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W237 2272719-1•Bundesverwaltungsgericht W237 2272719-1
W237 2272719-1Tribunal Administrativo Federal19 de jul. de 2023
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung
W237 2272719-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Mag. Elke DE BUCK-LAINER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf vom 24.03.2023 nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2023 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 24.03.2023 widerrief das Arbeitsmarktservice Gänserndorf (in der Folge: AMS) den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 4.266,28.
2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Eingabe über sein eAMS-Konto am 26.04.2023 Beschwerde.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2023 wies das AMS die Beschwerde vom 26.04.2023 als verspätet zurück. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer laut Sendeprotokoll den Bescheid via eAMS-Konto am Samstag, 25.03.2023, empfangen habe. Die vierwöchige Beschwerdefrist sei dementsprechend am Montag, 24.04.2023, abgelaufen; die erst am 26.04.2023 an das AMS gesendete Beschwerde sei damit verfristet.
4. Mit Schreiben vom 17.05.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in dem er in Bezug auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Sache darauf hinwies, dass sein Verfahren betreffend seine Einkommensteuer für das Jahr 2020 beim Finanzamt aufgrund eines Wiederaufnahmebescheids noch anhängig sei. Der Beschwerdeführer machte (erneut) geltend, dass er im Jahr 2020 kein Einkommen gehabt habe. Hinsichtlich der abgelaufenen Beschwerdefrist meinte der Beschwerdeführer, dass es aufgrund der unterschiedlichen Rechtsmittelfristen bei Behörden und Gerichten seinerseits zu einer „Verwechslung“ gekommen sei.
5. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 26.04.2023 unter Anschluss des Verwaltungsakts am 31.05.2023 vor.
Das Finanzamt übermittelte am 05.07.2023 dem Bundesverwaltungsgericht den den Beschwerdeführer betreffenden – nach Wiederaufnahme des entsprechenden Verfahrens am selben Tag ergangenen – Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 vom 19.04.2023, der ein Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von 29.011,74 € im Jahr 2020 ausweist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid vom 24.03.2023 widerrief das AMS den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 4.266,28.
Das AMS versendete dem Beschwerdeführer die Verlinkung zum elektronischen Bescheiddokument auf sein eAMS-Konto; diese empfing er mittels einer darauf hinweisenden Nachricht auf seinem eAMS-Konto am 25.03.2023.
Am 26.04.2023 erhob der Beschwerdeführer eine gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde über sein eAMS-Konto.
Die Feststellungen ergeben sich zur Gänze aus dem unstrittigen Verwaltungsakt. Der Vorgang der Bescheidübermittlung ist aus den unzweifelhaften Angaben des AMS zu ersehen. Der Beschwerdeführer hat diesen in seinem Vorlageantrag auch nicht bestritten. Die Beschwerdeerhebung ergibt sich klar aus dem Verwaltungsakt.
Zu A)
„Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. […]
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
[…]“
§§ 32 und 33 AVG lauten:
„§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3 ) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
3.2. Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beschwerde vom 26.04.2023 gegen den Bescheid des AMS vom 24.03.2023. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Ist die Beschwerde aber nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
3.3. Der Bescheid des AMS vom 24.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer am 25.03.2023 über sein eAMS-Konto zugestellt.
Da es sich beim 25.03.2023 um einen Samstag handelte, endete gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG iVm § 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 AVG die mit dem Tag der Zustellung beginnende vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid mit Ablauf des Montag, 24.04.2023. Da der Beschwerdeführer seine Beschwerde erst am 26.04.2023 beim AMS erhob, erweist sich diese als verfristet.
Damit ist die Beschwerde spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen, wobei der vorliegende Beschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2023 tritt (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
3.4. Lediglich ergänzend ist in Bezug auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Vorlageantrag festzuhalten, dass das Verfahren betreffend seine Einkommensteuer für das Jahr 2020 beim Finanzamt rechtskräftig abgeschlossen ist: Zwar nahm das Finanzamt das Verfahren mittels Bescheid vom 19.04.2023 wieder auf, doch schloss es dieses mit einem neuerlichen Einkommensteuerbescheid vom selben Tag, in welchem ihm ein Einkommen in der Höhe von 29.011,74 € im Jahr 2020 ausgewiesen wird. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer nach den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen kein Rechtsmittel, weshalb das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen und das genannte Einkommen – für das AMS bindend (vgl. VwGH 29.04.2015, Ro 2014/08/0030) – in der genannten Höhe für das Jahr 2020 festgestellt ist.
3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie insbesondere dem Vorlageantrag geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. II.1.) ist unstrittig und wurde dem Beschwerdeführer spätestens in der Beschwerdevorentscheidung vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht; im Vorlageantrag wurde weder der Zeitpunkt des Erhalts des angefochtenen Bescheids noch der Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bestritten. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen, zumal der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragte.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde ist § 7 Abs. 4 VwGVG klar zu entnehmen.
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