Bundesverwaltungsgericht W211 2268942-1

W211 2268942-1Tribunal Administrativo Federal19 de jul. de 2023

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Bundesverwaltungsgericht W211 2268942-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W211.2268942.1.00

Spruch

W211 2268942-1/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Barbara Simma, LL.M. als Vorsitzende sowie Mag. Peter Hammer und Mag.a Elisabeth Schmut, LL.M., als Beisitzer und Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX wegen Datenverarbeitungen durch Organe des Präsidenten des XXXX am XXXX .2020:

A)

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 85 Abs. 5 GOG iVm § 24a BVwGG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit Schriftsatz vom XXXX .2023 brachte der Beschwerdeführer beim XXXX eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG gegen den Präsidenten des XXXX (in Folge: Beschwerdegegner) ein.

Darin führte er zusammengefasst aus, er sei seit XXXX .2014 als Referent beim XXXX XXXX tätig und seit XXXX .2015 dem Richter XXXX zugeteilt. Am XXXX .2020 hätten Organe des Beschwerdegegners das Büro des Beschwerdeführers heimlich durchsucht und dabei mit einem privaten Mobiltelefon zumindest sieben Lichtbilder von seinem Arbeitsplatz und von dem Inhalt des von XXXX genutzten Kastens sowie handschriftliche Aufzeichnungen über die vorgefundenen Akten und deren Inhalte angefertigt. Am XXXX .2020 habe der Beschwerdegegner eine Disziplinaranzeige gegen XXXX genehmigt. Der Beschwerdeführer habe gegen die heimliche Durchsuchung am XXXX .2020 mit Schriftsatz vom XXXX .2021 eine Maßnahmenbeschwerde erhoben.

Die gegenständliche Beschwerde richte sich gegen die Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der heimlichen Durchsuchung des Büros des Beschwerdeführers am XXXX .2020. Der Beschwerdegegner habe bei der Verarbeitung personenbezogener Daten des BF gegen dessen Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG verstoßen, indem er die Grundsätze gemäß Art. 5 und 6 DSGVO nicht beachtet habe. Die gegenständliche Beschwerde sei rechtzeitig erfolgt, da der Beschwerdeführer erst nach der mündlichen Verhandlung am XXXX .2022 im Zusammenhang mit der Maßnahmenbeschwerde erfahren habe, welche Datenverarbeitungen im Zuge der heimlichen Durchsuchung erfolgt seien. Die gegenständlichen Lichtbilder seien zumindest bis zum XXXX .2022 auf dem privaten Mobiltelefon des Durchsuchenden gespeichert gewesen. Damit sei gegen die IKT-Benutzungsrichtlinie des XXXX verstoßen worden. Weiters habe die Durchsuchung des Büros den Beschwerdeführer mangels gesetzlicher Grundlage in seinem Recht auf Achtung seines Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzt. Zudem sei gegen § 9 Abs. 2 lit. n Bundes-Personalvertretungsgesetz verstoßen worden. Darüber hinaus sei gemäß der analog auf Richter:innen des XXXX anwendbaren Bestimmung des § 89n Gerichtsorganisationsgesetz die personenbezogene, automationsunterstützte Verarbeitung von Daten über die inhaltliche Ausübung des richterlichen Amtes „außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens“ nur in generalisierender Form zulässig. Die gegenständlichen Datenverarbeitungen seien außerhalb eines Disziplinar- oder Strafverfahrens erfolgt, woraus sich ergebe, dass diese nicht im Auftrag des unabhängigen, unparteilichen und weisungsfreien Disziplinargerichtes, sondern ausschließlich im Auftrag des gegenüber der politischen Ressort-leitung weisungsgebundenen Präsidenten des XXXX erfolgt seien. Damit sei in die richterliche Unabhängigkeit des Richters XXXX eingegriffen worden. Vor der Erstattung einer Disziplinaranzeige hätte der Beschwerdegegner eine innere Revision gemäß § 78a GOG iVm § 3 Abs. 1 BVwGG anordnen und in Folge § 89n GOG beachten müssen. Außerdem sei gegen das Mobbingverbot des § 57a RStDG und gegen das Verbot von Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren, gemäß § 76i RStDG und § 79e BDG 1979 verstoßen worden.

1.2. In einer Unzuständigkeitseinrede monierte der Beschwerdeführer die ursprüngliche Zuteilung des gegenständlichen Verfahrens an die Gerichtsabteilung W221, da der Verdacht bestehe, dass die Beschwerde nicht gemäß dem Einlangenszeitpunkt, wie in der Geschäftsverteilung vorgesehen, zugewiesen worden sei. Nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens und Einholung eines Parteiengehörs beim Beschwerdegegner erklärte die Leiterin der Gerichtsabteilung W221 ihre Unzuständigkeit, und wurde die gegenständliche Beschwerde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung nach Reihenfolge ihres Einlangens am XXXX .2023 zugewiesen.

1.3. Mit Schreiben vom XXXX .2023 (eingelangt am XXXX 2023) gab der Beschwerdegegner eine inhaltliche Stellungnahme zur gegenständlichen Beschwerde ab. Darin führte er im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei vom XXXX 2020 bis zum XXXX .2020 von seinem Arbeitsplatz XXXX XXXX abwesend gewesen. Aus diesem Grund sei ein Referent vom Leiter der Außenstelle damit beauftragt worden, zu prüfen, ob hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Gerichtsabteilungen offene Aufträge bestünden, und diese allenfalls zu erledigen. Dabei seien teils grobe Mängel festgestellt worden, die eine Vertretung verunmöglicht hätten. Daher habe der Außenstellenleiter im Wege der Dienstaufsicht die Wiederherstellung der Ordnung und die Dokumentation der Mängel durch einen Referenten und eine damals am Gericht tätige Verwaltungspraktikantin veranlasst. Auch die Nachschau durch den Außenstellenleiter und seinen Stellvertreter am XXXX .2020 sei eine Maßnahme der Dienstaufsicht gewesen. Eine dagegen erhobene Maßnahmenbeschwerde sei als unzulässig zurückgewiesen worden, da es sich dabei nicht um eine Durchsuchung im Sinne der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gehandelt habe und kein Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers vorgelegen habe. Im gegenständlichen Fall sei gemäß § 85 Abs. 1 GOG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz durch ein Organ, das in Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung handelt. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da kein Zusammenhang mit einer gerichtlichen Entscheidung bzw. einem Gerichtsverfahren gegeben sei. Bei Maßnahmen der Dienstaufsicht handle es sich um monokratisch besorgte Justizverwaltung, bei der der Präsident des XXXX als weisungsgebundenes Verwaltungsorgan tätig sei. Es liege folglich keine „justizielle Tätigkeit“ vor. Dasselbe gelte für die in Folge gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten disziplinarrechtlichen Schritte. Darüber hinaus seien die Verarbeitung und Verwendung der erhobenen Daten für die Ausübung der Dienstaufsicht geeignet und erforderlich gewesen, und es habe eine entsprechende Rechtsgrundlage bestanden. Der Beschwerdegegner beantragte die Zurückweisung und in eventu die Abweisung der Beschwerde.

1.4. Mit Stellungnahme vom XXXX .2023 brachte der Beschwerdeführer als ersten Punkt eine Ablehnung der Leiterin der Gerichtsabteilung W211, und damit der vorsitzenden Richterin im gegenständlichen Verfahren, ein und begründete diese zusammengefasst damit, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdegegner die Rechtssache zur Zl. XXXX [erklärend: betreffend XXXX ] bewusst der Leiterin der Gerichtsabteilung W211 zuteilen ließ, um eine Zuteilung an die Gerichtsabteilung W176 zu verhindern. Ein mögliches Motiv könne sein, dass sich der Beschwerdegegner von der Leiterin der Gerichtsabteilung W211 eine für ihn günstigere Entscheidung erwartet habe. Diese Anscheinsbefangenheit finde dadurch Bestätigung, dass die Leiterin der Gerichtsabteilung W211 eilfertig und [ohne] jegliche rechtliche Notwendigkeit in ihrer Unzuständigkeitsanzeige [in Bezug auf das Verfahren XXXX ] vom XXXX .2023 festgestellt habe, dass der Eingriff in die feste Geschäftsverteilung „auf einem Versehen“ beruht habe. Es bestünden gute Gründe, an der Behauptung des Beschwerdegegners diesbezüglich zu zweifeln. Aus diesen Gründen könne nicht ausgeschlossen werden, dass es der Leiterin der Gerichtsabteilung W211 zum Nachteil des Beschwerdeführers an der notwendigen Unvoreingenommenheit fehle. Außerdem sei die Leiterin der Gerichtsabteilung W211 als vormaliges Mitglied des Personalsenats an Retorsionsmaßnahmen XXXX beteiligt, die auch den Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache betreffen würden, weil sie an einem qualifiziert rechtswidrigen Beschluss mitgewirkt habe, eine mündliche Verhandlung unter Verletzung des Art. 6 EMRK durchzuführen, weil sowohl der Rechtsvertreter als auch die beiden Vertrauenspersonen [des XXXX ] von der Verhandlung [Sitzung des Personalsenats] ausgeschlossen worden seien.

In der Sache selbst führte der Beschwerdeführer aus, dass zur Frage, ob XXXX (Leiter der Außenstelle) die verfahrensgegenständlichen Fotos mit seinem dienstlichen oder seinem privaten Smartphone aufgenommen habe, in der Niederschrift vom XXXX .2022, W213 2248968-1, [beigelegt] protokolliert worden sei, dass – zusammengefasst – der Zeuge dort sein Privathandy vorgezeigt habe. Der Zeuge habe 7 am XXXX .2020 im Zimmer des Beschwerdeführers aufgenommene Fotos gezeigt. Im Übrigen werde auf die Beschwerde samt Anlagen verwiesen. Die Beantwortung der Frage, ob im vorliegenden Zusammenhang eine „justizielle Tätigkeit“ vorliege, obliege dem EuGH. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners brauche es dafür keinen „Zusammenhang mit einer gerichtlichen Entscheidung bzw. einem Gerichtsverfahren“, weil der EuGH in C-245/20, Rz 34, ausdrücklich erklärt habe, dass es dabei keine Beschränkung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gebe, „die von den Gerichten im Rahmen konkreter Rechtssachen durchgeführt würden“. Außerdem habe dieses Urteil die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die monokratische Justizverwaltung betroffen.

II. Das XXXX hat über die Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Referent des XXXX ) und ist XXXX zur Dienstleistung zugeteilt.

Vom XXXX .2020 bis zum XXXX .2020 war der Beschwerdeführer (zunächst bis zum XXXX .2020 aufgrund einer Erkrankung und in weiterer Folge vom XXXX 2020 bis zum XXXX .2020 aufgrund einer Anordnung nach einer in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vorgelegten ärztlichen Bestätigung) nicht an seinem physischen Arbeitsplatz XXXX anwesend. Während dieses Zeitraumes wurden im Zuge der Vertretung des Beschwerdeführers seine Aktenführung und Verfahrensadministration bemängelt.

In weiterer Folge führten XXXX und Vorsitzender der Kammer XXXX des XXXX , sowie sein Stellvertreter XXXX am XXXX .2020 eine Nachschau im unversperrten Dienstzimmer des Beschwerdeführers in dessen Abwesenheit durch. Im Zuge dieser Nachschau wurden Aktendeckel vorgefundener Akten gesichtet, und die Aktenzahlen durch den stellvertretenden Kammervorsitzenden handschriftlich in einer Liste zusammengefasst. Weiters wurden im Zuge der Nachschau durch den Kammervorsitzenden sieben Lichtbilder vom Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sowie von dort befindlichen Akten angefertigt.

Der Beschwerdeführer erlangte von der am XXXX .2020 erfolgten Nachschau am XXXX .2021 Kenntnis, indem ihm in der im Verfahren zur Zl. W257 2235067-1 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem XXXX eine Stellungnahme der Behörde vom XXXX .2020 übergeben wurde. Von den Datenverarbeitungen erlangte er allerdings erst im Zuge der im Verfahren zur Zl. W213 2248968-1 durchgeführten mündlichen Verhandlung am XXXX .2022 Kenntnis, in der die handschriftlichen Aufzeichnungen und die erwähnten sieben Lichtbilder vorgelegt wurden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vom Beschwerdeführer und vom Beschwerdegegner vorgelegten Aktenteile, deren Inhalt unstrittig ist. Dass der Beschwerdeführer im Zuge der im Verfahren zur Zl. W213 2248968-1 durchgeführten mündlichen Verhandlung am XXXX .2022 von den gegenständlichen Datenverarbeitungen Kenntnis erlangte, ergibt sich aus der von ihm vorgelegten Verhandlungsniederschrift zu dieser Verfahrenszahl. Der Beschwerdegegner trat dem Vorbringen des Beschwerdeführers diesbezüglich nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Rechtzeitigkeit:

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer am XXXX .2022 von den gegenständlichen Datenverarbeitungen Kenntnis erlangte. Die am XXXX .2023 eingebrachte Beschwerde wurde somit innerhalb der einjährigen Beschwerdefrist ab Kenntniserlangung des Vorganges gemäß § 85 Abs. 4 GOG und damit fristgerecht erhoben.

3.2. Gesetzliche:r Richter:in

Mit Eingabe vom XXXX 2023 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass bei der Zuweisung des gegenständlichen Verfahrens ein „unzulässiger Eingriff in die feste Geschäftsverteilung“ nicht ausgeschlossen werden könne.

In der Folge wurde das Zuweisungsprotokoll der Zuweisungsgruppe DAS ausgewertet, aus dem sich ergibt, dass am XXXX .2023 neben der Beschwerde des Beschwerdeführers noch drei weitere Beschwerden zu den Zahlen XXXX protokolliert wurden.

Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergab sich, dass die Beschwerde zu XXXX um XXXX Uhr per ERV eingebracht wurde. Die Beschwerde zu XXXX wurde per ERV um XXXX Uhr eingebracht. Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu XXXX wurde per ERV um XXXX Uhr eingebracht. Die Beschwerde zu XXXX wurde von der Datenschutzbehörde um XXXX Uhr per ELAK vorgelegt.

Mit Parteiengehör vom XXXX 2023 wurde die belangte Behörde aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich darzulegen, wie das Prozedere der Zuteilung einer einlangenden Beschwerde erfolgt und warum gegenständlich die Beschwerden zu XXXX nicht nach ihrem sich aus dem ERV-Protokoll ergebenden Einbringungszeitpunkt zugewiesen wurden (die Zuweisung des Akts XXXX erfolgte aufgrund des späteren Einlangens jedenfalls gemäß der Geschäftsverteilung und war nicht in die Stellungnahme einzubeziehen).

Mit Stellungnahme vom XXXX .2023, eingelangt am XXXX .2023, kam die belangte Behörde der Aufforderung nach und führte zusammengefasst aus, dass die gegenständliche Beschwerde zuerst nicht nach der Geschäftsverteilung einer Gerichtsabteilung zugewiesen, sondern unverzüglich nach Einlangen an das elektronische Postfach des Büros des Präsidenten übermittelt worden sei. Dabei sei die zuständige Bedienstete von einem Bescheid-Beschwerdeverfahren ausgegangen. Da in Bezug auf die gegenständliche Beschwerde von einem korrekten Vorgehen ausgegangen worden sei, seien in der Kanzlei in der Zwischenzeit weitere eingelangte Verfahren protokolliert und Gerichtsabteilungen zugewiesen worden. In weiterer Folge sei es zu einer Sichtung der der Beschwerde beigefügten Dateien im Geschäftsbereich Recht gekommen und festgestellt worden, dass es sich um eine Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 2a B-VG handle, welche dann unverzüglich an das Postfach zuteilung@bvwg.gv.at (rück-)übermittelt und unter Anführung der richtigen Rechtsgrundlage um eine Zuweisung an eine Gerichtsabteilung ersucht worden sei.

Gemäß § 22 der Geschäftsverteilung 2023 sind die eingelangten Rechtssachen zunächst kanzleimäßig zu protokollieren. Dabei richtet sich die Protokollierungsreihenfolge bei elektronisch eingelangten Rechtssachen nach deren Eingangszeitpunkt und bei postalisch oder sonst physisch (z.B. durch Boten) eingelangten Rechtssachen nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Einlangens in der Geschäftsstelle und erforderlichenfalls nach der alphabetischen Reihenfolge der Familien- oder Nachnamen bzw. der Firmennamen der beschwerdeführenden oder antragstellenden Parteien, bei gleichen Familien- oder Nachnamen nach der alphabetischen Reihenfolge der Vornamen und bei gleichen Vornamen nach absteigender Reihenfolge des Lebensalters der betroffenen Personen (Absatz 1). Die eingelangten Rechtssachen werden nach ihrer kanzleimäßigen Protokollierung zunächst nach den einzelnen Rechtsbereichen sortiert (Absatz 2). Danach werden die Rechtssachen innerhalb jedes Rechtsbereiches weiter auf die einzelnen Zuweisungsgruppen – gegebenenfalls getrennt nach Hauptsitz und Außenstellen – verteilt (Absatz 3).

Nach § 23 Abs. 2 der Geschäftsverteilung 2023 werden, soweit in dieser Geschäftsverteilung nichts anderes bestimmt ist (z.B. gesonderte Zuweisung von Annexsachen oder Zuweisung wegen Befangenheit, Auslassungen bei der Zuweisung, Vorwegzuweisung oder Zuweisungssperre), Rechtssachen, die in die Zuständigkeit mehrerer Gerichtsabteilungen am Hauptsitz oder in den Außenstellen fallen, getrennt für jede Zuweisungsgruppe einzeln den dafür zuständigen Gerichtsabteilungen nacheinander zugewiesen, und zwar in aufsteigender Reihenfolge ihrer Gerichtsabteilungsnummern, beginnend bei der niedrigsten. Kommt so eine weitere Zuweisung in aufsteigender Reihenfolge der Gerichtsabteilungsnummern nicht mehr in Frage, dann ist die Zuweisung in der genannten Reihenfolge wieder von vorne zu beginnen (neue Zuweisungsrunde) und so lange auf diese Weise fortzusetzen, bis alle Rechtssachen den zuständigen Gerichtsabteilungen zugewiesen sind.

Da sich demnach die Protokollierungsreihenfolge bei elektronisch eingelangten Rechtssachen nach deren Eingangszeitpunkt richtet und darauf basierend für jede Zuweisungsgruppe die (allgemeine) Zuweisung an die Gerichtsabteilungen in aufsteigender Reihenfolge der Gerichtsabteilungsnummern erfolgt, hätte die gegenständliche Rechtssache, da diese am XXXX .2023 zeitlich vor der Rechtssache XXXX aber nach der Rechtssache XXXX eingegangen ist, vor der Rechtssache XXXX und nach der Rechtssache XXXX kanzleimäßig protokolliert und der Gerichtsabteilung W211 zugewiesen werden müssen.

Dementsprechend wurde durch die Gerichtsabteilung W221 am XXXX .2023 eine Unzuständigkeitseinrede geltend gemacht, und die gegenständliche Beschwerdesache am XXXX .2023 – richtigerweise – der Gerichtsabteilung W211 zugewiesen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom XXXX .2023, dass die ursprüngliche Zuweisung der Rechtssache an die Gerichtsabteilung W221 durch den Beschwerdegegner bewusst erfolgte, kann dahingestellt bleiben, da die Rechtssache nunmehr der nach der Geschäftsverteilung richtigen Gerichtsabteilung zugewiesen wurde.

3.3. Befangenheit der vorsitzenden Richterin:

Der Beschwerdeführer rügt in seiner Stellungnahme vom XXXX .2023 eine Befangenheit der vorsitzenden Richterin aufgrund einer Einschätzung in der Unzuständigkeitsanzeige zum Verfahren Zl. XXXX dahingehend, dass die vorsitzende Richterin darin den Fehler bei der Zuweisung durch den Beschwerdegegner als „auf einem Versehen“ beruhend titulierte. Diese Einschätzung des Fehlers bei der Zuweisung in der Unzuständigkeitseinrede gründet sich auf einer – freien - Würdigung der Verfahrensergebnisse durch die vorsitzende Richterin nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens. Zum Zeitpunkt der Vornahme der Unzuständigkeitseinrede kamen im Verfahren keine substantiierten Hinweise darauf hervor, dass der Fehler der Zuweisung seitens des Beschwerdegegners nicht auf einem Versehen beruhte, weswegen auch keine weiteren Ermittlungen dazu zu führen waren. Für das gegenständliche Verfahren ist diese Einschätzung schließlich ohne Bedeutung, da, wie unter Punkt 3.2. ausgeführt, dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren nunmehr der:die in der Geschäftsverteilung vorgesehenen gesetzlichen Richter:innen zugewiesen wurden.

Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer vor, dass die vorsitzende Richterin als vormaliges Mitglied des Personalsenats an – wie in der Stellungnahme so angeführt - Retorsionsmaßnahmen gegen XXXX beteiligt gewesen sei.

Richtig ist, dass die vorsitzende Richterin bis XXXX .2021 Mitglied des Personalsenates und als solches an einem Verfahren zur Dienstbeurteilung des XXXX beteiligt war. Mit dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren ist die vorsitzende Richterin allerdings weder privat, noch beruflich bekannt, noch gab es bisher auf beruflicher Ebene, so zB im Zuge von Situationen im Rahmen der Gerichtsorganisation, Berührungspunkte. Ebenso kann der Beschwerdeführer nicht als am Dienstbeurteilungsverfahren betreffend XXXX beteiligt angesehen werden, das zu einer Zeit geführt wurde, während der die vorsitzende Richterin Mitglied des Personalsenats war. Datenschutzrechtliche Fragen, die sich aus Fotos ergeben können, die im Rahmen einer Nachschau im Büro des Beschwerdeführers in XXXX angefertigt worden sind, stehen in keinem Zusammenhang mit dem Verfahren zur Dienstbeurteilung des XXXX durch den Personalsenat.

Demnach liegt gegenständlich bei der vorsitzenden Richterin weder eine subjektive noch eine objektive Befangenheit vor.

3.4. In der Sache:

3.4.1. Gemäß Art. 87 Abs. 2 B-VG befindet sich ein:e Richter:in bei Besorgung aller ihm:ihr nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind, in Ausübung seines:ihres richterlichen Amtes.

Gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.

Gemäß § 3 Abs. 1 XXXX leitet der:die Präsident:in das XXXX , übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für das XXXX , soweit diese nicht auf Grund dieses oder anderer Bundesgesetze durch andere Organe zu erledigen sind.

Gemäß § 3 Abs. 2 BVwGG wird der:die Präsident:in bei seinen:ihren Aufgaben nach Maßgabe der von ihm:ihr zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen vom Vizepräsidenten, von der Vizepräsidentin, von den Kammervorsitzenden und erforderlichenfalls von sonstigen Mitgliedern des XXXX unterstützt und vertreten.

Gemäß § 24a BVwGG gelten bei Beschwerden wegen behaupteter Verletzung der Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, die §§ 84 und 85 GOG sinngemäß.

§ 84 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) lautet:

„Bei Datenverarbeitungen im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung richten sich die sich aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), und die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach § 1 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Verfahrensgesetzen und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.“

Nach § 85 GOG kann, wer durch ein Organ, das in Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung handelt, im Grundrecht auf Datenschutz verletzt wurde, dem Bund gegenüber die Feststellung dieser Verletzung begehren (Abs. 1). Zur Entscheidung über diese Beschwerde ist das im Instanzenzug übergeordnete Gericht zuständig. Betrifft die Beschwerde eine Verletzung durch ein Organ des Obersten Gerichtshofs, so ist dieser zur Entscheidung zuständig. Das Gericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist (Abs. 2). In der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der:die Beschwerdeführer:in die Verletzung seines:ihres Rechtes erblickt. Die zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung oder der entsprechende Vorgang ist genau zu bezeichnen. Der Tag, an dem der:die Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, ist anzuführen (Abs. 3). Der:die Betroffene kann sich bei der Erhebung der Beschwerde nur von einem Rechtsanwalt, einer Rechtsanwältin vertreten lassen. Die Beschwerde ist binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der:die Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, bei dem nach Abs. 2 zuständigen Gericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Entscheidung oder dem Vorgang kann die Feststellung nicht mehr begehrt werden (Abs. 4). Das Gericht hat auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat, und gegebenenfalls dem zuständigen Gericht die erforderlichen Aufträge zu erteilen. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig, sofern sie nicht ohnedies von diesem gefällt wurde und die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Partei muss für die Erhebung des Rechtsmittels und im weiteren Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten sein. In einem stattgebenden Erkenntnis ist dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten an den Beschwerdeführer aufzuerlegen (Abs. 5).

3.4.2. Gemäß Art. 55 Abs. 3 DSGVO sind die Aufsichtsbehörden nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.

Diesbezüglich führte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 24.03.2022 zur Zl. C-245/20 aus, dass „die Bezugnahme in Art. 55 Abs. 3 der Verordnung 2016/679 auf die von Gerichten „im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“ vorgenommenen Verarbeitungen im Kontext der Verordnung so zu verstehen [ist], dass sie nicht auf die Verarbeitung personenbezogener Daten beschränkt ist, die von den Gerichten im Rahmen konkreter Rechtssachen durchgeführt wird, sondern in weiterem Sinn alle Verarbeitungsvorgänge erfasst, die von den Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeiten vorgenommen werden, so dass Verarbeitungsvorgänge von der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ausgeschlossen sind, deren Kontrolle durch diese Behörde mittelbar oder unmittelbar die Unabhängigkeit der Mitglieder oder der Entscheidungen der Gerichte beeinflussen könnte.“

Gemäß Art. 87 Abs. 2 B-VG befindet ein:e Richter:in sich „in Ausübung seines:ihres richterlichen Amtes“ und ist sohin gem. Abs. 1 weisungsfrei, wenn er:sie „gerichtliche Geschäfte“ erledigt. Zur Justizverwaltung zählen hingegen alle Aufgaben der Gesetzesvollziehung, die ihrem Inhalt nach das Funktionieren der Gerichtsbarkeit sicherstellen. Zur Justizverwaltung gehört auch die Dienstaufsicht (VfSlg 7753). Disziplinarsachen stellen eine erkennende Tätigkeit dar und sind daher, obwohl sie materiell Justizverwaltung darstellen, kollegial zu vollziehen (VfGH 14.6.2018, G 29/2018). In der monokratisch durch Richter:innen vollzogenen Justizverwaltung sind diese nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes, sondern als weisungsgebundene Verwaltungsorgane tätig (OGH 15.12.1997, 1 Ob 41/97d). Sofern Aufgaben der Justizverwaltung aber kollegial zu vollziehen sind, üben die Richter:innen ihr „richterliches Amt“ aus und werden weisungsfrei tätig (VfGH 14. 6. 2018, G 29/2018; VwGH 1. 2. 1989, 88/01/0199). In welcher Form – monokratisch oder kollegial – Justizverwaltung zu vollziehen ist, hat der Gesetzgeber zu bestimmen. Bei monokratischer Zuständigkeit liegt Verwaltung vor (Muzak, B-VG6 Art 87 R 2 f).

3.4.3. Daraus folgt:

Entscheidend für eine Zuständigkeit des erkennenden Senats für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde ist demnach die Frage, ob die vorgebrachte allfällige Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers aus dem Datenschutz im Rahmen einer justiziellen Tätigkeit durch den Beschwerdegegner vorgenommen wurde. Dies ist gegenständlich zu verneinen:

Bei der Nachschau am XXXX .2020, im Zuge derer die gegenständlich monierten Datenverarbeitungen vorgenommen wurden, handelte es sich um eine Maßnahme der Dienstaufsicht. Diese ist Teil der Justizverwaltung und wird vom Präsidenten des BVwG gemäß § 3 Abs. 1 BVwGG monokratisch ausgeübt. Dabei wird er gemäß § 3 Abs. 2 BVwGG (auch) von den Kammervorsitzenden vertreten und unterstützt.

Wie der Beschwerdegegner in seinem Vorbringen zutreffend ausführt, handelte der ihn vertretende Kammervorsitzende bzw. dessen Stellvertreter im Zuge der Nachschau am XXXX .2020 nicht in Ausübung einer justiziellen Tätigkeit bzw. des richterlichen Amtes, sondern als weisungsgebundenes Verwaltungsorgan.

Während dem Beschwerdeführer dahingehend Recht zu geben ist, dass der EuGH in der Rechtssache C-245/20, Urteil vom 24.03.2020, Verarbeitungen von Daten durch Gerichte „im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“ gerade nicht auf solche beschränkt, die von den Gerichten im Rahmen konkreter Rechtssachen durchgeführt werden (siehe oben sowie RZ 34), fallen trotzdem auch nicht alle Datenverarbeitungen durch Gerichte in diese Kategorie: zum besseren Verständnis der – zum Schutz der Unabhängigkeit der Gerichte geforderten – weiten (siehe ebenfalls RZ 34) Auslegung des Begriffs der „justiziellen Tätigkeit“ wird auf die Beispiele aus den Schlussanträgen des Generalanwalts Michal Bobek zurückgegriffen, der in den RZ 89ff zusammengefasst ausführte, dass in der Praxis einige Tätigkeiten der Gerichte zu den Grenzfällen gehören würden, die vielleicht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer gerichtlichen Entscheidung in einem konkreten Fall stehen würden, das Gerichtsverfahren aber unmittelbar oder mittelbar beeinflussen könnten. Als Beispiel diene dazu die Zuteilung von Rechtssachen durch einen Gerichtspräsidenten, eine Gerichtspräsidentin, vorausgesetzt, dass die Rechtsordnung insoweit ein Ermessen vorsehe. Folge man hier einer engen Auslegung dessen, was als „justizielle Tätigkeit“ bezeichnet werde, sei es unwahrscheinlich, dass diese Tätigkeit unter Art. 55 Abs. 3 DSGVO fallen würde. Eine Aufsichtsbehörde wäre dann für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Tätigkeit zuständig. Eine solche Entscheidung habe aber auch keinen Verwaltungscharakter. Tatsächlich werde kaum bestritten, dass die Zuteilung einer Rechtssache an eine:n berichterstattende:n Richter:in per se eine gerichtliche Aufgabe sei, und dass eine Einmischung in diese Aufgabe einen erheblichen Einfluss auf die richterliche Unabhängigkeit haben könnte. Andere Tätigkeiten, die zur selben Kategorie gehören würden, seien z. B. die Gestaltung, die Sitzordnung oder die Verwaltung der Gerichtssäle, während die Sitzungen des Gerichts stattfinden würden, Sicherheitsmaßnahmen für die Besucher:innen, die Parteien und ihre Vertreter:innen, Videoaufnahmen oder gegebenenfalls sogar Video-Streaming von Sitzungen, ein besonderer Zugang der Presse zu Sitzungen oder sogar die auf der Website eines Gerichts verfügbaren Informationen über Sitzungen und Urteile (NB: vgl. hierzu auch VwGH, 09.08.2021, Ra 2019/04/0106 zur Anonymisierung). Diese (nur beispielhaft genannten) Tätigkeiten seien weder rein justiziell in dem Sinne, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ausgang einer konkreten Rechtssache stehen würden, noch reine Verwaltungstätigkeiten. In manchen Fällen könnten diese Tätigkeiten sich unter bestimmten Umständen auf die richterliche Unabhängigkeit eines Gerichts auswirken.

Am anderen Ende des Spektrums gebe es dem ersten Anschein nach rein administrative Aufgaben wie die Instandhaltung der Gerichtsgebäude, die Vergabe von Restaurationsdienstleistungen oder das normale Instandhaltungs- und Beschaffungs-management einer Einrichtung und eines Arbeitsorts. Aber auch innerhalb dieser Kategorie könnten Grenzfälle auftreten. Die Zahlung der Gehälter von Richterinnen und Richtern sei ein Paradebeispiel dafür. Wenn diese Aufgabe sich auf die rein mechanische Bearbeitung von feststehenden Gehaltsabrechnungen beschränke, würde es sich wesensmäßig um eine Verwaltungstätigkeit handeln. Die Aufsicht über diese Tätigkeit könnte somit in die Zuständigkeit der nach Art. 51 Abs. 1 DSGVO bestimmten Aufsichtsbehörde fallen. Sobald jedoch ein Ermessenselement hinzukomme, wie die Entscheidung über die Art des Urlaubs- oder Weihnachtsgelds oder über die Einrichtungsbeihilfe, die ein:e bestimmte:r Richter:in erhalten könnte, könnte diese Tätigkeit ihren unschuldigen Charakter als reine Verwaltungstätigkeit schnell verlieren.

Aus diesen, den Schlussanträgen des Generalanwalts entnommenen, Beispielen, die in der Lage sind zu vermitteln, welche mittelbaren Bereiche der Gerichtsorganisation Einfluss auf die Unabhängigkeit der Mitglieder oder Entscheidungen der Gerichte haben können und demnach als „justizielle Tätigkeit“ im weiten Sinne zu verstehen sind, lässt sich dennoch eine notwendige Verbindung einer Maßnahme mit der Kerntätigkeit der Richter:innen, nämlich der Entscheidung in anhängigen Rechtssachen, ableiten. An die Stärke und Direktheit dieser Verbindung ist zwar kein hoher Anspruch geknüpft, dennoch muss eine Maßnahme auch indirekt in der Lage sein, Rechtsprechung zu beeinflussen, wie zB – unstrittig – die Zuweisung von Rechtssachen, aber, wie vom Generalanwalt genannt, uU auch Maßnahmen betreffend Sitzungssäle, während Sitzungen stattfinden, die erwähnten Sicherheitsmaßnahmen, Videostreaming und Veröffentlichung von Sitzungsterminen und – unstrittig - Entscheidungen, als auch im Ermessen der Justizverwaltung liegende Gehaltsbestandteile für Richter:innen.

Bei der hier monierten Nachschau als Maßnahme der Dienstaufsicht im Büro des Beschwerdeführers, der Referent XXXX in XXXX ist, kann jedoch im Lichte der genannten Beispiele auch bei Anwendung einer weiten Auslegung des Begriffs der „justiziellen Tätigkeit“ in Art. 55 Abs. 3 DSGVO keine solche erkannt werden.

Demnach liegt im gegenständlichen Fall weder eine justizielle Tätigkeit noch eine Angelegenheit der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung vor, sodass die Zulässigkeit der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG iVm § 24a BVwGG iVm §§ 84 und 85 GOG nicht gegeben, und die Beschwerde zurückzuweisen ist.

3.5. Zur Abweisung des Antrags auf Kostenersatz:

Gemäß § 85 Abs. 5 GOG ist in einem stattgebenden Erkenntnis dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten an den:die Beschwerdeführer:in aufzuerlegen.

Da der Beschwerde nicht mit Erkenntnis stattgegeben wurde, sondern diese mit Beschluss zurückgewiesen wurde, war der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz abzuweisen.

3.6. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bisher nicht mit der Auslegung des Begriffs der „justiziellen Tätigkeit“ gemäß § 85 Abs. 1 GOG in Bezug auf die Frage, ob darunter auch die Anfertigung von handschriftlichen Aufzeichnungen und Lichtbildern vom Arbeitsplatz eines Referenten, einer Referentin eines Verwaltungsgerichtes in dessen Abwesenheit durch eine:n Kammervorsitzende:n bzw. dessen:deren Stellvertreter:in aufgrund des Verdachts auf dienstrechtliche Verfehlungen zu verstehen ist, befasst.

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