Bundesverwaltungsgericht W294 1251947-3

W294 1251947-3Tribunal Administrativo Federal30 de nov. de 2022

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Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung entschiedene Sache ersatzlose Behebung meritorische Entscheidung Verlängerungsantrag Zurückweisung

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Bundesverwaltungsgericht W294 1251947-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W294.1251947.3.00

Spruch

W294 1251947-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M, MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX StA. Liberia alias Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8.2.2022, Zl. 733883703/2476745, wie folgt zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 29.12.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei an, aus Liberia zu stammen.

Dieser Antrag wurde letztlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.03.2006 rechtskräftig abgewiesen, dabei jedoch die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia für nicht zulässig erklärt. Begründend führte der Unabhängige Bundesasylsenat aus, dass der BF nicht Staatsangehöriger von Liberia sei und seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Liberia gehabt habe. Welche Staatsangehörigkeit der BF besitze, könne nicht festgestellt werden.

In der Folge wurde dem BF jährlich eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte, zuletzt bis zum 26.03.2020, erteilt.

Am 5.3.2020 beantragte der BF die Verlängerung der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltsberechtigung.

Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit rechtskräftigem Bescheid vom 4.5.2020 zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem BF irrtümlich und ohne gesetzliche Grundlage eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt worden wäre, da ihm in Österreich nie der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Deshalb müsse der nunmehrige Antrag nach § 8 Abs. 4 AsylG zurückgewiesen werden.

Am 8.1.2022 beantragte der BF erneut die Verlängerung der ihm erteilten Aufenthaltsberechtigung.

Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 8.2.2022, Zl. 733883703/2476745, wurde der Antrag des BF vom 8.1.2022 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs 4 AsylG gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF in Österreich nie der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, weswegen sein Antrag vom 5.3.2020 auf Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gesetzesbestimmung des § 8 Abs 4 AsylG mit Bescheid vom 4.5.2020 zurückzuweisen sei. Nun habe der BF einen gleichlautenden Antrag neuerlich eingebracht, weshalb „entschiedene Sache“ vorliege und der Antrag des BF zurückzuweisen sei.

8. Mit Schriftsatz vom 20.2.2022 erhob der BF Beschwerde gegen diesen Bescheid und brachte darin im Wesentlichen vor, dass über den Verlängerungsantrag bisher noch nicht inhaltlich entschieden worden sei, weshalb entschiedene Sache nicht vorliegen könne. Die Behörde habe grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Die Behörde habe keine hinreichenden Belege für die Annahme, dass der BF aus Nigeria und nicht aus Liberia stamme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Der BF stellte am 29.12.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.03.2006 rechtskräftig abgewiesen wurde.

Die Abschiebung des BF nach Liberia wurde für nicht zulässig erklärt.

In der Folge wurde dem BF jährlich eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte, zuletzt bis zum 26.03.2020, erteilt. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit rechtskräftigem Bescheid vom 4.5.2020 zurück.

Am 8.1.2022 beantragte der BF erneut die Verlängerung der ihm erteilten Aufenthaltsberechtigung, den das BFA mit Bescheid vom 8.2.2022 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückwies.

Eine inhaltliche Behandlung des Verlängerungsantrages vom 8.1.2022 erfolgte bis dato nicht.

Ein neuerlicher Abspruch in derselben Sache liegt daher ebenfalls nicht vor.

2. Beweiswürdigung

Die Antragstellung des BF sowie die rechtskräftigen Verlängerungen des subsidiären Schutzes gehen aus dem Akteninhalt hervor.

Der Umstand, dass im konkreten Fall keine inhaltliche Befassung mit dem vom BF eingebrachten Antrag und auch kein neuerlicher Abspruch in derselben Sache erfolgt ist, geht bereits aus der Begründung der Zurückweisung des Antrages im Rahmen des Bescheides vom 4.5.2020 hervor, wonach sich die Behörde auf zuvor erlassene irrtümliche Erteilungen befristeter Aufenthaltsberechtigungen beruft.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A)

§ 68 AVG lautet wie folgt:

(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

3. tatsächlich undurchführbar ist oder

4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.

(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.

Gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 26.04.2019, Ra 2019/20/0174, mwN).

Die Anordnung des § 68 Abs 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits „entschiedenen Sache“ ohne nachträgliche Änderung (dh bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (VwGH 2. 8. 1996, 94/02/0364; 25. 4. 2003, 2000/12/0055; 24. 1. 2006, 2003/08/0162; vgl auch Thienel/Zeleny20 AVG § 68 Anm 4).

Auch rechtswidrige Bescheide erwachsen in materielle Rechtskraft (VwGH 18. 1. 1971, 1311/70; 15. 9. 1978, 2300/77; 8. 2. 1994, 93/08/0166), oder anders ausgedrückt, die Gesetzwidrigkeit eines formell rechtskräftigen Bescheides bietet der Verwaltungsbehörde keine Handhabe, ihn aufzuheben oder abzuändern (VwSlg 956 A/1949).

Es gehört zum Wesen der aus der formellen Rechtskraft folgenden materiellen Rechtskraft von Bescheiden, dass ein rechtskräftiger Bescheid selbst dann seine volle Rechtswirksamkeit entfaltet, wenn er mit der objektiven Rechtslage in Widerspruch steht (VwGH 18. 3. 1994, 94/12/0034; 25. 3. 1997, 96/05/0262; 24. 2. 2006, 2005/12/0227; vgl auch VwGH 23. 5. 2012, 2012/08/0022; 16. 10. 2017, Fe 2016/05/0001; Leeb, Bescheidwirkungen 20).

Die bescheiderlassende Behörde ist – wie auch jede andere – an den Bescheid gebunden, sie darf ihn nicht ändern, dh auch nicht aufheben, widerrufen oder für nichtig erklären, außer sie ist durch eine spezielle gesetzliche Ermächtigung (wie zB durch § 68 Abs 2 bis 4, § 69 Abs 3 und § 70 Abs 1 AVG) ausdrücklich dazu befugt (vgl VwSlg 8035 A/1971; 10.074 A/1980; VwGH 15. 9. 1992, 88/04/0182; ferner Mannlicher/Quell AVG § 68 Anm 3 und 5; Schick, Unwiderrufbarkeit 126 f; Thienel/Zeleny20 AVG § 68 Anm 4).

Eine Abänderung und damit Durchbrechung der materiellen Rechtskraft eines Bescheides kann auch dadurch erfolgen, dass nicht der Bescheid selbst geändert wird, sondern in derselben Sache ein neuer (ergänzender) Bescheid ergeht, durch den sich die Rechtslage in Bezug auf die „entschiedene Sache“ für die Partei ändert.

Unabänderlich wird nur der Spruch des Bescheides (Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286 f) samt allfälligen darin aufzunehmenden Nebenbestimmungen (VwGH 7. 5. 1991, 91/07/0039; 9. 11. 1999, 99/05/0147; vgl auch § 59 Rz 16 f) und nicht auch seine Begründung (VwGH 17. 9. 1991, 90/08/0039; 20. 5. 2009, 2007/07/0110; Hellbling 420; Mannlicher/Quell AVG § 68 Anm 4; vgl auch § 60 Rz 2).

Im gegenständlichen Fall wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 15.4.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.3.2016 erteilt, die mit Bescheid vom 10.3.2016 bis zum 25.3.2018 verlängert und zuletzt bis zum 26.3.2020 erteilt wurde. In weiterer Folge wies das BFA jedoch einen weiteren Verlängerungsantrag des BF mit der lapidaren Begründung zurück, dass dem BF der Status des subsidiär nie erteilt worden sei.

Wenn die belangte Behörde nunmehr die zurückweisende Entscheidung wegen entschiedener Sache durch die vorangegangene irrtümliche Erteilung des subsidiären Schutzes zu rechtfertigen versucht, ist der Argumentation des BFA entgegenzuhalten, dass die Behörde an die bereits rechtskräftig erlassenen Bescheide vom 15.4.2014, vom 10.3.2016 und vom 14.5.2018 gebunden ist, da durch die Rechtskraft insbesondere der Spruch der Entscheidungen bereits unabänderlich wurde und durch eine in weiterer Folge erlassene zurückweisende Entscheidung nunmehr nicht beseitigt werden kann. Es sind im Verfahren jedenfalls keine Anhaltpunkte hervorgekommen, dass die bereits rechtskräftig erlassenen Bescheide betreffend die Zuerkennung und Verlängerung des subsidiären Schutzes nicht mehr dem Rechtsbestand angehören würden.

Eine zurückweisende Entscheidung erfolgt ausschließlich aufgrund des Fehlens der erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen, erfüllt aber jedenfalls nicht den Zweck, irrtümliche Entscheidungen der Behörde nachträglich zu korrigieren.

Inwiefern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verlängerung des subsidiären Schutzes im Abgleich mit den rechtskräftigen Bescheiden vom 15.4.2014, vom 10.3.2016 und vom 14.5.2018 nunmehr nicht erfüllt sind, vermochte die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht begründet darzulegen.

Die Ausführungen des BFA, wonach dem BF in Österreich nie der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt worden sei, geht daher bereits in Hinblick auf die rechtskräftigen Erledigungen sowie die Rechtssicherheit für den Rechtsunterworfenen und den Schutz seines Vertrauens auf den Bestand von bescheidmäßig getroffenen Entscheidungen, ins Leere.

Im Hinblick auf die in weitere Folge ergangene angefochtene zurückweisende Entscheidung wegen entschiedener Sache ist überdies klar ersichtlich, dass über den Verlängerungsantrag des BF vom 8.1.2022 aufgrund der bereits zuvor ergangenen zurückweisenden Entscheidung vom 4.5.2020 noch keine inhaltliche Behandlung bzw Entscheidung erfolgt ist, weshalb es bereits an der Voraussetzung der erledigten Sache fehlt.

Durch eine zurückweisende Entscheidung ist jedenfalls noch keine meritorische Entscheidung in der Sache erfolgt. Die Anordnung des § 68 AVG zielt aber gerade darauf ab, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwSlg 14.248 A/1995; VwGH 25. 4. 2003, 2000/12/0055; 26. 2. 2004, 2004/07/0014; 24. 6. 2014, Ro 2014/05/0050).

In der Beschwerde wurde richtigerweise ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall jedoch gar kein Abspruch über den Verlängerungsantrag des BF ergangen ist, weshalb die materielle Rechtskraft einer neuerlichen Entscheidung nicht entgegensteht.

Wurde dagegen der Antrag von der Unterinstanz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, darf die Berufungsbehörde bzw das VwG nur über die verfahrensrechtliche Frage der Zurückweisung absprechen und nicht darüber hinaus eine Sachentscheidung fällen (§ 66 Rz 62; VwGVG § 28 Rz 39).

Für eine erstmalige Sachentscheidung ist die Rechtsmittelinstanz nicht zuständig, weil dadurch der Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens, der allein die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der meritorischen Behandlung des Antrages durch die Behörde zum Inhalt hat, unzulässigerweise überschritten würde (vgl VwGH 29. 9. 2011, 2010/21/0249; VwSlg 19.009 A/2014).

Kommt die Rechtsmittelinstanz zum Ergebnis, dass die Zurückweisung zu Unrecht erfolgt ist, hat sie den Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Unterinstanz in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz den gestellten Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf (VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207; 13. 10. 2011, 2011/22/0247; VwSlg 18.230 A/2011; § 66 Rz 106, 109; VwGVG § 28 Rz 39, 73, 77).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.

Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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