Bundesverwaltungsgericht W164 2233248-1

W164 2233248-1Tribunal Administrativo Federal29 de nov. de 2022

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Regest

Anspruchsverlust Kontrollmeldetermin Notstandshilfe Säumnis

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht W164 2233248-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W164.2233248.1.00

Spruch

W164 2233248-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert POROD (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und Peter SCHERZ (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 09.12.2019, Zl. VSNR XXXX , AMS 968-Wien Schloßhofer Straße, nach Beschwerdevorentscheidung vom 10.02.2020, GZ: 2020-0566-9-000109, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und einer nicht öffentlichen Beratung vom 25.11.2022 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , AMS 968-Wien Schloßhofer Straße, sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF für die Zeit von 02.10.2019 bis 10.11.2019 keine Notstandshilfe erhalten würde. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe den für 02.10.2019 vorgeschriebenen Kontrolltermin nicht eingehalten und sich erst wieder am 11.11.2019 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, er habe keine Kontrollterminvorschreibung für den 02.10.2019 per Post erhalten. Er habe keine Kenntnis von einem Termin am 02.10.2019 gehabt. Vielmehr habe ihm die Behörde mitgeteilt, dass er angeblich einen Kontrolltermin versäumt hätte und deshalb persönlich vorsprechen solle. Dieser Aufforderung habe der BF am 11.11.2019 entsprochen. Der BF beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Notstandshilfe im Zeitraum von 02.10.2019 bis 10.11.2019 zuzuerkennen. Weiters wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.02.2019, GZ: 2020-0566-9-000109, wurde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass gemäß § 49 iVm § 38 AlVG die Leistung der Notstandshilfe für den 02.10.2019 und für den Zeitraum 29.10.2019 bis 10.11.2019 aberkannt werde. Für den Zeitraum 03.10.2019 bis 28.10.2019 liege kein Kontrollmeldeversäumnis gemäß § 49 AlVG vor, weshalb dem BF für diesen Zeitraum die Leistung der Notstandshilfe zustehe. Begründend führte das AMS aus, dem BF sei am 23.09.2019 ein Kontrollmeldetermin für den 02.10.2019 vorgeschrieben worden. Dieser Kontrollmeldetermin sei dem BF persönlich übergeben und mitgeteilt worden. Zusätzlich habe der BF eine E-Mail erhalten. Das in den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen des AMS aufscheinende Druckprotokoll weise für 23.09.2019 einen Vermerk über den Ausdruck und die Übermittlung per Mail der Zuweisung des Kontrolltermins aus. Am 02.10.2019 habe der BF nicht beim AMS vorgesprochen, sondern eine E-Mail übermittelt, wonach er den AMS-Termin nicht wahrnehmen könne, da er Vorbesprechungen bzw. Bewerbungstermine habe.

Am 03.10.2019 sei dem BF ein neuerlicher Kontrolltermin für den 10.10.2019 vorgeschrieben worden. Zu diesem Termin sei der BF erschienen, jedoch habe er keine Bestätigungen über Vorstellungstermine für den 02.10.2019 vorgelegt. Dem BF sei ein weiterer Termin für 29.10.2019 vorgeschrieben worden, welchen er nicht eingehalten habe. Danach habe der BF erst wieder am 11.11.2019 vorgesprochen.

Der BF habe im Zuge des Beschwerdevorverfahrens erneut Gelegenheit zur Vorlage von Belegen für das behauptete Vorstellungsgespräch vom 02.10.2019 erhalten. In einer Stellungnahme habe der BF daraufhin ausgeführt, dass er bereits mehrmals bekanntgegeben hätte, wo er gewesen sei. Er könne keine Belege für die Vorstellungstermine vorlegen, da diese Firmen dem AMS nicht bekannt gegeben werden wollen. Diese Firmen würden nichts mit dem AMS zu tun haben wollen und würden sich auf das Datenschutzgesetz berufen. Belege für Vorstellungsgespräche am 02.10.2019 oder am 29.10.2019 habe der BF auch im Beschwerdevorverfahren nicht vorgelegt oder nachgewiesen.

Der BF habe daher die für den 02.10.2019 und 29.10.2019 korrekt vorgeschriebenen Kontrolltermine nicht eingehalten und das Vorliegen eines Hinderungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Seine Behauptung, die potentiellen Dienstgeber würden unter Berufung auf das Datenschutzgesetz eine Weitergabe ihrer Namen an das AMS verweigern, könne nicht nachvollzogen werden. Das AMS verwies auf § 69 Abs. 2 AlVG.

Da dem BF am 03.10.2019 ein Termin gemäß § 49 AlVG für den 10.10.2019 vorgeschrieben wurde und der letztgenannte Termin eingehalten wurde, liege für den Zeitraum 03.10.2019 bis 28.10.2019 keine Terminversäumnis vor.

Dagegen erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte vor, er sei von keinem AMS-Berater über die Paragrafen 10 – 49 aufgeklärt worden. Der BF habe bei jedem Beratungsgespräch bekannt gegeben, dass er Firmengespräche führe, dass die Gesprächspartner jedoch keine Kontrolle durch das AMS wünschen würden. Der BF verwies auf das Datenschutzgesetz; zudem würde ihm als Blogger das Redaktionsgeheimnis zustehen.

Das AMS legte den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Am 25.11.2022 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der ein Vertreter des AMS und jene Beraterin, die am 02.10.2019 und 10.10.2019 für die Betreuung des BF zuständig war, als geladene Zeugin [im Folgenden Z] teilnahmen. Der ebenfalls zur Verhandlung geladene BF erschien nicht. Er sendete am 24.11.2022 eine E-Mail mit folgendem Wortlaut: „Bezugnehmend auf den 25.11.2022 komme ich nicht. Und ich sage Ihnen warum. Es gibt bereits ein Urteil zugunsten des AMS, obwohl ich immer mit dem AMS zusammengearbeitet habe, mich immer an- und abgemeldet habe wie es das Mail eindeutig bestätigt. Und warum soll ich auf das Geld verzichten? Ich bin auch so vom AMS und vom BFI eingeschult worden. Umgekehrt gibt es eine Ton- und Bildaufnahme von Frau [im folgenden Z], wie sie sich weigert die Zusammenarbeit zu erklären; - gleichzeitig mir droht. Der Dienstweg war es jedenfalls nicht! Die Fakten sind da. Und von Frau [Z] etc gibt es keine Belege! Heißt ich brauche keine weiteren Benachteiligungen, Kosten“.

Die mündliche Verhandlung wurde in Abwesenheit des BF abgehalten. Die Z legte auf Befragen im Rahmen der mündlichen Verhandlung dar, dass sie den BF, da dieser anfing, sie während des Beratungsgesprächs mit dem Handy zu filmen, aufgefordert hatte, hier nicht zu filmen, ferner, dass sie ihren Abteilungsleiter und die Security dem Gespräch beigezogen und in der Folge um Enthebung von der Zuständigkeit für die Beratung des BF ersucht habe, und dass diesem Ersuchen entsprochen worden sei. Seitens des AMS wurde vorgebracht, der BF sei mehrere Jahre im Leistungsbezug gestanden und sei stets über die Rechtsfolgen einer Kontrollmeldeversäumnis informiert gewesen. Er habe sich gegenüber dem AMS nicht kooperativ gezeigt und an der Aufklärung des hier strittigen Sachverhalts nicht mitgewirkt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stand vor der strittigen Zeit zuletzt ab 31.01.2016 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Am 23.09.2019 war der BF beim AMS anwesend. Ihm wurde ein Schreiben ausgedruckt und zusätzlich per E-Mail gesendet, das mit folgendem Satz beginnt: „Ihr nächster Kontrolltermin gem. § 49 AlVG findet am 02.10.2019, 10:45, Zimmernummer […] statt“.

Das Schreiben, ein Vordruck, enthält direkt unter diesem Satz folgenden Hinweis „Die Rechtsfolgen wurden mündlich erörtert. Für den Fall, dass Sie an diesem Termin ohne triftigen Grund nicht zur Vorsprache erscheinen, wurden Sie darüber informiert, dass der Bezug ab diesem Tag bis zu einer neuerlichen Wiedermeldung einzustellen ist (Anspruchsverlust bis zur persönlichen Vorsprache und die Bezugsdauer wird gekürzt).

Auf der Rückseite dieses Schreibens ist § 49 AlVG abgedruckt und eine Servicenummer für etwaige weitergehende Auskünfte angegeben.

Am 02.10.2019 erschien der BF nicht beim AMS. Er sendete stattdessen um 08:47 Uhr eine E-Mail mit folgendem Inhalt an das AMS:

„Bezugnehmend auf den heutigen Termin habe ich heute Vorbesprechungen bzw. Beratungstermine. Da ich die Termine wochenweise nicht verschieben möchte, habe ich sie angenommen.“

Das AMS wies dem BF daraufhin am 03.10.2019 einen neuen Kontrolltermin für den 10.10.2019 zu (gleicher Vordruck wie oben) und vermerkte auf dem Schreiben zusätzlich, dass der BF eine Bestätigung über den behaupteten Vorstellungstermin vom 02.10.2019 mitzubringen habe.

Der Kontrolltermin vom 10.10.2019 hielt der BF ein, legte allerdings keine Bestätigung über einen Vorstellungstermin vom 02.10.2019 vor, nannte auch keinen Firmennamen und keine sonstigen Details über das von ihm behauptete Bewerbungsgespräch. Er berief sich darauf, dass er den Betrieb erst fragen müsse, ob dieser mit seiner Nennung gegenüber dem AMS einverstanden wäre.

Der BF druckte am 10.10.2019 ein neues Schreiben betreffend Kontrolltermin (gleicher Vordruck wie oben) für 29.10.2019, 10:35 Uhr aus. und vermerkte auf dem Schreiben erneut zusätzlich, dass der BF am 29.10. eine Bestätigung über den behaupteten Vorstellungstermin vom 02.10.2019 mitzubringen habe.

Den Termin 29.10.2019 hielt der BF nicht ein, ohne jegliche Rückmeldung zu geben. In der Folge behauptete der BF, auch am 29.10.2019 ein Bewerbungsgespräch gehabt zu haben, ohne jedoch nähere Angaben zu machen. Eine schriftliche Vorlage einer Bestätigung über die vom BF behaupteten Vorstellungstermine vom 02.10.2019 und 29.10.2019 erfolgte nicht.

Am 11.11.2019 sprach der BF spontan beim AMS vor.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere die im Akt befindliche Zuweisung des Kontrolltermins für 02.10.22019, das entsprechende Druck- und Versendungsprotokoll vom 23.09.2019, die eingangs näher dargelegte E-Mail des BF vom 02.10.2019, den Vermerk über die Zuweisung eines neuen Kontrolltermins für 10.10.2019, die Zuweisung eines neuen Kontrolltermins für 29.10.2019 samt dem entsprechenden Druckprotokoll vom 10.10.2019. Beweis wurde ferner durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2022 aufgenommen. Dem BF waren mit der Ladung zu dieser Verhandlung die eben genannten Akteninhalte in Kopie zur Kenntnis gebracht worden. Dem BF war damit Gelegenheit geboten worden, sich bezüglich der gegen seinen Standpunkt sprechenden Akteninhalte auf die mündliche Verhandlung vorzubereiten und dort seinen Standpunkt zu vertreten. Der BF hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Er ist von der mündlichen Verhandlung ferngeblieben. Mit seiner E-Mail vom 24.11.2022 hat der BF keinen triftigen Grund für sein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung vorgebracht.

Was seine mit E-Mail vom 24.11.2022 vorgebrachten neuen die Z belastenden Vorbringen betrifft, so hätte der BF die Möglichkeit gehabt, dazu in der mündlichen Verhandlung auszusagen. Da die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt werden musste, waren dem festgestellten Sachverhalt die sich aus dem Akt ergebenden Beweismittel und die in der mündlichen Verhandlung gemachten Stellungnahme des Vertreters des AMS und der Z zu Grunde zu legen. Es war davon auszugehen, dass der BF das Zuweisungsschreiben zum Kontrolltermin vom 02.10.2019 erhalten hat, ferner, dass er keinen triftigen Grund glaubhaft machen konnte, der ihn an der Einhaltung dieses Kontrolltermins gehindert hätte. Es war ferner davon auszugehen, dass der BF das Zuweisungsschreiben zum Kontrolltermin vom 29.10.2019 erhalten hat, ferner, dass er keinen triftigen Grund glaubhaft machen konnte, der ihn an der Einhaltung dieses Kontrolltermins gehindert hätte. Unstrittig hat der BF nach diesem Termin erst am 11.11.2019 wieder beim AMS vorgesprochen. Schließlich war als erwiesen anzunehmen, dass der über die Rechtsfolgen von Kontrollmeldeversäumnissen dem Gesetz entsprechend informiert war – der BF stand bereits mehrere Jahre im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, was per se dafür spricht, dass ihm die Rechtsfolgen einer Kontrollmeldeversäumnis bekannt waren. Die betreffenden Zuweisungsschreiben enthielten ferner direkt unter der Nennung des nächsten Kontrolltermins eine klarte Belehrung über die Rechtsfolgen. Der BF ist ferner Akademiker, was nahelegt, dass er in der Lage sein wird, schriftliche Texte leicht zu erfassen und sich im Fall von Unklarheiten durch Anruf an der auf der Rückseite des Zuweisungsschreibens durch entsprechende Fragen Klarheit verschaffen kann. Anhaltspunkte für die Annahme, dass der BF nicht der deutschen Sprache mächtig wäre, sind nicht hervorgekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Schloßhofer Straße.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob dem BF seitens der belangten Behörde am 02.10.2019 und von 29.10.2019 bis 10.11.2019 zu Recht der Tatbestand der Kontrollmeldeversäumnis iSd § 49 Abs 2 AlVG zur Last gelegt wurde.

Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (§ 38 AlVG).

Hat sich eine arbeitslose Person mit einem triftigen Grund entschuldigt ist sie gemäß § 49 Abs. 1 AlVG von Gesetzes wegen zur wöchentlichen Meldung verpflichtet, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle hat einen von dieser gesetzlichen Grundverpflichtung abweichenden Kontrolltermin festgesetzt (VwGH Ra 2019/08/0175 vom 17.02.2020).

Ein Kontrolltermin im Sinne des § 49 Abs. 1 AlVG dient in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug, etwa zum Nachweis der Arbeitswilligkeit (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0221).

Die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hängt im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. VwGH 04.06.2008, 2007/08/0165).

Eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung einer Kontrollmeldung stellt somit eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 49 Abs. 2 AlVG dar. In diesem Zusammenhang ist aber auch maßgeblich ob davon ausgegangen werden kann, dass die Partei auf Grund mehrerer bereits absolvierter Kontrolltermine über die Rechtsfolgen von deren Nichteinhaltung bereits Bescheid wusste (vgl. VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276).

Eine arbeitslose Person, die aus triftigen Gründen iSd § 49 Abs. 2 AlVG an der Wahrnehmung eines Kontrolltermins iSd § 49 Abs. 1 zweiter Satz AlVG gehindert ist, muss sich, solange sie vom AMS keinen neuen Kontrolltermin erhalten hat, auf Grund der allgemeinen Verpflichtung des § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionale Geschäftsstelle melden (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272).

Im vorliegenden Fall hat der BF den ihm für 02.10.2019 rechtmäßig zugewiesenen Kontrolltermin ohne triftigen Grund nicht eingehalten. Der BF hat ferner den ihm für 29.10.2019 rechtmäßig zugewiesenen Kontrolltermin ohne triftigen Grund nicht eingehalten. Der BF war sowohl schriftlich als auch im Rahmen seiner mehrmaligen Beratungsgespräche – er ist bereits langzeitarbeitslos – auf die Rechtsfolgen einer Kontrollmeldeversäumnis hingewiesen worden. Seine Beschwerdevorbringen betreffend Datenschutz und Redaktionsgeheimnis überzeugen vor dem Hintergrund der §§ 27 Arbeitsmarktservicegesetz und § 31 Abs 1 Mediengesetz nicht. Von der Möglichkeit, seine diesbezüglichen Bedenken im Rahmen der mündlichen Verhandlung näher darzulegen hat der BF keinen Gebrauch gemacht.

Somit hat der BF während der verfahrensgegenständlichen Zeiträume gegen § 49 Abs 2 AlVG verstoßen. Der mit dem angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung verhängte Entzug der Notstandshilfe am 02.10.2019 und von 29.10.2019 bis 10.11.2019 wegen Kontrollmeldeversäumnis gem. § 49 Abs 2 AlVG erfolgte daher zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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