Bundesverwaltungsgericht W296 2261308-1

W296 2261308-1Tribunal Administrativo Federal19 de jul. de 2023

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Regest

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Bundesverwaltungsgericht W296 2261308-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W296.2261308.1.00

Spruch

W296 2261308-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Kenia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Kenias, reiste im XXXX mit einem Visum C für Frankreich mit Gültigkeit vom XXXX bis zum XXXX nach Österreich ein.

2. Am XXXX wurde die Beschwerdeführerin aufgrund eines anonymen Hinweises von Organen der LPD Oberösterreich in einer Wohnung vorgefunden. Da sie sich mit keinen Dokumenten ausweisen konnte und sämtliche Anfragen der von ihr angegebenen Personendaten XXXX negativ verliefen, wurde sie aufgrund des Verdachts der rechtswidrigen Einreise bzw. des rechtswidrigen Aufenthalts festgenommen. Am selben Tag stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz.

3. Im Zuge der XXXX erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, sie sei Staatsangehörige Kenias und am XXXX in Nairobi geboren worden. In Kenia habe sie in Kambaa in Nairobi gelebt. Ihre Mutter und ihre beiden Brüder würden in Kambaa und ihre Schwester in Dandora leben. Zu ihrem von ihrer Mutter getrennten Vater könne sie keine Angaben machen. In Österreich habe sie keine Angehörigen. Sie sei mit einem Reisepass mit einem von der französischen Botschaft ausgestellten Visum per Flugzeug von Nairobi aus ausgereist. Das Datum wisse sie nicht mehr. Den Entschluss zur Ausreise habe sie etwa fünf Monate zuvor gefasst. Zwischenzeitlich habe sie sich ein paar Stunden lang in Äthiopien aufgehalten. Sie habe nach Österreich reisen wollen, da sie auf einer Dating-Plattform im Internet einen afrikanischen Mann namens XXXX kennengelernt habe, der sie eingeladen habe. Dieser habe ihr Flugticket bezahlt und ihr versprochen, dass sie seine Freundin werde. Er habe auch ihren Reisepass. Später habe er jedoch von ihr das Geld für das Flugticket zurückverlangt und da sie keiner regulären Arbeit nachgehen können habe, habe er von ihr verlangt, in seiner Wohnung mit fremden Männern zu schlafen. Sie habe mit drei Männern geschlafen, wobei XXXX den Großteil des Geldes einbehalten und ihr bloß ein „Taschengeld“ gegeben habe. Sie befürchte außerdem, von einem der drei Männer schwanger zu sein. Schließlich sei sie weggelaufen. Sie habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht.

Zum Grund ihrer Ausreise befragt gab sie an, sie habe Kenia wegen XXXX verlassen. Ihren Wohnort habe sie jedoch schon ungefähr ein Jahr vor der Erstbefragung verlassen, da ihr Vater und ihre Brüder darauf bestanden hätten, dass sie beschnitten werden müsse. Dies sei in ihrer Volksgruppe Tradition. Ihre Mutter habe dies jedoch abgelehnt, weshalb ihre Eltern sich getrennt hätten. Im Fall ihrer Rückkehr nach Kenia befürchte sie, Probleme mit Freunden von XXXX zu bekommen, da sie ihm Geld schulde. Außerdem befürchte sie, beschnitten zu werden.

4. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) mitgeteilt, dass das BFA Konsultationen gemäß der Dublin-Verordnung mit Frankreich führe. Eine Dublin-Anfrage an Frankreich wurde mit Schreiben vom XXXX abgelehnt, woraufhin mit Schreiben vom XXXX eine neuerliche Anfrage mit einer Sachverhaltsdarstellung und mit Schreiben vom XXXX eine Urgenz an Frankreich übermittelt wurde.

5. Am XXXX wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da die Beschwerdeführerin die Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hatte.

6. Am XXXX langte eine Zusage der Aufnahme der Beschwerdeführerin seitens Frankreich ein. Die Mitteilung an die Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG sowie gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG vom XXXX wurden gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG am XXXX im Akt hinterlegt. Mit Schreiben vom XXXX wurde ein Ersuchen um Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate XXXX an Frankreich gestellt.

7. Am XXXX übermittelte die ausdrücklich nur für die Überstellung bevollmächtigte BBU GmbH dem BFA eine Erklärung zur freiwilligen Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat. Dazu wurde angemerkt, dass die Beschwerdeführerin obdachlos sei und die Möglichkeit einer Unterbringung erfragt.

8. Aufgrund des Fristablaufs der Zuständigkeit Frankreichs für das Verfahren am XXXX wurde das am XXXX eingestellte Verfahren am XXXX wiederaufgenommen.

9. Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA. Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe zuvor nicht wahrheitsgemäße Angaben gemacht, da bei ihrer Erstbefragung viele Leute gewesen seien, sie großen Stress gehabt habe und traumatisiert gewesen sei. Ihr Name laute XXXX sei lediglich ihr in ihrem Herkunftsland gebräuchlicher Kosename. Außerdem sei sie am XXXX geboren worden. Sie sei gesund und habe in Kenia acht Jahre lang die Volks- und Mittelschule, vier Jahre lang eine höhere Schule sowie ein Jahr lang ein College besucht. In Österreich habe sie keine Angehörigen. Sie habe ihren Reisepass zuletzt bei ihrer Einreise nach Europa verwendet, jedoch habe sie ihn dem Mann, den sie in Österreich kennengelernt habe, gegeben und dieser habe ihn ihrem früheren Vorgesetzten in Kenia geschickt. Ihr Vorgesetzter sei der Chef einer Tourismusagentur in Nairobi gewesen, für die die Beschwerdeführerin von XXXX bis zum Oktober XXXX gearbeitet habe. Im Oktober XXXX sei sie nach Frankreich zu einer Tourismusmesse geflogen, wo sie ihre Firma repräsentiert und für ihr Herkunftsland geworben habe. In Frankreich habe sie Probleme mit den Behörden gehabt und ihr Vorgesetzter habe Geld auf ein Konto überweisen sollen, was er am nächsten Tag auch getan habe. Ihr Vorgesetzter sei wütend auf sie gewesen, da er der Meinung gewesen sei, dass er sein Geld verlieren würde und der Versuch, das Land in Frankreich zu bewerben, fehlgeschlagen sei. Erst vier bis fünf Tage später sei die Beschwerdeführerin einem Richter vorgeführt und freigelassen worden. Die Beschwerdeführerin sei jedoch gekündigt worden, also sei sie mit dem Zug nach Österreich gefahren, um vielleicht bei einer anderen Firma arbeiten und ihre Mutter unterstützen zu können sowie da es ihre beste Chance gewesen sei, ein neues Leben in Europa zu beginnen.

Sie sei nach Österreich gekommen, da Leute am Flughafen davon gesprochen hätten, dass Frauen dort besser behandelt werden würden als in Frankreich, und da sie in Medien vom schlechten Umgang mit Frauen und von Obdachlosigkeit in Frankreich gehört habe. Sie habe zwar ein Ticket für einen Rückflug nach Kenia gehabt und auch an einen Rückflug gedacht, aber sie sei wegen ihrer Kündigung unschlüssig gewesen und habe zudem eine Möglichkeit gesehen, von ihrem Ex-Ehegatten, mit dem sie ab XXXX ein On-Off-Beziehung gehabt und ab XXXX etwa ein Jahr lang traditionell verheiratet gewesen sei, in Kenia wegzukommen. Sie sei mit dem Zug zufällig nach Linz gereist, weil sie noch ein Visum gehabt habe, was für sie „wie ein Abenteuer“ gewesen sei. In Linz habe sie niemanden gekannt, weshalb sie auf Facebook geschaut habe, wobei sie einen Mann kennengelernt und mit ihm gechattet habe. Derweil sie sei von Afrikanern umgeben gewesen, die sie angesprochen hätten. Sie habe ihnen von ihrer Einreise erzählt und gesagt, dass sie um Asyl ansuchen wolle. Ein Nigerianer, der bereits seit zehn Jahren in Linz gelebt habe, habe ihr angeboten, sie zu sich nach Hause mitzunehmen und ihr nähere Informationen zu geben. Seine Freunde hätten ihn XXXX genannt und sie habe sich etwa vier Monate lang bei ihm aufgehalten. Sie habe die Wohnung nicht verlassen, da der Mann ihr gesagt habe, dass sie nach Kenia zurückgeschickt worden wäre, wenn man sie erwischt hätte, da ihr Visum ausgelaufen sei und sie aus einem sicheren Land komme. Sie habe jedoch etwas für sich selbst tun wollen, sei in die Irre geführt worden und habe Zeit gebraucht, um ihren Mut zu sammeln, ehe sie schließlich doch Asyl beantragt habe.

Derweil habe sie Kontakt mit ihrer Mutter gehabt, die ihr mitgeteilt habe, dass ihr Ex-Ehegatte sie nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin gefragt und Drohungen ausgesprochen habe. Ihr Vater habe gewollt, dass sie zu ihrem in Krambu lebenden Ex-Ehegatten zurückkehre, doch ihre Mutter sei dagegen gewesen. Ihr Vater, der in Githunguri lebe, sei gewalttätig gewesen und sie sei mehrmals mit ihrer Mutter, die ebenfalls in Githunguri lebe, vor ihm weggelaufen. Im Jahr XXXX habe sie zuletzt Kontakt mit ihm gehabt. Er habe außerdem gewollt, dass die Beschwerdeführerin beschnitten werde, wohingegen ihre Mutter die Entscheidung ihr überlassen wollen habe. Ihre Angehörigen und ihr Ex-Ehegatte würden der Mungiki-Sekte angehören. Ihr Ex-Ehegatte habe gewollt, dass sie auch den Mungiki beitrete und sich beschneiden lasse. Da er sie bedroht habe, seien sie manchmal getrennt gewesen. Mit ihrem letzten Job habe sie für sich selbst sorgen können.

Sie habe schließlich um Asyl angesucht, da sie in Österreich mit dem Mann, bei dem sie gelebt habe, sowie mit zwei anderen Männern schlafen habe müssen, da er nicht mehr alles finanzieren wollen habe, was sie nicht mehr gewollt habe. Er habe ihr nur seinen traditionellen Stammesnamen genannt, den sie sich jedoch nicht gemerkt habe. Alle hätten ihn XXXX genannt. Bei der Erstbefragung habe sie bezüglich des Kennenlernens des Mannes auf einer Dating-Plattform gelogen, da sie nicht für eine Prostituierte gehalten werden wollen habe. Ihr bei der Erstbefragung geäußerte Befürchtung, von einem der Männer schwanger zu sein, habe sich nicht bewahrheitet. Der Mann habe ihren Reisepass an ihren früheren Vorgesetzten geschickt. Da sie abgeschoben worden wäre, sei sie weggelaufen, weshalb ihr Verfahren zwischenzeitlich eingestellt worden sei. In dieser Zeit habe sie an verschiedenen Stellen, manchmal am Bahnhof, übernachtet und einmal sei sie kurz in einem Restaurant in Deutschland gewesen.

Im Fall ihrer Rückkehr würde sie sich vor ihrem Ex-Ehegatten fürchten. Auch ihr Bruder und ihr Vater seien auf seiner Seite. Sie habe auch bereits versucht, innerhalb Kenias und im Jahr XXXX nach Uganda zu flüchten, doch ihr Ex-Ehegatte habe ihr gedroht, weshalb sie zu ihm zurückgekehrt sei. Die Polizei in Kenia habe ihr nicht helfen wollen. Im Jahr XXXX habe er auch ihre Mutter bedroht, damit sie zu ihm zurückkomme. Er habe sie auch mit einem Motorrad angefahren und ihr dabei ein Bein gebrochen.

10. Mit Schreiben vom XXXX gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab. Darin führte sie aus, sie habe bereits im Zuge der Einvernahme kritisiert, dass ihr zu wenige Fragen gestellt worden seien. Sie sei zu der Bedrohung durch ihren Ex-Ehegatten und zu der ihr drohenden Bescheidung nicht näher befragt worden, obwohl es ihr ohnehin aufgrund der Belastung durch die traumatisierenden Erlebnisse schwergefallen sei, frei darüber zu sprechen. Der Sachverhalt sei unvollständig erhoben worden und die Beschwerdeführerin sei in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Sie beantrage die Übermittlung der Länderinformationen zu Kenia und die Gewährung einer Frist von 14 Tagen zur Einbringung einer Stellungnahme.

Der Stellungnahme legt die Beschwerdeführerin eine Beratungsbestätigung einer frauenspezifischen Beratungsstelle bei.

11. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführerin auch kein Aufenthaltstitel aus beonderen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.) erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kenia zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bs 3 FPG festgestellt, dass die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, die Identität der Beschwerdeführerin stehe aufgrund des französischen Visums fest. Sie leide an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit, lebe von der Grundversorgung, habe sich über einen langen Zeitraum illegal in Österreich aufgehalten, verfüge in Österreich über keine familiären Bindungen und sei nicht gut integriert. Sie habe keine asylrelevanten Probleme in ihrem Herkunftsland glaubhaft gemacht und ihre Angaben seien „sehr divergierend“, obwohl sie ausführlich befragt worden sei. Dass sie sich bereits länger vor Antragstellung in Österreich aufgehalten habe, spreche gegen ihre Glaubwürdigkeit, und sie habe sich zwischenzeitlich dem Verfahren entzogen. Die Bedrohung durch ihren Ex-Ehegatten sei nicht glaubhaft, da sie sich über 12 Jahre lang von ihm getrennt habe und wieder mit ihm zusammengekommen sei, obwohl sie gut ausgebildet sei und für ihren Lebensunterhalt sorgen können habe. Auch sei es in Kenia möglich, im Fall einer Bedrohung umzuziehen, und es gebe kein Meldewesen, sodass es unrealistisch sei, von einem Verfolger gefunden zu werden. Auch sei ihr Ex-Ehegatte bereits im Jahr XXXX der Sekte beigetreten, sie sei aber erst im Jahr XXXX ausgereist. Ihr Vorbringen zu den Drohungen, auch gegenüber ihrer Mutter, seien vage und ihre Mutter könne nach wie vor in Kenia leben. Auch zwischen der Trennung ihrer Eltern im Jahr XXXX wegen ihrer allfälligen Beschneidung und ihrer Ausreise gebe es keinen zeitlichen Zusammenhang. Zudem würden mittlerweile viele Mädchen und Frauen in Kenia die Beschneidung verweigern. Es könne weder festgestellt werden, dass sie bei ihrer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, noch, dass davon auszugehen wäre, dass sie aufgrund der allgemeinen Lage oder der persönlichen Verhältnisse in eine existenziell gefährdende Lage geraten würde. In Kenia verfüge sie über familiäre Anknüpfungspunkte, sie sei dort sozialisiert worden, verfüge über eine gute Ausbildung und habe bereits gearbeitet. Außerdem gebe es in Kenia Sozialhilfe und Selbsthilfeorganisationen sowie medizinische Versorgung, auch für psychische Erkrankungen. Es sei davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Kenia ihr zumutbar sei. Diese sei auch kein Eingriff in ihr Familienleben.

12. Gegen den oben genannten Bescheid des BFA vom XXXX (zugestellt am XXXX ) erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht am XXXX Beschwerde in vollem Umfang. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe Kenia aus Angst vor Beschneidung verlassen. In Frankreich sei sie am Flughafen von der Polizei festgehalten worden, da ihr Vorgesetzter die Buchung eines Hotelzimmers storniert und zu diesem Zeitpunkt noch keine neue vorgenommen habe und das Bargeld der Beschwerdeführerin nicht für eine Unterkunft ausgereicht habe. Sie sei gekündigt worden, der Job sei jedoch ihr letzter Rettungsanker gewesen, um sich gegen ihren Vater, ihre Brüder und ihren Mann zu wehren, die sie zu einer Beschneidung gedrängt hätten. In Linz habe ein Mann sie zur Prostitution gezwungen und ihr Unwahrheiten über das Asylsystem erzählt, um sie unter Kontrolle zu halten. Sie habe sich jedoch befreien können. Die Beschwerdeführerin sei Katholikin und gehöre der Volksgruppe der Kikuyu an. Ihre Angehörigen und ihr Ehegatte seien Mitglieder der verbotenen, extrem gewalttätigen Mungiki-Sekte, die Frauen zur Beschneidung zwinge. Ihre Mutter sei mit der Beschwerdeführerin immer wieder vor ihrem Vater geflohen, doch ihr Ehegatte habe sich im Jahr XXXX ebenfalls der Sekte angeschlossen. Er habe sie immer wieder geohrfeigt und ihr ihr Einkommen abgenommen, um sie von ihm abhängig zu machen. Sie habe versucht, sich an die Polizei zu wenden, doch diese habe ihren Ehgatten anrufen wollen, was sie aus Angst vor seiner Rache nicht gewollt habe. In Folge sei sie nach Uganda geflüchtet, wo ihr Ehegatte sie jedoch aufgespürt habe. Zuletzt sei sie nach Nairobi geflüchtet. Bei einer Rückkehr nach Kenia würden ihr Verfolgung seitens ihrer Familie und ihres Ehegatten, Beschneidung und schwere körperliche Misshandlungen im Fall ihrer Weigerung drohen.

Aufgrund ihrer Traumatisierung habe sie ihre Befürchtungen nicht tiefergehend darlegen können und das BFA habe die ihr drohende geschlechtsspezifische Gewalt nicht weiter thematisiert. Sie leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und Depressionen mit suizidalen Krisen und Ängsten. Sie sei in regelmäßiger psychologischer Betreuung durch eine Klinische- und Gesundheitspsychologin. Dies sei bei der Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen gewesen. Die Länderfeststellungen des BFA seien unvollständig, teils unrichtig und nicht korrekt herangezogen, zumal sie sich nicht auf das konkrete Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin beziehen. Geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen sei in Kenia weit verbreitet und faktisch straflos, außerdem würden weiterhin FGM vorgenommen. Die Lage habe sich aufgrund von COVID-19 verschlimmert. Es spreche auch nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit, dass sie mehrmals zu ihrem Ex-Ehegatten zurückgekehrt sei, da notorisch sei, dass Opfer in Gewaltbeziehungen oft in diesen ausharren. Das BFA habe zudem ignoriert, dass die Familie und der Ex-Ehegatte der Beschwerdeführerin der Mungiki-Sekte angehören würden. Anders als in den Länderfeststellungen dargestellt, würden zahlreiche Berichte zeigen, dass die Sekte nach wie vor ihr Unwesen treibe. Der Beschwerdeführerin drohe von der Sekte auch Verfolgung wegen ihres katholischen Glaubens. Ihr stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung und vonseiten des kenianischen Staates sei kein effektiver Schutz zu erwarten. Zudem sei die Beschwerdeführerin gut integriert, da sie ihren Pflichtschulabschluss mache, alle Veranstaltungen einer Integrationsplattform besuche und ehrenamtlich tätig sei.

Der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin zwei Beratungsbestätigungen einer frauenspezifischen Beratungsstelle, eine Bestätigung der Nachholung des Pflichtschulabschlusses, eine Bestätigung bezüglich ehrenamtlicher Tätigkeiten sowie eine Bestätigung einer bestandenen Deutschprüfung (Niveau A1) und weiterer ehrenamtlicher Tätigkeiten bei.

13. Mit Schreiben vom XXXX legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt vor.

14. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, ein ärztliches Gutachten bezüglich des (Nicht-)Vorliegens einer Beschneidung bei der Beschwerdeführerin vorzulegen. Zudem wurde ihr im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, dass eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch angedacht werde. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens für die Vorlage des Gutachtens und zur Stellungnahme eingeräumt.

15. Mit Schreiben vom XXXX legte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung einen Befundbericht einer gynäkologischen Ambulanz vor.

16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin zu ihrer Identität und Herkunft und ihren persönlichen Lebensumständen, sowie zu ihren Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt wurde. In dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, binnen Frist medizinische Belege vorzulegen.

17. Mit Übermittlung vom XXXX legte die Beschwerdeführerin ihren MRT-Befund vom XXXX mit der Diagnose einer in erster Linie anlagebedingten minimalen Asymmetrie der Kleinhirnhemisphären zugunsten rechts bei regelrechter Signalgebung sowie einer minimalen Schleimhautschwellung in den Nasennebenhöhlen vor. In diesem Befund ist auch enthalten, dass bei der Beschwerdeführerin im übrigen eine regelrechte Darstellung und ein Signalverhalten des Hirnparenchyms, keine Expansionen und keine sonstigen intracraniellen Auffälligkeiten gegeben sind. Zudem legte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung vom XXXX des Inhalts vor, dass sie aufgrund von Stress und starker psychischer Belastung verstärkt Verspannungen im Kopfbereich habe, die starke Schmerzen auslösen könnten, weswegen der Beschwerdeführerin eine physikalische Therapie empfohlen werden würde, die Bestätigung einer Therapie am XXXX in Form von Bewegegungstherapie, manueller Teilmassage und Moorpackung, die Liste ihrer Therapietermine von XXXX bis XXXX und abermals eine Beratungsbestätigung von DIVAN vom XXXX vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Kenias und gehört der Volksgruppe der Kikuyu an. Sie gehört seit dem Kleinkindalter dem Christentum an und ist Katholikin. Sie spricht (jedenfalls) Englisch und Kikuyu. Ihre Identität steht nicht fest.

Die Beschwerdeführerin wurde in Nairobi geboren und hat dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Sie lebte dort zuletzt drei Monate allein. Im Oktober XXXX reiste sie per Flugzeug mit einem Visum C für Frankreich mit Gültigkeit vom XXXX bis zum XXXX aus und nach Frankreich ein. In weiterer Folge reiste sie ungefähr im XXXX mit dem Zug nach Österreich ein, wo sie sich etwa vier Monate lang aufhielt, ehe sie am XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer Wohnung angetroffen wurde und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Sie hat in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die Beschwerdeführerin hat in Kenia acht Jahre lang die Volks- und Mittelschule, vier Jahre lang eine höhere Schule sowie zwei Jahre lang ein College besucht; sie studierte „Empfang und Verwaltung“ und weist einen universitären Abschluss in diesen Fächern auf. Von XXXX bis XXXX war sie in einer Tourismusagentur erwerbstätig.

Die Eltern der Beschwerdeführerin sowie ihre beiden Brüder und ihre Schwester leben nach wie vor in Kenia. Mit ihrer Mutter hat sie ein- bis zweimal die Woche Kontakt; mit dem Rest ihrer Kernfamilie hat die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr.

Die Beschwerdeführerin war ab XXXX mit ihrem jetzigen Gatten in einer Beziehung, ist seit XXXX mit ihm traditionell verheiratet, lebte jedoch zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im XXXX von ihrem Mann bereits seit drei Monaten getrennt bzw. hatte (und hat nach wie vor) keinen Kontakt mehr zu ihrem Mann.

Die Beschwerdeführerin hat keine Kinder.

In Österreich verfügt die Beschwerdeführerin über keine familiären Anknüpfungspunkte.

Die Beschwerdeführerin gab im Verfahren an, an einer posttraumatischen Belastungsstörung und Depressionen in Verbindung mit suizidalen Krisen und Ängsten zu leiden, weshalb sie regelmäßige Beratungstermine bei DIVAN, einer Beratungsstelle der CARITAS, in Anspruch nimmt; sie legte im gesamten Verfahren jedoch zu diesem Vorbringen keine medizinischen Befunde vor. Weiters leidet die Beschwerdeführerin unter Kopfschmerzen und Schwindel, hatte in diesem Zusammenhang am XXXX einen Arzttermin und unterzog sich deswegen am XXXX einer Magnetresonanztomographie (MRT). Das Ergebnis dieser Untersuchung war, dass ihr Gehirn in erster Linie anlagebedingt eine minimale Asymmetrie der Kleinhirnhemisphären zugunsten rechts bei regelrechter Signalgebung aufweist und bei der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Untersuchung eine minimale Schleimhautschwellung in den Nasennebenhöhlen vorlag. In diesem Befund ist auch ersichtlich, dass bei der Beschwerdeführerin im übrigen eine regelrechte Darstellung und ein Signalverhalten des Hirnparenchyms, keine Expansionen und keine sonstigen intracraniellen Auffälligkeiten gegeben sind. Sonst ist die Beschwerdeführerin körperlich gesund, wurde bislang keiner Genitalverstümmelung unterzogen und ist grundsätzlich arbeitsfähig.

Seit ihrer Ankunft in Österreich lebt die Beschwerdeführerin mit Ausnahme eines kurzen Aufenthalts in Deutschland durchgehend im Bundesgebiet. Sie lebt von der Grundversorgung, geht derzeit keiner legalen Arbeit nach, konnte keine Einstellungszusage oder einen Vorvertrag von einem Arbeitgeber vorweisen, ebensowenig eine Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie besucht einen Kurs zur Nachholung des Pflichtschulabschlusses XXXX und hat eine Deutschprüfung (Niveau A1) erfolgreich abgelegt. Sie ist kein Mitglied in einem Verein, betätigt sich ehrenamtlich in der Altenbetreuung und verfügt über Vermittlung der XXXX über Bekanntschaften in Österreich. Sie spricht Englisch, kann deutsche Texte zwar vorlesen, aber nur in gebrochenem Deutsch bzw. Wörter oder Wortfolgen auf Deutsch ohne Zusammenhang wiedergeben, spricht sohin für die Länge ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet ( XXXX Monate) unterdurchschnittlich gut Deutsch.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Österreich zur Prostitution gezwungen wurde.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich unbescholten.

1.2. Zum Fluchtvorbringen und einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in das Herkunftsland:

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer staatlichen oder staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie Verfolgung durch ihren Vater, ihre Brüder und ihren Ehegatten, der Gefahr einer Beschneidung oder körperlicher Gewalt bei mangelnder Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kenianischen Behörden ausgesetzt sei, hat sich letztlich als unglaubwürdig erwiesen. Auch eine Verfolgung aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses oder aufgrund der Zugehörigkeit zu der Ethnie der Kikuyu kann nicht festgestellt werden.

Andere Gründe, die für eine asylrelevante Verfolgung sprechen würden, kamen im Zuge des Verfahrens ebenso wenig hervor. Im Fall ihrer Rückkehr nach Kenia wird sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein oder in eine existenzbedrohende Notlage im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK geraten.

1.3. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Kenia:

Die Feststellung der maßgeblichen Situation in Kenia basiert auf Auszügen der vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderinformation der Staatendokumentation zu Kenia aus dem COI-CMS, Stand 17.07.2018, ergänzt um die zuletzt eingefügte Kurzinformation vom 20.04.2022:

1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen

KI vom 5.4.2022: Aktuelle Informationen (betrifft: Abschnitte 3, 6, 11, 16, 17.1, 17.3, 19, 20, 21)

Zur Aktualisierung bzw. in Ergänzung des LIB vom 17.7.2018 wurde die Datenbank ecoi.net auf relevante Berichte zu Kenia gesichtet. Untenstehend die für asyl- und fremdenrechtliche Verfahren relevanten Ergebnisse aus den regelmäßig erscheinenden Briefing Notes des BAMF, in welchen relevante Entwicklungen in Herkunftsstaaten abgedeckt werden, sowie des aktuellen Länderberichts von Amnesty International und anderer Quellen.

Sicherheitslage: Am 23.3.2021 starben bei einem Sprengstoffanschlag auf einen Bus im Bezirk Mandera nahe der Grenze zu Somalia vier Personen, Dutzende wurden verwundet. Als Täter verdächtigt wird al Shabaab. Am gleichen Tag überfielen Kämpfer der al Shabaab einen Wassertankwagen, der Wasser zur Baustelle der Grenzbefestigungen transportierte. Eine Person wurde getötet. Zudem überfiel al Shabaab einen Fahrzeugkonvoi, der Bauarbeiter zum Usalama-Camp im Bezirk Lamu transportierte. Auch hier kam eine Person ums Leben (BAMF 29.3.2021). Am 3.5.2021 wurden wenige Kilometer von Ishakani (Bezirk Lamu), unmittelbar an der Grenze zu Somalia zwei Personen durch einen vermutlich von al Shabaab platzierten Sprengsatz getötet und eine schwer verletzt. Der Anschlag galt einem Fahrzeug, das am Bau der Grenzbefestigungen (Zaun und Gräben) entlang der somalischen Grenze beteiligt war. Diese Anlage soll die Überquerung der Grenze durch Extremisten, Kriminelle und illegale Einwanderer verhindern (BAMF 10.5.2021). Am 12.5.2021 wurden im Bezirk Mandera zwei Sicherheitskräfte und im Bezirk Wajir ein Polizist getötet. In beiden Fällen hat al Shabaab Mobilfunkmasten nahe der Grenze zu Somalia angegriffen (BAMF 17.5.2021). Am 3.1.2022 kamen bei Angriffen im Bezirk Lamu mindestens sechs Menschen ums Leben, Wohnhäuser wurden geplündert und niedergebrannt. Am 7.1.2022 wurden vier Polizisten während einer Patrouille in Lamu durch einen Sprengsatz getötet, weitere wurden verletzt. Bei beiden Taten wird al Shabaab als Täter vermutet. In Lamu wurde eine 30-tägige nächtliche Ausgangssperre verhängt (BAMF 10.1.2022).

Polizeigewalt: Die Polizei tötete im Jahr 2021 167 Personen und war für das Verschwindenlassen von 33 Personen verantwortlich. Lediglich 28 Personen, die mutmaßlich für rechtswidrige Tötungen und Verschwindenlassen verantwortlich waren, wurden strafrechtlich verfolgt (AI 29.3.2022).

Meinungsfreiheit: Obwohl Meinungsäußerungen im Internet weitgehend ohne Einschränkungen möglich sind, hat die Polizei am 6.4.2021 den Menschenrechtsverteidiger Edwin Mutemi wa Kiama festgenommen; er hatte auf Twitter die Staatsverschuldung kritisiert. Am 7.4. wurde er gegen eine Kaution von ca. 4.900 Euro aus der Haft entlassen, am 20.4. aus Mangel an Beweisen bedingungslos freigelassen (AI 29.3.2022).

Das brutale Vorgehen der Polizei gegen Proteste führte zu Menschenrechtsverletzungen. Trotzdem Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie ein Verbot von Protesten und öffentlichen Versammlungen beinhalteten, kam es zu mehreren spontanen Demonstrationen. Die Polizei reagierte mit unverhältnismäßiger Gewalt (AI 29.3.2022).

Minderheiten: Staatsbürger der nubischen Gemeinschaft leben nach wie vor am Rande der Gesellschaft. Der Erwerb eines Personalausweises und amtlicher Dokumente zur Arbeitsaufnahme, der Besuch einer staatlichen Schule oder ein Hochschulabschluss, der Zugang zur Krankenkasse, die Eröffnung eines Bankkontos oder Unterlagen zur Wahlteilnahme werde ihnen erschwert. Viele der Nubier waren 1900 von der britischen Armee unter Zwang aus dem Sudan nach Kenia gebracht worden (BAMF 14.2.2022). Im Feber 2021 wurden in Kibos (Bezirk Kisumu) rund 3.500 Nubier Opfer einer Zwangsräumung. Die staatliche Eisenbahngesellschaft hatte die Räumung veranlasst, die Bewohner – 1938 dort angesiedelte Nubier – waren vorab nicht darüber informiert worden. Im August 2021 stellte ein Gericht fest, dass die Räumung illegal war, und es untersagte künftige Zwangsräumungen gegen die Nubier, wenn ihnen keine alternativen Unterkunftsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden (AI 29.3.2022).

Dahingegen setzte Kenia durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft an 1.649 Angehörige der Shona im Juli 2021 deren jahrzehntelanger Staatenlosigkeit ein Ende (AI 29.3.2022; vgl. BAMF 3.8.2021). Sie erhielten kenianische Personalausweise mit vollen Staatsbürgerschaftsrechten. Die Shona waren 1959 mit britischer Staatsbürgerschaft aus Simbabwe und Sambia als Missionare nach Kenia gekommen (BAMF 3.8.2021). Außerdem erhielten 2021 rund 1.200 Personen ruandischer Herkunft, die während der Kolonialzeit auf der Suche nach Arbeit nach Kenia gekommen waren, sowie 58 Personen asiatischer Herkunft die kenianische Staatsbürgerschaft. Im September 2021 wurde die Gemeinschaft der Pemba vom kenianischen Parlament als indigene Gemeinschaft anerkannt. Dies waren weitere Fortschritte im Hinblick auf Kenias Bemühungen der vergangenen Jahre, die Staatenlosigkeit für alle zu beenden. Im Jahr 2016 hatten 1.500 Angehörige der Gemeinschaft der Makonde, die aus Mosambik eingewandert waren, ebenfalls die Staatsbürgerschaft erhalten (AI 29.3.2022).

Frauen: Im Mai 2021 meldeten die Behörden, dass sich die Zahl an Fällen von hauptsächlich gegen Frauen und Mädchen gerichteter geschlechtsspezifischer (physischer und psychischer) Gewalt seit Beginn der Covid-19-Pandemie verfünffacht hat. Der Anstieg erfolgte vor dem Hintergrund des Lockdowns, zunehmender Ungleichheit und fehlender psychologischer Unterstützung (AI 29.3.2022).

Angehörige sexueller Minderheiten: Ende März 2021 verübten Unbekannte im Flüchtlingslager Kakuma einen Anschlag, bei dem mehrere Angehörige sexueller Minderheiten verletzt wurden. Ein ugandischer Flüchtling erlag im Spital seinen Verletzungen (AI 29.3.2022, vgl. BAMF 19.4.2021). Am 13.4.2021 erklärte der UNHCR, dass die Sicherheit für Angehörige sexueller Minderheiten in Kakuma erhöht werden soll (BAMF 19.4.2021). Gerade Flüchtlinge, die gleichzeitig Angehörige sexueller Minderheiten sind, fürchten die Rückkehr in ihre Heimatländer (AI 29.3.2022).

Flüchtlinge: Kenia und die UN haben sich am 29.4.2021 auf einen Plan zur Schließung der Flüchtlingslager Dadaab und Kakuma bis zum 30.6.2022 geeinigt. Die kenianische Regierung und UNHCR teilten in einer gemeinsamen Erklärung mit, dass die Flüchtlingslager keine dauerhafte Lösung bieten. Dort leben insgesamt mehr als 430.000 (BAMF 3.5.2021), nach anderen Angaben 512.000 Flüchtlinge. Die Hälfte davon stammt aus Somalia (AI 29.3.2022), viele andere aus dem Südsudan. 2017 war eine ähnliche Schließungsabsicht gescheitert, weil das Oberste Gericht den Vorgang als verfassungswidrig eingestuft hatte (BAMF 3.5.2021).

Grundversorgung: Schwache Regenfälle haben zu einer schlechten Ernte geführt. Dazu hat die schwache Regeneration von Weideflächen die Viehzucht in nomadischen Gebieten negativ beeinflusst. Schätzungsweise 2,3 Millionen Menschen sehen sich einem hohen Maß an akuter Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung ausgesetzt (entspricht IPC3 und höher). Viele Wasserstellen in den betroffenen Gebieten sind versiegt (WVI 11.2021) – so etwa im Gebiet Turkana, wo 80 Prozent der Wasserzugänge austrocknet sind. Schlechte Ernten haben die Nahrungsmittelpreise in die Höhe getrieben (DW 31.3.2022). OXFAM berichtet, dass rund 70 Prozent der Ernte ausgefallen sind (OXFAM 22.3.2022). Zudem haben Maßnahmen gegen Covid-19 – z.B. die Absage von Märkten – die Unsicherheit bei der Versorgung noch gesteigert (WVI 11.2021). Und schließlich gilt auch der Krieg in der Ukraine als Preistreiber, die ostafrikanischen Staaten sind beim Weizen stark von Importen aus der Ukraine und aus Russland abhängig (OXFAM 22.3.2022). Nach neueren Angaben sehen sich sogar 2,8 bis 3,1 Millionen Menschen Hunger ausgesetzt. Dies betrifft u.a. die Counties Baringo, Isiolo, Mandera, Marsabit, Samburu, Turkana, Wajir, Kilifi, Lamu, Nyeri, West Pokot, Laikipia und Garissa. In Makueni, Taita Taveta und Tana River verschlechtert sich die Lage; in Embu, Kajiado und Narok ist die Situation stabil; in Meru und Tharaka Nithi herrschen alarmierende Umstände; in Kitui und Kwale hat sich die Situation verbessert. Insgesamt sind bereits mehr als 600.000 Kinder akut unterernährt (TEA 25.3.2022)

Gerichte haben das Recht auf Wohnen bestätigt und Fälle rechtswidriger Zwangsräumungen verurteilt. Im Jänner 2021 entschied der Oberste Gerichtshof, dass die Regierung in Anbetracht des Mangels an erschwinglichem und angemessenem Wohnraum die Rechte und die Würde von Menschen in informellen Siedlungen zu schützen habe (AI 29.3.2022).

Medizinische Versorgung: Bis Jahresende 2021 waren nur 15 Prozent der Bevölkerung vollständig immunisiert. Die Versorgung mit Impfstoffen auf dem freien Markt ist für Kenia weiterhin eine große Herausforderung (AI 29.3.2022). Andererseits sind im März 2022 mehr als 800.000 Impfdosen in Kenia abgelaufen. Das kenianische Gesundheitsministerium berichtet von einer großen Impfskepsis in der Bevölkerung – aber auch von einer kurzen Haltbarkeit der gelieferten Impfstoffe (AB 24.3.2022)

Quellen:

AB - Ärzteblatt.de (24.3.2022): Hunderttausende Coronaimpfdosen in Kenia abgelaufen, https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/132858/Hunderttausende-Coronaimpfdosen-in-Kenia-abgelaufen, Zugriff 20.4.2022

AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22. Zur weltweiten Lage der Menschenrechte – Kenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070338.html, Zugriff 15.4.2022

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (14.2.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw07-2022.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 14.4.2022

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.1.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw02-2022.pdf?__blob=publicationFilev=3, Zugriff 14.4.2022

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.8.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw31-2021.pdf?__blob=publicationFilev=5, Zugriff 14.4.2022

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.5.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw20-2021.pdf?__blob=publicationFilev=6, Zugriff 14.4.2022

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.5.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw19-2021.pdf?__blob=publicationFilev=3, Zugriff 14.4.2022

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.5.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw18-2021.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 14.4.2022

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw16-2021.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 14.4.2022

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (29.3.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw13-2021.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 14.4.2022

DW - Deutsche Welle (31.3.2022): East Africa faces worst hunger crisis in decades, https://www.dw.com/en/east-africa-faces-worst-hunger-crisis-in-decades/a-61320250, Zugriff 20.4.2022

OXFAM (22.3.2022): As many as 28 million people across East Africa at risk of extreme hunger if rains fail again, https://www.oxfam.org/en/press-releases/many-28-million-people-across-east-africa-risk-extreme-hunger-if-rains-fail-again, Zugriff 20.4.2022

TEA - The East African (25.3.2022): 2.8 million Kenyans face hunger as drought rages on, https://www.theeastafrican.co.ke/tea/science-health/hunger-2-8-million-kenyans-urgent-need-food-3760186, Zugriff 20.4.2022

WVI - World Vision International (11.2021): East Africa Hunger Emergency Response, Situation report #8, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/East%20Africa%20Hunger%20Emergency%20Response%20SitRep%208_Final.pdf, Zugriff 15.4.2022

1. Politische Lage

Kenia ist gemäß Verfassung von 2010 eine Präsidialrepublik. Der Staatspräsident verfügt über weitreichende Exekutivvollmachten. Ihm unterstehen sowohl die Regierung als auch die Streitkräfte (AA 1.2017a). Allerdings wurde die Macht des Präsidenten mit der neuen Verfassung eingeschränkt und die Legislative gestärkt (BS 2018; vgl. GIZ 6.2017a). Durch die Bildung von Blöcken und die Polarisierung der Politik konnte sich die Regierung aber substanzielle Kontrolle erhalten (BS 2018). Kenia ist eine Mehrparteiendemokratie mit regelmäßig abgehaltenen Wahlen. Die politischen Rechte und bürgerlichen Freiheiten werden aber durch die umfassende Korruption und die Brutalität der Sicherheitskräfte schwer unterminiert (FH 2018).

Die Verfassung von 2010 sieht auch eine umfassende Dezentralisierung des Landes vor (GIZ 6.2017a). Seit den allgemeinen Wahlen vom 4.3.2013 ist Kenia ein dezentral aufgebautes und verwaltetes Land, das in 47 Counties gegliedert ist. Neben dem Präsidenten und Vizepräsidenten wurden erstmals Gouverneure und Parlamente auf dieser Ebene gewählt (AA 1.2017a; vgl. BS 2018). Die Counties entsenden jeweils einen Vertreter in den neu geschaffenen Senat, welcher die zweite Kammer des Parlaments darstellt (GIZ 6.2017a). Diese Transformation eines hochgradig zentralisierten Staates in eine dezentralisierte Verwaltungsform ist weltweit eines der ambitioniertesten Projekte seiner Art. Signifikante Exekutiv- und Steuerrechte werden den Counties übertragen. Bis auf die Bereiche Sicherheit und Bildung wurde die Verantwortung vom Zentralstaat an die Counties übertragen. Die Dezentralisierung genießt große Popularität in der Bevölkerung (BS 2018), diese erhält derart mehr Mitbestimmungsmöglichkeiten (GIZ 6.2017a).

Generell ist die politische Lage stabil. Die Zahl der Kenianer, welche ihr Land als vollwertige Demokratie sehen, hat sich von 47 Prozent im Jahr 2012 auf 31,5 Prozent im Jahr 2015 verringert (BS 2018).

Bei den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen am 8.8.2017 standen sich die Jubilee-Partei des amtierenden Staatspräsidenten Uhuru Muigai Kenyatta und das oppositionelle Parteienbündnis National Super Alliance (NASA) des ehemaligen Regierungschefs Raila Odinga gegenüber (AI 23.5.2018). Am 11.8.2017 hatte die unabhängige Wahlkommission (IEBC) den Kandidaten der Jubilee Coalition Party, Uhuru Kenyatta, zum Sieger der Präsidentenwahl erklärt und seine Wiederwahl bestätigt. Der Oppositionskandidat Raila Odinga focht die Wahl vor Gericht an, und der Oberste Gerichtshof hat die Wahl am 1.9.2017 auch tatsächlich aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei der Übertragung von Ergebnissen der einzelnen Wahllokale annulliert. Das Gericht setzte eine Neuwahl für 26.10.2017 an. Odinga zog sich am 10.10.2017 von der Wahl zurück und rief zum Boykott der Wahl auf. Kenyatta gewann die Neuwahl, die Resultate wurden am 20.11.2017 vom Obersten Gerichtshof bestätigt (USDOS 20.4.2018; vgl. EDA 25.6.2018, AI 23.5.2018, FH 2018). Demnach gewann Präsident Kenyatta die Wahl mit 98 Prozent der abgegebenen Stimmen, die Wahlbeteiligung lag unter 40 Prozent. Im August 2017 war sie mehr als doppelt so hoch gewesen (AI 23.5.2018; vgl. FH 2018). Raila Odinga rief am 31.10.2017 zu einer „nationalen Widerstandsbewegung“ und zur Bildung einer „Volksversammlung“ auf, die zivilgesellschaftliche Gruppen vereinen solle, um die „Demokratie wiederherzustellen“ (AI 23.5.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (1.2017a): Kenia – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kenia-node/-/208078, Zugriff 25.6.2018

-AI - Amnesty International (23.5.2018): Amnesty International Report 2017/18 – Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Kenia, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/kenia, Zugriff 16.7.2018

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Kenya, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kenya.pdf, Zugriff 16.7.2018

-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (25.6.2018): Reisehinweise für Kenia, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/kenia/reisehinweise-kenia.html, Zugriff 25.6.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017a): Kenia – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/kenia/geschichte-staat/, Zugriff 25.6.2018

-USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018

2. Sicherheitslage

Nach wie vor ist die Kriminalität in Kenia Besorgnis erregend hoch, belastbares statistisches Material hierzu ist aber kaum zu bekommen (GIZ 6.2017d). Außerdem besteht weiterhin die Gefahr terroristischer Anschläge. Es gibt Drohungen der somalischen Terrororganisation al Shabaab mit Vergeltungsaktionen als Reaktion auf die Beteiligung der kenianischen Streitkräfte an der AMISOM-Mission in Somalia. Mehrere Anschläge haben in der Vergangenheit auch schon stattgefunden oder sind vereitelt worden (AA 25.6.2018; vgl. BMEIA 25.6.2018, EDA 25.6.2018).

Auch die politischen Spannungen bleiben hoch. Es muss weiterhin mit politisch bedingten Demonstrationen und Gewalttaten gerechnet werden (EDA 25.6.2018). Demonstrationen aus politischen oder sozialen Gründen können unvorhersehbar eskalieren (AA 25.6.2018). Lokal begrenzte Unruhen und Gewaltausbrüche sind möglich, vor allem nach Gewalttaten, die religiös motiviert sind oder als solche wahrgenommen werden. Auch politisch und wirtschaftlich motivierte Zusammenstöße zwischen ethnischen Gruppen haben in den vergangenen Jahren zahlreiche Todesopfer gefordert. Diese finden jedoch hauptsächlich in abgelegenen Gebieten statt. Im Grenzgebiet zu Äthiopien kommt es ebenfalls zu vereinzelten Kampfhandlungen (EDA 25.6.2018).

Das deutsche Auswärtige Amt rät von Reisen in das Grenzgebiet (80km-Streifen) zu Somalia sowie in den Festlandbereich von Lamu ab (AA 25.6.2018). Das österreichische Außenministerium gibt eine Reisewarnung für das Grenzgebiet zu Somalia. Außerdem warnt es vor Reisen in die Provinzen Mandera, Wajir und Garissa. Abgeraten wird von Reisen in die nördliche Küstenprovinz (v.a. Lamu). Zu Vorsicht wird insbesondere für Mombasa sowie die Counties Kwale und Kilifi, wo in der Vergangenheit politisch und religiös bedingte Krawalle und Unruhen stattfanden, geraten. Aufgrund der verstärkten Präsenz der kenianischen Sicherheitskräfte in den genannten Gebieten hat sich die Sicherheitslage in den vergangenen Monaten allerdings etwas gebessert (BMEIA 25.6.2018). Ähnliche Informationen liefert auch das schweizerische Außenministerium (EDA 25.6.2018).

Al Shabaab führt gegen vereinzelte Gemeinden an der Grenze zu Somalia Guerilla-Angriffe durch, bei welchen sowohl Sicherheitskräfte als auch Zivilisten zum Ziel werden (USDOS 20.4.2018). Die Grenzen zu Somalia, Äthiopien und dem Sudan sind porös, und es kommt zur Proliferation von Kleinwaffen und zum Einsickern von Kämpfern der al Shabaab. Auch lokale Milizen haben die Defizite der staatlichen Sicherheitskräfte ausgenutzt. Dies betraf in der Vergangenheit die mittlerweile zersplitterte und größtenteils ausgelöschte Mungiki-Sekte und betrifft heute kleinere Gruppen in den Slums von Nairobi und Kisumu. Dort ersetzen die Milizen de facto die Polizei und regieren mit Gewalt. In ländlichen Gebieten ist die Polizei nicht in der Lage, das bewaffnete Banditentum in den Griff zu bekommen. Und auch dort – speziell in der ehemaligen Central Province und im Rift Valley – treiben Gangs und Milizen ihr Unwesen. Sie agieren semi-autonom und werden in Wahlzeiten von Politikern angeworben (BS 2018).

Regelmäßig zu gewaltsamen Zusammenstößen kommt es bei Ressourcenkonflikten in den Bereichen Tana River, Laikipia und Samburu – z.B. zwischen Pokot und Turkana (BS 2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (25.6.2018): Kenia – Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/keniasicherheit/208058, Zugriff 25.6.2018

-BMEIA - Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (25.6.2018): Reiseinformationen – Kenia, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kenia/, Zugriff 25.6.2018

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Kenya, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kenya.pdf, Zugriff 16.7.2018

-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (25.6.2018): Reisehinweise für Kenia, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/kenia/reisehinweise-kenia.html, Zugriff 25.6.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017d): Kenia – Alltag, https://www.liportal.de/kenia/alltag/, Zugriff 25.6.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 20.4.2018) und diese wird auch generell als unabhängig erachtet (FH 2018).

Das Rechtssystem Kenias ist an das britische angelehnt. Schon in der Kolonialzeit wurden jedoch vor allem im Zivilrecht auch traditionelle Rechtssysteme angewandt. Die Rechtsquellen des sogenannten Customary Law basieren auf afrikanischen Traditionen (mit großem Spielraum für Interpretationen) oder in den islamisch geprägten Gemeinden an der Küste auf dem islamischen Recht (GIZ 6.2017a). Das kenianische Gerichtswesen gliedert sich in Magistrates Courts, High Courts, Court of Appeal und den neu geschaffenen Supreme Court (AA 1.2017a). Daneben sprechen Kadi-Gerichte Recht in Erb- und Familienrechtsangelegenheiten muslimischer Kenianer nach islamischem Recht (AA 1.2017a; vgl. USDOS 15.8.2017) – etwa bei Heiraten, Scheidungen oder Erbschaften (BS 2018). Gegen ein Urteil eines Kadi-Gerichts kann vor einem formellen Gericht berufen werden (USDOS 15.8.2017). Daneben gibt es keine anderen traditionellen Gerichte. Die nationalen Gerichte nutzen das traditionelle Recht einer Volksgruppe aber als Leitfaden für persönliche Angelegenheiten, solange dieses Recht nicht im Widerspruch zum formellen Recht steht (USDOS 20.4.2018).

Generell besteht die Möglichkeit einer Berufung vor einem High Court, in weiterer Folge beim Berufungsgericht und in einigen Fällen auch beim Obersten Gericht (USDOS 20.4.2018).

Das Gesetz sieht ein faires öffentliches Verfahren vor, dieses Recht wird generell auch in der Praxis gewährt. Außerdem gilt die Unschuldsvermutung, das Recht auf die Mitteilung der Anklagepunkte, auf Zeugenstellung und Zeugeneinvernahme durch die Verteidigung und auf einen Rechtsbeistand. Diese Rechte werden generell respektiert. Viele Angeklagte können sich aber keinen Rechtsbeistand leisten. Im Jahr 2016 wurde das National Legal Aid Service geschaffen, um Verteidiger kostenfrei zur Verfügung stellen zu können. Kostenlose Verteidiger gibt es bisher v.a. in Nairobi und anderen größeren Städten (USDOS 20.4.2018).

Die Arbeitsweise der Justiz ist ineffizient (FH 2018). Die mangelnde Rechtssicherheit und mangelnde Rechtsstaatlichkeit ist von langen Gerichtsverfahren, einer generell überlasteten Justiz, korrupten Richtern und einem Chaos bei Landbesitztiteln gekennzeichnet (GIZ 6.2017a). Unprofessionelle Ermittlungen und Korruption unterminieren die Strafverfolgung. Die durchschnittliche Verurteilungsrate bei Strafverfahren liegt bei 13-16 Prozent. Schuld daran sind auch die Einschüchterung von Zeugen und die Angst vor Racheakten. Es wird berichtet, dass Bestechlichkeit, Erpressung und politische Überlegungen den Ausgang von Zivilverfahren beeinflussen (USDOS 20.4.2018). Andererseits demonstriert die Strafjustiz Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Integrität (USDOS 20.4.2018; vgl. BS 2018). Trotz der weitverbreiteten Meinung, wonach die Justiz korrupt ist, gibt es keine glaubhaften Vorbringen oder Untersuchungen hinsichtlich einer signifikanten Korruption bei Richtern, Staatsanwälten oder Verteidigern (USDOS 20.4.2018). Die Justiz ist weiterhin in der Lage, die Tätigkeit der Regierung zu kontrollieren und hat auch einige Urteile gegen die Exekutive gefällt, um unterschiedliche Rechte – wie etwa das Versammlungsrecht – zu verteidigen. Allerdings hat die Justiz aufgrund einiger Korruptionsfälle an öffentlicher Glaubwürdigkeit verloren (BS 2018). Das Parlament ignoriert außerdem manchmal richterliche Entscheidungen. Die Behörden hingegen respektieren im Allgemeinen Gerichtsbeschlüsse, und die Ergebnisse der Prozesse scheinen nicht vorbestimmt zu sein (USDOS 20.4.2018).

Der Oberste Staatsrichter Willy Mutunga, ein ehemaliger Dissident und Menschenrechtler (GIZ 6.2017a) wurde gegen David Maraga ausgetauscht. Dieser verfügt nicht über die moralische Autorität, wie sein Vorgänger (BS 2018).

Früher galt die Justiz als eine der korruptesten und am wenigsten vertrauenswürdigen Institutionen Kenias. Durch die Justizreform unter Chief Justice Mutunga hat hier eine bemerkenswerte Korrektur stattgefunden (BS 2018). Die Justizreform wird auch weiterhin fortgesetzt, wenn auch mit geringerem Tempo (BS 2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Das Office of the Director of Public Prosecution (ODPP) hat die Zahl der Staatsanwälte von 200 im Jahr 2013 auf 627 im Jahr 2017 mehr als verdreifacht. Damit ging auch eine Beschleunigung der Verfahren einher (USDOS 20.4.2018). Der Rückstau wurde substanziell reduziert (BS 2018; vgl. USDOS 20.4.2018), auch wenn immer noch viele Fälle anhängig sind (FH 2018). Seit Mai 2016 läuft ein Programm der Justiz, um die Rechtsprechung effizienter und leistbarer zu machen (USDOS 20.4.2018). Die Justiz ist für Bürger nach der Schaffung neuer Gerichte besser zugänglich. Zusätzlich erfolgte der Aufbau von Ausbildungsstrukturen. Richter und Amtsmänner wurden überprüft und bewertet, zahlreiche davon entlassen (BS 2018).

Generell verfügt der kenianische Staat über das Gewaltmonopol, dies wird aber nicht immer und in vollem Umfang in allen Landesteilen durchgesetzt. Vor allem in den ariden und semi-ariden Gebieten im Norden und Nordosten sind Fähigkeit und Willen zur Durchsetzung der Rechtstaatlichkeit minimal (BS 2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (1.2017a): Kenia – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kenia-node/-/208078, Zugriff 25.6.2018

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Kenya, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kenya.pdf, Zugriff 16.7.2018

-FH - Freedom House (2018): Freedom in the World 2018 - Kenya, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/kenya, Zugriff 16.7.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017a): Kenia – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/kenia/geschichte-staat/, Zugriff 25.6.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018

-USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1407519.html, Zugriff 25.6.2018

4. Sicherheitsbehörden

Für die Sicherheit innerhalb des Landes ist die dem Innenminister unterstehende Polizei zuständig. Das Kenya Police Service erfüllt die generelle Polizeiarbeit und verfügt über spezialisierte Untereinheiten. Das Administration Police Service kümmert sich um die Grenzsicherheit, erfüllt aber teils auch normale Polizeiarbeit. Daneben gibt es noch die Kriminalpolizei (USDOS 20.4.2018). Die Polizei verfügt mit ihren 70.000 Mann über ca. 160 Polizisten pro 100.000 Einwohner. Damit liegt die Rate weit unter den UN-Empfehlungen von 220 Polizisten pro 100.000 Einwohnern (BS 2018).

Der National Intelligence Service ist der innere und äußere Nachrichtendienst und untersteht direkt dem Präsidenten (USDOS 20.4.2018).

Die Polizei ist schlecht ausgerüstet, wird nicht sehr gut bezahlt und agiert manchmal wenig professionell. Gegen die wachsende Gewaltkriminalität gibt sich die Polizei zumeist machtlos. Selbst Morde werden selten aufgeklärt, und wenn, dann fehlen gerichtsfeste Beweismittel. Aufgrund der schlechten Bezahlung sehen es zudem viele Polizisten als ihr gutes Recht an, kleine Geschenke zu verlangen (GIZ 6.2017a). Manchmal entgleitet den zivilen Aufsichtsbehörden die effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.4.2018). Die Polizeireform ist ins Stocken geraten (BS 2018).

Die Independent Policing Oversight Authority (IPOA) soll als zivile Aufsicht die Arbeit der Polizei kontrollieren. Sie hat in zahlreichen Fällen von Fehlverhalten durch Sicherheitskräfte Untersuchungen angestellt. In einigen Fällen extra-legaler Tötungen wurden Anklagen eingebracht. Trotzdem bleibt Straffreiheit ein ernstes Problem, ist bei Korruptionsvorwürfen sogar üblich. Erst einmal ist es im Fall eines von IPOA vorgebrachten Falles zur Verurteilung zweier Polizisten wegen Mordes gekommen (USDOS 20.4.0218). Insgesamt ist die Polizei von Korruption und Kriminalität durchsetzt (FH 2018).

Kenia verfügt über eine Berufsarmee mit rund 24.000 Soldaten, wobei eine Stärke von 31.000 Soldaten angestrebt wird (AA 1.2017a). Die dem Verteidigungsministerium unterstehende Armee ist für die äußere Sicherheit verantwortlich, erfüllt aber auch einige Aufgaben der inneren Sicherheit (USDOS 20.4.2018). Die kenianische Armee gilt als professionell und schlagkräftig. Sie genießt seit Jahrzehnten Förderung u.a. durch Großbritannien und die USA – auch in Form von Ausbildung und Training. Sie ist innenpolitisch zurückhaltend und in der jüngeren Vergangenheit öffentlich bislang erst zwei Mal im Landesinneren in Erscheinung getreten: 1982 und 2008 (GIZ 6.2017a).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (1.2017a): Kenia – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kenia-node/-/208078, Zugriff 25.6.2018

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Kenya, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kenya.pdf, Zugriff 16.7.2018

-FH - Freedom House (2018): Freedom in the World 2018 - Kenya, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/kenya, Zugriff 16.7.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017a): Kenia – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/kenia/geschichte-staat/, Zugriff 25.6.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Im April 2017 trat der Prevention of Torture Act in Kraft, mit welchem Folter nunmehr strafrechtlich verfolgt werden kann. Damit ist es möglich, bereits bestehende Vorgaben in der Verfassung auch umzusetzen. Es gibt Berichte darüber, dass die Polizei bei Einvernahmen aber auch zur Bestrafung von Untersuchungshäftlingen und Gefangenen Folter anwendet. Die Täter gingen dabei straffrei. Dies gilt auch für die Anwendung willkürlicher Gewalt durch Polizisten – etwa bei Demonstrationen oder Hausdurchsuchungen (USDOS 20.4.2018).

Es gibt zahlreiche Berichte über willkürliche und ungesetzliche Tötungen durch Sicherheitskräfte. Opfer sind meist Verdächtige bei Kriminalverbrechen (inkl. Terrorismus-Verdächtige). Im ersten Halbjahr 2017 wurden 80 Fälle von getöteten Personen dokumentiert, davon mindestens 33 standrechtliche Exekutionen. Die Dunkelziffer könnte weit höher sein (USDOS 20.4.2018). Nach anderen Angaben hat die Polizei im Zeitraum Jänner-Oktober 2017 214 Menschen erschossen (FH 2018). Generell steigt die Zahl extra-legaler Tötungen durch Sicherheitskräfte. Der Fokus liegt hierbei auf Personen, die einer Straftat verdächtigt werden – i.d.R. junge Männer in informellen Siedlungen (BS 2018).

Im Zuge der Proteste nach den Wahlen im August 2017 sind 100 Personen schwer verletzt und mindestens 33 getötet worden. Die Sicherheitskräfte hatten exzessive Gewalt angewendet (USDOS 20.4.2018) – v.a. gegen Anhänger der Opposition. Auch nach der Wahlwiederholung im September 2017 gab es Tote, als die Polizei mit scharfer Munition auf Demonstranten schoss (AI 23.5.2018). Auch der Armee werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen; dies vor allem in den Counties Mandera, Garissa und Wajir an der somalischen Grenze. Generell bleibt die Straflosigkeit ein großes Problem (USDOS 20.4.2018).

Sicherheitskräften wird vorgeworfen, dass sie Personen verschwinden haben lassen (USDOS 20.4.2018).

Personen werden von der Polizei willkürlich angehalten oder Inhaftiert, um von ihnen Bestechungsgelder zu lukrieren. Manchmal werden Personen geschlagen, wenn sie kein Schmiergeld bezahlen können. Bei illegalen Aktivitäten der Sicherheitskräfte, aber auch bei der Erfüllung der Polizeiarbeit kommt es zu wiederrechtlicher Haft, zu Erpressung, physischer Gewalt und zur Erfindung von Haftgründen (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-AI - Amnesty International (23.5.2018): Amnesty International Report 2017/18 – Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Kenia, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/kenia, Zugriff 16.7.2018

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Kenya, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kenya.pdf, Zugriff 16.7.2018

-FH - Freedom House (2018): Freedom in the World 2018 - Kenya, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/kenya, Zugriff 16.7.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018

6. Korruption

Generell ist Korruption in Kenia strafbar. Allerdings werden die entsprechenden Gesetze nicht effektiv vollzogen. Viele Behördenmitarbeiter sind korrupt und bleiben straffrei (USDOS 20.4.2018). Korruption ist auf allen Ebenen der Verwaltung endemisch (USDOS 28.6.2018; vgl. FH 2018). Durch die Dezentralisierung des Staates erfolgte auch eine Dezentralisierung der Korruption in Richtung der Counties (BS 2018; vgl. FH 2018). Das Land wurde am Korruptionswahrnehmungsindex 2017 auf Platz 143 von 180 Ländern eingestuft (TI 2.2018).

Präsident Kenyatta führt auch nach seiner Wiederwahl die Kampagne gegen Korruption fort. Allerdings gibt es bei der Korruptionsbekämpfung nur geringe Fortschritte (USDOS 20.4.2018). Seit ihrer Einrichtung im Jahr 2011 wurde die Ethics and Anti-Corruption Commission (EACC) willkürlich geschwächt und desavouiert (BS 2018). Sowohl die EACC als auch das Office of the Director of Public Prosecutions (ODPP) sind unterfinanziert (USDOS 20.4.2018). Der EACC fehlen Strafverfolgungsbefugnisse (FH 2018). Das Problem der Straflosigkeit in Korruptionsfällen konnte nicht gelöst werden (BS 2018). Folglich stellt Straflosigkeit weiterhin ein Problem dar, und so auch die Korruption innerhalb der Polizei (USDOS 20.4.2018). Diese zählt zu den korruptesten Behörden des Landes (GIZ 6.2017a). Selbst gegen die Anti-Korruptionsinstitutionen EACC und ODPP bestehen Korruptionsvorwürfe. Dabei ist insgesamt Bestechung das üblichste Korruptionsmittel. Bei einer Umfrage gaben 38 Prozent der Befragten an, im Jahr 2016 Bestechungsgeld bezahlt zu haben (USDOS 20.4.2018). Die zunehmende Korruption ist für die Bevölkerung auch eine Quelle für Frustration und Zorn. Demonstrationen und Streiks waren die Folge (BS 2018).

Quellen:

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Kenya, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kenya.pdf, Zugriff 16.7.2018

-FH - Freedom House (2018): Freedom in the World 2018 - Kenya, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/kenya, Zugriff 16.7.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017a): Kenia – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/kenia/geschichte-staat/, Zugriff 25.6.2018

-TI - Transparency International (21.2.2018): CPI - Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff 17.7.2018

-USDOS - US Department of State (28.6.2018): Trafficking in Persons Report 2018 - Country Narratives - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1437564.html, Zugriff 16.7.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018

7. NGOs und Menschenrechtsaktivisten

In Kenia sind mehr als 10.000 NGOs aktiv (AA 1.2017a). Es gibt traditionell eine sehr lebendige Szene von nationalen NGOs und Gruppen, die sich thematisch vor allem um Fragen der Demokratie, Korruption, Frauenrechte und Menschenrechte kümmern, gefolgt von Umweltschutz oder kulturellen Anliegen. Viele dieser Organisationen gelten als Wegbereiter der Demokratisierung, die in den Mehrparteienwahlen von 2002 ihren Ausdruck fand (GIZ 6.2017a). Inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen ohne staatliche Beschränkung, obwohl einige Gruppen berichteten, dass sie im Laufe des Jahres 2017 zunehmend staatliche Schikanen erlebt haben. Beamte sind manchmal kooperativ, aber die Regierung ignoriert Empfehlungen von Menschenrechtsgruppen, wenn diese sich gegen ihre Politik richtet. V.a. weniger etablierte NGOs in ländlichen Gebieten berichten, dass sie von lokalen Behördenmitarbeitern oder Polizisten schikaniert oder bedroht werden (USDOS 20.4.2018). Die Behörden bedienen sich rechtlicher und administrativer Maßnahmen, um die Aktivitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen, die sich mit Menschenrechten und Regierungsführung beschäftigten, zu behindern (AI 23.5.2018). Menschenrechtsaktivisten, die sich sehr exponieren, werden bis zu einem gewissen Grad als gefährdet eingeschätzt (ÖB 20.12.2016).

Die (rechtlichen) Versuche der Regierung, Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen einzuschränken, waren bisher allerdings erfolglos (BS 2018). Im Mai 2017 entschied das Hohe Gericht in Nairobi, dass die Regierung das Gesetz über gemeinnützige Organisationen von 2013 (Public Benefit Organization [PBO] Act 2013) veröffentlichen müsse. Sollte das Gesetz Rechtskraft erlangen, könnte es die Arbeitsbedingungen von zivilgesellschaftlichen Organisationen und NGOs verbessern (AI 23.5.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (1.2017a): Kenia – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kenia-node/-/208078, Zugriff 25.6.2018

-AI - Amnesty International (23.5.2018): Amnesty International Report 2017/18 – Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Kenia, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/kenia, Zugriff 16.7.2018

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Kenya, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kenya.pdf, Zugriff 16.7.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017a): Kenia – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/kenia/geschichte-staat/, Zugriff 25.6.2018

-ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (20.12.2016): Antwort der ÖB Nairobi, per E-Mail

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018

8. Wehrdienst und Rekrutierungen

Der Wehrdienst in Kenia ist freiwillig. Freiwillige 18-26jährige kenianische Staatsbürger beiderlei Geschlechts können sich rekrutieren lassen (CIA 12.7.2018).

Quellen:

-CIA - Central Intelligence Agency (12.7.2018): The World Factbook – Kenya, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ke.html, Zugriff 17.7.2018

9. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtssituation ist vergleichsweise gut. Die Verfassung enthält einen Grundrechtekatalog (Bill of Rights), seine Verwirklichung in der Praxis bleibt gleichwohl eine Herausforderung. Wichtigste Menschenrechtsthemen bleiben Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane und gewaltsame Zusammenstöße zwischen einzelnen Ethnien (AA 1.2017a). Seitens der Sicherheitskräfte kommt es zu willkürlichen und ungesetzlichen Tötungen, zu Folter, zur Anwendung exzessiver Gewalt und zu willkürlichen Verhaftungen. Meist herrscht hierbei Straffreiheit (USDOS 20.4.2018; vgl. BS 2018). Unverhältnismäßige Gewalt, mit der die Polizei nach den Wahlen im August und im Oktober 2017 gegen Protestierende vorging, führte zum Tod zahlreicher Menschen (AI 23.5.2018), alleine in den Wochen vor der Wahlwiederholung sollen bei – teils gewalttätigen – Demonstrationen in Nairobi und Kisumu dutzende Menschen von der Polizei getötet worden sein (FH 2018).

Gesellschaftlich weitgehend akzeptierte Mob-Gewalt ist üblich und führt zu zahlreichen Todesopfern. Grund dafür ist ein Vertrauensmangel gegenüber Polizei und Justiz. Die Polizei ist in zahlreichen Fällen nicht in der Lage, Schutz vor Mob-Gewalt zu bieten. In manchen Fällen greift sie schützend ein (USDOS 20.4.2018).

Mit der Kenya National Commission on Human Rights (KNCHR), deren Rolle in der neuen Verfassung verankert ist, verfügt Kenia über eine aktive, unabhängige staatliche Organisation zur Überwachung der Menschenrechte (AA 1.2017a; vgl. USDOS 20.4.2018). Die bereits während des Moi-Regimes sehr aktive (NGO) Kenya Human Rights Commission versteht sich als Anwalt der Rechtlosen gegenüber staatlicher Willkür. Hervorzuheben ist auch People against Torture (PAT), welche Folteropfer vertritt (GIZ 6.2017a).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (1.2017a): Kenia – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kenia-node/-/208078, Zugriff 25.6.2018

-AI - Amnesty International (23.5.2018): Amnesty International Report 2017/18 – Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Kenia, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/kenia, Zugriff 16.7.2018

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Kenya, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kenya.pdf, Zugriff 16.7.2018

-FH - Freedom House (2018): Freedom in the World 2018 - Kenya, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/kenya, Zugriff 16.7.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017a): Kenia – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/kenia/geschichte-staat/, Zugriff 25.6.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018

10. Meinungs- und Pressefreiheit

Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich gewährleistet, werden aber manchmal durch die Regierung eingeschränkt. Auch mehrere Gesetze schränken die Möglichkeiten der Medien ein (USDOS 20.4.2018; vgl. BS 2018). Diese Gesetze kommen zwar kaum zur Anwendung, doch alleine ihre Existenz führt bei gewissen Themenbereichen (z.B. Berichterstattung über Korruptionsfälle) zu Selbstzensur (BS 2018). Allerdings wurde im August 2016 das Access of Information Bill verabschiedet, welches als Fortschritt gesehen wird (USDOS 20.4.2018).

Generell sind die Freiheiten der Presse jedenfalls substanziell. Ebenso gibt es eine substanzielle Diversität an publizierten Meinungen (BS 2018). Kenia hat eine lebendige und qualitativ hochwertige Printpresse (GIZ 6.2017a) und eine der aktivsten Medienlandschaften in Afrika (FH 2018). Kenias Medien gelten als die besten der Region, ihre Verbreitung reicht weiter als in den Nachbarstaaten (GIZ 6.2017a). Das bedeutendste Medium war und ist immer noch das Radio. Alle nationalen TV-Sender haben auch Radiostationen. Hinzu kommt eine Vielzahl privater Radiosender (GIZ 6.2017a). Das von mehr als 80 Prozent der Bevölkerung genutzte Internet ist ohne Einschränkungen zugänglich (USDOS 20.4.2018).

Die meisten Medien berichten über eine breite Palette an politischen und sozialen Themen, viele Zeitungen publizieren auch Kritik an der Regierung. Viele Medien sind unabhängig (USDOS 20.4.2018). In den TV- und Printmedien ist grundsätzlich eine freie und regierungskritische Berichterstattung möglich. Die Medien gehören zu den wenigen, im afrikanischen Kontext vergleichsweise gut funktionierenden Institutionen in Kenia. Seit langem übernehmen sie die Rolle der Opposition als kritischer Beobachter der kenianischen Politik. Dennoch bleibt der Einfluss einzelner Führungspersönlichkeiten des Landes im Medienbereich deutlich sichtbar (AA 1.2017c).

Es kommt zur Drangsalierung von Journalisten durch Regierung und Sicherheitskräfte – und in der Folge zu Selbstzensur (FH 2018). In einigen Fällen wurden Journalisten von Polizisten während der Einvernahme geschlagen und Blogger für die Veröffentlichung von Informationen über Terrorismus inhaftiert (BS 2018). Von 2013 bis 2017 wurden 23 Vorfälle dokumentiert, bei welchen Journalisten oder Blogger angegriffen wurden. V.a. vor den Wahlen im August 2017 kam es zu einer wachsenden Zahl an Einschüchterungen gegen Journalisten (USDOS 20.4.2018). Reporter ohne Grenzen sieht Kenia 2018 im Ranking der Pressefreiheit stabil auf Platz 96 (Vorjahr: 95) unter 180 verglichenen Ländern (ROR 2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (1.2017c): Kenia – Kultur und Bildung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kenia-node/-/208080, Zugriff 17.7.2018

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Kenya, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kenya.pdf, Zugriff 16.7.2018

-FH - Freedom House (2018): Freedom in the World 2018 - Kenya, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/kenya, Zugriff 16.7.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017a): Kenia – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/kenia/geschichte-staat/, Zugriff 25.6.2018

-ROR - Reporter ohne Grenzen (2018): Rangliste der Pressefreiheit 2018, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/uploads/tx_lfnews/media/Rangliste_der_Pressefreiheit_2018_-_Reporter_ohne_Grenzen_01.pdf, Zugriff 25.6.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018

11. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Obwohl Verfassung und Gesetze Versammlungsfreiheit vorsehen, wird dieses Recht manchmal von der Regierung eingeschränkt. Versammlungen müssen vorangemeldet werden (USDOS 20.4.2018).

Den Staatsbürgern steht es frei, politische Parteien zu organisieren. Kenianische Parteien repräsentieren v.a. ideologische, regionale und ethnische Interessen. Sie sind aber notorisch schwach. Parteien bilden oft nur für die Wahlen Koalitionen (FH 2018).

Die Polizei ging im August 2017 nach den Wahlen mit exzessiver Gewalt gegen Demonstranten der Opposition vor (mindestens 31 Tote), während Demonstrationen von Regierungsanhängern unbehelligt blieben (AI 23.5.2018; vgl. FH 2018). Es gibt keine Berichte über politische Gefangene (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-AI - Amnesty International (23.5.2018): Amnesty International Report 2017/18 – Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Kenia, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/kenia, Zugriff 16.7.2018

-FH - Freedom House (2018): Freedom in the World 2018 - Kenya, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/kenya, Zugriff 16.7.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018

12. Haftbedingungen

Die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten sind hart. Grund dafür sind überbelegte Zellen, Mangel an Wasser und Lebensmitteln, unangemessene Hygienebedingungen und medizinische Versorgung. Die 105 Gefängnisse des Landes (87 für Männer, 18 für Frauen) haben eine Kapazität von 26.837 Insassen. Allerdings betrug die Zahl der Häftlinge im Oktober 2017 50.572, starke Überbelegung ist die Norm. Die zuständige Behörde versucht, die Situation durch die Freilassung Kleinkrimineller zu entschärfen. Die Behörde meldete im Jahr 2016 eine deutlich geringere Zahl an in Haft – meist eines natürlichen Todes – Verstorbenen, als in den Jahren zuvor (USDOS 20.4.2018).

Üblicherweise werden die Geschlechter getrennt gehalten, in kleineren Haftanstalten oder in Untersuchungshaft gilt dies manchmal nicht. Es kommt zu sexueller Belästigung weiblicher Häftling durch Sicherheitskräfte. Üblicherweise werden Minderjährige separat von Erwachsenen in Haft gehalten (USDOS 20.4.2018).

Die Nationale Menschenrechtskommission (KNCHR) überwacht die Menschenrechtsstandards in Haftanstalten, die Commission on the Administration of Justice dient als Ombudsmann. Gefangene haben ausreichend Zugang zu Rechtsberatung und unabhängigen Beobachtern wird der Zugang zu Gefängnissen gestattet (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018

13. Todesstrafe

Die Todesstrafe wird in Kenia seit 1987 nicht mehr vollzogen, ist allerdings seit der Kolonialzeit in der Verfassung verankert (TA 25.10.2016). Am 24.10.2016 hat Präsident Uhuru Kenyatta alle Todesurteile in lebenslange Haftstrafen umgewandelt. Betroffen waren 2.655 Männer und 92 Frauen (AI 25.10.2016; vgl. TA 25.10.2016).

Kenia hat die verpflichtende Todesstrafe für Mord abgeschafft. Insgesamt wurde die Todesstrafe im Jahr 2017 in Kenia mindestens 21mal verhängt, mindestens 23 zum Tode verurteilte befanden sich in Haft. Die Todesstrafe wurde im Jahr 2017 nicht vollstreckt. Von Amnesty International wird Kenia als „Abolitionist in Practice“ geführt, also als Staat, welcher zwar für bestimmt Verbrechen die Todesstrafe vorsieht, wo aber binnen der vergangenen zehn Jahre die Todesstrafe nicht vollstreckt worden ist (AI 12.4.2018).

Quellen:

-AI - Amnesty International, Koordinationsgruppe gegen die Todesstrafe (25.10.2016): Kenia wandelt sämtliche Todesurteile um, http://www.amnesty-todesstrafe.de/index.php?id=770, Zugriff 25.6.2018

-AI - Amnesty International (12.4.2018): Death Sentences and Executions 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291/90_1523523827_act5079552018english.pdf, Zugriff 25.6.2018

-TA - Tages Anzeiger (25.10.2016): 2747 kenianische Häftlinge entgehen Todesurteil, http://www.tagesanzeiger.ch/ausland/naher-osten-und-afrika/2747-kenianische-haeftlinge-entgehen-todesurteil/story/19217988, Zugriff 25.6.2018

14. Religionsfreiheit

Laut Verfassung und anderen Gesetzen ist Diskriminierung aufgrund des Glaubens verboten und wird die Religionsfreiheit geschützt (USDOS 15.8.2017; vgl. BS 2018). Die Regierung respektiert diese Rechte auch (FH 2018).

Die somalische terroristische Gruppe al Shabaab verübte in den vergangenen Jahren mehrere Anschläge gegen nicht-Muslime (USDOS 15.8.2017). Zwischen Christen und Muslimen kommt es aufgrund der terroristischen Anschläge der vergangenen Jahre weiterhin zu Spannungen. Es kommt zu gegenseitigen Drohungen und Einschüchterungen (USDOS 15.8.2017). Außerdem entladen sich immer wieder interreligiöse Konflikte (AA 1.2017a). Vereinzelt sind religiöse Gebäude angezündet und Attentate auf religiöse Persönlichkeiten verübt worden (EDA 25.6.2018).

Im Zuge von Anti-Terrorismusoperationen gegen al Shabaab kommt es zu Gewalt gegen und Einschüchterung von Muslimen (FH 2018). Manchmal kommt es zur offenen Drangsalierung von Muslimen. Dadurch werden die Ressentiments der Bevölkerung gegenüber den muslimischen Gemeinden an der Küste, im Norden und Nordosten in Teilen aufrechterhalten (BS 2018). Der Polizei wird vorgeworfen, dass es gegenüber Muslimen zu extralegalen Tötungen, Folter und willkürlicher Verhaftung gekommen ist. Allerdings ist nicht klar zu trennen, ob solche Vorfälle ausschließlich mit der religiösen Identität in Zusammenhang stehen, da hier Religion und Ethnizität eng verbunden sind. Bei den Opfern handelt es sich vor allem um ethnische Somali (USDOS 15.8.2017).

Spiritualität und Religion spielen eine sehr große Rolle (GIZ 12.2016c). Rund 70 Prozent der Kenianer sind Christen. Davon sind 26,5 Prozent anglikanisch und 26,4 Prozent römisch-katholisch konfessionell gebunden. Die evangelikalen Pfingstgemeinden, die sich vor allen Dingen in der kenianischen Mittelschicht zunehmender Beliebtheit erfreuen, liegen auf einem vergleichbaren Niveau. 2,5 Prozent der Christen sind orthodox. Zum Islam bekennen sich etwa 20 Prozent der Kenianer (AA 1.2017a). Nach anderen Angaben sind knapp 80 Prozent der Kenianer Christen verschiedener Konfessionen (davon 33 Prozent Katholiken) und etwa 10 Prozent Muslime (GIZ 6.2017c; vgl. USDOS 15.8.2017). Die asiatisch-stämmige Bevölkerungsgruppe verteilt sich auf die großen Religionen des indischen Subkontinents: Es gibt Hindus, Jainas und Sikhs. Die Kenianer islamischen Glaubens leben überwiegend an der kenianischen Küste von Mombasa bis Lamu sowie im Norden des Landes (AA 1.2017a), sie stellen an der Küste auch die Mehrheit (GIZ 6.2017c).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (1.2017a): Kenia – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kenia-node/-/208078, Zugriff 25.6.2018

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Kenya, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kenya.pdf, Zugriff 16.7.2018

-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (25.6.2018): Reisehinweise für Kenia, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/kenia/reisehinweise-kenia.html, Zugriff 25.6.2018

-FH - Freedom House (2018): Freedom in the World 2018 - Kenya, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/kenya, Zugriff 16.7.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017c): Kenia – Gesellschaft, https://www.liportal.de/kenia/gesellschaft/, Zugriff 25.6.2018

-USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1407519.html, Zugriff 25.6.2018

15. Ethnische Minderheiten

Kenia ist ein Vielvölkerstaat und ein Einwanderungsland. Mehr als 40 unterschiedliche Ethnien leben in Kenia und sprechen mehr als 50 verschiedene Sprachen (AA 1.2017a; vgl. GIZ 6.2017c). Größere Bevölkerungsgruppen sind die Kikuyu (22 Prozent), Luhya (14 Prozent), Luo (13 Prozent), Kalenjin (12 Prozent) und Kamba (11 Prozent) (AA 1.2017a).

Auch wenn junge, gebildete Großstädter heute weniger auf ihre Ethnie als Bezugspunkt rekurrieren als früher, so spielt die Frage der ethnischen Herkunft doch noch immer eine bedeutende Rolle in der Gesellschaft. Heiraten unter bestimmten Gruppen - etwa Kikuyu und Luo - bleiben noch immer eher die Ausnahme (GIZ 6.2017c). Kenia bleibt entlang ethnischer Linien tief gespalten (BS 2018).

Da keine Ethnie in Kenia von der Zahl her dominant ist (außer in einigen Counties), gab es seit der Staatsgründung politisch immer eine Notwendigkeit, Bündnisse zu schließen, wollte man die Macht erlangen oder halten. Politische Gegnerschaft muss aber nicht in Form ethnischer Polarisierung ausgetragen werden und darf es laut Verfassung theoretisch neuerdings auch nicht mehr. Verschiedene Institutionen haben die Aufgabe, Hasstiraden und die Bildung von Milizen zu unterbinden und einen nationalen Konsens zu fördern (GIZ 6.2017c). Trotzdem gibt es viele Faktoren, welche zu interethnischen Konflikten beitragen: Althergebrachte Landkonflikte; Proliferation von Schusswaffen; Viehdiebstahl; das Entstehen von modernen Gangs; ineffiziente Lokalpolitik; ökonomische Effekte durch Dürren; politische Konkurrenz. Vor allem im Rift Valley und an der Küste kommt es zu schweren Konflikten zwischen Landbesitzern und illegalen Siedlern während im Norden und Nordosten der Wettkampf um Wasser und Weidegebiete ein Problem darstellt. Häufig von Konflikten, Banditentum, Landstreitigkeiten und Viehdiebstahl betroffen sind die Somali, Turkana, Gabbra, Borana, Samburu, Rendille und Pokot. Manchmal kommt es im Zuge dieser Konflikte zu Todesopfern (USDOS 20.4.2018).

Die ethnische Zugehörigkeit wirkt sich auch am Arbeitsmarkt aus. Sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Dienst werden Angehörige der eigenen Ethnie bevorzugt. In 15 von 47 Counties gibt es keinen einzigen Angehörigen einer Minderheiten-Ethnie in der County-Verwaltung oder in der County-Regierung (USDOS 20.4.2018). So geht also die Dezentralisierung auch mit einer Verschiebung der Korruption einher und in vielen Counties werden lokal dominante Ethnien bevorzugt, während lokale Minderheiten marginalisiert werden (BS 2018).

Albinos werden gesellschaftlich diskriminiert. Viele dieser Menschen verlassen aus Angst vor Misshandlungen ihre Dörfer und ziehen in Städte, welche als sicherer erachtet werden. Es kommt zu Übergriffen von Einzelpersonen auf Albinos, um an deren als magisch erachtete Körperteile zu gelangen (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (1.2017a): Kenia – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kenia-node/-/208078, Zugriff 25.6.2018

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Kenya, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kenya.pdf, Zugriff 16.7.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017c): Kenia – Gesellschaft, https://www.liportal.de/kenia/gesellschaft/, Zugriff 25.6.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018

16. Relevante Bevölkerungsgruppen

16.1. Frauen (Früh- und Zwangsehe siehe 16.2)

Die Verfassung sieht gleiche Rechte für Männer und Frauen vor (USDOS 20.4.2018). Frauen werden trotzdem in allen Bereichen des öffentlichen und zivilen Lebens benachteiligt. Dies gilt insbesondere für ländliche Gebiete. Die Verfassung und das Gesetz verbieten Diskriminierung aufgrund von Geschlecht (BS 2018).

Kenia leidet unter großen sozialen Unterschieden, die sich negativ auf Frauen, Jugendliche und Behinderte auswirken. Nichtdiskriminierung und Gleichstellung sind zwei der wichtigsten Themen der neuen Verfassung. Die Diskriminierung von Frauen in Bezug auf die Vererbung und den uneingeschränkten Zugang zu Grundeigentum wurde beseitigt (BS 2018).

Trotz beachtlicher Fortschritte insbesondere in der Sphäre der politischen Präsenz haben die Frauen noch viele Hürden zu überwinden (GIZ 6.2017c). Zwar ist vorgesehen, dass Frauen mindestens ein Drittel der Abgeordneten und der Minister stellen sollten; jedoch wird diese Regulierung nicht eingehalten (USDOS 20.4.2018; vgl. BS 2018). 67 Abgeordnete im Parlament (19 Prozent) und 18 im Senat sind Frauen, es gibt keine weiblichen Gouverneure. In den County Assemblies finden sich landesweit 736 Frauen (BS 2018).

Vergewaltigung in der Ehe wird nicht kriminalisiert (GIZ 6.2017c). Vergewaltigung und häusliche Gewalt sind alltäglich und werden nur selten strafrechtlich verfolgt (FH 2018). Die Coalition on Violence against Women berichtet von ca. 16.500 Vergewaltigungen pro Jahr in Kenia. Fälle sexueller Gewalt werden v.a. in ländlichen Gebieten oft in traditionellen Konfliktlösungsmechanismen abgehandelt. Dabei wird i.d.R. der Familie des Opfers eine Kompensationszahlung zugesprochen. Im formellen Recht ist die Höchststrafe für Vergewaltigung lebenslange Haft. Üblicherweise wird die Mindeststrafe von zehn Jahren Haft verhängt (USDOS 20.4.2018).

Häusliche Gewalt gegen Frauen ist weit verbreitet, die Polizei ermittelt in solchen Fällen generell nicht. FGM ist gesetzlich verboten. Auch herabwürdigende Äußerungen gegenüber einer nicht-beschnittenen Frau sind strafbar (USDOS 20.4.2018). Trotzdem ist mehr als ein Fünftel der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren beschnitten (GIZ 6.2017c). In einigen ländlichen Gegenden ist FGM verbreitet. Dort werden Polizisten bestochen, um einer Anzeige zu entgehen. Allerdings gibt es öffentliche Aufklärungskampagnen gegen FGM und Medien berichten über Verhaftungen von Tätern und Eltern. Immer mehr Mädchen weigern sich, an FGM-Zeremonien teilzunehmen (USDOS 20.4.2018).

Zahlreiche zivilgesellschaftliche Organisationen setzen sich für die Interessen der Frauen ein. Führend im Einsatz für Frauenrechte ist der Zusammenschluss kenianischer Anwältinnen FIDA (GIZ 6.2017a). Im ganzen Land – vor allem aber in den Städten – gibt es zahlreiche Organisationen (NGOs oder kirchliche Stellen), die Hilfe für Frauen in vulnerablen Situationen (u.a. Zwangsheirat, Beschneidung, häusliche Gewalt) anbieten (ÖB 18.1.2017).

Frauen sind zwar zu 40 Prozent für den Unterhalt ihrer Familien zuständig, aber sie besitzen wenig als 3 Prozent der Grundstückstitel (GIZ 6.2017a). Die Verfassung verbietet die geschlechtsspezifische Diskriminierung in Bezug auf Grundstücke und Eigentumsrechte und gewährt Frauen gleichen Anspruch auf Erbschaft und Zugang zu Land. Das Justizsystem und die weit verbreiteten gewohnheitsrechtlichen Gesetze diskriminieren Frauen in vielen Bereichen und begrenzen ihre politischen und wirtschaftlichen Rechte (USDOS 20.4.2018).

Alleinerziehende Mütter sind aufgrund allgegenwärtiger Promiskuität in Kenia, speziell in den städtischen Ballungsräumen, eher die Regel und nicht die Ausnahme. Eine alleinstehende Frau mit einem unehelichen Kind in Kenia, so wie auch in vielen anderen Kulturkreisen, steht unter einem gewissen gesellschaftlichen Druck, vor allem in ländlichen Gebieten. Dieser Umstand steht jedoch der Möglichkeit einer selbständigen Bestreitung des Lebensunterhalts nicht entgegen. Auch von einer generellen Ausgrenzung seitens der Bevölkerung kann in keiner Weise gesprochen werden; es gibt in Kenia genügend Ausweichmöglichkeiten, wenn das Leben einer Person aufgrund der familiären Situation an einem bestimmten Ort mit Problemen verbunden ist (ÖB 18.1.2017).

Quellen:

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Kenya, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kenya.pdf, Zugriff 16.7.2018

-FH - Freedom House (2018): Freedom in the World 2018 - Kenya, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/kenya, Zugriff 16.7.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017a): Kenia – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/kenia/geschichte-staat/, Zugriff 25.6.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017c): Kenia – Gesellschaft, https://www.liportal.de/kenia/gesellschaft/, Zugriff 25.6.2018

-ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (18.1.2017): Antwort der ÖB Nairobi, per E-Mail

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018

16.2. Kinder (FGM siehe Abschnitt 16.1)

Im Bereich der Bildung hat Kenia viel geleistet (GIZ 6.2017c). Die Schulausbildung ist kostenlos und obligatorisch bis zum 13. Lebensjahr (USDOS 20.4.2018; vgl. GIZ 6.2017c). Mehr als 87 Prozent der Kenianer können lesen und schreiben (BS 2018; vgl. GIZ 6.2017c). Das Land ist damit Spitzenreiter in Ostafrika (BS 2018).

Früh- und Zwangsheirat ist gesetzlich verboten. Beides kommt aber bei einigen ethnischen Gruppen traditionell vor (USDOS 20.4.2018) und ist weit verbreitet. Von Zwangsheirat sind vor allem die Töchter nomadisierender Stämme (Massai, Turkana, Samburu etc.) betroffen. Dennoch sind Zwangsehen nicht nur auf diese Ethnien beschränkt, sondern kommen im ganzen Land vor. Dieses Problem – welches fast ausschließlich minderjährige Mädchen betrifft – wurde vor Jahren von zahlreichen Hilfsorganisationen und kirchlichen Stellen erkannt, die dagegen vorgehen und den betroffenen Mädchen konkrete Hilfestellung anbieten. Auch der Staat geht zusehends strenger gegen dieses Phänomen vor (ÖB 18.1.2017). Trotzdem wird fast ein Viertel der Mädchen vor ihrem 18. Geburtstag und 4 Prozent vor ihrem 15. Geburtstag verheiratet (GIZ 6.2017c). Gewalt gegen Kinder, insbesondere in armen und ländlichen Gemeinden tritt häufig auf, wie auch Kindesmissbrauch, einschließlich sexuellen Missbrauchs. Insbesondere Kinder werden sexuell ausgebeutet und Opfer von Menschenhandel. Zusätzlich gibt es Berichte über die Rekrutierungen von Kindersoldaten durch al-Shabaab (USDOS 20.4.2018).

Das Gesetz kriminalisiert sexuelle Ausbeutung von Kindern. Die Regierung führt Programme, um Straßenkinder in Schutzhäusern und mithilfe von NGOs durch Schulbildung, Ausbildung, Beratung, Rechtsberatung und medizinischer Betreuung zu unterstützten. Mit dem National Safety Net Program for Results und dem Decent Work Country Program bezahlt die Regierung u.a. Haushalte, die Waisen und andere vulnerable Kinder beherbergen (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Kenya, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kenya.pdf, Zugriff 16.7.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017c): Kenia – Gesellschaft, https://www.liportal.de/kenia/gesellschaft/, Zugriff 25.6.2018

-ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (18.1.2017): Antwort der ÖB Nairobi, per E-Mail

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018

16.3. Homosexuelle

Eine Diskriminierung aufgrund sexueller Identität ist laut der neuen Verfassung (Art. 27) verboten (AA 1.2017a). Nach anderen Angaben ist eine derartige Diskriminierung nicht explizit in der Verfassung verboten (USDOS 20.4.2018). Jedenfalls sind homosexuelle Handlungen gemäß Strafgesetzbuch nach wie vor strafbar (AA 1.2017a; vgl. BMEIA 25.6.2018, FH 2018). „Carnal knowledge“ wider die Natur ist per Gesetz verboten und mit einer Strafe von bis zu 14 Jahren Haft belegt. Gleichgeschlechtlicher Geschlechtsverkehr zwischen Männern ist separat mit einer Höchststrafe von 21 Jahren belegt (USDOS 20.4.2018). Nach anderen Angaben können homosexuelle Handlungen zwischen Männern mit bis zu 14 Jahren geahndet werden (BAMF 26.3.2018; vgl. DS 22.3.2018). Jedenfalls sind keine Verurteilungen nach diesem Gesetz bekannt (BAMF 26.3.2018).

Sexuelle Minderheiten sehen sich weiterhin Diskriminierung, Missbrauch und gewalttätigen Attacken ausgesetzt (FH 2018). Dass Homosexualität in Kenia als unafrikanisch und unmännlich gilt und unter Strafe steht, entspringt einem Traditionsbewusstsein, das inzwischen von schwulen Aktivisten offen als fehlgeleitet kritisiert wird (GIZ 6.2017c). Der Autor Wainaina machte zu Beginn des Jahres 2014 weltweit auf sich aufmerksam, weil er sich als eine der ersten Personen des öffentlichen Lebens in Kenia zu seiner Homosexualität bekannte. Damit machte er sich zum Opfer von Anfeindungen (GIZ 6.2017a). Organisationen Homosexueller berichten, dass Polizisten Homosexuelle häufig unter dem Vorwand anderer Gesetze (z.B. Störung öffentlicher Ordnung) verhaften. In Polizeigewahrsam komme es laut diesen Organisationen auch zu Einschüchterungen oder physischer Gewalt. Verhaftete werden nach kurzer Zeit wieder freigelassen (USDOS 20.4.2018).

Für die Rechte Homosexueller eintretende Organisationen dürfen sich registrieren lassen und arbeiten. Die National Gay and Lesbian Human Rights Commission (NGLHRC) hat mit Petition 150 die Verfassungsmäßigkeit des Strafgesetzes in Frage gestellt. Das entsprechende Gerichtsverfahren ist noch nicht abgeschlossen (USDOS 20.4.2018; vgl. DS 22.3.2018). Am 22.3.2018 hat das kenianische Berufungsgericht entschieden, dass Analuntersuchungen an homosexuellen Männern verfassungswidrig sind. Die NGLHRC hatte die Klage für zwei Männer eingereicht (BAMF 26.3.2018; vgl. DS 22.3.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (1.2017a): Kenia – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kenia-node/-/208078, Zugriff 25.6.2018

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (26.3.2018): Briefing Notes vom 26.3.2018

-BMEIA - Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (25.6.2018): Reiseinformationen – Kenia, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kenia/, Zugriff 25.6.2018

-DS - Der Standard (22.3.2018): Anale Untersuchung als Test für Homosexualität in Kenia verboten, https://derstandard.at/2000076638699/Anale-Untersuchung-als-Test-fuer-Homosexualitaet-in-Kenia-verboten, Zugriff 25.6.2018

-FH - Freedom House (2018): Freedom in the World 2018 - Kenya, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/kenya, Zugriff 16.7.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017a): Kenia – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/kenia/geschichte-staat/, Zugriff 25.6.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017c): Kenia – Gesellschaft, https://www.liportal.de/kenia/gesellschaft/, Zugriff 25.6.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018

17. Bewegungsfreiheit

Verfassung und Gesetze sehen das Recht auf Bewegungsfreiheit vor und die Regierung respektierte dieses Recht auch in der Praxis (USDOS 20.4.2018). Allerdings wird dieses Recht in der Praxis durch Sicherheitsbedenken und ethnische Spannungen eingeschränkt, da viele Bürger bestimmte Teile des Landes meiden (FH 2018).

Es gibt in Kenia kein zentrales Melderegister und auch keine Meldepflicht. Es bestehen durchaus Ausweichmöglichkeiten im eigenen Land. Nairobi ist eine Stadt von ca. 6,5 Mio. Einwohnern, in der es jedem möglich sein sollte, in Anonymität zu leben, sofern dies gewünscht wird. Es besteht die Möglichkeit, dass sich die Menschen in einer anderen Region des Landes, wo ihre jeweilige ethnische Gruppe dominiert, ohne Probleme niederlassen können (ÖB 20.12.2016).

Quellen:

-FH - Freedom House (2018): Freedom in the World 2018 - Kenya, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/kenya, Zugriff 16.7.2018

-ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (20.12.2016): Antwort der ÖB Nairobi, per E-Mail

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018

18. IDPs und Flüchtlinge

Kenia kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen und Asylwerbern Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen. Kenia kooperiert hinsichtlich der in den Lagern Dadaab und Kakuma untergebrachten Flüchtlinge mit dem UNHCR. Eine Registrierung als Flüchtling ist oft nur in Zeitfenstern möglich, im zweiten Halbjahr 2017 gab es etwa gar keine Registrierungen (USDOS 20.4.2018). Gemäß UNHCR beherbergte Kenia im September 2017 489.000 anerkannte Flüchtlinge und Asylwerber, davon 425.000 in Dadaab und Kakuma (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 23.5.2018).

Die Krise Somalias, die Kenia seit der Staatsgründung verfolgt, hat neben der Relevanz für die Sicherheit auch eine humanitäre Komponente. Das Flüchtlingslager Dadaab, das somalischen Flüchtlingen seit Beginn der Neunzigerjahre Zuflucht gewährt, war zeitweilig auf mehr als 400.000 Bewohner angewachsen (GIZ 6.2017a). Die kenianische Regierung wollte das Lager schließen, doch das Oberste Gericht hat im Februar 2017 die Schließung untersagt und als verfassungswidrig bezeichnet (u.a. bezgl. non-refoulement und Diskriminierungsverbot). In dem Urteil hieß es auch, dass der Schritt der Regierung, den nach Kenia geflohenen somalischen Staatsangehörigen den Flüchtlingsstatus abzuerkennen, verfassungswidrig sei und gegen kenianisches und internationales Recht verstoße (AI 23.5.2018).

Die Behörden setzten das freiwillige Rückführungsprogramm für Flüchtlinge aus Somalia im Rahmen der 2014 geschlossenen Trilateralen Vereinbarung fort (AI 23.5.2018). UNHCR unterstützt auch weiterhin die freiwillige Rückkehr nach Somalia – sowohl finanziell als auch logistisch. Es gibt zahlreiche Berichte, wonach die kenianische Regierung auf somalische Flüchtlinge Druck ausübt, damit diese „freiwillig“ nach Somalia zurückkehren bzw. an den Rückkehrprogrammen partizipieren (USDOS 20.4.2018). Es ist auch zu illegalen Zwangsrückführungen nach Somalia gekommen (BS 2018).

Die Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen wurde zunehmend eingeschränkt. Flüchtlingen ist es außerdem nicht gestattet, einer Arbeit nachzugehen. Vor allem im Stadtteil Eastleigh in Nairobi kommt es auch zu Übergriffen auf somalische Flüchtlingen und Asylwerber durch die Polizei (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-AI - Amnesty International (23.5.2018): Amnesty International Report 2017/18 – Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Kenia, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/kenia, Zugriff 16.7.2018

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Kenya, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kenya.pdf, Zugriff 16.7.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017a): Kenia – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/kenia/geschichte-staat/, Zugriff 25.6.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018

19. Grundversorgung und Wirtschaft

Kenia konnte als regional stärkste Wirtschaftsnation in Ostafrika seit der Jahrtausendwende deutliche wirtschaftliche Fortschritte verzeichnen. Das Wirtschaftswachstum liegt relativ konstant bei 5 bis 6 Prozent. Kenia wird bereits seit 2014 mit einem geschätzten Pro-Kopf Einkommen von 1.434 US-Dollar (2015) als Middle Income Country klassifiziert (AA 1.2017b; vgl. BS 2018). Der Mittelstand wächst, welcher Umstand sich in der wachsenden Zahl an Einkaufszentren und Supermärkten erkennbar ist. Die Dezentralisierung der Verwaltung hat dazu geführt, dass es in den Counties zu Verbesserungen bei Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und öffentlichen Diensten gekommen ist (BS 2018).

Insgesamt kam das Wachstum der breiten Bevölkerung bisher aber kaum zugute. Das Land bleibt eines der ärmsten der Welt und rangiert auf Platz 145 von 187 auf dem Human Development Index (BS 2018). Knapp 46 Prozent der Bevölkerung Kenias leben unterhalb der Armutsgrenze. Etwa 33,6 Prozent der Kenianer müssen mit weniger als 1,90 US-Dollar pro Tag auskommen. Kenia ist außerdem ein Land mit äußerst starker sozialer und regionaler Ungleichverteilung von Einkommen. 2015 lebten in Kenias Städten 56 Prozent der Einwohner in Slums (AA 1.2017b).

Von den rund 19,7 Millionen erwerbsfähigen Kenianern gehen 2,6 Millionen einer Arbeit im formellen Sektor nach, 12,6 Millionen Menschen im informellen Sektor. Die Wirtschaft hat von 2006 bis 2013 jährlich 800.000 Jobs geschaffen. Die Gesamtarbeitslosigkeit lag im Jahr 2016 bei 11 Prozent (2013: 11,9 Prozent) (BS 2018), nach anderen Angaben bei 10 Prozent. Dabei ist die Jugendarbeitslosigkeit die größte Herausforderung. 80 Prozent der Arbeitslosen sind unter 35 Jahre alt (AA 1.2017b), 38 Prozent der Personen zwischen 15 und 35 Jahren gehen weder einer Ausbildung nach, noch arbeiten sie (BS 2018).

Kenia ist Gründungsmitglied des Common Market für Eastern and Southern Africa (COMESA) und der East African Community (EAC) (AA 1.2017b). In der EAC verfügt Kenia über die größte und am meisten diversifizierte Wirtschaft. Kenia hat zwar die Abhängigkeit vom Agrarsektor reduziert (BS 2018), doch bleibt der wichtigste Wirtschaftssektor Kenias nach wie vor die Landwirtschaft (inklusive Fischerei und Forstwirtschaft), in der ca. 30 Prozent des BIP erwirtschaftet werden. Landwirtschaftliche Produkte (Schnittblumen, Tee, Kaffee) sind Hauptexportgüter, wobei Tee Kenias wichtigstes Exportprodukt bleibt. Bank- und Telekommunikationsdienstleistungen wachsen stark. Im privaten Sektor gibt es interessante Ansätze. In einigen Branchen wie Maschinen- und Anlagenbau, Chemie, Bauwirtschaft, Kommunikation, Umwelt-, Medizintechnik, Infrastruktur und Bergbau (AA 1.2017b) sowie Finanzdienstleistungen wird kräftig investiert, und darauf fußt das Wirtschaftswachstum. Der wachsende Mittelstand lässt wiederum den Handel wachsen (BS 2018). 93 Prozent der Kenianer verwenden Mobiltelefone, mehr als 70 Prozent überweisen oder empfangen Geld per Handy (GIZ 6.2017d).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (1.2017b): Kenia – Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kenia-node/wirtschaft/208060, Zugriff 25.6.2018

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Kenya, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kenya.pdf, Zugriff 16.7.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017c): Kenia – Gesellschaft, https://www.liportal.de/kenia/gesellschaft/, Zugriff 25.6.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017d): Kenia – Alltag, https://www.liportal.de/kenia/alltag/, Zugriff 25.6.2018

19.1. Sozialbeihilfen

Sozialfür- und -vorsorge als Mittel zur Armutsbekämpfung ist Teil der offiziellen Sozialpolitik. Doch die Ergebnisse der Bemühungen müssen als durchwachsen bezeichnet werden. Die staatliche Rentenkasse NSSF zieht von Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 6 Prozent des Bruttolohns für die Rentenkasse ein, die Ausschüttungen nach Antritt der Pension im Alter von 60 Jahren reichen aber nicht zum Überleben. Der größte und für Angestellte und Beamte obligatorische Gesundheitsversicherer NHIF zählt rund 5,8 Millionen Kunden. Eine nennenswerte Absicherung für den Fall von Arbeitslosigkeit gibt es nicht. Inzwischen haben private Versicherer die wachsende Mittelklasse als Kunden für sich entdeckt (GIZ 6.2017c).

Für viele Kenianer bleibt die Zugehörigkeit zu einer Ethnie Teil ihres sozialen Netzwerkes, wichtig bei Jobsuche und in Krisensituationen. Die Mehrgenerationenfamilie bildet das soziale Rückgrat der Gesellschaft (GIZ 6.2017c). Das Vertrauen in sozialen Angelegenheiten beruht auf Familie, Clan und Ethnie. Zusätzlich gibt es im ganzen Land eine große Zahl an sozialen und Selbsthilfeorganisationen sowie an informellen Kooperativen (BS 2018).

Quellen:

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Kenya, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kenya.pdf, Zugriff 16.7.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017c): Kenia – Gesellschaft, https://www.liportal.de/kenia/gesellschaft/, Zugriff 25.6.2018

20. Medizinische Versorgung

Die ärztliche Versorgung in Nairobi ist gut (AA 25.6.2018). Dort gibt es Krankenhäuser auf internationalem Standard, z.B. das Nairobi Hospital und das Aga Khan Hospital sowie die privaten Spitäler Karen Hospital und MP Shah. Für die Küstenregion ist das Aga Khan Hospital Mombasa eines der am besten ausgestatteten Krankenhäuser (GIZ 6.2017d). Einfache bis mittelschwere Operationen können, insbesondere in Nairobi, in ausgewählten Krankenhäusern durchgeführt werden. Im Notfall sind auch komplexe Eingriffe möglich (AA 25.6.2018). Die Lebenserwartung in Kenia ist von 53,5 Jahren im Jahr 2004 auf 62,5 Jahre im Jahr 2014 gestiegen (BS 2018). Von einer flächendeckenden Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung ist Kenia insgesamt allerdings weit entfernt. Auf tausend Bürger kommen nur 0,14 Ärzte. Krankenhäuser gibt es nur in größeren Städten (GIZ 6.2017c).

Krankenhäuser verlangen eine Vorzahlung, bevor sie Patienten behandeln (EDA 25.6.2018). In den staatlichen Spitälern werden Patienten, die nicht bezahlen können, rasch entlassen. In Privatkrankenhäusern werden Patienten ohne Kreditkarte nicht zugelassen (GIZ 6.2017c). Von Dezember 2016 bis November 2017 stattfindende Streiks von Pflegepersonal und Ärzten hatten gravierende Folgen für das staatliche Gesundheitswesen im gesamten Land. Jene, die sich keine private Krankenversicherung leisten konnten, waren überproportional stark von der mangelnden medizinischen Versorgung betroffen (AI 23.5.2018).

Handelsübliche Medikamente sind in den Großstädten verfügbar. Die Apotheken in Nairobi haben ein gutes Sortiment aller wichtigen Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 25.6.2018). Aus Kostengründen werden zunächst nach wie vor traditionelle Heiler und Wahrsager konsultiert und auf heimischen Kräutern basierende Therapien zurückgegriffen (GIZ 6.2017c).

HIV/AIDS ist ein großes Thema in der kenianischen Gesundheitspolitik, und selbst in abgelegenen und von Traditionen geprägten Gebieten findet ein Umdenken statt. Weil es an Geld fehlt, stehen zehntausende HIV-Infizierte ohne die nötigen antiretroviralen Medikamente da (GIZ 6.2017c). Die Regierung und NGOs unterstützen ein Netzwerk aus mindestens 5.488 Beratungs- und Testzentren, wo gratis HIV/AIDS-Diagnose angeboten wird (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (25.6.2018): Kenia – Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/keniasicherheit/208058, Zugriff 25.6.2018

-AI - Amnesty International (23.5.2018): Amnesty International Report 2017/18 – Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Kenia, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/kenia, Zugriff 16.7.2018

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Kenya, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kenya.pdf, Zugriff 16.7.2018

-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (25.6.2018): Reisehinweise für Kenia, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/kenia/reisehinweise-kenia.html, Zugriff 25.6.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017c): Kenia – Gesellschaft, https://www.liportal.de/kenia/gesellschaft/, Zugriff 25.6.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017d): Kenia – Alltag, https://www.liportal.de/kenia/alltag/, Zugriff 25.6.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018

21. Rückkehr und Dokumente

Alleine die Tatsache, dass jemand im Ausland um Asyl angesucht hat, zieht in Kenia nach einer Rückkehr keine Repressionen seitens des Staates nach sich (ÖB 20.12.2016).

Die nationalen Registrierungsrichtlinien sehen vor, dass Staatsbürger ab 18 Jahren verpflichtet sind, Personaldokumente beim National Registration Bureau einzuholen (USDOS 20.4.2018). Der Personalausweis (ID-Card) ist in Kenia ein sehr wichtiges Dokument, das für viele Lebensbereiche von Bedeutung ist. Prinzipiell ist für die Ausstellung einer kenianischen ID-Card eine sorgfältige Prozedur vorgeschrieben. So wird etwa die Identität in der Heimatregion eingehend überprüft. Allerdings gibt es dazu auch alternative Möglichkeiten oder man kauft den Ausweis einfach. Es ist außerdem einfach, sich einen Eintrag in der betroffenen Datenbank zu erkaufen. Insgesamt ist es sehr einfach, eine kenianische ID-Card zu bekommen (BFA 3./4.2017).

Quellen:

-BFA Staatendokumentation (3./4.2017): Protokolle zur FFM Somalia 2017

-ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (20.12.2016): Antwort der ÖB Nairobi, per E-Mail

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in das Protokoll der Erstbefragung vom XXXX , die niederschriftliche Einvernahme vom XXXX und in die Beschwerde vom XXXX ebenso durch Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt zu Kenia vom XXXX , ergänzt um die zuletzt eingefügte Kurzinformation vom XXXX , und Einsichtnahme in das Strafregister. Ferner wurde im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX Beweis erhoben.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren. Ihre Sprachkenntnisse ergeben sich aus den in englischer Sprache durchgeführten Befragungen und aus der von ihr vorgelegten Bestätigung einer erfolgreich abgelegten Deutschprüfung bzw. widersprach sie nicht der Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes, die mündliche Vehandlung in die englische Sprache zu übersetzen (zur Kenntnis der deutschen Sprache siehe sogleich). Das Religionsbekenntnis der Beschwerdeführerin folgt ihren Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX . Vor diesem gab sie an, dass sie schon als Baby getauft worden sei XXXX . Mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität der Beschwerdeführerin nicht fest.

Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführerin im Herkunftsland, zu ihrem Geburts- und Herkunftsort und zu ihren familiären Anknüpfungspunkten dort sowie zu ihrer Schul- und universitären Ausbildung, ihrer mehrjährigen Erwerbstätigkeit und dem Kontakt mit ihrer Mutter bzw. den Nichtkontakt zu ihrem Vater, ihren Brüdern und zu ihrem Ehemann ergeben sich aus ihren diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Verlauf des Verfahrens und vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX .

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Gatten seit XXXX in einer Beziehung war und mit ihm seit XXXX traditionell verheiratet ist, folgt ebenso ihren Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht wie die Feststellung, dass sie nicht geschieden ist und bereits drei Monate vor ihrer Ausreise im XXXX den Kontakt zu ihrem Ehemann abgebrochen hat bzw. seitdem von ihm getrennt lebt XXXX .

Dass sie in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte hat, ist ihren eigenen Angaben im Zuge des Verfahrens und vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entnehmen XXXX .

Die Feststellungen zur Ausreise der Beschwerdeführerin aus Kenia und zu ihren Aufenthaltsorten nach der Ausreise sowie zu dem Umstand, dass sie in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, beruhen auf ihren eigenen Angaben im Zuge des Verfahrens und vor allem vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX . Dass die Beschwerdeführer über ein französisches Visum verfügte und in Österreich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgefunden wurde, ehe sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus dem (nicht nummerierten) Akteninhalt.

2.2. Zu den Feststellungen betreffend das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einholung einer aktuellen ZMR-Anfrage.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand beruhen auf den Aussagen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde XXXX , vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX , bzw. auf ihrer nachträglichen Vorlage vom XXXX (Befund der MRT-Untersuchung vom XXXX ).

Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend eine behauptete psychische Erkrankung ist anzumerken, dass sie trotz Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes keine diesbezüglichen medizinischen Befunde vorgelegt hat XXXX ; im Akt sind lediglich Bestätigungen der CARITAS-Einrichtung „DIVAN“ enthalten bzw. legte sie noch eine weitere nachträglich am XXXX vor XXXX . „DIVAN“ ist jedoch nicht authorisiert, für die Beschwerdeführerin medizinisch fundierte Diagnosen zu erstellen oder gar solche zu bescheinigen, da es sich lediglich um eine Beratungsstelle und nicht um eine medizinisch-zertifizierte Einrichtung handelt (siehe: DIVAN: Caritas Steiermark (caritas-steiermark.at)).

Laut dem MRT-Befund vom XXXX weist die Beschwerdeführerin eine in erster Linie anlagebedingte minimale Asymmetrie der Kleinhirnhemisphären zugunsten rechts bei regelrechter Signalgebung auf. Zahlreichen Links kann entnommen werden (siehe exemplarisch: Die menschliche Asymmetrie der Gehirnhälften ist nicht einzigartig (univie.ac.at), Die Asymmetrie der menschlichen Gehirnhälften ist nicht einzigartig - Natur - derStandard.at › Wissenschaft, Warum das Gehirn nicht symmetrisch ist | dasGehirn.info - der Kosmos im Kopf, Unser asymmetrisches Gehirn ist nicht einzigartig - wissenschaft.de usw., alle abgerufen am XXXX ), dass die Gehirnhälften bei Menschen divergieren, was als Lateralisation des Gehirns bezeichnet wird (Lateralisation des Gehirns – Wikipedia, abgerufen am XXXX ). Genauergesagt handelt es sich um eine neuroanatomische Ungleichheit und funktionale Aufgabenteilung und Spezialisierung der Hirnhemisphären. Hier ist zu erwähnen, dass das Gehirn der meisten höheren Organismen morphologisch betrachtet bilateralsymmetrisch aufgebaut ist. Als anatomische Asymmetrien der Hemisphären werden makroskopisch oder mikroskopisch erfassbare Unterschiede einander entsprechender Strukturen beider Gehirnhälften bezeichnet. Makroskopisch können Unterschiede bezüglich der Volumina umschriebener Gehirnareale sowie bezüglich der Länge, Tiefe und Form von Gehirnfurchen festgestellt werden. Eine mikroskopische Untersuchung zeigt, dass hinsichtlich des Vorkommens einzelner Zellarten und ihrer Vernetzung untereinander Unterschiede bestehen. Die wichtigsten Asymmetrien betreffen die Sylvische Furche, das Planum temporale, den Heschl-Gyrus, den Sulcus centralis sowie die okzipitale und frontale Weite. So lässt sich in 70 Prozent der Fälle nachweisen, dass die Sylvische Furche in der linken Hemisphäre ausgedehnter ist. Dies gilt insbesondere für Rechtshänder. Zudem zeigt sich für die linke Hemisphäre ein größeres spezifisches Gesamtgewicht, eine größere Inselrinde, ein größerer Anteil grauer Substanz, ein größerer inferiorer Temporallappen und Nucleus lateralis posterior des Thalamus. Letztendlich ist der Frontallappen links schmaler. Das bekannteste Beispiel für die funktionale Asymmetrie ist die Dominanz der linken Hemisphäre bei der Sprachproduktion, die sich bei rund 95 % der Rechtshänder und 70 Prozent der Linkshänder nachweisen lässt. Untersuchungen bei Split-Brain-Patienten haben gezeigt, dass ein nur in der rechten Hemisphäre verarbeiteter Reiz keine sprachlich-expressiven Äußerungen erlaubt. Des Weiteren gilt die linke Gehirnhälfte bei der Worterkennung und mathematischen Operationen als dominant.

Wenn, wie bei der Beschwerdeführerin, eine Dominanz der rechten Hemisphäre gegeben ist, dann lässt sich diese unter anderem bei der räumlichen Wahrnehmung und dem Gesichtserkennen nachweisen.

Es handelt sich somit bei anlagebedingter minimaler Asymmetrie der Kleinhirnhemisphären zugunsten rechts bei regelrechter Signalgebung um keine therapiebedürftige Krankheit, sondern um die Beschreibung einer biologisch-neurologischen Tatsache, welche alle Menschen aufweisen und gab die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren auch nicht an, wegen dieser „Diagnose“ therapiert werden zu müssen; therapiert soll sie nach ihren eigenen Angaben lediglich aufgrund ihres Spannungskopfschmerzes werden; hierfür ist für sie von XXXX eine ambulante physikalische Therapie in Form von Bewegungstherapie, manueller Teilmassage und Moorpackungen angedacht.

Dem MRT-Befund vom XXXX kann auch entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Untersuchung an einer minimalen Schleimhautschwellung in den Nasennebenhöhlen litt, im übrigen aber eine regelrechte Darstellung und ein Signalverhalten des Hirnparenchyms aufweist bzw. keine Expansionen und keine sonstigen intracraniellen Auffälligkeiten gegeben sind.

Ihre Arbeitsfähigkeit konnte somit festgestellt werden, da sich auch aus den vorgelegten Bestätigungen ergibt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich bereits ehrenamtlich tätig war und auch nach Vorlage der medizinischen Befunde keine Gründe ersichtlich sind, die ihrer Arbeitsfähigkeit entgegenstehen.

Dass sie nicht beschnitten ist, ergibt sich aus dem aufgrund der Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungserichtes vorgelegten gynäkologischen Befund XXXX .

Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführerin in Österreich – das Nichtvorliegen einer Erwerbstätigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit, einer Vereinsmitgliedschaft und familiärer Anknüpfungspunkte ergeben sich aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit ihren Angaben im Zuge des Verfahrens und vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX .

Betreffend die berufliche bzw. sprachliche Integration ist zudem festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig einen Kurs zur Nachholung des Pflichtschulabschlusses besucht bzw. bislang die Deutschprüfung (Niveau A1) erfolgreich abgelegt hat. Einen Nachweis betreffend das Niveau A2 und höher blieb sie bislang schuldig. Zur beruflichen Zukunft sagte zwar die Zeugin XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, sie hätte mit der Beschwerdeführerin eine etwaige berufliche Laufbahn besprochen XXXX , jedoch legte diese weder eine Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice noch einen Nachweis, sie hätte das Deutschniveau A2 oder B1 erreicht, oder eine Einstellungszusage oder gar einen Arbeitsvorvertrag eines Arbeitgebers vor. Die Beschwerdeführerin erwähnte aus eigenem auch nicht derartige Zukunftspläne und meinte auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes, wie sich ihre Zukunft vorstelle, lediglich, diese wäre „nicht klar“ XXXX , hatte folglich keine Visionen über ihr weiteres Leben in Österreich.

Zu den sozialen Kontakten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, aufgefordert vom Bundesverwaltungsgericht, fünf Namen zu Protokoll geben konnte, wobei sie alle nämlichen Personen durch die XXXX , kennengelernt hat, welche die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Funktion betreut und die Beschwerdeführerin in das Seniorinnen-Café der XXXX bzw. bei der XXXX eingeführt hat XXXX . Im Zuge dessen betreut die Beschwerdeführerin eine ältere Dame für eineinhalb Stunden pro Woche und eine weitere Dame zweimal im Monat; früher betreute sie laut Aussage der XXXX auch einen Mann, der jedoch bereits in einem Heim gepflegt wird.

Interessant war, dass die Beschwerdeführerin, befragt vom Bundesverwaltungsgericht nach ehrenamtlichen Tätigkeiten, wohl die schon erwähnte Betreuung der zwei älteren Damen (eineinhalb Stunden/Woche, zweimal/Monat) angegeben hatte XXXX , jedoch aus eigenem nicht die in der mündlichen Verhandlung später von der Zeugin XXXX (menschlich erklärlich, weil für die Beschwerdeführerin in deren Asylverfahren unterstützend sein wollend) zu Protokoll gegebenen Serviceleistungen bei Festen der XXXX oder der XXXX erwähnte, sodass die diesbezügliche Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin fraglich ist, wenngleich festzuhalten ist, dass die Zeugin XXXX die Häufigkeit dieser Serviceleistungen auf Nachfrage ohnedies relativierte und angab, die Beschwerdeführerin wäre etwa zwei oder drei Mal bei diversen Veranstaltungen, die die Gemeinde durchgeführt hätte, im Service, beim Ausschank von Getränken und bei der Kassa unterstützend tätig gewesen; einmal hätte die Beschwerdeführerin ehrenamtlich beim Museumsverein geholfen, wobei sie hier zuständig für die Vorbereitung des Essens gewesen wäre, und auf Festen oder Feiern der XXXX hätte die Beschwerdeführerin vier bis fünfmal beim Herrichten, bei der Dekoration, im Service und bei der Reinigung geholfen XXXX . Doch auch wenn die (wohlgemeinten) Aussagen der XXXX zutreffen würden, beschränken sich die Hilfeleistungen der Beschwerdeführerin im Rahmen von Serviceleistungen sohin auf (großzügig geschätzt) lediglich neun „Serviceleistungen“ seit XXXX für die XXXX und/oder für die XXXX .

Die Beschwerdeführerin selbst gab zudem an, dass sie mit der XXXX den meisten Kontakt hätte XXXX , wohl etliche Personen aus dem Seniorinnen-Café oder aus dem von der Zeugin XXXX organisierten Schwimmkurs kenne, jedoch von vielen nur die Gesichter, jedoch keine Namen kenne.

Dass die Beschwerdeführerin außerhalb der Reichweite der Zeugin XXXX Kontakt zu anderen Personen in Österreich suchen würde, kam vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervor und beantragte sie trotz Parteiengehör keine weiteren Zeuginnen und Zeugen betreffend ihre Integration. Und ist auch festzuhalten, dass die Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gab, dass sie die Beschwerdeführerin einmal, maximal jedoch drei Mal die Woche sehen würde XXXX .

Des Weiteren führte die Zeugin XXXX aus, dass sich die Beschwerdeführerin in XXXX mit anderen Asylwerberinnen bzw. mit zwei Familien, die auch um Asyl angesucht haben, treffen würde XXXX . Die Beschwerdeführerin sucht schlussfolgernd aus eigenem bzw. alleine ohne Frau XXXX kaum den Kontakt zur österreichischen Bevölkerung. Es ist folglich von einer sich enwickelnden, jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits seit XXXX Monaten in Österreich lebt, unterdurchschnittlichen sozialen Integration zum Entscheidungszeitpunkt die Rede.

Die ehrenamtlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin, den Besuch eines Kurses zur Nachholung des Pflichtschulabschlusses und das erfolgreiche Ablegen einer Deutschprüfung auf A1-Niveau konnte sie durch Vorlage entsprechender Bestätigungen belegen XXXX . Zudem konnte sich die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung ein Bild von den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin machen XXXX ). Im Zuge der Deutschprüfung vor dem Bundesverwaltungsgericht trat zu Tage, dass die Beschwerdeführerin einen deutschen Text (halbwegs verständlich) vorlesen, jedoch nicht mit eigenen Worten und, wenn, nur in gebrochenem Deutsch mittels unzusammenhängender Wörter oder Wortfolgen wiedergeben konnte XXXX . Aus diesem Grunde ist die Aussage der Zeugin XXXX , die Beschwerdeführerin würde auf Deutsch mit ihr und mit anderen Personen reden XXXX , zu relativieren und es war festzustellen, dass sie dafür, dass sie bereits seit XXXX Monaten in Österreich lebt, zum Entscheidungszeitpunkt unterdurchschnittlich gut Deutsch spricht.

Dass die Beschwerdeführerin von der Grundversorgung lebt, ergibt sich aus einem aktuellen GVS-Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

Dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin in Österreich zur Prostitution gezwungen wurde, folgt daraus, dass ihr diesbezügliches Vorbringen, wie in Folge bezüglich ihres Fluchtvorbringens näher ausgeführt, unschlüssig und widersprüchlich war.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ist aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug ersichtlich.

2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:

Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX und aufgrund ihres persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der 19 Realkennzeichen nach Steller und Köhnken (siehe: Realkennzeichen - Lexikon der Psychologie | Psychomeda) davon aus, dass ihr hinsichtlich ihres Vorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Die Beschwerdeführerin wurde zu Beginn der Verhandlung angehalten, ihr Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist sie jedoch nicht gerecht geworden. Sie präsentierte sowohl vor der Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rahmengeschichte, die sie selbst auf mehrfaches Nachfragen hin kaum mit glaubhaften Details ergänzen konnte. Es ergaben sich viele Widersprüche und Unplausibilitäten, die ihre Angaben unglaubhaft scheinen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass die behaupteten Vorfälle schon einige Zeit zurückliegen und deshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten Erzählung entgegenstehen können. Dass die Beschwerdeführerin die Ereignisse jedoch in einer derart widersprüchlichen und nicht stringenten Weise wie in der mündlichen Verhandlung schildern würde, wäre allerdings nicht anzunehmen, hätten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen und wären sie von fluchtauslösender Intensität. Die erzählte Geschichte erweckte für das Bundesverwaltungsgericht daher den Eindruck, dass es sich lediglich um eine auswendig gelernte konstruierte Rahmengeschichte handelt.

In einer Gesamtbetrachtung ist die Beschwerdeführerin persönlich unglaubwürdig. Ihre Angaben waren nicht konsistent und von Widersprüchlichkeiten sowohl zum Fluchtvorbringen als auch bei untergeordneten Nebenfragen geprägt.

Die Beschwerdeführerin begründete in der Erstbefragung ihren Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass sie ihren Wohnort ein Jahr zuvor verlassen habe, da ihr Vater und ihre Brüder darauf bestanden hätten, sie beschneiden zu lassen. Zudem habe sie ihr Herkunftsland wegen des Mannes namens XXXX verlassen.

In der Einvernahme vor der Behörde steigerte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen dahingehend, sie habe Kenia eigentlich aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit für eine Tourismusagentur verlassen, in Frankreich jedoch Probleme mit den Behörden bekommen und sei in Folge gekündigt worden. Erst als sie bereits nach Österreich gereist sei, habe sie einen Nigerianer kennengelernt, dessen Namen sie jedoch nicht kenne und der von Freuden XXXX genannt worden sei. Sie habe es als Chance gesehen, von ihrem ehemaligen Ehegatten wegzukommen. Außerdem sei sie mehrmals mit ihrer Mutter vor ihrem Vater geflüchtet. Ihre Familie gehöre der Mungiki-Sekte an. Die Polizei habe ihr nicht geholfen und ihr Ex-Ehegatte habe auch ihre Mutter bedroht und sie mit einem Motorrad angefahren, wobei er ihr Bein gebrochen habe.

Erst in der Stellungnahme vom XXXX brachte die Beschwerdeführerin vor, sie leide an psychischen Erkrankungen.

Ferner brachte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde erstmals vor, sie sei Katholikin und auch deshalb Verfolgung ausgesetzt.

Und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte die Beschwerdeführerin erstmals Diskriminierungen aufgrund der Zugehörigkeit zur Ethnie der Kikuyu vor.

Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe wurden der Entscheidung aufgrund der widersprüchlichen, vagen und unsubstantiierten Angaben nicht zugrunde gelegt. Dies exemplarisch aus den folgenden Gründen:

Eingangs fällt auf, dass wesentliche Teile des späteren Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung keine Erwähnung fanden. So brachte die Beschwerdeführerin erst in der Einvernahme vor der Behörde vor, ihr Ex-Ehegatte habe sie verfolgt, da er gewollt habe, dass sie sich beschneiden lasse. Dementsprechend legte sie in der Erstbefragung auch nicht dar, dass er ihre Mutter bedroht und verletzt habe. Auch ihr späteres Vorbringen, wonach ihr Vater sie und ihre Mutter mehrmals verfolgt habe und ihre Familie sowie ihr Ex-Ehegatte der Mungiki-Sekte angehören würden, blieb zu diesem Zeitpunkt unerwähnt. [Nur der Korrektheit halber sei erwähnt, dass die Beschwerdeführerin nicht geschieden ist und es sich folglich nach wie vor um ihren Gatten handelt.] Dass sie ursprünglich im Auftrag einer Tourismusagentur ausgereist sei, erwähnte sie ebenfalls erst in der Einvernahme vor der Behörde. Eine allfällige Verfolgung aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses brachte sie sogar erst in der Beschwerde und eine Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu der Ethnie der Kikuyu überhaupt erst vor dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht lässt, dass sich die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG primär auf die Ermittlung der Identität und der Reiseroute, und nicht auf die Fluchtgründe des Fremden zu beziehen hat, so fällt dennoch ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Erstbefragung wesentliche Teile ihres späteren Fluchtvorbringens komplett unerwähnt gelassen hat.

Zwar hat der VwGH in seiner Judikatur wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH vom 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. etwa VwGH vom 25.06.2019, Ra 2018/19/0546).

Im gegenständlichen Fall, in welchem sich derart massive Unstimmigkeiten zwischen dem Vorbringen in der Erstbefragung und dem Vorbringen in der Einvernahme vor der Behörde bzw. innerhalb dieser Einvernahme und in Folge vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigen, ist kein Grund ersichtlich, weshalb trotz dieser Unstimmigkeiten von der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen sei.

Vor allem scheint dem Bundesverwaltungsgericht nicht erklärbar, wieso die Beschwerdeführerin nicht schon bei der Erstbefragung (jedenfalls) ihre vermeintliche Bedrohung durch den eigenen Ehemann in Zusammenhang mit Genitalverstümmelung, wobei dieser auch ihre Mutter bedroht und verletzt haben soll, neben religiöser oder Verfolgung aufgrund der Ethnie zu Protokoll gegeben hat, da es sich hierbei in einem Asylverfahren um rechtlich relevante Informationen handelt, abgesehen davon, dass es sich vor allem bei einer tatsächlich erlebten Bedrohung durch den eigenen Ehemann in Zusammenhang mit Genitalverstümmelung und Bedrohung bzw. gar Verletzung der eMutter durch den eigenen Ehemann um traumatisierende Erlebnisse handelt, die im Gedächtnis behalten und bei Befragungen sofort dargelegt worden wären.

Auch weist das Vorbringen der Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf mehrere Widersprüche und Unstimmigkeiten auf. So fällt bereits auf, dass sie bei der Erstbefragung und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht angeben konnte, wann sie aus Nairobi ausgereist sei, sie konnte ihre Ausreise lediglich auf den XXXX eingrenzen XXXX , wohingegen sie bei der Einvernahme vor der Behörde angab, es sei im XXXX gewesen XXXX . Auch den Aufenthaltsort ihres Vaters konnte sie bei der Erstbefragung nicht nennen XXXX , in der Einvernahme hingegen sehr wohl XXXX und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht wusste sie, dass ihr Vater in Kenia, in Githunguri, lebe und Bauer sei XXXX .

Weshalb die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung angab, sie sei wegen eines Mannes namens XXXX , den sie auf einer Datingplattform von Zuhause aus kennegelernt habe, aus ihrem Land ausgereist XXXX , wohingegen sie ihre Ausreise im weiteren Verlauf des Verfahrens mit der Arbeit für eine Tourismusagentur begründete, konnte sie befragt vom Bundesverwaltungsgericht nur dergestalt erklären, sie hätte diese Falschangabe gemacht, um sagen zu können, sie hätte XXXX schon länger gekannt, um sich „besser zu fühlen“, wie eine „würdevolle Frau“ XXXX . Sie hätte sich nämlich von XXXX ein Teil des Geldes für die Rückzahlung der Kosten für das Flugticket an ihren Chef ausgeborgt und hätte ihre Schulden XXXX gegenüber damit beglichen, indem sie mit drei Männern in seiner Wohnung immer wieder Sex gehabt hätte, bis sie das nicht mehr gewollt hätte. Auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes, was mit der restlichen Hälfte der Schulden gegenüber ihrem Chef gewesen sei, meinte die Beschwerdeführerin, sie hätte diesen Restbetrag nicht zahlen können, hätte aber (dann ohnedies) nichts mehr von ihrem Chef gehört XXXX . Auf die Frage, wieso sie dann derart Angst vor ihrem Chef gehabt hätte, meinte die Beschwerdeführerin nicht auf die Frage eingehend, sie hätte den Kontakt zu ihrem Chef ab XXXX abgebrochen und hätte es keine weiteren Konsequenzen gegeben und auf die weitere Frage der erkennenden Richterin, wieso sie dann nicht schon früher den Kontakt zum weit entfernt weilenden Chef, welcher keinen Zufriff mehr auf sie gehabt hätte, abgebrochen hätte, meinte die Beschwerdeführerin, sie hätte ihrem Chef die Schulden „eigentlich“ zurückzahlen wollen, es wäre diesem aber nicht so sehr um das Geld gegangen, eigentlich hätte er ihren Pass haben wollen XXXX . Die Beschwerdeführerin konnte jedoch in der gesamten mündlichen Verhandlung trotz mehrmaliger Nachfrage nicht erklären, wieso der Reisepass der Beschwerdeführerin für ihren ehemaligen Chef so wichtig gewesen hätte sein sollen und vor allem: wieso sie ihren Pass (noch dazu) von XXXX an den ehemaligen Chef nach Kenia schicken hat lassen XXXX . Ihre Erklärung, ihr Chef hätte zu ihr gesagt, dass seine Firma ein „schlechtes Image“ bekommen würde, wenn die Beschwerdeführerin verweigern würde, ihm ihren Reisepass zurückzuschicken, ist derart unglaubhaft, dass sie seitens des Bundesverwaltungsgerichtes verworfen wird, da es unwahrscheinlich erscheint, dass eine universitär gebildete Person lediglich aufgrund dieser Aussage eines ehemaligen Chefs einen derartigen Weg beschreiten würde. Auch die zweite „Erklärung“ für die Retournierung des Passes an den – noch dazu - ehemaligen Chef in Kenia, nämlich, dass ihre Mutter von ihrem ehemaligen Chef bedroht worden sein soll ( XXXX nachträgliches Vorbringen vom XXXX ), wird verworfen, weil die Beschwerdeführerin, die vor dem Bundesverwaltungsgericht ihr sonstiges Vorbingen wortreich darlegte, ebendiese Behauptung nicht näher erläuterte und auch im gesamten Verfahren nicht beweisen konnte.

Hier gilt es vor allem zu erwähnen, dass im gesamten Verfahren auffällig war, dass die Beschwerdeführerin häufig Bedrohung ihrer Mutter sowohl durch den ehemaligen Chef XXXX , als auch durch ihren Gatten XXXX vorbrachte, ihre Mutter jedoch nach wie vor unbeschadet in Kenia lebt XXXX , worauf später noch näher eingegangen werden wird und es sich bei den „Ängsten“ der Beschwerdeführerin bestenfalls um Mutmaßungen, schlechtestenfalls um Vorbringen handelte, die ihrem Ansinnen, Asyl zu erlangen, zum Erfolg verhelfen sollte.

Auch passt ganz generell die Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei nach Österreich gereist, weil (zusammengefasst) „der Mann sie eingeladen habe, er habe ihr das Flugticket bezahlt XXXX und sie habe mit fremden Männern schlafen müssen, da er die Kosten für das Flugticket zurückbezahlt bekommen habe wollte“ XXXX , nicht mit ihrem sonstigen Vorbringen im Zusammenhang mit ihrer Ausreise aus beruflichen Gründen zusammen. Insbesondere gab die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor der Behörde an, sie sei mit dem Zug nach Linz gereist XXXX und habe erst dort einen Mann über Facebook kennengelernt, allerdings sei sie dann mit einem anderen Mann aus einer Gruppe von Afrikanern mitgefahren XXXX .

Fragwürdig erscheint auch, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung angab, der Mann, bei dem sie sich aufgehalten habe, habe XXXX geheißen XXXX , wohingegen sie in der Einvernahme meinte, er habe ihr nur seinen traditionellen Stammesnamen genannt, den sie sich jedoch nicht gemerkt habe, sie habe ihn XXXX genannt XXXX und seine Freunde hätten ihn XXXX genannt XXXX . Auf den Widerspruch bezüglich ihres Kennenlernens angesprochen behauptete die Beschwerdeführerin vor der Behörde, sie habe bei der Erstbefragung gelogen, da sie nicht wolle, dass man sie für eine Prostituierte halte XXXX . Dies ist jedoch insofern nicht schlüssig, als sie bereits in der Erstebfragung angab, sie habe mit fremden Männern schlafen müssen, um das Geld für ihr Flugticket zu bezahlen XXXX und war auch ihre Erklärung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sie würde „das nicht als Prostitution sehen“ XXXX , nicht dazu angetan, diesen Widerspruch zwischen „nicht als Prostituierte zu gelten“ und aber „zwecks Rückzahlung einer Geldschuld mit Männern zu schlafen“ aufzuklären, weil sie mit ebendiesem Verhalten den Eindruck erzeugt hatte, den sie nach ihren Angaben hätte vermeiden wollen.

Auch gab die Beschwerdeführerin zuerst an, ihr Reisepass befinde sich bei dem afrikanischen Mann in Wien XXXX , was sie in der Einvernahme vor der Behörde dahingehend änderte, dass der Mann in Linz lebe und ihren Reisepass an ihren früheren Chef in Kenia zurückgeschickt habe XXXX . Vor dem Bundesverwaltungsgericht meinte die Beschwerdeführerin hierzu, sie hätte bei der Polizei nicht ihren Chef in die Sache hineinziehen wollen, es wäre eine ganz andere Situation bei der österreichischen Polizei als bei der Behörde gewesen; sie hätte bei der österreichischen Polizei Angst gehabt, dass diese sie einsperren würde XXXX . Dies erklärt jedoch jedenfalls nicht, wieso so die Beschwerdeführerin bei der Polizei nicht wenigstens hätte die korrekte Stadt angegeben können, in welcher XXXX in Österreich lebte.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Mann, bei dem sie sich in Österreich aufgehalten habe, ist folglich vollkommen widersprüchlich. Dass sie laut eigenen Angaben bei der Erstbefragung gestresst und traumatisiert gewesen sei und daher nicht alles richtig angegeben habe, ist keine hinreichende Erklärung dieser Widersprüche, da sie auf die Frage der Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes, was sie an ihren bisherigen Angaben korrigieren wolle, lediglich ihren Nachnamen anders angab XXXX ).

So erschien die Beschwerdeführerin schon bei diesen Nebenfragen äußerst unglaubwürdig und ihr diesbezügliches Vorbringen unglaubhaft.

Auch zu ihrer allfälligen Verfolgung durch ihre Familienangehörigen und ihren Ehegatten konnte die Beschwerdeführerin keine schlüssige Fluchtgeschichte im engeren Sinne darlegen:

So gab die Beschwerdeführerin bloß vage an, sie sei mit ihrer Mutter mehrmals vor ihrem Vater weggelaufen, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, wann und wohin sie mit ihrer Mutter geflüchtet sei und wie ihr Vater sie jeweils aufgespürt habe XXXX ). Sie gab sogar an, dass ihre Mutter und ihr Vater in derselben Ortschaft wohnen würden, was ihre Fluchtgeschichte fragwürdig erscheinen lässt und noch mehr ihre Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Mutter hätte nach wie vor Kontakt mit dem Vater, er sei der Vater ihrer Kinder, ihre Eltern würden sich treffen und miteinander reden, es seien normale Konversationen. So konnte Beschwerdeführerin trotz Nachfrage, wieso denn die Mutter den Kontakt zum Vater nicht beendet hätte, wenn diese Angst vor der Genitalverstümmelung ihrer Tochter, der Beschwerdeführerin, gehabt hätte, nicht erkären und gab sogar den nach wie vor bestehenden Kontakt zwischen den Eltern zu XXXX .

Des Weiteren erwähnte die Beschwerdeführerin erst am Ende der Einvernahme vor der Behörde – allerdings in Bezug auf ihren Ehegatten – einen Aufenthalt in Uganda im Jahr XXXX , wonach sie aufgrund der Drohungen ihres Ehegatten mit ihm gemeinsam (!) nach Nairobi zurückgekehrt sei XXXX , wobei sie jedoch erneut nicht darlegte, wie ihr Ehegatte sie überhaupt gefunden habe und meinte sie hierzu vor dem Bundesverwaltungsgericht, sie könne das auch nicht erklären, vielleicht hätte der Gatte ihr Handy peilen können oder sei das auf die Netzwerke der Mungikisekte zurückzuführen XXXX . Hierzu ist anzumerken, dass die Mungikisekte eine Vereinigung in Kenia und nicht in Uganda ist (siehe: Mungiki – Wikipedia, abgerufen am XXXX ), weswegen es unwahrscheinlich ist, dass diese Sekte auch im Nachbarland derartige Informationen hätte generieren können.

Zudem ist nicht erklärlich, wie die Beschwerdeführerin sich bislang einer Beschneidung verwehren habe können, wenn sie tatsächlich über mehrere Jahre hinweg, jedenfalls seit XXXX , von ihren Angehörigen und ihrem Ehegatten dazu gedrängt, bedroht und sogar körperlich angegriffen worden sei. Hier ist zudem anzumerken, dass Mädchen entsprechend Länderberichten zu afrikanischen Ländern bis zu ihrer Pubertät, maximal bis in das junge Erwachsenenalter beschnitten werden und ist hier auf die damit korrespondierende Aussage der Beschwerdeführerin, ihre Schwester wäre mit zehn Jahren beschnitten worden XXXX , zu verweisen. Wären folglich alle Familienmitglieder tatsächlich Mitglieder der gewalttätigen Mungiki-Sekte XXXX , könnte wohl kaum davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin sich diesen derart lange erfolgreich entziehen hätte können und war ihre Erklärung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sie wäre seit ihrer Beziehung zu ihrem Gatten, folglich seit dem Jahr XXXX , nicht mehr von ihrem Vater und ihren Brüdern diesbezüglich bedroht gewesen, da sie ab diesem Zeitpunkt entsprechend ihrer Kultur ihrem Mann „unterstand“, sodass kein anderes männliches Familienmitglied ohne Erlaubnis ihres Mannes über sie hätte verfügen können XXXX nicht nur im Widerspruch zu ihren gesamten Aussagen davor im Verfahren, nämlich, dass sie auch und vor allem von ihrem Vater und ihren Brüdern verfolgt worden wäre XXXX , sondern hatte sie damit auch zugegeben, dass ihr seit 2008 Verfolgung maximal seitens ihres Gatten gedroht habe XXXX . Zu diesem gab die Beschwerdeführerin jedoch an, dass dieser ursprünglich betreffend das Thema „Genitalverstümmelung“ auf ihrer Seite gewesen wäre XXXX , er jedoch XXXX der Munigikisekte beigetreten wäre und (erst) XXXX der Druck von ihm auf die Beschwerdeführerin größer geworden sei, da er dann in der Sekte zum Gruppenleiter aufgestiegen sei XXXX . Das bedeutet, der Beschwerdeführerin hätte bei Wahrunterstellung erst seit XXXX „Verfolgung“ seitens ihres Ehemannes gedroht, da er sich erst in diesem Jahr, so man ihrem Vorbringen folgt, radikalisiert habe. Wie jedoch die Beschwerdeführerin ab XXXX bis zu ihrer Ausreise im XXXX dem Druck ihres Gatten zu einer Genitalverstümmelung unbeschadet hätte widerstehen können, konnte sie dem Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft machen - auch nicht mit der Erklärung, sie hätte ihn immer wieder hingehalten XXXX , da die Beschwerdeführerin ihren Mann als gewalttätig beschrieb.

Weiters ist vor allem betreffend das Verhältnis bzw. den Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihrem Gatten darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin, wie sie mehrmals vor dem Bundesverwaltungsgericht betonte, bereits drei Monate vor ihrer Ausreise im XXXX , sohin seit XXXX , den Kontakt zu ihrem Gatten abgebrochen hatte XXXX und in dieser Zeit von ihm weder tatsächlich bedroht noch attackiert wurde. Wäre jedoch dem Gatten die Genitalverstümmelung seiner Frau, so wie sie vorbrachte, ein derart wichtiges Anliegen gewesen, hätte er sich erstens nicht derart lange, nämlich weit über ein Jahr XXXX , hinhalten lassen und zweitens hätte er den Kontakt zu seiner Frau bis zu deren Ausreise (aus beruflichen Gründen) aufrechterhalten bzw. nicht den von seiner Frau initierten Kontaktabbruch geduldet, zumal ihn die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren als gewalttätig bzw. dominant beschrieb. Ein zu Gewalt neigender bzw. dominanter Partner würde sich ein derartiges Benehmen seiner Ehefrau nicht gefallen lassen und hätte ohne Zeitverzögerung gehandelt bzw. seine Frau, so man den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Beschneidung im Erwachsenenalter folgen würde, mit Gewalt beschneiden lassen.

Exkurs zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenhang mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin je ihren angeblich gewalttätigen Mann angezeigt bzw. gegen ihn einen Gerichtsprozess angestrebt hatte und sie diese Frage damit beantwortete, dass, wenn man einen polizeilichen Bericht/Befund über eine Verletzung haben wolle, man Geld bezahlen müsse XXXX bzw. legte sie mit nachträglichem Vorbringen vom XXXX auch dar, dass sie (zusammengefasst) von der kenianischen Polizei aufgrund von Korruption nicht auf Schutz hoffen könne: Das kenianische Gesetz sieht laut den Länderberichten ein faires öffentliches Verfahren vor, dieses Recht wird generell auch in der Praxis gewährt. Außerdem gilt die Unschuldsvermutung, das Recht auf die Mitteilung der Anklagepunkte, auf Zeugenstellung und Zeugeneinvernahme durch die Verteidigung und auf einen Rechtsbeistand. Diese Rechte werden generell respektiert. Viele Angeklagte können sich aber keinen Rechtsbeistand leisten. Im Jahr 2016 wurde das National Legal Aid Service geschaffen, um Verteidiger kostenfrei zur Verfügung stellen zu können. Kostenlose Verteidiger gibt es bisher v.a. in Nairobi und anderen größeren Städten. Früher galt die Justiz als eine der korruptesten und am wenigsten vertrauenswürdigen Institutionen Kenias. Durch die Justizreform unter Chief Justice Mutunga hat hier eine bemerkenswerte Korrektur stattgefunden. Die Justizreform wird auch weiterhin fortgesetzt, wenn auch mit geringerem Tempo. Das Office of the Director of Public Prosecution (ODPP) hat die Zahl der Staatsanwälte von 200 im Jahr 2013 auf 627 im Jahr 2017 mehr als verdreifacht. Damit ging auch eine Beschleunigung der Verfahren einher. Und seit Mai 2016 läuft ein Programm der Justiz, um die Rechtsprechung effizienter und leistbarer zu machen. Die Justiz ist für Bürger nach der Schaffung neuer Gerichte besser zugänglich.

Aus alledem folgt jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin auch betreffend Kosten eines Prozesses nicht die Wahrheit gesagt hatte, da es vor allem in Nairobi kostenlose Verteidiger gibt und durch die Justiz aufgrund der seit 2016 im Gang befindlichen Reform für die Bürger:innen besser zugänglich ist, es der Unterstützung der Polizei somit gar nicht bedurft hätte. Somit war auch diese Aussage der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit nicht einträglich und verstärkte das Bild von ihr noch mehr.

Es wäre bei Wahrunterstellung aber vor allem auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht schon früher geflüchtet wäre, um in einem Aufnahmestaat um Asyl anzusuchen, wäre sie (von wem auch immer) von Genitalverstümmelung bedroht gewesen, hatte sie es ja auch geschafft, nach Uganda auszureisen und von ihrer Mutter finanziell unterstützt zu werden XXXX bzw. hatte sie spätestens seit XXXX ihr eigenes Geld verdient und somit ihre Ausreise finanzieren können XXXX . Ihrem Vorbringen, sie hätte den Gatten immer fragen müssen, wenn sie Geld von ihrem eigenen Gehalt hätte ausgeben wollen XXXX , entbehrt jeglicher Logik, handelt es sich doch, wie bereits erwähnt, bei der Beschwerdeführerin um eine Frau mit Universitätsabschluss und wird folglich diesem Vorbringen ebenfalls nicht gefolgt.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte habe ihre Mutter erpresst oder gar verletzt, um sie zum Zurückkehren zu bewegen XXXX , ist insofern auch nicht schlüssig, als ihre Mutter ihren eigenen Angaben zufolge noch in immer Kenia lebt und demnach weiterhin Erpressungs-, oder Verletzungsversuchen ausgesetzt sein müsste, was weder der Fall war noch ist XXXX .

In der mündlichen Verhandlung „stolperte“ die Beschwerdeführerin in der diesbezüglichen Nachfrage vor Bundesverwaltungsgericht auch dahingehend, als sie zuerst angab, die Mutter würde seit einem gewissen Vorfall (von welchem sie meinte, dass ihr Mann diesen herbeigeführt hätte) „in Angst leben“; unmittelbar danach sagte sie jedoch vor der erkennenden Richterin, ihre Mutter „hätte ihr Leben gelebt und mache sich nicht mehr so viele Sorgen um ihre Zukunft“ und auf Vorhalt der Richterin zu diesem Widerspruch meinte sie nur, dass das kein Widerspruch sei, denn, „wenn man in Angst leben und die Situation erkennen würde und man wisse, dass man nichts dagegen machen könne, dann das eben so sei“ XXXX . Wieso die Beschwerdeführerin jedoch unmittelbar davor angegeben hatte, ihre Mutter würde seit einem vermeintlichen Angriff ihres Gatten in Angst leben, erklärt sich damit nicht und konnte sie auch keine Beweise dafür vorlegen, dass der Motorradunfall, bei dem ihre Mutter verletzt wurde XXXX , tatsächlich von ihrem Gatten ausgeführt wurde. Es handelt sich somit um eine bloße Mutamaßung der Beschwerdeführerin ohne Beweis.

Bezüglich des Vorbringens, der Beschwerdeführerin drohe eine Beschneidung, ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass ihrer Fluchtgeschichte kein Glauben geschenkt werden konnte, da sie sich diesbezüglich laut ihren eigenen Aussagen maximal seit XXXX bis zu ihrer Ausreise im XXXX vor ihrem Gatten hätte fürchten müssen, welcher aber nicht nur nichts bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin aus ihrem Herkunftsland unternahm, diese zudem drei Monate vor ihrer Ausreise bereits den Kontakt zu ihrem Gatten abbrach, was dieser akzeptierte und schlussendlich die Beschwerdeführein unbeschadet und im Rahmen einer Dienstreise aus Kenia ausreiste. Da sie selbst vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbrachte, dass ihr Vater und ihre Brüder aufgrund aufrechter Beziehung und dann Ehe der Beschwerdeführerin seit XXXX keine Ingerenz über sie hatten, drohte auch keine Verfolgung durch männliche Familienmitglieder.

Aus den herangezogenen Länderberichten ergibt sich zudem auch nicht, dass ihr davon unabhängig mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Beschneidung oder sexualisierte Gewalt drohen würde. Zwar ging die COVID-19-Pandemie mit einem signifikanten Anstieg von Fällen häuslicher und sexualisierter Gewalt einher, die zuvor bereits häufig waren und oft nicht strafrechtlich verfolgt werden. Auch ist, wie in dem nachträglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin vom XXXX zu lesen ist, mehr als ein Fünftel der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren beschnitten (siehe auch hierzu: TERRE DES FEMMES - Menschenrechte für die Frau e.V. - Kenia (frauenrechte.de, abgerufen am XXXX ), wobei aus diesem Link auch hervorgeht, dass das Beschneidungsalter wie folgt ist: 3% der Mädchen erlebte FGM vor der Vollendung ihres 4. Lebensjahres, 46% zwischen dem 5. und 9., 43% zwischen dem 10. und 14. und „nur“ 16% nach ihrem 15. Geburtstag und wehren sich nach den Länderinformationen immer mehr Mädchen dagegen, einer FGM unterzogen zu werden bzw. sind diese gesetzlich verboten. Zudem setzen zahlreiche zivilgesellschaftliche Organisationen sich für die Interessen der Frauen ein. Im ganzen Land – vor allem in den Städten – gibt es zahlreiche Organisationen (NGOs oder kirchliche Stellen), die Hilfe für Frauen in vulnerablen Situationen (u.a. Zwangsheirat, Beschneidung, häusliche Gewalt) anbieten. Aus den Länderberichten kann somit nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin schlechthin und unabhängig von ihrer nicht glaubhaften Fluchtgeschichte häusliche oder sexualisierte Gewalt oder Beschneidung drohen würde, zumal Beschneidungen im jungen Alter meistens bis zum Ende der Pubertät durchgeführt werden, die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt fast 38 Jahre alt ist und den Länderinformationen entnommen werden kann, dass Genitalverstümmelungen in Kenia gesetzlich sogar verboten ist, wenngleich sie in einigen ländlichen Gegenden noch verbreitet ist, doch lebt die Beschwerdeführerin in Kenias Hauptstadt Nairobi. Allerdings gibt es öffentliche Aufklärungskampagnen gegen Genitalverstümmelung und Medien berichten über Verhaftungen von Tätern und Eltern. Immer mehr (sogar schon) Mädchen weigern sich, an FGM-Zeremonien teilzunehmen, sodass – neben der Tatsache der Unglaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens der Beschwerdeführerin – festzustellen war, dass die in der Großstadt Nairobi lebende und arbeitende, universitär gebildete, bald 38jährige Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in die Gefahr einer Genitalverstümmelung gekommen ist oder bei einer Rückkehr kommen würde.

Auch das erst in der Beschwerde erstattetes Vorbringen der Beschwerdeführerin, aufgrund ihres katholischen Glaubens drohe ihr Verfolgung XXXX , ist nicht überzeugend, da sie in diesem Zusammenhang während des gesamten Verfahrens bis inklusive vor der Behörde nichts erwähnt hatte, obwohl keine glaubhaften Gründe ersichtlich sind, aus denen ihr dies nicht möglich gewesen wäre, zumal es sich dabei auch nicht um einen gleichermaßen traumabehafteten Fluchtgrund wie etwa Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung handelt. Befragt vom Bundesverwaltungsgericht zur Verschweigung dieses „Fluchtgrundes“ vor der Behörde gab die Beschwerdeführerin an, sie hätte eine „Polizeiphobie“, weswegen sie diese Verfolgung in der Erstbefragung nicht erwähnt hätte und zu der Nachfrage, wieso sie diesen Verfolgungsgrund dann nicht wenigstens vor der Behörde thematisiert hätte, meinte sie, dass das „Umfeld“ bei der Einvernahme vor der Behörde wäre „nicht angenehm gewesen“, weswegen sie die Verfolgung aufgrund ihrer Religion dort auch nicht vorgebracht hätte. Die Beschwerdeführerin führte (jedoch und zudem) vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass sie schon als Baby getauft worden sei, seit der Highschool sich näher mit dem Christentum beschäftigt habe und es keine expliziten Verfolgungshandlungen aufgrund ihrer Religion gegen sie gegeben hätte XXXX . Hierzu ist anzumerken, dass sogar bei Wahrunterstellung den Länderinformationen entnommen werden kann, dass rund 70 Prozent der Kenianerinnen und Kenianer Christen sind und es (maximal) interreligiöse Konflikte mit Muslimen gibt bzw. diese drangsaliert werden; eine Verfolgung von Christinnen kann den Informationen nicht entnommen werden. Diesem gesteigerten Vorbringen wird folglich seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls nicht gefolgt.

Zum erst vor dem Bundesverwaltungsgericht gesteigerten Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zur Ethnie der Kikuyu XXXX ist festzuhalten, dass erstens die Beschwerdeführerin Probleme in diesem Zusammenhang (ebenfalls) weder vor der Polizei noch vor der belangten Behörde thematisiert hatte und zweitens die Kikuyu im Vielvölkerstaat Kenia mit 22 Prozent die größte Bevölkerunggruppe darstellt und diese acht Millionen Menschen umfasst. Und nicht nur der erste Präsident Kenias Jomo Kenyatta, sondern auch sein seit April 2013 als vierter Präsident Kenias amtierender Sohn Uhuru Kenyatta, die Friedensnobelpreisträgerin Wangari Muta Maathai und die Schriftsteller Ngũgĩ wa Thiong’o und Meja Mwangi gehören diesem Volk an. Wikipedia kann zudem entnommen werden, dass bis jetzt Kikuyu die Politik und – neben Indern – die Wirtschaft Kenias dominieren würden (Quelle: Kikuyu (Ethnie) – Wikipedia, abgerufen am XXXX ), sodass dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht gefolgt wird bzw. meinte sie befragt zur Diskriminierung/Verfolgung lediglich, dass „die Menschen vor den Kikuyu Angst hätten“, korrigierte sich aber auf Nachfrage dahingehend, dass die Menschen vor den Mitgliedern der Mungikiysekte Angst hätten, welche sich aus Angehörigen der Kikuyu zusammensetzen würde, aber nicht vor den Kikuyu selbst, abgesehen davon, dass sie persönlich keinem Angriff oder einer Bedrohung aufgrund ihrer Ethnie ausgesetzt gewesen wäre XXXX .

Es ist somit seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der mehrfachen Widersprüchlichkeiten im Vorbringen der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die von ihr geschilderte Bedrohung nicht vorliegt.

Im Hinblick auf die unsubstantiierten, vagen und widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin konnte somit insgesamt nicht erkannt werden, dass für sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat die Gefahr einer staatlichen oder staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung im Zusammenhang mit der vorgebrachten Fluchtgeschichte bestehen würde.

Der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachte Sachverhalt hat sich nicht zugetragen und ihr Vorbringen diente ausschließlich dazu, internationalen Schutz zu erlangen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Person, die sich durch ihre geregelte Ausreise aus Kenia im Rahmen einer Dienstreise, welche von ihrem ehemaligen Chef organisiert und bezahlt wurde, einem – unter Umständen – desolaten Privatleben entziehen wollte und sich ein „neues“ Leben in Europa erhoffte.

Darauf deutet auch hin, dass die Beschwerdeführerin in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Zwar meinte sie sowohl vor der Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht, sie habe von Leuten am Flughafen gehört, dass Frauen in Österreich besser als in Frankreich behandelt werden und dass es in Frankreich Obdachlosigkeit gebe XXXX , dies erklärt jedoch nicht, weshalb sie nicht bei erster Gelegenheit einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. In Österreich hielt sie sich sogar mehrere Monate lang auf, ohne einen Antrag gestellt zu haben. Ihre diesbezügliche Erklärung, sie habe „erst ihren Mut sammeln müssen“ und man habe ihr gesagt, sie „werde abgeschoben“ oder „komme ins Gefängnis“ XXXX , vermag nicht zu überzeugen, zumal sie – entgegen ihren Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht, sie wäre in Schubhaft genommen worden XXXX - von der Behörde einer Betreuungseinrichtung zugewiesen wurde und die Beschwerdeführerin diese spätestens am 13.03.2020 ohne Angabe einer weiteren Anschrift und unter Verstoß ihrer Mitwirkungspflichten im Asylverfahren verlassen hatte, weswegen ihr Asylverfahren am XXXX zunächst eingestellt wurde.

Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin angab, überlegt zu haben, nach Kenia zurückzukehren, aber sich bloß wegen ihrer Kündigung nicht sicher gewesen sei und eine Möglichkeit gesehen habe, von ihrem Ehegatten wegzukommen XXXX , sowie, dass die Fahrt nach Linz für sie „wie ein Abenteuer“ gewesen sei XXXX , legt nahe, dass sie nicht auf der Flucht vor einer ihr unmittelbar drohenden Verfolgung war.

Auch waren die Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht, wieso sie nicht sogleich in Paris um Asyl angesucht hatte, nicht dazu angetan, ihr Glauben betreffend eine Verfolgung im Sinne der Konvention zu schenken, da sie unter anderem meinte, sie hätte sich aufgrund einer BBC-Dokumentation über die Asylsituation in Frankreich informiert und wären diese Informationen nicht positiv gewesen; sie hätte zudem viele Obdachlose in Frankreich gesehen, wobei sie damit nicht nur Asylwerber, sondern generell viele Obdachlose gemeint hätte XXXX .

Hätte jedoch die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus Angst vor Verfolgung oder Bedrohung im Sinne der Konvention verlassen, hätte sie im ersten sicheren Staat, welcher Frankreich unstrittig ist, um Asyl angesucht und nicht monatelang „gustiert“, in welchem europäischen Staat sie einen Antrag stellen wolle (siehe ihre Überlegungen zu Deutschland in Abwägung zu Österreich auf XXXX ).

Andere Fluchtgründe wurden von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert vorgebracht und sind auch vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht hervorgekommen.

Dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Abschiebung in den Herkunftsstaat in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre, ist angesichts des unglaubhaften Fluchtvorbringens und anhand der Länderberichte nicht objektivierbar.

Sonstige besondere Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, hat die Beschwerdeführerin nicht angegeben und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorgekommen.

Zusammenfassend kam das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Kenia in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten wird.

2.4. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5

zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention

droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu

einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist,

sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf

diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet

sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich

eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine

mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl.

VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff

von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen.

Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende

Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern

bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten

(VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die

"Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens

der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit

aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft ist und somit die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin von ihren Familienangehörigen oder ihrem Ehegatten verfolgt wird und ihr eine Beschneidung oder körperliche Gewalt aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses droht. Auch wird sie nicht aufgrund der Zugehörigkeit zur Ethnie der Kikuyu verfolgt.

Im vorliegenden Fall ist somit eine konkret gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung nicht glaubhaft und es sind im Zuge des Verfahrens auch keine anderen Gründe für eine Asylzuerkennung hervorgekommen.

Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht, weshalb ihr der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen war.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus (VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation eines Asylwerbers begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH vom 25.04.2017 Ra 2017/01/0016).

Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat zu berufen (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).

Im vorliegenden Fall ist Folgendes festzuhalten:

Im gegenständlichen Fall ist keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ersichtlich.

Auch dafür, dass der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Kenia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Die Beschwerdeführerin ist volljährig, trotz ihrer (behaupteten, jedoch nicht medizinisch belegten) psychischen Erkrankung offenkundig hinreichend gesund, um sich ehrenamtlich zu betätigen und Kurse zu absolvieren, und arbeitsfähig. Sie verfügt über mehrjährige Schul- und universitäre Bildung und ebenfalls mehrjährige Berufserfahrung in der Tourismusbranche.

Aus den Länderfeststellungen ergaben sich zudem keine Umstände, wonach in Kenia aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jede/r, die/der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Hinsichtlich der obigen Ausführungen besteht somit im gegenständlichen Fall kein hinreichender Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht ihrer individuellen Lebensumstände aufgrund generell schwankender Versorgungssicherheit in eine lebensbedrohliche Notlage geraten könnte. Schwierige Lebensumstände allein genügen jedenfalls nicht für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG 2005.

Zum behaupteten, jedoch medizinisch nicht belegten psychischen Gesundheitszustand und auch betreffend die in erster Linie anlagebedingte minimale Asymmetrie der Kleinhirnhemisphären zugunsten rechts bei regelrechter Signalgebung bei der Beschwerdeführerin ist zunächst auf die Judikatur des EGMR betreffend Erkrankungen zu verweisen:

Bereits 1999 beschäftigte sich der EGMR mit der Frage, ob auch eine psychische Erkrankung eine Abschiebung unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK unzulässig machen kann (EGMR E 23.2.1999, Andric gg Schweden, Nr 45917/99): Der Beschwerdeführer, der sowohl die bosnische Staatangehörigkeit besaß als auch einen kroatischen Pass, stellte 1994 einen Asylantrag in Schweden. Sein Antrag wurde abgelehnt. Daraufhin legte er ein psychiatrisches Gutachten vor, wonach er unter einem Posttraumatischen Stress Syndrom litt und deswegen in Behandlung war. Eine Abschiebung würde demnach seinen psychischen Zustand verschlechtern und womöglich zu einem Selbstmord führen. Seine Beschwerde nach Art 4 des 4. ZP (Verbot der Kollektivausweisung) untersuchte der EGMR unter dem Blickwinkel des Art 3 EMRK. Da jedoch die schwedischen Behörden bereits aufgrund seines Gesundheitszustandes die Abschiebung für unbestimmte Zeit aufgeschoben hatten, erachtete der EGMR die Beschwerde für unzulässig.

Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Bensaid gg das Vereinigte Königreich, Nr 44899/98) wird durch den EGMR endgültig klargestellt, dass neben HIV auch andere schwere Krankheiten in die Prüfung, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen Art 3 EMRK verstößt, einbezogen werden müssen (Vgl Thurin, Das Prinzip des Non-Refoulement nach Art 3 EMRK (2009), S 49). Der algerische Beschwerdeführer kam 1989 zunächst als Tourist in das Vereinigte Königreich und blieb danach aufgrund eines Studentenvisums im Vereinigten Königreich aufhältig. 1992 wurde er mangels Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zur Ausreise aufgefordert. 1993 heiratete er eine britische Staatsbürgerin und erhielt eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund eines Aufenthalts in Algerien verwirkte er dieses Recht und wurde ihm bei der Wiedereinreise der Aufenthalt verweigert und ihm das Eingehen einer Scheinehe vorgeworfen. 1994 wurde erstmals festgestellt, dass er an Schizophrenie litt. Aufgrund der Behandlung im Vereinigten Königreich hatte er die Krankheit und ihre Symptome ausreichend im Griff und war sein Zustand stabil. 1997 erlitt er einen Rückfall, weshalb seine Medikation umgestellt wurde (Zu seiner Krankheit vgl EGMR Bensaid, Rz 7). Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens brachte er vor, dass eine Abschiebung nach Algerien aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellen würde. Die Behörden entgegneten jedoch, dass in einem Krankenhaus in Blida/Algerien die notwendigen Medikamente erhältlich seien und er dorthin gefahrlos reisen könne. Zudem würde eine Abschiebung nur bei Reisetauglichkeit und unter medizinischer Begleitung stattfinden. Laut einem vom Beschwerdeführer vorgelegten psychiatrischen Gutachten würde seine Abschiebung zu einem kompletten Rückfall seiner Symptome führen und würde es ihm in diesem Zustand unmöglich sei, Hilfe zu suchen. Daher sei es unbedingt erforderlich, dass die notwendige Behandlung ohne Hürden gleich nach seiner Rückkehr erhältlich ist, da die Krankheit sonst nicht effektiv bekämpft werden könne. Weiters würde sein Zustand dazu führen, dass er sich oder anderen Personen Schaden zufügen könnte. Darüber hinaus brachte er vor, dass seine Heimatregion sowie jene um das Krankenhaus, welches ca. 80 km von seinem Heimatdorf entfernt war, im Fokus terroristischer Aktivitäten und Gewalt stand, was eine Anreise erschwerte. In einem weiteren, von den Behörden angeforderten Gutachten wurde eine Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers festgestellt, da vor allem seine akustischen Halluzinationen stärker wurden. Deswegen wurde die Dosis seiner Medikamente erhöht, was zu einer Stabilisierung führte. Dennoch sei es eine Krankheit, die auch immer wieder dringende Hilfe benötige und ihn sein ganzes Leben beeinträchtigen werde. Mit der richtigen Behandlung und gut eingestellten Medikation könne eine Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung verhindert werden. Im Falle einer Abschiebung sei die Prognose unsicher. Nach Wiederholung seiner bisherigen Judikatur, hielt der Gerichtshof zunächst fest, dass das Leiden, das mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verbunden ist, wie das Auftreten von Halluzinationen und die Beeinträchtigung des sozialen Lebens, grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art 3 EMRK fallen kann. Das Risiko eines Rückfalles bestünde aber auch bei seinem Verbleib im Vereinigten Königreich, obgleich dieses durch die Abschiebung erhöht werde. Aus Sicht des Gerichtshofes seien die erforderlichen Medikamente in Algerien erhältlich, dass die Situation dort weniger vorteilhaft sei, sei nicht entscheidend. Die Argumente des Beschwerdeführers, dass er keine Unterstützung erhalte und die Anreise ins Krankenhaus mangels Auto sowie aufgrund der terroristischen Aktivitäten und des Glaubens seiner Eltern nahezu unmöglich sei, erachtete der Gerichthof für höchst spekulativ. Folglich liege keine Verletzung von Art 3 EMRK im Falle seiner Abschiebung vor (Zu den Entscheidungsgründen des Gerichtshofes EGMR Bensaid, Rz 32-41).

Trotz einstimmiger Entscheidung des Gerichtshofes gibt es ein Sondervotum von drei Richtern (Sondervotum der Richter Sir Nicolas Bratza, Costa und Greve). Darin führen sie aus, dass sie nur zögerlich der Feststellung, dass Art 3 EMRK nicht verletzt ist, zugestimmt haben. Dies vor allem deshalb, weil der durch die Abschiebung ausgelöste Stress zu einer Verschlimmerung seiner bereits vorhandenen Symptome führen würde. Zudem sei strittig, ob die notwendigen Medikamente für ihn, sofern er nicht als Patient in einem Krankenhaus aufgenommen ist, erhältlich sind bzw die Kosten dafür erschwinglich sind. Weiters sei fraglich, ob die Anreise in das Krankenhaus überhaupt sicher und praktisch möglich sei. Dennoch seien die außergewöhnlichen Umstände wie in D. nicht erreicht, obwohl es starke und überzeugende humanitäre Überlegungen gäbe, die eine erneute Überprüfung der Abschiebungsentscheidung durch die nationalen Behörden rechtfertigen würde.

Im Jahr darauf behandelte der EGMR die Beschwerde eines Ehepaares aus dem Iran. Ein Jahr nach ihrer Ankunft in Schweden wurden bei der Ehefrau Depressionen mit schweren psychotischen Symptomen festgestellt (EGMR E 19.3.2002, Javanmardi und Ahmadi gg Schweden, Nr 65538/01). Darüber hinaus litt sie an Halluzinationen und benötigte dringende Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung aufgrund des hohen Selbstmordrisikos. Da unsicher war, inwiefern ihre Erlebnisse im Iran kausal für ihren Zustand waren, ein aktuelles Gutachten nicht von einer Außerlandesbringung abriet und sie nicht vorbrachte, dass es keine Behandlungsmöglichkeiten dort gab, wurde die Beschwerde für unzulässig erklärt.

Zwei Jahre später wies der Gerichtshof die Beschwerde von Kosovo-Albanern, von denen einer aufgrund seiner psychischen Probleme stationär in einem Krankenhaus behandelt wurde, als unzulässig zurück (EGMR E 20.1.2004, Meho und andere gg die Niederlande, Nr 76749/01). Berichten zufolge könne sein Zustand im Kosovo nicht zufriedenstellend behandelt werden, jedoch zeigen die aktuellen Entwicklungen, dass sich die Betreuungssituation für psychisch erkrankte Personen signifikant verbessert habe. Dass die Umstände im Kosovo weniger vorteilhaft waren, als in den Niederlanden, sei nicht ausschlaggebend, weswegen der Fall nicht mit einer AIDS Erkrankung im Endstadium vergleichbar sei.

Im gleichen Jahr beschäftigte sich der Gerichtshof mit einer Familie, die angab, nach ihrer Rückkehr von Deutschland nach Bosnien Opfer von Belästigungen und Übergriffen geworden zu sein (EGMR E 29.6.2004, Salkic gg Schweden, Nr 7702/04). Die Mutter sei vergewaltigt und der Vater mehrmals geschlagen worden. Alle vier Beschwerdeführer brachten vor, aufgrund der traumatischen Ereignisse an psychischen Problemen zu leiden. Beide Eltern mussten in psychiatrischer Notfallversorgung behandelt werden. Die Kinder litten unter dem sogenannten typischen „Bosnien Syndrom“ und benötigten Langzeitbehandlung. Ärzten zufolge hätte eine Abschiebung fatale Konsequenzen für die Kinder. Die Familie erhielt in Schweden sowohl Familien- als auch Einzeltherapie, damit die Eltern wieder ihre elterlichen Pflichten wahrnehmen konnten, um die Familieneinheit wiederherzustellen und um sie auf ihre Rückkehr nach Bosnien vorzubereiten. Da die Familie untertauchte, wurde die Therapie unterbrochen. Dazu hielt der Gerichtshof fest, dass sämtliche Familienmitglieder aufgrund der traumatischen Erlebnisse und der Unsicherheit ihrer Lebenssituation an ernstzunehmenden psychischen Problemen leiden. Dennoch sei im Entscheidungszeitpunkt keine schwere Depression oder Selbstmordgefährdung festzustellen. Der medizinische Standard in Bosnien sei zwar nicht mit jenem in Schweden vergleichbar, jedoch gebe es in Bosnien Gesundheitszentren auch für psychische Erkrankungen sowie Projekte, die die Versorgung vor Ort diesbezüglich verbessern sollen. Da sich zudem der Gesundheitszustand der Familie trotz bereits erfolgter Abschiebung nicht verschlechtert hatte, erklärte der Gerichtshof die Beschwerde nach Art 3 EMRK für unzulässig.

Zur Relevanz einer Suizidgefahr äußerte sich der Gerichtshof im Fall Dragan (EGMR E 7.10.2004, Dragan und andere gg Deutschland, Nr 33743/03). Bezugnehmend auf bereits vorher getroffene Entscheidungen verwies der Gerichtshof darauf, dass eine Suiziddrohung den Vertragsstaat nicht an der Durchführung einer Abschiebung hindere, wenn geeignete Maßnahmen getroffen werden, den Suizid zu verhindern. Zudem könne die Hepatitis Erkrankung der ersten Beschwerdeführerin in Rumänien behandelt werden.

In einem weiteren Fall beschäftigte sich der Gerichtshof mit der Relevanz eines Posttraumatischen Stresssyndroms sowie einer schweren Depression im Licht von Art 3 EMRK (EGMR E 31.5.2005, Ovdienko gg Finnland, Nr 1383/04). Der zweite Beschwerdeführer war noch minderjährig und wurde in der Ukraine entführt und vergewaltigt. Sein Vater und seine Großeltern wurden ermordet, woraufhin er mit seiner Mutter nach Finnland fuhr, wo sie einen Asylantrag stellten. Dort musste er mehrmals wegen seines psychischen Gesundheitszustandes sowie aufgrund von Selbstmordgefahr zwangsweise in ein psychiatrisches Krankenhaus eingeliefert werden. Ärzten zufolge benötigte sein Zustand jahrelange Behandlung und Therapie. Dazu hielt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer die ersten eineinhalb Jahre in Finnland keine Behandlung seiner psychischen Probleme erhielt. Zudem seien die Entführung sowie die psychischen Probleme erst nach dem zweiten Asylantrag vorgebracht worden. Weiters stellte der EGMR fest, dass die notwendige medizinische Behandlung in der Ukraine erhältlich ist. Auch wenn die Abschiebung psychischen Stress verursache, werde nicht die hohe Schwelle des Art 3 EMRK erreicht, weshalb die Beschwerde unzulässig sei.

Noch im selben Jahr traf der Gerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall ebenfalls eine Unzulässigkeitsentscheidung (EGMR E 22.9.2005, Kaldik gg Deutschland, Nr 28526/05). Der Fall betraf eine türkische Staatsangehörige, die aufgrund einer Vergewaltigung ebenso an einer psychischen Erkrankung litt und selbstmordgefährdet war. Da eine Retraumatisierung im Falle einer Abschiebung nicht feststand und keine Anzeichen bestanden, dass die deutschen Behörden sie abschieben würden, solange aufgrund ihres psychischen Zustandes eine unmittelbare Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit bestand, war die Beschwerde unzulässig.

In diese Reihe an ähnlich gelagerten Fällen reiht sich auch die Beschwerde eines srilankischen Staatangehörigen, der ebenfalls angab, dass er aufgrund der traumatischen Erlebnisse und der Folter in Sri Lanka an einer posttraumatischen Belastungsstörung litt und sich sein Gesundheitszustand im Falle einer Abschiebung verschlechtern würde (EGMR E 10.11.2005, Paramsothy gg die Niederlande, Nr 14492/03). Da es in Sri Lanka spezielle Programme für traumatisierte Patienten gab und die Eltern des Beschwerdeführers dort noch lebten und ihn daher unterstützen konnten, war auch diese Beschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit unzulässig.

Am selben Tag wurde eine weitere Beschwerde gegen die Niederlande für unzulässig erklärt (EGMR E 10.11.2005, Ramadan und Ramadan-Ahjredini gg die Niederlande, Nr 35989/03). Laut ärztlichen Berichten litten die mazedonischen Beschwerdeführer an psychischen Problemen, wie ua Depressionen, ausgelöst durch ihre unsichere Situation und den ungeklärten Aufenthaltsstatus. In den Niederlanden erhielten sie dagegen Medikamente und eine Therapie, die jedoch keine Verbesserung bewirkten. Der Gerichtshof stellte fest, dass Psychotherapie eine übliche Form von Behandlung in Mazedonien ist und auch einige Medikamente gegen psychische Erkrankungen dort erhältlich sind. Zudem litten die Beschwerdeführer an keiner tödlich verlaufenden Krankheit und konnten bei ihrer Rückkehr die Unterstützung durch ihre dort aufhältigen Verwandten erwarten.

Gleiches galt im Fall von ethnischen Albanern aus dem Kosovo, die ihre Kriegstraumata als Abschiebehindernisse vorbrachten.

Ende 2015 entschied der Gerichthof im Fall eines Togolesen, der an Schizophrenie litt (EGMR E 13.12.2005, Pello-Sode gg Schweden, Nr 34391/05). Aufgrund seines Zustandes befand er sich zum Entscheidungszeitpunkt noch in einer psychiatrischen Klinik, da ihm anfangs wegen seiner mangelnden Einsicht die notwendigen Medikamente zwangsweise verabreicht werden mussten. Einem Gutachten zufolge würden bei Abbruch der Medikation sofort wieder Symptome auftreten und würde er eine Gefahr für andere darstellen. Zudem benötigte er kontinuierliche soziale Unterstützung. Der Gerichtshof stellte fest, dass in Togo Medikamente gegen seine Krankheit, wenn auch gegen Bezahlung, erhältlich seien. Eine Verschlechterung seines Zustandes im Falle einer Abschiebung stufte er als höchst spekulativ ein. Ohne auf die Möglichkeit einer familiären Unterstützung vor Ort im Hinblick auf Artikel 3 EMRK einzugehen, erklärte der EGMR die Beschwerde für unzulässig.

Die Beschwerde eines Bangladeschis, der aufgrund von Folterungen und Vergewaltigungen unter posttraumatischen Belastungsstörungen und schweren Depressionen litt, wurde für offensichtlich unzulässig erklärt (EGMR E 4.7.2006, Karim gg Schweden, Nr 24171/05). Trotz psychiatrischer Behandlung in Schweden und Verabreichung von Medikamenten verbesserte sich sein Zustand nicht und war er selbstmordgefährdet, wenngleich er keinen Selbstmordversuch unternahm. Da es jedoch in Bangladesch Behandlungsmöglichkeiten gab, wie insbesondere ein Rehabilitationszentrum für Folteropfer, und eine Abschiebung laut Behörden nur durchgeführt werde, wenn es sein Zustand erlaubt, sowie bei einer Abschiebung alle möglichen Maßnahmen für seine Bedürfnisse ergriffen werden würden, war die Beschwerde unzulässig.

Ebenso wurde die Beschwerde einer Iranerin, die geltend machte, dass ihre Abschiebung aufgrund ihres schlechten psychischen Zustandes einen irreparablen Schaden verursachen und somit Art 3 EMRK verletzen würde, für unzulässig erklärt (EGMR E 7.11.2006, Ayegh gg Schweden, Nr 4701/05). Die Beschwerdeführerin litt unter schweren Depressionen und gab an, Selbstmordpläne zu haben. Der Gerichtshof stellte jedoch fest, dass sie deswegen nicht in regelmäßigem Kontakt mit einem Arzt war und sich auch keiner Behandlung unterzog. Zudem brachte sie nicht vor, dass es keine Behandlungsmöglichkeiten im Iran gebe. Bezüglich der Selbstmordgefahr führte der Gerichtshof aus, dass eine Selbstmorddrohung nicht zur Unzulässigkeit einer Abschiebung führe, solange Vorkehrungen getroffen werden, um diesen zu verhindern.

Ebenso lagen im Fall eines russischen Beschwerdeführers, der bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich hatte, die außergewöhnlichen Umstände nicht vor (EGMR E 3.5.2007, Goncharova und Alekseytsev gg Schweden, Nr 31246/06). Dazu hielt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich aufgrund seiner unsicheren Lebenssituation an psychischem Stress litt. Er wurde jedoch deswegen nie in eine geschlossene Einrichtung eingewiesen und unterzog sich auch keiner speziellen Therapie. Außerdem gebe es auch Behandlungsmöglichkeiten in Russland und könne ihm sein dort lebender Vater helfen. Bei der bereits einmal erfolgten Abschiebung habe es keine Zwischenfälle gegeben.

Offensichtlich unbegründet war auch die Beschwerde einer Romafamilie aus Serbien (EGMR E 4.10.2007, Limoni ua gg Schweden, Nr 6576/05). Manche ihrer Kinder waren durch die Erlebnisse im Krieg schwer traumatisiert, besonders bei einem Kind war der Zustand ernst und Selbstmordgefahr gegeben, allerdings keine akute. Artikel 3 EMRK sei auch hier nicht berührt, zumal es Behandlungsmöglichkeiten in Serbien gebe.

Gleichlautend entschied der EGMR im darauffolgenden Jahr. Die vom türkischen Beschwerdeführer vorgebrachten psychischen Probleme, wie ua auch Suizidgefahr, vermochten nicht die hohe Schwelle für eine Verletzung von Art 3 EMRK zu erreichen (EGMR 22.5.2008, Emre gg die Schweiz, Nr 42034/04).

Subsumierung der gegenständlichen Rechtssache unter die Rechtsprechung des EGMR und des VfGH:

Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR, welche soeben detailliert ausgeführt wurde, und des VfGH zu Art. 3 hat grundsätzlich kein Fremder folglich das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR vom 27.05.2008, 26565/05, N. vs Vereinigtes Königreich; EGMR vom 02.05.1997, 30240/96, D. vs Vereinigtes Königreich; VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).

Insgesamt gesehen handelt es sich sogar, wenn die Erkrankung medizinisch nachgewiesen werden würde, im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin nach dem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind", fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D. vs Vereinigtes Königreich (EGMR vom 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.

Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin weisen nicht jene besondere Schwere auf, welche nach der oben angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Kenia als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen würde.

Selbst wenn eine solche (grundsätzlich verfügbare) Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, so führt ein solcher Umstand vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur zu keinem anderen Ergebnis für die Beschwerdeführerin.

Die (lediglich behaupteten und medizinisch nicht erwiesenen) psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin und die biologische Tatsache der in erster Linie anlagebedingten minimalen Asymmetrie der Kleinhirnhemisphären zugunsten rechts bei regelrechter Signalgebung weisen nicht jene besondere Schwere auf, welche nach der oben angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Kenia als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen würde, da sie in ihrem Herkunftsland grundsätzlich eine medizinische Behandlung und Therapierung vor Ort in Anspruch nehmen kann.

Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass die ärztliche Versorgung in Nairobi gut ist, es dort Krankenhäuser auf internationalem Standard, z.B. das Nairobi Hospital und das Aga Khan Hospital, welches ebenso wie das Nairobi Hospital Psychosocial Department eine ausgewiesene Klinik für Psychiatrie ist, sowie die privaten Spitäler Karen Hospital und MP Shah, gibt und Apotheken vor Ort ein gutes Sortiment aller wichtigen Standardmedikamente haben. Zudem wird über die „Nairobi Mental Health Services“ ebenfalls Hilfeleistung bei psychischen Erkrankungen zur Verfügung gestellt. Auch betreffend die in erster Linie anlagebedingte minimale Asymmetrie der Kleinhirnhemisphären zugunsten rechts bei regelrechter Signalgebung ist anzumerken, dass, sollte es je hier zu einer medizinischen Problemstellung kommen, dem Link neurologie nairobi - Google Suche entnommen werden kann, dass eine große Anzahl an Neurolog:innen in Nairobi, dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin, ordinieren und Hilfestellung gewährleisten könnten, denn selbst wenn eine solche (grundsätzlich verfügbare) Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ein solcher Umstand im Falle seines Vorliegens vor dem Hintergrund der oben angeführten Schwellenwert-Judikatur zu keinem anderen Ergebnis für die Beschwerdeführerin führt.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin somit nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos dargelegt, dass gerade ihr im Fall einer Rückführungsmaßnahme eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 19.0.2017, Ra 2017/19/0095).

Nur noch am Rande sei erwähnt, dass auch bei Betrachtung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin in Bezug auf die mittlerweile großteils überstandene COVID-19-Pandemie, welche am 05.05.2023 seitens der WHO offiziell aufgehoben wurde, keine andere Beurteilung ergibt. Es ist bei der Beschwerdeführerin keine besondere Immunschwächeerkrankung oder sonstige lebensbedrohliche Erkrankung hervorgekommen. Sie ist körperlich gesund und es wurde auch nicht vorgebracht, dass sie derzeit an COVID-19 leiden würde. Sie fällt weder in die Risikogruppe der älteren Personen noch in jene der Personen mit spezifischen physischen Vorerkrankungen, sodass auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie bei einer Rückkehr nach Kenia eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus zu erwarten hätte.

Die Beschwerdeführerin kann zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Daher ist auch nicht zu befürchten ist, dass sie bereits unmittelbar nach ihrer Rückkehr und noch bevor sie in der Lage wäre, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.

Der Beschwerdeführerin ist es daher aufgrund der dargelegten Umstände möglich, sich wieder im Herkunftsland einzufinden, (wie davor) eine Arbeit zu finden und ihre Existenz wiederaufzubauen. Dafür, dass die Beschwerdeführerin in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass sie im Fall ihrer Abschiebung nach Kenia und Rückkehr in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Rückkehr nach Kenia entgegenstehen würden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen,

(...)

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist oder sie Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Ihr Vorbringen, sie sei in Österreich zur Prostitution gezwungen worden, wurde wie in der Beweiswürdigung dargelegt, für nicht glaubhaft befunden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführerin ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ist, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218).

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

So fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen jedoch nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VfGH vom 09.06.2006, B 1277/04; vom 26.01.2006, 2002/20/0423 und 2002/20/0235, vom 08.06.2006, 2003/01/0600; vom 29.03.2007, 2005/20/0040-0042).

Im vorliegenden Fall verfügt die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet über keine Angehörigen. Es liegen daher keine über die üblichen Bindungen hinausgehenden Abhängigkeiten oder faktische Familienbindungen vor, die unter den Begriff des "Familienlebens" fallen, weshalb ein Eingriff in das Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK der Beschwerdeführerin auszuschließen ist.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingreifen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin im XXXX mit einem Visum C für Frankreich mit Gültigkeit vom XXXX in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Ihr Aufenthalt in Österreich stützt sich einzig auf den von ihr gestellten Antrag auf internationalen Schutz. Sie hält sich somit illegal im Bundesgebiet auf.

Sofern wie im vorliegenden Fall bloß eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliegt, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. zum Ganzen erneut etwa VwGH 05.09.2022, Ra 2022/18/0115-8 mwN, VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006 mwN).

In Österreich lebt die Beschwerdeführerin von der Grundversorgung, ist nicht erwerbstätig, kann weder einen Vorvertrag mit einem noch eine Einstellungszusage von einem Arbeitgeber oder eine Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice vorweisen. Sie besucht gegenwärtig einen Kurs zur Nachholung des Pflichtschulabschlusses und hat trotz ihres XXXX monatigen Aufenthaltes in Österreich lediglich die Deutschprüfung auf dem Niveau A1 erfolgreich abgelegt; das Deutschniveau A2 und höher konnte sie bislang nicht belegen und sprach sie in der mündlichen Verhandlung unterdurchschnittlich gut Deutsch (siehe Feststellungen bzw. Beweiswürdigung).

Die Beschwerdeführerin ist kein Mitglied in einem Verein, betätigt sich wohl ehrenamtlich in der Altenbetreuung und verfügt – allerdings ausschließlich - über Vermittlung der Intergrationsbeauftragten und Sozialreferentin der XXXX über Bekanntschaften in Österreich. Aus eigenem sucht sie den Kontakt lediglich zu anderen Asylwerber:innen, sodass maximal von einer mäßigen sozialen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich die Rede ist.

Zusammengefasst kann daher im Fall der Beschwerdeführerin insgesamt nicht von einer übermäßig gegebenen, geschweige denn außergewöhnlichen Integration im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur ausgegangen werden.

Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung der Beschwerdeführerin nach Kenia auszugehen, zumal sie selbst ihre enge Bindung zur Mutter auch vor dem Bundesverwaltungsgericht mehrmals betonte und sie dort den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht hat. Sie wurde in Kenia sozialisiert und bestritt dort ihren Lebensunterhalt. Sie erlangte dort mehrjährige Schul- und universitäre Ausbildung inklusive einem Abschluss und ebenso mehrjährige Berufserfahrung in der Tourismusbranche. Hinzu kommt, dass sie nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte in Kenia aufweist und eine Wiedervereinigung zumindest mit ihrer Mutter jedenfalls möglich ist. Aufgrund der relativ kurzen Ortsabwesenheit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre, sodass sie sich in Kenia problemlos wieder eingliedern wird können, zumal sie Angehörige der Kikuyu ist und diese – betrachtet man alle Ethnien - den größten Bevölkerungsanteil in Kenia stellen bzw. die wichtigsten Posten in der Politik und Wirtschaft besetzen.

Dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Das Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich ist dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Die Beschwerdeführerin durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz im Bundesgebiet aufhalten, der jedoch zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist ebenfalls nicht geboten.

Die Voraussetzungen des § 10 AsylG liegen vor: Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG von Amts wegen zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Die Beschwerdeführerin hat weder behauptet, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen, noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war folglich abzuweisen.

3.6. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verneint (siehe zu Spruchpunkt II.).

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe zu Spruchpunkt I).

Die Abschiebung ist nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Kenia nicht.

Die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kenia ist daher zulässig.

3.7. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen. Derartige Umstände wurden von der Beschwerdeführerin nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen.

Sollte sich herausstellen, dass für die freiwillige Ausreise ein längerer Zeitraum als 14 Tage erforderlich ist, besteht für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, gemäß § 55 Abs 3 FPG beim BFA einen Antrag auf Verlängerung der Ausreisefrist zu stellen (vgl VwGH16.05.2013, 2012/21/0072).

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt VI. als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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