Bundesverwaltungsgericht L517 2259076-1

L517 2259076-1Tribunal Administrativo Federal28 de fev. de 2023

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Arbeitsfähigkeit ärztliche Untersuchung Erwachsenenvertreter Konkretisierung Notstandshilfe Parteiengehör Rechtswidrigkeit Sachverständigengutachten Verfahrensmangel

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Bundesverwaltungsgericht L517 2259076-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:L517.2259076.1.00

Spruch

L517 2259076-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. ENNSMANN MBA und Frau PACHLER als Beisitz über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Christa Schatzl, Rechtsanwältin in 8952 Irdning, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 12.07.2022 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 08.08.2022, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in Form der Beschwerdevorentscheidung vom 08.08.2022 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

18.05. 2021 – Übermittlung Untersuchungsauftrag vom AMS XXXX (in der Folge belangte Behörde „bB“ bzw. „AMS“) an die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge „PVA“), Landesstelle XXXX mit Termin 09.06.2021 an XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“)

08.06. 2021 - Absage Termin durch Mutter der bP

09.06. 2021 – neuer Untersuchungsauftrag für 07.07.2021

06.07. 2021 – Absage Termin wegen Krankheit

02.11. 2021 – Niederschrift AMS

05.11. 2021 – weiterer Untersuchungsauftrag für 15.12.2021

07.12. 2021 – Absage Termin Gesundheitsstraße

21.12. 2021 – Untersuchung

02.06. 2022 – Gutachten PVA zum Antrag gem. § 18a ASVG

08.06. 2022 – Chefärztliche Stellungnahme

30.06. 2022 – Mitteilung Einstellung Leistungsbezug mit 08.06.2022

10.07. 2022 – Mitteilung bP, dass Bescheid verlangt wird

12.07. 2022 – Bescheid der bB

25.07. 2022 – Beschwerde bP

27.07. 2022 – Mitteilung bP an AMS

08.08. 2022 – Beschwerdevorentscheidung der bB

19.08. 2022 – Vorlageantrag

02.09. 2022 – Beschwerdevorlage beim BVwG

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Für die bP besteht seit 14.12.2020 eine Erwachsenenvertretung, diese wird von der Mutter der bP, XXXX wahrgenommen. Die Vertretung umfasst unter anderem die Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Die bP bezog ab Februar 2020 Arbeitslosengeld und ab Oktober 2020 Notstandshilfe.

Am 23.08.2016 wurde von einer Arbeits- und Berufspsychologin des AMS XXXX eine „Arbeits- und Berufspsychologische Stellungnahme“ erstellt, unter „Gesundheitlicher Status“ wurde Folgendes festgehalten:

„Lt. fachärztlichen und psychologischen Befunden leidet T. an einem atypischen Autismus sowie Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom; in der Kindheit auch Störungen der motorischen, sozialen und Sprachentwicklung.“

Im Akt befindet sich ein Vermerk des AMS vom 04.05.2021 mit dem Betreff: „Clearing BH“ und folgendem auszugsweisen Inhalt:

„CHG Vormerkung

war 2mal in berufl. Qualifizierung FAB, erst XXXX , dann XXXX

geschützte Arbeit Arbeitserprobung wurde nach 1 Monat auch neg. beendet

auch geschützte Werkstatt dzt. nicht möglich

ist seit Ende März wieder zuhause

Auftrag an Sachverständigendienst Land XXXX (CHG) ist von BH erfolgt, Gutachten liegt noch nicht vor…“

Am 18.05.2021 wurde vom AMS ein Untersuchungsauftrag an die PVA/Landesstelle XXXX erstellt, dem ein Informationsblatt mit folgendem Inhalt angeschlossen wurde (auszugsweise):

„Sehr geehrte(r) Herr/Frau Tobias XXXX !

Die von Ihrer regionalen Geschäftsstelle veranlasste Untersuchung zur Feststellung Ihrer Arbeitsfähigkeit gem. § 8 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) findet im Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt statt.

Ihr Termin ist am 09.06.2021 um 08:00 Uhr bei nachstehender Adresse: …“

Der Termin wurde von der Erwachsenenvertreterin der bP am 08.06.2021 mit der Begründung abgesagt, die bP hätte einen starken Sonnenbrand und Fieber.

Für den 07.07.2021 wurde daraufhin ein neuer Untersuchungsauftrag erteilt. Dieser wurde am 06.07.2021 von der Erwachsenenvertreterin mit der Begründung, dass die bP krank sei, abgesagt.

Am 02.11.2021 wurde beim AMS eine Niederschrift mit der bP aufgenommen, die folgenden Inhalt aufweist:

„Ich, XXXX , wurde informiert, dass sich Zweifel über meine Arbeitsfähigkeit ergeben, weil gesundheitliche Einschränkungen bestehen.

Arbeitslose sind gemäß § 8 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitsmarktservice ärztlich untersuchen zu lassen, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können.

Den Untersuchungsauftrag mit dem ersten Untersuchungstermin, sowie das Informationsblatt habe ich erhalten. Alle relevanten Vorbefunde (Röntgenbefunde, Operationsberichte usw.) werde ich zu den Untersuchungen mitbringen.

Sollte ich an einem Untersuchungstermin (erster oder Folgetermin) aus einem triftigen Grund verhindert sein, so werde ich dies dem Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt umgehend mitteilen. Ich wurde informiert, dass meine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung sofort ab einem versäumten Untersuchungstermin eingestellt wird. Wird ein Untersuchungstermin von mir ohne triftigen Grund versäumt, erhalte ich keine Leistung bei ich wieder einen Untersuchungstermin einhalte.

Ich wurde darüber informiert, dass ich bis zur Klärung der Arbeitsfähigkeit, grundsätzlich für maximal 3 Monate, der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen muss.“

In der Folge wurde ein Untersuchungsauftrag an die PVA/Landesstelle XXXX für den 15.12.2021 erstellt.

Am 07.12.2021 meldete sich die Erwachsenenvertreterin bei der ServiceLine des AMS und gab bekannt, dass sich die PVA bei der bP gemeldet habe, der Termin am 15.12.2021 Gesundheitsstraße sei abgesagt worden, da am 21.12.2021 bei der PVA eine Untersuchung wegen Pflegegeld stattfinde.

Infolge dieser Untersuchung am 21.12.2021 wurde von der PVA am 02.06.2022 ein „Ärztliches Gesamtgutachten zum Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß §18a ASVG“ erstellt. Im Rahmen der ärztlichen Beurteilung, Punkt 8. finden sich nach Ausführungen zu persönlicher Hilfe und besonderer Pflege, derer die bP bedarf die Sätze: „Geregelte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind derzeit nicht zumutbar. Durch Fortsetzung der laufenden Behandlung könnte eine Besserung erreicht werden. Eine Nachreifung ist möglich.“

Am 08.06.2022 wurde von der PVA eine „Chefärztliche Stellungnahme § 8 AlVG Bestätigung des Gesamtleistungskalküls“ erstellt, darin wurde unter anderem festgehalten, dass das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als 6 Monate nicht ausreiche ab Antragstellung 05.12.2021. Es liege originäre Invalidität gemäß § 255 Abs. 7 vor. Der Versicherte sei infolge des Leidenszustandes bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung außerstande gewesen, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Invalidität gemäß § 255 Abs. 7 bestehe auf Dauer. Als Hauptdiagnose wurde eine Autismus-Spektrum Störung angeführt, als Nebendiagnosen eine Zwangsstörung und eine leichte Intelligenzminderung.

Das AMS übermittelte der bP daraufhin am 30.06.2022 ein Schreiben, dass der Leistungsbezug mit 08.06.2022 eingestellt werden musste unter Hinweis darauf, dass sie binnen 4 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens einen Bescheid verlangen könne, was die bP auch am 11.07.2022 machte.

Am 12.07.2022 erließ die bB einen Bescheid, die Notstandshilfe der bP wurde gem. § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 7, 24 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AlVG ab 08.06.2022 eingestellt. Nach Anführung der zugrunde gelegten Gesetzesbestimmungen führte die bB aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP nicht arbeitsfähig sei. Laut dem ärztlichen Gutachten vom 08.06.2022 liege für den allgemeinen Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit vor.

Die bP erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht am 25.07.2022 durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde, legte unter anderem diverse Bescheinigungen über zurückliegende Tätigkeiten bzw. Bewerbungen der bP vor und wendete im Wesentlichen ein, dass zwar das Gutachten der PVA klarstelle, dass die Konzentrationsfähigkeit der bP aufgrund der bekannten Autismuserkrankung herabgesetzt sei, jedoch lediglich eine leichte Intelligenzminderung vorliege, es unzutreffend sei, dass ein Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als 6 Monate nicht vorliege, zumal die bP diverse Ausbildungen absolviert habe, welche sie durchaus befähigen würden, diverse Arbeiten beispielsweise in einem Gemeindebauhof durchzuführen. Aktuell arbeite die bP im Nationalpark Kalkalpen und bereite ihr diese Tätigkeit sehr viel Freude. Die bP sei arbeitsfähig und arbeitswillig, die diversen Arbeitsplätze stünden jedoch nur vorübergehend als Ausbildungsmöglichkeit etc. zur Verfügung und seien entsprechend befristet. Aus diesem Grund sei natürlich eine entsprechende finanzielle Unterstützung in Form der Notstandshilfe weiterhin notwendig, um die Zeiten zwischen den für die bP möglichen Tätigkeiten entsprechend zu überbrücken.

Die Rechtsvertreterin der bP teilte dem AMS am 27.07.2022 bezugnehmend auf ein Telefonat vom 26.07.2022 mit, dass die Beschwerde vorerst aufrechterhalten werden solle. Der Antrag auf Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass die bP im Familienverband lebe und hier entsprechendes Einkommen vorhanden sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.08.2022 wurde die Beschwerde der bP abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensgangs stellte das AMS fest, dass nach Abschluss ihrer Schulbildung im Jahr 2016 bei der bP folgende arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisse vorliegen:

6.9. 2016 bis 4.2.2017 XXXX , Ausbildung für Jugendliche mit Beeinträchtigung.

6.2. 2017 bis 4.2.2020 XXXX , berufliche Qualifizierung laut § 11 Abs. 2 Z 1 OÖ ChG.

Rechtlich beurteilte das AMS den Sachverhalt dahingehend, dass laut chefärztlicher Stellungnahme Invalidität gemäß § 255 Abs. 7 ASVG auf Dauer vorliege. Das bedeute, dass die bP infolge ihres Leidenszustandes bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung außerstande gewesen sei, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt habe sie bisher nicht Fuß fassen können. Bei ihren bisherigen Dienstverhältnissen habe es sich um Ausbildungsverhältnisse für Jugendliche mit Beeinträchtigungen bzw. berufliche Qualifizierung nach dem Chancengleichheitsgesetz gehandelt, bei welchen von überdurchschnittlichem Entgegenkommen des Dienstgebers auszugehen sei. Das AMS erachte das Gutachten als schlüssig und widerspruchsfrei, Arbeitsfähigkeit liege aufgrund der festgestellten Beeinträchtigungen nicht vor. Die Notstandshilfe sei daher zu Recht ab dem 08.06.2022 mangels Arbeitsfähigkeit eingestellt worden.

Die bP stellte am 19.08.2022 einen Vorlageantrag, am 02.09.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage beim BVwG.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig.

Die Feststellungen zum Bezug der Notstandshilfe bzw. zu den Beschäftigungsverhältnissen der bP ergeben sich aus dem im Akt erliegenden Versicherungsverlauf.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

  • Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF

  • Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

  • Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

  • Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Gemäß § 7 Abs. 2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

Arbeitsfähigkeit

§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.

(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

(3) Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.

(4) Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

Notstandshilfe

Voraussetzungen des Anspruches

§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001)

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.4. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge stellt es § 8 AlVG nicht in das freie Belieben des AMS, Arbeitslose ärztlichen Untersuchungen zuzuführen. Der Abeitslose ist gem. § 8 Abs. 2 AlVG vielmehr nur dann verpflichtet, sich einer Untersuchung zu unterziehen, wenn sich Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit ergeben. Es muss sich dabei um objektiv begründete Zweifel handeln, diese Zweifel müssen auch der Partei gegenüber konkretisiert werden, einerseits, damit auch ihr gegenüber klargestellt ist, dass ein Fall des § 8 Abs. 2 AlVG eingetreten ist und daher nunmehr die Verpflichtung zur Vornahme der Untersuchung besteht, ihr andererseits im Sinne des § 37 iVm § 45 AVG allenfalls Gelegenheit gegeben wird, diese Zweifel durch Vorlage bereits vorhandener geeigneter Befunde zu zerstreuen. Nur so wird das Parteiengehör gewahrt und dem VwGH die Möglichkeit eröffnet, das Verhalten der Behörde auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen (VwGH 21.11.2001, 98/08/0357). In den Entscheidungen vom 11.12.2013, 2013/08/0228 und vom 30.11.2018, Ra 2018/08/0235 sprach der VwGH zudem aus, dass die Partei in jedem Fall über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung zu unterrichten sei, dazu zu hören sei und über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung zu belehren sei (unter Hinweis auf Erkenntnisse vom 20.10.2004, 2003/08/0271 und vom 16.03.2011, 2009/08/0127 bzw. vom 07.09.2017, Ro 2017/08/007).

In seinem Erkenntnis vom 07.06.2022, Ra 2019/0198 hat der VwGH ausgesprochen, dass die Wahrung des Parteiengehörs, das zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung gehört, von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise und unter Einräumung einer angemessenen Frist zu gewähren ist (unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 2. September 2013, 2012/08/0085, und vom 22. April 2015, 2012/10/0239). Das Parteiengehör besteht nicht nur darin, den Parteien im Sinn des § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen, sondern ihnen ganz allgemein zu ermöglichen, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, mithin Vorbringen zu gegnerischen Behauptungen zu erstatten, Beweisanträge zu stellen und überhaupt die Streitsache zu erörtern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, 2005/12/0157).

Der gegenständliche Akt enthält keine Hinweise darauf, dass es vor den Untersuchungsterminen für 09.06.2021 bzw. für 07.07.2021 zu einem entsprechenden Unterrichten der bP über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung gekommen wäre. Auch in der Niederschrift vom 02.11.2021 wurde lediglich angeführt, das „gesundheitliche Einschränkungen“ bestehen würde, ohne dass diese näher konkretisiert wurden. Die höchstgerichtliche Judikatur verlangt eine ausreichende Konkretisierung der Zweifel an der Arbeitsfähigkeit gegenüber der Partei. Die Anführung von „gesundheitlichen Einschränkungen“ ohne weitere Konkretisierung in der Niederschrift kann nicht als ausreichend angesehen werden, um der bP die Gelegenheit einzuräumen, sich zu den Zweifeln an ihrer Arbeitsfähigkeit zu äußern und diese allenfalls zu zerstreuen. Auch die im Akt enthaltene Arbeits- und Berufspsychologische Stellungnahme des AMS vom 23.08.2016 worin festgehalten wurde, dass die bP zum damaligen Zeitpunkt an einem atypischen Autismus sowie Aufmerksamkeitsdefiziten litt, vermag nichts an dieser Verpflichtung, der bP Parteiengehör zu gewähren zu ändern. Die Niederschrift enthält keinen Hinweis darauf, dass der bP in irgendeiner Form Gelegenheit gegeben worden wäre, zur beabsichtigten Zuweisung Stellung zu nehmen, von einer Wahrung des Parteiengehörs kann demnach nicht gesprochen werden.

Es liegt daher ein wesentlicher Verfahrensmangel vor und war bereits aus diesem Grund die Beschwerdevorentscheidung der bP als rechtswidrig aufzuheben.

Das Parteiengehör wurde auch in weiterer Folge verletzt, zumal der bP keine Gelegenheit gegeben wurde, zum Gutachten vom 02.06.2022 bzw. zur chefärztlichen Stellungnahme vom 08.06.2022 Stellung zu nehmen. Es ist jedoch dem Arbeitslosen das Untersuchungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, damit dem Grundsatz des Parteiengehörs Rechnung getragen wird. Hier liegt demnach eine weitere Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.

Eine genügende Möglichkeit zur Stellungnahme besteht für die Partei nur dann, wenn ihr hiefür auch eine ausreichende Frist für die Einholung fachlichen Rats bzw. zur Vorlage eines entsprechenden Gutachtens eingeräumt wird. Die Frist zur Stellungnahme muss dazu ausreichen, um ein Gutachten durch ein Gegengutachten entkräften zu können, weshalb dabei die erforderliche Zeit für die Auswahl eines entsprechenden Sachverständigen und seine Beauftragung einerseits und der für die Ausarbeitung eines Gutachtens erforderliche Zeitraum andererseits zu berücksichtigen ist. Für das Gutachten eines Sachverständigen erweist es sich zur Wahrung des Parteiengehörs seitens einer Verwaltungsbehörde daher zumindest als notwendig, den Schriftsatz samt Gutachten mit einem Hinweis darauf zu übermitteln, dass der zu erlassende Bescheid auf dieses Gutachten gestützt werde, um den Parteien die Möglichkeit zu bieten, dem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (VwGH 07.06.2022, Ra 2019/11/0198 unter Hinweis auf VwGH, 20.12.2017, Ra 2017/03/0069, mwN).

3.5. Daneben erfüllt auch das der Entscheidung der bB zugrunde gelegte Sachverständigengutachten vom 02.06.2022 nicht die Erfordernisse eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der bP gem. § 8 AlVG. Dieses Gutachten wurde offensichtlich aufgrund eines Antrags auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18 a ASVG erstellt. Sämtlich darin festgehaltenen Umstände und auch die ärztliche Beurteilung beziehen sich darauf, diesen Antrag beurteilen zu können und stellen auf die ständige bzw. regelmäßige persönliche Hilfe und besondere Pflege, die behinderungsbedingt erforderlich sind, ab. Die Frage, ob aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens Arbeitsfähigkeit gegeben ist, kann aus dem vorliegenden Gutachten nicht einmal ansatzweise beurteilt werden, zumal sich darin keinerlei Aussagen dahingehend finden, zu welchen Tätigkeiten die bP in gesundheitlicher Hinsicht in der Lage ist und das Gutachten auch kein Leistungskalkül enthält. Dieses Gutachten hätte die bB der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der bP demnach gar nicht zugrunde legen dürfen. Die Behörde ist ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und die maßgeblichen Rechtsfragen selbst zu beurteilen nicht nachgekommen. Es wird dabei nicht übersehen, dass das AMS zwar dann, wenn ein aktuelles Gutachten von Ärzten der Pensionsversicherungsanstalt bereits vorliegt, zunächst dieses heranzuziehen und kein neues Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben hat. Sollte das Gutachten aber Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten aufweisen, so hat das AMS zur Schaffung einer einwandfreien Entscheidungsgrundlage Ergänzungen einzuholen oder weitere Sachverständige zu befassen (VwGH 11.02.2021, Ra 2019/08/0172). Das BVwG könnte sich zwar grundsätzlich auf ein vom AMS im behördlichen Verfahren eingeholtes Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA stützen, dies setzt allerdings voraus, dass das Gutachten hinsichtlich der Befundaufnahme, der Diagnosestellung und der sachverständigen Schlussfolgerungen qualitativen Mindestanforderungen genügt, sodass auf das Gutachten eine schlüssige Beweiswürdigung gegründet werden kann (VwGH 31.07.2018, Ra 2017/08/0129). Ein derartiges Gutachten liegt wie bereits oben ausgeführt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Das Gutachten vom 08.06.2021 enthält weder ein Leistungskalkül noch Angaben dazu, zu welchen konkreten Tätigkeiten die bP in körperlicher bzw. geistiger Hinsicht in der Lage bzw. nicht in der Lage ist. Es wäre hier vor allem detailliert und aufgeschlüsselt zu klären gewesen, welche Arbeiten die bP mit Rücksicht auf die bestehenden Gesundheitsstörungen unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses verrichten kann. Dabei wäre auf körperliche Belastbarkeit, Körperhaltung bei Verrichtung von Arbeiten, psychische Anforderungen usw. einzugehen gewesen. Das vorliegende Gutachten enthält dazu keinerlei Angaben und ist daher im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der bP gem. § 8 AlVG völlig unbrauchbar.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass der ärztliche Sachverständige nur den Leidenszustand des Arbeitslosen, das bei ihm bestehende Leistungskalkül sowie die daraus resultierende Fähigkeit, Arbeitstätigkeiten auszuüben, zu beurteilen hat. Ob daraus dauernde Invalidität im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG abzuleiten ist, ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vorbehalten ist (VwGH 31. 7. 2018, Ra 2017/08/0129). Daran vermag auch die Anordnung des § 8 Abs 3 AlVG, wonach Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vor Inkrafttreten des SRÄG 2012: ein gemäß § 351b ASVG im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstelltes ärztliches Gutachten) vom Arbeitsmarktservice anzuerkennen und dessen weiterer Tätigkeit zugrunde zu legen ist, nichts zu ändern. Diese Bestimmung enthebt die Behörde nicht von der Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und die maßgeblichen Rechtsfragen selbst zu beurteilen (VwGH 14. 3. 2013, 2012/08/0311). Dass die Gutachten der Ärzte der Pensionsversicherungsanstalt für das AMS „bindend“ seien, lässt sich – ungeachtet eines entsprechenden Hinweises in den Erläuterungen zu Regierungsvorlage zur Novelle BGBl I Nr 62/2010 (785 BlgNR 24. GP 8) – dem (maßgeblichen) Gesetzeswortlaut nicht entnehmen und kann schon wegen der fehlenden Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Gutachten auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht angenommen werden (VwGH 24. 11. 2016, Ra 2016/08/0142). Nach ständiger Rsp des VwGH kann nur der Spruch eines Bescheides bzw eines Gerichtsurteiles Bindungswirkung entfalten (VwGH 21. 12. 2016, Ro 2014/10/0021). Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021) zu § 8 AlVG Rz 195

Dies gilt natürlich auch für die Beurteilung, ob originäre Invalidität iS des § 255 Abs. 7 ASVG vorliegt. In der chefärztlichen Stellungnahme der PVA vom 08.06.2022 wird unter Außerachtlassung der beschriebenen Grundsätze vom Sachverständigen festgestellt, dass originäre Invalidität gem. § 255 Abs. 7 vorliegt, vom Sachverständigen wird demnach in Überschreitung der ihm zukommenden Kompetenz eine Rechtsfrage beantwortet. Diese Stellungnahme wird überdies mit „Bestätigung des Gesamtleistungskalküls“ betitelt, ohne dass ersichtlich wäre, woraus sich dieses Gesamtleistungskalkül ergibt. Ein bestehendes Leistungskalkül sowie die daraus resultierende Fähigkeit, Arbeitstätigkeiten auszuüben finden sich weder im Gutachten vom 02.06.2022 noch in der zitierten chefärztlichen Stellungnahme. Auch diese chefärztliche Stellungnahme könnte daher zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht herangezogen werden.

3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden.

Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt auch kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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