Bundesverwaltungsgericht W255 2262532-1

W255 2262532-1Tribunal Administrativo Federal30 de nov. de 2022

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Regest

Anspruchsverlust Arbeitslosengeld Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Kausalität Sperrfrist Vereitelung Weg- und Wartezeit zumutbare Beschäftigung

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Bundesverwaltungsgericht W255 2262532-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W255.2262532.1.00

Spruch

W255 2262532-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 30.08.2022, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2022, GZ: WF 2022-0566-9-022424, betreffend den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 10.08.2022 bis 20.09.2022, gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stand zuletzt seit 11.05.2022 im Bezug von Arbeitslosengeld.

1.2. Am 26.07.2022 wurde der BF vom Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) ein Vermittlungsvorschlag für die Beschäftigung als kaufmännische Sachbearbeiterin bei dem Unternehmen XXXX übermittelt und die BF aufgefordert, sich sofort auf diese Stelle zu bewerben.

1.3. Am 10.08.2022 meldete das für die potentielle Dienstgeberin zuständige Service für Unternehmen des AMS, dass die BF sich nicht für die vermittelte Stelle beworben habe.

1.4. In einer Vorsprache vor dem AMS am 30.08.2022 brachte die BF im Hinblick auf die ihr zugewiesene Stelle bei dem Unternehmen XXXX , vor, dass sie Einwendungen gegen die tägliche Wegzeit habe, da diese zu lang und unzumutbar sei.

1.5. Mit Bescheid des AMS vom 30.08.2022, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 10.08.2022 bis 20.09.2022 gemäß § 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass die BF durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.

1.6. Am 01.09.2022 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.5. genannten Bescheid des AMS ein. Die BF gab im Wesentlichen an, dass das Unternehmen zu weit von ihrem Wohnort entfernt sei. Eine Fahrtzeit von 1 Stunde und 20 Minuten sei nicht zumutbar.

1.7. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 03.10.2022, GZ: WF 2022-0566-9-022424, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 30.08.2022, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass im gegenständlichen Fall eine tägliche Wegzeit zwischen Wohnadresse und Arbeitsplatz zwischen 2 Stunden 10 Minuten und 2 Stunden 26 Minuten bestünde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der eine Wegzeit bis zu 3 Stunden täglich als zumutbar ansehe, sei der BF die Wegzeit im verfahrensgegenständlichen Fall zumutbar. Die BF habe eine mögliche Annahme der Beschäftigung vereitelt, indem sie sich nicht beworben habe.

1.8. Am 06.10.2022 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.9. Am 17.10.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen

2.1.1. Die BF ist am XXXX geboren und seit 07.02.2019 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet.

2.1.2. Die BF war zuletzt von 01.12.2018 bis 30.04.2022 vollversichert beschäftigt und stand anschließend bis 10.05.2022 im Bezug einer Urlaubsersatzleistung. Die BF steht seit 11.05.2022 im Bezug von Arbeitslosengeld.

2.1.3. Zwischen der BF und dem AMS wurde am 13.05.2022 eine Betreuungsvereinbarung mit dem definierten Ziel vereinbart, die BF bei der Suche nach einer Beschäftigung als kaufmännische Sachbearbeiterin im Ausmaß einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung in XXXX oder in den Bezirken XXXX oder XXXX zu unterstützen.

2.1.4. Der BF wurde vom AMS am 26.07.2022 ein Vermittlungsvorschlag einer Vollzeit-Beschäftigung als Assistentin bzw. Sachbearbeiterin bei dem Unternehmen XXXX übermittelt und die BF aufgefordert, sich sofort auf dieses Stellenangebot zu bewerben.

2.1.5. Die BF bewarb sich nicht auf das ihr übermittelte Stellenangebot der XXXX .

2.1.6. Die Wegzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen dem Wohnort der BF in XXXX , und dem potentiellen Arbeitsort der BF bei der XXXX , beträgt ganztägig zwischen 05:00 Uhr und 20:30 Uhr zwischen 1 Stunde und 5min und 1 Stunde und 11 Minuten pro Strecke, sohin insgesamt zwischen 2 Stunden 10 Minuten und 2 Stunden 22 Minuten für Hin- und Rückweg.

2.1.7. Die BF wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt.

2.1.8. Mit Bescheid des AMS vom 30.08.2022, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 10.08.2022 und 20.09.2022 gemäß § 10 AlVG verloren hat.

2.1.9. Die BF brachte am 01.09.2022 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.8. genannten Bescheid ein.

2.1.10. Der unter Punkt 2.1.8. genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 03.10.2022, GZ: WF 2022-0566-9-022424, bestätigt und diese der BF am 06.10.2022 per RSb-Brief zugestellt.

2.1.11. Gegen die unter 2.1.10. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte die BF am 06.10.2022 fristgerecht einen Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein.

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.2.3. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Urlaubsersatzleistung sowie der letzten Erwerbstätigkeit der BF (Punkt 2.1.2) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.

2.2.4. Die Feststellungen betreffend die zwischen der BF und dem AMS abgeschlossene Betreuungsvereinbarung (Punkt 2.1.3.) ergeben sich aus dem Verfahrensakt und sind unstrittig.

2.2.5. Die Feststellungen hinsichtlich des Vermittlungsvorschlags als Assistentin bei dem Unternehmen XXXX (Punkt 2.1.4.) ergeben sich aus dem vorliegenden Stellenangebot. Dass die BF den Vermittlungsvorschlag erhalten hat (Punkt 2.1.4.), ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakt und ist unstrittig.

2.2.6. Dass die BF sich nicht auf das ihr durch das AMS vermittelte Stellenangebot beworben hat (Punkt 2.1.5.), ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.

2.2.7. Die Feststellung, dass die Wegzeit zwischen dem Wohnort der BF und dem Arbeitsort zwischen 2 Stunden 10 Minuten und 2 Stunden 22 Minuten beträgt (Punkt 2.1.6.), ergibt sich aus Abfragen des ÖBB Routenplaners „Scotty“ und der Wiener Linien sowie einer Abfrage von Google Maps.

2.2.8. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung der BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf die Niederschrift des AMS vom 30.08.2022, in der die BF erklärte, Einwendungen betreffend der täglichen Wegzeit zu haben und auch, dass sie über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG belehrt worden war.

2.2.9. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.8. und 2.1.10.) sowie der Beschwerde der BF (Punkt 2.1.9.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

2.2.10. Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.10.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig.

2.2.11. Dass die BF fristgerecht einen Vorlageantrag (Punkt 2.1.11.) einbrachte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.

2.3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A)

2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

2.3.2. Abweisung der Beschwerde

2.3.3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, einen ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen.

Die BF hat sich – wie festgestellt – nicht auf die ihr vermittelte Vollzeit-Stelle bei der potentiellen Dienstgeberin beworben, mit der Begründung, die tägliche Wegzeit sei zu lange. Die BF hat durch ihr Verhalten gegenüber der potentiellen Dienstgeberin ihren Unwillen, die vermittelte Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat sich im Bezug auf die konkret vermittelte Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt.

2.3.4. Gemäß § 9 Abs 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.

Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 15. Lfg. (März 2018), § 9 AlVG, Rz 242).

Soweit die BF vorbrachte, dass die Wegzeit zwischen ihrem Wohnort und dem Arbeitsort nicht zumutbar sei, ist auf § 9 Abs. 2 AlVG zu verweisen, wonach die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und Rückweg jedenfalls eineinhalb Stunden und bei der Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden beträgt.

In dem Erkenntnis vom 08.05.2022, Ro 2017/08/0034, führte der VwGH aus, dass bei einer Vollzeitbeschäftigung eine Wegzeit erst dann wesentlich über der in § 9 Abs. 2 AlVG genannten Grenze von „jedenfalls zwei Stunden“ – und daher „nur unter besonderen Umständen unzumutbar ist“ –, wenn diese Grenze um etwa 50% überschritten wird (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0028). Ab einer Wegzeit von drei Stunden täglich bedürfte es einer näheren Prüfung, ob derartige besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer die festgestellten Wegzeiten ausnahmsweise zumutbar sind (VwGH 16.03.2011, 2007/08/0056, betreffend eine tägliche Wegzeit von drei Stunden und 23 Minuten).

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, beträgt die Wegzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen dem Wohnort der BF in XXXX , und dem Arbeitsort in XXXX , zwischen 2 Stunden 10 Minuten und 2 Stunden 22 Minuten. Der Hin- und Rückweg überschreitet die Grenze der jedenfalls zumutbaren zwei Stunden sohin nur unwesentlich und um weniger als die vom VwGH als Grenze herangezogenen 50% dieser zwei Stunden. Demnach hat die Entfernung bzw. die Anfahrtszeit den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen.

Die BF hat keine weiteren Einwände hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der Betreuungspflichten und hinsichtlich sonstiger Gründe vorgebracht bzw. kamen keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle hervor.

Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.

2.3.5. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens der BF von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.

Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass die BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch ihr Verhalten setzte sie eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG.

Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es der BF bewusst gewesen sein muss, dass es mangels einer Bewerbung bei der potentiellen Dienstgeberin zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses kommt; jedenfalls hat die BF durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.

Die BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.

2.3.6. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).

Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).

Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen.

Die Beschwerde gegen den Bescheid (idF der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

2.3.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Seitens der BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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