sie ihr am 01.04.2022 eine Stelle beim potentiellen DG als Buffetkraft zugesandt habe. Nach Rückmeldung des potentiellen DG habe Sie sich jedoch nicht beim DG gemeldet. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde der bP eine Stellungnahmefrist bist 22.08.2022 eingeräumt.

Am 18.08.2022 antwortete die bP auf das Schreiben der bB und übermittelte die automatische Bewerbungsbestätigung des potentiellen DG (datiert mit 30.05.2022).

Am 25.08.2022 informierte der potentielle DG das AMS, dass nach erfolgter Bewerbung der bP keine Kontaktaufnahme mit der bP erzielt werden konnte. Sie führte genauer aus: „Bewerbung Buffetkraft mit Küchenhilfstätigkeiten

Beworben am 4.4.2022 - 13.4 aus dem System genommen (meldet sich nicht zurück,

telefonisch)

Bewerbung Küchenmitarbeiterin

Beworben am 30.5.2022

Am 7.6 ein Mail gesendet mit der Info um Verzögerung im Recrutingprozess

Am 13.6 telefonisch versucht zu erreichen und wieder ein Mail gesendet, leider

erfolglos (siehe Mail anbei).

Bewerbung Buffetkraft

Beworben am 26.7.2022

Aus dem System genommen am 27.7, da sie sich wieder nicht gemeldet hat

(telefonisch und Mail, Mail ist im Anhang) und uns die Dame mittlerweile bekannt

ist.“

Mit Bescheid vom 31.08.2022 sprach die bB aus, dass die bP im Zeitraum 04.08.2022-28.09.2022 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte sie aus: „Sie haben die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden“.

Am 01.09.2022 versandt die bP eine nicht eigenhändig unterfertigte Email an die bB, in welcher sie bekanntgab gegen den Bescheid vom 31.08.2022 ein Rechtsmittel einlegen zu wollen. Sie habe sich ordentlich beworben und nichts vereitelt. Der Nachricht war ein Anhang angeschlossen.

Mit Parteiengehör vom 05.09.2022 fasste das AMS den Verfahrensablauf zusammen und verständigte die bP darüber, dass ihre Beschwerde nicht weiterbehandelt werden könne, wenn sie diese Beschwerde nicht eigenhändig unterschreibe. Zur Nachholung wurde der bP eine Frist eingeräumt. Die bB schloss außerdem die Emailauszüge der Rückmeldungen des potentiellen DG nach erfolgten Bewerbungen (30.05.2022 und 26.07.2022) der bP an. In diesen Rückmeldungen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die bP bereits am 30.05.2022 beim potentiellen DG beworben habe und am 13.06.2022 schriftlich um telefonische Rückmeldung ersucht worden sei. Nach der gegenständlich erfolgten Bewerbung vom 26.07.2022 sei die bP nach erfolgloser telefonsicher und schriftlicher Kontaktierung am 27.07.2022 aus dem System genommen worden, da die bP der Firma bereits bekannt gewesen sei. Der bP wurde die Möglichkeit zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 21.09.2022 eingeräumt.

Mit Anbringen vom 18.09.2022 erhob die bP ihre verbesserte Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass sie nie telefonisch kontaktiert worden sei, da sie dem Unternehmen nie ihre Telefonnummer bekannt gegeben habe. Weshalb sie sich nicht bei dem Unternehmen melden sollte sei in Anbetracht der ihrerseits versandten (ca. 75) Bewerbungen nicht verständlich. Dies sei aus ihren Unterlagen ersichtlich und habe es auch nie Probleme gegeben. Vielmehr hätten sie bereits mindestens 10 Unternehmen zu Unrecht beschuldigt sich nicht beworben zu haben und mit ihnen nicht in Kontakt getreten zu sein. Weiters führte sie aus, dass eine sorgsame und genauere Arbeit der Personalabteilungen diverser Unternehmen viel Zeit und Ärger ersparen würde.

Am 23.09.2022 kontaktierte die bB den potentiellen DG und ersuchte um Auskunft, ob die bP im Zuge ihrer Onlinebewerbung ihre Telefonnummer bekannt gegeben habe. Am 03.10.2022 kontaktierte die zuständige Sachbearbeitern des potentiellen DG die bB und gab bekannt, dass die bP ihre Telefonnummer bereits in der am 30.05.2022 aufgegebenen Onlinebewerbung selbstständig bekannt gegeben habe. Bis zum 14.10.2022 wurde der bP die Möglichkeit eingeräumt dazu Stellung zu nehmen. Die Verständigung der bB wurde von der bP nicht behoben.

Die bP hatte sich bereits am 30.05.2022 beim potentiellen DG beworben und gab dabei ihre Telefonnummer bekannt. Sie reagierte seinerzeit nicht auf die Kontaktaufnahmeversuche des potentiellen DG. Am 26.07.2022 erfolgte verfahrensgegenständliche (erneute) Bewerbung der bP beim potentiellen DG. Die Telefonnummer der bP war dem potentiellen DG bereits aufgrund der zuvor erfolgten Bewerbung bekannt und wurde diese auch auf der Bewerbungsplattform gespeichert. Da die bP erneut nicht auf die Kontaktaufnahmeversuche des potentiellen DG reagierte, wurde sie am 27.07.2022 aus dem Bewerbersystem des potentiellen DG genommen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.10.2022 wies die bB die gegen den Bescheid vom 31.08.2022 erhobene Beschwerde ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges hieß es in der Begründung im Wesentlichen, dass die bP den seitens der bB zusammengefassten Sachverhalt nicht bestritten habe und es auch unglaubwürdig erscheine, dass sie die vom potentiellen DG versandten Mails vom 13.06.2022 und 27.07.2022 nicht erhalten habe, zumal diese an ihre private Mail versandt worden sein. Mit dieser Emailadresse habe die bP schließlich auch mit der bB im Zuge des Beschwerdevorverfahrens kommuniziert.

Die bP brachte am 30.10.2022 einen Vorlageantrag ein.

Am 08.11.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage beim BVwG.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1.0 festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind im Wesentlichen unstrittig.

Die Feststellungen zum Bezug des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe bzw.Überbrückungshilfe der bP ergeben sich aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde.

Dass die bP Kenntnis über den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag erlangte und sich am 26.07.2022 beim potentiellen DG bewarb, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde weder vom potentiellen DG noch der bP gegenteiliges behauptet. Zudem befindet sich eine automatische Antwortmail des potentiellen DG im Akt, in welcher die vorgenommene Bewerbung der bP bestätigt wird.

Dass die bP heute wie damals nicht auf die Kontaktaufnahmeversuche des potentiellen DG reagierte, resultiert aus den im Akt befindlichen Ermittlungsergebnissen der bB. Den vom potentiellen DG an die bB übermittelten Emailauszügen ist entnehmbar, dass dem potentiellen DG – entgegen dem Vorbringen der bP – sehr wohl die Telefonnummer der bP bekannt war und er damit versucht hat diese zu kontaktieren. Nachdem die bP die Möglichkeit verabsäumte (behob das ihr eingeräumte Parteiengehör nicht – vgl. Hinterlegungsnachweis) Zustelldiesen Ermittlungsergebnissen entgegenzutreten, ist von dessen Richtigkeit auszugehen.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

  • Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF

  • Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

  • Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

  • Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Gemäß § 7 Abs. 2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) – (8) […]

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

Z 2 – Z 4 […]

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) […]

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) […]

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.4. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen DG von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187)

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat.

Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar.

3.5. Zur Zumutbarkeit des Beschäftigungsverhältnisses ist darzulegen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das AMS den Arbeitslosen zu einer Tätigkeit zuweisen kann, wenn die angebotene Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und es nicht von Vorneherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat. Den Arbeitslosen trifft zunächst auch die Verpflichtung, sich beim potentiellen DG vorzustellen, wenn ihm keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind. Es liegt dann an ihm, die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit beim Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. wiederum VwGH vom 27.11.2014, 2013/08/0262 mwN). Eine arbeitslose Person ist zwar nicht verpflichtet, eine unzumutbare Beschäftigung anzunehmen, es müssen aber auch nicht alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein. Hingegen ist es Aufgabe des Arbeitssuchenden im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber in einer geeigneten (d. h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt ist die arbeitslose Person zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 15.10.2014, 2013/08/0248, mwN).

Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen (VwGH 18.01.2012, 2011/08/0337 unter Hinweis auf Erkenntnis vom 7. September 2011, Zl. 2008/08/0184, mwN). Der Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 9 AlVG Rz 25).

Im gegenständlichen Fall hat die bP die Arbeitsaufnahme dadurch, dass sie nach ihrer Bewerbung nicht auf den Kontaktaufnahmeversuch des potentiellen DG reagierte, die Annahme des ihr vom AMS zugewiesenen Beschäftigungsverhältnisses schuldhaft vereitelt.

Gegenständlich bestehen keine Hinweise darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung der bP nicht zumutbar gewesen wäre. Es wurden auch keine Einwände gegen die Tätigkeit vorgebracht. Das von der bB zugewiesene Stellenangebot als Buffetkraft, beim potentiellen DG entsprach den Kenntnissen und Fähigkeiten der bP. Die Zuweisung selbst war zulässig, da die bP dem vom potentiellen DG bekannt gegebenen Anforderungsprofil in fachlicher Hinsicht entsprochen hat. Auch wäre die bP physisch in der Lage und geeignet gewesen, die angebotene Beschäftigung auszuüben. Es wird in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass Aussagen in Stellenausschreibungen nicht rechtsverbindlich sind.

Die bP hätte auf die telefonische Kontaktaufnahme durch den potentiellen DG reagieren müssen bzw. sich spätestens auf die E-Mail vom 27.07.2022 umgehend rückmelden müssen. Die bP hat die Arbeitsaufnahme dadurch, dass sie auf die Kontaktaufnahmeversuche der bB nicht reagierte schuldhaft vereitelt.

Das AlVG setzt die Verpflichtung für den Arbeitssuchenden fest, permanent für die Integrierung in den Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Ein maßgerechter Arbeitsloser hätte den telefonischen Anruf des potentiellen DG umgehend entgegengenommen bzw. bei einer allfälligen Verhinderung noch am selben Tag nachgeholt. Bedingt durch den Umstand, dass die bP seit äußerst langer Zeit im Zustand der Arbeitslosigkeit befindet, müssen ihr die damit einhergehenden Pflichten mehr als bekannt sein.

Nachdem sich die bP zudem bereits am 30.05.2022 beim potentialen Dienstgerber beworben hatte und bereits auch im damaligen Zeitpunkt nicht auf die telefonische bzw. schriftliche Kontaktierung reagierte, wäre es an ihr gelegen bei ihrer zweiten verfahrensgegenständlichen Bewerbung dezidiert auf eingehenden Anrufe und E-Mails des potentiellen DG zu achten.

Indem die bP in ihrer Beschwerde behauptet ihre Telefonnummer nie bekanntgegeben zu haben und in weiterer Folge nach Einholung gegenteiliger Ermittlungsergebnisse keine Stellungnahme abgab, ist dem erkennenden Gericht ersichtlich, dass der bP der ihr zukommender Unwertgehalt mehr als erkenntlich ist.

Wie bereits oben angesprochen bezieht die bP als Langzeitarbeitslose schon seit dem Jahr 2000 staatliche Unterstützungsleistungen. Gerade vor diesem Hintergrund hätte sie sich besonders bemühen müssen, den Zustand jahrelanger Arbeitslosigkeit endlich zu beenden. Hätte die bP sogleich auf den Anruf des potentiellen DG bzw. spätestens auf die E-Mail reagiert, wäre ihr eine Terminvereinbarung vor Deaktivierung ihres Bewerberprofils möglich gewesen.

Die bP war als arbeitssuchende und Leistungen der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmende Person verpflichtet, alles daran zu setzen, den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch als möglich zu beenden und sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Zu diesem Zweck hat eben ein Arbeitsloser eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Dass es der bP jedoch offenkundig an einem entsprechenden Willen und der Bereitschaft dazu im konkreten Fall fehlte, ergibt sich aus ihren mangelnden Bemühungen, auf die Kontaktaufnahmeversuche des potentiellen DG zu reagierten.

Die Tatsache, dass die bP bereits schon nicht auf die Kontaktaufnahmeversuche des potentiellen DG im Zuge der zuvor versandten Bewerbung (30.05.2022) reagierte und auch bei der verfahrensgegenständlichen Bewerbung die Kontaktaufnahmeversuche nicht erwiderte, war ursächlich dafür, dass das konkrete Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist.

Der bP ist Absicht vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise – keine Erwiderung der Kontaktaufnahmeversuche des potentiellen DG – in Kauf genommen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264).

Völlig zutreffend geht damit auch die bB im Rahmen der Beurteilung des Sachverhaltes in ihrer Beschwerdevorentscheidung davon aus, dass die bP durch ihr Verhaltung den Tatbestand der Vereitelung gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verwirklicht hat.

3.6. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor und sind auch sonst nicht bekannt geworden, sodass die dem BVwG vorgelegte Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war. Die bP hat auch nicht nachträglich eine Beschäftigung aufgenommen, die eine Nachsicht bedingen könnte, sie bezog vielmehr weiterhin, bis 04.04.2022 Notstandshilfe.

Die bB hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejaht. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd § 10 Abs. 3 AlVG konnten nicht festgestellt werden. Auch die seitens der bP mit 14.04.2022 aufgenommene geringfügige Beschäftigung vermag daran nichts zu ändern (VwGH 2. 4. 2008, 2007/08/0116).

3.7. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dieser Bestimmung ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann.

Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden.

Aus dem vorgelegenen E-Mailverkehr der bB mit dem potentiellen DG und der Umstand, dass die bP nicht mehr auf das Ermittlungsergebnis der bB (tatsächlich angegebene Telefonnummer durch die bP) reagierte, ist im vorliegenden Fall klar ersichtlich, dass der potentielle DG tatsächlich ersucht hatte die bP zu erreichen und diese auf die Kontaktaufnahmeversuche nicht reagierte. Der Sachverhalt betreffend Anspruch bzw. Verlust der Notstandshilfe ist somit vollständig geklärt, es besteht bereits aufgrund der Aktenlage ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind.

Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt auch kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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