Bundesverwaltungsgericht L516 2241273-1

L516 2241273-1Tribunal Administrativo Federal28 de fev. de 2023

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Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht L516 2241273-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:L516.2241273.1.00

Spruch

L516 2241273-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2021, Zahl 1272379407-201269370, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 34 Abs 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers stellten für diesen als gesetzliche Vertreter am 09.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren ohne Vorbringen von eigenen Fluchtgründen für den Beschwerdeführer. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid (I.) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und (II.) gemäß § 8 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (VI.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

1. Sachverhaltsfeststellungen:

1. 1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, seine Identität steht fest. Er ist der minderjährige Sohn seiner Mutter XXXX , geb. XXXX [hg protokolliert zu 2241270-1] und seines Vaters XXXX , geb. XXXX [hg protokolliert zu L516 2241271-1]

1. 2 Den Eltern des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnissen vom heutigen Tag gemäß § 3 AsylG jeweils der Status von Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Beweiswürdigung:

2. 1 Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft (oben 1.1.) sowie zur Zugehörigkeit zur Kernfamilie seiner Eltern ergeben sich aus den Angaben der Eltern im Verfahren, welche insofern stringent waren und an denen auf Grund der Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Da die Identität und Familienzugehörigkeit des Beschwerdeführers bereits vom BFA als feststehend erachtet worden war, bestehen für das Bundesverwaltungsgericht auch keine Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers.

2. 2 Die Feststellung zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten im Falle der Eltern des Beschwerdeführers (oben 1.2.) ergibt sich aus den in deren Beschwerdeverfahren dazu ergangenen Entscheidungen vom heutigen Tag.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten (§ 2 Z 22 AsylG, § 3 AsylG 2005, § 34 Abs 2 AsylG)

3. 1 Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden der Mutter sowie des Vaters des Beschwerdeführers, somit Familienmitgliedern im Sinne des § 2 Z 22 AsylG 2005, stattgegeben, ihnen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 den Status von Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt, dass der Mutter und dem Vater des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3. 2 Bereits aufgrund des Bestehens dieser Tatsachen ist im Falle des Beschwerdeführers die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Flüchtlingseigenschaft geboten.

3. 3 Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs 4 AsylG damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).

Zu B) Revision

3. 4 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage klar bzw. durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

3. 5 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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