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I417 2270929-1•Bundesverwaltungsgericht I417 2270929-1
I417 2270929-1Tribunal Administrativo Federal19 de jul. de 2023
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Identitätsfeststellung Interessenabwägung Kassation Mängelheilung Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Reisedokument Rückkehrentscheidung behoben unzulässiger Antrag Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht Zurückweisung
I417 2270929-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch den RA Dr. Gregor KLAMMER, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer brachte den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG datiert mit 27.09.2022 auf postalischem Weg ein und langte dieser am 28.09.2022 bei der belangten Behörde ein. Dem Antrag wurde eine Antragsbegründung, eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers, eine ZMR-Bestätigung sowie Zeugnisse über bestandene Ergänzungsprüfungen aus den Fächern Deutsch und Englisch des Vorstudienlehrgangs der XXXX beigefügt.
2. Mit E-Mail des ausgewiesenen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 11.10.2022 wurde um Kenntnisnahme ergänzender Unterlagen sowie um Ausstellung einer Antragstellungsbestätigung ersucht.
3. In einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde datiert mit 10.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Antrag nach vorheriger schriftlicher Terminvereinbarung persönlich bei der belangten Behörde einzubringen sei und er eine unterfertigte ausführliche schriftliche Antragsbegründung beizubringen habe, wobei ihm für die Verbesserung dieser Mängel eine Frist von 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens eingeräumt wurde. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er einen aktuell gültigen Reisepass sowie eine mit Apostille bzw. Beglaubigung der österreichischen Botschaft in seinem Herkunftsstaat versehene Geburtsurkunde, jeweils im Original sowie in Kopie, vorzulegen habe bzw. einen begründeten Antrag auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DG stellen könne, andernfalls sein Antrag ohne inhaltliche Prüfung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen werde. Zur Beantwortung eines Fragenkatalogs zu seinen persönlichen Verhältnissen samt Vorlage entsprechender Belege wurde ihm eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung gewährt.
4. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 03.03.2023 wurde eine ausführliche Antragsbegründung unter Beilage der Kopie seiner Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung vorgelegt, ein Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses im Original gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV gestellt und die Durchführung einer mündlichen Einvernahme beantragt.
5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 17.03.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), sein Antrag auf Mängelheilung vom 03.03.2023 gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt II.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Demokratische Republik Kongo für zulässig erklärt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer überdies eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtkraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt V.)
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung datiert mit 21.04.2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er – wie von der belangten Behörde beauftragt – am 27.02.2023 per E-Mail um Anberaumung eines Termin zur persönlichen Antragstellung gebeten habe und ihm daraufhin von der belangten Behörde ein Termin für den 31.03.2023 gegeben worden sei, bei welchem er unter anderem seine Geburtsurkunde im Original sowie die Beschäftigungsbewilligung des AMS vorlegen habe wollen. Hinsichtlich seines Antrags auf Mängelheilung wurde ausgeführt, dass es in Österreich keine passbefugte Vertretungsbehörde der Demokratischen Republik Kongo gebe, die persönliche Antragstellung in Berlin mangels Besitzes eines Reisedokuments gegen das Gesetz verstoßen würde und eine Terminvereinbarung mit dem Konsulat mangels offizieller Webseite nicht möglich sei, weshalb die Ausstellung eines Reisedokumentes aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei. Die Sicherstellung eines Reisepasses sei ohnehin nicht notwendig, da seine Identität durch seine jahrelange Niederlassung im Bundesgebiet mit gültigen Aufenthaltstiteln feststehen würde. Die Zurückweisung des Antrages aufgrund mangelnder Mitwirkung am Verfahren sei jedenfalls rechtswidrig, da der angefochtene Bescheid bereits vor der ihm gewährten Frist zur persönlichen Antragstellung erlassen worden sei, wobei ein E-Mail-Verlauf zwischen seiner Rechtsvertretung und der belangten Behörde beigefügt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 28.09.2022 langte bei der belangten Behörde postalisch ein vom Beschwerdeführer unterzeichnetes Formblatt zum Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ein.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.02.2023, an seinen Rechtsvertreter zugestellt am 17.02.2023, wurde der Beschwerdeführer unter anderem darüber in Kenntnis gesetzt, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich bei der belangten Behörde einzubringen sei, dies nach vorheriger schriftlicher Terminvereinbarung unter „BFA-RD-W-Einlaufstelle@bmi.at“. Zur Behebung dieses Mangels wurde ihm eine Frist von 14 Tagen eingeräumt.
Eine persönliche Antragstellung bei der belangten Behörde erfolgte nicht, jedoch nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Kontakt mit der belangten Behörde per E-Mail auf und ersuchte am 27.02.2023 und 01.03.2023 jeweils um Bekanntgabe eines Termins zwecks der persönlichen Antragstellung. Bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 17.03.2023 erfolgte keine entsprechende Reaktion der belangten Behörde auf dieses Ersuchen.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Dass der gegenständliche Erstantrag postalisch eingebracht wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt, darin insbesondere aus dem Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 11.10.2022 (AS 21). Dem im bekämpften Bescheid angeführten Verfahrensgang der belangten Behörde war ebenfalls zu entnehmen, dass die belangte Behörde von einer postalischen Antragstellung ausging (AS 69), wobei sie letztlich aktenwidrig feststellte, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur persönlichen Antragstellung nach vorheriger Terminvereinbarung bis dato nicht nachgekommen sei (AS 71).
Das zweimalige Ersuchen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers um einen Termin zur persönlichen Antragstellung bei der belangten Behörde lässt sich zweifelsfrei dem vorgelegten E-Mail-Verlauf (AS 125) entnehmen, wonach sein Rechtsvertreter die belangte Behörde sowohl am 27.02.2023 als auch am 01.03.2023 um Vergabe eines Termins betreffend den im jeweiligen E-Mail namentlich genannten Beschwerdeführer unter Anführung seiner IFA-Zahl ersucht hat. Es bleibt zudem festzuhalten, dass beide E-Mails, wie in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme datiert mit 10.02.2023 gefordert, an die E-Mail-Adresse „BFA-RD-W-Einlaufstelle@bmi.gv.at“ gerichtet wurden. Dem Akteninhalt war nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde dem zweimaligen Ersuchen seines Rechtsvertreters um Bekanntgabe eines Termins vor Bescheiderlassung entsprochen bzw. in sonstiger Weise darauf reagiert habe.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Anzuwendende Rechtslage:
§ 55 AsylG idgF lautet: „(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
§ 58 AsylG idgF lautet:
„… (5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. …
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. …
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. …
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.“
Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall:
Das Verwaltungsgericht darf in Fällen, in denen die belangte Behörde den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134).
Somit ist im gegenständlichen Fall zunächst zu überprüfen, ob die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK“ gemäß § 55 AsylG zu Recht zurückgewiesen hat. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung ist der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich (vgl. VwGH 03.03.2022, Ra 2020/21/0400).
Im gegenständlichen Fall wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurück, wobei sie dies mit der Nichtvorlage eines Reisepasses bzw. einer Geburtsurkunde im Original und einer damit einhergehenden Mitwirkungspflichtverletzung begründete.
Fallgegenständlich hat der Beschwerdeführer jedoch den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 nicht persönlich eingebracht und ergaben sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer etwaigen Handlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Nur durch die persönliche Antragstellung können jedoch erkennungsdienstliche Daten ermittelt und überprüft werden, wie § 58 Abs. 11 AsylG normiert.
Dass es sich bei der persönlichen Antragsstellung jedenfalls um ein zwingendes Erfordernis handelt, ergibt sich auch aus den ErläutRV (1803 BlgNR 24. GP 48) zu § 58 Abs. 5 AsylG 2005: „In Abs. 5 wird klargestellt, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Erfasst sind damit die Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57, einschließlich der Verlängerungsanträge gemäß § 59 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57. Die persönliche Antragsstellung beim Bundesamt als nun zuständige Behörde ist unbedingt erforderlich, da auch für das Bundesamt dies der einzig verlässliche Weg ist, die materielle Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzuprüfen und ist die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen. Bei nicht handlungsfähigen Personen hat die Antragstellung - wie bisher - durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.“
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zum vergleichbaren § 19 Abs. 1 NAG, der wie § 58 Abs. 5 AsylG 2005 die persönliche Stellung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Behörden vorsieht, begründet § 19 Abs. 1 erster Satz NAG ein Formalerfordernis. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht (vgl. VwGH 06.08.2009, 2008/22/0834; VwGH 22.12.2009, 2008/21/0561; VwGH 09.11.2010, 2008/21/0380). Der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung kann dadurch beseitigt werden, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt (VwGH 26.06.2012, 2010/22/0191).
Die gegenständliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde vom 10.02.2023 enthält in diesem Sinne den Hinweis, dass der Antrag des Beschwerdeführers nach vorheriger schriftlicher Terminvereinbarung unter einer angeführten E-Mail-Adresse persönlich beim Bundesamt einzubringen sei, wobei ihm für die Verbesserung des Mangels eine Frist von 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens eingeräumt wurde.
Insofern ging die belangte Behörde mit der Erteilung eines Verbesserungsauftrags rechtsrichtig vor und wies damit auf die Notwendigkeit der persönlichen Antragstellung eindeutig hin. Gegenständlich übersieht die belangte Behörde jedoch, dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers binnen offener Mängelbehebungsfrist in Entsprechung der Anleitung im behördlichen Schreiben vom 10.02.2023 mit der belangten Behörde in Verbindung setzte, um eine persönliche Antragsstellung nachzuholen, wobei die belangte Behörde dem Ersuchen vor der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides nicht nachgekommen ist bzw. dieses von ihr unbeantwortet blieb.
Die belangte Behörde hat im Lichte des festgestellten Sachverhalts sohin letztlich übersehen, dass nach § 58 Abs. 5 AsylG Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG zwingend persönlich bei der belangten Behörde zu stellen sind und die aufgetragene Verbesserung der mangelnden persönlichen Antragstellung vom Beschwerdeführer fristgerecht in die Wege geleitet wurde.
Da somit bereits der Antrag selbst an einem Formmangel leidet und zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die aufgetragene Verbesserung bereits in die Wege geleitet wurde, hätte die belangte Behörde den Antrag nicht nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückweisen dürfen.
In Erledigung der Beschwerde waren daher Spruchpunkt I. und die darauf aufbauenden Spruchpunkte II. bis V. des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben.
Durch die gegenständliche Behebung des bekämpften Bescheides tritt die Situation ein, dass der nicht ordnungsgemäß persönlich eingebrachte, dem gegenständlichen Bescheid zugrundeliegende Antrag wieder unerledigt ist. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren auf eine ordnungsgemäße Einbringung des Antrags Bedacht zu nehmen haben. Dem Beschwerdeführer ist die Möglichkeit der Verbesserung einzuräumen, indem die belangte Behörde dem bereits gestellten Ersuchen um Terminvereinbarung tatsächlich nachkommt. Erst falls dem nicht entsprochen wird, kann in weiterer Folge in Erwägung gezogen werden, den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 58 Abs. 5 AsylG als unzulässig zurückzuweisen.
Da bereits der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG selbst an einem Formmangel leidet, konnte die abweisende Entscheidung der Behörde über den Mängelheilungsantrag keinen selbständigen Bestand haben (ähnlich VwGH 29.04.2010, 2009/21/0255). Der Vollständigkeit halber sei diesbezüglich auch erwähnt, dass die belangte Behörde die Abweisung des Mängelheilungsantrags ausschließlich auf den Tatbestand des § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV stützte, da der Beschwerdeführer nicht nachweislich dargelegt habe, dass ihm die Erlangung von Reisedokumenten unmöglich oder unzumutbar wäre. Aus dem bekämpften Bescheid geht jedoch nicht konkret hervor, worauf sich die Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers stützen. Eine Prüfung, ob auch die Tatbestände des § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG-DV vorliegen, war dem Bescheid des Weiteren nicht zu entnehmen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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