Bundesverwaltungsgericht W262 2268428-1

W262 2268428-1Tribunal Administrativo Federal19 de jul. de 2023

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Regest

Anspruchsverlust gekürzte Ausfertigung Notstandshilfe

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Bundesverwaltungsgericht W262 2268428-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W262.2268428.1.00

Spruch

W262 2268428-1/12E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 14.06.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Sandra FOITL und Christian KAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Florian WIEGELE, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 14.11.2022, nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.02.2022, GZ XXXX , betreffend Feststellung des Verlustes des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum 01.10.2022 bis 11.11.2022 gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2023 zu Recht erkannt:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.06.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die beschwerdeführende Partei innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG durch die belangte Behörde am 14.06.2023 ausdrücklich verzichtet wurde.

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