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W116 2260567-1•Bundesverwaltungsgericht W116 2260567-1
W116 2260567-1Tribunal Administrativo Federal18 de jul. de 2023
Außerkrafttreten Einbringung von Beträgen Einhebungsgebühr Geldstrafe Grundverfahren Mandatsbescheid Spruchpunktbehebung Vorstellung Zahlungsauftrag Zahlungspflicht Zurückweisung
W116 2260567-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 23.08.2022, Zl. 100 Jv 2822/22z-33a (003 Rev 7555/22h), zu Recht:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid insoweit abgeändert, als dass der erste Spruchpunkt „Die Vorstellung vom 28.3.2022 gegen den Mandatsbescheid des Bezirksgerichts Floridsdorf zu 10 E 179/18b vom 11.3.2022 über insgesamt € 360.008,00 wird zurückgewiesen.“ ersatzlos behoben wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Beschlüssen des Bezirksgerichts Floridsdorf im Verfahren 10 E 179/18b wurden über die Beschwerdeführerin Geldstrafen von insgesamt EUR 360.000,-- verhängt, nämlich am 08.02.2021 EUR 60.000,-- sowie am 14.01.2022, 08.09.2021 und 22.07.2021 jeweils EUR 100.000,--. Diese Beschlüsse sind allesamt in Rechtskraft erwachsen.
Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 11.03.2022 wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert; die mit oben genannten Beschlüssen verhängten Geldstrafen iHv EUR 360.000,-- und die Einhebungsgebühr iHv EUR 8,-- binnen 14 Tagen einzuzahlen.
Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei am 28.03.2022 das Rechtmittel der Vorstellung, wodurch der Mandatsbescheid außer Kraft trat.
Mit im Spruch genannten Bescheid wurde die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid zurückgewiesen und die beschwerdeführende Partei aufgefordert, die mit Beschlüssen des Bezirksgerichts Floridsdorf zu 10 E 179/18b vom 08.02.2021 in Höhe von EUR 60.000,--, vom 22.07.2021 in Höhe von EUR 100.000,--, vom 08.09.2021 in Höhe von EUR 100.000,-- und vom 14.01.2022, in Höhe von EUR 100.000,-- verhängten Geldstrafen und die Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,--, zusammen EUR 360.008,--, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution einzuzahlen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschluss über die verhängte Geldstrafe in Rechtskraft erwachsen sei und im Verfahren über die Einbringung im Justizverwaltungsweg die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht überprüft werden kann.Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, worin vorgebracht wurde, die beschwerdeführende Partei habe gegen die dem Zahlungsauftrag zugrundeliegenden Beschlusse eine Oppositions- und Impugnationsklage eingebracht, diese wurde zwischenzeitig abgewiesen, die Entscheidung über die dagegen erhobene Berufung stehe jedoch noch aus. Die Zahlungspflicht hänge vom Ausgang dieses Verfahrens ab.Mit Schreiben vom 05.10.2022 wurde die Beschwerde mitsamt dem bezugshabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Insbesondere steht fest, dass die Beschlüsse des Bezirksgerichts Floridsdorf; mit welchen wider die beschwerdeführende Partei Geldstrafen in Höhe von insgesamt EUR 360.000,-- verhängt wurden, in Rechtskraft erwachsen sind.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Dass die genannten Beschlüsse in Rechtskraft erwachsen sind, ergibt sich aus den Rechtskraftvermerken auf den im Akt erliegenden Beschlüssen, sowie dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach die dagegen erhobenen Rekurse vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien abgewiesen wurden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Zu A)
3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 GEG sind Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG) von Amts wegen einzubringen.Gemäß § 6 Abs. 2 GEG kann die zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte).Gemäß § 7 Abs. 1 GEG kann gegen diese Mandatsbescheide der Kostenbeamten binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat gemäß § 7 Abs. 2 GEG verspätete und unzulässige Vorstellungen Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht.
3.2. Die gegenständliche Vorstellung ist zulässig, da sie rechtzeitig von der Mandatsbescheidadressatin erhoben wurde. Gründe für deren Unzulässigkeit sind nicht zu erkennen. Für die Vorstellung ist ein „begründeter Antrag“ nicht erforderlich, zumal die Erhebung der Vorstellung gemäß § 57 Abs. 3 AVG (ohnedies) zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und zu einer neuerlichen Entscheidung zu führen hat (VwGH 19.12.2005, 2005/03/0053). Überdies hat die Behörde im gegenständlichen Fall auch inhaltlich über die Zahlungspflicht entschieden und durch den Hinweis im Bescheid, dass durch die rechtzeitige Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist, auch zu erkennen gegeben, dass sie die Vorstellung als zulässig erkannt hat, da nur eine zulässige Vorstellung diese Rechtsfolge auslösen kann. Es war daher der Spruchpunkt, „[d]ie Vorstellung vom 28.3.2022 gegen den Mandatsbescheid des Bezirksgerichts Floridsdorf zu 10 E 179/18b vom 11.3.2022 über insgesamt € 360.008,00 […] zurückgewiesen.“, ersatzlos zu beheben.
3.3. Gemäß § 6a Abs. 1 GEG sind, werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Nach § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Im Übrigen ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs. 1 GEG idF vor dem VAJu (zB VwGH 1.4.1963, 0945/62; 22.12.2010, 2010/06/0173; 16.7.2014, 2013/01/0129; 11.9.2015, 2012/17/0130) auch für die novellierte Fassung des GEG maßgeblich (VwGH 20.5.2015, Ra 2015/10/0050; vgl. auch die Erläut. zur RV, 2357 BlgNR 24. GP, 8 f.: "Der Grundsatz des bisherigen § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG, nach dem gegen die Bestimmung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, ein Rechtsmittel nur mit der Begründung erhoben werden kann, dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, ist allgemein Ausdruck der Trennung der Justiz von der Verwaltung. So hat der Verwaltungsgerichtshof [vgl. etwa VwGH 27.1.2009, 2008/06/0227] auch bei einem Oppositionsbegehren nach § 35 EO mehrfach ausgesprochen, dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung neu aufgerollt werden darf. Dieser Grundsatz soll nun eindeutig im Gesetz normiert werden.").
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie gegen die dem Einbringungsverfahren zugrundeliegenden Beschlüsse eine Oppositions- und Impugnationsklage eingebracht habe, welche jedoch zwischenzeitig abgewiesen wurde.
Das Einbringungsverfahren dient jedoch nicht der neuerlichen Überprüfung, der dem Verfahren zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen, mit denen die einzubringenden Geldstrafen verhängt wurden. Dem steht der eindeutige Wortlaut der – mit BGBl I Nr 190/2013 eingeführten – Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG entgegen.
Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (vgl. VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf, sowie VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173 betreffend Zwangsstrafen nach dem UGB; vgl. auch die jüngst die Beschwerdeführer in identischen Angelegenheiten betreffenden Verfahren VfGH 26.02.2018, E 4325/2017, sowie die Beschlüsse VwGH 14.06.2018, Ra 2018/16/0081 bis 0082 und VwGH 14.08.2018, Ra 2018/16/0086; siehe auch Dokalik, Gerichtsgebühren 13. Auf. E 30 und E 31 zu § 6b GEG). Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über die Verhängung der Geldstrafe besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidungen zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden können.
3.4. Da auch nicht behauptet wurde, dass die Geldstrafe bereits bezahlt worden wäre, war die belangte Behörde aufgrund bindender gerichtlicher Entscheidungen gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet, den sich daraus ergebenden Betrag zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.
3.5. Die Beschwerde war daher im Übrigen abzuweisen, da die Behörde zurecht die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers über die verhängten Geldstrafen, sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von insgesamt EUR 360.009,00 feststellte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der klare Gesetzeswortlaut bat ihm gegenständlichen Fall keinen Raum für eine anderweitige Lösung der Rechtsfrage. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zitiert und diese seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.
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