Bundesverwaltungsgericht W192 2247800-2

W192 2247800-2Tribunal Administrativo Federal19 de jul. de 2023

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Besuchsrechtsverfahren Beweismittel Präjudizialität Vorfrage Wiederaufnahme Wiederaufnahmeantrag Wiederaufnahmegrund

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Bundesverwaltungsgericht W192 2247800-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W192.2247800.2.00

Spruch

W192 2247800-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch RA Dr. H. Pochieser, Schottenfeldgasse 2-4/23. 1070 Wien, auf Wiederaufnahme des vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.06.2023, W192 2247800-1/35E, abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.06.2023, W192 2247800-1/35E, abgeschlossenen Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z. 2 , 3 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger des Kosovo, war zuletzt Inhaber einer bis zum 05.09.2021 gültigen „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus.“

Der Antragsteller wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 26.02.2021 (Rechtskraft: 15.03.2021) wegen §§ 107 Abs. 1, 107b Abs. 1 und 2, 83 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Mit Bescheid des BFA vom 24.09.2021 wurde gemäß 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt I.), es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG „nach“ Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Antragsteller ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

Gegen den dargestellten Bescheid richteten sich mit nicht datiertem eigenhändigen Schreiben des Antragstellers und mit Schriftsatz der damals bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 21.10.2021 fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerden. Nach Einlangen der Beschwerdevorlage am 29.10.2021 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Teilerkenntnis vom 03.11.2021 der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III stattgegeben, diesen behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Der Antragsteller wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23.08.2022 nach §§ 107 Abs. 1, 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.

1.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.08.2022, W192 2252886-1/2E wurde die Beschwerde wird gemäß den §§ 10, 46, 52 Abs. 4 und Abs. 9, 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG i.d.g.F. und § 9 BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG i.d.g.F. wird eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgesetzt. (Spruchteil A). Eine Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B).

Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Person des Antragstellers (im Erkenntnis als Beschwerdeführer bezeichnet) in dieser Entscheidung festgehalten:

„1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo; seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in Dezember 2003 einen Asylantrag, der durch den Bescheid des Bundesasylamts vom 18.12.2003 abgewiesen wurde, wobei die Zurückweisung, Zurückschiebungen oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien-Montenegro, Provinz Kosovo, als zulässig erklärt wurde. Diese Entscheidung erwuchs nach einer abweisenden Rechtsmittelentscheidung über eine erhobene Beschwerde am 27.04.2007 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer hat am 24.01.2007 in Österreich die Ehe mit einer kosovarischen Staatsangehörigen geschlossen, welcher zwei gemeinsame Söhne entstammen.

Dem Beschwerdeführer wurden nach der Eheschließung und dem Abschluss des Asylverfahrens Aufenthaltstitel erteilt und er war zuletzt Inhaber einer am 05.09.2018 ausgestellten Rot-Weiß-Rot-Karte Plus mit Gültigkeit bis 05.09.2021. Am 20.08.2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der zuständigen Behörde die Verlängerung jenes Aufenthaltstitels und hält sich somit weiter rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU gültig bis 17.04.2024, seine Söhne über Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU gültig bis 18.04.2025 bzw. gültig bis 31.08.2023.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde durch das Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 26.02.2021 wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Das Strafgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 2015 bis 28.11.2020 zumindest zwei bis dreimal pro Monat gegen seine Ehefrau eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt hat, indem er sie wiederholt schlug, sie in mehrfachen Angriffen gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen und sie durch gefährliche Drohungen, indem er sinngemäß äußerte, er werde sie sonst umbringen, zur Herausgabe von Geld nötigte und sie nach ihrer Anzeigeerstattung dreifach, nämlich am 17., 18. und 28.11.2020 durch gefährliche Drohung mit dem Umbringen dazu nötigen versuchte, die Beziehung mit ihm wieder aufzunehmen. Weiters hat der Beschwerdeführer am 31.10.2020 die Schwester und den Bruder seiner früheren Ehefrau zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, indem er zu ihnen sagte, dass er sie umbringen werde, und haben der Beschwerdeführer sowie der Bruder und die Schwester der früheren Ehegattin des Beschwerdeführers am 31.10.2020 einander wechselseitig am Körper verletzt. Nach den

Entscheidungsgründen habe der Beschwerdeführer sich schon zu Beginn der Ehe regelmäßig aggressiv gegenüber seiner früheren Ehefrau verhalten, wobei insbesondere ab 2015 die Aggressionen zugenommen hätten und er seine Ehefrau regelmäßig zu schlagen begonnen habe. Der Grund sei zumeist gewesen, dass der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau Geld verlangte, um seiner Spielsucht nachgehen zu können. Die frühere Ehefrau habe erstmals am 12.10.2017 Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet, worauf ein Betretungsverbot gegen ihn ausgesprochen wurde. Am 30.10.2020 bedrohte der Beschwerdeführer seine damalige Ehefrau auf dem Weg von ihrem Arbeitsplatz zu einem Lebensmittelgeschäft und einige Stunden später in ihrer Wohnung und verlangte Geld. Auch am folgenden Tag eskalierte die Situation erneut und der Beschwerdeführer verlangte Geld von seiner früheren Ehefrau in der Wohnung, würgte sie, stieß sie zu Boden und drückte ihn gegen den Oberkörper. Erst als die gemeinsamen Kinder ins Wohnzimmer gekommen seien, habe er von seiner Ehefrau abgelassen. Aufgrund dieses Vorfalls vom 31.10.2020 wurde erneut gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot für die Ehewohnung samt Annäherung an die frühere Ehefrau im Umkreis von 100 m ausgesprochen. Dies zeigte wenig Erfolg und der Beschwerdeführer lauerte seiner früheren Ehefrau mehrmals im November 2020 bei ihrer Arbeitsstätte bzw. der Schule des älteren Sohnes auf und drohte an, sie umzubringen, sollte sie nicht wieder Kontakt mit ihm aufnehmen und die Beziehung fortsetzen. An 28.11.2020 wurde neuerlich ein Betretungsverbot über den Beschwerdeführer verhängt, woran er sich nicht hielt, weshalb er am 01.12.2020 aufgrund einer gerichtlich bewilligten Anordnung der Festnahme festgenommen wurde.

Bei der Strafzumessung wertete das Gericht beim Beschwerdeführer als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, den langen Tatzeitraum betreffend die Fakten der fortgesetzten Gewaltausübung und die Tatsache, dass es sich bei einem der Opfer und die Ehefrau handelt sowie die Tatbegehung während des anhängigen Strafverfahrens, als mildernd die gerichtliche Unbescholtenheit.

Der Beschwerdeführer wurde seit Verhängung der Untersuchungshaft am 01.12.2020 bis zur mit Beschluss vom 27.08.2021 unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren eingeräumten bedingten Entlassung aus der Strafhaft am 01.10.2021 angehalten.

Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom 31.01.2022, rechtskräftig seit 02.03.2022, wurde die Ehe des Beschwerdeführers aufgrund einer Klage der früheren Ehegattin geschieden, wobei festgestellt wurde, dass den Beschwerdeführer das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. Nach den Entscheidungsgründen war die Ehe spätestens seit 31.10.2020 aufgrund der anhaltenden Spielsucht des Beschwerdeführers, die von ihm jedoch stets geleugnet wurde, insbesondere aber wegen seiner wiederholten gefährlichen Drohungen und gewalttätigen Übergriffen gegenüber der früheren Ehefrau tief zerrüttet. Der Beschwerdeführer habe auch nach der Trennung und nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung weder Einsicht noch Unrechtsbewusstsein gezeigt, sondern weiter seinen vermeintlichen Anspruch auf Kontrolle über die frühere Ehegattin und die gemeinsamen Kinder demonstriert.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 13.05.2022 wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs.1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Das Strafgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 08.03.2022 seine frühere Ehefrau durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung zu nötigen versucht hat, und zwar zur Gewährung des Besuchsrechtes hinsichtlich der gemeinsamen Kinder, sowie mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihr sagte, er werde sie umbringen, und zwar zwischen 15.02.2022 und 07.03.2022 in einer nicht festzustellenden Anzahl von Angriffen im Rahmen von Telefongesprächen sowie am 08.03.2022 bei einem persönlichen Treffen. Aus den Entscheidungsgründen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftiger Scheidung von seiner früheren Ehefrau vor dem Hintergrund eines schwelenden Sorgerechts- bzw. Kontaktrechtsstreites nach seiner bedingten Entlassung trotz aufrechter einstweiliger Verfügung des zuständigen Bezirksgerichtes regelmäßig Kontakt mit seiner früheren Ehefrau und fallweise auch mit seinen Kindern aufgenommen hat, indem er sie wiederholt teilweise mehrmals am Tag telefonisch mit unterdrückter Nummer kontaktierte und sich ihr in einem Park genähert hat.

Das Gericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie die Tatbegehung gegenüber einer Angehörigen und als mildernd, dass es hinsichtlich der festgestellten versuchten Nötigung beim Versuch geblieben sei. Mit seiner Entscheidung verfügte das Strafgericht auch die Verlängerung der Probezeit der bedingten Entlassung gemäß dem Beschluss vom 27.08.2021 auf insgesamt fünf Jahre. Das zuständige Oberlandesgericht hat mit Urteil und Beschluss vom 23.08.2022 einer Berufung und Beschwerde gegen diese Entscheidungen nicht Folge gegeben.

Der Beschwerdeführer wurde vom 29.03.2022 bis zur neuerlichen bedingten Entlassung am 16.09.2022 in Haft angehalten.

Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 01.11.2022 wurde die Obsorge für die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers allein der Mutter und früheren Ehefrau zugesprochen und das Kontaktrecht des Beschwerdeführers bis auf weiteres ausgesetzt. Der Mutter wurde aufgetragen, eine psychologische Diagnostik und psychotherapeutische Begleitung der Kinder sicherzustellen und vierteljährlich nachzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, ein Anti-Gewalt-Programm bei der Männerberatung vollständig zu absolvieren und dessen erfolgreichen Abschluss dem Gericht bis spätestens 30.04.2023 nachzuweisen.

Der Begründung der Entscheidung ist zu entnehmen, dass die Familien-und Jugendgerichtshilfe Wien sich in ihrer im Auftrag des Gerichts verfassten fachlichen Stellungnahme vom 14.03.2022 aufgrund der eingeschränkten Erziehungsfähigkeit sowie der mangelnden Kooperationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft des Vaters gegen dessen Beteiligung an der Obsorge und bis auf weiteres auch gegen Kontakte zwischen den Kindern und dem Vater ausgesprochen habe. Dazu wurde als Voraussetzungen die erfolgreiche und vollständige Absolvierung des Anti Gewalt-Programms bei der Männerberatung sowie die verlässliche Einhaltung gerichtlicher Vorgaben durch den Vater und weiters eine psychologische Diagnostik und längerfristige psychotherapeutische Begleitung der Kinder zur Bewältigung ihrer Belastungen und zur psychischen Stabilisierung empfohlen.

Aus den Sachverhaltsfeststellungen des Gerichtes ist ersichtlich, dass die beiden Söhne des Beschwerdeführers seit Ende 2020 keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater hatten, es allerdings seitens des Beschwerdeführers während der Befassung der Familien- und Jugendgerichtshilfe Wien noch vor der rechtskräftigen Beendigung des Ehescheidungsverfahrens der Eltern zu nicht erlaubten Kontaktaufnahmen mit den Kindern und der Mutter gekommen sei.

Die beiden Söhne würden gemeinsam mit ihrer Mutter leben, durch diese verlässlich versorgt und betreut werden und regelmäßig die Volksschule besuchen. Die Kinder seien während der aufrechten Beziehung ihrer Eltern mit Partnerschaftsgewalt konfrontiert, wobei sich das Miterleben der Gewalttätigkeit des Vaters in der Familie auf die Kinder belastend und beängstigend ausgewirkt habe. Diese hätten gegenüber der Familien- und Jugendgerichtshilfe angegeben, auch selbst von Gewalt durch ihren Vater betroffen gewesen zu sein, was dieser im Gespräch mit der Familien- und Jugendgerichtshilfe negiert habe.

Es sei beiden Minderjährigen eine starke Ablehnung des Vaters deutlich geworden. Insgesamt würden deutliche Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere in Bezug auf die Gewährleistung der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der Kinder bestehen. Auch die Empathiefähigkeit des Beschwerdeführers sowie seine Kompetenzen im Bereich der Wertentwicklung und Vermittlung gesellschaftlich anerkannter Regeln und Normen seien stark eingeschränkt.

Wegen der Gewalterfahrungen mit dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit seien sowohl die frühere Ehefrau als auch die beiden Kinder psychisch deutlich belastet und würden beide Söhne Kontakte zum Vater ausdrücklich ablehnen. Beim Beschwerdeführer sei ein angemessenes und am Wohl der Kinder orientiertes Verhalten gegenüber den Minderjährigen und der Mutter nicht zu erwarten, vielmehr bestünde eine hohe Wahrscheinlichkeit für weitere Belastungen der Minderjährigen.

1.3. Aufgrund des bisher vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens ist zu prognostizieren, dass dieser in Zukunft neuerlich Straftaten insbesondere im Bereich der Körperverletzungsdelikte und der Straftaten gegen die Freiheit setzen wird. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen.

1.4. Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat innerhalb seines Familienverbandes aufgewachsen und erst lange nach Erreichen der Volljährigkeit 2003 illegal nach Österreich eingereist. Nach der Abweisung seines Asylantrags und der Eheschließung in Österreich lebte er mit seiner früheren Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt, wobei es ab 2015 zu gewaltsamen Übergriffen des Beschwerdeführers gegen seine Ehefrau kam. Über ihn wurden 2017 und 2020 Betretungsverbote erlassen. Nach der Festnahme am 01.12.2020 und der erstmaligen Verbüßung von Strafhaft bis 01.10.2021 verzog der Beschwerdeführer in eine eigene Wohnung. Er wurde wiederum vom 29.03.2022 bis zur neuerlichen bedingten Entlassung am 16.09.2022 in Haft angehalten.

Der Beschwerdeführer war von 2006 bis 2020 mit teilweise längeren Unterbrechungen – darunter auch eine auf einen Arbeitsunfall 2013 zurückzuführende - als Arbeiter erwerbstätig und bezog auch Arbeitslosengelt, Notstandshilfe sowie vom Dezember 2013 bis 01.08.2014 eine Vollrente. Seit seiner Haftentlassung ist er bei wechselnden Dienstgebern als Arbeiter beschäftigt.

Die frühere Ehegattin und Mutter der beiden Kinder des Beschwerdeführers ist seit 01.07.2020 als Angestellte durchgehend beschäftigt und war davor seit 2004 als Arbeiterin und Angestellte teilweise geringfügig mit Unterbrechungen beschäftigt.

Das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner früheren Ehegattin und den Kindern war seit 2015 durch die von ihm gesetzten gewaltsamen Übergriffe und Drohungen beeinträchtigt und auch durch – vom Beschwerdeführer allerdings immer wieder verletzte – Betretungs- und Annäherungsverbote eingeschränkt. Seit spätestens Herbst 2020 besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner früheren Ehegattin und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern kein aufrechtes Familienleben. Faktische Kontakte zu den Kindern sind seither lediglich durch Missachtung des Kontaktverbots seitens des Beschwerdeführers zustande gekommen und haben letztlich im Hinblick auf die frühere Ehegattin zu der zweiten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers geführt.

Im Herkunftsstaat leben die Eltern des Beschwerdeführers, sechs seiner Schwestern in Deutschland, der Schweiz, Albanien und Montenegro. Im Bundesgebiet lebt eine Schwester des Beschwerdeführers, zu welcher kein spezielles Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Es wird zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer hier auch einen umfänglichen Kreis von Freunden und Bekannten hat. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, den Kontakt zu diesen Angehörigen sowie zu seinen Freunden und Bekannten in Österreich nach seiner Rückkehr in den Kosovo über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, gleichermaßen steht es den Angehörigen seiner Herkunftsfamilie offen, den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat zu besuchen.

1.5. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm in der Republik Kosovo eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts im Herkunftsstaat in der Lage.“

Dieses Erkenntnis erwuchs mit Zustellung am 06.06.2023 und 07.06.2023 in Rechtskraft. Eine dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist nach wie vor dort anhängig. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 06.07.2023 einem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge gegeben, weil dem öffentliche Interessen entgegenstehen.

1.3. Mit Schreiben seines nunmehrigen Rechtsvertreters vom 06.07.2023 – eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 07.07.2023 - beantragte der Antragsteller die Wiederaufnahme des durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.06.2023 abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 und Z 3 VwGVG, wobei nur § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ausdrücklich im Vorblatt des Schriftsatzes angeführt wurde und § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG neben Z 2 VwGVG in dessen Begründung erwähnt wurde.

Inhaltlich wurde vorgebracht, dass neue Umstände hervorgekommen seien, die zu einer für die Beurteilung der Beziehung zu den Kindern des Beschwerdeführers präjudiziellen Entscheidung durch das zuständige Pflegschaftsgericht geführt hätten. Das Pflegschaftsgericht habe mit Beschluss vom 23.06.2023, zugestellt am 28.06.2023, dem Beschwerdeführer für ein Mal pro Woche für jeweils 2 Stunden eingeräumt, sein Kontaktrecht zu den beiden minderjährigen Söhnen in Form professionell begleiteter Kontakte auszuüben. Das Pflegschaftsgericht sei diesbezüglich einer Empfehlung der Wiener Kinder- und Jugendhilfe laut deren Bericht vom 08.05.2023 gefolgt. Der Beschluss des Pflegschaftsgerichts vom 23.06.2023 sei präjudiziell und es würden die zu berücksichtigenden Obsorge- und Kontaktregelungen eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und meritorisch eine andere Entscheidung begründen.

Im Schriftsatz wurde weiters ausgeführt, dass besonders auf einen ganz neuen Befundbericht des Therapeuten des Beschwerdeführers hinzuweisen sei, bei dem er einmal wöchentlich 1 Stunde Psychotherapie und damit einhergehende Anti-Aggressionstraining regelmäßig absolviere. Dem Schriftsatz wurde der erwähnte Bericht des Psychotherapeuten des Beschwerdeführers, der diesem als E-Mail Nachricht am 21.06.2023 zugegangen war, sowie der Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom 23.06.2023 und der erwähnte Bericht der Kinder-und Jugendhilfe der Stadt Wien vom 08.05.2023 angeschlossen.

Aus weiteren Beilagen zum Antrag, insbesondere einem den Beschwerdeführer betreffenden Befundbericht eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.06.2023, dem verfahrensleitenden Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 11.05.2023 sowie der Kopie eines Kontoauszuges des Beschwerdeführers vom 29.06.2023 werden im vorliegenden Antrag keine Gründe für eine Wiederaufnahme abzuleiten unternommen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens und der Gerichtsakten des BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung des Wiederaufnahmeantrags:

3.1. Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist laut § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG setzt unter anderem voraus, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (vgl. VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0403, mwN). Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (vgl. VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0510, mwN).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs können Tatsachen und Beweismittel im Sinn des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt. Dieser Wiederaufnahmegrund ermöglicht nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können. Der Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid/Erkenntnis zugrunde gelegt wurde. Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann niemals einen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen. Auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung (vgl. VwGH 30.04.2019, Ra 2018/10/0064, mwN).

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0403, mwN).

Ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund nur dann tauglich, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0510, mwN).

Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG - die auf die Bestimmungen des § 32 VwGVG anzuwenden ist - handelt es sich beim "Verschulden" im Sinne des Abs. 1 Z 2 um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, 94/07/0063; 10.10.2001, 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).

Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, 2001/21/0031; 07.09.2005, 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz. 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).

Anders als beim Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG 2014 bzw. § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG kommt es beim Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfragenentscheidung nicht darauf an, ob die wiederaufnehmende Behörde im wiederaufgenommenen Verfahren zu einem voraussichtlich anderen Verfahrensergebnis kommen kann (Hinweis E eines verstärkten Senats vom 16. Oktober 1987, 87/11/0008 (= Slg.Nr. 12.555/A)), wohl aber, dass die neue Vorfragenentscheidung bindende Wirkung für die Behörde entfaltet. VwGH 31.08.2015, Ro 2015/11/0012)

3.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:

Die mit dem Antrag vorgelegte Bestätigung seines Psychotherapeuten ist dem Antragsteller am 21.06.2023 zugegangen und es wurde der darauf gestützte vorliegende Antrag am erst mit dem Schriftsatz vom 06.07.2023 - daher erst nach Ablauf der in § 32 Abs. 2 VwGVG vorgesehenen Frist und somit verspätet - gestellt.

Aus der vorgelegten Bestätigung wäre allerdings auch aus inhaltlicher Sicht kein Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens ableitbar, da eine gleichlautende Einschätzung des Beschwerdeführers durch den Therapeuten dem Bundesverwaltungsgericht bereits im mit dem Erkenntnis vom 05.06.2023 abgeschlossenen Verfahren vorgelegen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß der Beweiswürdigung der genannten Entscheidung allerdings begründet davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer es unternommen hat, den Therapeuten über eine tatsächlich nicht vorliegende Haltungs- und Gesinnungsänderung zu täuschen, um einen erfolgreichen Abschluss der auferlegten Therapie zu erwirken.

Der nunmehr ergangene Beschluss des Pflegschaftsgerichts vom 23.06.2023 ist dem Antragsteller am 28.06.2023 zugestellt worden und es wurde der darauf gestützte Antrag auf Wiederaufnahme mit Schriftsatz vom 06.07.2023 somit rechtzeitig innerhalb der vorgesehenen Frist nach § 32 Abs. 2 VwGVG eingebracht.

Mit dem Beschluss sind die familienrechtlichen Voraussetzungen dafür eingetreten, dass der Beschwerdeführer bei einem Aufenthalt im Inland sein Kontaktrecht zu den minderjährigen Kindern in Form professionell begleiteter Kontakte einmal pro Woche für jeweils 2 Stunden auszuüben berechtigt ist.

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit der Zustellung des Erkenntnisses vom 05.06.2023 am 06.06.2023 bzw. 07.06.2023 abgeschlossen. Die danach erfolgte Einräumung der Ausübung des Kontaktrechtes hat daher zur Zeit des anhängigen Verfahrens nicht bestanden und bildet daher keine neue hervorgekommene Tatsache im Sinne von § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG. Ein entsprechender Wiederaufnahmegrund liegt daher nicht vor.

Im vorliegenden Antrag wurde andererseits auch nicht dargetan, dass die Ermöglichung der Ausübung des Kontaktrechtes als abweichende Vorfrageentscheidung im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG anzusehen wäre. Es handelt sich tatsächlich auch nicht um eine Rechtsfrage, welche das Bundesverwaltungsgericht als Vorfrage nach der eigenen Anschauung beurteilt hat und es hat das Bundesverwaltungsgericht im Bescheid vom 05.06.2023 die damals getroffene Entscheidung des Pflegschaftsgerichts – nämlich dessen Beschluss vom 01.11.2022 - zugrunde gelegt.

Unabhängig davon steht die Frage der Einräumung eines Kontaktrechts für den Antragsteller nicht in einem Verhältnis der Präjudizialität zum Gegenstand des Verfahrens, auf den sich der Wiederaufnahmeantrag bezieht; weder ist das Bestehen eines Kontaktrecht ein rechtliches Hindernis noch das Nichtbestehen eines Kontaktrechts eine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots.

Somit konnte kein tauglicher Wiederaufnahmegrund geltend gemacht werden, sodass dem Antrag auf Wiederaufnahme nicht stattzugeben war.

3.3. Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als erklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr ist die hier zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund iSd § 32 Abs. 1 Z 2 oder 3 VwGVG vorliegt, rechtlicher Natur. Dem Entfall der Verhandlung stehen im Ergebnis weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Im Übrigen ergeht die vorliegende Entscheidung im Rahmen der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des § 69 AVG bzw. § 32 VwGVG.

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