Bundesverwaltungsgericht L518 2272795-1

L518 2272795-1Tribunal Administrativo Federal18 de jul. de 2023

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Regest

Dublin III-VO Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Kostenersatz schriftliche Ausfertigung Schubhaft Sicherungsbedarf Überstellung Ultima Ratio Verhältnismäßigkeit

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Bundesverwaltungsgericht L518 2272795-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:L518.2272795.1.00

Spruch

L518 2272795-1/18E

Schriftliche Ausfertigung des am 06.06.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch RA Mag. Carolin SEIFRIEDSBERGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2023, ZI. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.06.2023 zu Recht:

A)

l. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. l BFA-VG idgF iVm Art. 28 Abs. l und 2 Dublin-VO iVm § 76 Abs. 2 und Abs. 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF IVm. § 76 Abs. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF iVm § 76 Abs. 2a FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBI. Il Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887, 20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Am 27.04.2023 um 21:35 Uhr wurde der Beschwerdeführer (BF) bei der PI Salzburg-Hauptbahnhof, mit den Worten „Somalia“ und „I am new“ persönlich vorstellig. Der BF hatte kein Reisedokument bzw. sonstiges Identitätsdokument bei sich. Auch führte er lediglich € 16,10 mit. Der BF gab bekannt, dass er XXXX heiße und am XXXX geboren wurde.

I.2. Es konnte ein EURODAC-Treffer, RO1AR202T2303071155, erzielt werden. Der BF wurde am 27.04.2023 um 21:40 Uhr gemäß § 39 FPG festgenommen und in das PAZ Salzburg verbracht.

I.3. Im PAZ Salzburg stellte der BF am 28.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der ED-Behandlung konnte festgestellt werden, dass der BF bereits am 07.03.2023 in Rumänien (Eurodac: RO1AR202T2303071155) einen Asylantrag gestellt hat.

I.4. Am 28.04.2023 wurde der BF von Beamten der PI Salzburg-Fremdenpolizei zu seinem Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zum Ausreisegrund befragt aus „Ich war beauftragter Spion für die Regierung in Kismayo, ich habe Informationen und verdächtige Personen an die Regierung verraten, Hauptsächlich war ich eingeteilt für die Miliz Al Shabab. Die Miliz Al Shabab war der Grund warum meine Familie verloren gegangen ist“.

I.5. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 28.04.2023 wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Ausgeführt wurde, dass die Ziffern 1, 6a und 6c, sowie die Ziffer 9 des § 76 Abs 3 FPG vorliegen und deswegen eine akute und erhebliche Fluchtgefahr besteht. Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig, da nach einer positiven Finalisierung eines Konsultationsverfahrens mit einer zeitnahen behördlichen Außerlandesbringung gemäß den Bestimmungen der Dublin-III-VO gerechnet werden kann. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da sich der BF aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig und als nicht paktfähig erwiesen hat. Es ist davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

I.6. Am 26.05.2023 wurde der BF, im Beisein seiner rechtsfreundlichen Vertretung, vor dem BFA, EAST-West, niederschriftlich einvernommen.

I.7. Gegen den Bescheid des BF wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 31.05.2023 Beschwerde eingelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass es die belangte Behörde verabsäumt hat, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und damit gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen habe. Das BFA habe es zudem völlig unterlassen, zu den Familienangehörigen des BF Feststellungen zu treffen. Zur Schubhaft ist anzuführen, dass eine Anordnung der Außerlandesbringung noch nicht ergangen ist und daher der Aufenthalt des BF gemäß § 12 AslyG nach wie vor zulässig ist und sohin die Schubhaft keinesfalls der Sicherung der Abschiebung dienen kann. Diese Behauptung entbehrt jedweder tatsächlichen und rechtlichen Grundlage. Die Verhängung der Schubhaft war völlig unbegründet und daher rechtswidrig. Dies insbesondere auch deswegen, weil die Verhängung der Schubhaft bereits am Tag der Antragstellung erfolgte und ohne weitere Anhaltspunkte geschah, die eine solche rechtfertigen würden, sohin in Widerspruch zu Art 28 Abs 1 Dublin III Verordnung nur deswegen, weil der Bf in den Anwendungsbereich der Dublin III Verordnung fällt. Zunächst ist anzuführen, dass die von der Behörde dargelegten Gründe des § 76 FPG, welche die Annahme einer Fluchtgefahr rechtfertigen würden, nicht vorliegen. Gemäß § 77 FPG hat das Bundesamt jedoch bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mitteln anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

Beantragt werde eine mündliche Verhandlung, den Bescheid zur Gänze beheben; c. falls nicht alle zu Lasten des Bf gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen bzw. allenfalls dem BF einen Verbesserungsauftrag erteilen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können; in eventu d. die Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG anordnen und aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft in den Zeiträumen 28.04.2023 bis 30.05.2023 in rechtswidriger Weise erfolgte und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen sowie die ordentliche Revision zulassen.

I.8. Am 02.06.2023 langte die Stellungnahme des BFA ein. Darin wurde ausgeführt, dass sämtliche Ermittlungsschritte der belangten Behörde ausführlich im Mandatsbescheid angeführt wurden. Zu der in der Beschwerde beinhalteten Vorhaltung, dass die belangte Behörde kein ordentliches Ermittlungsverfahren, mangelhafte Ermittlungen und Befragungen, sowie mangelhafte Beweiswürdigung geführt hätte, sei anzumerken, dass hierbei die Zuständigkeit beim MS Rumänien liegt und es sich um einen Schubhaft – Mandatsbescheid und nicht um einen ordentlichen Bescheid handelt. Der in der gegenständlichen Beschwerdeschrift beinhalteten Vorhaltung, es würde keine Fluchtgefahr bestehen bzw. Gelindere Mittel zur Verfahrenssicherung und zur Sicherung des Überstellungsverfahrens n. d. Dublin-III-VO wären vielmehr ausreichend, wird von Seiten der belangten Behörde entschieden entgegengetreten nachdem diese Vorhaltung in Anbetracht des vorliegenden Gesamtsachverhaltes (Abtauchen in die illegale Anonymität – somit keine Packtfähigkeit) nach Ansicht der belangten Behörde vollständig ins Leere geht. Demzufolge liegt nach Ansicht der belangten Behörde – jedenfalls und (seit dem Zeitpunkt der erfolgten Anordnung sogar) mit gesteigertem Ausmaß weiterhin eine Notwendigkeit und im Hinblick auf die erst relativ kurze Zeit der Anhaltung in Schubhaft – auch eine Verhältnismäßigkeit zur Sicherung des Überstellungsverfahrens gemäß der Dublin-III-VO vor.

I.9. Am 06.06.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, des Zeugen XXXX , der rechtsfreundlichen Vertretung, eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch. sowie eines Vertreters des BFA, durchgeführt. Am Ende der Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß § 29 Abs 2 VwGVG mündlich verkündet und die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Fristgerecht wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses durch die rechtsfreundliche Vertretung begehrt.

I.10. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Somalia und somit Fremder iSd. § 2 Abs. 4 Ziffer 1 FPG. Der BF wurde am XXXX in XXXX geboren. Der BF ist verheiratet und hat keine Kinder. Die Gattin hält sich nach wie vor in Somalia auf. Die Identität des BF steht nicht fest.

Der BF ist rechtswidrig in Österreich eingereist, er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügt auch über keine Aufenthaltsberechtigung. Der BF ist in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Im Bundesgebiet leben die Eltern und drei Brüder. Alle drei Brüder arbeiten und verfügen über Mietwohnungen, die Eltern wohnen bei einem ihrer drei Söhne. Der BF ist im Bundesgebiet in keinem sozialen Umfeld verwurzelt.

Der BF wurde am 27.04.2023 um 21:35 Uhr gem. § 39 FPG festgenommen und in das PAZ Salzburg verbracht. Am 28.04.2023 brachte er im Zuge der weiteren Amtshandlung einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Es konnte festgestellt werden, dass der BF bereits am 07.03.2023 in Rumänien einen Asylantrag (Eurodac: RO1AR202T2303071155) gestellt hat.

Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 18 (1) (c) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Rumänien zuständig. Am 28.04.2023 leitete das BFA ein Konsultationsverfahren mit Rumänien ein. Die rumänischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 11.05.2023 ihre Zuständigkeit gem. Art 18 (1) c der Dublin III VO (EU) Nr. 604/2013. Es finden regelmäßig Rückführungen nach Rumänien statt.

Der BF besitzt kein Reisedokument und ist mittellos. Der BF ist nicht im Besitz seines Reisepasses. Er reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und ist insbesondere nicht in Lage, legal aus Österreich auszureisen.

Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig, er ist nicht bereit, freiwillig nach Rumänien auszureisen.

II.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass Rumänien zur Führung des Asylverfahrens des BF zuständig ist, beruht auf der diesbezüglichen Zustimmungserklärung der rumänischen Behörden vom 11.05.2023. Auch in den zurückweisenden Bescheid der Behörde vom 05.06.2023 nahm das Bundesverwaltungsgericht Einsicht.

Bei der Identität des BF handelt es sich mangels einem gültigen Reisedokument lediglich um eine Verfahrensidentität. Der BF gab bekannt, noch nie über einen Reisepass verfügt zu haben. In Rumänien gab sich der BF als XXXX , am XXXX , aus. Im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der BF zu Protokoll, dass er ängstlich gewesen sei und daher in Rumänien nicht seinen richtigen Namen bzw. Personalien angegeben habe (S 5 des Verhandlungsprotokolls).

Die Feststellung zur Mittellosigkeit beruht auf den Angaben des BF zur Asylantragstellung, er hatte lediglich € 16,10 bei sich. Von seiner Familie wurde er – laut eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung – bis dato mit € 300,- unterstützt. Die Feststellung, dass der BF keiner legalen Beschäftigung nachgeht beruht auf seinen glaubwürdigen Angaben im Verfahren.

Der BF teilte sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme am 26.05.2023, als auch in der mündlichen Verhandlung am 06.06.2023 (S. 5 des Verhandlungsprotokolls) dezidiert mit, nicht nach Rumänien ausreisen zu wollen. Zudem ist er, wie in der rechtlichen Beurteilung noch aufzuzeigen sein wird, – aus Eigenem – gar nicht in der Lage, legal auszureisen, ist er doch nicht im Besitz eines Reisedokumentes.

Die Behauptung des BF, dass er in Rumänien unmenschlich (Beleidigungen, Schläge durch die dortige Polizei, etc.) behandelt worden wäre bzw. die allgemeinen Umstände derart schlecht waren, ohne dies konkret und substantiiert darzulegen, um einen Verbleib in Rumänien von vornherein auszuschließen, können die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG nicht erschüttern.

Dass der BF gesund und haftfähig ist, war mangels gegenteiligem Vorbringen festzustellen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt im Verfahren behauptet. Zudem genießt der BF im PAZ umfassende medizinische Betreuung und kann sich im Falle der Notwendigkeit jederzeit an einen der diensthabenden Amtsärzte wenden. Auch der Vollzugs- und Anhaltedatei lassen sich keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers entnehmen, weshalb seine Haftfähigkeit uneingeschränkt zu bejahen ist.

In Österreich halten sich die Eltern und drei Brüder des BF auf. Die Brüder sind beruflich tätig und verfügen über kleine Mietwohnungen. Die Eltern wohnen bei einem ihrer drei Söhne.

Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1.1 Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Die einwöchige Frist endet am 01.03.2023.

II.3.2. Zu Spruchteil A)

II.3.2.1. Zu Spruchpunkt I. und II.:

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

§ 77 FPG - Gelinderes Mittel lautet:

(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

Artikel 28 der Verordnung der EU Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 (kurz: Dublin-III-VO) lautet:

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.“

II.3.2.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren wird (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich in § 76 Abs. 3 FPG (wie oben wiedergegeben) gesetzlich definiert.

Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr zu Recht mit § 76 Abs. 3 Z 1, 6 und 9 FPG. Für das Asylverfahren des BF ist, wie dessen erkennungsdienstliche Behandlung ergeben hat, Rumänien zuständig. Die Erfüllung der Z 6 (Rumpfbestimmung) des § 76 Abs. 3 FPG ist damit zweifelsfrei gegeben – dem wurde auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Rumänien erklärte zudem mit Schreiben vom 11.05.2023 ausdrücklich, den BF zurückzunehmen. Auch wenn sich in Österreich Verwandte des BF aufhalten, ist von einer mangelnde Verfestigung des BF in Österreich (Z 9) auszugehen. Der BF ist der deutschen Sprache nicht mächtig, geht keiner legalen Tätigkeit nach, ist in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglied und leistet keine ehrenamtlichen Tätigkeiten, weswegen er über im Bundesgebiet über keine soziale Verwurzelung verfügt.

Es ist der Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund der wiederholten Weigerung, sich nach Rumänien zu begeben, der dortigen Verwendung falscher personsbezogenen Daten und dem Umstand, sogleich nach der Asylantragstellung in Rumänien das Asylquartier zu verlassen, davon ausgeht, dass er seine Rückkehr in den zuständigen Mitgliedstaat bzw. die Führung seines Dublin-Verfahrens zumindest behindert (Z 1).

Konkret muss festgehalten werden, dass niemand für den BF eine verbindliche Unterkunft und ausreichend Mittel für seinen Unterhalt zur Verfügung stellte. Er erhielt zwar unbescheinigt von seiner Familie – laut eigener Auskunft – bis dato einen Geldbetrag in der Höhe von € 300,-, ein ausreichender Unterhalt ist dessen ungeachtet nicht feststellbar. So teilte er in der mündlichen Verhandlung mit, dass er am 27.04.2023 in Österreich einreiste und am 28.04.2023 einen Asylantrag einbrachte. Genächtigt hätte er im Freien, neben einem Fluss. Würde ihm die Familie eine dauerhafte Unterkunft zur Verfügung stellen können, hätte er selbstverständlich die Nacht – ähnlich einem Obdachlosen – nicht im Freien verbringen müssen. Ebenfalls gab der BF in der mündlichen Verhandlung bekannt, dass seine Eltern in seit einer Woche in einem gemieteten Haus wohnen. Zuvor hätten sie lediglich über eine Obdachlosenmeldung verfügt. An anderer Stelle gibt er wieder bekannt, dass die Eltern derzeit bei einem seiner drei Brüder wohnen. Es bewohnen zwar alle drei Brüder eine Mietwohnung, es handelt sich dabei jedoch lediglich um Zweizimmer-Wohnungen.

Auch kam in der mündlichen Verhandlung nicht hervor, dass der BF bzw. seine Familie über ausreichend Unterhaltmittel verfügen. Es wurde zwar behaupteter Maßen vorgebracht, dass zwei Brüder über finanzielle Rücklagen verfügen, jedoch leben die Eltern des BF ausschließlich von der staatlichen finanziellen Unterstützung und geht der dritte in Österreich lebende Bruder erst seit wenigen Wochen einer legalen Beschäftigung nach. Diesbezügliche Bescheinigungsmittel konnten dessen ungeachtet nicht in Vorlage gebracht werden und ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der Verwandtschaft bzw. Familie des BF dahingehend zu relativieren. So war es auch der rechtsfreundlichen Vertretung nicht möglich, bekannt zu geben, wo er wohnen bzw. wer ihn finanziell unterstützen könnte. Auf die explizite Frage des Richters „Wo konkret könnte der BF wohnen bzw. wer könnte ihn finanziell bzw. anderweitig unterstützten?“ wurden keine Angaben getätigt.

Wie bereits ausgeführt, gab der BF zudem in Rumänien eine andere Identität bekannt. Präzise verwendete er die Identität XXXX , am XXXX geboren. Dazu befragt versuchte er sich damit herauszureden, dass er in Rumänien keinen Asylantrag einbringen wollte. Seine Absicht wäre lediglich gewesen, durch Rumänien durchzureisen. Dies stellt sich jedoch nicht als nachvollziehbar dar und wird folgerichtig als Schutzbehauptung gewertet. Festgehalten muss zudem in aller Deutlichkeit werden, dass der BF bereits einen Tag nach der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz (unter Verwendung einer falschen Identität) das Asylquartier in Rumänien verließ, jedoch noch mehrere Wochen in der Unterkunft eines Schleppers verblieb. Dies demonstriert einzig, dass der BF aus opportunistischen Erwägungen handelte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zudem nicht, dass der BF bei seiner Familie, welche er zehn Jahre nicht gesehen hat, verbleiben möchte, wenngleich er bei seiner Einreise in das Bundesgebiet keine Unterkunft bei seinen Verwandten nahm. Es ist jedoch nicht glaubwürdig, dass er sich deswegen dem Regime der Dublin III VO unterstellen und nach Rumänien zurückgehen werde. Diesbezüglich teilte er ohnehin beharrlich mit, dass er nicht nach Rumänien zurückkehren werde. Zum anderen ist auch noch festzuhalten, dass sich seine Gattin nach wie vor in Somalia aufhält.

Erst als dem BF am Ende der mündlichen Verhandlung vom Vertreter der belangten Behörde mitgeteilt wurde, dass bereits ein Abschiebetitel besteht und was er tun würde, teilte er schlussendlich mit „In Österreich gelten die Gesetze, wenn Österreich sagt ich muss das Land verlassen, dann muss ich nach Rumänien.“ Erst diese Information bzw. den Umstand, dass er vor vollendeten Tatsachen steht, brachten den BF dann erstmals dazu, dass er nach Rumänien zurückzureisen habe. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass die bis dahin nicht vorhandene Freiwilligkeit des BF nach Rumänien zu reisen, die Schubhaft rechtfertigt. Im konkreten Fall muss jedoch die Gesamtsituation betrachtet und beurteilt werden. Dabei darf das Gesamtverhalten des BF, speziell die Stellung des Asylantrages in Rumänien, das einen Tag danach erfolgte Verlassen des Asylquartieres und wochenlange Verbleiben in einer Schlepperunterkunft, die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise in das Bundesgebiet, wo er abermals einen Asylantrag stellte und die beharrliche Weigerung, nicht nach Rumänien zurückkehren zu wollen, nicht übersehen werden. Zudem war zu berücksichtigen, dass der BF wochenlang in einer Schlepperunterkunft verblieb bzw. auch in Österreich seine erste Nacht im Freien und nicht in der Wohnung eines seiner Brüder verbrachte.

Dieses lässt folgerichtig erkennen, dass die Verhängung der Schubhaft die ultima ratio ist.

Wie bereits erörtert, verfügt der BF über keine Wohnmöglichkeit und keinem rechtmäßigem, regelmäßigen Einkommen. Er ist demnach nicht selbsterhaltungsfähig. Eine Integration in beruflicher, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht ist nicht ansatzweise erkennbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich im Bundesgebiet seine Eltern und drei Brüder aufhalten. Zu diesen hat der BF ferner – seinen Bruder XXXX ausgenommen – in den letzten zehn Jahren keinen Kontakt zu seinen Verwandten gehabt. Vor allem darf aber nicht übersehen werden, dass er sowohl vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung selbstbewusst bekannt gab, dass er in Somalia keine Bezugspersonen mehr hätte. Erst auf die explizite Frage des Richters, wo sich seine Gattin aufhalten würde, musste er – sichtlich perplex – bekannt geben, dass diese noch in Somalia ihren Aufenthalt begründet. Dies ist eine weitere Demonstration, dass der BF nicht glaubwürdig ist. Einerseits versuchte er, hervorragende familiäre Bindungen im Bundesgebiet zu illustrieren, auf der anderen Seite verheimlichte er die Existenz seiner in Somalia aufhältigen Gattin.

Die Schubhaft darf einzig nur angeordnet werden, wenn sie zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Angesichts des konkreten Akteninhaltes, sowie den Ergebnissen der öffentlich mündlichen Verhandlung bleibt festzuhalten, dass beim BF eine erhebliche Fluchtgefahr festgestellt werden kann. Die Anwendung gelinderer Mittel erweist sich im konkreten Fall als nicht ausreichend, weil – wie bereits mehrfach und ausführlich erörtert, der BF das unter falscher Identität geführte Asylverfahren in Rumänien nicht abwartete, illegal und schlepperunterstützt in Österreich einreiste und weder über eine Wohnmöglichkeit noch über ausreichend Mittel zu seinem Unterhalt verfügt. Auch brachte er im gesamten Verfahren beharrlich zum Ausdruck, dass er sich nicht nach Rumänien begeben werde. Lediglich nach der Information des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung gab er bekannt, dass er sich den Gesetzen und Normen beugen werde. Dies ist selbstverständlich als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

II.3.2.3. Zusammengefasst bleibt deswegen folgerichtig festzustellen, dass die Verhängung der Schubhaft als ultima ratio zutreffend erfolgte und die Voraussetzungen für diese Maßnahme auch nach wie vor vorliegen. Es hat sich jedenfalls nicht ergeben, dass eine Effektuierung der Überstellung nach Rumänien völlig unwahrscheinlich bzw. die Durchführung der Rückverbringung nach Rumänien tatsächlich unmöglich wäre. Die Annahme des BFA erscheint auch dahingehend begründet, dass zeitnah eine Überstellung des BF nach Rumänien als nicht völlig ausgeschlossen betrachtet werden kann. Der Sicherungsbedarf zur Durchführung der Rückführung des BF nach Rumänien besteht somit weiterhin.

In einer Gesamtbetrachtung geht das Bundesverwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung davon aus, dass eine Überstellung des BF nach Rumänien nach heutigem Wissensstand auch durchaus möglich und realistisch ist.

Ein gelinderes Mittel gemäß § 77 FPG ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Falles, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet.

Die Fortsetzung der Schubhaft wegen Fluchtgefahr erweist sich vor diesem Hintergrund zur Erreichung des Sicherungszwecks als verhältnismäßig.

II.3.3. Zu Spruchpunkt III. und IV.

II.3.3.1. Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. l Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. l gelten:

l. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. l sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. l Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z l B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § l der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBI. Il Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme

des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme

des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

II.3.3.2. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- u. Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG.

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird, dann ist gemäß Abs. 3 leg. cit. die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind dabei auf den Anspruch auf Aufwandersatz sinngemäß anzuwenden.

Da in concreto die Behörde vollständig obsiegte, steht ihr der Ersatz ihrer Aufwendungen zu (Ersatz des Vorlageaufwands iHv EUR 57,40, Ersatz des Schriftsatzaufwands iHv EUR 368,80 und Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde iHv EUR 461,00) insgesamt sohin EUR 887,20, während der Antrag der beschwerdeführenden Partei abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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