projetos
W250 2242947-3•Bundesverwaltungsgericht W250 2242947-3
W250 2242947-3Tribunal Administrativo Federal30 de nov. de 2022
Anhaltung Asylantragstellung Außerlandesbringung Einvernahme Festnahme Kostenersatz Rechtswidrigkeit Überstellung
W250 2242947-3/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Libanon alias staatenlos, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Festnahme am 23.05.2022, 13:45 Uhr, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme am 23.05.2022, 13:45 Uhr, für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 04.03.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im eingeleiteten Konsultationsverfahren stimmte Deutschland der Wiederaufnahme des BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO zu. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 12.04.2021 wurde der Asylantrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 – AsylG zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig ist, es wurde die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Deutschland zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2021 abgewiesen. Am 20.05.2021 verweigerte der BF seine Überstellung nach Deutschland.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.05.2021 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Aus der Schubhaft musste er am 08.06.2021 entlassen werden, da er durch Hungerstreik seine Haftunfähigkeit herbeigeführt hat.
3. Die für den 14.06.2021 geplante Überstellung des BF nach Deutschland konnte nicht durchgeführt werden, da die Feststellung des tatsächlichen Aufenthaltsortes des BF nicht möglich war. Der Umstand des Untertauchens des BF wurde der deutschen Dublin-Behörde mit Schreiben vom 13.06.2021 bekannt gegeben.
4. Am 13.05.2022 stellte der BF in der Polizeiinspektion XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.05.2022 wurde über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Soweit es im Rahmen der mündlichen Schubhaftverhandlung möglich war, konnte der BF nachweisen, dass er sich vor der Antragstellung am 13.05.2022 für mehr als drei Monate außerhalb des Bereiches der Mitgliedstaaten aufgehalten hat. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 20.05.2022 gab das Bundesverwaltungsgericht der Schubhaftbeschwerde statt und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen. Eine Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz vom 13.05.2022 hatte bis zum damaligen Zeitpunkt nicht stattgefunden.
5. Am 23.05.2022 erschien der BF entsprechend einer diesbezüglichen Terminvereinbarung mit dem Bundesamt bei der Polizeiinspektion XXXX um die Erstbefragung zum Antrag vom 13.05.2022 durchzuführen. Er wurde am 23.05.2022 um 13:45 Uhr gemäß § 40 Abs. 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen.
6. Am 23.05.2022 wurde die Erstbefragung des BF von 14.15 Uhr bis 15.15 Uhr durchgeführt. Zu Beginn der Erstbefragung wurde dem BF eine Ladung des Bundesamtes für den 25.05.2022 ausgefolgt.
7. Am 30.05.2022 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Festnahme am 23.05.2022 und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass die Festnahme rechtswidrig sei, da er auf Grund des Antrags auf internationalen Schutz faktischen Abschiebeschutz genieße und sein Aufenthalt in Österreich daher rechtmäßig sei.
Der BF beantragte die Festnahme am 23.05.2022 für rechtswidrig zu erklären und ihm Kostenersatz im gesetzlichen Umfang zuzzsprechen.
8. Das Bundesamt legte am 09.06.2022 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass der BF nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 20.05.2022 mündlich für 23.05.2022, 14.00 Uhr, zur Erstbefragung geladen worden sei. Diese Terminvereinbarung sei nach Absprache mit dem Rechtsvertreter des BF noch im Verhandlungssaal erfolgt. In der Folge sei das Dublin-Verfahren eingestellt und ein inhaltliches Asylverfahren betrieben worden. Das Bundesamt habe keine Festnahme des BF angeordnet.
Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
9. Da im vorgelegten Verwaltungsakt keine Angaben über die Festnahme des BF enthalten waren erging eine diesbezügliche Anfrage an das Bundesamt, woraufhin am 20.09.2022 mitgeteilt wurde, dass diesbezüglich die Landespolizeidirektion XXXX zu kontaktieren sei.
10. Die Landespolizeidirektion XXXX übermittelte am 07.11.2022 das den BF betreffende Anhalteprotokoll vom 23.05.2022 an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der unter I.1. bis I.10. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Der BF stellte am 13.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.05.2022 wurde gegen den BF Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2022 wurde festgestellt, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft rechtswidrig war und die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. Eine Erstbefragung zum Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.05.2022 fand bis zu seiner Entlassung aus der Schubhaft am 20.05.2022 nicht statt.
1.3. Der BF wurde unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Schubhaft im Einvernehmen mit seinem Rechtsvertreter vom Bundesamt für den 23.05.2022, 14.00 Uhr, zu einer bestimmten Polizeiinspektion geladen, um die Erstbefragung durchzuführen.
1.4. Der BF erschien entsprechend der mündlichen Ladung vom 20.05.2022 am 23.05.2022 bei der vom Bundesamt genannten Polizeiinspektion und wurde um 13:45 Uhr gemäß § 40 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ohne Auftrag des Bundesamtes festgenommen. Zu Beginn der Erstbefragung wurde dem BF eine Ladung des Bundesamtes für den 25.05.2022 übergeben.
2.1. Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Anhalteprotokoll vom 23.05.2022.
2.2. Die Feststellungen zum Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.05.2022 und der daraufhin angeordneten Schubhaft beruhen auf dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 13.05.2022 betreffen. Aus diesem Akt ergibt sich insbesondere auch, dass bis zur Entlassung des BF aus der Schubhaft am 20.05.2022 keine Erstbefragung zum Asylantrag vom 13.05.2022 stattgefunden hatte.
2.3. Die Umstände der Ladung des BF zur Erstbefragung ergeben sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 09.06.2022.
2.4. Die Feststellungen zur Festnahme des BF ergeben sich aus dem Anhalteprotokoll vom 23.05.2022. Dass dem BF zu Beginn der Erstbefragung eine Ladung des Bundesamtes für den 25.05.2022 ausgefolgt wurde, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Zustellbestätigung.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Festnahme
§ 6 des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG lautet:
„Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 6. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen gemäß §§ 36 bis 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.“
Gemäß § 40 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet auszugsweise:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
[…]“
3.1.2. Gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, unter anderem wenn der Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Z 1), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG (Z 2) oder gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 4). Die in § 40 Abs. 2 BFA-VG umschriebene Befugnis richtet sich somit an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und ermächtigt diese zur Festnahme zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt. Kann aber die nach § 40 Abs. 2 BFA-VG notwendige Voraussetzung („zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt“), um überhaupt eine Festnahme vornehmen zu dürfen, nicht als erfüllt angesehen werden, hat dies die Rechtswidrigkeit der Festnahme und der anschließenden Anhaltung zur Folge (vgl. VwGH vom 29.09.2022, Ra 2022/18/0148).
Der BF befand sich bereits von 13.05.2022 bis 23.05.2022 in Schubhaft und damit in Gewahrsame des Bundesamtes. In diesem Zeitraum fand keine Erstbefragung des BF statt. Nach seiner Entlassung aus der Schubhaft wurde er im Einvernehmen mit seinem Rechtsvertreter mündlich durch das Bundesamt zur Erstbefragung geladen. Der BF kam diesem Termin nach. Bereits zu Beginn der Erstbefragung wurde dem BF eine Ladung des Bundesamtes zur „Erledigung behördlicher Aufgaben“ für den 25.05.2022 ausgefolgt. Die Festnahme des BF bereits vor Beginn der Einvernahme zum Zweck seiner Vorführung vor das Bundesamt war daher weder notwendig noch verhältnismäßig (vgl. zum Erfordernis der Verhältnismäßigkeit VwGH vom 15.09.2022/21/0057).
Die Festnahme des BF am 23.05.2022 um 13.45 Uhr war daher insgesamt nicht gerechtfertigt, weshalb auszusprechen ist, dass diese rechtswidrig war.
3.1.3. Soweit das Bundesamt in seiner Stellungnahme ausführt, dass eine Festnahme durch das Bundesamt nicht angeordnet worden sei und sich das Bundesverwaltungsgericht an die Landespolizeidirektion wenden solle, wird festgehalten, dass gemäß § 6 BFA-VG die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Bundesamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen gemäß §§ 36 bis 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen haben. Das Handeln der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist daher dem Bundesamt zuzurechnen (vgl. dazu VwGH vom 29.09.2022, Ra 2022/18/0148; in diesem Erkenntnis wird die Rechtsmäßigkeit einer Festnahme nach § 40 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG überprüft und das Bundesamt als belangte Behörde geführt).
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist oder (Z 3) wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder vom BF noch vom Bundesamt beantragt.
3.3. Zu Spruchteil A. –Spruchpunkt II. – Kostenersatz
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Festnahme Beschwerde erhoben, der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG gestellt.
Der BF ist auf Grund der Stattgabe der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz, ein solcher wurde jedoch auch nicht beantragt.
3.4. Zu Spruchteil B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.