Bundesverwaltungsgericht W156 2265793-1

W156 2265793-1Tribunal Administrativo Federal19 de jul. de 2023

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Regest

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

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Bundesverwaltungsgericht W156 2265793-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W156.2265793.1.00

Spruch

W156 2265793-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Masseverwalter Leeb Weinwurm RAe GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 13.12.2022, XXXX , beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Zu A) Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerde:

Die BF hat ihre Beschwerde mit Schreiben vom 17.07.2023 im Wege des Masseverwalters eindeutig zurückgezogen (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).

Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 und 7 AVG sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Der Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 13.12.2022, XXXX , ist durch die Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist keine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zulässig, welches daher das Beschwerdeverfahren durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen hat (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 5).

Daher ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.

1.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist klar und die relevante Judikatur wurde unter 1.1. wiedergegeben.

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