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L532 2209732-3•Bundesverwaltungsgericht L532 2209732-3
L532 2209732-3Tribunal Administrativo Federal18 de jul. de 2023
Amtswegigkeit Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK kein geänderter Sachverhalt Privat- und Familienleben Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung
L532 2209732-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, etabliert in 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2023, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach §§ 55, 58 AsylG, §§ 10, 9 BFA-VG, §§ 52, 46 FPG, § 53 FPG, § 18 BFA-VG, § 55 FPG zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III., IV., V. und VI. wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 15.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Die belangte Behörde (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) wies den Asylantrag mit Bescheid vom 05.10.2018 vollinhaltlich ab. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Mit Beschluss des BVwG vom 28.06.2019 hob das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“) den bekämpften Bescheid auf.
4. Mit Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 09.07.2019 wurde der BF wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt.
5. Die bB wies den Asylantrag des BF mit Bescheid vom 03.09.2020 neuerlich vollinhaltlich ab.
6. Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 23.02.2021 wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.
7. Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 01.03.2022 wurde der BF wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.
8. Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.04.2022 wurde die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid des Bundesamtes als unbegründet abgewiesen.
9. Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 13.07.2022 wurde der BF vom Vorwurf der mehrfachen Körperverletzung mangels Schuldbeweises freigesprochen.
10. Mit Beschluss des VfGH vom 21.07.2022 wurde die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten.
11. Am 21.01.2023 wurde der BF nach § 82 SPG zur Anzeige gebracht.
12. Mit Urteil des Bezirksgerichts Eferding vom 30.01.2023 wurde der BF wegen der Vergehen der Veruntreuung und der Körperverletzung nach §§ 83, 133 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten sowie einer Geldstrafe in der Höhe von insgesamt EUR 960,-- verurteilt.
13. Am 06.02.2023 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.
14. Mit Schreiben vom 09.02.2023 forderte die bB den BF zur Beantwortung mehrerer Fragen sowie zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde binnen einer Frist von vier Wochen auf.
15. Mit Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 23.02.2023 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 StGB verurteilt, wobei von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde.
16. Am 14.03.2023 langte bei der bB die Stellungnahme des BF ein.
17. Am 28.03.2023 langten bei der bB eine weitere Stellungnahme samt Heilungsantrag ein.
18. Am 08.05.2023 langte bei der bB eine Verständigung über eine rechtskräftige Strafverfügung nach § 120 FPG ein.
19. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 11.05.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 06.02.2023 gem. § 58 Abs 10 AsylG zurückgewiesen, gem. § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 3 FPG erlassen, gem. § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Fremden in den Irak zulässig ist, gem. § 53 Abs 1, Abs 3 Z 1 FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen, einer Beschwerde gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gem. § 55 Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Die behördliche Entscheidung wurde im Wesentlichen mit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 19.04.2022 und insbesondere damit, dass seither keine maßgeblichen Änderungen eingetreten seien, begründet. Im Übrigen wird auf die Straffälligkeit des BF in Österreich verwiesen.
20. Gegen den dem BF am 16.05.2023 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richtet sich die am 13.06.2023 eingebrachte Beschwerde an das BVwG. Im Wesentlichen wird im Beschwerdeschriftsatz dargelegt, es habe sich eine Änderung des Familienlebens im Hinblick auf die 2019 geborene Tochter des BF ergeben, da er sich in der jüngsten Vergangenheit redlich bemüht habe, den Kontakt gerichtlich regeln zu lassen und zumindest jede zweite Woche persönlich wahrzunehmen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Tochter des BF in Krisenbetreuung befindlich sei und die leibliche Mutter demzufolge augenscheinlich außer Stande sei, sich um das Kind zu kümmern. Die gänzlich fremdbetreute Tochter brauche daher konstanten Kontakt zum Kindsvater.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt den Namen XXXX wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger des Iraks.
1.2. Der BF ist unverheiratet und Vater einer am XXXX geborenen Tochter namens XXXX . Zu dieser pflegt er regelmäßigen Kontakt, indem er sie alle zwei Wochen besucht. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht ebensowenig wie eine aufrechte Beziehung zur Kindsmutter. Ob die Tochter des BF gegenwärtig fremduntergebracht ist, konnte nicht festgestellt werden. Eine (undatierte) Arbeitszusage wurde vorgelegt. Aktuell bezieht der BF Leistungen aus der Grundversorgung und ist erwerbslos. Eine Integrationsprüfung A2 im Jänner 2023 bestand der BF nicht.
1.3. Der BF, welcher sich seit Zustellung des hg. Erkenntnisses vom 19.04.2022 illegal im Bundesgebiet aufhält, wurde bis dato fünf Mal wegen Rohheits-, Eigentums- und Rechtspflegedelikten rechtskräftig verurteilt. Weiters wurde der BF nach § 120 FPG bestraft und nach § 82 SPG angezeigt. Der BF ist nicht gewillt, die österreichische Rechtsordnung zu befolgen und sich rechtstreu zu verhalten.
1.4. Maßgebliche Änderungen seit Rechtskraft des Vorverfahrens sind nicht gegeben.
1.5. Zur Lage im Irak wird auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 11.08.2022) verwiesen, in welchem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden. Das LIB der Staatendokumentation zum Irak wurde bereits mit dem Bescheid des BFA vom 11.05.2023 in das Verfahren eingebracht. Hinsichtlich der Lage im Irak sind keine maßgeblichen Änderungen seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 19.04.2022, Zl. W286 2209732-2/57E, eingetreten.
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der bB sowie Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Weiters wurde das aktuelle Länderinformationsblatt herangezogen. Auch ein ZMR-Auszug der Tochter des BF, XXXX , wurde samt einer Objektabfrage der Meldeadresse der Tochter des BF erstellt.
Der BF stellte im Verfahren vor dem BVwG keine über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinausgehenden Beweisanträge.
2.2. Die Identität des BF wurde aufgrund der unbestrittenen Ausführungen des bekämpften Bescheides festgestellt.
2.3. Der unter 1.2. festgestellte Sachverhalt ergibt sich grundsätzlich aus dem unstrittigen Verfahrensakt. Eine Abfrage der Tochter des BF im ZMR ergibt, dass diese schon in der Vergangenheit, nämlich vom 26.07.2022 bis zum 28.11.2022, in XXXX , fremduntergebracht gewesen ist. Angemerkt wird, dass im mit 13.06.2023 datierten Beschwerdeschriftsatz ins Treffen geführt wird, XXXX sei laut einem Schreiben des Bezirksgerichts Linz vom März 2023 an der o.a. Adresse fremduntergebracht, dem am 17.07.2023 erstellten ZMR-Auszug der Genannten jedoch seit 02.03.2023 eine davon abweichende Adresse in einer anderen Gemeinde entnommen werden kann, an welcher auch deren Mutter gemeldet ist. Eine Meldung der Tochter des BF in XXXX , außerhalb des o.a. Zeitraums war dem ZMR nicht zu entnehmen. Das Gericht konnte daher nicht feststelle, ob aktuell eine Fremdunterbringung vorliegt.
2.4. Der BF wurde laut dem Auszug aus dem Strafregister und den im Akt aufliegenden schriftlichen Urteilsausfertigungen (wobei angemerkt werden muss, dass dem Akteninhalt eine Ausfertigung des Urteils des Bezirksgerichts Linz vom 09.07.2019, Zl. 18 U 101/19d, nicht entnommen werden kann) bis dato fünf Mal strafgerichtlich verurteilt, einmal nach § 82 SPG zur Anzeige gebracht und einmal nach § 120 Abs 1b FPG bestraft.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 09.07.2019, Zl. 18 U 101/19d, wurde der BF wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt. Der Vollzug wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.
Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 23.02.2021, Zl. 23 Hv 118/20f, wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Der Vollzug wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 12.12.2020 in Linz seine Exfreundin ( XXXX ) und Mutter der gemeinsamen Tochter durch gefährliche Drohung zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung, indem er sinngemäß äußerte, dass er sie und die gemeinsame Tochter XXXX umbringen werde, wenn er sie noch einmal mit der gemeinsamen Tochter sehen würde und eine Freundin von ihr dabei wäre, zu einer Unterlassung des Kontakts mit ihren Freundinnen XXXX und XXXX zu nötigen versuchte. Als mildernd berücksichtigte das Strafgericht, dass es beim Versuch geblieben war, erschwerend war kein Umstand zu berücksichtigen, da die Vorstrafe nicht einschlägig war. Eine Diversion scheiterte an der schweren Schuld, dem hohen Gesinnungsunwert in Form der Verwerflichkeit der inneren Einstellung des BF und an der Tatsache, dass der BF keinerlei Verantwortung übernommen hatte.
Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 15.10.2021, Zl. 40 Hv 54/21w, wurde der BF wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Der Vollzug wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 27.06.2021 in Linz im Rahmen seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge der PI Linz Donaupark in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO von der Kriminalpolizei falsch ausgesagt hatte, indem er wahrheitswidrig behauptete, XXXX habe am 20.06.2021 auch seinen Kopf festgehalten und ein Messer so gegen seinen Hals gerichtet, als wolle er ihn köpfen, wobei er ihn hiedurch auch verletzt habe. Als mildernd berücksichtigte das Gericht keinen Umstand, erschwerend jedoch den raschen Rückfall lediglich vier Monate nach der vorangegangenen Verurteilung. Im Rahmen des § 32 StGB war die Tatbegehung während offener Probezeit zu berücksichtigen. Ein diversionelles Vorgehen scheitere schon an der Vorstrafenbelastung. Das Oberlandesgericht Linz gab mit Urteil vom 01.03.2022, Zl. 8 Bs 28/22g, der Berufung des BF nicht Folge.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Eferding vom 30.01.2023, Zl. 16 U 66/22s, wurde der BF wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,-- (gesamt sohin EUR 960,--) verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 08.05.2021 in Eferding ein Gut, das ihm anvertraut war, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet hat, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er als Lieferant den für die Essenslieferung kassierten Betrag nicht bei der Firma XXXX abgab, sondern für sich selbst einbehielt, wodurch Verfügungsberechtigten der Firma XXXX ein Schaden in der Höhe von EUR 515, 18 entstand. Weiters verletzte er am 06.01.2022 in Linz seine Exfreundin XXXX , welche auch die Mutter der gemeinsamen Tochter ist, in Form einer Brustkorbprellung, einer Schwellung der Lippe, einer Rötung im Halsbereich sowie Schmerzen an der Hand am Körper, indem er der Genannten einen Tritt gegen die Rippen sowie einen Faustschlag ins Gesicht versetzte und indem er ihr mit dem Ellbogen gegen den Hals und sie dabei gegen die Wand drückte und ihr die Hand verdrehte. Mildernd berücksichtigte das Gericht keinen Umstand, erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffer zweier Vergehen, den raschen Rückfall, die Tatbegehung während dreier offener Probezeiten sowie die Tatbegehung zum Nachteil seiner Exfreundin bzw. der Mutter der gemeinsamen Tochter. Einem diversionellen Vorgehen standen die fehlende Verantwortungsübernahme sowie die einschlägige mehrfache Vorstrafenbelastung und der kurze Zeitraum seit der letzten Verurteilt entgegen.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 23.02.2023, Zl. 32 U 1/23g, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Eferding von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 02.10.2022 in Linz XXXX dadurch am Körper verletzte, dass er ihn im Zuge von Handgreiflichkeiten, in deren Zuge der Genannte zu Boden ging, in Form einer leichten Rötung im Kopfbereich sowie einer Abschürfung am rechten Ellbogen und am Knie vorsätzlich am Körper verletzt hat. Mildernd wurden das umfassende und reumütige Geständnis sowie die Entschuldigung beim Opfer berücksichtigt, erschwerend die drei Vorstrafen.
Am 21.01.2023 wurde der BF von der Landespolizeidirektion Oberösterreich zu GZ PAD/23/00147049/001/VStV nach § 82 SPG zur Anzeige gebracht. Der Anzeige lag zugrunde, dass am 21.01.2023 um 07:30 Uhr eine Streife in die Linzer Altstadt beordert wurde, da der BF angab, dass soeben seine Geldtasche und sein Handy gestohlen worden seien. Am Einsatzort eingetroffen schrie der BF laut umher und beschuldigte Passanten bezüglich des Diebstahls. Gegenüber der Polizei konnte er keine konkreten Angaben machen und zeigte sich gegenüber den Beamten äußerst unkooperativ. Explizit sagte der BF: „Mit einer Frau rede ich sowieso nicht. Die Polizei kann dieses Land nicht schützen.“. Als der BF trotz mehrmaliger Abmahnungen nicht damit aufhörte, wild umher zu schreien und mit den Händen zu gestikulieren wurde er über die Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt. Erst als er am Funkwagen fixiert wurde, beruhigte er sich wieder. Angemerkt wurde in der Anzeige, dass der BF amtsbekannt ist und stark alkoholisiert war.
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 08.02.2023, GZ VStV/922301003557/2022, wurde gegen den BF eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.100,-- (darin enthalten EUR 100,-- Verfahrenskosten) wegen eines Verstoßes gegen § 120 Abs 1b FPG verhängt. Dies deshalb, weil der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam.
Die Feststellung, der BF sei nicht gewillt, die österreichische Rechtsordnung zu befolgen und sich rechtstreu zu verhalten, resultiert aus dem objektivierten Vorverhalten des BF, welches er konsequent über mehrere Jahre an den Tag legte und welches auch auf ein nicht unerhebliches Eskalationspotential schließen lässt. Nicht nur, dass der BF Arbeitgeber vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht finanziell schädigte, bewies er in der Vergangenheit auch mehrmals, dass er keinerlei Skrupel hat, sogar gegen Frauen, konkret seine Exfreundin, vorzugehen. Als besonders verwerflich ist zu beurteilen, dass der BF im Dezember 2020 sogar damit drohte, die gemeinsame Tochter umzubringen, sollte seine Exfreundin sich nicht seinem Willen beugen und bestimmte Freundinnen nicht mehr treffen. Auch sein (laut Anzeige vom 21.01.2023) an den Tag gelegtes Verhalten und seine Äußerung, mit Frauen nicht zu reden, lässt auf ein erhebliches charakterliches Defizit und eine die europäische Rechts- und Werteordnung ablehnende Geisteshaltung schließen. Zwar wird nicht verkannt, dass diesbezüglich (zumindest laut Akteninhalt) keine Bestrafung erging, da aber auch angesichts der straf- und disziplinarrechtlichen Folgen (und mangels Eigeninteresses) nicht unterstellt werden kann, der Anzeigeinhalt würde jeglichen Tatsachensubstrats entbehren, kann die Anzeige zur Entscheidungsfindung herangezogen werden. Denkbar ist, dass das Gesamtverhalten des BF an diesem Morgen (noch) nicht verwaltungsstrafrechtswidrig war, was jedoch keinen Einfluss auf die durch seine Aussagen an den Tag gelegten innere Einstellung hat. Auch ist anzumerken, dass der BF über mehrere Jahre sehr regelmäßig mit dem österreichischen Gesetz in Konflikt geriet, der letzte Vorfall erst wenige Monate zurückliegt und aus diesem Grunde und in Zusammenschau mit der Tatsache, dass der BF ein erwachsener Mann von 33 Jahren ist, keineswegs davon gesprochen werden kann, er habe im jugendlichen Leichtsinn oder in einer Sturm- und Drangphase gegen die Rechtsordnung verstoßen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich beim BF um einen gewohnheitsmäßigen Straftäter handelt, der keine Skrupel hat, aus purem Eigennutz oder zur Durchsetzung seines Willens andere an ihrem Vermögen oder ihrer physischen und psychischen Integrität zu schädigen. Auch von verschiedenen staatlichen Interventionsversuchen ließ sich der BF bislang nicht beeindrucken. Den Ausführungen der bB, der Reue des BF werde kein Glauben geschenkt, vermag das BVwG sohin vollinhaltlich beizutreten.
2.5. Die Feststellung, dass es zu keinen maßgeblichen Änderungen gekommen ist, beruht darauf, dass der gegenständliche Lebenssachverhalt im Wesentlichen ident mit jenem ist, welcher vom BVwG bereits im April 2022 (sohin lediglich rund zehn Monat vor Einbringung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK) berücksichtigt wurde. Schon zum damaligen Entscheidungszeitpunkt war der BF Vater einer (unmündigen) Tochter, welche er in regelmäßigen Abständen besucht und zu der er ein gutes Verhältnis hat. Geändert hätte sich lediglich, dass die Tochter des BF nunmehr (laut den unbelegten Angaben im Beschwerdeschriftsatz) fremduntergebracht wäre, was jedoch nicht abschließend geklärt werden konnte (siehe Ausführungen unter Pkt. 2.3.). Auch, wenn man dieses Vorbringen im Rahmen einer Wahrheitsunterstellung der hg. Entscheidung zugrundelegen würde, wäre festzuhalten, dass die seit der Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung der GA W286 eingetreten Änderung nicht so maßgeblich ist, dass eine Neubeurteilung der Situation erforderlich wäre, da der Kindsvater im Leben der Tochter offenbar ohnedies lediglich eine untergeordnete Rolle spielt (dies erkennbar an den regelmäßigen, aber seltenen Besuchen), es sich nicht um die erste Fremdunterbringung handeln würde, sohin das Mädchen mit der Umgebung sowie der Situation bereits vertraut wäre, und der BF darüberhinaus die erhebliche Trübung seiner familiären Interessen vollinhaltlich selbst zu vertreten hat (dies insbesondere aufgrund seiner erheblichen Kriminalität, welche er sogar zu Lasten seiner Exfreundin und damit mittelbar auch seiner Tochter verwirklichte, und des Eingehens einer Partnerschaft und Zeugung eines Kindes trotz Wissens um die Illegalität des Aufenthalts).
2.6. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den vom Bundesamt im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen (Bescheid, S. 7-64).
Die Feststellung, wonach es zu keinen maßgeblichen Änderungen der Lage im Irak seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 19.04.2022, Zl. W286 2209732-2/57E, gekommen ist, ergibt sich aus einem Abgleich des vom BVwG verwendeten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak mit jener etwas aktuelleren Version, welche vom Bundesamt ins Verfahren eingebracht wurde (Gesamtaktualisierung am 11.08.2022).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (I.):
3.1.1. Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Gemäß § 55 Abs 2 AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vorliegt.
Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gem. § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG oder eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR Staates oder der Schweiz besteht.
Gemäß Abs. 3 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dann dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen wird.
Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Bereits in einer Änderung des Sachverhaltes, die einer Neubewertung nach Art. 8 MRK zu unterziehen ist (und nicht erst darin, dass der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste), ist eine maßgebliche Änderung zu sehen. Ein maßgeblicher geänderter Sachverhalt liegt dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK gebietet (VwGH 22.7.2011, 2011/22/0127).
Die Zurückweisung nach § 58 Abs 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art 8 MRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (VwGH 26. 6. 2020, Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (VwGH 15. 12. 2020, Ra 2020/21/0444).
Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Art. 8 MRK erforderlich macht. (VwGH vom 29.03.2021, Ra 2017/22/0196)
Bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren kann trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden (vgl. VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0094). (VwGH vom 26.06.2020, Ra 2017/22/0183)
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 hat eine Interessenabwägung iSd Art. 8 MRK zu unterbleiben; das VwG hat bloß die Richtigkeit der in erster Instanz ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen (vgl. VwGH 2013/22/0362). (VwGH vom 26.06.2020, Ra 2017/22/0183)
Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Im Beschwerdeschriftsatz wurde dargelegt, die relevante Änderung (im Vergleich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorverfahrens) sei in der inzwischen erfolgten Fremdunterbringung der gemeinsamen Tochter und der daraus resultierenden Wichtigkeit des Kontakts zum leiblichen Vater (also dem BF) zu erblicken. Dem ist jedoch einerseits entgegenzuhalten, dass der Kontakt zwischen dem BF und seiner Tochter schon zuvor regelmäßig stattfand und andererseits eine angebliche Fremdunterbringung der Tochter zwar für diese mit Sicherheit durchaus gravierend wäre, das erkennende Gericht daraus jedoch nicht abzuleiten vermag, inwiefern die Person des BF für dessen Tochter (deshalb) eine herausragende Bedeutung hätte gewinnen sollen, zumal Besuche in zweiwöchigem Abstand bei Zugrundelegung eines realistischen Maßstabes keine erhebliche emotionale Bindung begründen können, sondern der Vater nach wie vor eine untergeordnete Rolle im Leben der Tochter einnimmt. Dies ist, wenn dies auch noch nicht Gegenstand des vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens war, auch vor dem Hintergrund einleuchtend, dass die Tochter des BF bereits im Jahr 2022 rund vier Monate fremduntegebracht war, diese sich sohin keiner völlig neuen Situation und Umgebung ausgesetzt sieht. Eine relevante Sachverhaltsänderung, die die bB (bzw. das erkennende Gericht) zu einer inhaltlichen Prüfung des Antrags verpflichtet hätte, ist sohin keinesfalls zu erblicken.
Ausdrücklich festzuhalten ist an dieser Stelle, dass sich aus dem aktuellen ZMR-Auszug eine Fremdunterbringung der Tochter des BF nicht ableiten lässt, sondern dem ZMR zu entnehmen ist, dass die Tochter des BF und deren Mutter am 02.03.2023 eine neue Adresse bezogen haben und in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die obigen Ausführungen sind sohin - insoweit sie die behauptete Fremdunterbringung und deren mangelnden Verfahrensrelevanz betreffen – als Eventualbegründung zu verstehen, da selbsterklärend ist, dass es, sollte die Tochter des BF nicht fremduntergebracht sein, zu überhaupt keiner Änderung im Vergleich zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG vom 19.04.2022 gekommen sein kann.
Unbeschadet obiger Ausführungen sei – im Hinblick auf das Kindeswohl – angemerkt, dass es zumindest fragwürdig erscheint, ob der Aufenthalt des BF, der mehrmals physische und psychische Gewalt gegen die Kindsmutter ausgeübt hat und auch ansonsten wiederholt ein der hiesigen Rechts- und Werteordnung ablehnendes Verhalten an den Tag gelegt hat, im Bundesgebiet tatsächlich dem Interesse der Tochter entspricht.
Die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags erfolgte zu Recht, das BVwG sieht sich auch unter Zugrundelegung der Beschwerdeausführungen nicht veranlasst, nunmehr eine anderslautende Entscheidung zu erlassen.
3.2. Zur Stattgebung der Beschwerde (II.):
§ 10 Abs 3 AsylG lautet: „Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“
§ 52 Abs 3 FPG lautet: „Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.“
§ 58 Abs 1 Z 5 AsylG lautet: „Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.“
Die bB hat – zutreffend, da kein Fall des § 58 Abs 9 Z 1 bis 3 AsylG vorliegt – eine Rückkehrentscheidung nach Zurückweisung des gegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK erlassen. Übersehen hat sie dabei jedoch, dass eine Rückkehrentscheidung stets dann mit einem Ausspruch über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG einhergehen muss, wenn der Fremde unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt. Dies ist gegenständlich der Fall.
Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 AsylG 2005 gegeben sind, hat der allfälligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung voranzugehen; ist nämlich ein Titel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen, so erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unzulässig (vgl. § 10 Abs. 1 AsylG 2005, wonach zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gehört, dass von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird, sowie § 10 Abs. 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 3 FrPolG 2005, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn dessen Antrag auf Erlassung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 (zurückoder) abgewiesen wird). Wird nach der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen, so ist auch in diesem Verfahren zunächst die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 zu prüfen. (VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0023)
Da die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) nicht mit einer (negativen) Entscheidung nach § 57 FPG verbunden worden war, konnte sie keinen Bestand haben. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI., welche unselbstständig sind und lediglich auf der erlassenen Rückkehrentscheidung basieren, waren gleichsam zu beheben. Die bB wird sohin im fortgesetzten Verfahren (auch) die Voraussetzungen nach § 57 FPG zu prüfen und darüber abzusprechen haben.
Der Fehler, der der bB unterlaufen ist, kann auch vom BVwG nicht saniert werden, da das BVwG ansonsten den Beschwerdegegenstand überschreiten würde; das BVwG darf nicht über mehr entscheiden als Gegenstand des Bundesamtes war. Es ist dem BVwG sohin verwehrt, selbstständig über die Erteilung eines Aufenthaltsrechts iSd § 57 AsylG abzusprechen und konnte der bekämpfte Bescheid in diesem Umfang lediglich behoben werden.
3.3. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
3.3.1. bezüglich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall aber auch gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, (2010, C 83/02) entgegensteht.
Gemäß Art 47 Abs 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs 2 leg. cit. hat jede Person das Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art 25 Abs 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt der belangten Behörde die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.
Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs 1 und subsidiär § 24 Ab. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt scheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende, Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf keine dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, dass gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorausgegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt. Insbesondere ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch die schriftliche Befragung des BF nachgekommen. Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vielmehr finden sich dort im Wesentlichen für die Entscheidungsfindung nicht relevante Ausführungen hinsichtlich einer (angeblichen) Sachverhaltsänderung. Auch wurde den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nichts Substantiiertes entgegengehalten und hat auch ein Abgleich mit den aktuellsten Länderinformationen zum Herkunftsstaat nicht ergeben, dass sich die dortige Situation entscheidungswesentlich verändert hätte. Mit der Beschwerde wurde daher auf Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht und wurden auch keine weiteren Dokumente oder Unterlagen vorgelegt.
Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
3.3.2. bezüglich Spruchpunkt II. bis VI. des bekämpften Bescheides
Weiters kann gem. § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dies war gegenständlich der Fall.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, zum Refoulementschutz und zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
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