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I417 2174195-7•Bundesverwaltungsgericht I417 2174195-7
I417 2174195-7Tribunal Administrativo Federal19 de jul. de 2023
Änderung maßgeblicher Umstände Asylantragstellung Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsverbot entschiedene Sache ersatzlose Teilbehebung Folgeantrag geänderte Verhältnisse gesundheitliche Beeinträchtigung Identität der Sache Kassation Krankheit Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Sachverhalt schwere Straftat Spruchpunktbehebung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat subsidiärer Schutz Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verbrechen Zurückweisung
I417 2174195-7/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2023, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
I.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und IV. wird als unbegründet abgewiesen.
II.Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass er in Nigeria aufgrund einer von Geburt an vorliegenden Beeinträchtigung, und zwar einem vergrößerten Bauch bzw. Nabel, von Familienangehörigen und Kultusmitgliedern verfolgt und bedroht worden sei. Außerdem sei es seinen Eltern aufgrund ihrer finanziellen Lage nicht möglich gewesen, ihn zu versorgen, weshalb er sein Leben nun selbst in die Hand nehmen wolle.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.09.2017, Zl. XXXX , wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.03.2018 wurde die in den Beschwerdeausführungen erstmals angeführte Homosexualität des Beschwerdeführers thematisiert, dort in Abrede gestellt bzw. als Kopierfehler bezeichnet und auf das bisherige Fluchtvorbringen verwiesen. Die erhobene Beschwerde wurde schließlich mit mündlich verkündetem und rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2018, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 14.06.2018 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er explizit mit seiner Homosexualität und dem Umstand, dass dies in Nigeria nicht akzeptiert sei, weshalb er das Land verlassen habe müssen. Er habe mit einem Jungen geschlafen, der später festgenommen worden sei und dieser habe den Behörden den Namen des Beschwerdeführers verraten.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2018, Zl. XXXX , wurde sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2018, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen.
3. Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 10.08.2020 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit dem Bestehen seiner „alten Gründe“ und seiner Homosexualität begründete. Zudem sei ihm eine Rückkehr aufgrund er gegenwärtigen COVID-19-Situation nicht möglich.
Den zweiten Folgeantrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 14.10.2020, Zl. XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria wegen bereits entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und ordnete gemäß § 15b Abs. 1 AsylG seine Unterkunftnahme an einer näher bezeichneten Adresse an. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2020, GZ: XXXX , wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
4. Am 18.03.2021 folgte der dritte Folgeantrag des Beschwerdeführers, in dem er wiederum behauptete, homosexuell zu sein. Er wisse seit einem Monat, dass sein Lebensgefährte in Nigeria im Gefängnis ums Leben gekommen wäre. Ihm würde bei einer Rückkehr die gleiche Gefahr drohen. Außerdem sei er von der lokalen Gemeinschaft wegen seiner Homosexualität gefoltert worden und habe seine Familie seinetwegen ebenfalls Probleme bekommen. Die Polizei suche nun nach ihm und seine Familie solle ihn ausliefern.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.06.2021, Zl. XXXX , hob diese zunächst den faktischen Abschiebeschutz auf, wobei dieses Vorgehen mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2021, GZ: XXXX , als rechtmäßig erkannt wurde.
Mit Bescheid vom 28.03.2022 wies die belangte Behörde den dritten Folgeantrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Zudem hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt ab dem 17.01.2020 verloren hat und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2021, GZ: XXXX abgewiesen.
5. Am 23.06.2022 stellte der Beschwerdeführer einen vierten Folgeantrag auf internationalen Schutz, in dem er wiederholt vorbrachte, homosexuell zu sein. Er wisse seit Februar 2022 durch ein Telefonat mit seiner Mutter, dass sein Lebensgefährte in Nigeria im Gefängnis ums Leben gekommen sei und er in Nigeria gesucht werde. Darüber hinaus würden sowohl die Polizei als auch die Fulani wegen seiner Homosexualität nach ihm suchen.
Die belangte Behörde erließ einen Bescheid mit 11.11.2022, Zl. XXXX , in welchem der Folgeantrag des Beschwerdeführers erneut gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Im Beschwerdeschriftsatz wurde ergänzend angeführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr an Depressionen, Kopfschmerzen und Schlaflosigkeit leide. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2023, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen.
6. Im Zuge einer polizeilichen Anhaltung stellte der Beschwerdeführer am 22.02.2023 den verfahrensgegenständlichen fünften Folgeantrag. Zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.02.2023 an, dass er unter mentalen Problemen leiden würde und er in Nigeria keine gute medizinische Versorgung erhalten würde. Man würde ihn an einen Baum binden und mit traditioneller Medizin arbeiten. Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben der Ordination XXXX datiert mit 09.02.2023 unterstützend vor.
7. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG wurde dem Beschwerdeführer am 01.03.2023 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
8. Mit Ladung vom 01.03.2023 wurde der Beschwerdeführer ersucht, am 13.03.2023 persönlich zu einer niederschriftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde zu erscheinen und wurden ihm zugleich aktuelle Länderinformationen zu Nigeria übermittelt.
9. Am 10.03.2023 teilte der ausgewiesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, dem Einvernahmetermin am 13.03.2023 Folge zu leisten und fügte dem E-Mail einen Patientenbrief der Ordination XXXX vom 09.03.2023 bei.
10. Mit E-Mail des ausgewiesenen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 13.03.2023 wurde abermals mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer aufgrund von starken Symptomauftritten nicht an einer niederschriflichen Einvernahme teilnehmen habe können und bei ihm paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden sei. Ergänzend wurde ein Ambulanter Kurzbrief des XXXX , Klinik XXXX , datiert mit 13.03.2023 beigelegt.
11. Am 14.03.2023 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde zu einem Einvernahmetermin am 23.03.2023 geladen und wurde die Ladung vom Beschwerdeführer am 17.03.2023 und von seiner Rechtsvertretung am 20.03.2023 übernommen.
12. Mit E-Mail vom 22.03.2023 teilte der ausgewiesene Rechtsvertreter der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an paranoider Schizophrenie leide und derzeit nicht einvernahmefähig sei, weshalb ersucht werde die Einvernahme vom 23.03.2023 abzuberaumen. Dem E-Mail angefügt waren ambulante Kurzbriefe des XXXX , Klinik XXXX , datiert mit 17.03.2023 und 13.03.2023.
13. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde gemäß § 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer am 03.04.2023 mitgeteilt, dass er sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gemäß §13 Abs. 2 AsylG wegen Straffälligkeit verloren hat.
14. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 11.04.2023 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wurde ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Zudem wurde ausgesprochen, dass er gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.01.2020 verloren habe (Spruchpunkt IV.).
15. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines ausgewiesenen Rechtsvertreters vom 03.05.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit und mangelhafte Führung des Ermittlungsverfahrens. Begründend wurde ausgeführt, dass es aufgrund der Diagnostizierung des Beschwerdeführers mit paranoider Schizophrenie zu einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes gekommen sei und die belangte Behörde das gegenständliche Verfahren daher zur inhaltlichen Prüfung zulassen hätte müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Anträgen auf internationalen Schutz:
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 09.10.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er zusammengefasst damit begründete, dass er von Geburt an an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, und zwar an einem vergrößerten Bauch bzw. Nabel, leide und seine Eltern nie für ihn sorgen hätten können. Er hätte Probleme mit seinem Vater und seinem Stiefbruder gehabt, da seine Krankheit ein Tabu dargestellt habe und er verstoßen worden sei. Sein Stiefbruder sowie weitere Kultusmitglieder hätten ihn töten wollen, weshalb er zu seiner Großmutter geflüchtet sei. Am Tag der Beerdigung seiner Großmutter habe er beschlossen, Nigeria zu verlassen.
In der dem Erstverfahren zugrundeliegenden Beschwerde gab der Beschwerdeführer unter anderem an, homosexuell zu sein und deswegen Nigeria verlassen zu haben und wurde die mangelnde Auseinandersetzung der belangten Behörde mit diesem Fluchtgrund gerügt. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.03.2018 zog die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dieses Fluchtvorbringen zurück und gab in Anwesenheit des Beschwerdeführers an, dass es sich beim Vorbringen hinsichtlich der Homosexualität des Beschwerdeführers um ein Versehen in Folge der Verwendung eines Textbausteines handeln würde.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.09.2017 und in weiterer Folge mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.03.2018 (die schriftliche Ausfertigung folgte am 28.05.2018) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz inhaltlich negativ entschieden und unter anderem festgestellt, dass der Beschwerdeführer gesund ist.
Im verfahrensgegenständlichen (fünften) Folgeverfahren wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass er aufgrund seiner mentalen Probleme nicht nach Nigeria zurückkehren könne und legte er zur Unterstützung seines Vorbringens zahlreiche medizinische Unterlagen vor.
Zwischen der rechtskräftigen inhaltlichen Erledigung des Vorverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 11.04.2023 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten, welche geeignet wäre, einen neuen Grund für die Gewährung von Asyl darzustellen.
Im Vergleich zu den Vorverfahren wurden im Verfahren zum gegenständlichen Asylantrag bis zur Entscheidung der belangten Behörde jedoch entscheidungsrelevante Änderungen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vorgebracht, somit Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus. So gab der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren erstmals an, dass er an paranoider Schizophrenie leide und sich in Österreich in Behandlung befinde, und legte er sein Vorbringen unterstützende medizinische Unterlagen vor.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.01.2020 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, wovon ein Teil der Strafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat:
Betreffend die medizinische Versorgungslage in Nigeria ist festzuhalten, dass Nigeria über ein pluralistisches Gesundheitssystem verfügt, in dem die Gesundheitsfürsorge gemeinsam vom öffentlichen und privaten Sektor sowie durch moderne und traditionelle Systeme erbracht wird. Die Verwaltung des nationalen Gesundheitssystems ist dezentralisiert in einem dreistufigen System zwischen Bundes-, Landes- und Lokalregierungen (EUAA 4.2022). Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor hat sich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Trotzdem ist die Gesundheitsversorgung - vor allem auf dem Land - mangelhaft (AA 24.11.2022). Die Bundesregierung gibt weniger für Gesundheit und Bildung aus als fast jedes andere Land der Welt (0,6 Prozent des BIP für Gesundheit) (ÖB 9.2022).
Obwohl die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt gestiegen ist (54,7 Jahre laut Human Development Report 2020), hat die Verbesserung des Zugangs zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung in Nigeria keine hohe Priorität. Aufgrund von Konflikten, Terroranschlägen, sozioökonomischen Bedingungen, Unterernährung, Klimawandel, Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene gibt es nach wie vor große Unterschiede im Gesundheitszustand zwischen den Bundesstaaten und geopolitischen Zonen (ÖB 9.2022).
Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern (z. B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 24.11.2022).
Wie die meisten afrikanischen Länder leidet auch Nigeria unter einem kritischen Mangel an Fachkräften beim Gesundheitspersonal (HRH). Obwohl das Land einen der größten Bestände an Gesundheitspersonal hat, ist die Dichte an Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen unzureichend (1,95 pro 1.000). Nach Schätzungen der Weltbank kamen im Jahr 2018 etwa 0,4 Ärzte auf 1.000 Einwohner während die Zahl der Krankenschwestern und Hebammen im Jahr 2019 auf 1,5 pro 1.000 Einwohner geschätzt wurde. Weitere Herausforderungen im Bereich der Humanressourcen sind die ungleiche Verteilung des Gesundheitspersonals auf die Bundesstaaten, Finanzierungslücken und Abwanderung von qualifiziertem Gesundheitspersonal in andere Länder (EUAA 4.2022).
Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen (AA 24.11.2022). Es gibt so gut wie keine Dienste für die psychische Gesundheit (ÖB 9.2022). Im ambulanten Bereich gibt es in Einzelfällen in den größeren Städten qualifizierte Psychiater, die nicht einweisungspflichtige Patienten mit klassischen Psychosen und Persönlichkeitsstörungen behandeln können (AA 24.11.2022). Es gibt weniger als 300 Psychiater für eine Bevölkerung von mehr als 200 Millionen Menschen, und angesichts der geringen Kenntnisse über psychische Störungen in der Primärversorgung sind die Familien in den ländlichen Gebieten auf sich allein gestellt, wenn es darum geht, ihre betroffenen Familienmitglieder zu versorgen. Auch die Zahlen für psychosoziale Fachkräfte sind niedrig, denn die Gesamtzahl der Fachkräfte im Bereich der psychischen Gesundheit liegt bei 0,9 pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt (jeweils pro 100.000 Einwohner) in 0,70 Krankenschwestern, 0,02 Psychologen, 0,10 Psychiater, 0,04 Sozialarbeiter und 0,01 Ergotherapeuten (EUAA 4.2022). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team des Krankenhauses direkt am Flughafen sollten im Einzelfall vorher erfragt werden. Die Behandlungskosten sind je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich (AA 24.11.2022).
Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor (AA 24.11.2022). Die Krankenversicherung hat in Nigeria, was die prozentuale Abdeckung der Bevölkerung angeht, kaum an der Oberfläche gekratzt. 97 Prozent der nigerianischen Bevölkerung sind in keiner Weise krankenversichert. Die drei Prozent der Bevölkerung, die krankenversichert sind, werden durch die Krankenversicherung der Arbeitnehmer abgedeckt. Von diesen drei Prozent sind 56,7 Prozent Männer und 43,3 Prozent Frauen. Der Zugang zu einer erschwinglichen Gesundheitsversorgung bleibt für die meisten Nigerianer unerreichbar, insbesondere für diejenigen, die keine formelle Beschäftigung haben. Trotz der Einführung verschiedener Krankenversicherungsprogramme ist es dem National Health Insurance Scheme (NHIS) nicht gelungen, diejenigen zu erfassen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Die kumulierte Deckungsrate dieser anderen Programme lag bei weniger als einem Prozent der Krankenversicherten. Die Alternative zur Krankenversicherung sind enorme individuelle Ausgaben für die Gesundheit, und im Jahr 2018 war Nigeria das Land mit den dritthöchsten privat getätigten Ausgaben für die Gesundheit. 76,6 Prozent der Gesundheitsausgaben in dem Land wurden aus eigener Tasche bezahlt (Dataphyte 24.12.2021).
Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken verfügen über essenzielle Medikamente. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Für Medikamente muss man selbst aufkommen. Das Preisniveau ist insgesamt uneinheitlich, selbst Generika können bisweilen durchaus teurer als in, zum Beispiel, deutschen Apotheken sein (AA 24.11.2022). Die Kosten medizinischer Behandlung und Medikamente müssen im Regelfall selbst getragen werden; die Kosten für Medikamente sind hoch und für die meisten Nigerianer unerschwinglich. Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖB 9.2022). Gemäß einer weiteren Quelle werden Medikamente für sogenannte vorrangige Krankheiten in staatlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter antiretrovirale Medikamente sowie Medikamente gegen Tuberkulose und multiresistente Tuberkulose. Probleme in der Versorgungskette haben zur Bildung informeller Arzneimittelmärkte geführt. Die Medikamentenpreise variieren in den nördlichen und südlichen Regionen; sie sind im Norden höher, weil die Verteilung von den südlichen Häfen in die nördlichen Regionen kostenintensiver ist (EUAA 4.2022).
Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die nur eingeschränkt wirken (AA 24.11.2022). Der unerlaubte Verkauf von Medikamenten und die schlechte Qualität von gefälschten Arzneimitteln sind weitere große Herausforderungen (ÖB 9.2022).
Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 9.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
-Dataphyte (24.12.2021): Health Insurance in Nigeria – Only 3% of Nigerians are Covered, https://www.dataphyte.com/latest-reports/development/health-insurance-in-nigeria-only-3-of-nigerians-are-covered/, Zugriff 21.10.2022
-EUAA - European Union Agency for Asylum (4.2022): Report on medical care (political context; economy; socio-cultural features; organisation of the health system; healthcare human resources; pharmaceutical sector; patient pathways; insurance; cost; treatments; mental healthcare; selected medicines price list), https://www.ecoi.net/en/file/local/2071828/2022_04_EUAA_MedCOI_Report_Nigeria.pdf, Zugriff 21.10.2022
-ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Anträgen auf internationalen Schutz:
Die Feststellungen zu den jeweiligen Anträgen auf Asyl wurden den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten entnommen und stützen sich die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Fluchtvorbringen, jedoch Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus dartun konnte, auf folgende Erwägungen:
Die belangte Behörde sowie das Bundesverwaltungsgericht kamen im Verfahren betreffend den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers vom 09.10.2016 zu dem Schluss, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgrund um keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund handelt und seinem Vorbringen letztlich jegliche Asylrelevanz fehlt, weshalb sein Asylantrag rechtskräftig abgewiesen wurde.
Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.03.2018 und der Zurückweisung des gegenständlichen Asylantrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 11.04.2023 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.
Eine solche wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage ist in Bezug auf eine asylrelevante Bedrohungslage in Nigeria nicht erkennbar. Vielmehr begründete der Beschwerdeführer den gegenständlichen Asylantrag lediglich mit seinen nunmehr bestehenden „mentalen Problemen“ und nicht mit einer Verfolgung oder Bedrohung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Er gab somit jedenfalls keine asylrelevanten Verfolgungsgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention an. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher – wie schon die belangte Behörde – zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem verfahrensgegenständlichen sechsten Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorbrachte.
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041).
In Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sind jedoch maßgeblich andere Schlüsse zu ziehen, dies in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem zuletzt über seinen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde. So führte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.02.2023 an, dass er an „mentalen Problemen“ leiden würde und die medizinische Behandlung in Nigeria nicht annehmbar wäre. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren zudem eine Besuchsübersicht der Ordination XXXX datiert mit 09.02.2023 (AS 19), einen Patientenbrief der Ordination XXXX datiert mit 09.03.2023 (AS 119), ambulante Kurzbriefe des XXXX , Klinik XXXX datiert mit 13.03.2023 (AS 123) und 17.03.2023 (AS 143) und ein Ambulanzblatt des Krankenhauses XXXX datiert mit 13.03.2023 (AS 125) vor, wobei aus diesen Unterlagen unter anderem die Diagnosen Angststörung, Anpassungsstörungen/Anpassungsstörungen mit psychotischen Zügen, paranoide Schizophrenie, Verdacht auf depressive Episode mit psychotischen Symptomen hervorgehen.
Die individuelle Situation für den Beschwerdeführer in Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Nigeria hat sich damit in einem Umfang verändert, dass von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen ist, insbesondere unter Berücksichtigung der Feststellung im mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.03.2018, wonach der Beschwerdeführer, zufolge der schriftlichen Erkenntnisausfertigung vom 28.05.2018, gesund sei.
Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers lässt sich dem eingeholten Strafregisterauszug der Republik Österreich entnehmen.
2.2. Zur Situation im Herkunftsstaat:
Die getroffenen Feststellungen zur derzeitigen medizinischen Versorgungslage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem bereits von der belangten Behörde herangezogenen „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria (Stand 26.01.2023).
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Zu A)
3.1. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):
Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung.
Der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (vgl. VwGH 17.11.2020, Ra 2018/07/0487). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 19.01.2022, Ra 2020/20/0100 mit Verweis auf VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0239, mwN).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (vgl. VwGH 08.09.1977, 2609/76).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 19.09.2013, 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerseits den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I., 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
In jenem Fall, in dem die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. dazu ausführlich VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich - nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. EuGH 09.09.2021, C-18/20) - mittlerweile in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, des Näheren mit der Vereinbarkeit der asylrechtliche Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst. In diesem Erkenntnis wurde dargelegt, dass es aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht zulässig sei, einen Fremden, der die Gewährung von internationalem Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Art. 40 Verfahrensrichtlinie „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er „nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“, vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach § 69 AVG oder § 32 VwGVG zu verweisen.
Der Verwaltungsgerichthof hat in seiner - in der Folge des oben dargestellten Vorabentscheidungsverfahrens ergangenen - Rechtsprechung ausgesprochen, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, mwN).
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der „Berufung“ nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN).
Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.03.2018 zum inhaltlich entschiedenen Asylverfahren in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Vergleichsmaßstab im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich seines verfahrensgegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz vom 22.02.2023 ist sohin das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.03.2018.
3.1.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des VwGH, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0252 mit Verweis auf VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175). Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (vgl. VwGH 19.07.2021, Ra 2021/18/0088 mit Verweis auf VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; VwGH 05.06.2019, Ra 2018/18/0507; VwGH 7.2.2020, Ra 2019/18/0487).
Wie beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer kein neues – im Sinne von § 68 Abs. 1 AVG relevantes – Vorbringen erstattet. Da der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz auf keinerlei neue asylrelevante Gründe stützte, hat die belangte Behörde völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zweifelsfrei entschiedene Sache vorliegt. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhalts seit der rechtskräftigen Entscheidung über den vorangegangenen Asylantrag kann daher diesbezüglich nicht gesprochen werden.
Dahingehend ist auch auf die aktuelle Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache auch nach dem Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH zur Zl. C-18/20 weiterhin statthaft ist, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006-13, Rz 76), so wie dies bei einem derartigen Vorbringen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Fall ist.
Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.
3.1.3. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):
Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, weshalb auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
Als Vergleichsbescheid ist derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde, weshalb gegenständlich ein Vergleich zwischen dem festgestellten positiven Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu XXXX und seiner derzeit bestehenden gesundheitlichen Situation zu ziehen ist.
Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.02.2023 angegeben, dass er an mentalen Problemen leide und er hat im Laufe des Behördenverfahrens zahlreiche medizinische Unterlagen vorgelegt, wonach betreffend den Beschwerdeführer unter anderem die Diagnose „paranoide Schizophrenie“ erstellt worden ist.
Dabei handelt es sich gegenständlich um ein neu hervorgetretenes, entscheidungswesentliches Sachverhaltselement (vgl. auch insbesondere die Entscheidung des VfGH vom 13.06.2022, E 4052/2021-19 Rz. 17). Dieses Vorbringen ist insbesondere unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu betrachten, wonach in Nigeria kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen existiert und es so gut wie keine Dienste für psychische Gesundheit gibt. Im ambulanten Bereich gibt es lediglich in Einzelfällen in den größeren Städten qualifizierte Psychiater, die nicht einweisungspflichtige Patienten mit klassischen Psychosen und Persönlichkeitsstörungen behandeln können, und gibt es weniger als 300 Psychiater für eine Bevölkerung von mehr als 200 Millionen Menschen.
Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht als von vornherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seine Heimat Gefahr liefe, in eine Situation zu geraten, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen könnte. Da insoweit von einer Änderung der maßgeblichen Sachlage auszugehen ist, liegt hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden könnte. Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, weshalb eine (inhaltliche) Entscheidung des erkennenden Gerichts demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten hätte.
Soweit die belangte Behörde bereits in ihrer den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisenden Entscheidung teilweise eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers vornimmt, ist darauf hinzuweisen, dass eine solcherart vorgenommene inhaltliche Auseinandersetzung erst dann zu erfolgen hat, wenn eine maßgebliche Sachverhaltsänderung bejaht und eine Sachentscheidung erlassen wird.
Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache erfolgte daher nicht rechtmäßig und ist der Beschwerde insoweit stattzugeben und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung des erkennenden Gerichts den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).
Die belangte Behörde wird sich im fortzusetzenden Verfahren inhaltlich mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, insbesondere vor dem Hintergrund der nunmehr vorgebrachten psychischen Beeinträchtigungen, auseinandersetzen zu haben.
Mit der Behebung von Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides fallen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des § 57 AsylG weg; folglich ist auch dieser Spruchpunkt zu beheben.
3.2. Zum Verlust des Aufenthaltsrechts (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Der mit „Aufenthaltsrecht“ betitelte § 13 AsylG 2005 lautet:
„§ 13. (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),
2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder
4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.
(4) Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.“.
Ein Fremder ist nach § 2 Abs. 3 AsylG straffällig geworden, wenn er rechtskräftig wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1) oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z 2) verurteilt worden ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, dass der Ausspruch gemäß § 13 Abs. 4 AsylG 2005 über den Verlust des Aufenthaltsrechts von den anderen Aussprüchen im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz rechtlich trennbar ist und mit diesen auch in keinem inneren Zusammenhang steht (vgl. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0109; 28.01.2020, Ra 2019/20/0404).
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.01.2020 zu XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, somit wegen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen, verurteilt, wodurch die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 13 Abs. 2 iVm 2 Abs. 3 Z 1 AsylG erfüllt sind.
Der Verlust des Aufenthaltsrechts tritt in diesen Fällen ex lege ein (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, aaO, § 13 AsylG K11) und wird durch Verfahrensanordnung mitgeteilt. Im verfahrensabschließenden Bescheid hat die belangte Behörde deklarativ über einen allenfalls erfolgten Verlust des Aufenthaltsrechts abzusprechen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, aaO, § 13 AsylG K 15).
Obgleich die belangte Behörde bereits in ihrem Bescheid vom 18.03.2022 den Verlust des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers ab 17.01.2020 ausgesprochen hat und dieser Ausspruch mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2022 bestätigt wurde, schadet der neuerliche Ausspruch des Verlusts des Aufenthaltsrechts in Anbetracht der bestehenden deklarativen Wirkung nicht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist demnach als unbegründet abzuweisen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen sieht § 21 Abs. 6a BFA-VG vor, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren – eine solche liegt gegenständlich vor – ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann.
Die maßgeblichen Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG stellen sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wie folgt dar: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173).
Auf den vorliegenden Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig ermittelt und ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich in seiner Beurteilung der Richtigkeit der von der Behörde vorgenommenen Zurückweisung des Folgeantrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I.) und des Ausspruches über den Verlust des Aufenthaltsrechtes (Spruchpunkt IV.) ausschließlich auf die nachvollziehbaren Ausführungen im angefochtenen Bescheid gestützt.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Da betreffend die Zurückweisung des Folgeantrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt II.) und die darauf aufbauende Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.) bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass diese Spruchpunkte zu beheben sind, war auch insoweit keine mündliche Verhandlung erforderlich.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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